Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 WF 2/18

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt.

Über die Beschwerden des Kindes und seiner Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.11.2017 (378 III 142/17), mit dem die Berichtigung des Haupteintrags im Geburtsregister des Standesamts A, Jahrgang 2016, Registernummer xxxxx, angeordnet worden ist, wird abschließend entschieden, sobald der Landkreis B – Ausländerstelle – die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung vom xx.12.2016 mit Zustimmung der Mutter vom xx.12.2016 und des geschiedenen Ehemannes der Mutter vom xx.02.2018 unanfechtbar festgestellt oder das Verfahren eingestellt hat.


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