Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 184/22

Tenor

  • 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.08.2022 - 9 O 158/21 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte zu 1) verurteilt, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen, insbesondere zu den an die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) übermittelten personenbezogenen Daten der Klägerin.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Bonn – 9 OH 13/19 – trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden unter dem die Berufung führenden Streithelfer und der Beklagten zu 1) gegeneinander aufgehoben.
  • 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
  • 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • 5. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 02.11.2022 – 9 O 158/21 - wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf „bis 35.000 EUR“ festgesetzt.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Ellwangen (6. Zivilkammer) - 6 O 65/24
3. September 2024
6 O 65/24 3. September 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Dortmund - 10 Ca 754/24
16. August 2024
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