Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 U 25/15

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 27.02.2015, Az. 304 O 392/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 160.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fond der Schifffahrtsgesellschaft „E.“ mbH & Co. KG (nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“).

2

Der Kläger zeichnete am 12. Oktober 2003 eine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von € 250.000,00 zuzüglich Agio in Höhe von 3 % (Anlage K 2). Der Zweck der Beteiligungsgesellschaft waren der Erwerb und der Betrieb des Motortankschiffs „F. S.“, eines Doppelhüllen-Rohöltankers der Suezmax-Klasse. Die Beklagten zu 1 und 2 waren Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 fungierte zudem als Emissionshaus und Herausgeberin des als Anlage K 1 vorliegenden Prospekts vom 1. September 2003.

3

Der Prospekt lag dem Kläger bei Zeichnung vor. Er leistete in der Zeit vom 7. November 2003 bis zum 8. Oktober 2004 die Zeichnungssumme in Höhe von € 250.000,00 zuzüglich des Agios in Höhe von € 7.500,00 und erhielt in den Jahren 2004 bis 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 97.500,00.

4

Mit der Klage hat der Kläger Prospektfehler geltend gemacht. Wegen der einzelnen geltend gemachten Prospektfehler wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Oktober 2013 (dort Bl. 23 bis 94 der Akte), vom 2. Juni 2014 (dort Bl. 193 bis 254 der Akte) und vom 29. Januar 2015 (dort Bl. 306 bis 321 der Akte) Bezug genommen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne habe. Der Kläger habe eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten durch den fehlerhaften Fondsprospekt nicht darlegen und beweisen können.

6

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 27. Februar 2015 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

7

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Verneinung der Prospektfehler. Er moniert insbesondere eine Falschdarstellung des Chartermarktes, eine Täuschung über die konkrete Renditemöglichkeit, einen fehlenden Hinweis auf den Minderwert der Beteiligung, eine unvertretbare Prognoserechnung, eine mangelhafte Aufklärung über das Risiko der Schiffsveräußerung am Ende der geplanten Laufzeit, eine mangelnde Aufklärung über die Kommanditistenhaftung nach §§ 30, 31 GmbH analog, eine mangelhafte Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und eine mangelhafte Aufklärung über die Fungibilität. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 2. Juni 2015 Bezug genommen.

8

Der Kläger beantragt,

9

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2015, Az. 304 O 392/13,

10

1. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von € 160.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der Schiffahrtsgesellschaft „E“ mbH & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von € 250.000,00,

11

2. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 45.000,00 für den Zeitraum vom 07.11.2003 bis zum 07.04.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag von € 132.500,00 für den Zeitraum vom 07.04.2004 bis zum 26.04.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 125.000,00 für den Zeitraum vom 26.04.2004 bis zum 07.10.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 200.000,00 für den Zeitraum vom 08.10.2004 bis zum 02.12.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 227.500,00 für den Zeitraum vom 02.12.2004 bis zum 29.11.2005 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 205.000,00 für den Zeitraum vom 29.11.2005 bis zum 04.12.2006 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 182.500,00 für den Zeitraum vom 04.12.2006 bis zum 04.12.2007 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 160.000,00 für den Zeitraum vom 04.12.2007 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen,

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3. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft „E“ mbH & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von € 250.000,00 freizustellen,

13

4. die Beklagten zu 1, 2 und 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Steuernachteilen freizustellen, die sich aus der Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft „E“ mbH & Co. KG künftig ergeben.

14

Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie vertreten die Auffassung, es lägen keine Prospektfehler vor.

II.

17

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung § 513 ZPO.

18

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger hat eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten durch einen fehlerhaften Prospekt nicht dargelegt und nachgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

19

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Prospekt dem Kläger rechtzeitig übergeben worden ist und der Prospekt geeignet war, den Kläger über die bei der Beteiligungsgesellschaft bestehenden Risiken ordnungsgemäß aufzuklären. Aus dem Prospekt ergeben sich die aus Sicht des Klägers wesentlichen Informationen in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit.

20

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Prospekt über alle wesentlichen Umstände, die für die Entschließung des Anlegers von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 300/05 –, Rn. 8, juris), insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären.

21

Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht allein auf die wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern stets auf das Gesamtbild abzustellen ist, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – II ZR 294/11 –, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 – II ZR 104/13 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 –, Rn. 13, juris ; BGH, Urteil vom 07. Dezember 2009 – II ZR 15/08 –, Rn. 18, juris; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 6/09 –, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 300/05 –, Rn. 8, juris).

22

Der streitgegenständliche Prospekt erfüllt diese Voraussetzungen. Er nennt die relevanten Risiken und weist die von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler nicht auf. Im Einzelnen gilt Folgendes:

23

1. Darstellung des Chartermarktes

24

Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Chartermarkt im Prospekt ausreichend erläutert und nicht irreführend dargestellt. Der Kläger macht geltend, dass der Prospekt zwar auf die zyklische Nachfrage nach Schiffen hinweise, dies aber durch die Zugrundelegung konstanter Charterraten über die gesamte Laufzeit der Beteiligung wieder relativiert werde. Im Ergebnis werde dem Anleger dadurch der Eindruck vermittelt, dass es sich bei dem Schiffs- und Chartermarkt grundsätzlich um einen stabilen Markt handele, welcher nur vernachlässigungswerten Einflüssen unterworfen sei.

25

Der Prospekt weist auf Seite 15 unter der Überschrift „Der Chartermarkt“ ausreichend auf die Risiken des Chartermarktes hin. Im ersten Absatz wird ausdrücklich dargelegt, dass die Raten für Suezmax-Tanker in den vergangenen Jahren sehr volatil gewesen seien und Phasen sehr hoher Einnahmen mit Phasen niedrigerer Einnahmen abgewechselt hätten. Bei der Darstellung wird Bezug genommen auf die in der rechten Spalte abgebildete Grafik, in der die deutlich schwankende Einjahrescharter (US$/Tag) von Suezmax-Tankern von Juli 1996 bis Januar 2003 verdeutlicht wird. Auch auf Seite 8 des Prospekts ist unter der Überschrift „Risiken“ und „Beschäftigung/Chartereinnahmen“ darauf hingewiesen, dass die Entwicklung des Ratenniveaus nach Ablauf der dreijährigen Erstcharter ungewiss sei und es darüber hinaus möglich sei, dass der Charterer ausfalle, die Charter aus marktüblichen Gründen gekündigt werde oder das Schiff keine Anschlusscharter bekomme.

26

Der Prospekt ist nicht deshalb irreführend, weil die auf den Seiten 26 und 27 des Prospekts dargestellte Wirtschaftlichkeitsberechnung auf konstanten Charterraten basiert. Die von der Berufung geforderte zyklische Berechnung der Charterrate würde auf rein hypothetischer Grundlage erfolgen und wäre nicht verlässlich. Die Zyklen lassen sich nicht konkret vorhersagen, dies behauptet der Kläger auch nicht. Gerade die Volatilität des Schiffsmarktes legt die Berechnung der Prognose anhand von Durchschnittswerten nahe.

27

Die Angabe der linearen Charterrate in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist auch nicht unrichtig. Der Prospekt weist in den Erläuterungen zur Wirtschaftlichkeitsrechnung auf Seite 28 unter der Überschrift „Tagesrate/Chartereinnahmen“ darauf hin, dass als Charterrate für die gesamte Laufzeit der Beteiligung die für die ersten drei Jahre fest vereinbarte Charterrate angenommen wurde. In Kombination mit der generellen Darstellung des Chartermarktes auf Seiten 8 und 15 des Prospekts weist der Prospekt ausreichend und nachvollziehbar auf die Volatilität des Chartermarktes mit den damit verbundenen Risiken hin.

28

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Prognose auch eine optimistische Erwartung einer zukünftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, Rn. 22, juris).

29

Dem Sachvortrag des Klägers sind keine konkreten Umstände zu entnehmen, die die Prognose der zu Grunde gelegten Charterraten ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 –, Rn. 15, juris).

30

Dies gilt für den Einwand des Klägers, der Prospekt verschweige den wahrscheinlich und sich ankündigenden Eintritt eines deutlichen Verfalls der Charterraten unter Zugrundelegung des sogenannten „Schweinezyklus“. Auf diesen Zyklus war in dem Prospekt nicht ausdrücklich hinzuweisen. Sollte der Chartermarkt sich tatsächlich mit einer Zykluslänge von 8 bis 12 Jahre entwickeln, würde dies aufgrund der prognostizierten Laufzeit der Beteiligung von 14 Jahren bedeuten, dass sich der Zyklus 1,5 bis 2 Mal entwickelt hätte. Es ist davon auszugehen, dass sich die Dynamik des „Schweinezyklus“ für das Ergebnis des Fonds damit weitgehend nivelliert hätte. Daher hätte es eines Hinweises auf einen „wahrscheinlichen“ und „sich ankündigenden“ Verfall aufgrund einer möglichen Blasenbildung nicht bedurft. Auf die Volatilität des Chartermarktes und die Risiken weist der Prospekt auf den Seiten 8 und 15 ausreichend hin.

31

Die dem Beteiligungskonzept zu Grunde gelegte Charterrate von USD 22.500,00 pro Tag für die gesamte Laufzeit liegt unter den Durchschnittserträgen, die sich aus der Abbildung auf Seite 15 des Prospekts zur Zeit der Erstellung des Prospekts ergaben. Zwar gab es im Zeitraum Herbst 2001 bis Herbst 2002 niedrigere Charterraten, im Zeitraum Sommer 2000 bis Herbst 2001 dafür deutlich höhere. Eine Steigerung nach Ablauf der Festcharter prognostiziert der Prospekt nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Charterraten nicht vertretbar wären, hat der Kläger nicht dargelegt.

32

2. Konkrete Renditemöglichkeit/Prognoserechnung

33

Der Prospekt ist hinsichtlich der Ergebnisprognose und der Anwendung der IRR-Methode zur Ergebnisberechnung vollständig und hinreichend verständlich. Der Kläger meint, der Prospekt täusche über die konkrete Renditemöglichkeit und weise eine 9 %ige Rendite aus.

34

Der Prospekt ist insoweit nicht irreführend. Er verwendet an keiner Stelle in Bezug auf die den Anlegern zugehenden Mittelrückflüsse den Begriff „Rendite“, sondern benennt diese als „Ausschüttungen“ (Seiten 7, 26, 29, 51) oder „Auszahlungen“ (Seite 7, 8, 35).

35

Bereits im Rahmen der Risikoübersicht auf Seite 8 des Prospekts wird unter der Überschrift „Auszahlungen“ darauf hingewiesen, dass diese bei negativem Verlauf zurückgefordert werden können und somit nicht beim Anleger verbleiben. Ein weiterer Hinweis findet sich auch auf Seite 40 des Prospekts unter der Überschrift „Haftung der Kommanditisten“. Der Auffassung des Klägers, die Anleger könnten die auf Seite 26 genannte „Ausschüttung“ missverständlich als Rendite auffassen, widerspricht der ausdrücklichen Definition der Ausschüttung auf Seite 28 des Prospekts.

36

Der Anleger erkennt zudem aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf den Seiten 26 und 27 des Prospekts, dass es sich bei den „Ausschüttungen“ um Zahlungen aus dem liquiden Kapital und nicht aus Gewinnen handelt. Die Ausschüttung wird als die Liquidität belastende Position dargestellt. Zudem ist keine Einmalzahlung am Ende der Laufzeit geregelt, woraus sich ergibt, dass der eingezahlte Betrag im Rahmen der Ausschüttungen zurückgezahlt wird.

37

Das Ergebnis vor und nach Steuern ist in der Ergebnisprognose auf Seiten 10 und 11 des Prospekts für die Tranchen 2003 und 2004 (Anlage B 2) beziffert genannt.

38

Auch enthält die Wirtschaftlichkeitsrechnung auf Seiten 26 und 27 des Prospekts die erforderlichen Angaben zur Errechnung der Renditemöglichkeit. Der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist zu entnehmen, dass der Anleger – sofern die Prognoserechnung eintritt – am Ende der 15jährigen Laufzeit 179 % seines eingesetzten Kapitals erhält.

39

Eine Aufklärungspflicht dahingehend, dass eine Abweichung von den Prognosen möglich ist, besteht nicht. Es gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Aufklärung, dass vertretbare Prognosen zum Zeitpunkt ihrer Erstellung immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage nicht mit Sicherheit voraussagen lässt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, Rn. 23, juris). Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Vielmehr trägt der Anleger das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, Rn. 19, juris). Entscheidend kommt es darauf an, ob die Prognose aus damaliger Sicht vertretbar war. Insofern kann nicht verlangt werden, dass der Anleger eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende vorsichtige Kalkulation erhält. Für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage sind über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose notwendig innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 –, Rn. 22, juris).

40

Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Ergebnisprognosen fehlerhaft berechnet worden seien. Der Kläger ermittelt eine Rendite in Höhe von 1,19 % und verweist auf eine als Anlage K 9 vorliegende finanzmathematische Analyse. Die Berechnung der Rendite ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger berücksichtigt bei seiner Berechnung den Verkauf des Schiffes nicht und unterschlägt auf diese Art und Weise den prognostizierten Verkaufswert des Schiffs in Höhe von € 8.500.000,00, der zur Verteilung an die Anleger zur Verfügung steht. Aus der Darstellung der „verwendeten Datenbasis“ auf der vorletzten Seite der Anlage K 9 ergibt sich, dass das handelsrechtliche Ergebnis ohne Objektverkauf € 1.746.000,00 und mit Objektverkauf € 10.365.000,00 beträgt. Aus den „Kennzahlen“ auf Seite 3 der Anlage K 9 ergibt sich, dass die Berechnung der Rendite auf dem handelsrechtlichen Gewinn ohne Objektverkauf basiert.

41

Zudem enthält die Anlage K 9 die Berechnung der „handelsrechtlichen“ Rendite. Im Prospekt ist die handelsrechtliche Rendite nicht anzugeben, weil diese für den Anleger nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Der Anleger kann der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf den Seiten 26 und 27 des Prospekts die für seine Anlageentscheidung maßgeblichen Prognosen selbst entnehmen. Er kann erkennen, welchen Betrag er einsetzt und welchen Betrag er – sofern die Prognosen eintreten – am Ende der Laufzeit der Beteiligung erhält. Unterstellt, die wirtschaftliche Berechnung sei für den Anleger nicht angemessen, so beruhte dies nicht auf einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten. Der Prospekt enthält die entscheidenden Angaben, so dass der Anleger frei entscheiden kann, ob er aufgrund der berechneten Angaben die Anlage zeichnet.

42

Die Anwendung der sogenannten IRR-Methode führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des Prospekts. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Art der Berechnung der Ergebnisprognose nach der IRR-Methode dem durchschnittlichen Anleger nicht vertraut ist und seine Vorstellung von der Rendite durch den rechnerischen Bezug der Erträge auf das gebundene Kapital in die Irre geleitet werden kann. Aus diesem Umstand folgt aber nicht, dass die Berechnung der Ergebnisprognose nach der IRR-Methode nicht zulässig wäre. Es handelt sich bei der IRR-Methode um eine anerkannte und vielfach verwendete Methode zur Abbildung von Renditen geschlossener Fonds. Die Art der Renditeermittlung ist den Prospektherausgebern nicht vorgegeben, sie dürfe lediglich nicht auf der Grundlage unvertretbarer oder offenbar unsachlicher Erwägungen vorgenommen werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Die Bedenken gegen die interne Zinsfußmethode werden im betriebswirtschaftlichen Schrifttum nicht allenthalben geteilt. Bei dieser Sachlage ist es den Prospektherausgebern nicht verwehrt, die interne Zinsfußmethode als Berechnungsgrundlage für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds heranzuziehen, ohne dass die Unterschiede zu anderen finanz-mathematischen Verfahren zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer Investition hätten besonders erläutert werden müssen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. August 2012, Az. 18 U 79/11, juris Rn. 176). Es mag sein, dass andere Berechnungsmethoden zu generell oder im Einzelfall überzeugenderen Ergebnissen führen können. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Die Renditeermittlung nach der IRR-Methode basiert jedenfalls nicht auf unvertretbaren oder unsachlichen Erwägungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.2.2012, Az. 18 U 142/11, juris-Rn. 210). Allerdings ist dem Anleger durch Hinweise hinreichend zu erläutern, dass die ermittelte Rendite nicht mit der dem durchschnittlichen Anleger vertrauten Renditeangabe einer festverzinslichen Kapitalanlage vergleichbar ist, sondern einem anderen Funktionsmechanismus folgt.

43

Einen solchen Hinweis enthält der Prospekt auf Seite 10 in der Fußnote 2. Dort wird auf die Berechnung der Ergebnisprognose nach der Methode des internen Zinsfußes und darauf, dass das Ergebnis auf dem jeweils gebundenen Eigenkapital basiert, hingewiesen. Zudem wird ausdrücklich erläutert, dass das so prognostizierte Ergebnis nicht direkt mit der Rendite von z.B. festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar ist. Der Prospekt weist ausreichend auf die Besonderheiten der Berechnungsmethode hin. Dem Anleger wird durch die Wirtschaftlichkeitsrechnung und die dazugehörigen Erläuterungen hinreichend ermöglicht, die Wirtschaftlichkeit der Anlage zu beurteilen. Der offene Umgang mit verschiedenen Berechnungsmethoden und Ergebnissen versetzt den Anleger in die Lage, sich gegebenenfalls weitere Informationen einzuholen, um zu entscheiden, welche Berechnung zu seinen Bedürfnissen passt.

44

3. Minderwert der Beteiligung

45

Der Prospekt ist nicht fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf einen einstrukturierten Minderwert aufweist.

46

Der Kläger meint, der Prospekt stelle die Beteiligung als wirtschaftlich sinnvolle, rentable Investition dar, obwohl es sich bereits bei prospektgemäßem Verlauf nicht um eine solche handele. Die Beklagten hätten – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über das Einstrukturieren eines anfänglichen negativen Marktwertes bei einem Zinsswapgeschäft – auf einen einstrukturierten Minderwert von 22,90 % hinweisen müssen.

47

Eine Aufklärungspflicht über den vom Kläger behaupteten, einstrukturierten, bezifferten Minderwert bestand nicht. Zuzugeben ist dem Kläger, dass aufgrund der Struktur der Beteiligung zu Beginn der Laufzeit durch den Einkauf des Schiffs eine hohe Investition erfolgt. Auf diesen Umstand weist der Prospekt ausdrücklich hin. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf den Seiten 26 und 27 ist dargestellt, dass die Beteiligung in den ersten drei Jahren Verluste ausweist.

48

Die klägerische Berechnung des Minderwerts in Anlage K 9 ist zudem nicht nachvollziehbar. Der Kläger vergleicht den Kapitalwert der Anlage mit der Höhe der Investition. Der Vergleich dieser Werte ist für den Anleger nicht entscheidend. Der Anleger kann aus den Seiten 26 und 27 des Prospekts die für seine Anlageentscheidung erforderlichen Informationen entnehmen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt den Umstand, dass die Beteiligung zunächst Verluste generiert.

49

Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung zu Zinssatz-Swap-Verträgen ist nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Geschäfts nimmt die Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert an. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass ein schwerwiegender Interessenskonflikt der Bank bestehe, weil sich ein Gewinn des einen Vertragspartners unmittelbar in einem Verlust des anderen Vertragspartners spiegele. Diesen Interessenkonflikt könne die Bank nicht dadurch auflösen, dass sie die Chancen und Risiken mittels Hedging-Geschäften an Dritte weitergebe. Diese Hedging-Geschäfte habe sie nur abschließen können, weil sie zu Vertragsbeginn einen negativen Marktwert in die streitgegenständlichen Swaps einstrukturiert habe (BGH, Urteil vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13 –, BGHZ 205, 117-150, Rn. 15). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Beklagten haben nicht aus strategischen Gründen einen negativen Marktwert einstrukturiert. Vielmehr ist es der Struktur der Beteiligung immanent, dass durch den Kauf des Schiffs am Anfang der Laufzeit Verluste generiert werden. Auf diesen Umstand weist der Prospekt ausdrücklich hin.

50

4. Risiko der Schiffsveräußerung

51

Der Kläger meint, der Prospekt kläre nicht hinreichend über das Risiko der Schiffsveräußerung am Ende der geplanten Laufzeit und deren erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung auf.

52

Entgegen der Auffassung der Berufung weist der Prospekt umfassend auf Risiken der Schiffsveräußerung am Ende der Laufzeit hin. Auf Seiten 8 und 51 ist dargelegt, dass der zu erzielende Erlös neben der Marktlage vom Zustand des Schiffes und von dem dann gültigen Wechselkurs abhänge. Im ungünstigsten Fall würden sich mehrere negative Effekte addieren, die zu einem wesentlich geringeren Veräußerungserlös als angenommen führen könnten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Schiff im ungünstigsten Fall sogar unverkäuflich sein könne.

53

Die wirtschaftliche Bedeutung des Schiffsverkaufs ergibt sich aus der Wirtschaftlichkeitsrechnung auf Seiten 27 und 28 des Prospekts. Dort sind die Einnahmen aus dem Schiffsverkauf mit € 8.500.000,00 und die Gesamteinnahmen mit € 112.438.000,00 prognostiziert. Der Vergleichsberechnung des Klägers unter Verweis auf die finanzmathematische Analyse (Anlage K 9) ist entgegenzuhalten, dass diese auf handelsrechtlicher Gewinnermittlung beruht und diese für den Anleger keine Relevanz hat.

54

5. Aufklärung über Kommanditistenhaftung, §§ 30, 31 GmbHG analog

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Der Kläger meint, der Prospekt sei fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG enthalte.

56

Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Dahinstehen kann, ob die sogenannte Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG auch auf die hier vorliegende Publikums-Kommanditgesellschaft Anwendung findet (bejahend Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage 2015, § 30, Rn. 173, a. A.: Ekkenga in Münchener Kommentar, GmbHG, 2. Auflage 2015, § 30, Rn. 192 m. w. N).

57

Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG nicht um ein aufklärungsbedürftiges Risiko (vgl. OLG Köln, Urteile vom 05.03.2015, I-24 U 159/14, 24 U 159/14, Rn. 29, und vom 26.02.2015, I-24 U 112/14, 24 U 112/14 Rn. 8, zitiert nach juris sowie OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2015, I-34 U 149/14, 34 U 149/14, Rn. 9,10, zitiert nach juris; Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 4. Februar 2016, 4 U 94/15).

58

Zur Begründung wird vom Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass es sich bei dem Haftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog um ein fernliegendes Risiko handele, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken seien, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen sei oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt lägen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013, II ZR 143/12, Rn. 12, zitiert nach juris).

59

Der Eintritt der Voraussetzungen der analogen Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG ist vorliegend schon deswegen wenig wahrscheinlich, weil die Komplementär-GmbH nach § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Seite 57 des Prospekts) nicht mit einer eigenen Einlage an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt ist. Ist die Komplementär-GmbH nicht an der Kommanditgesellschaft beteiligt, führt eine Zahlung der Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten nicht schon dadurch unmittelbar zu einer Unterbilanz bei der GmbH, dass der Wert ihrer Beteiligung an der Kommanditgesellschaft infolge der Zuwendung an den Gesellschafter unter den Stammkapitalnennwert herabsinkt (vgl. Ekkenga, Münchener Kommentar GmbHG, 2. Auflage 2015, § 30, Rn. 189). Der Eintritt der Haftung ist in der vorliegenden Konstellation nur denkbar, wenn die Komplementär-GmbH aufgrund der Zahlung an den Gesellschafter von Gläubigern der Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen wird und sie ihren Freistellungsanspruch gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB gegen die Kommanditgesellschaft nicht in ihrer Bilanz aktivieren kann (BGH, Urteil vom 09. 12. 2014, II ZR 360/13, Rn. 8, zitiert nach juris). Nicht mehr aktivierbar ist der Freistellungsanspruch der Komplementär-GmbH dann, wenn er aufgrund einer Aushöhlung des Vermögens der Kommanditgesellschaft gegenüber der Haftungsverbindlichkeiten der Komplementär-GmbH werthaltig zurücktritt und die hierdurch entstehende Wertdifferenz auch nicht durch das vorhandene Stammkapital der Komplementär-GmbH gedeckt wird.

60

Entscheidend gegen eine Aufklärungspflicht spricht, dass die hier in Rede stehende Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft in Betracht kommt, nämlich dann, wenn die Geschäftsführung mit der Auszahlung gegen die an sie gerichtete Verbotsnorm des § 30 GmbHG verstößt. Es bedarf keiner besonderen Aufklärung über das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Verhalten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist. Dieses Risiko kann beim Anleger als bekannt vorausgesetzt werden. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 11.12.2014, III ZR 365/13, juris Rn. 24).

61

6. Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

62

Der Kläger meint, der Prospekt hätte darauf hinweisen müssen, dass die Beteiligung von vorn herein so konzipiert gewesen sei, dass die Haftung der Anleger selbst bei prognostiziertem Verlauf über die Laufzeit auf bis zu 100 % der Beteiligungssumme ansteigen sollte.

63

Der Prospekt weist auf das Risiko der Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB auf den Seiten 8, 40 und 47 des Prospekts ausreichend hin.

64

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ausreichend, wenn darauf hingewiesen wird, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann (BGH, Beschluss vom 09. November 2009 – II ZR 16/09 –, juris). Eine Verpflichtung zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift besteht nicht. Vielmehr reicht es aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen (BGH, Beschluss vom 09. November 2009 – II ZR 16/09 –, juris).

65

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das Wiederaufleben der Haftung von vorn herein ein fester Bestandteil der Fondskonzeption war, nicht erforderlich. Dies lässt sich dem Prospekt ohne Weiteres entnehmen. Auf Seite 29 des Prospekts wird dargestellt, dass die prognostizierten Ausschüttungen aus der erwirtschafteten Liquidität – und damit nicht allein aus Gewinnen – erfolgen. Aus der Wirtschaftlichkeitsrechnung auf den Seiten 26 und 27 des Prospekts ist z.B. bei der Spalte „Plan Gewinn/Verlust“ zu erkennen, dass der Fonds in den ersten drei Jahren Verluste macht und in den darauf folgenden zwei Jahren Gewinne erwirtschaftet. Weiter ergibt sich bereits aus der Angabe in der Wirtschaftlichkeitsrechnung, dass am Ende der Beteiligung 179 % des Kapitals ausgeschüttet werden. Bereits aus dem Umstand, dass eine Einmalzahlung am Ende der Laufzeit nicht geregelt ist, ist für die Anleger ersichtlich, dass in den Ausschüttungen das eingezahlte Kapital bereits enthalten ist.

66

7. Aufklärung über Fungibilität

67

Der Prospekt weist auf den Seiten 8 und 48 ausreichend auf die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Er weist darauf hin, dass ein geregelter Markt für Fondsanteile nicht existiere und ein Verkauf möglicherweise nur mit deutlichen Preisabschlägen oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren sei.

68

8. Nachhaftung nach §§ 159, 160 HGB

69

Der Kläger meint, die fehlende Aufklärung über die Nachhaftung gemäß §§ 159, 160 HGB stelle einen wesentlichen Prospektfehler dar.

70

Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor, weil es eines ausdrücklichen Hinweises auf die Nachhaftung nach §§ 159, 160 HGB nicht bedurfte. Der Prospekt muss nur über solche Risiken aufklären, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014, Az. II ZB 1/12, juris). Der Prospekt weist sowohl auf die fehlende Fungibilität als auch auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hin. Der Anleger konnte aufgrund dieser Informationen nicht davon ausgehen, die Beteiligung während der Laufzeit veräußern zu können. Es handelt sich somit um ein abstraktes Risiko von geringer praktischer Relevanz (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015, Az. 10 O 61/14, juris Rn. 94; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 - 4 U 98/10).

71

9. Tonnagesteuer

72

Der Prospekt weist auf den Seiten 8 und 33 bis 35 auf die Risiken hinsichtlich der geplanten Optimierung zur Tonnagesteuer ausreichend hin. Er erläutert, dass es sich um eine pauschalierte Gewinnermittlung handelt. Für den Anleger ist erkennbar, dass die Besteuerung unabhängig vom tatsächlichen Gewinn oder Verlust der Gesellschaft erfolgt. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass die pauschale Berechnung im Verlustjahr im Vergleich zu einer herkömmlichen Besteuerung abweicht, bedarf es nicht. Dies liegt für den Anleger aufgrund der im Prospekt enthaltenen Informationen auf der Hand.

73

10. Währungsrisiko

74

Der Prospekt weist auf den Seiten 8 und 50 ausreichend auf die Währungsrisiken hin. Entgegen der Auffassung des Klägers suggeriert der Prospekt nicht, dass das Währungsrisiko eines unter vielen sei. Er erläutert auf Seite 8 ausdrücklich, dass Wechselkursrisiken in verschiedenen Bereichen enthalten seien und das Gesamtergebnis stark beeinflussen können.

75

11. Loan-to-Value Klausel

76

Der Kläger meint, ein Prospektfehler ergäbe sich aus dem fehlenden Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel.

77

Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Nach der Auffassung des Senats waren die Beklagten dazu verpflichtet, den Kläger über die teilweise Fremdfinanzierung in Form der Schiffsdarlehensverträge und die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Die Pflicht zu einer ausdrücklichen Aufklärung über die Loan-to-Value-Klausel bestand nicht.

78

Bei der Loan-to-Value-Klausel handelt es sich um eine Nebenabrede des Darlehensvertrages, die die finanzierende Bank gegen den Wertverlust ihres Sicherungsmittels absichern soll. Der jeweiligen Bank als Darlehensgeberin werden bestimmte Sicherungsrechte gewährt, wie z. B. die Forderung weiterer Sicherheiten, wenn der Wert der bestehenden Sicherheit – hier: der Wert des betriebenen Schiffes – den Wert des offenen Darlehensbetrages um eine bestimmte Prozentgrenze unterschreitet.

79

Vor dem Hintergrund der bisher ergangenen Rechtsprechung zu Loan-to-Value-Klauseln ist eine Aufklärungspflicht abzulehnen. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, dass eine solche Klausel, die im Falle von Wertveränderungen eine Anpassung von Sicherheiten ermöglichen soll, bankenüblich sei und keinen ungewöhnlichen Umstand für eine Risikoerweiterung darstelle, auf den hätte hingewiesen werden müssen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. November 2014, 19 U 83/14, Rn. 55, zitiert nach juris).

80

Die Loan-to-Value-Klausel konkretisiert nur die allgemeinen Gläubigerrechte aus § 490 BGB und stellt keinen eigenen Risikofaktor dar, der sich auch verwirklichen könne, wenn die Emission wie prospektiert laufe (vgl. Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 31. Juli 2013, 9 U 69/13 und vom 4. Februar 2016, 4 U 94/15; Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 10. Februar 2016, 13 U 56/15).

81

Es ist allgemein bekannt und für einen unternehmerisch orientierten Anleger – selbst ohne spezielle Kenntnisse – ohne weiteres nachvollziehbar, dass finanzierende Banken ein Interesse daran haben, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufnehmen. Insofern handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, dass die finanzierenden Banken die Darlehensverträge bei Nichterfüllung der sich aus diesen ergebenden Pflichten in letzter Konsequenz auch kündigen können. Für die finanzierende Bank ist der Wert des Sicherungsmittels bei einer – wie hier vorliegenden – objektbezogenen Finanzierung insbesondere dann entscheidend, wenn neben dem finanzierten Objekt keine weiteren Vermögenswerte als Sicherheiten zur Verfügung stehen. In diesem Fall ist es offensichtlich, dass sich die Bank gegen einen Wertverlust während der Laufzeit des Darlehens absichern muss und wird. Jedenfalls dann, wenn dem Anleger die für das Entstehen solcher Nachbesicherungsrechte der finanzierenden Banken maßgeblichen Umstände im Prospekt aufgezeigt werden, ist eine ausdrückliche Aufklärung über ein solches Recht der Banken nicht erforderlich.

82

Zudem gehen die Loan-to-Value-Klauseln in ihren Rechtsfolgen nicht über die in § 490 BGB geregelte Kündigung hinaus. Das Risiko des Eingreifens der Loan-to-Value-Klauseln ist somit ein typisches, mit der Aufnahme von Darlehensverträgen verbundenes Risiko. Der Anleger ist daher über die Risiken der Loan-to-Value-Klauseln hinreichend aufgeklärt, wenn die allgemeinen mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im Prospekt erwähnt werden. Diese Anforderungen erfüllt der Prospekt. Die teilweise Fremdfinanzierung in Form der Schiffsdarlehensverträge wird im Prospekt umfassend dargestellt (vgl. Seiten 42, 47, 50 des Prospekts). Zudem enthält der Prospekt auf Seite 43 unter der Überschrift „Schiffshypothekendarlehen“ den Hinweis, dass die Kreditverträge auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zahlreichen Fällen außerordentlich gekündigt werden können. Als Beispielsfall für die außerordentliche Kündigung ist unter anderem aufgelistet, dass sich die Besicherungssituation der Bank verschlechtert.

83

Zudem wird auf das Wechselkursrisiko, das daraus resultiert, dass die Darlehen in USD oder in € in Anspruch genommen werden können und durch Einnahmen in USD getilgt werden, explizit hingewiesen (vgl. Seiten 42 des Prospekts). Der Kläger wird ausreichend über das Totalverlustrisiko seiner Einlage informiert (vgl. Seiten 8, 9, 47 des Prospekts). Durch diese Prospektangaben wird dem Anleger, auch ohne darüber hinausgehenden Einzelheiten der Schiffsdarlehensverträge zu kennen, ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Gesamtbild über das Beteiligungsangebot vermittelt.

84

12. Auslandsrisiken

85

Der Prospekt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er über rechtliche und politische Auslandsrisiken nicht aufklärt. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, über den Umstand aufzuklären, dass „politische Risiken“, wie ein Bürgerkrieg oder Piratenangriff zu wirtschaftlichen Nachteilen führen kann. Dieser Zusammenhang liegt für jeden Anleger auf der Hand. Weitere aufklärungsbedürftige Risiken hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

86

Zudem klärt der Prospekt über mögliche Risiken auf. Der Prospekt weist auf Seite 8 darauf hin, dass praktisch nicht sicherzustellen sei, dass die nach deutschem Recht geltende Beschränkung der Haftung auf die Einlage in allen Fällen auch im Ausland bestehe. Auf Seite 47 des Prospekts ist dargelegt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit dem Betrieb des Schiffes Dritte im Ausland geschädigt werden und der zur Schädigung führende Sachverhalt nicht versicherbar ist oder der gewählte Versicherungsschutz aus verschiedenen Gründen versagt wird bzw. nicht ausreichend ist. In einem solchen Fall ist es insbesondere denkbar, dass das mit der Sache befasste ausländische Gericht die Beschränkung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennt, wobei ein solcher Fall bislang noch nicht eingetreten sei.

87

13. Totalverlust

88

Der Prospekt weist auf Seiten 8, 9 und 47 ausdrücklich auf das Totalverlustrisiko hin.

89

14. IDW S4

90

Der Prospekt ist nicht fehlerhaft, weil Vertragswerke, die nach dem IDW S4 vorgesehen sind, nicht vorgelegt oder dargestellt wurden. Das Fehlen von Angaben, die nach IDW S4 erforderlich wären, begründet für sich genommen keinen Prospektfehler. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass wesentliche Angaben in dem Prospekt unrichtig sind oder fehlen. Der IDW S4 entfaltet keinen normsetzenden Charakter.

91

Mit dem Hauptanspruch entfallen auch die Nebenansprüche.

92

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

93

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

94

Es bestand kein Grund, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des Senats erfolgt auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

95

Der Streitwert für den Antrag zu 1 ist mit € 160.000,00 und für die Anträge zu 3 und 4 jeweils mit € 5.000,00 festzusetzen. Die Zinsen aus dem Antrag zu 1 und der Antrag zu 2 auf entgangenen Gewinn sind Nebenforderungen und wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012, Az. XII ZR 261/10, Rn. 14, juris).

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