Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 UF219/21
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Rheda-Wiedenbrück vom 16.11.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis 600.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten, beide deutsche Staatsangehörige, schlossen am 28.12.19## in O. die Ehe. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne B., geb. am 14.03.19##, und J., geb. am 07.06.19##, hervor.
4Mehrere Jahre nach der Eheschließung unterzeichneten die Beteiligten am 19.12.2011 vor dem „(…)“ P. in O. zur Urkundenrollen-Nummer 2###/2011 einen notariellen Ehevertrag, in dessen Präambel es u.a. heißt:
5„ … Da wir beide deutsche Staatsangehörige sind, unterliegen unsere Ehe und die Ehefolgen deutschem Recht. Rein vorsorglich vereinbaren wir für unsere Ehe und die Ehefolgen die Geltung des deutschen Rechts … “.
6Der Ehevertrag enthält diverse Regelungen betreffend Zugewinnausgleich, Versorgungausgleich und Unterhalt für den Fall der Scheidung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des notariellen Vertrages (Bl. 9 ff. der Akten) verwiesen.
7Während der Ehe lebten die Beteiligten – abgesehen von mehreren Auslandsausenthalten u.a. in Singapur und Hongkong – in der Schweiz. Ihre Trennung erfolgte zum 03.10.2018 oder 01.03.2019.
8Die Antragsgegnerin hält sich nach wie vor in der Schweiz auf; der Antragsteller kehrte zum 01.05.2019 nach Deutschland zurück und lebt seither in U. (Kreis D.).
9Ein von der Antragsgegnerin am 25.05.2020 vor dem Kantonsgericht in Zug eingeleitetes Eheschutzverfahren u.a. auf Trennungsunterhalt wurde mit Entscheid vom 25.11.2020 abgeschlossen.
10Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.06.2020 hat sich der Antragsteller in erster Instanz an das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück gewandt. Dieser Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin im Wege der Auslandzustellung durch die Zuger Polizei am Dienstag, den 01.09.2020 zugestellt worden.
11Nach Auffassung des Antragstellers unterliegen die Ehescheidung und die Folgesachen deutschem Sachrecht. Die Wirksamkeit des notariellen Ehevertrages vom 19.12.2011 steht für ihn außer Frage.
12Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
13die Ehe der Beteiligten zu scheiden und zugleich festzustellen,
14dass die Beteiligten nach dem von ihnen am 19.12.2011 geschlossenen Ehevertrag wirksam und abschließend den Versorgungsausgleich und den Güterausgleich unter sich geregelt haben und jeder von ihnen auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hat.
15Die Antragsgegnerin hat beantragt,
16den Antrag zurück zu weisen,
17hilfsweise das Verfahren auszusetzen.
18Sie hatte am Samstag, den 29.08.2020, nur wenige Tage vor Zustellung des Ehescheidungsantrags des Antragstellers am 01.09.2020, beim Kantonsgericht Zug unter dem Az. A1 2020 62 ihrerseits Scheidungsklage eingereicht und diese auf Art. 114 ZGB (2-jährige Trennung), eventualiter auf Art. 115 ZGB (Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe) gestützt. Weiterhin hatte sie beantragt, eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, die während der Dauer der Ehe angesparten Austrittsleistungen gemäß Art. 122 ff ZGB zu teilen und den Antragsteller, d.h. den „Beklagten“ des Schweizer Verfahrens, zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils angemessene Unterhaltsbeträge an sie zu zahlen. Hinsichtlich der Ehescheidung und der Nebenfolgen beruft sie sich auf die Geltung Schweizer Sachrechts.
19Vor dem Hintergrund der eigenen Scheidungsklage hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vor dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück den Einwand einer anderweitigen Rechtshängigkeit nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erhoben.
20Der Antragsteller ist diesem Einwand entgegengetreten.
21Die seitens der Antragsgegnerin betriebene eigene Scheidungsklage unmittelbar vor Zustellung seines eigenen Scheidungsantrags sei treuewidrig. Die Antragsgegnerin wolle durch das Verfahren in der Schweiz ausschließlich die im Ehevertrag vom 19.12.2011 enthaltenen Scheidungsfolgenvereinbarungen unterlaufen. Dies sei nicht zu tolerieren, sondern beinhalte eine unzumutbare Benachteiligung des Antragstellers, welche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Beschluss vom 12. Februar 1992 – XII ZR 25/91 – FamRZ 1992, 1058 juris Rn. 13) zur Unbeachtlichkeit der ausländischen Rechtshängigkeit führe.
22Im Übrigen bestehe keine doppelte Rechtshängigkeit. Hierzu sei neben einer Identität der Beteiligten auch eine Identität des Verfahrensgegenstandes erforderlich. Hieran fehle es, da die auf Art. 114, 115 ZGB gestützte Scheidungsklage der Antragsgegnerin nicht mit dem Scheidungsbegehren des Antragstellers nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB identisch sei. Von einer Verfahrensidentität könne allenfalls seit dem im Schweizer Verfahren erfolgten Wechsel von der Scheidungsklage auf eine Scheidung auf gemeinsames Begehren im Sinne von Art. 292 ZPO (CH) gesprochen werden. Zum Zeitpunkt dieses Wechsels am 26.01.2021 sei der Scheidungsantrag des Antragstellers in Deutschland aber schon lange – seit dem 01.09.2020 - rechtshängig gewesen.
23Das Schweizer Kantonsgericht Zug hat mit Entscheid vom 26.01.2021 den Antrag des dortigen „Beklagten“ (Antragstellers) auf Beschränkung des vorliegenden Verfahrens auf die Frage der Unzuständigkeit und Abweisung der Klage nach Art. 114, 115 ZGB abgewiesen und bestimmt, dass das Verfahren ohne Beschränkung weitergeführt werde. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wird die Scheidungsklage vor dem Kantonsgericht Zug als Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäß §§ 111, 112 ZGB i.V.m. § 292 Abs. 1 ZPO (CH) behandelt.
24Mit weiterem Entscheid vom 19.05.2021 hat das Kantonsgericht Zug das Verfahren einstweilen bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Entscheids über die allfällige Zuständigkeit des deutschen Gerichts „sistiert“ (unterbrochen).
25Das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.11.2021 die Anträge des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.
26Dem deutschen Scheidungsverfahren stehe der Einwand einer anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Denn der Scheidungsantrag der Antragstellerin sei seit dem 29.08.2020 vor dem Schweizer Kantonsgericht Zug rechtshängig, während der vom Antragsteller beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück eingereichte Scheidungsantrag erst am 01.09.2020 und damit drei Tage später rechtshängig geworden sei.
27Weder ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein in der Schweiz erlassenes Scheidungsurteil keine Anerkennung in Deutschland erfahren werde; noch sprächen Billigkeitserwägungen dafür, die im Ausland eingetretene frühere Rechtshängigkeit ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, um einen unzumutbaren Nachteil für den Antragsteller zu vermeiden. Deshalb stehe das schweizerische Scheidungsverfahren zwischen denselben Beteiligten und mit einem identischen Sachverhalt dem deutschen Scheidungsverfahren entgegen.
28Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 13.12.2021.
29In seiner Beschwerdebegründung vom 18.01.2022 ist er nach wie vor der Auffassung, dass der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin die Zulässigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens unberührt lasse.
30Die rechtliche Argumentation des Amtsgerichts unter Verweis auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO sei nicht haltbar und verkenne insbesondere die Besonderheiten der Schweizer Scheidungsklage nach Art. 292 ZPO (CH). Insoweit sei zu beachten, dass die Antragsgegnerin ursprünglich - gestützt auf Art. 114, 115 ZGB - eine unzulässige Scheidungsklage erhoben habe, die erst aufgrund der Zustellung des deutschen Scheidungsantrags in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art. 111, 112 ZGB überführt worden sei. Durch diesen Wechsel im Sinne einer gesetzlich geregelten Klageänderung sei die Rechtshängigkeit der ursprünglichen Schweizer Klage entfallen, was zugleich bedeute, dass das deutsche Scheidungsverfahren vor dem (neuen) Schweizer Scheidungsverfahren - gestützt auf gemeinsames Begehren - rechtshängig geworden und somit vorrangig durchzuführen sei.
31Selbst wenn die Frage der Rechtshängigkeit anders zu beurteilen wäre, müsse aus Billigkeitsgesichtspunkten das Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden. Denn die strikte Anwendung der Schweizer lex fori führe für den Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen. Der Antragsteller werde der Antragsgegnerin „rechtsschutzlos“ ausgeliefert, wenn letztere durch die Einreichung des Scheidungsbegehrens in der Schweiz bestimmen könne, dass die Beteiligten dort geschieden würden. Der Antragsteller habe eine Scheidung mit deutschen Scheidungsfolgen und keine Scheidung mit Schweizer Scheidungsfolgen gewollt. Die jeweiligen Rechtsordnungen würden die Scheidungsfolgen diametral unterschiedlich regeln. Könne sich der Antragsteller nach deutschem Recht auf den Ehevertrag vom 19.12.2011 berufen, benötige eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung nach Schweizer Recht zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung durch das Scheidungsgericht. Die Antragsgegnerin habe die Gültigkeit des Ehevertrages bereits im Eheschutzverfahren bestritten.
32Der Antragsteller beantragt,
33unter Aufhebung (korrekt: Abänderung) des Beschlusses des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 16.11.2021 die am 28.12.1995 vor dem Standesbeamten in O. unter der Heiratsregisternummer 1##/1995 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden,
34feststellen, dass die Beteiligten durch notariellen Ehevertrag vom 19.12.2011 wirksam und abschließend den Versorgungsausgleich und den Güterausgleich unter sich geregelt und - jeder von ihnen - auf einen nachehelichen Unterhalt verzichtet haben,
35hilfsweise, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
36Die Antragsgegnerin beantragt,
37die Beschwerde zurückzuweisen.
38Der Senat hat mit Beschluss vom 04.04.2022 angekündigt, die Beschwerde des Antragstellers ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Beide Beteiligten haben hierzu Stellung genommen. Einwände gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren sind nicht erhoben worden.
39Es ist anzunehmen, dass das Ehescheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht Zug auf die Klagebegründung der „Klägerin“ (Antragsgegnerin) vom 24.02.2022 nach erstinstanzlicher Zurückweisung des Ehescheidungsantrags des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück inzwischen fortgesetzt wird.
40II.
41A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Rheda-Wiedenbrück vom 16.11.2021 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Fristen nach 63 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG erhoben und begründet worden.
42B. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg.
43Zu Recht hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers auf Ehescheidung und auf Feststellung zu den Folgesachen als zulässig zurückgewiesen. Dem vom Antragsteller in Deutschland betriebenen Ehescheidungsverfahren steht der Einwand einer anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Es wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 16.11.2021 sowie auf den Senatsbeschluss vom 04.04.2022 verwiesen. Die weitergehenden Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 23.05.2022 vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
441. Bei dem Einwand einer anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO handelt es sich um ein in allen Instanzen von Amts wegen und unabhängig von etwaigen Anträgen oder Verfahrensrügen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis. Nach dem autonomen Internationalen Zivilverfahrensrecht steht die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn Parteien und Streitgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung hier anzuerkennen ist (BGH Urteile vom 12. Februar 1992 – XII ZR 25/91 – FamRZ 1992, 1058 juris Rn. 8; und vom 18. März 1987 – IVb ZR 24/86 – FamRZ 1987, 580 juris Rn. 8; OLG Q. FamRZ 2003, 544; OLG Hamburg IPRax 1992, 38,39).
45Im Einzelnen muss eine Identität der Parteien in beiden Verfahren gegeben sein, der Streitgegenstand muss identisch sein, die ausländische Rechtshängigkeit muss vor der Rechtshängigkeit bei einem deutschen Gericht eingetreten sein (Prioritätsprinzip), die zu erwartende ausländische Entscheidung muss im Inland anerkennungsfähig sein (BGH Urteil vom 28. Mai 2008 – XII ZR 61/06 - FamRZ 2008, 1409 Rn. 17), und die Sperrwirkung des Einwands der früheren Rechtshängigkeit für ein inländisches Verfahren darf nicht zu einem unzumutbaren Nachteil für den inländischen Antragsteller führen (BGH Urteil vom 12. Februar 1992 – XII ZR 25/91 – FamRZ 1992, 1058 juris Rn. 13; KG Berlin FamRZ 2016, 836).
46Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllt.
472. Das schweizerische Verfahren ist zeitlich vor dem deutschen Verfahren rechtshängig geworden.
48Ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, beurteilt sich nach der lex fori des ausländischen Gerichts (BGH Urteile vom 12. Februar 1992 – XII ZR 25/91 – FamRZ 1992, 1058 juris Rn. 13; und vom 18. März 1987 – IVb ZR 24/86 – FamRZ 1987, 580 juris Rn. 11; OLG München FamRZ 2009, 2104, 2105).
49In der Schweiz beginnt die Rechtshängigkeit gemäß Art. 62 Abs. 1 ZPO (CH) bereits mit Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage, eines Gesuchs oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens. Nach diesem sog. Expeditionsprinzip für schriftliche Eingaben tritt Rechtshängigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Eingabe direkt der Rechtspflegeinstanz oder zu deren Händen der Schweizerischen Post (Poststempel) oder einer schweizerischen Vertretung übergeben wird (vgl. Berner Kommentar ZPO (CH) / Güngerich / Isabelle Berger-Steiner 2012 Art. 62 Rn. 5; Basler Kommentar ZPO (CH) / Dominik Infanger 3. Aufl. 2017 Art. 62 Rn.13).
50Vor diesem Hintergrund ist das Schweizer Scheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht Zug zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Scheidungsbegehrens der Antragsgegnerin am 29.08.2020 und damit 3 Tage vor dem Scheidungsantrag des Antragstellers am 01.09.2020 rechtshängig geworden.
51a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die einmal begründete Rechtshängigkeit auch nicht durch den im Schweizer Scheidungsverfahren nachfolgend unstreitig erfolgten Wechsel von einer Scheidung auf Klage eines Ehegatten (Art. 114 f. ZGB) zu einer Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 f. ZGB) beseitigt worden. Denn der schweizerische Gesetzgeber behandelt Scheidungsklage und gemeinsames Scheidungsbegehren hinsichtlich der Begründung der Rechtshängigkeit gleich. Allfällige Wechsel von einem zum anderen Scheidungsgrund sind in Art. 288 Abs. 3 und Art. 292 ZPO (CH) vorgezeichnet, ohne dass hierdurch die Identität des Begehrens geändert würde. Eine einmal begründete Rechtshängigkeit besteht unverändert fort (vgl. Berner Kommentar ZPO (CH) / Güngerich / Annette Spycher 2012 Art. 274 Rn. 7).
52b) Eine etwaige ursprüngliche Unbegründetheit der Scheidungsklage der Antragsgegnerin entfaltet in diesem Zusammenhang keine Relevanz. Denn die Rechtshängigkeit ihres Scheidungsbegehrens beurteilt sich allein nach dem ausländischen Verfahrensrecht. Eine vom Antragsteller vorgenommene Differenzierung zwischen „deutscher Rechtssicht“ und „Rechtssicht des Zuger Kantonsgerichts“ würde zu einer unzulässigen Überlagerung mit sachrechtlichen Erwägungen führen, welche mit den Grundsätzen der Rechtsklarheit (BGH Urteil vom 12. Februar 1992 – XII ZR 25/91 – FamRZ 1992, 1058 juris Rn. 13; KG Berlin FamRZ 2016, 836, 837) und des internationalen Entscheidungseinklangs in Fällen mit Auslandbezug (BGH Urteil vom 18. März 1987 – IVb ZR 24/86 – FamRZ 1987, 580 juris Rn. 11) unvereinbar wäre.
53c) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin seit ihrem Telefonat mit der Zuger Polizei am 28.08.2020 von einer bevorstehenden Zustellung des Scheidungsantrags des Antragstellers aus Deutschland wusste. Möglicherweise hat sie ihre Verfahrensbevollmächtigte angewiesen, ihren eigenen Scheidungsantrag noch am 29.08.2020 zur Post zu geben, um auf diese Weise einer Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens in Deutschland zuvorzukommen. Der Eindruck des Antragstellers, durch ein solches Verhalten von der Antragsgegnerin „ausgebremst“ worden zu sein, findet jedoch weder in der deutschen noch in der schweizerischen Verfahrensordnung einen rechtlichen Niederschlag. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Antragsgegnerin bei der Entgegennahme des Ehescheidungsantrags des Antragstellers, welches die Voraussetzungen einer treuwidrigen Zustellungsvereitelung im Sinne von § 179 ZPO bzw. Art. 138 ZPO (CH) erfüllen würde, werden selbst vom Antragsteller nicht vorgetragen. Weder ist die Annahme anlässlich einer persönlichen Zustellung verweigert worden, noch ist eine eingeschriebene Postsendung nicht innerhalb von sieben Tagen auf der Post abgeholt worden (vgl. KG Berlin FamRZ 2016, 836, 838). Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin die Dokumente aus Deutschland entsprechend ihrer telefonischen Absprache mit der Zuger Polizei vom 28.08.2020 am 01.09.2020 dort in Empfang genommen.
543. Beide Verfahren in der Schweiz und in Deutschland betreffen denselben Verfahrensgegenstand.
55Sinn und Zweck des zwischenstaatlichen Kollisionsrechtes liegen darin, Doppelprozesse und widersprüchliche Entscheidungen unterschiedlicher internationaler Gerichte über einen im Wesentlichen gleichen Verfahrensgegenstand zu vermeiden. Nach dieser Maßgabe ist der Begriff des Verfahrensgegenstandes autonom und weit auszulegen. Es ist nicht allein – wie etwa nach deutschem Zivilprozessrecht – auf einen identischen Klageantrag und Lebenssachverhalt abzustellen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob bei wertender Betrachtung der „Kernpunkt“ beider Verfahren der Gleiche ist (OLG Hamm FamRZ 2018, 51, 53; vgl. KG Berlin, FamRZ 2016, 836, 837).
56„Kernpunkt“ beider anhängiger Verfahren ist die Beendigung der Ehe. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem schweizerischen Recht dem eigentlichen Scheidungsverfahren noch ein Versöhnungsverfahren vorgeschaltet wird (OLG München FamRZ 2009, 2104, 2104 f.). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Schweizer Verfahren eine Scheidungsklage oder eine Scheidung auf gemeinsames Begehren in Rede steht. Denn sowohl die Klage als auch das Begehren münden letztlich in der Scheidung und Beendigung der Ehe.
574. Des Weiteren ist anzunehmen, dass ein im Schweizer Verfahren ergehendes Urteil in der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich anerkannt wird.
58Die Anerkennung beurteilt sich nach Art. 3 des Abkommens zwischen dem deutschen Reich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBl. II 1930, S. 1066), welches weiterhin in Kraft ist (KG Berlin FamRZ 2016, 836, 839; OLG München FamRZ 2009, 2104, 2105). Nach der insoweit maßgeblichen vorübergehenden Bewertung nach dem gegebenen Verfahrensstand (KG Berlin FamRZ 2016, 836, 839) bestehen gegen eine zukünftige Anerkennung keine durchgreifenden Bedenken.
595. Schließlich kann der Antragsteller nicht damit gehört werden, die (zeitlich frühere) Rechtshängigkeit des Schweizer Verfahrens sei aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbeachtlich. Ein unzumutbarer Nachteil oder eine unzumutbare Belastung für den inländischen Antragsteller, welche durch eine strikte Anwendung der ausländischen lex fori drohen würden (BGH Urteile vom 12. Februar 1992 – XII ZR 25/91 – FamRZ 1992, 1058 juris Rn. 13; und vom 26. Januar 1983 – IVb ZR 335/81 – FamRZ 1983, 366 juris Rn. 22), lassen sich nicht erkennen.
60a) Die Ehescheidungsklage der Antragsgegnerin vor dem Kantonsgericht Zug mutet nicht vollkommen überraschend an. Nachdem sie bereits im Mai 2020 ein Eheschutzverfahren vor dem Schweizer Gericht anhängig gemacht hatte, wurde die Erhebung einer Ehescheidungsklage von ihrer Seite im Sommer 2020 immer wahrscheinlicher. Sie selbst ging von einer Trennung im Oktober 2018 aus. Die 2-jährige Trennungszeit gemäß § 114 ZGB war annähernd erfüllt.
61b) Das Verhalten der Antragsgegnerin anlässlich der Zustellung des deutschen Ehescheidungsantrages des Antragstellers im August/September 2020 lässt sich auch nicht als treuwidrig im Sinne von § 242 BGB bewerten. Nach ihrer unwiderlegten Darstellung beruhten die fehlgeschlagene Zustellversuche am 04.08.2020 und 28.08.2020 auf ihrer Ortsabwesenheit. Am 04.08.2020 habe sie sich im gemeinsamen Ferienhaus in I. aufgehalten. Am 28.08.2020 habe sie mit einer Freundin ein verlängertes Wochenende am Lago Maggiore in Italien verbracht.
62Auf den Anruf der Zuger Polizei am 28.08.2020 hat sie die Antragsschrift vereinbarungsgemäß am 01.09.2020 in Empfang genommen.
63c) Verfahrensbeeinträchtigungen, insbesondere Verfahrensverzögerungen, auf die die höchstrichterliche Rechtsprechung abstellt (BGH Urteil vom 26. Januar 1983 – IVb ZR 335/81 – FamRZ 1983, 366 juris Rn. 24), sind für den Antragsteller in der Schweiz ebenfalls nicht zu erwarten. Im Gegenteil hat das Kantonsgericht Zug durch seine Entscheide vom 26.01.2021 und 19.05.2021 jeweils zeitnah reagiert. Es ist anzunehmen, dass das Ehescheidungsverfahren dort seit der erstinstanzlichen Zurückweisung des Ehescheidungsantrags des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück fortgeführt wird.
64d) In der Sache begehren beide Beteiligten seit der Rechtshängigkeit der Schweizer Ehescheidungsklage am 29.08.2020 übereinstimmend die Scheidung der Ehe. Die Voraussetzungen für ein einvernehmliches Begehren auf Ehescheidung gemäß Art. 111 f. ZGB i.V.m. Art. 292 Abs. 1 ZPO (CH) lagen daher im Schweizer Verfahren von Anfang an vor. Der Antragsteller hatte sein Begehren bereits mit seiner Antragsschrift vom 02.06.2023 zum Ausdruck gebracht. Während des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück hat er wiederholt auf Anberaumung eines Termins zur Ehescheidung gedrängt.
65e) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug sowie die mutmaßliche Anwendung Schweizer Sachrechts bewirken, dass sich die Ehescheidung und die Folgesachen nach derjenigen Rechtsordnung richten, in welcher sich die Beteiligten und ihre Söhne während intakter Ehe wunschgemäß immer wieder aufgehalten haben. Eine Unzumutbarkeit für den Antragsteller lässt sich hieraus nicht ableiten.
66(1) Soweit die Beteiligten ihre Ehe im deutschsprachigen Raum geführt haben, fand das eheliche und familiäre Zusammenleben zu keinem Zeitpunkt in Deutschland, sondern ausschließlich in der Schweiz statt. Lediglich die Eheschließung und der notarielle Ehevertrag erfolgten in O. in Deutschland. Bereits die kirchliche Trauung fand demgegenüber in Prag statt. Nach der Trennung kehrte allein der Antragsteller im Mai 2019 nach Deutschland (U.) zurück. Die Antragsgegnerin verblieb demgegenüber in der ehemals ehelichen Wohnung in der Schweiz (N., Kanton Zug).
67(2) Der Antragsteller hat über 30 Jahre lang immer wieder in der Schweiz gelebt, gearbeitet und dort auch erhebliches Vermögen erworben. In der Antragsschrift hat er sein eigenes Vermögen mit 8.450.000,00 CHF und das Vermögen der Antragsgegnerin mit 2.250.000,00 CHF angegeben.
68Erstmals verzog er im Jahr 1989, d.h. im Alter von 30 Jahren, von Q. nach C.. Sein damaliger Arbeitgeber war Z.. 1992 lernten sich die Beteiligten dort kennen. Die Antragsgegnerin, die damals noch in Deutschland wohnte, arbeitete seit 1991 als „Grenzgängerin“ in der Schweiz. Ihr damaliger Arbeitgeber war W. mit Hauptsitz in E. im Kanton L..
69Nach der Eheschließung im Dezember 1995 lebten die Beteiligten von 1995 bis 1998 zunächst in Prag und Budapest, bevor sie von 1998 bis 1999 für ein Jahr nach Y. in den Kanton C. zogen. B. war noch in Budapest zur Welt gekommen, J. wurde in der Schweiz geboren. Damals gab die Antragsgegnerin ihren Wohnsitz in Deutschland endgültig auf. Die Beteiligten erwarben ein Ferienchalet K. in I. im Kanton H., dessen Verkehrswert die Beteiligten bei Abschluss ihres notariellen Ehevertrags im Dezember 2011 mit 850.000,00 CHF taxierten. In diesem Ferienchalet, welches im Jahr 2019 um eine Garage erweitert wurde, verlebte die Familie seitdem immer wieder Urlaube und einen Großteil ihrer Freizeit. Es wurde zur Basis für ein Familienleben auf internationalem Parkett.
70(3) Von 1999 bis 2003 folgten Auslandsaufenthalte in Singapur und HongKong. Danach lebten die Beteiligten von 2003 bis 2007 erneut in der Schweiz, diesmal in M. im Kanton C., wo sie eine 1-Familien Villa mit Pool erwarben. Die beiden Söhne durchliefen die Grundschule auf der Deutschen Schule in C..
71Nach einem gemeinsamen Aufenthalt in Hongkong von 2007 bis 2012 kehrten zunächst nur die Antragsgegnerin und die Kinder im Jahr 2012 in den Kanton Zug zurück. Nachdem die Söhne in Hongkong die Deutsch-Schweizerische Internationale Schule besucht hatten, legten sie im Sommer 2015 bzw. Sommer 2016 am Institut X. auf dem V. (Bilinguales Gymnasium) die Schweizer Matura ab. Danach verzog lediglich der ältere Sohn B. zum Studium nach A. (Deutschland), wo er seitdem lebt und inzwischen berufstätig ist. Der jüngere Sohn S. verblieb in der Schweiz und nahm im September 2017 ein Studium der Elektrotechnik an der ETH L. auf.
72(4) Im Jahr 2008 hatte der Antragsteller von Hongkong aus 2 Geschäfts-Immobilien mit Garagen in C. erworben. Im Oktober 2017 kam das Stockwerkeigentum T.-straße N01 in N. im Kanton Zug hinzu, die letzte gemeinsam bewohnte Immobilie. Zum 01.01.2018 kehrte er dorthin zurück.
73Erst während des Jahres 2018, kurz vor der Trennung, orientierte sich die Antragsgegnerin beruflich zurück nach Deutschland und bietet seitdem im südlichen Hochschwarzwald Fastenkurse an. Am 01.03.2019 zog sie vorübergehend aus der ehelichen Wohnung in N. aus. Als der Antragsteller zum 01.05.2019 nach Deutschland übersiedelte, um in U. im Kreis D. den Betrieb seines Vetters zu übernehmen, kehrte die Antragsgegnerin in die Liegenschaft in N. zurück, wo sie seitdem lebt.
74Ausweislich dieser Historie reaktivierten die Beteiligten ihre Verbindungen nach Deutschland erst wieder während einer Phase, als ihre Ehe bereits zerbrochen war.
75f) Schließlich wird der Antragsteller durch die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug nicht „rechtsschutzlos“ gestellt.
76Im Hinblick auf die Folgesachen mag es keineswegs bedeutungslos sein, ob die Ehe der Beteiligten – ggfs. nach Schweizer Sachrecht – durch das Kantonsgericht Zug oder – nach deutschem Sachrecht – durch ein deutsches Gericht geschieden wird. Von erheblicher Relevanz für den Antragsteller ist darüber hinaus die Wirksamkeit des notariellen Ehevertrages vom 19.12.2011, welcher nicht nur die Anwendung deutschen Sachrechts für die „Ehe“ und die „Ehefolgen“ vorsieht, sondern neben einem wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt auch dezidierte Regelungen zum Versorgungsausgleich und Zugewinn beinhaltet.
77(1) Allerdings führt ein etwaiges Genehmigungserfordernis nach Schweizer Recht noch nicht zu einer „Rechtschutzlosigkeit“ des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin in der Weise, dass der (vermeintlich) verbindliche deutsche Ehevertrag mit Hilfe des schweizerischen Rechtes unterlaufen würde. Denn der Antragsteller blendet aus, dass auch im deutschen Recht notarielle Eheverträge gemäß §§ 1408, 1585 c, BGB, 6 f. VersAusglG einer umfänglichen und differenzierten Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nach §§ 138, 242 BGB, 8 VersAusglG unterliegen. Die Annahme, ein deutsches Familiengericht würde – anders als ein Schweizer Gericht - den Ehevertrag ohne nähere Prüfung für wirksam erachten, erscheint unrealistisch.
78(2) Im Übrigen ist auch vom Kantonsgericht Zug eine detaillierte und umfangreiche Prüfung zu erwarten, welche eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen hat. Anderenfalls hätte die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Ansprüche schwerlich einen Schriftsatz im Umfang von 107 Seiten für erforderlich erachtet.
79C. Von einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen worden, da sie bereits in der ersten Instanz stattgefunden hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
80D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
81Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 43 FamGKG.
82E. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
83Die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bereits vor Jahrzehnten herausgebildet. Der hier maßgebliche Grundsatz, wonach sich die Rechtshängigkeit im Ausland nach der lex fori des ausländischen Gerichts beurteilt, wurde vom Bundesgerichtshof explizit im Verhältnis zur Schweiz bereits 1987 ausgesprochen (BGH Urteil vom 18. März 1987 – IVb ZR 24/86 – FamRZ 1987, 580 juris Rn. 11). Der Ausnahmetatbestand eines unzumutbaren Nachteils hat sich spätestens 1992 kristallisiert (BGH Urteil vom 12. Februar 1992 – XII ZR 25/91 – FamRZ 1992, 1058 juris Rn. 13). Die Beantwortung der Frage, ob das Verhalten der Antragsgegnerin anlässlich der Zustellung des Ehescheidungsantrags des Antragsellers zu einem unzumutbaren Nachteil führt, betrifft den Einzelfall und obliegt dem Tatrichter.
84Rechtsbehelfsbelehrung:
85Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 4x
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 5x
- BGB § 1565 Scheitern der Ehe 1x
- BGB § 1566 Vermutung für das Scheitern 1x
- §§ 111, 112 ZGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit 1x
- BGB § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt 1x
- §§ 1408, 1585 c, BGB, 6 f. VersAusglG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- VersAusglG § 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 43 Ehesachen 1x
- ZPO § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme 1x
- § 114 ZGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 292 Gesetzliche Vermutungen 1x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- XII ZR 25/91 7x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 61/06 1x (nicht zugeordnet)