Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 392/20

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.11.2020 (Aktenzeichen: 19 O 21/20) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. a. Die Beklagte wird verurteilt, zu dulden, dass der Kläger, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen, die jeweiligen in dem Haus, H-straße 1, M., wohnenden Mieter sowie deren jeweilige Besucher und Handwerker den Weg über die Einfahrt des Grundstücks R-straße 13, M., als Zugangs- bzw. Zufahrtsweg zum Hauseingang des Hauses H-straße 1, M., benutzen.

a) b. Die Beklagte wird verurteilt, der Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit zu Lasten ihres Grundstücks (R-straße 13, M., Grundbuch von M., Blatt Nr. …, Bestandsverzeichnis lfd. Nr. …, Flurstück Nr. 29) und zu Gunsten des Grundstücks des Klägers (H-straße 1, M., Flurstück Nr. 30) in Abteilung II des Grundbuchs zuzustimmen, mit folgendem Inhalt:

Der Eigenthümer der Hofreite No. 30 hat das Recht durch meine Hofreite No. 29 zu gehen und zu fahren um auf sein Anwesen No. 30 zu kommen.

a) c. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate angedroht.

a) d. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren sowie unter Abänderung des Beschlusses vom 17.11.2020 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in M. Sie streiten um ein Wegerecht über das Grundstück der Beklagten, das der Kläger für sich in Anspruch nimmt.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H-straße 1 (Flurstück Nr. 30). Das Grundstück liegt zurückgesetzt an der Einmündung der H-straße in die R-straße. Es grenzt nicht an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg. Zur Verdeutlichung der örtlichen Situation wird auf die von beiden Parteien vorgelegten Bilder und den Lageplan verwiesen, dem der folgende Ausschnitt entnommen ist:
Von der H-straße aus verläuft ein Weg über die Flurstücke Nr. 36 und 38 zu den Flurstücken Nr. 39 und Nr. 40. Dieser Weg führt entlang der Grenze der Flurstücke Nr. 31 und Nr. 30, liegt aber höher als das Grundstück des Klägers (Flurstück Nr. 30), das zum Weg hin von einer Mauer begrenzt wird. Dagegen sind die Grundstücke der Beklagten (R-straße 13, Flurstück Nr. 29) und des Klägers (Flurstück Nr. 30) niveaugleich. Es ist daher möglich, mit Fahrzeugen von der R-straße über das Grundstück der Beklagten auf das Grundstück des Klägers zu gelangen. Von dieser Möglichkeit haben die Rechtsvorgänger des Klägers Gebrauch gemacht und auch der Kläger hat diese Zufahrt bislang genutzt. Damit ist die Beklagte nicht mehr einverstanden.
Im Grundbuch ist gegenwärtig kein Wegerecht zugunsten des Flurstücks Nr. 30 eingetragen. In verschiedenen Dokumenten und Verzeichnissen seit 1879 wird aber ein Überfahrtsrecht zugunsten des Flurstücks Nr. 30 und zu Lasten des Flurstücks Nr. 29 erwähnt. Der Kläger hat hierzu insbesondere das folgende Dokument vorgelegt (Anlage K12):
Das jüngste im Verfahren vorgelegte Dokument, in dem ein Überfahrtsrecht erwähnt wird, ist ein Grundbuchauszug von 1992. Dort ist im Bestandsverzeichnis I zum Grundstück des Klägers (Flurstück Nr. 30) vermerkt: „Grundstück Nr. 30 hat Überfahrtsrecht über Grundstück Nr. 29.“. Bei der Digitalisierung des Grundbuchs wurde dieser Eintrag nicht übernommen. Der Kläger hat einen Antrag auf Wiedereintragung des Überfahrtsrechts bei seinem Grundstück (Flurstück Nr. 30) gestellt, diesen aber zurückgenommen, nachdem das Grundbuchamt Maulbronn mit Datum vom 13.11.2018 darauf hingewiesen hatte, dass beim Flurstück Nr. 29 keine Dienstbarkeit eingetragen und weder das Bestehen der Dienstbarkeit noch die Zustimmung der Klägerin nachgewiesen sei. Die Aufforderung des Klägers, die Zustimmung zu erteilen, wies die Beklagte zurück und erklärte mit Schreiben vom 29.01.2020 vorsorglich auch die Kündigung eines etwaig bestehenden Leihverhältnisses.
Das Grundstück des Klägers wurde seit jeher zu Wohnzwecken genutzt, zuletzt von der Mutter des Klägers. Seit 2016 steht es leer. Der Kläger beabsichtigt, das Gebäude zu renovieren und es weiterhin zu Wohnzwecken zu nutzen.
Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Wegerecht zu. Zu einer Eintragung in Abteilung II des Grundbuches sei es nur deshalb nie gekommen, weil die Rechtsvorgänger der Beklagten das Wegerecht stets anerkannt hätten. Es könne keine andere Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück hergestellt werden. Insbesondere sei es nicht möglich, das Grundstück über die Flurstücke 36 und 38 zu befahren. Der dortige Zufahrtsweg liege mindestens 70 cm höher als das Grundstück des Klägers. Die Mauer zum Weg hin stütze das Gelände ab und könne deshalb nicht abgerissen werden. Eine barrierefreie Rampe zur Überwindung des Niveauunterschieds würde über das Grundstück des Klägers hinaus- und bis auf das Grundstück der Beklagten reichen. Die Zufahrt auf das Grundstück sei aber erforderlich. Im Umfeld des Grundstücks könne und dürfe nicht gehalten oder geparkt werden. Zudem müsse er, der Kläger, auf seinem Grundstück sein Kraftfahrzeug sowie Landmaschinen und kleine Traktoren parken.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, zu dulden, dass der Kläger, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen, sowie die jeweiligen in dem Haus, H-straße 1, M., wohnenden Mieter als auch deren jeweilige Besucher und Handwerker, den Weg über die Einfahrt des Grundstücks, R-straße 13, M., als Zugangs- bzw. Zufahrtsweg zum Hauseingang des Hauses H-straße 1, M. benutzen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, in die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Absicherung der vorstehenden Verpflichtung zu Lasten des dienenden Grundstücks eingetragen im Grundbuch von M., Blatt Nr. … einzuwilligen, wobei die Kosten die Beklagte trägt.
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3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate angedroht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für ein wie auch immer gestaltetes Wegerecht lägen nicht vor. Ein Notwegerecht gewähre dem Kläger nur einen Anspruch auf Zutritt und auf Anfahren des Grundstücks, nicht dagegen auf Zufahrt auf das Grundstück. Im Übrigen sei ein etwaiges Notwegerecht des Klägers nach § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da ein früherer Durchgang auf der Grenze zwischen Flurstück Nr. 30 und 31 vom Kläger verbaut worden sei. Ferner sei es möglich, die Mauer zu Flurstück Nr. 38 abzureißen und den Höhenunterschied auf höchstens 20 cm zu verringern, sodass durch die Errichtung einer Rampe eine Zufahrt zum Grundstück über die Flurstücke Nr. 36 und Nr. 38 hergestellt werden könne.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Ein Anspruch auf Gewährung eines Zugangs- und Zufahrtsweges aus einem Leihvertrag nach § 598 BGB bestehe nicht, da ein Leihvertrag nicht nachgewiesen sei.
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Auch ein Notwegerecht nach § 917 BGB bestehe nicht. Der Kläger sei nicht auf den Zugang über das Grundstück der Beklagten angewiesen, da ihm mit dem Zugang hinter dem Grundstück ein geeigneter Notweg zur Verfügung stehe. Anspruch darauf, mit Kraftfahrzeugen auf sein Grundstück zu gelangen, habe der Kläger nicht. Dass der Zuweg über die Rückseite des Grundstücks zwei fremde Grundstücke (Nr. 36 und Nr. 38) belaste, falle in der gebotenen Interessenabwägung nicht stark ins Gewicht, da der Weg ohnehin für die Flurstücke Nr. 38, Nr. 39 und Nr. 40 genutzt werden müsse. Soweit in Einzelfällen – etwa für Baumaßnahmen – die Zufahrt von hinten unzureichend sei, könne dies mit einem temporären Wegerecht über das Grundstück der Beklagten aufgefangen werden. Eine solche konkrete Nutzung habe der Kläger aber nicht geltend gemacht. Auf die Einrede des § 918 BGB komme es somit nicht an; ungeachtet dessen lägen ihre Voraussetzungen nicht vor.
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Die langjährige Duldung durch die Rechtsvorgänger der Beklagten könne ein Wegerecht ebenfalls nicht begründen. Ein Wegerecht auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage könne nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegerecht nach den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine – sei es auch jahrzehntelange – tatsächliche Ausübung.
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Mangels Wegerechts habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit. Ein Notwegerecht sei ohnehin nicht eintragungsfähig.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Auf Hinweis des Senats vom 12.03.2021 hat er klargestellt, dass er sich vorrangig auf das Bestehen einer Dienstbarkeit und nur nachrangig auf ein Notwegerecht stützt, dass sich Antrag Ziffer 2 nur auf die Dienstbarkeit, nicht auf das Notwegerecht bezieht und Antrag Ziffer 3 nur die Vollstreckung des Antrags Ziffer 1 betrifft.
21 
Der Kläger macht geltend, ein Zugangs- und Zufahrtsrecht sei noch im 19. Jahrhundert als Dienstbarkeit vom Rechtsvorgänger der Beklagten eingeräumt worden. Das ergebe sich aus dem Eintrag im Lagerbuch von 1885 (Anlage K12). Dieses Recht sei bei der Erstellung des Grundbuchs als eine Hälfte der Medaille im Bestandsverzeichnis zum Flurstück Nr. 30 eingetragen und auch tatsächlich stets beachtet worden. Dass der Eintrag bei der Digitalisierung des Grundbuchs nicht übernommen worden sei, habe die Nachweisschwierigkeiten und den vorliegenden Rechtsstreit ausgelöst.
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Zu Unrecht habe das Landgericht auch ein Notwegerecht abgelehnt. Der Kläger müsse sich nicht auf den Weg auf der Rückseite des Grundstücks verweisen lassen, da diese Zufahrt zwei andere Grundstückseigentümer belaste und der Kläger auch kein Überfahrtsrecht über die Flurstücke Nr. 36 und Nr. 38 habe. Zudem hätte das Landgericht die beantragte und zunächst auch beabsichtigte Inaugenscheinnahme durchführen müssen und dabei festgestellt, dass die Zufahrt über die Grundstücke Nr. 36 und Nr. 38 zu schmal und der Zugang von dem höher gelegenen Weg auf das Grundstück des Klägers unzureichend sei, insbesondere für die Ausführung der beabsichtigten Baumaßnahmen. Ungeachtet all dessen stehe ihm aufgrund der jahrelangen Duldung ein Notwegerecht zu.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
24 
Zudem rügt die Beklagte, die Anlagen des Klägers und die auf Anforderung des Senats vom Bundeszentralarchiv übersandten Unterlagen seien in unzulässiger Weise und ungeordnet zu den Akten gelangt. Insbesondere Anlage K13 sei zunächst in nicht lesbarer Kopie vorgelegt worden, im weiteren Verlauf seien verschiedene andere Dokumente ohne klare Zuordnung als „Anlage K13“ eingereicht und übergeben worden. Diese stammten aber nicht aus einem Lager- oder Liegenschaftsbuch, sondern beträfen eine Teilung unter Eheleuten und hätten mit einem Wegerecht nichts zu tun. Auch Anlage K12 sei kein Lagerbuchauszug, sondern lediglich eine unverbindliche Notiz, die lediglich in Kopie vorgelegt worden und daher nicht zu berücksichtigen sei. Überdies sei das Dokument in unzulässiger Weise transkribiert worden. Dass der in dem Dokument beschriebene Vorgang stattgefunden habe, bestreitet die Beklagte. Sie rügt außerdem, der Senat habe es unzulässigerweise unterlassen, beim Grundbuchzentralarchiv nach Löschungen, Verzichts- oder anderen rechtsvernichtenden Erklärungen zu fragen. Es sei davon auszugehen, dass solche vorlägen.
25 
Allein maßgeblich sei aber letztlich, dass zu keinem Zeitpunkt ein Wegerecht als Belastung des Grundstücks der Beklagten im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Die vom Kläger und vom Grundbuchzentralarchiv übersandten Dokumente stammten nicht aus Grund-, sondern aus Liegenschafts- und Lagerbüchern, denen kein rechtsverbindlicher Charakter zukomme. Zudem beträfen die Dokumente nicht das Grundstück der Beklagten (R-straße 13), sondern nur das des Klägers und ein drittes (R-straße 30). Schon zum 31.12.1977 und dann wieder bei der Digitalisierung des Grundbuches habe es Ausschlussfristen für den Nachtrag unterlassener Eintragungen gegeben; diese habe der Kläger ungenutzt verstreichen lassen.
26 
Ungeachtet all dessen fehle es dem vom Kläger in Anspruch genommen Wegerecht an der erforderlichen Bestimmtheit, da weder die Lage noch die Breite oder die Ausübungsmodalitäten geregelt seien.
27 
Die Beklagte beruft sich außerdem darauf, dass sie das Grundstück ohne jede belastende Eintragung gutgläubig erworben habe. Das Grundstück sei im Jahr 1921 von Johanna B. an L ... Z. verkauft worden, zudem gebe es einen früheren Übergang durch Erbschaftsteilung. Sie, die Beklagte selbst, habe das Grundstück im Wege der Erbfolge nach ihren Eltern erworben. Weder sie noch die früheren Eigentümer hätten mit dem Kläger eine Vereinbarung getroffen, auf die sich dieser berufen könne.
28 
Ein Notwegerecht stehe dem Kläger aus den vom Landgericht angeführten und erstinstanzlich geltend gemachten Gründen nicht zu. Konkrete Sanierungsmaßnahmen seien nie dargestellt worden und könnten auch über den Weg über die Flurstücke Nr. 36 und Nr. 38 ausgeführt werden, zumal der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken weit geringer sei als vom Kläger angegeben. Allein die jahrelange Duldung verschaffe dem Kläger kein Notwegerecht.
29 
Der Senat hat mit Verfügung vom 12.03.2021 auf die Möglichkeit hingewiesen, dass dem Kläger eine altrechtliche Dienstbarkeit zustehen könne, und den Parteien die vom Senat angefertigte Transkription zu den in altdeutscher Handschrift verfassten Anlagen K12 und K13 sowie zu dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 09.12.2020 vorgelegten Auszug aus dem Grundbuch von M. mit Stand vom 21.03.1925 offengelegt. Mit Verfügung und Schreiben vom 05.05.2021 hat er das Grundbuchzentralarchiv ersucht, das Original der vom Kläger in Kopie vorgelegten Anlage K12 zu übersenden. Das Grundbuchzentralarchiv hat mit Schreiben vom 15.06.2021 über das Ergebnis der angestellten Recherche Auskunft erteilt und die dabei aufgefundenen Dokumente in Farbkopie übermittelt.
30 
Einen zwischenzeitlich gestellten Eilantrag des Klägers, ihm die Überfahrt bis zum Abschluss des Verfahrens zu gestatten, hat der Senat mit Urteil vom 07.05.2021 zurückgewiesen (Aktenzeichen: 12 UH 1/21).
II.
31 
Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
32 
1. Dem Kläger steht ein Übergangs- und Überfahrtsrecht auf Grundlage einer altrechtlichen Dienstbarkeit zu. Das Wegerecht wurde von den Rechtsvorgängern der Parteien am 6. März 1885 begründet (a.). Es handelt sich dabei um eine Grunddienstbarkeit (b.), die seither weder aufgehobenen noch durch die fehlende Eintragung im Grundbuch oder aus anderen Gründen erloschen ist (c.). Aus § 1018 BGB folgt die Verpflichtung der Beklagten, die Ausübung des Wegerechts in dem beantragten Umfang zu dulden (d.).
33 
a. Ein Wegerecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks der Beklagten (Flurstück Nr. 29) und zu Gunsten des Grundstücks des Klägers (Flurstück Nr. 30) wurde spätestens am 6. März 1885 begründet.
34 
aa. Beschränkte dingliche Rechte, mit denen ein Grundstück am 01.01.1900 belastet war, blieben auch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß Art. 184 EGBGB in ihrem Umfang unverändert bestehen, ohne dass es einer Eintragung im Grundbuch bedurfte.
35 
Ob im vorliegenden Fall zum 01.01.1900 eine Grunddienstbarkeit bestand, richtet sich nach dem damals in M. geltenden Badischen Landrecht von 1810 (im Folgenden: BLR). Dessen einschlägige Vorschriften unterscheiden zwischen selbstständigen und unständigen (Art. 688 BLR) sowie zwischen offenen und verborgenen Grunddienstbarkeiten (Art. 689 BLR; Behaghel, Das Badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon, Bd. 1, 1891, S. 252f.). Das Wegerecht zählte zu den unständigen Dienstbarkeiten (Art. 688 Abs. 3 BLR). Diese konnten allein durch Vergünstigung erworben werden (Art. 691 Abs. 1 BLR), worunter eine verbindliche, aber grundsätzlich formfreie Willenserklärung des Eigentümers zu verstehen ist (arg. Art. 639 BLR; Behaghel, Das Badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon, Bd. 1, 1891, S. 355; Platenius, Grundriss des badischen Landrechts, 1896, S. 192; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.1983 - 6 U 4/82, juris Rn. 21). Fehlte ein solcher Titel, konnte er nur durch ein Anerkenntnis der Dienstbarkeit durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks ersetzt werden (Art. 695 BLR). Auch dieses Anerkenntnis bedurfte keiner bestimmten Form (Behaghel, Das Badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon, Bd. 1, 1891, S. 356; Platenius, Grundriss des badischen Landrechts, 1896, S. 192; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.1983 - 6 U 4/82, juris Rn. 21; vgl. insgesamt unter Geltung des Code Civil auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2007 - 1 U 451/06-140, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.1999 - 9 U 242/98, juris Rn. 35). Eine Eintragung im Grundbuch war für Grunddienstbarkeiten nicht erforderlich (Platenius, Grundriss des badischen Landrechts, 1896, S. 183).
36 
Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung und den Umfang einer altrechtlichen Dienstbarkeit liegt beim Begünstigten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2007 - 1 U 451/06-140, juris Rn. 14). Auf den Eintrag im Grundbuch kann insofern nicht abgestellt werden, da dieser nicht erforderlich war. Welche Beweismittel für die Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO erforderlich und hinreichend sind, ist eine Frage des Einzelfalls. In der Rechtsprechung wurde etwa der Eintrag in einem Handriss nicht als ausreichendes Indiz gewertet (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2007 - 1 U 451/06-140, juris Rn. 21), dagegen wurden eine Urkunde, die ersichtlich vom Bestehen eines Wegerechts ausging (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.1999 - 9 U 242/98, juris Rn. 39-44), Eintragungen in Urkunden (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.09.2008 - 7 U 9/08, juris Rn. 19) oder – bei fehlender schriftlicher Fixierung – das Gesamtbild der äußeren Umstände (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.1994 - 6 U 102/94, juris Rn. 19f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.1983 - 6 U 4/82, juris Rn. 20f.) als ausreichend angesehen.
37 
bb. Nach diesen Maßstäben besteht spätestens seit dem 6. März 1885 ein Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Flurstücks Nr. 29 und zu Gunsten des Flurstücks Nr. 30.
38 
(1) An diesem Tag erklärte der damalige Eigentümer des belasteten Flurstücks Nr. 29, K ... B., die dafür erforderliche Vergünstigung nach Art. 691 Abs. 1 BLR vor dem Lagerbuchbeamten. Dies geht aus dem vom Kläger als Anlage K12 vorgelegten Dokument hervor, das wie folgt zu transkribieren ist:
39 
Beilage No. 24
Geschehen M. den 6. März 1885
        
Vor dem Lagerbuchbeamten ist heute
auf Vorladung anwesend der Eigenthümer der Hofreite No. 29 K ...
B. und erklärt:
Der Eigenthümer der Hofreite
No. 30 M ... M. hat das
Recht durch meine Hofreite No. 29
zu gehen und zu fahren um auf
sein Anwesen No. 30 zu kommen,
und gilt dieses Recht auch für
unsere Rechtsnachfolger.
U. d. U.
 K ... B.
Beilage No. 25
Für den Eigenthümer der Hofreite
No. 30 M ... M. ist die Ehefrau
 L ... geb. W. anwesend,
welche von der Erklärung des K ... B. Kenntniß nimmt,
und erklärt: ich bitte zur Sicherung
unseres Überfahrtsrechts im Lagerbuch Vermerkung machen zu wollen.
U. d. U.
 L ... M.
40 
(2) An der Richtigkeit der Transkription besteht kein Zweifel.
41 
Entgegen der Rüge der Beklagten hat der Senat nicht die vom Kläger vorgelegte Transkription ungeprüft übernommen, sondern diese selbst nachvollzogen, korrigiert (z.B. „Eigenthümer“) und ergänzt („Vermerkung machen zu wollen“). Weshalb die Beklagte meint, der Senat könne den Inhalt des Dokuments nicht selbst feststellen, erschließt sich nicht. Es handelt sich um eine Urkunde in deutscher Sprache, die – anders als die Beklagte meint – nicht in Sütterlin-, sondern in deutscher Kurrentschrift verfasst ist. Diese ist, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Zeichentabelle, lesbar. Es besteht insoweit kein sachlicher oder rechtlicher Unterschied zu jüngeren handschriftlichen Dokumenten, die ebenfalls nicht immer mühelos zu lesen sind. Inhaltliche Einwände gegen die oder konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Transkription, die der Senat den Parteien bereits mit der Verfügung vom 12.03.2021 offengelegt hat, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
42 
(3) Auch an der Echtheit der in Anlage K12 dokumentierten Beilagen Nr. 24 und Nr. 25 und daran, dass die dort festgehaltenen Erklärungen so abgegeben wurden, wie sie dokumentiert sind, hat der Senat keine Zweifel.
43 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Dokument vom Kläger nur in Kopie vorgelegt wurde und dass es sich - entgegen der Angabe des Klägers - nicht um einen Lagerbucheintrag handelt. Er berücksichtigt auch, dass das Originaldokument im Grundbuchzentralarchiv nicht aufgefunden wurde und dass dieses mitgeteilt hat, von Beilagen zum Lagerbuch sei dort nichts bekannt.
44 
All dies steht der Berücksichtigung der Anlage K12 und der darauf gestützten Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nicht entgegen.
45 
Dass das Dokument nur in Kopie vorgelegt wurde, führt nicht dazu, dass das Dokument zur Beweisführung im Zivilprozess ungeeignet wäre, sondern lediglich dazu, dass an die Stelle der Vorschriften zum Urkundsbeweis nach §§ 415ff. ZPO und der formellen Beweiskraft die freie tatrichterliche Beweiswürdigung tritt (BGH, Urteil vom 28.09.1989 - VII ZR 298/88, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 16.11.1979 - V ZR 93/77, juris Rn. 40f.). In deren Rahmen ist auch zu berücksichtigen, dass die Kopie im vorliegenden Fall nicht beglaubigt ist und nicht beglaubigt werden kann, weil das Original nicht auffindbar ist.
46 
Ihrem Aufbau und Inhalt zufolge handelt es sich bei der Anlage K12 um die Dokumentation des Lagerbuchbeamten über ein vor ihm vollzogenes Rechtsgeschäft, die von den Beteiligten unterschrieben wurde. Ob diese Urkunde anfänglich dazu bestimmt war, als „Beilage“ zu öffentlich geführten Büchern genommen zu werden, ist unklar. Die Kennzeichnung als „Beilage“ spricht zwar dafür, dabei könnte es sich aber angesichts der Positionierung ganz rechts oben bzw. links neben dem Text auch um eine spätere Glosse handeln. Möglicherweise wurde die Urkunde ursprünglich nur den Parteien erteilt, aber später zu einem öffentlichen Buch- oder Archivbestand genommen und erst dabei als „Beilage“ gekennzeichnet. Das Grundbuchzentralarchiv hat mitgeteilt, dass es sog. „Beilagen“ zu den alten Grundbüchern gebe, die so etwas wie die heutigen Grundakten darstellten. All dies bedarf letztlich ebensowenig der Aufklärung wie die Frage, zu welchem Buch oder Archiv die Urkunde möglicherweise genommen wurde und weshalb sie in den Beständen des Grundbuchzentralarchivs nicht aufgefunden werden konnte. Wie ausgeführt, kann die Vornahme einer Vergünstigung nach Art. 691 Abs. 1 BLR nicht nur mit öffentlichen Urkunden geführt werden, sondern mit jedem Beweismittel. Entscheidend ist allein, ob diese die erforderliche Überzeugungsbildung tragen.
47 
Dies ist bei Anlage K12 der Fall. Hinweise darauf, dass das Dokument unecht oder inhaltlich falsch sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass es sich um eine unbeglaubigte Kopie handelt und das Original nicht auffindbar ist, schwächt zwar den Beweiswert. Dies wird aber dadurch ausgeglichen, dass die Beilagen Nr. 24 und Nr. 25 in zwei anderen Dokumenten, die vom Grundbuchzentralarchiv übersandt wurden und deren Echtheit außer Zweifel steht, ausdrücklich in Bezug genommen werden: Zum einen enthält das am 03.08.1921 geschlossene Grundbuch für den Grundbuchbezirk M. im Bestandsverzeichnis I zum belasteten Grundstück Nr. 29 den Eintrag „Grundstück No 29 duldet Überfahrtsrecht zu Gunsten der Eigentümer No 30 laut Beilage No. 24“ (Anlage 7 zur Auskunft des Grundbuchzentralarchivs vom 15.06.2021), zum anderen enthält das Lagerbuch von M. mit Stand vom 01.04.1885 (Anlage 1 zur Auskunft des Grundbuchzentralarchivs vom 15.06.2021) die Einträge „Grundst. No: 29 leidet Überfahrtsrecht zu Gunsten des Grundst. No: 30 laut Beilage No: 24“ und „Grundst. No: 30 hat Überfahrtsrecht über Grundstück No: 29 laut Beilage No: 25.“ Diese Bezugnahmen fügen sich auch inhaltlich nahtlos zu dem vom Kläger vorgelegten Dokument. Anders als die Beklagte meint, hat nicht L ... M. in der Beilage Nr. 25 das Wegerecht begründet. Vielmehr liegt die dafür erforderliche Vergünstigung nach Art. 691 Abs. 1 BLR in der Erklärung des K ... B. (Beilage Nr. 24); L ... M. hat lediglich beantragt, „zur Sicherung unseres Überfahrtsrechts im Lagerbuch Vermerkung machen zu wollen“. Dementsprechend ist Beilage Nr. 24 zutreffend dem belasteten Grundstück Nr. 29 zugeordnet; Beilage Nr. 25 dem begünstigten Grundstück Nr. 30.
48 
Demgegenüber ist der Einwand der Beklagten, das Überfahrtsrecht sei zu keinem Zeitpunkt im Grundbuch beim belasteten Grundstück eingetragen gewesen, unerheblich, da eine Eintragung im Grundbuch - wie ausgeführt - weder für die Begründung noch für den Fortbestand einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach dem Badischen Landrecht erforderlich war. Auch der weitere Einwand, die vorgelegten Auszüge aus Liegenschafts- und Lagerbüchern oder dessen Beilagen seien zur Nachweisführung ungeeignet, da ihnen die rechtliche Qualität eines Grundbuchs fehle, trifft insoweit nicht zu, als nicht eine rechtsbegründende oder -erhaltende Eintragung nachzuweisen ist, sondern die Vornahme des Rechtsgeschäfts. Hierzu sind grundsätzlich alle Urkunden - auch Liegenschafts- oder Lagerbucheinträge - geeignet, soweit sie den Rechtsakt selbst dokumentieren oder darauf verweisen wie die oben genannten Dokumente auf die Beilagen Nr. 24 und Nr. 25. Soweit dagegen nicht der Rechtsakt, sondern lediglich - in nicht konstitutiver Weise und ohne rechtlichen Anspruch auf Vollständigkeit - der tradierte Rechtsbestand dokumentiert ist, sind Einträge in Liegenschafts-, Lager- und Grundbüchern oder deren Fehlen keine direkten Nachweise, sondern lediglich Indizien für oder gegen das in Frage stehende Rechtsgeschäft. Das gilt für die weiteren historischen Unterlagen, die vom Kläger vom Grundbuchzentralarchiv übersandt wurden. In der Gesamtbetrachtung bleiben diese indifferent, weil sie teilweise den Bestand des Überfahrtsrechts dokumentieren und teilweise nicht, ohne dass hierfür eine zeitliche Trennlinie oder ein sachlicher Grund erkennbar wäre. Das kommt in der Zusammenstellung des Grundbuchzentralarchivs vom 15.06.2021 zum Ausdruck.
49 
Maßgeblich bleibt nach alledem, dass die Erteilung der Vergünstigung nach Art. 691 Abs. 1 BLR am 6. März 1885 nach dem Maßstab des § 286 ZPO nachgewiesen ist, weil die Vornahme des Rechtsgeschäfts in Anlage K12 dokumentiert und deren Echtheit durch die Bezugnahme in den beiden oben genannten Unterlagen zur Überzeugung des Senats belegt ist.
50 
(4) Ob das Überfahrtsrecht bereits vor 1885 bestand, bedarf keiner Klärung.
51 
Wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre der Vorgang vom 6. März 1885 nicht als konstitutive Vergünstigung nach § 691 Abs. 1 BLR zu werten, sondern entweder als bloßer Formalakt zur Dokumentation eines bereits bestehenden Rechts oder aber als Anerkenntnis nach § 695 BLR. Beide Möglichkeiten hätten keinen Einfluss auf die Bewertung der Sach- und Rechtslage. Auch als Anerkenntnis konnte die Erklärung am 6. März 1885 formfrei abgegeben werden; im Übrigen konnte auch ein zuvor bestehendes Recht durch die spätere Erklärung bestätigt und konkretisiert werden. In jedem dieser Fälle ist die Erklärung vom 6. März 1885 für Bestand und Umfang der Dienstbarkeit maßgeblich.
52 
Welche Bedeutung dem Eintrag im Grundbuch von M. vom 21. Juni 1879 zum Flurstück Nr. 30 (S. 185f. der Anlage 2 zur Auskunft des Grundbuchzentralarchivs vom 15.06.2021) und der ebenfalls aus dem Jahr 1879 stammenden Anlage K13 beizumessen ist, kann daher dahinstehen. Sie betreffen den überholten Rechtszustand vor dem 6. März 1885. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Lesbarkeit der Anlage K13, deren mehrfache Übermittlung durch den Kläger, ihren Inhalt und ihre rechtliche Qualität sind daher gegenstandslos.
53 
(5) Auch die weitere Rüge der Beklagten, die Anlagen des Klägers und die Unterlagen des Grundbuchzentralarchivs seien in unzulässiger Weise und so ungeordnet zur Akte gelangt, dass die Herkunft nicht mehr klar sei, geht ins Leere.
54 
Sie betrifft vorrangig die Anlage K13, die für die Entscheidung unerheblich ist. Im Übrigen hat der Senat die Fragen der Beklagten nach Herkunft und Ordnung der zur Akte gelangten Dokumente mit verschiedenen Verfügungen, insbesondere vom 12.03.2021, 18.03.2021, 05.05.2021, 17.06.2021 und vom 01.09.2021, beantwortet. Der Beklagtenvertreterin wurden alle elektronisch eingegangenen Dokumente unverzüglich weitergeleitet, sie hat außerdem auf ihren im Termin vom 29.06.2021 gestellten Antrag vollständige Akteneinsicht - auch in die vom Grundbuchzentralarchiv übermittelten Papierdokumente - erhalten. Ihre gleichwohl aufrechterhaltenen Rügen zur Herkunft und Ordnung der Dokumente sind vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
55 
(6) Die Rüge der Beklagten, die dokumentierten Erklärungen beträfen nicht die streitbefangenen Grundstücke, entbehrt der Grundlage.
56 
Diese Rüge stützt die Beklagte darauf, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen die R-straße 30 beträfen, während das Grundstück der Beklagten in der R-straße 13 liege. Die Grundstücke sind in den oben genannten Dokumenten aber ersichtlich nicht mit ihrer heutigen Postanschrift bezeichnet, sondern mit ihrer Lagerbuch- bzw. Flurstücknummer. Die beiden Grundstücke tragen durchweg die Lagerbuch- und Flurstücknummern 29 und 30.
57 
b. Es handelt sich um eine Grunddienstbarkeit und nicht um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
58 
Nur Grunddienstbarkeiten knüpfen das Recht an das begünstigte Grundstück und stehen nach einem Eigentumswechsel auch dem neuen Eigentümer zu. Ob es sich um eine Grund- oder persönliche Dienstbarkeit handelt, entscheidet die Auslegung der zugrunde liegenden Erklärung. Für die Einordnung als Grunddienstbarkeit spricht etwa der Zusatz, dass ein Recht „für alle Zeiten“ gelten solle (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.1991 - BReg 2 Z 3/91, juris Rn. 21). Demgegenüber spricht die Bestimmung, das Recht solle für eine bestimmte Person „und deren Rechtsnachfolger“ bestehen, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (BGH, Urteil vom 02.12.1964 - V ZR 173/62), wenn die Dienstbarkeit streng nach dem objektiven Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung auszulegen ist. Dies gilt für Dienstbarkeiten, die nach Inkrafttreten des BGB begründet wurden (BGH, Urteil vom 18.09.2020 - V ZR 28/20, juris Rn. 5; st. Rspr.), nicht aber für altrechtliche Dienstbarkeiten, weil für deren Begründung weder eine förmliche Bewilligung noch eine Grundbucheintragung erforderlich war. Überdies galt nach dem Badischen Allgemeinen Landrecht für bestimmte Rechte eine Vermutung dafür, dass es sich um eine Grunddienstbarkeit handeln sollte. Diese Vermutung stützte sich darauf, das Art. 688 BLR unter dem Abschnitt zu den „liegenschaftlichen“, also den Grund-Dienstbarkeiten, bestimmte Rechte aufführte. Jedenfalls bei einigen dieser Dienstbarkeiten – darunter das Wegerecht – sollte es sich im Zweifel um Grunddienstbarkeiten handeln (Behaghel, Das Badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon, Bd. 1, 1891, S. 348). Deshalb steht der Zusatz „auch für die Rechtsnachfolger“ gerade bei einem altrechtlichen Wegerecht dem Verständnis als Grunddienstbarkeit nicht zwingend entgegen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.08.2016 - 34 Wx 172/16, juris Rn. 19f.); er kann unter Umständen sogar als Indiz dafür verstanden werden, wenn sich aus den berücksichtigungsfähigen Umständen ein hinreichender Bezug zu einem bestimmten Grundstück ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 12.11.2021, 12 U 124/21, juris Rn. 71; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2001 - 14 Wx 72/00, juris Rn. 19; OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.06.2017 - 15 W 1995/16, juris Rn. 64).
59 
Letzteres trifft auf den vorliegenden Fall zu. In der Erklärung des K ... B. vom 6. März 1885 wird der Begünstigte zunächst als Eigentümer der Hofreite Nr. 30 und erst dann mit seinem Namen M ... M. bezeichnet. Darin kommt deutlich und im Gleichlauf mit der aus Art. 688 BLR abgeleiteten Vermutung zum Ausdruck, dass das Recht dem Grundstück anhaften und dessen jeweiliger Eigentümer begünstigt sein soll. Diesem Verständnis folgend, ist auch die Klausel, das Recht solle „auch für unsere Rechtsnachfolger“ gelten, als Bekräftigung des Grundstücksbezugs und nicht als Hinweis auf einen persönlichen Charakter des Wegerechts zu verstehen.
60 
c. Die altrechtliche Dienstbarkeit ist nicht erloschen.
61 
Den Fortbestand des Rechts hat grundsätzlich ebenso wie dessen Entstehung der Begünstigte zu beweisen (OLG München, Beschluss vom 07.05.2014 - 34 Wx 142/14, juris Rn. 10f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2006 - 11 Wx 124/2004, juris Rn. 15; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.1991 - BReg 2 Z 3/91, juris Rn. 24; vgl. aber auch OLG München, Urteil vom 17.02.2016 - 15 U 3001/14, juris Rn. 82, 136-139). Das bedeutet aber nicht, dass schon die theoretische Möglichkeit eines Erlöschenstatbestandes zu Lasten des Begünstigten ginge (OLG München, Beschluss vom 01.08.2013 - 34 Wx 62/13, juris Rn. 10f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2001 - 14 Wx 72/00, juris Rn. 14). Zudem verlangt der Nachweis, dass das Recht nicht entfallen ist, den Beweis einer negativen Tatsache. Dabei trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Die Darlegungen müssen einerseits dem Prozessgegner zumutbar, andererseits aber so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist (BGH, Urteil vom 24.03.2010 – XII ZR 175/08, juris Rn. 20; st. Rspr.).
62 
aa. Dass das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Bestand einer altrechtlichen Dienstbarkeit auch dann unberührt ließ, wenn diese nicht im Grundbuch eingetragen wurde (Art. 184 EGBGB), wurde bereits oben ausgeführt.
63 
bb. Erklärungen, durch die das Überfahrtsrecht seit dem 6. März 1885 geändert oder aufgehoben worden sein könnte, stehen nicht im Raum.
64 
Die Beklagte genügt ihrer sekundären Darlegungslast nicht, indem sie auf die Möglichkeit verweist, dass das Recht später aufgehoben worden sein könnte oder ins Blaue hinein behauptet, bei einer Nachfrage beim Grundbuchzentralarchiv würden sich solche Erklärungen erweisen. Sie müsste vielmehr einen bestimmten Sachverhalt vortragen, an den sie diese Behauptung knüpft. Dies ist ihr zumutbar, da die maßgeblichen Umstände der Beklagten in gleicher Weise zugänglich sind wie dem Kläger. Mangels eines solchen Vortrags der Beklagten fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die Beweisführung des Klägers. Eine vollständige Aufklärung des historischen Verlaufs seit 1885 ist weder von diesem zu verlangen noch vom Senat anzustoßen.
65 
Ungeachtet dessen hat der Senat die Unterlagen zu berücksichtigen, die zur Akte gelangt sind, einschließlich der Dokumente, die das Grundbuchzentralarchiv übersandt hat. Keines dieser Dokumente enthält einen Hinweis darauf, dass das Überfahrtsrecht eingeschränkt oder aufgehoben worden sein könnte. Wie oben ausgeführt, wird lediglich der Bestand des Wegerechts in einigen dieser Unterlagen dokumentiert, in anderen nicht, ohne dass sich ein sachlicher Grund oder eine zeitliche Grenzlinie für die Aufnahme oder das Fehlen des Vermerks ausmachen ließe. Nach alledem bleibt die rechtsgeschäftliche Einschränkung oder Aufhebung eine lediglich theoretische und somit unbeachtliche Möglichkeit.
66 
cc. Die Dienstbarkeit ist auch nicht durch Nichtgebrauch erloschen.
67 
Altrechtliche Dienstbarkeiten können durch Nichtgebrauch erlöschen. Welche Frist dafür gilt, richtet sich nach dem anzuwendenden alten Recht, ggf. in Verbindung mit hierfür erlassenen späteren Landesgesetzen (Art. 184, 189 Abs. 3, 218 EGBGB; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2014 - 9 U 118/11, juris Rn. 43; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.1991 - BReg 2 Z 3/91, juris Rn. 24). Nach dem Badischen Landrecht wurde eine Dienstbarkeit nach 30jährigem Nichtgebrauch „versessen“ und erlosch dadurch (Art. 706 BLR; Behaghel, Das Badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon, Bd. 1, 1891, S. 359). Eine 30jährige Periode des Nichtgebrauchs steht im vorliegenden Fall aber nicht im Raum.
68 
dd. Die Dienstbarkeit ist auch nicht durch einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb nach §§ 873, 892 BGB erloschen.
69 
Altrechtliche Grunddienstbarkeiten bedurften nach Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung (dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2007 - 1 U 451/06-140, juris Rn. 15). Diese Einschränkung des öffentlichen Glaubens hat der Landesgesetzgeber zwar nach Art. 187 Abs. 2 EGBGB, § 31 AGBGB Baden-Württemberg mit Wirkung zum 31.12.1977 aufgehoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten führte es aber nicht ohne Weiteres zum Rechtsverlust, wenn eine Dienstbarkeit bis zu diesem Datum nicht eingetragen wurde; vielmehr bestand seither nur die Möglichkeit eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.1983 - 6 U 4/82, juris Rn. 27).
70 
Im vorliegenden Fall steht der Fortbestand der altrechtlichen Grunddienstbarkeit demnach außer Frage. Der einzige rechtsgeschäftliche Erwerb, auf den sich die Beklagte konkret beruft, fällt in das Jahr 1921. Zu diesem Zeitpunkt war der Schutz des Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB noch nicht aufgehoben und ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb aufgrund einer fehlenden Grundbucheintragung noch nicht möglich. Seit dem 01.01.1978 wäre ein gutgläubiger Erwerb zwar grundsätzlich möglich gewesen, es ist aber kein Verkehrsgeschäft vorgetragen oder ersichtlich, bei dem ein solcher hätte eintreten können. Insbesondere hat die Beklagte vorgetragen, dass sie selbst das Eigentum im Wege der Erbfolge nach ihren Eltern erlangt habe.
71 
d. Die Beklagte hat die Ausübung der Dienstbarkeit nach § 1018 BGB in dem beantragten Umfang zu dulden.
72 
aa. Die Verpflichtung zur Duldung für den Eigentümer des dienenden Grundstücks ergibt sich spiegelbildlich daraus, dass es dem Servitutenberechtigten erlaubt ist, das Grundstück zu nutzen (Mohr, in: Münchener Kommentar–BGB, 8. Aufl., § 1018 Rn. 28).
73 
Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit und somit auch der Duldungsverpflichtung sind gemäß Art. 184 Satz 1 EGBGB nach dem Badischen Landrecht zu bestimmen. Danach richtete sich der Inhalt der Dienstbarkeit ausschließlich nach dem Erwerbstitel, also im Fall der Vergünstigung nach der Willenserklärung (Art. 686, 702 BLR; Behaghel, Das Badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon, Bd. 1, 1891, S. 361). Im vorliegenden Fall ist – wie oben ausgeführt – die Erklärung des K ... B. vom 6. März 1885 maßgeblich.
74 
bb. Diese Erklärung ist hinreichend bestimmt und umfasst die Nutzung im beantragten Umfang.
75 
(1) Es fehlt dem Wegerecht insbesondere nicht - wie die Beklagte meint - an der erforderlichen Bestimmtheit, weil die Lage und Breite des Wegerechts nicht vorgegeben sind.
76 
Eine Grunddienstbarkeit kann zwar auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden (§ 1023 BGB), dies ist aber nicht zwingend. Wird die Ausübung örtlich nicht eingeschränkt, bezieht sich die Dienstbarkeit im Ausgangspunkt auf das gesamte Grundstück. Die Grenze der Ausübung ist dann nach dem Grundsatz der schonenden Ausübung nach § 1020 BGB zu bestimmen (BGH, Urteil vom 30.04.1965 – V ZR 17/63, juris Rn. 12), der auch für altrechtliche Dienstbarkeiten gilt (Art. 184 Satz 2 EGBGB).
77 
(2) Auch die Ausübungsmodalitäten sind mit der erforderlichen Bestimmtheit geregelt und umfassen die vom Kläger beantragte Nutzung.
78 
Bewilligt wurde ein Geh- und Fahrrecht. Dieses Recht wird in der Einleitung der Erklärung in Bezug zu einer Hofreite gestellt, worunter nach dem Duden ein umfriedetes bäuerliches Anwesen mit Haus, Hof und Wirtschaftsgebäuden zu verstehen ist. Demzufolge erlaubt die Dienstbarkeit das Begehen und Befahren sowohl zu Wohnzwecken als auch für die landwirtschaftliche Nutzung des begünstigten Grundstücks.
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Die Anknüpfung an die Erklärung von 1885 bedeutet aber nicht, dass die Nutzung für alle Zeiten auf die damals übliche Art – d.h. für das Fahrrecht auf Fuhrwerke mit Zugtieren – beschränkt und festgeschrieben wäre. Der Umfang einer Dienstbarkeit ist wandelbar: Entscheidend sind nicht die augenblickliche Art der Benutzung des herrschenden Grundstücks zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung, sondern sein allgemeiner, der Verkehrsauffassung entsprechender und für jedermann ersichtlicher Charakter und das jeweilige Bedürfnis, in diesem Rahmen von der Dienstbarkeit, etwa einem Wegerecht, Gebrauch zu machen. Dementsprechend kann sich der Dienstbarkeitsumfang ändern, insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen; die Grunddienstbarkeit ist also bezüglich ihrer Ausübung weniger fest umrissen als viele andere Rechte und auf Veränderung angelegt. Voraussetzung für die Umfangserweiterung ist jedoch, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (Senat, Urteil vom 21.07.2020 - 12 U 34/20, juris Rn. 37; st. Rspr.). Dementsprechend erstreckt sich eine für „Fuhrwerke“ bewilligte Dienstbarkeit nach den heutigen Verhältnissen auf Kraftfahrzeuge (BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13, juris Rn. 7). Diese für das geltende Recht entwickelten Grundsätze sind auch auf altrechtliche Dienstbarkeiten anzuwenden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.01.2017 - 10 U 197/15, juris Rn. 18, 21; OLG München, Beschluss vom 16.08.2016 - 34 Wx 172/16, juris Rn. 21; OLG München, Urteil vom 17.02.2016 - 15 U 3001/14, juris Rn. 154, 174; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.1983 - 6 U 4/82, juris Rn. 25).
80 
Die vom Kläger geltend gemachten Nutzungen fallen auch im Übrigen in den nach heutigen Maßstäben üblichen und erforderlichen Umfang. Die Berechtigung kann mangels abweichender Vereinbarung auch von dritten Personen ausgeübt werden, da bei der Grunddienstbarkeit die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und nicht die persönlichen Vorteile des Eigentümers maßgebend sind (Mohr, in: Münchener Kommentar – BGB, 8. Aufl., § 1018 Rn. 22). Das gilt insbesondere für die im Klagantrag genannten zum Haushalt des begünstigten Eigentümers gehörenden Personen, die Mieter und Besucher (Senat, Urteil vom 21.07.2020 - 12 U 34/20, juris Rn. 38; OLG München, Urteil vom 17.02.2016 - 15 U 3001/14, juris Rn. 175; BGH, Urteil vom 25.04.1975 - V ZR 185/73, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 21.05.1971 - V ZR 8/69). Auch auf Handwerker, die mit der Durchführung von Reparaturarbeiten beauftragt sind, erstreckt sich die Dienstbarkeit (arg. e contrario aus BGH, Urteil vom 11.04.2003 - V ZR 323/02, juris Rn. 16). Auch insoweit gilt, dass der Umfang der Dienstbarkeit zwar zunächst durch das alte Recht zu bestimmen ist; die Anpassung infolge der wirtschaftlichen und technischen Fortentwicklung und der dadurch erreichte aktuelle Stand bestimmen sich aber nach dem geltenden Recht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.01.2017 - 10 U 197/15, juris Rn. 18; OLG München, Urteil vom 17.02.2016 - 15 U 3001/14, juris Rn. 154).
81 
2. Der Antrag Ziffer 2 auf Zustimmung zu der Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB ist zulässig (a.) und überwiegend begründet (b.).
82 
a. Das Vorgehen des Klägers nach § 894 BGB ist zulässig, insbesondere fehlt der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
83 
Letzteres kann der Fall sein, wenn dem Kläger das einfachere Verfahren nach § 22 GBO offensteht. Das setzt jedoch voraus, dass der Nachweis der Unrichtigkeit mit gleicher Sicherheit aufgrund vorliegender Urkunden geführt werden kann. Ist dies zweifelhaft, fehlt für eine Klage nach § 894 BGB nicht das Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Urteil vom 10.02.2006 - V ZR 110/05, juris Rn. 7). So liegt der Fall hier. Das Grundbuchamt hat mit der Zwischenverfügung vom 13.11.2018 erkennen lassen, dass es dem Antrag des Klägers auf Eintragung eines Herrschvermerks (§ 9 GBO) auf seinem Grundstück nicht stattgeben werde, weil die erforderlichen Nachweise nicht vorlägen. Der Antrag auf Eintragung einer Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück hätte keine größeren Erfolgsaussichten.
84 
Gleiches gilt für das Vorgehen nach Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Diese Vorschrift stellt einen Sonderfall der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO dar und ist nach deren Regeln durchzuführen (OLG München, Beschluss vom 09.07.2020 - 34 Wx 444/18, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 16.08.2016 - 34 Wx 172/16, juris Rn. 15; Grziowitz, in: Erman, BGB, 16. Aufl., Vor § 1018 Rn. 12).
85 
Lässt sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs – wie hier – nicht zweifelsfrei mit Urkunden nachweisen und verweigert der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks – wie hier – die Bewilligung zur Eintragung (§ 19 GBO), steht dem davon Betroffenen deshalb die Klage nach § 894 BGB offen, um die Bewilligung zu ersetzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 09.07.2020 - 34 Wx 444/18, juris Rn. 30; Säcker, in: Münchener Kommentar – BGB, 5. Aufl., Art. 187 EGBGB Rn. 4).
86 
b. Der Antrag ist auch überwiegend begründet.
87 
Der Anspruch aus § 894 BGB setzt die Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus. Diese liegt im vorliegenden Fall darin, dass die altrechtliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks des Klägers zwar – wie oben ausgeführt – besteht, aber nicht im Grundbuch eingetragen ist.
88 
Der Anspruch steht dem Kläger als Eigentümer des herrschenden Grundstücks und damit Begünstigtem der Dienstbarkeit zu und richtet sich gegen die Beklagte als Alleineigentümerin des dienenden Grundstücks.
89 
Der Inhalt der Eintragung war von Amts wegen auf die Bewilligungserklärung vom 6. März 1885 zu konkretisieren.
90 
Die Klage ist dagegen unbegründet, soweit die Beklagte die Kosten der Eintragung tragen soll. Die Kostentragung des belasteten Eigentümers ist weder in § 894 BGB vorgesehen, noch ist eine sonstige Anspruchsgrundlage ersichtlich. Vielmehr regelt Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für die vorliegende Konstellation ausdrücklich, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der die Eintragung verlangt. Das ist hier der Kläger.
91 
3. Der Antrag Ziffer 3 ist – wie der Kläger klargestellt hat – nur im Hinblick auf Antrag Ziffer 1 gestellt. Insoweit ist er nach § 890 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet. Im Tenor war klarzustellen, dass lediglich die Verurteilung nach Ziffer 1 betroffen ist.
92 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Kläger unterliegt, handelt es sich um eine geringfügige Zuvielforderung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass für die Zulassung der Berufung (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestand nicht.
93 
Der Streitwert beläuft sich auf 45.000 EUR und war entsprechend auch für die erste Instanz abzuändern (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG). Auf den Beschluss vom 18.01.2021 wird Bezug genommen. Dass das Landgericht über das hilfsweise geltend gemachte Notwegerecht mit entschieden hat, ändert den Streitwert nicht (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

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