Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 82/17

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.05.2017 (18 O 39/15) wird zurückgewiesen. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.


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