Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 330/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 13.12.2012 wird der am 17.10.2012 verkündete Teil-Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Merseburg, Az. 19 F 244/08, abgeändert und der Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 Euro.
Gründe
I.
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Beschwerdegegenstand ist eine Teilentscheidung zur Folgesache Güterrecht in einem Verbundverfahren.
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Die Antragsgegnerin begehrt mit dem unter dem 08.07.2008 eingeleiteten Scheidungsverfahren neben dem Versorgungsausgleich auch den Zugewinnausgleich im Stufenverfahren aufgrund ihres Antrages vom 02.12.2011.
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Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, wobei der Trennungszeitpunkt zwischen ihnen streitig ist. Sie haben am 09. Oktober 1976 vor dem Standesbeamten in Q. die Ehe geschlossen.
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Der Antragsteller ist Maurermeister und seit Beginn der 1990er Jahren selbständig. Er gründete die Hoch- und Tiefbau GmbH sowie die F. K. Hoch- und Tiefbau GmbH, B. . Die Antragsgegnerin ist gelernte Finanzbuchhalterin und war vollschichtig im Unternehmen des Antragstellers beschäftigt.
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Aus der Ehe sind zwei gemeinsame volljährige Kinder, D. K., geb. am 25.06.1978, und M. K., geb. am 02.11.1979, hervorgegangen, die ebenfalls in dem Unternehmen beschäftigt sind.
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Die Eheleute schlossen am 15.09.2006 vor dem Notar U. F. unter der Nummer 956/2011 eine mit „Ehevertrag – Trennungsvereinbarung –„ (Bl. 6 ff. d. A.) überzeichnete Vereinbarung. Darin heißt es u. a.:
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„Wir leben dauernd getrennt. Am 30.08.2006 ist der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.“
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Unter § 1 haben die Eheleute mit sofortiger Wirkung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Unter § 2 führten die Eheleute ihren Vermögensstatus auf: Miteigentum an Immobilien zu je ½ im Gesamtwert von 734.000 Euro, Alleineigentum des Ehemannes an Immobilien zu einem Gesamtwert von 196.000 Euro (438.000 Euro abzüglich noch valutierender Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 242.000 Euro), Finanzvermögen und sonstiges Vermögen. Unter § 2 Nr. 7 ermittelten die Eheleute den Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau auf 144.253 Euro unter Berücksichtigung eines Reinvermögens des Ehemannes von 745.700,52 Euro und der Ehefrau von 457.194,52 Euro. In § 3 wurde der Ausgleich des Zugewinns geregelt. In § 4 wurde der Versorgungsausgleich wechselseitig ausgeschlossen. Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Vertrag verwiesen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2008 (Bl. 19ff. UA-GÜ) teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Ehevertrag sittenwidrig sei, weil eine „exorbitante Äquivalenzstörung“ aufgrund der Nichtberücksichtigung eines Schweizer Kontos des Ehemannes und der gezielt zu geringen Bewertung der Vermögenspositionen des Ehemannes vorgelegen habe. Mit weiterem außergerichtlichen Schreiben vom 06.11.2008 (Bl. 24 ff. UA-GÜ) erklärte die Antragsgegnerin die Anfechtung des Ehevertrages wegen widerrechtlicher Drohung und arglistiger Täuschung und forderte den Antragsteller zur Auskunftserteilung über sein Vermögen auf.
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Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sich die arglistige Täuschung daraus ergebe, dass der Antragsteller im Sommerurlaub Ende Juli 2006 ihr gegenüber die Trennung aus einer intakten Ehe heraus begehrt habe, ihr aber versichert habe, dass er keinesfalls die Ehescheidung wolle, sondern lediglich eine gewisse Auszeit von den ehelichen Verpflichtungen. Im August 2006 habe er der Antragsgegnerin auch mitgeteilt, dass er eine Vermögensauseinandersetzung lediglich aus steuerlichen Gründen beabsichtige.
- 11
Eine Woche vor der Vertragsunterzeichnung sei ihr zudem ein anderer Vermögensstatus übersandt worden, als letztlich im unterzeichneten Vertrag enthalten sei. Weil die Antragsgegnerin dem nicht habe zustimmen wollen, habe der Antragsteller „vollkommen ungehalten“ und mit einer „nie erlebten nervösen Aggressivität“ ihr zu „verstehen gegeben“, dass, wenn sie nicht unterzeichnen würde, er alles „den Bach runtergehen“ lasse. Nur unter diesem Eindruck und aus Angst vor Konsequenzen habe sie den Vertrag unterzeichnet. Sie habe sich in einer „immensen Zwangslage“ befunden, weil sie nicht die gesamte Familie in existentielle Schwierigkeiten habe bringen wollen. Sie habe sich zudem in einer erheblich belastenden Situation befunden, weil die Entscheidung aus einer intakten Ehe heraus getroffen worden sei.
- 12
Der notarielle Vertrag sei auch sittenwidrig, weil die Trennungsvereinbarung einseitig durch den Antragsteller zu seinen Gunsten unter Ausnutzung ihrer Zwangslage bestimmt worden sei. Zudem hätten die Steuerberaterin und der Notar zu ihrem Nachteil kollusiv zusammengewirkt, was sich auch aus dem Schreiben des Notars vom 12.09.2006 ergebe. Zudem seien Vermögenswerte, wie ein neu errichtetes Grundstück, ein im Jahre 2005 der GmbH gewährtes Darlehen von 90.000 Euro und im Jahre 2004 geleistete Privateinlagen von 140.277,67 Euro nicht berücksichtigt worden. Vermögenspositionen des Antragstellers seien gezielt zu gering, die der Antragsgegnerin gezielt zu hoch bewertet worden. Auch sei das Unternehmen fehlerhaft bewertet worden.
- 13
Die Antragsgegnerin hat in der Folgesache Güterrecht beantragt, den Antragsteller zur Auskunftserteilung im Wege eines Stufenantrages zu verpflichten.
- 14
Der Antragsteller hat Antragsabweisung begehrt.
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Er hat geltend gemacht, dass der Vertrag wirksam sei und er daher nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Eine Anfechtung wegen angeblicher Drohungen, die bestritten würden, sei bereits verfristet. Zudem liege keine arglistige Täuschung vor, weil der Antragsteller nämlich die Scheidungsabsicht mitgeteilt habe.
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Er hat bestritten, dass erst eine Woche vor Vertragsunterzeichnung der Vermögensstatus übersandt worden sei. Hier habe es sich um eines von mindestens zwei verschiedenen Vermögensverzeichnissen gehandelt, die die Steuerberaterin Z. aufgrund von Einwendungen der Antragsgegnerin habe überarbeiten müssen, die sodann in dem Status vom 14.09.2006 gemündet seien.
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Er hat darüber hinaus die psychisch belastende Situation als Zwangslage bestritten. Vielmehr habe die Antragsgegnerin selbst einen Termin abgesagt und im Rahmen des anschließenden Notartermins aktiv an der Änderung der zweiten Vermögensaufstellung mitgewirkt, die in die Trennungsvereinbarung eingeflossen sei.
- 18
Auch hat er die behauptete Äquivalenzstörung bestritten. Ein neu errichtetes Haus auf dem ehemaligen ehelichen Wohngrundstück habe nicht in den Vermögensstatus miteinbezogen werden können, weil es zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht errichtet gewesen sei. Im Übrigen beruhe der angegriffene Vermögensstatus auf zutreffenden Bewertungen und Jahresabschlüssen. Insbesondere sei im Jahresabschluss 2005 ersichtlich, dass sowohl das Darlehen von 90.000 Euro als auch die Privateinlage von 140.000 Euro einbezogen worden seien. Das Grundstück Flurstück 30/1 der Gemarkung B. sei nicht zu gering bewertet gewesen, denn hier habe berücksichtigt werden müssen, dass es sich um Gartenbauland gehandelt habe und das Grundstück über keinen öffentlichen Zugang verfüge. Dass das Grundstück, Flurstück 5/4 Flur 2 der Gemarkung B. mit 18.000 Euro eingeflossen sei, beruhe auf dem Umstand, dass die Eheleute sich im eineinhalbstündigen Notartermin zu jedem Vermögenspunkt explizit verständigt hätten. Auf die Erhöhung des Wertes des Wohngrundstücks E. Straße habe die Antragsgegnerin im Notartermin selbst hingewirkt. Zudem habe der aufgestellte Wert dem tatsächlichen Wert entsprochen, weil das Einfamilienhaus erst 2005/2006 errichtet worden sei und sich in bester Lage befunden habe. Dass das eheliche Wohngrundstück um 70.000 Euro höher bewertet worden sei, sei auf Einwendungen der Antragsgegnerin zurückzuführen, was sich im Ergebnis aber nur nachteilig bei dem Antragsteller auswirke, da die Position ihm zugeschlagen worden sei.
- 19
Das Fahrzeug der Marke Mercedes, A-Klasse, sei zwar mit 17.300 Euro bei einem Kilometerstand mit 5.000 km angeschafft worden. Das ein Jahr alte Fahrzeug sei ein „Schnäppchen“ gewesen, das tatsächlich einen Wert von 25.000 Euro gehabt habe.
- 20
Auch sei das Unternehmen korrekt bewertet worden. Die Finanzanlagen von 25.564,59 Euro seien zwar nicht in die Unternehmensbewertung eingeflossen, weil es sich um Geschäftsanteile des Antragstellers als alleinigen Gesellschafters gehandelt habe und damit eine Betriebsaufspaltung eingetreten sei. Nach den seinerseits anerkannten Bewertungsvorschriften des Einzelunternehmens sei dieser Betrag daher zutreffend nicht in die Unternehmensbewertung eingeflossen. Aber selbst wenn man eine geänderte Bewertung vornehmen wolle, ändere sich aufgrund dagegen zu stellender Verbindlichkeiten der Wert nicht.
- 21
Das Amtsgericht – Familiengericht – Merseburg hat mit verkündetem Teil-Beschluss vom 17.10.2012 (Bl. 100f d. A.) dem Auskunftsbegehren der Antragsgegnerin stattgegeben mit der Begründung, dass der Auskunftsanspruch aufgrund des Vertrages nicht von vornherein ausgeschlossen sei, sondern die Wirksamkeit des Vertrages erst nach Vorliegen der Auskünfte geprüft werden könne.
- 22
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel und trägt über seinen erstinstanzlichen Vortrag hinaus weiterhin vor, dass der Auskunftsanspruch zudem bereits verjährt sei, weil mit dem notariellen Vertrag der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben worden sei.
- 23
Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlich ergangenen Beschluss und verweist darauf, dass vor der Entscheidung noch eine Beweisaufnahme durchzuführen sei.
II.
- 24
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 58 ff., 117 FamFG, insbesondere ist auch der Beschwerdewert von 600 Euro erreicht (§ 61 Abs. 1 FamFG). Denn der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten, der mit einer sorgfältigen Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verbunden ist, ist hier angesichts der tenorierten Verpflichtung, den Unternehmenswert fachkundig ermitteln zu lassen, mit deutlich mehr als 600 Euro zu bemessen.
- 25
Die Beschwerde ist auch begründet.
- 26
Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 1379 BGB, weil kein weiterer Zugewinnausgleichsanspruch (§§ 1372ff. BGB) besteht. Denn die beteiligten Ehegatten haben bereits wirksam mit notariellem Vertrag vom 15.09.2006 den Zugewinnausgleich geregelt.
- 27
Weder ist dieser Vertrag durch eine Anfechtung (§ 123 Abs. 1 BGB) als von Anfang an nichtig anzusehen, noch ist der Ehevertrag unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig (§ 242 BGB).
1.
- 28
Bereits der Tatbestand der widerrechtlichen Drohung und der arglistigen Täuschung ist als nicht erfüllt anzusehen.
- 29
Gem. § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige die Erklärung anfechten, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist.
- 30
Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass der Antragsteller ihr gegenüber bei Abschluss des Ehevertrages angegeben habe, dass er eine Scheidung nicht wünsche und nur eine Auszeit nehmen wolle und nunmehr doch entgegen seiner Ankündigung die Scheidung verlange, liegt hierin – die Richtigkeit der Behauptung der Antragsgegnerin unterstellt – lediglich die Täuschung über ein subjektives Element, nämlich der Scheidungsabsicht.
- 31
Die arglistige Täuschung verlangt aber ähnlich wie die strafrechtliche Interpretation des Betrugsbegriffs eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschung durch Vorspiegelung und Entstellung von Tatsachen sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen muss (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 123, Rdn. 2f.). Die Scheidungsabsicht ist aber eine bloße subjektive Einstellung, die nicht objektiv nachprüfbar ist und damit letztlich ein Anfechtungsrecht nicht rechtfertigen kann.
- 32
Aber auch das Merkmal der widerrechtlichen Drohung ist vorliegend nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin hierzu nur unsubstantiiert vorgetragen hat.
- 33
Eine Drohung ist das Innaussichtstellen eines künftigen materiellen oder ideellen Übels und muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 123 Rdn. 15). Vorliegend ist dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht explizit zu entnehmen, welches genaue Übel der Antragsteller in Aussicht gestellt haben soll. Nach ihrem Vortrag soll der Ehemann zwar angegeben haben, alles „den Bach runtergehen zu lassen“, und geäußert haben, dann „bekomme keiner mehr etwas“, wenn sie nicht den Vertrag unterzeichne. Diese unbestimmte Formulierung reicht jedoch nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal der Drohung erfüllen zu können. Zwar können auch versteckte Drohungen, wie z.B. Warnungen, tatbestandlich erfüllt sein. Allerdings muss es dem Gericht anhand der vorgetragenen Umstände möglich sein, zu überprüfen, ob darin überhaupt eine Drohung zu erblicken ist, die eine Anfechtung einer Willenserklärung rechtfertigen kann. Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Formulierung „den Bach runtergehen zu lassen“ ist derart unbestimmt, dass darin ein konkretes zukünftiges Übel nicht gesehen werden kann.
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Zudem ist die behauptete Drohung zur abgegebenen Willenserklärung nicht kausal gewesen, weil die Antragsgegnerin trotz Kenntnis der „Drohung“ bei der Vertragsunterzeichnung den Vertrag bereits vollzogen hat und erst im Jahre 2008 eine solche Drohung als Anfechtungsgrund formulierte, als ihr nämlich der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt wurde. Durch diesen langen Zeitablauf von fast zwei Jahren, in dem die Regelungen des Vertrages auch bereits vollzogen worden sind, kann nur der Rückschluss gezogen werden, dass die Antragsgegnerin auch ohne die behauptete Drohung den Vertrag unterzeichnet hätte. Daran ändert sich nichts, dass die Antragsgegnerin bereits im Jahre 2007 eine Drohung behauptet haben will. Denn erst durch das Hinzutreten eines weiteren Umstandes, nämlich des Einreichens des Scheidungsantrages des Ehemannes, hat die Antragsgegnerin die Anfechtung aufgrund einer Drohung erklärt. Dies steht jedoch gerade im Widerspruch zur erforderlichen Kausalität. Denn hätte der Ehemann die Scheidung noch nicht begehrt, ist nicht auszuschließen, dass eine Anfechtungserklärung zu einem noch späteren Zeitpunkt oder noch gar nicht erfolgt wäre. Dann bestehen aber erhebliche Zweifel, dass die behauptete Drohung tatsächlich kausal für die mit dem Vertragsschluss abgegebene Willenserklärung gewesen sein soll.
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Schließlich wäre die Anfechtungsfrist, die binnen Jahresfrist nach dem Ende der Zwangslage zu erfolgen hat, bereits abgelaufen (§ 124 BGB), weil die behauptete Zwangslage mit der Vertragsunterzeichnung im September 2006 beendet gewesen ist, so dass das Anfechtungsschreiben aus dem Jahre 2008 nicht mehr rechtzeitig war. Dies wird untermauert durch den Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19.09.2008, wonach bis zum 20.07.2007 die Eheleute u.a. noch intime Beziehungen gepflegt hätten. Dass hier nach wie vor eine Zwangslage bestanden hätte, ist dem Vortrag nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Antragsteller nach ihrem eigenen Vortrag freiwillig – also ohne Zwang – weiterhin versorgt. Darüber hinaus sind ihre Ausführungen zu ihrer psychischen Situation angesichts des substantiierten Vortrages des Antragstellers im Hinblick auf die Mitwirkung der Ehefrau an der Trennungsvereinbarung derart unsubstantiiert, dass eine Zwangslage nicht angenommen werden kann.
2.
- 36
Der Vertrag hält zudem der vorzunehmenden Inhalts- und Ausübungskontrolle stand. Insbesondere ist der Vertrag weder sittenwidrig (§ 138 BGB), noch ist das Berufen auf alle oder einzelne Regelungen unzulässig (§ 242 BGB).
- 37
Soweit das Amtsgericht meint, das Auskunftsverlangen sei der Wirksamkeitsprüfung vorgelagert, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das Güterrechtsverfahren ist nur dann fortzusetzen, wenn bereits in der Auskunftsstufe aufgrund des substantiierten Vortrags des sich auf die Sittenwidrigkeit berufenden Beteiligten diese auch festgestellt werden kann. Ist das nicht der Fall, ist der Folgesachenantrag zurückzuweisen.
- 38
Die Auffassung des Amtsgerichts würde im Ergebnis nämlich dazu führen, dass eine notarielle Vereinbarung durch das Berufen auf die Sittenwidrigkeit regelmäßig in einem Stufenverfahren zum Unterhalt oder Zugewinn überprüft werden müsste. Das widerspricht dem in einem Familienstreitverfahren geltenden Dispositionsgrundsatz, wonach den Beteiligten das Verfügungsrecht über ein Verfahren im Ganzen zusteht und sie durch die Antragstellung das Verfahren bestimmen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 128 Rdn. 9).
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Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei dem Berufen auf Sittenwidrigkeit unter Umständen Auskünfte einzuholen sind. Dies beruht jedoch auf dem im Versorgungsausgleich geltenden Amtsermittlungsgrundsatz, wonach die Familiengerichte ohnehin von Amts wegen verpflichtet sind, Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte bei den beteiligten Versorgungsträgern einzuholen. Darüber hinaus resultieren solche Überlegungen aus dem bis zum 01.09.2009 geltenden Recht. Gem. §§ 1408 Abs. 2, 1587 o BGB a.F. konnten die Eheleute auch bis dahin Regelungen zum Ausschluss des Vorsorgungsausgleichs (notariell) treffen. Diese bedurften aber, soweit Vereinbarungen nach § 1408 Abs. 2 BGB a.F. unwirksam waren, weil innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Vereinbarung der Scheidungsantrag gestellt wurde, der Genehmigung des Familiengerichts, so dass in jedem Fall vor der Erteilung der Genehmigung die erforderlichen Auskünfte einzuholen waren. Mit der Neufassung der Vorschriften ab 01.09.2009 ist das Erfordernis weggefallen, Vereinbarungen zu genehmigen und hierzu Auskünfte einzuholen. Lediglich wenn sich ein Ehegatte nachvollziehbar auf die Sittenwidrigkeit beruft, sind noch von Amts wegen Auskünfte einzuholen (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 8 Vers-AusglG Rdn. 5).
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Diese Konstellation kann jedoch nicht auf ein Familienstreitverfahren übertragen werden. Denn hier ist eine Entscheidung nur nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln zu treffen.
- 41
Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 20.10.2011 (Az. 8 UF 158/11), in dem ausgeführt wird, dass die Wirksamkeit des Vertrages inzident in einem Leistungsantrag im Verbundverfahren zu prüfen sei. Das bedeutete nicht etwa, dass im Rahmen eines Stufenverfahrens zunächst alle Auskünfte einzuholen sind und anhand derer die Sittenwidrigkeit zu prüfen wäre. Vielmehr war in dem Urteil ausgeführt, dass sich das Amtsgericht in der Folgesache Zugewinn damit auseinanderzusetzen hat, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch über die notarielle Vereinbarung hinaus noch bestehen kann oder ob der Vertrag sittenwidrig ist.
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Ein über den Notarvertrag hinausgehender Zugewinnausgleichsanspruch ergibt sich jedoch nicht, weil der Vertrag nicht sittenwidrig ist.
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Bei der Frage der Nichtigkeit des notariellen Vertrages ist zunächst von dem Grundsatz auszugehen, dass Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen gestalten dürfen, vgl. §§ 1353, 1356 BGB.
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Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf aber nicht dazu führen, dass durch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist, BGH, Beschluss vom 11.02.2004 - XII ZR 265/02 (juris).
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Danach hat eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens zu erfolgen. In subjektiver Hinsicht sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen ausgeschlossen werden, ohne dass dem eine Kompensation gegenübersteht, BGH a.a.O.
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Im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle ist danach zu prüfen, ob eine vom gesetzlichen Scheidungsrecht abweichende Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).
- 47
Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, ist im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Entscheidend ist, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist.
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Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluss der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt, BGH a.a.O.
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Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich weder aus dem Vertragsinhalt, noch aus den Umständen des Vertragsschlusses eine Sittenwidrigkeit herleiten.
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Eine Zwangslage hat die Antragsgegnerin bereits nicht substantiiert dargetan. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen im Hinblick auf die Zwangslage durch eine widerrechtliche Drohung verwiesen.
- 51
Dass die Antragsgegnerin durch den Entschluss des Ehemannes zur Trennung aus einer - für sie - intakten Ehe heraus psychischen Belastungen ausgesetzt war, mag ihr zuzugestehen sein. Allerdings mangelt es bei dem Vortrag an konkreten Umständen der psychischen Belastung, so dass es dem Senat nicht möglich ist, eine Zwangslage festzustellen. Denn nicht jede mit einer Trennung verbundene psychische Belastungssituation bedeutet zugleich eine unterlegene Position in Form einer Zwangslage.
- 52
Dass die Steuerberaterin und der Notar zu ihrem Nachteil kollusiv zusammengewirkt hätten, hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht ausreichend dargetan, insbesondere ergibt sich eine „Verschleierungsabsicht“ nicht aus dem Schreiben des Notars vom 12.09.2006. Dem Schreiben ist lediglich eine Nachfrage des Notars zu entnehmen, wer den geänderten Vertragsentwurf an die Ehefrau weiterreicht, der Notar oder die Steuerberaterin. Für jegliche andere Auslegung lässt dieses Schreiben keinen Raum (§§ 133, 157 BGB).
- 53
Auch hat die Antragsgegnerin den substantiierten Vortrag des Antragstellers mit Beweisantritt des damals unterzeichnenden Notars und der Steuerberaterin, dass sie selbst an der Vereinbarung aktiv mitgewirkt habe, so dass ein erster Vermögensstatus auf ihre Einwendungen hin abgeändert worden sei und dass die Eheleute noch im Rahmen des Notartermins die Vermögenspositionen einzeln abgesprochen hätten, lediglich einfach bestritten, gleichwohl sie sich durch substantiiertes Bestreiten auf die Behauptungen des Antragstellers zu erklären hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 138 Abs. 2 ZPO). Ein kollusives Zusammenwirken hat sie damit nicht hinreichend dargetan.
- 54
Aber auch die Regelungen in der Vereinbarung sind nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit zu bejahen.
- 55
Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Vereinbarung über den Zugewinn der Kernbereich des gesetzlichen Ausgleichssystems schon deshalb nicht tangiert ist, weil der Zugewinn damit gar nicht ausgeschlossen worden ist, sondern vielmehr unter § 2 Nr. 7 des Vertrages dahingehend geregelt worden ist, dass der Ehefrau ein Zugewinnausgleichsanspruch unter Berücksichtigung der dezidiert aufgeführten Vermögenspositionen der Eheleute von 144.253 Euro zusteht.
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Die Eheleute haben danach unter Offenlegung ihrer Vermögenspositionen den Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau nachvollziehbar vereinbart.
- 57
Soweit die Antragsgegnerin behauptet, dass etwaige Vermögenspositionen (Ausgleichsansprüche gegenüber dem Einzelunternehmen) des Antragstellers keinen Niederschlag in der Vereinbarung gefunden hätten, kann damit eine Sittenwidrigkeit nicht begründet werden, weil weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen ist, dass hierdurch eine nicht gerechtfertigte Lastenverteilung allein zum Nachteil der Antragsgegnerin erfolgt ist.
- 58
Dass sich bei Berücksichtigung weiterer Vermögenspositionen ein ggf. höherer Anspruch ergeben hätte, reicht für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht aus. Die Antragsgegnerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, worin die verfolgten Zwecke und Beweggründe der Vereinbarung lagen, insbesondere mit welcher Motivation einzelne Regelungen getroffen worden sind. Die eher geringen Einkünfte der Eheleute, die bei Einleitung des Scheidungsverfahrens mitgeteilt wurden und die angegebenen Privatentnahmen sprechen eher gegen die Annahme, dass ein vereinbarter Ausgleichsbetrag von rund 144.000 Euro eine Benachteiligung der Antragsgegnerin darstellte.
- 59
Soweit sie vorträgt, dass die Vereinbarung lediglich als Trennungsvereinbarung gedacht gewesen sei und sie niemals mit einer Scheidung gerechnet habe, ist der Vortrag bereits nicht nachvollziehbar, weil in der Notarurkunde gerade vereinbart ist, dass die Eheleute dauernd getrennt lebten und ein Scheidungsverfahren (noch) nicht eingeleitet sei. Spätestens mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde musste sich der Antragsgegnerin als gelernter Finanzbuchhalterin daher offenbart haben, dass endgültige vermögensrechtliche Regelungen nach dem Ende der Lebens- und Ehegemeinschaft getroffen wurden, auch vor dem Hintergrund, dass sie nach dem substantiierten Vortrag des Antragstellers selbst aktiv an der Vertragsgestaltung mitgewirkt hat. Dieses aktive Verhalten steht einer - aus der Sicht der Antragsgegnerin - nur vorübergehenden Trennungs-Regelung, wie sie offenbar Glauben machen will, entgegen. Wenn sie nämlich ernsthaft davon ausgegangen wäre, dass nach einer „Auszeit“ des Ehemannes die Ehe wieder fortgeführt werden sollte, erklärte sich nicht, weshalb sie aktiv auf bestimmte Vermögenspositionen Einfluss genommen hat, wenn diese ohnehin nur vorübergehender Natur gewesen sein sollten. Vielmehr lässt sich daraus nur der Schluss ziehen, dass sie sich dem tatsächlichen Inhalt der Regelung, nämlich der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute nach der Trennung und für den Fall einer späteren Scheidung, bewusst war.
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Die Antragsgegnerin kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, dass die Regelung nur für die Trennung gedacht gewesen sei.
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Wenn sie sich auf die Sittenwidrigkeit beruft, hat sie als darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte die Voraussetzungen hierfür vollumfänglich, auch zu einer etwaigen Motivlage, substantiiert vorzutragen. Das ist vorliegend nicht geschehen.
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Sie kann sich deshalb auch nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass von den Eheleuten in die Ehe eingebrachte Vermögenswerte (§ 1 Nr. 5 des Vertrages) nicht als Vermögenspositionen berücksichtigt worden sind, ohne einen etwaigen substantiellen Beweggrund dafür mitzuteilen, wenn sich aus dem Vertragstext ergibt, dass diese Positionen zu ehebedingten Zwecken verbraucht worden sind und deshalb in die Berechnung nicht eingestellt worden sind.
- 63
Soweit die Antragsgegnerin behauptet, dass in dem Vertrag unzutreffende Bewertungen zu ihrem Nachteil absichtlich vorgenommen worden seien, hat sie auch das nur unzureichend dargetan. Vielmehr war sie gehalten, den substantiierten Vortrag des Antragstellers qualifiziert zu bestreiten. Ein einfaches Bestreiten genügte nicht.
- 64
Die Antragsgegnerin hätte substantiiert vortragen müssen, dass die Bewertungsrichtlinien des Unternehmens, so wie sie die Steuerberaterin bezüglich der 25.564,59 Euro angewandt hat, unzutreffend gewesen sind. Die Antragsgegnerin als Finanzbuchhalterin, jahrelang in dem Unternehmen des Antragstellers beschäftigt, war zudem gehalten, substantiiert vorzutragen, aus welchen konkreten Gründen der Jahresabschluss 2005, der in die Unternehmensbewertung eingeflossen ist, unzutreffend ist.
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Dass die einzelnen Grundstücke gezielt zu hoch oder zu niedrig bewertet worden sind, hat die Antragsgegnerin auf den substantiierten Vortrag des Antragstellers ebenfalls nicht mehr hinreichend substantiiert dargetan. Offenbar war es danach die Antragsgegnerin selbst, die Werte für einzelne Vermögenspositionen geändert wissen wollte, so dass vor dem Notartermin mindestens zwei Vermögensaufschlüsselungen vorgelegen haben. Wenn aber die Antragsgegnerin bewusst auf die Vermögenspositionen Einfluss genommen hat, bedurfte es eines besonders dezidierten Vortrages, weshalb sich die Positionen jetzt als unrichtig darstellen.
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Zudem kann die Antragsgegnerin nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass das Fahrzeug der Marke Mercedes, A-Klasse, mit 17.300 Euro bei einem Kilometerstand mit 5.000 km angeschafft worden sei und bei der Vertragsunterzeichnung tatsächlich einen Wert von 25.000 Euro gehabt haben soll, wenn es das Fahrzeug ist, das ihr selbst überlassen wurde.
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Selbst wenn aber unter Zugrundlegung eines substantiierten Vortrages sich ein höherer Zugewinnausgleichanspruch errechnet hätte, hätte dieser so eklatant sein müssen, dass hierdurch eine einseitige Benachteiligung die Annahme einer Sittenwidrigkeit rechtfertigen würde. Dafür ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Zahlen und Rechnungen sind insoweit nicht nachvollziehbar.
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Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigt eine solche Annahme nicht.
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Hier ist zu berücksichtigen, dass die Eheleute die Kapitallebensversicherungen als Vermögenspositionen in dem Vertrag offengelegt und vereinbart haben, dass jeder seine Ansprüche aus den Kapitallebensversicherungen behält (§ 3 Nr. 9. des Vertrages).
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Hierbei handelte es sich um einen Wert bei der Ehefrau von 22.131 Euro (§ 1 Nr. 3.2. des Vertrages) und dem Ehemann von insgesamt 63.637 Euro (§ 1 Nr. 3.3. des Vertrages). Es ergibt sich damit eine Differenz von 41.506 Euro.
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Dies wirkt sich jedoch nicht einseitig zum Nachteil für die Ehefrau aus, weil im Rahmen des Versorgungsausgleichs der Ehemann nur bis 1992 Versorgungsanwartschaften erworben hat, während die Ehefrau durchgängig rentenversicherungspflichtig war und dadurch eine doppelt so hohe Anwartschaft erworben hat wie der Mann, so dass sich im Ergebnis der Versorgungsausgleich unter Durchführung der gesetzlichen Anwartschaften in etwa dieser Höhe (38.285,44 Euro) zu Lasten der Ehefrau ausgewirkt hätte:
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Die im Versorgungsausgleichsverfahren mitgeteilten ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte (Ost) der Antragsgegnerin in Höhe von 30,6789 entsprechen einem Ausgleichswert von 15,3395 Entgeltpunkten (Ost). Nach Art. 111 Abs. 5 FGG-RG i.V.m. §§ 47 Abs. 2 VersAusglG, 187 Abs. 5 SGB VI beträgt der Umrechnungsfaktor für das Jahr 2008 (Ehezeitende) 5.061,9058 (vgl. FamRZ 2010, 88, 92), so dass sich ein korrespondierender Kapitalwert als Vergleichsgröße von 77.647,10 Euro ergibt.
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Bei dem Antragsteller errechnet sich unter Zugrundelegung von 13,8670 Entgeltpunkten (Ost) und 1,4248 Entgeltpunkten jeweils ein Ausgleichswert von 0,7124 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 4.264,94 Euro bei einem Umrechnungsfaktor nach § 187 Abs. 5 SGB VI von 5.986,7160) und 6,9335 Entgeltpunkten (Ost) (korrespondierender Kapitalwert: 35.096,72 Euro).
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Differenz: 38.285,44 Euro (77.647 Euro – 35.096,72 Euro – 4.264,94 Euro).
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Durch die ausgewogenen Regelungen zum Zugewinn und Versorgungsausgleich ergeben sich auch angesichts des (Teil-)Ausschlusses des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts, auf deren Sittenwidrigkeit sich die Antragsgegnerin auch gar nicht bezieht, keine eklatanten Missverhältnisse.
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Insgesamt erscheint danach auch das Berufen des Ehemannes auf die Wirksamkeit der Zugewinnvereinbarung nicht als unzulässige Rechtsausübung, denn es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass mit den vertraglichen Regelungen eine evident einseitige Lastenverteilung stattfindet, die für die Antragsgegnerin schlicht unzumutbar ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 FamGKG.
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Maßgeblich ist danach der mit dem Rechtsmittel angegriffene Wert der Auskunftserteilung. Weil dem Antragsteller ebenfalls auferlegt worden ist, seine beiden Unternehmen fachkundig bewerten zu lassen, geht der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte von einem Wert von 3.000 Euro aus, die einzusetzen sind, um die Unternehmen durch einen Steuerberater bewerten zu lassen.
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Referenzen
- BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung 2x
- 19 F 244/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit 2x
- BGB § 1379 Auskunftspflicht 1x
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- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 3x
- §§ 47 Abs. 2 VersAusglG, 187 Abs. 5 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft 1x
- BGB § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
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- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
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- § 187 Abs. 5 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
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- XII ZR 265/02 1x (nicht zugeordnet)