Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 107/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.10.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts  Aachen - 41 O 18/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.897,51 €  nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2013 zu zahlen. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 74.348,40 € vom 03.11.2012 bis 05.09.2013, aus weiteren 10.768,11 € vom 08.12.2012 bis 05.09.2013 sowie aus weiteren 53.343,52 € vom 05.06.2013 bis 05.09.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hamburg entstandenen Kosten trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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