Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 54/14

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. August 2014 – 12 O 59/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.991,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit dem 3. April 2015 zu zahlen. In Höhe eines Teilbetrages von weiteren 133.448,89 € ist das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. August 2014 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 160.000 € (Ziffer 1 des Tenors) wirkungslos, weil die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, 75 v.H. der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 1. Februar 2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch weitere 8.939,28 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 10 v.H. und die Beklagten 90 v.H.; die Kosten zweiter Instanz tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              4. Die Revision wird nicht zugelassen.


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