Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 2 UF 110/25

Orientierungssatz

1. Ob der Mandant dem Rechtsanwalt eine Vollmacht erteilt hat, kann durch das Gericht im Wege des Freibeweises geklärt werden. Die Erteilung der Vollmacht kann sich daraus ergeben, dass der Rechtsanwalt nach einer zur Besprechung mit dem Mandanten beantragten Fristverlängerung ausführliche, detaillierte und kenntnisreiche Ausführungen in der Sache zur Akte reicht, die nur infolge einer Rücksprache mit dem Antragsgegner möglich sind. Das Fehlen der schriftlichen Vollmachtsurkunde berührt die Wirksamkeit der gegenüber dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht nicht.

2. Eine dem Rechtsanwalt zunächst unbeschränkt erteilte Generalvollmacht kann zwar nachträglich im Lauf des Prozesses beschränkt werden. Die Beschränkung der Prozessvollmacht muss allerdings ebenso wie deren Erlöschen entsprechend § 87 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Gericht eindeutig angezeigt werden. Erst diese Anzeige hat zur Folge, dass Zustellungen in einem Parteiprozess nicht mehr an den Verfahrensbevollmächtigten bewirkt werden müssen (vergleiche BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07, Rn. 11, juris).

3. Ein Fristwahrungshindernis gilt bereits als im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO behoben, sobald der Beteiligte oder sein Verfahrensbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können und müssen (vergleiche BGH, Beschluss vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, Rn. 4, juris; OLG Hamm, Urteil vom 4. März 2010 - 2 U 191/09, Rn. 59, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 234 ZPO, Rn. 5a). Dies ist der Fall, wenn ein Beteiligter bewusst die Augen vor der Existenz einer ihn beschwerenden Entscheidung verschließt, obgleich sich für ihn ausreichend Anhaltspunkte dafür boten.

Verfahrensgang

vorgehend AG Rastatt, 6. November 2024, 16 F 42/24

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 06.11.2024 (Az. 16 F 42/24) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Erlass von Schutzanordnungen nach Maßgabe von § 1 GewSchG zu Gunsten der Antragstellerin.

2

Die Antragstellerin und der Antragsgegner führten eine nichteheliche Partnerschaft, bevor es zur Trennung kam. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Rastatt mit Beschluss vom 13.10.2023 (Az. 16 F 151/23, dort AS 363) eine einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassen. Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 zeigte die Kanzlei L. in diesem Verfahren die Vertretung des Antragsgegners an, bat um Akteneinsicht und beantragte mit Schriftsatz vom 15.01.2024 die Einleitung des Hauptsacheverfahrens. Die daraufhin beim Amtsgericht eingereichte Antragsschrift der Antragstellerin wurde gemäß der Verfügung des Amtsgerichts vom 19.02.2024 (I/24) der Rechtsanwaltskanzlei L. am 20.02.2024 elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt; das Empfangsbekenntnis wurde von Rechtsanwalt I. S. unterzeichnet (I/26). Mit Schriftsatz vom 04.03.2024 beantragte Rechtsanwalt A. L., LL.M, ebenfalls Rechtsanwalt der Kanzlei L. Rechtsanwälte, Verlängerung der mit der Verfügung zugleich gesetzten Frist zur Stellungnahme (I/27). Die weitere Korrespondenz mit dem Amtsgericht fand auf Seiten des Antragsgegners jedenfalls bis September 2024 primär durch die Kanzlei L. Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwalt L. statt (u.a. I/29 ff., 63 ff., 84, 111 ff.).

3

Zwischen dem 24.09.2024 und 16.10.2024 erfolgte wieder persönliche Korrespondenz zwischen dem Amtsgericht und dem Antragsgegner (II/11 ff.): die Ladung des Antragsgegners zum Termin wurde diesem in der JVA zugestellt, der vom Antragsgegner am 11.10.2024 persönlich gestellte Antrag auf Terminverlegung wurde durch das Amtsgericht abgelehnt, der entsprechende Beschluss wurde ihm zugestellt und es erfolgte ein Austausch über den (abgelehnten) Antrag des Antragsgegners auf Ausführung zum Termin, den der Antragsgegner bei der JVA U. gestellt hatte.

4

In seinem Schriftsatz vom 06.11.2024 erklärte Rechtsanwalt L., er werde den für den 06.11.2024 terminierten Verhandlungstermin für den Antragsgegner nicht wahrnehmen, "da der Antragsgegner derzeit in Untersuchungshaft in der JVA U. einsässig ist und eine Kontaktaufnahme zu ihm bisher nicht gelang" (I/140).

5

Das Amtsgericht hat am 11.07.2024 und am 06.11.2024 in Abwesenheit des Antragsgegners mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. L., P. R., J. K. und T. St.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vermerke Bezug genommen. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 06.11.2024 - bis zum 06.05.2025 befristete - Schutzanordnungen auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassen. Wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den Beschluss Bezug genommen. Der Beschluss ist am 07.11.2024 an die Kanzlei L. Rechtsanwälte gegen Empfangsbekenntnis, unterzeichnet durch Rechtsanwalt I. S., zugestellt worden (I/154).

6

Mit Schriftsatz vom 27.11.2024 bat Rechtsanwalt L. mit der Kostenfestsetzung abzuwarten, da Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.11.2024 eingelegt werde.

7

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.12.2024 wurde gleichentags an die Kanzlei L. Rechtsanwälte gegen Empfangsbekenntnis, unterzeichnet durch Rechtsanwalt A. L., zugestellt (I/168). In der Folge sind dem Antragsgegner durch die LOK eine Rechnung in Höhe von 196,00 € mit dem Betreff "St., J. ./. Z., S. wg. Verf. § 1 GewSchG" (I Kostenheft/3) sowie nach eigenem Vortrag eine Mahnung am 11.01.2025 zugegangen (I Kostenheft/20). Mit Schreiben vom 01.02.2025 legte der Antragsgegner eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ein (I Kostenheft/12). Es sei unklar, auf welcher Basis, Berechnungsgrundlage oder sonstiger Gründe die Kosten angesetzt worden seien. Unter dem 01.02.2025 widersprach der Antragsgegner auch gegenüber der LOK der Forderung (I Kostenheft/20) und bat um Zahlungsaufschub. Ein Urteil sei nicht ergangen. Er werde sich an das Amtsgericht Rastatt wenden, um dies in Erfahrung zu bringen. Die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 17.02.2025, die dem Antragsgegner mit Verfügung vom 18.02.2025 übersandt wurde, nahm Bezug auf den Beschluss vom 06.11.2024, mit dem dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt worden seien.

8

Die Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 17.03.2025 (I/172) zurückgewiesen. In den Gründen hat das Amtsgericht Rastatt u.a. ausgeführt, dem Antragsgegner seien mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 06.11.2024, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 07.11.2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden sei, die Kosten des Verfahrens aufgelegt worden.

9

Mit Schreiben vom 20.03.2025 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den ihm am 19.03.2025 zugestellten Beschluss eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und "weiter L. Rechtsanwälte beizuordnen" (I/182). Es gebe keinen rechtskräftigen Beschluss vom 06.11.2024, der Antragsgegner sei nicht angehört und die rechtsstaatlichen Grundsätze nicht beachtet worden. Der Verfahrensbevollmächtigte sei nicht empfangsbevollmächtigt. Richtig sei, dass mit Schreiben vom 27.11.2024 eine mögliche Beschwerde angekündigt worden sei, jedoch gebe es keine rechtskräftige Zustellung des angeblichen Beschlusses, weshalb eine Beschwerdefrist nicht laufe. Der Beschwerde wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 25.03.2025 (I/184) nicht abgeholfen; sie wurde durch Beschluss des Senats vom 21.05.2025 (Az. 2 WF 41/25) zurückgewiesen.

10

Mit Schreiben vom 16.05.2025, dem Antragsgegner zugegangen am 22.05.2025, leitete Rechtsanwalt L. den Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 06.11.2024 dem Antragsgegner zu (II/13).

11

Mit Schreiben vom 23.05.2025, eingegangen beim Amtsgericht Rastatt am 27.05.2025, hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.11.2024 eingelegt. Die Beschwerdefrist habe erst mit Zugang des Beschlusses bei ihm am 22.05.2025 zu laufen begonnen. Die Zustellung des Beschlusses an die Rechtsanwaltskanzlei L. Rechtsanwälte vom 07.11.2024 sei unwirksam gewesen. Er habe im September 2024 alle zuvor Bevollmächtigten darüber informiert, dass künftig jegliche Kommunikation über den Antragsgegner zu laufen habe und Vollmachten widerrufen werden. Am 21.10.2024 habe er dann eine notarielle Generalvollmacht zugunsten Frau C. Z. erteilt und damit alle zuvor erteilten Vollmachten widerrufen (II/26). Im Übrigen trägt der Antragsgegner vor, er sei zur Sache nicht gehört worden, er habe keine Beweismittel vorlegen, Zeugen beibringen und sich nicht verteidigen können. Ihm sei insoweit sein Recht auf ein faires Verfahren genommen worden. Auch inhaltlich sei der Beschluss fehlerhaft, insbesondere habe sich das Geschehen am 30.07.2023 anders ereignet.

12

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 03.06.2025 wurde der Beschwerdeführer auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Beschwerde wegen Verfristung hingewiesen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die hereingereichten Schreiben sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

14

Die Akte des Amtsgerichts Rastatt, Az. 16 F 151/23, wurde beigezogen und lag dem Senat vor.

II.

15

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist (1.). Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor (2., 3.). Schließlich fehlt es im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen am Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerde des Antragsgegners (4.).

16

1. Der Antragsgegner hat innerhalb der am 08.11.2024 beginnenden und mit Ablauf des 09.12.2024 endenden Frist keine Beschwerde eingelegt.

17

Die Beschwerde muss binnen eines Monats ab schriftlicher Bekanntgabe an den Beschwerdeführer durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Beschluss angefochten wird, §§ 63 Abs. 1 und Abs. 3, 64 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 FamFG.

18

a) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde hat am 08.11.2024 begonnen.

19

Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG beginnt die Beschwerdefrist jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Ist für einen Beteiligten ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung an diesen. Dies folgt daraus, dass die Zustellung des Beschlusses in dem anhängigen Verfahren allein an den Verfahrensbevollmächtigten wirksam erfolgen kann, § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für den Antragsgegner war im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses die Rechtsanwaltskanzlei L. Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte i.S.d. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO bestellt. Der Antragsgegner hat der Rechtsanwaltskanzlei L. Rechtsanwälte ursprünglich wirksam Verfahrensvollmacht erteilt und einen Widerruf gegenüber dem Gericht nicht vor dem 07.03.2025 angezeigt.

20

aa) Eine Prozessvollmacht ist die dem Prozessvertreter von dem Beteiligten erteilte Ermächtigung, in seinem Namen Prozesshandlungen mit unmittelbarer Wirkung für oder gegen den Vertretenen vorzunehmen. Erteilt wird die Prozessvollmacht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der Partei, die gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, dem Prozessgegner oder dem Gericht abgegeben werden kann. Die Erteilung wird wirksam, wenn sie einem der möglichen Erklärungsempfänger zugeht. Grundsätzlich kann die Prozessvollmacht formlos, also auch mündlich oder konkludent erteilt werden. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 89 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 Satz 5 FamFG, der andernfalls gegenstandslos wäre (Musielak/Voit/Weth, 22. Aufl. 2025, ZPO § 80 Rn. 9, beck-online; BeckOK, FamFG/Perleberg-Kölbel, 54. Ed. 1.6.2025, FamFG § 11 Rn. 8, beck-online).Ob eine Vollmacht ursprünglich erteilt wurde, kann durch das Gericht im Wege des Freibeweises geklärt werden (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 11 Rn. 9, beck-online).

21

Das Gericht ist vorliegend zur Überzeugung gelangt, dass der Antragsgegner der Rechtsanwaltskanzlei L. Rechtsanwälte jedenfalls vor dem 20.02.2024 - dem Tag der Zustellung der Antragsschrift der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren - eine unbeschränkte Vollmacht für das gegenständliche Verfahren erteilt hatte. Dies ergibt sich zunächst konkludent daraus, dass die Kanzlei sich im vorangegangenen Eilverfahren (Az. 16 F 151/23) nach dessen Abschluss durch Beschluss vom 13.10.2025 als Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners meldete, für den Antragsgegner die Einleitung des Hauptsacheverfahrens beantragte und im hiesigen Verfahren - nach eigens zur Besprechung mit dem Antragsgegner gewährter Fristverlängerung (I/27) - mit Schriftsatz vom 22.03.2025 (I/29) ausführliche, detaillierte und kenntnisreiche Ausführungen in der Sache zur Akte reichte, die nur infolge einer Rücksprache mit dem Antragsgegner möglich waren. Der Senat ist überzeugt, dass der Antragsgegner der Rechtsanwaltskanzlei L. Rechtsanwälte nicht nur entsprechende Auskünfte, sondern zuvor oder gleichzeitig, jedenfalls konkludent, auch die Ermächtigung erteilt hat, in seinem Namen die Verfahrenshandlungen mit unmittelbarer Wirkung für oder gegen ihn vorzunehmen. Überdies hat der Antragsgegner selbst in seiner Beschwerde vom 20.03.2025 gegen den Beschluss vom 17.03.2025 - neben der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe - beantragt, ihm weiter L. Rechtsanwälte beizuordnen. Diese Formulierung lässt darauf schließen, dass bereits zuvor für dieses Verfahren durch den Antragsgegner zugunsten der Kanzlei L. Rechtsanwälte eine Prozessvollmacht erteilt wurde. Dies wird auch bestätigt durch die Formulierung des Antragsgegners in der hiesigen Beschwerdeschrift vom 23.05.2025, er habe bis vor kürzester Zeit keinen Kontakt zum "Rechtsbeistand L." gehabt. Ferner hat er mit Schreiben vom 07.03.2025 (I/177) sowie in der Beschwerde vom 20.03.2025 (I/182) gegen den Beschluss vom 17.03.2025 vorgetragen, seine Verfahrensbevollmächtigten seien nicht empfangsbevollmächtigt gewesen, weil er mit der Inhaftierung jegliche Empfangsvollmachten auch von Rechtsbeiständen widerrufen habe. Auch aus diesem Vortrag ergibt sich, dass - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit sowie der möglichen Konsequenz einer solchen Beschränkung der Vollmacht - ursprünglich eine unbeschränkte Prozessvollmacht zugunsten der Rechtsanwaltskanzlei L. Rechtsanwälte erteilt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem erst zuletzt mit veränderter und angepasster Formulierung dahingehend gehaltenen Vortrag, dass es (gar) keinen Verfahrensbevollmächtigten gegeben habe. Dies bezog sich ersichtlich auf die Ausführungen des Senats in dem ihm am 27.05.2025 persönlich zugestellten Senatsbeschluss vom 21.05.2025 (Az. 2 WF 41/25), mit dem seine Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren - unter anderem gestützt auf die wirksame Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 06.11.2024 an den zuvor nicht gegenüber dem Amtsgericht entpflichteten Verfahrensbevollmächtigten - zurückgewiesen worden war.

22

Der Annahme einer wirksam erteilten Prozessvollmacht steht nicht entgegen, dass dem Gericht bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine schriftliche Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde. Gemäß § 11 S. 1 FamFG ist eine Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Die Vorschrift regelt jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht die Erteilung der Vollmacht, sondern allein deren Nachweis. Das Fehlen der schriftlichen Vollmachtsurkunde berührt die Wirksamkeit der Vollmacht nicht (BeckOK, FamFG/Perleberg-Kölbel, ebenda).

23

bb) Die Prozessvollmacht war durch den Antragsgegner im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses im Außenverhältnis nicht wirksam (teilweise) widerrufen worden.

24

Die Prozessvollmacht wird regelmäßig als Generalvollmacht erteilt. Sie kann gemäß § 83 Abs. 2 ZPO aber auch als Sondervollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden, wenn in dem betroffenen Verfahren kein Anwaltszwang besteht. Denn die Beteiligten sollen nicht auf dem Umweg über eine unbeschränkbare Vollmacht letzten Endes doch gezwungen werden, einen Anwalt vollumfänglich beauftragen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2019 – VI ZR 277/18 –, Rn. 13, juris; zur Empfangsvollmacht BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 1 B 14/22 –, Rn. 8, juris). Auch eine nachträgliche Beschränkung einer zunächst unbeschränkt erteilten Generalvollmacht im Lauf des Prozesses ist möglich (Musielak/Voit/Weth, 22. Aufl. 2025, ZPO § 83 Rn. 4, beck-online).

25

Im vorliegenden Verfahren, in dem kein Anwaltszwang besteht (§§ 111 Nr. 6, 114 Abs. 1 FamFG e contrario), hat der Antragsgegner nach seinem Vortrag die Prozessvollmacht der Rechtsanwaltskanzlei L. Rechtsanwälte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht spätestens im September 2024 beschränkt und im Oktober 2024 (teilweise) widerrufen. Der Antragsgegner hat im Einzelnen vorgetragen, er habe spätestens im September 2024 alle zuvor bevollmächtigten Personen darüber informiert, dass jegliche Kommunikation über den Antragsgegner zu laufen habe und Vollmachten widerrufen werden sollen.

26

(1) Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher (Teil)Widerruf der Prozessvollmacht im Innenverhältnis im September oder Oktober 2024 tatsächlich wirksam erfolgt ist. Beim Widerruf der Vollmacht handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, der Widerrufserklärung, besteht, die darauf gerichtet ist, die Vollmacht zu beseitigen (BeckOGK/Huber, 15.10.2024, BGB § 168 Rn. 34, beck-online). Das Wirksamwerden eines (Teil-)Widerrufs der Prozessvollmacht setzt neben der Erklärung des Widerrufs auch den Zugang der Erklärung beim richtigen Erklärungsempfänger voraus. Für die Frage, gegenüber wem die Widerrufserklärung abzugeben ist, verweist § 168 S. 3 BGB auf die Regelung in § 167 BGB. Dementsprechend kann der Widerruf sowohl gegenüber dem Vertreter als auch gegenüber dem Dritten, gegenüber dem der Vertreter von seiner Vollmacht Gebrauch machen sollte, erklärt werden. Der Vollmachtgeber hat die Wahlmöglichkeit (a.a.O., Rn. 41). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Widerruf der verfahrensbevollmächtigten Kanzlei zugegangen ist. Vielmehr hat diese das Empfangsbekenntnis bezüglich des Beschlusses vom 06.11.2025 nicht etwa unausgefüllt zurückgeschickt und darauf hingewiesen, dass sie nicht mehr bevollmächtigt sei, sondern dieses am 07.11.2024 ausgefüllt, unterzeichnet und am 11.11.2024 zurückgesandt. Eine Anzeige des (Teil-)Widerrufs der Prozessvollmacht gegenüber dem Amtsgericht erfolgte erst mit Schreiben vom 07.03.2025. Ein Widerruf der Prozessvollmacht durch Erteilung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht gegenüber einer außenstehenden dritten Person bei gleichzeitigem Widerruf zuvor erteilter Vollmachten ebenfalls ausschließlich gegenüber dem außenstehenden, insoweit nicht empfangsberechtigten Dritten ist jedenfalls nicht ausreichend.

27

(2) Selbst wenn die Vollmacht aber im Innenverhältnis wirksam widerrufen worden wäre, so konnte die Zustellung des Beschlusses vom 06.11.2024 mangels Anzeige gegenüber dem Gericht weiterhin nur an den Verfahrensbevollmächtigten erfolgen.

28

Solange ein Beteiligter in einem anhängigen Verfahren einen Verfahrensbevollmächtigten hat, gebietet § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG die Zustellung an diesen. Ein Erlöschen der Prozessvollmacht mit der Folge, dass Zustellungen in einem Parteiprozess nicht mehr an den Verfahrensbevollmächtigten bewirkt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2007 – VIII ZB 44/07 –, Rn. 11, juris), muss gemäß § 87 Abs. 1 ZPO, der gegenüber dem Gericht sinngemäß gilt, eindeutig angezeigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 – I ZB 83/19 –, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 21. Mai 1980 – IVb ZB 567/80 –, Rn. 7, juris, m.w.N.). Gleiches gilt für eine nachträgliche Beschränkung der Prozessvollmacht (BGH, Urteil vom 12. März 2019 – VI ZR 277/18 –, Rn. 14, juris; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 1 B 14/22 –, Rn. 8, juris). Der Antragsgegner hat dem Gericht den Widerruf der Prozessvollmacht bzw. den Entzug jedenfalls der Empfangszuständigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten erst mit Schreiben vom 07.03.2025 angezeigt.

29

Soweit der Antragsgegner einwendet, das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Vollmacht fortbestand, kann er hiermit nicht gehört werden. Ist ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 S. 3 und 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Verfahrensbeteiligten hin überprüft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2023 – XII ZB 504/22, BeckRS 2023, 28164, Rn. 7). Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner ab September 2024 auch selbst mit dem Gericht korrespondiert hat, nicht zwingend, dass der Antragsgegner das Verfahren fortan ausschließlich selbst führen wollte und eine (unbeschränkte) Prozessvollmacht der Rechtsanwaltskanzlei L. Rechtsanwälte nicht mehr bestand.

30

b) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete am 09.12.2024.

31

Gemäß § 16 Abs. 2 FamFG sind für die Bestimmung der Frist die § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Demnach endet eine nach Monaten bemessene Frist mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspricht, in den das Ereignis der Bekanntgabe des Beschlusses fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 – VI ZB 75/06 –, juris, Rn. 7). Bei einer Bekanntgabe am 07.11.2024 ist dies grundsätzlich der 07.12.2024. Hierbei handelte es sich jedoch um einen Samstag, sodass § 222 Abs. 2 ZPO Anwendung findet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist danach mit Ablauf des nächsten Werktages. Dies ist hier der 09.12.2024.

32

c) Die Beschwerde wurde nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt.

33

Gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerdeschrift gilt erst als eingereicht, wenn sie an das Gericht gelangt ist (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 64 Rn. 17). Die Beschwerdefrist ist daher nur gewahrt, wenn das Rechtsmittel bis zum Ablauf der Frist bei dem für den Empfang zuständigen Gericht im Sinne des § 64 Abs. 1 FamFG eingegangen ist. Die Einlegung der Beschwerde erfolgte durch Zugang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht erst am 27.05.2025.

34

2. Dem Antragsgegner ist - mangels Einhaltung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist - nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren.

35

a) Gemäß § 18 Abs. 3 FamFG kann das Gericht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen und die versäumte Rechtshandlung binnen der Antragsfrist gemäß § 18 Abs. 1 FamFG nachgeholt wurde. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war, § 17 Abs. 1 FamFG.

36

b) Vorliegend kann dahinstehen, ob der Antragsgegner etwa ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war (aa)), weil er jedenfalls vor dem 09.12.2024 keine Kenntnis vom Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts Rastatt und der Zustellung bei seinem Verfahrensbevollmächtigten erlangt hatte (bb)).

37

aa) Diese Unkenntnis hätte er jedenfalls dann zu vertreten, wenn ihm das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten an der verspäteten Weiterleitung des Beschlusses vom 06.11.2025 gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 S. 5 FamFG zuzurechnen wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn das Mandatsverhältnis im Innenverhältnis bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht beendet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 – XII ZB 184/07 –, Rn. 13, juris).

38

bb) Der Antragsgegner hat die Beschwerdeeinlegung aber bereits nicht innerhalb der nach § 18 Abs. 1 S. 1 FamFG geltenden Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Das Hindernis - die Unkenntnis von Erlass und Zustellung des Beschlusses vom 06.11.2024 - ist spätestens am 19.03.2025 weggefallen.

39

Ein Fristwahrungshindernis gilt bereits dann als im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO behoben, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald der Beteiligte oder sein Verfahrensbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können und müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2001 – II ZB 1/00 –, Rn. 4, juris; OLG Hamm, Urteil vom 4. März 2010 – 2 U 191/09 –, Rn. 59, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 234 ZPO, Rn. 5a).

40

Vorliegend hat der Antragsgegner durch den - dem Antragsgegner am 19.03.2025 zugestellten - Beschluss des Amtsgerichts vom 17.03.2025 (I/172) Kenntnis vom Erlass des Beschlusses am 06.11.2024 sowie der Zustellung an seinen Verfahrensbevollmächtigten erhalten. In der Begründung des Beschlusses vom 17.03.2025 (I/172) heißt es ausdrücklich, dem Antragsgegner seien mit Beschluss vom 06.11.2024 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden und der Beschluss sei dem Verfahrensbevollmächtigten am 07.11.2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Wenn nicht schon mit Zugang der Kostenrechnung in dieser Sache und der Mahnung am 11.01.2025 musste sich für den Antragsgegner mit Bekanntwerden des Beschlusses vom 17.03.2025 aufdrängen, dass ein ihn beschwerender verfahrensbeendender Beschluss im Gewaltschutzverfahren ergangen war. Er selbst hat mit Schreiben vom 07.03.2025 bereits selbst ausgeführt, Voraussetzung für Kostenrechnungen seien rechtskräftige Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Er hätte die erlangten Informationen daher zum Anlass nehmen müssen, sich unverzüglich bei seinem Verfahrensbevollmächtigten nach dem Beschluss zu erkundigen und die Beschwerdeeinlegung zu veranlassen (vgl. auch zur Informationslast des Beteiligten: BGH, Beschluss vom 20. März 1991 – XII ZB 129/90 –, BeckRS 1991, 846; BGH, Beschluss vom 27. November 1991 – IV ZR 237/91 –, juris, Rn. 5). Dass ihm dies aus der Justizvollzugsanstalt heraus nicht möglich gewesen wäre, hat der Antragsgegner, der sich im Übrigen von dort aus mit einer Vielzahl von Schreiben gegenüber Amtsgericht und Senat geäußert hat, schon nicht vorgetragen. Statt der Sache nachzugehen, beharrte der Antragsgegner auf der Auffassung, es könne kein Urteil, Beschluss oder Vergleich zustande gekommen sein, der eine Kostenrechnung hätte begründen können, es gebe keinen rechtskräftigen Beschluss vom 06.11.2024 und damit auch keine rechtskräftige Kostengrundentscheidung. Damit verschloss der Antragsgegner bewusst die Augen vor der Existenz einer ihn beschwerenden Entscheidung, obgleich sich für ihn ausreichend Anhaltspunkte dafür boten. Der Betroffene kann nur dann mit der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist rechnen, wenn er sich in zumutbarer Weise ausreichend um die Wahrung seiner Interessen gekümmert hat. Die Wiedereinsetzungsvorschriften schützen nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Oktober 1992 – 2 BvR 805/91 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 4. März 2010 – 2 U 191/09 –, Rn. 59, juris).

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Schließlich bestehen auch dafür, dass der Antragsgegner ohne Verschulden nicht wusste, dass die Zustellung an seinen Verfahrensbevollmächtigten fristauslösend war, angesichts dessen, dass er selbst nicht vorgetragen hat, dem Amtsgericht einen etwaigen Widerruf der Vollmacht angezeigt zu haben, keinerlei Anhaltspunkte.

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Die versäumte Beschwerdeeinlegung wäre damit gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bis zum 02.04.2025 nachzuholen gewesen, ging jedoch erst am 27.05.2025 beim Amtsgericht ein. Damit kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 18 Abs. 3 S. 2 und 3 FamFG vorliegend insoweit nicht in Betracht.

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3. Dem Antragsgegner ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren. Nachdem die Wiedereinsetzungsfrist nach dem oben Gesagten erst ab dem Zeitpunkt zu laufen begann, ab dem das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden konnte, bliebe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist nur dann Raum, wenn der Antragsgegner unverzüglich sämtliche erforderlichen Schritte unternommen hätte, um Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen, und es ihm gleichwohl - insoweit ohne Verschulden - nicht möglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Antragsgegner gehindert gewesen wäre, sich innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei seinem Verfahrensbevollmächtigten oder dem Gericht zu erkundigen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine solche Erkundigung hätte ihn über Erlass und Inhalt des Beschlusses in Kenntnis gesetzt und es ihm ermöglicht, noch rechtzeitig das Erforderliche zu veranlassen.

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4. Im Übrigen ist die Beschwerde in der Hauptsache mangels Bestehens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Mit Ablauf des 06.05.2025 haben sich die Anordnungen des Amtsgerichts nach § 1 GewSchG gegenüber dem Antragsgegner erledigt. Insoweit ist die Beschwer entfallen.

III.

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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Antragsgegner ist im Beschwerdeverfahren unterlegen, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind.

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2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 40, 49 Abs. 1 Alt. 1, 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

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3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).


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