Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 28/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.01.2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (14 O 171/02) teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.948,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 17/04
14. Mai 2004
10 O 17/04 14. Mai 2004
Urteil vom Landgericht Bonn - 11 S 6/03
21. Oktober 2003
11 S 6/03 21. Oktober 2003

Referenzen