Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 25/22

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.01.2022 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold, Az. 4 O 26/19, abgeändert und als einheitliches (End‑)Urteil wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.500,00 EUR als Schmerzensgeld zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Netto-Verdienstentgang zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, dass er unfallbedingt eine Beschäftigung bei der Firma A GmbH, Bstraße 00, C nicht zum 01.04.2017, sondern erst zum 15.02.2018 aufnehmen konnte, soweit dem kein Anspruchsübergang auf die Berufsgenossenschaft (..) entgegensteht.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren – neben den vorgenannten Netto-Verdienstentgang tretenden – materiellen Schaden und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.2017 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 54 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in erster Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Streithelferin zu 54 %.

Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Streithelferin zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert in erster Instanz wird auf bis zu 28.900,00 EUR (Schmerzensgeldklage 15.000,00 EUR, Verdienstausfallleistungsklage bis zu 10.900,00 EUR, allgemeine Feststellungsklage 3.000,00 EUR) festgesetzt.

Der Streitwert in zweiter Instanz wird auf 26.031,40 EUR (Schmerzensgeldklage 12.500,00 EUR, Verdienstausfallleistungs- sowie im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG hilfsweise Verdienstausfallfeststellungsklage 10.531,40 EUR, allgemeine Feststellungsklage 3.000,00 EUR) festgesetzt.


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