Urteil vom Landgericht Hagen - 9 O 395/12
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hagen vom 15.10.2013 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Architektenhonorars sowie auf Zahlung einer Vergütung aus einer behaupteten Vereinbarung im Rahmen des Abschlusses einer Bauleistungsversicherung in Anspruch.
3Der Kläger führt unter der Bezeichnung „T Architekten und Ingenieure“ ein Architekturbüro. Die Beklagte war die Bauherrin des Bauvorhabens Umnutzung und Umbau des ehemaligen Schulgebäudes „XXX.
4Mit Pauschalhonorarvertrag vom 19.12.2008 beauftragte die Beklagte den Kläger mit Architektenleistungen für das Bauvorhaben. Der Gegenstand des Vertrages wurde von den Parteien wie folgt festgelegt:
5„Gegenstand des Vertrages ist die
6Umnutzung und Umbau des ehemaligen Schulgebäudes in ein Kompetenz und Verwaltungsgebäude
7in XXX, auf Grundlage der vorliegenden Konzept- bzw. Entwurfsplanung.
8Der Auftragnehmer erbringt die Architektenleistungen, die Leistungen der Tragwerksplanung in den nachfolgend aufgeführten Planungsstufen sowie die Planung der Außenanlagen in dem zurzeit bekannten Umfang (siehe Lageplan vom 12.12.2008).“
9Bezüglich des übrigen Inhalts des Pauschalhonorarvertrages wird auf Anlage K1 des Schriftsatzes vom 31.12.2012 verwiesen.
10Des Weiteren wurden für die durchzuführenden Architektenleistungen die Leistungsphasen 1-8 gemäß dem Leistungsbild des § 15 HOAI a.F. vereinbart. Für die Architektenplanung wurde ein Pauschalbetrag von 105.000,00 EUR beschlossen. Das Pauschalhonorar für die Tragwerksplanung betrug 10.000,00 EUR. Auf diese Beträge sollte zudem die gesetzliche Mehrwertsteuer angerechnet werden. Der vom Beklagten zu leistende Pauschalpreis betrug insgesamt 136.850,00 EUR brutto.
11In der Folge vereinbarte die Beklagte mit den ausführenden Bauunternehmern den bauherrenseitigen Abschluss vom Bauleistungsversicherungen und Prämienumlagen im Anteil der Gewerke. Dabei sollte nicht nur das Risiko der Beklagten, sondern auch das jeweilige Risiko der Bauunternehmer versichert werden. Im Gegenzug sollten die Bauunternehmen einen Anteil an der Prämie leisten. Deswegen wurden jeweils 0,4 % netto der Schlussrechnungen der Unternehmer abgezogen. Der abgezogene Betrag beläuft sich auf insgesamt 6.548,27 EUR brutto.
12Im Innenverhältnis vereinbaren die Parteien, dass der Kläger einen für ihn bestehenden Generalvertrag bei der Provinzial-Versicherung erweitert und das auf diese Weise die Bauleistungsversicherung für das Bauvorhaben abgeschlossen werde. Daraufhin schloss der Kläger eine Bauleistungsversicherung bei der Provinzial für den Zeitraum vom 25.02.2009 bis zum 31.07.2009 ab.
13In der Folge kam es zu diversen Abschlagszahlungen durch die Beklagte. So wurde am 19.12.2008 ein Betrag von 29.700,00 EUR, am 19.01.2009 ein Betrag von 23.800,00 EUR, am 16.02.2009 ein Betrag von 11.900,00 EUR, am 16.03.2009 ein Betrag von 17.850,00 EUR, am 15.04.2009 ein Betrag von 17.850,00 EUR und am 11.05.2009 ein Betrag von 17.850 EUR an den Kläger ausgezahlt. Die Summe der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen betrug insgesamt 119.000,00 EUR.
14Am 19.05.2009 stellte der Kläger eine weitere Rechnung mit dem folgenden Inhalt aus:
15„Architektenleistungen (Außenanlagen) [handschriftlicher Zusatz]
16[…] Für die zusätzlichen Architektenleistungen im Zusammenhang mit nachfolgend aufgeführten Planänderungen
17 Umplanung der Büroräume in allen Geschossen
18 Sanierungskonzept Grundleitungen
19 Änderung Heizungssystem
20 Umplanung des Entwässerungssystems
21bitten wir - wie mit Ihnen vereinbart – um Anweisung einer 1. Abschlagszahlung in Höhe von
22EUR 10.000,00
23zzgl. 19 % MwSt. EUR 1.900,00
24Gesamt EUR 11.900,00“
25Hinsichtlich des übrigen Inhalts der Rechnung vom 19.05.2009 wird auf Anlage A2 des Schriftsatzes vom 11.03.2013 Bezug genommen.
26Die Abschlagszahlung wurde sodann von der Beklagten geleistet.
27Mit weiterer Rechnung vom 22.05.2009 machte der Kläger für bereits durchgeführte Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Planung der Außenanlagen eine Abschlagszahlung in Höhe von 11.900,00 EUR geltend. Es wird insoweit auf Anlage A2 des Schriftsatzes vom 11.03.2013 verwiesen.
28Der Zeuge F3 unterzeichnete auf dieser Rechnung einen vom Kläger notierten Zusatz über Sonderleistungen in Höhe von insgesamt 42.000,00 EUR unter dem Vermerk „Herr F3 ist einverstanden“. Diesbezüglich wird auf Anlage K5 des Schriftsatzes vom 05.12.2013 verwiesen.
29Daraufhin erfolgte eine Abschlagszahlung durch die Beklagte.
30Am 05.06.2009 forderte der Kläger mit entsprechender Rechnung eine weitere Abschlagszahlung von 17.850,00 EUR für bereits durchgeführte Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Planung der Außenanlagen und der Überarbeitung des Entwässerungskonzeptes ein. Insofern wird wiederum auf Anlage A2 des Schriftsatzes vom 11.03.2013 Bezug genommen. In der Folge kam zu einer vollständigen Zahlung des Abschlages durch die Beklagte.
31Der Kläger stellte am 17.06.2009 eine weitere Rechnung an die Beklagte mit dem folgenden Inhalt aus:
32„Bauvorhaben:
33[…]
34Zusätzliche Architektenleistungen/Planung der Außenanlagen
35[…] für zusätzlich in ihrem Auftrag durchgeführte Architektenleistungen sowie für die Planung der Außenanlagen bitten wir gem. unserer Vereinbarung vom 26.05.2009 um Anweisung des Resthonorars in Höhe von
36EUR 7.000,00
37zzgl. 19 % MwSt. EUR 1.330,00
38Gesamt EUR 8.330,00“
39Bezüglich des übrigen Inhalts der Rechnung vom 17.06.2009 wird auf Anlage A2 des Schriftsatzes vom 11.03.2013 verwiesen.
40Daraufhin kam es zu einer Zahlung durch die Beklagte.
41Mit Schlussrechnung vom 20.07.2009 setzte der Kläger nach Abzug der Abschlagszahlungen in Höhe von 119.000,00 EUR eine noch zu zahlende Restforderung auf das Pauschalhonorar von insgesamt 17.850,00 EUR fest. Bezüglich des Inhalts der Schlussrechnung wird auf Anlage K2 des Schriftsatzes vom 31.12.2012 verwiesen.
42Die Beklagte verweigerte am 11.11.2009 die Zahlung der Schlussrechnung.
43Mit Rechnung vom 19.11.2009 stellte der Kläger eine weitere Rechnung betreffend den Abschluss der Bauleistungsversicherung mit dem folgenden Inhalt aus:
44„[…]
45für Ihr Bauvorhaben haben wir eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen.
46Die entsprechenden Beiträge von 4 Tausendstel der entsprechenden Abrechnungssummen wurden mit den Auftragnehmern vertraglich vereinbart und bei den jeweiligen Schlussrechnungen in Abzug gebracht.
47Gem. Aufstellung berechnen wir
48EUR 5.502,75
49zzgl. 19 % MwSt. EUR 1.045,52
50gesamt EUR 6.548,27“
51Hinsichtlich des übrigen Inhalts der Rechnung vom 19.11.2009 wird auf Anlage K4 des Schriftsatzes vom 31.12.2012 Bezug genommen.
52Daraufhin wurde der Kläger zur Vorlage des entsprechenden Versicherungsscheins bezüglich der Bauleistungsversicherung aufgefordert. Die Vorlage erfolgte am 30.11.2009, wobei der zu zahlende Betrag aufgrund einer Abdeckung nicht einsehbar war. Insofern wird auch auf Anlage A1 des Schriftsatzes vom 11.03.2013 verwiesen.
53Daraufhin verweigerte die Beklagte am 01.12.2009 fernmündlich die Zahlung des Prämieneinbehaltes.
54Am 05.03.2010 verklagte das ausführende Bauunternehmen Fa. F2 + Metallbau eK die Beklagte auf Zahlung von ausstehenden Werklohn. Das Verfahren wurde vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen unter dem Aktenzeichen 22 O 62/10 durchgeführt. Die Beklagte trug vor, es habe keine Abnahme des Werkes stattgefunden, da das Werk mangelhaft gewesen sei. So sei ein Wassereintritt an den Fenstern zu verzeichnen, eine Glasscheibe gerissen sowie das Treppengeländer und die Eingangstüre mangelhaft. Zudem verkündete die Beklagte dem Kläger den Streit wegen Planungsfehlern. Daraufhin erfolgte ein Beitritt des Klägers auf Seiten der Firma F2 + Metallbau eK. Das in dem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bestätigte Mängel im Bereich des Treppengeländers und der Windfang- Konstruktion. Daraufhin wurde die Beklagte am 19.07.2013 zur Zahlung Zug um Zug gegen Durchführung von Nachbesserungsarbeiten verurteilt. Das Vorliegen von Planungsfehler des hiesigen Klägers blieb in dem Verfahren ungeklärt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
55Ab August 2010 führte die Beklagte vor dem Landgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 10 OH 6/10 ein selbstständiges Beweisverfahren gegen das Bauunternehmen Firma S2 wegen Mängeln der Anlage und Pflasterung der Parkplatzflächen durch. In diesem Bereich stellte der beauftragte Sachverständige Mängel fest.
56Am 14.04.2012 erstellte der Kläger eine Schlussrechnung mit einer Honorarberechnung nach der HOAI ( 1996 ) für den Fall der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung. Daraus ergibt sich ein Bruttohonorar von insgesamt 221.401,87 EUR.
57Der Kläger behauptet, es stehe ihm aus dem am 19.12.2008 abgeschlossenen Pauschalhonorarvertrag ein Resthonorar in Höhe von 17.850,00 EUR zu. So liege den Rechnungen vom 19.05., 22.05., 05.06. und 17.06.2009, auf die die Beklagte unstreitig gezahlt hat, ein zusätzlicher Auftrag betreffend die Außenanlagen zu Grunde. Es habe erste Besprechungen über die zusätzlichen Leistungen am 29.04.2009 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe er ein Pauschalhonorar von zusätzlichen 50.000,00 EUR für die Arbeiten an der Außenanlage haben wollen. Die Beklagte sei mit einer Pauschale grundsätzlich einverstanden gewesen, jedoch nur in einer Höhe von 30 bis 35.000,00 EUR. Während der diesbezüglich noch laufenden Verhandlungen habe die Beklagte sodann eine Leistung bei den Außenanlagen erbeten. Er habe in diesem Bereich die Ausführung von Leistungen von der Begleichung der Abschlagsrechnung vom 22.05.2009 auf die zu erwartende Pauschalhonorarvereinbarung abhängig gemacht. Am 26.05.2009 sei die Sache abschließend zwischen den Parteien verhandelt worden. Dabei habe man sich auf eine zusätzliche Honorarpauschale in Höhe von 42.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer mit dem Zeugen F3 als Vertreter der Beklagten geeinigt. Sodann sei eine Fortsetzung der Tätigkeit im Bereich der Außenanlagen erfolgt, die mit den beiden weiteren Rechnungen vom 05.06. sowie 17.06.2009 in Rechnung gestellt worden sei.
58Des Weiteren sei zwischen den Parteien Anfang März 2009 eine dem Kläger aufgrund des Abschlusses der Bauleistungsversicherung zustehende Vergütung vereinbart worden. Dabei habe sich die Vergütung aus der Differenz zwischen den zu zahlenden Prämien und den an ihn weiterzuleiten Unternehmerbeiträgen berechnet. Die Höhe der Unternehmerbeiträge sei dabei nach dem deckungsrechtlich üblichen kalkuliert und von den Unternehmen akzeptiert worden. Dabei seien die Unternehmen zu einer Kürzung ihrer Werklohnvergütung lediglich bereit gewesen, wenn eine zweckentsprechende Verwendung des Abzuges erfolge und nicht zu einer Bereicherung der Beklagten führe. Die Gegenleistung habe also darin bestehen sollen, dass die Beklagte ihre Prämieneinbehalte bei Rechnungsvorlage auszahle.
59Ursprünglich hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf diesen Antrag ist in der Sitzung vom 15.10.2013 gegen den Kläger ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist.
60Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Klägervertreter am 21.11.2013 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 05.12.2013 eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
61Der Kläger beantragt,
62das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 23.606,27 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus je € 17.850,00 ab 11.11.2009 und € 6548,27 ab 01.12.2009 zu zahlen.
63Die Beklagte beantragt nunmehr,
64der Verwerfung des Einspruches des angefochtenen Versäumnisurteils aufrechtzuerhalten.
65die Beklagte behauptet, es bestehe kein Resthonoraranspruch des Klägers. Es sei vielmehr im Hinblick auf die Zahlung der Rechnungen vom 19.05., 22.05., 05.06. und 17.06.2009 bereits eine Überzahlung des Klägers eingetreten. So habe der Pauschalhonorarvertrag vom 19.12.2008 auch die vom Kläger geleisteten Arbeiten an den Außenanlagen erfasst. Zudem sei der Zeuge F3 zum Abschluss eines weiteren Pauschalhonorarvertrages bezüglich der Außenanlagen nicht bevollmächtigt gewesen.
66Zudem habe es keine Vereinbarung gegeben, dass der Kläger die von den einzelnen Bauunternehmen in Abzug gebrachten Prämieneinbehalte in voller Höhe behalten sollte. Er habe vielmehr im Rahmen eines zu seinen Gunsten bestehenden Generalsvertrages eine zusätzliche Bauleistungsversicherung abschließen sollen. Eine Vereinbarung sei nur dahingehend erfolgt, dass der Kläger das erstattet bekommen sollte, was er an die Versicherung im Rahmen des Generalvertrages zahlen würde. Dabei dürfte es sich um einen Betrag von zirka 800,00 EUR gehandelt haben.
67Zudem beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Sie ist der Meinung, dass keine Verjährungshemmung durch den Eingang der Klageschrift am 31.12.2012 erfolgt sei, da die Zustellung erst am 29.01.2013 vollzogen worden sei.
68Weiter macht sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen Werkmängeln einzelner Bauunternehmer geltend. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe diesbezüglich seine Planungs-, Aufsichts- und Beratungspflichten verletzt. Bezüglich der einzelnen Pflichtverletzungen wird auf den Schriftsatz vom 11.03.2013 verwiesen.
69Außerdem meint sie, die Pauschalhonorarvereinbarung vom 19.12.2008 sei unzulässig. Zunächst sei das Pauschalhonorar zu hoch bemessen, da die Mindestsätze überschritten würden. Des Weiteren sei die Honorarvereinbarung schriftlich nachgeholt worden und verstoße deshalb gegen § 4 Abs. 1, 4 HOAI a.F. Dazu behauptet sie, dass der Kläger bereits vor dem Abschluss der schriftlichen Honorarvereinbarung vom 19.12.2008 mit der Durchführung von Architektenleistungen beauftragt worden sei.
70Bei einer konkreten Berechnung des Architektenhonorars nach der Preisverordnung der HOAI ergebe sich ein Honorar von 115.796,46 EUR. Bezüglich der einzelnen Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 11.03.2013 verwiesen.
71Zuletzt sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da der Architektenvertrag mit der Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“ abgeschlossen worden sei. So sei er nicht in der Architketenrolle eingetragen gewesen und habe deswegen als Einzelperson keine Architektenleistungen abrechnen können.
72Replizierend behauptet der Kläger, die Bezeichnung „T Architekten und Ingenieure“ sei die Firma, unter der er auftrete. Er sei gegenüber der Beklagten weder als Vertreter einer Gesellschaft noch als Gesellschafter aufgetreten.
73Zudem meint er, er habe Architektenleistungen auch als Nichtarchitekt erbringen und leistungsbezogen nach der HOAI abrechnen können. Die Wirksamkeit des Vertrages sei von der Eintragung in die Architektenrolle unabhängig.
74Weiterhin seien ihm etwaige Werkmängel von Bauunternehmern nicht anzulasten. Bezüglich der Einzelheiten zur fehlenden Zurechenbarkeit wird auf den Schriftsatz vom 05.12.2013 verwiesen.
75Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.10.2013, 22.04.2014 und 16.06.2015 Bezug genommen.
76Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F3, S und T2. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 16.06.2015.
77Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Beiziehung der Akte 10 OH 6/10.
78Entscheidungsgründe
79Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
80I.
81Zunächst sind die Klageanträge entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen gewesen, dass der Kläger die Aufhebung und die Beklagte die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Hagen vom 15.10.2013 verlangen.
82II.
83Dem Kläger steht ein Honoraranspruch aus einem abgeschlossenen Architektenvertrag mit der Beklagten zu. Demgegenüber hat sich die Vereinbarung über die Auszahlung eines Prämienvorbehaltes als unbegründet erwiesen.
841.
85Dem Kläger steht der aus dem Tenor ersichtliche Honoraranspruch aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der HOAI a.F. zu.
86a)
87Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Architektenvertrag mit dem Kläger und nicht mit einer Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“ zustande gekommen.
88(1)
89So ist bereits die Existenz einer Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“ für das Gericht nicht ersichtlich. Bei der Bezeichnung handelt sich vielmehr um die Geschäftsbezeichnung des Klägers als Freiberufler.
90(a)
91So wird auf dem Pauschalhonorarvertrag vom 19.12.2008 lediglich der Passus „T Architekten und Ingenieure“ als Überschrift verwendet. Unter dem Punkt „Auftragnehmer“ wird noch ergänzend „T Architekten und Ingenieure“ Dipl.-Ing. T aufgeführt.
92Darüber hinaus lässt sich dem Pauschalvertrag jedoch kein Hinweis auf eine Gesellschaft entnehmen. Alleine die Pluralbezeichnung „Architekten und Ingenieure“ lässt nicht auf das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dieser Geschäftsbezeichnung schließen. Vielmehr ist zu beachten, dass unter der Bezeichnung „Auftragnehmer“ der Kläger persönlich angegeben worden ist. Seine persönliche Bezeichnung setzt sich zudem in den Fußzeilen fort. Auch ist eine Unterschrift lediglich durch ihn ohne einen etwaigen Vertretungszusatz erfolgt. Aufgrund dieser Identifizierung des Klägers als hinter der Geschäftsbezeichnung stehende Person, konnte ein objektiver Dritter lediglich davon ausgehen, dass es sich mit der Bezeichnung „T Architekten und Ingenieure“ um seine Geschäftsbezeichnung als Freiberufler handeln würde ( Baumbach/Hopt/Hopt HGB § 17 Rn. 13 ).
93Abgesehen davon ist zu beachten, dass auf der Internetseite www.T-architekten.de im Impressum lediglich der Kläger als Inhaber aufgeführt ist. Eine Gesellschaftsform ist demgegenüber nicht angegeben. Zudem ist eine klare Abgrenzung zu den im Handelsregister gesondert aufgeführten Gesellschaften „T GmbH“ und „T Bauconsult“ möglich.
94Demgegenüber stellt sich der Vortrag der Beklagten bezüglich der Existenz einer Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“ als unplausibel dar. Denn die beigebrachten Indizien lassen einen diesbezüglichen Rückschluss nicht zu.
95Zunächst ergibt sich aus der Anlage K14 kein Indiz für das Vorliegen einer Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“. Die dort verzeichnete zusätzliche Einzelbevollmächtigung des Klägers und des Zeugen T2 spricht vielmehr dafür, dass es sich um bevollmächtigende Freiberufler gehandelt haben dürfte.
96Auch lässt sich dem als Anlage A8 beigefügten Sitzungsprotokoll vom 20.04.2010 kein eindeutiger Rückschluss auf das Vorliegen einer Gesellschaft entnehmen. Der Satz „Herr T2 ist bevollmächtigt worden, ist allerdings nicht Gesellschafter“ kann die Existenz einer Gesellschaft nicht sicher entnommen werden. Es dürfte sich vielmehr um eine ungeschickte laienhafte Falschbezeichnung des Klägers gehandelt haben.
97Zudem ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich aus dem Umstand, dass der Kläger und die vermeintliche Gesellschaft beim Finanzamt Wuppertal unterschiedliche Steuernummern haben sollen, auf die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts schließen lassen kann.
98Auch greift die Begründung der Beklagten bezüglich der Erforderlichkeit einer Gesellschaft nicht durch, da die Preisvorschriften der HOAI auf alle natürlichen und juristischen Personen anwendbar sind, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind ( OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2004, Az: U 191/01 ). die Eintragung als Architekt ist also für die Abrechnung nach der HOAI ohne Bedeutung. Zudem konnte der Kläger auch ohne Berufsbezeichnung Architektenleistungen erbringen.
99(b)
100Abgesehen davon dürfte selbst im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“ ein Architektenvertrag lediglich mit dem Kläger zustande gekommen sein. Denn ein Handeln im Namen einer solchen Gesellschaft gemäß § 164 Abs. 1 BGB haben die Parteien nicht vorgetragen. Aus dem Pauschalvertrag vom 19.12.2008 lässt sich jedenfalls ein Handeln für eine vom Kläger getrennte Gesellschaft nicht entnehmen. Zudem ist für die bereits zuvor erfolgte Beauftragung hinsichtlich der Konzept- und Entwurfsplanung lediglich der Kläger als Vertragspartner genannt worden. Auch sind die Voraussetzungen eines unternehmensbezogenen Geschäftes nicht vorgetragen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“ bereits zuvor erkennbar nach außen vorgetreten ist ( BeckOK BGB/Valenthin BGB § 164 Rn. 25 ). Ergeben sich jedoch ernsthafte Zweifel, ob das vom Vertreter abgeschlossene Geschäft auf das Unternehmen eines Vertretenen bezogen ist, muss ein Eigengeschäft des Vertreters angenommen werden ( BeckOK BGB/Valenthin BGB § 164 Rn. 25 ).
101(2)
102Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich das geschuldete Architektenhonorar jedoch nicht dem Pauschalvertrag vom 19.12.2008 entnehmen. Denn die Parteien haben gemäß § 4 Abs. 1, 4 HOAI a.F. kein wirksames Pauschalhonorar vereinbaren können. So ist das Pauschalhonorar im Zeitpunkt der Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. Soweit eine solche schriftliche Vereinbarung im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht getroffen wird, gelten demgegenüber die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Hier ist das Pauschalhonorar jedenfalls erst nach der bereits erfolgten Auftragserteilung vereinbart worden. So ist der Kläger unstreitig bereits vor dem 19.12.2008 für die Beklagte bezüglich der Durchführung von Konzept- und Entwurfsplanungen tätig geworden. Zwar genügt für die Annahme des Abschlusses eines Architektenvertrages nicht in jedem Fall, dass mit einzelnen Leistungen bereits vor Abschluss der Honorarvereinbarung begonnen wurde, da es sich insoweit auch um die Phase der Akquisition handeln könnte (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 2012, § 7, Rn. 59). Jedoch hat der Kläger auf konkrete Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2015 eingeräumt, dass er bereits vor dem 19.12.2008 den Auftrag bekommen habe, gegen Entgelt tätig zu werden und nach der HOAI abzurechen. Damit standen die für eine Auftragserteilung mindestens erforderlichen Parameter bereits vor dem Pauschalpreisvertrag fest.
103(3)
104Demnach bestimmt § 4 Abs. 4 HOAI a.F. für den Fall der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarabrede die Abrechnung nach den jeweiligen Mindestsätzen. Die Höhe des Honorars ergibt sich sodann aus den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 2 HOAI a.F. in Verbindung mit der DIN 276, also dem Wert der zur Errichtung des Objektes erbrachten Leistungen.
105Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.04.2014 als Anlage K12 eine Schlussrechnung nach Mindestsätzen gemäß dem Leistungsbild des § 15 HOAI a.F. eingereicht. Daraus ergibt sich nach Abzügen ein verbleibendes Bruttohonorar von insgesamt 34.571,87 EUR, auf das er seine Klageforderung hilfsweise stützt. Das Gericht geht dabei von der Richtigkeit der eingereichten Rechnung aus und legt sie der Entscheidung zugrunde. Denn die Beklagte hat lediglich pauschal die Prüffähigkeit dieser Rechnung gerügt. Es fehlt jedoch jeglicher Vortrag dazu, woraus sich die fehlende Prüfungsfähigkeit ergeben soll. Ein substantiierter Vortrag diesbezüglich wäre jedoch zu erwarten gewesen, zumal die Rechnung über mehrere Seiten die einzelnen Berechnungsgrundlagen aufführt. Zudem ist zu beachten, dass sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung berufen darf, wenn seine Kontroll- und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt sind. Er handelt sogar rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die fehlende Prüffähigkeit beruft, obwohl er des ihm durch die Prüffähigkeit der Schlussrechnung garantierten Schutzes nicht bedarf ( BGH, Urteil vom 27.11.2003, Az: VII ZR 288/02 ). Eine solche fehlende Schutzbedürftigkeit ist hier zulasten der Beklagten gegeben, da sie die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung lediglich pauschal behauptet, ohne aber die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Schlussrechnung konkret zu bestreiten ( BGH, Urteil vom 27.11.2003, Az: VII ZR 288/02 ).
106b)
107Auch ist der verbleibende Honoraranspruch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
108(1)
109Zwar hat die Beklagte unstreitig auf die Rechnungen vom 19.05., 22.05., 26.05. und 17.06.2009 einen Gesamtbetrag von insgesamt 49.980,00 EUR geleistet. Jedoch handelt es sich dabei um Zahlungen auf einen zusätzlich abgeschlossenen Architektenvertrag über die Außenanlagen.
110Der Abschluss eines solchen zusätzlichen Vertrages steht aufgrund der Unterschrift des Zeugen F3, datiert auf den 26.05.2009, auf der als Anlage K5 eingereichten Rechnung vom 22.05.2009 zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn selbst bei einer Wahrunterstellung des Vortrags der Beklagten, der Zeuge habe ohne Bevollmächtigung gehandelt, führt auch dies zu einem nachfolgenden Abschluss eines weiteren Architektenvertrages. So ordnet § 177 Abs. 1 BGB bezüglich eines schwebend unwirksamen Vertrages eines vollmachtlosen Vertreters an, dass die Wirksamkeit gegenüber dem Vertretenen von dessen Genehmigung abhängt. Die nachträgliche Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 BGB kann dabei ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen ( MüKoBGB/Bayreuther BGB § 184 Rn. 2 ). Eine schlüssige Zustimmung der Beklagten ist jedenfalls spätestens in der beanstandungslosen Zahlung der gesonderten Rechnung vom 17.06.2009 zu sehen. In dieser Rechnung wird explizit auf die Vereinbarung vom 26.05.2009 Bezug genommen und um die Überweisung des diesbezüglichen Resthonorars gebeten. Die nachfolgende beanstandungslose Zahlung konnte nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB lediglich als Genehmigung des durch den Zeugen F3 geschlossenen Vertrages gewertet werden. Auch lässt sich nur so erklären, warum die Beklagte beanstandungslos einen weit über der ursprünglichen Pauschalhonorarabrede liegenden Betrag an den Kläger abgeführt hat. Dabei kann auch dahinstehen, welche Leistungen im Hinblick auf die Außenanlagen vom ursprünglichen Architektenvertrag bereits erfasst waren. Denn es entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie, auch über bereits vereinbarte Leistungen im Nachhinein eine gesonderte Vereinbarung treffen zu können.
111(2)
112Soweit der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, bestimmt der Schuldner gemäß § 366 Abs. 1 BGB auf welche Schuld geleistet wird. Ist die Leistung des Schuldners unstreitig oder nachgewiesen, so muss der Gläubiger, wenn er die Leistung auf eine andere Forderung anrechnen will, deren Bestehen beweisen. Erbringt er diesen Beweis, muss der Schuldner dartun, warum die Leistung auf die streitige Forderung anzurechnen ist ( MüKoBGB/Fetzer BGB § 366 Rn. 16 ). Ein Beweisangebot der Beklagten bezüglich der Zahlung auf den vermeintlichen Pauschalvertrag vom 19.12.2008 liegt nicht vor. Zudem konnte ein objektiver Empfänger gemäß §§ 133, 157 BGB die Zahlungen auf die genannten Rechnungen ohnehin nur als Tilgungsbestimmung im Hinblick auf den zusätzlich abgeschlossenen Architektenvertrag verstehen. Denn die Rechnungen verweisen jeweils auf die Planung der Außenanlagen und nehmen teilweise auf die Vereinbarung vom 26.05.2009 Bezug. Demgegenüber ist gerade nicht ersichtlich, warum es sich um das noch ausstehende Pauschalhonorar weit übersteigende Abschlagszahlungen handeln sollte.
113c)
114Des Weiteren steht der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zurückbehaltungsrecht zu.
115(1)
116Zunächst besteht zugunsten der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB. Denn das dort geregelte Zurückbehaltungsrecht dient dem Zweck, die eigene Leistung nicht ohne Erhalt der Gegenleistung erbringen zu müssen. Zugleich soll dem Berechtigten ein Druckmittel an die Hand gegeben werden, um den anderen Teil zur Vertragsdurchführung zu veranlassen ( BeckOK BGB/H. T4 BGB § 320 Rn. 8 ). Der Kläger hat jedoch seine Leistungen aus dem Architektenvertrag vollständig erbracht. Zwar erfasst die Vorschrift des § 320 Abs. 1 BGB auch die Schlechtleistung, soweit der Erfüllungsanspruch aufrechterhalten bleibt oder in einen Nacherfüllungsanspruch übergeht ( BeckOK BGB/H. T4 BGB § 320 Rn. 14 ). Der Beklagten geht es nach ihrem eigenen Vortrag jedoch nicht um die Sicherung eines fortbestehenden Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruches. Ihr kommt es vielmehr auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen vermeintlicher Aufklärungs-, Beratungs- und Überwachungsfehler an.
117(2)
118Bezüglich eines Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 Abs. 1 BGB ist zu beachten, dass für den Fall, dass einem Geldanspruch ein anderer Geldanspruch entgegengehalten wird, hierin in der Regel eine Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB zu sehen ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner im Prozess die Abweisung der Klage beantragt, weil er dieses Ziel aufgrund der Vorschrift des § 274 Abs. 1 BGB nur im Wege der Aufrechnung erreichen kann ( BeckOK BGB/Unberath BGB § 273 Rn. 13 ). Diesbezüglich kann bereits dahinstehen, ob eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB aufgrund eines eventuellen Schadensersatzanspruchs der Beklagten besteht, da diese zur konkreten Schadensersatzhöhe nicht vorgetragen hat. Eine Aufrechnung mit dem Honoraranspruch konnte schon deswegen nicht vorgenommen werden. Zudem war eine gerichtliche Schätzung des möglichen Schadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aufgrund fehlender Anhaltspunkte nicht opportun.
119Soweit in dem Verhalten der Beklagten keine schlüssige Aufrechnung gesehen werden sollte, bliebe jedoch weiterhin ungeklärt, in welcher Höhe sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Ohne einen weitergehenden substantiierten Vortrag zu den von den Bauunternehmern verursachten Schäden musste jedoch auch insoweit eine Schätzung unterbleiben.
120d)
121Zuletzt kann sich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich der am 20.07.2009 ausgestellten Schlussrechnung des Klägers berufen. Die Verjährungsfrist begann gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2009 und endete mit Ablauf des 31.12.2012. Die Klageschrift ist am 31.12.2013 bei dem zuständigen Gericht eingereicht worden, die Zustellung an die Beklagte am 28.01.2013 erfolgt. Zwar hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst die Klageerhebung die Verjährung, welche gemäß § 253 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung der Klageschrift erfolgt. Jedoch tritt gemäß § 167 ZPO die hemmende Wirkung bereits mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht ein, soweit die Zustellung demnächst erfolgt. Die Voraussetzungen des § 167 ZPO liegen hier vor, sodass keine Verjährung eingetreten ist. Denn es liegt keine vom Zustellungsbetreiber verursachte Zahlungsverzögerung von mehr als 14 Tagen vor ( Greger in: Zöller, 29. Auflage, § 167, Rn. 11 ). So brauchte der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nicht bereits mit der Klage einzahlen, er konnte vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten ( Greger in: Zöller, 29. Auflage, § 167, Rn. 15 ). Die Anforderung des Gerichts erfolgte am 11.01.2013, auf die der Kläger am 18.01.2013 eingezahlt hat. Die restliche Verzögerung ist demgegenüber dem Geschäftsbetrieb des Gerichts zuzurechnen. Dabei handelt es sich aber um keine vom Kläger verursachte Zustellungsverzögerung.
1222.
123Demgegenüber kommt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 6.548,27 EUR aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
124a)
125Zunächst besteht kein Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Prämieneinbehalts aufgrund einer vertraglichen Abrede gemäß § 311 Abs. 1 BGB mit der Beklagten. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht eine solche vertragliche Abrede nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dies geht zu Lasten des Klägers, der nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Abrede trägt.
126So hat der Zeuge F3 glaubhaft behauptet, es sei zwischen den Parteien lediglich vereinbart worden, dass die Beklagte die konkreten Kosten der Bauleistungsversicherung tragen sollte. Demgegenüber sei nicht abgesprochen worden, dass der Kläger die kompletten addierten Einbehalte in Höhe von 0,4 % für die Bauleistungsversicherung erhalten sollte. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ergibt sich dabei zunächst aus dem persönlichen Eindruck und dem Detailgrad seiner Aussage. So hat er die vertragliche Absprache über die Bauleistungsversicherung anschaulich schildern können. Die vorgetragene Absprache entspricht nach Auffassung des Gerichts auch der Lebenswirklichkeit, da nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte sich auf die Auszahlung des kompletten Prämieneinbehaltes an den Kläger hätte einlassen sollen. Insofern ist zu beachten, dass der eingeklagte Prämieneinbehalt die Kosten einer Bauleistungsversicherung bei weitem überschreiten dürfte. Der Zeuge hat jedoch verständlich ausgedrückt, dass es der Beklagten bezüglich der Versicherung um eine kostengünstige Lösung ging. Demnach konnte die Aussage des Klägers, er habe eine Versicherung, die ihm günstige Konditionen gewähre, nur so verstanden werden, als das er aus Kulanz eine dortige Bauleistungsversicherung abschließe und lediglich die Versicherungskosten an die Beklagte weiterleite. Gemessen an diesem Interesse erscheint es geradezu widersprüchlich, dass sich die Beklagte auf eine derart kostenintensive Lösung eingelassen hätte. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass sie bei einem derartigen Vorschlag des Klägers eine eigene Bauleistungsversicherung vorgezogen hätte. Auch hat der Zeuge glaubhaft darlegen können, warum ihm etwaige Einbehalte von 0,4 % auf den Rechnungen nicht aufgefallen seien. So hat er diesbezügliche Erinnerungslücken freimütig eingeräumt und darauf verwiesen, dass es auch andere Abzüge auf Rechnungen gebe. Dies scheint dem Gericht durchaus plausibel, da nicht jeder Einbehalt auf zum Teil umfangreichen Bauhandwerkerrechnungen gesondert geprüft und dessen Zweckbestimmung sodann sicher zugeordnet werden kann. Aus diesem Grunde ist auch die vom Klägervertreter beantragte Vorhaltung von Handwerkerrechnungen in einem weiteren Termin zur Überzeugungsbildung des Gerichts nicht erforderlich gewesen. Es hat sich bei dem Antrag auch nicht um ein konkretes Beweisangebot gehandelt, sodass eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich war ( BeckOK ZPO/Bacher § 284 Rn. 44 ).
127Demgegenüber waren die Zeugen S und T2 bezüglich eines etwaigen Vertragsabschlusses über die Auszahlung des Prämieneinbehaltes bereits unergiebig.
128b)
129Des Weiteren kann der Kläger den Prämieneinbehalt nicht aus §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag heraus verlangen. Denn er hat seine konkreten Aufwendungen für den Abschluss des Bausicherungsvertrages nicht schlüssig dargelegt. Die Aufwendungen sind dabei in der Zahlung der jeweiligen Versicherungsprämien zu sehen. Diese sind jedoch von dem eingeklagten Prämienvorbehalt verschieden.
130c)
131Aus diesem Grund scheitert auch ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB aus. So hat die Beklagte lediglich eine Versicherung erlangt. Der Wert dieser Versicherung bemisst sich gemäß § 818 Abs. 2 BGB nach den geleisteten Prämien, die der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt hat.
132III.
133Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB.
134Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO.
135Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus §§ 709 Satz 1, 2 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
136IV.
137Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 23.606,27 EUR festgesetzt.
138
O |
X |
T4 |
ist urlaubsbedingt ortsabwesend und an der Unterschriftsleistung gehindert |
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Referenzen
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