Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 12 U 74/06

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 2006 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 256.377,75 EUR

Gründe

 
A.
Die Klägerin macht für 1996 bis 1998 erbrachte Architektenleistungen für eine in S. / Österreich gelegene Molkerei gegen die Beklagten eine Architektenhonorarforderung in Höhe von 256.377,75 EUR geltend. Das Landgericht hat die Klage aufgrund der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede als unbegründet abgewiesen.
1.
Die Beklagten betreiben in St. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik und Anlagenbau im Bereich der Milchwirtschaft. Die Klägerin befasst sich nach ihrem Vortrag mit der architektonischen Planung und Errichtung von Fabrikanlagen.
Die E. M. KG (künftig: KG), eine Tochtergesellschaft der Landgenossenschaft E. (künftig: Landgenossenschaft) in S. / K., betreibt in S. ein Milchwerk. Ab Ende 1995 erstellten die Beklagten Pläne für eine Modernisierung und Neustrukturierung des Molkereibetriebs der KG. Dabei ging es zunächst (auch) um einen Neubau „auf der grünen Wiese“, später um Planungen für eine (abschnittsweise durchzuführende) Modernisierung und Neustrukturierung (auch durch Neubau) des Milchwerks (oder einzelner Teile des Werks) auf dem bestehenden Werksgelände in S..
In der Besprechung am 20. November 1995 beauftragten die Beklagten (die GbR) die Klägerin, zur Unterstützung ihrer Layout-Planung Außenansichten und Isometrien für ein Milchwerk der KG zu einem Stundensatz von 185 DM binnen 5 Tagen zu erstellen (Anlage K 1, Bl. 18 - 20). Die Klägerin rechnete ihre erbrachte Leistung am 29. Februar 1996 mit 8.510,-- DM ab (Anlage B 4, Bl. 269). Die Beklagten (die GbR) bezahlten unstreitig diese Rechnung (wohl am 7. März 1996).
Mit Schreiben vom 2. Januar 1996 (Anlage K 2, Bl. 21) teilten die Beklagten der Klägerin mit, die KG habe grünes Licht für den Molkereineubau gegeben, sie würden weitere Informationen erteilen. Die Klägerin bot daraufhin mit Schreiben vom 25. Januar 1996 den Beklagten (der GbR) „die Architekturplanung der E. M. KG auf der Basis der jeweils gültigen HOAI und den Allgemeinen Vertragsbedingungen zum einheitlichen Architektenvertrag“ an, und zwar mit dem Leistungsumfang nach „§ 15.1 bis 15.9 für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten sowie HOAI Teil VII Leistungen für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen“; wegen des Inhalts dieses Angebots wird im Übrigen auf die Anlage K 3 (Bl. 22 - 25) Bezug genommen. Die Beklagten (die GbR) nahmen das Angebot der Klägerin nicht durch eine schriftliche Erklärung an. Die Klägerin macht geltend, ihr Angebot sei mündlich und stillschweigend durch Inanspruchnahme ihrer Leistungen angenommen worden.
In einer Besprechung am 14. November 1996, an der neben dem Geschäftsführer der Klägerin und einem Mitarbeiter der Klägerin (Herr H.) auch Mitarbeiter der Landgenossenschaft und der KG teilnahmen, wurde das weitere Konzept für die Planung besprochen. In dem von einem Mitarbeiter der Beklagten (Herr S.) erstellten Besprechungsprotokoll ist festgehalten, Ziel der Studie soll sein, dass die Molkerei langfristig wirtschaftlich produzieren könne, dazu würden zwei Varianten ausgearbeitet, nämlich die Erstellung eines Konzeptes unter weitestgehender Erhaltung der in gutem Zustand befindlichen Bausubstanz sowie Neubau der Molkerei von Ost nach West und Rückbau der bestehenden Bausubstanz (Anlage K 17, Bl. 79 bis 82). Die Klägerin rechnete ihre nach ihrer Darstellung seither erbrachten Leistungen mit Rechnungen vom 21. April 1997 über 24.774,35 DM (Anlage B 8, Bl. 277) und vom 22. April 1997 über 4.399,77 DM (Anlage B 9, Bl. 278) nach ihrem Zeitaufwand ab. Auf diese beide Rechnungen erbrachten die Beklagten durch Überweisung am 20. Juni 1997 eine „Anzahlung“ von 12.000,-- DM (Anlage K 48 in Anlagenordner).
Im zweiten Halbjahr 1997 führte der Geschäftsführer der Klägerin wegen der Planung für das Milchwerk mit den Beklagten mehrere Besprechungen. Zu den dabei erörterten Punkten erstellten die Beklagten die Besprechungsprotokolle vom 17. Juni 1997 (zum Termin am 10. Juni 1997, Anlage K 8, Bl. 35, 36), vom 14. August 1997 (zum Termin am 29.Juli 1997, Anlage K 10, Bl. 38 - 41) und vom 29. Oktober 1997 (zum Termin am gleichen Tag, Anlage K 12, Bl. 47, 48). Im Protokoll vom 29. Oktober 1997 ist als „Vereinbarungen“ (u. a.) festgehalten, dass Baupläne im Maßstab 1 : 200 erstellt werden und dass „die Abrechnung für die Genehmigungsplanung ... nicht nach HOAI sondern nach Zeitaufwand (monatlich)“ erfolgt.
Am 1. Dezember 1997 fand eine Besprechung des Projektes bei der Bezirksmannschaft in L. und bei dem Bürgermeisteramt S. statt, an der u. a. der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte Ziffer 1 teilnahmen und zu deren Verlauf sich der Geschäftsführer der Klägerin Notizen erstellte (Anlage K 13, Bl. 49 bis 63), die nach dem Klagvortrag den Beklagten per Telefax übermittelt worden sein sollen. Im Anschluss an diese Besprechung listeten die Beklagten am 10. Dezember 1987 „Unterlagen Baubewilligung / Gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung“ auf unter Angabe, wer - die Klägerin und / oder die Beklagten - dazu „die Ausführenden“ sind (Anlage K 22, Bl. 119, 120); dies erfolgte nochmals in einer weiteren, der Klägerin (wohl) am 17. Dezember 1997 per Telefax übersandten Aufstellung vom 16. Dezember 1997 (Anlage K 42 in Anlagenordner). Inzwischen rechnete die Klägerin gegenüber den Beklagten ihre seit 22. April 1997 erbrachten Leistungen nach Zeitaufwand mit 43.787,98 DM ab, und zwar mit Rechnung vom 12. Dezember 1997 (Anlage B 10, Bl. 279 bis 281). Die Klägerin übersandte sodann den Beklagten zu den seit Januar 1998 nach ihrem Vortrag erbrachten, nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen die Rechnung vom 10. Februar 1998 über 17.020,-- DM (Anlage B 13, Bl. 290) sowie die Rechnung vom 10. Februar 1998 über 13.753,66 DM (Anlage B 14, Bl. 291). Am 12. Februar 1998 ging auf dem Konto der Klägerin als „Abschlag auf Honorar“ die Überweisung der Beklagten (der GbR) von 30.000,-- DM ein.
Nach der von der Klägerin behaupteten Auslieferung von Baugesuchsplänen am 10. März 1998 schrieb die Klägerin durch ihren Mitarbeiter H. die Beklagten am 18. März 1998 mit dem Betreff „Mahnung: Honorarrechnungen t. für Architektenleistungen E.-M.“ an. In diesem Schreiben führte sie die genannten Rechnungen an, ferner eine Rechnung vom 10. März 1998 über 2.906,63 DM sowie die erbrachten Zahlungen und forderte die Beklagten (die GbR) auf, baldmöglichst 64.624,41 DM zu bezahlen. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird im Übrigen auf die Anlage B 15 (Bl. 292, 293) Bezug genommen. Die Beklagten wiesen dieses Zahlungsverlangen der Klägerin mit Telefaxschreiben vom 27. März 1998 (Anlage B 16, Bl. 294) als nicht berechtigt zurück. Die von der Klägerin sodann beauftragten Rechtsanwälte M. und Kollegen führten in ihrem Schreiben vom 4. Mai 1998 (Anlage B 17, Bl. 295, 296) gegenüber den Beklagten aus, die Klägerin habe für die Beklagten „auf der Grundlage des Angebotes vom 25. Januar 1996 Planungsleistungen in den Leistungsphasen 1 - 4 gemäß § 15 HOAI ... erbracht und unter dem 18.3.1998 abgerechnet“, die „Gesamtabrechnungssumme“ laute auf 64.624,41 DM, die Beklagten müssten nach fruchtlosem Ablauf der bis 15. Mai 1998 gesetzten Zahlungsfrist mit einer Klagerhebung rechnen. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nahmen mit Schreiben vom 22. Mai 1998 (Anlage B 18, Bl. 299 bis 302) zu diesem Zahlungsverlangen der Klägerin Stellung. Sie führten u. a. aus, die Beklagten seien nach Verwerfen der Neubaupläne für die KG im Bereich Verfahrenstechnik planerisch tätig geworden, die Klägerin habe dabei den Beklagten verschiedentlich auf Zeithonorarbasis zugearbeitet, sie sei mit den Zahlungen in Höhe von 50.510,-- DM ausreichend vergütet worden, im Fall der Geltendmachung weitergehender Ansprüche möge die Klägerin die erbrachten Leistungen und die Auftragserteilung konkret darlegen und hinsichtlich dieser Leistungen eine prüffähige Rechnung vorlegen.
10 
Auf Antrag der Klägerin, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M., erließ das Amtsgericht St. wegen einer Hauptforderung in Höhe von 65.367,41 DM gegen die Beklagten am 21. Dezember 2001 Mahnbescheide (Anlage B 19, Bl. 303, 304), die den Beklagten (wohl) im Januar 2002 zugestellt wurden und gegen die die Beklagten mit Datum vom 11. Januar 2002 Widerspruch einlegten. Die Mahnverfahren wurden mangels eines Antrags der Parteien nicht an das Prozessgericht abgegeben.
11 
Mit Datum vom 14. Dezember 2004 richtete die Klägerin an die Beklagten (die GbR) ihre Honorarrechnung in Höhe von 256.377,75 EUR (ohne USt). Sie berechnete dabei ihr Honorar für ihre erbrachten Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI (25,80 %) auf der Grundlage anrechenbarer Kosten in Höhe von 33.709.223,25 DM und der Honorarzone III zum Mindestsatz. Wegen des Inhalts dieser Honorarrechnung wird im Übrigen auf die Anlage K 28 (Bl. 176 bis 184) Bezug genommen. Die Beklagten lehnten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2004 (Anlage K 29, Bl. 185, 186) eine Zahlung ab und erhoben die Einrede der Verjährung. Am 4. November 2005 ging beim Landgericht Stuttgart die auf Zahlung von 256.377,75 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage ein, die den Beklagten am 14. November 2005 zugestellt wurde. Die Beklagten haben im Rechtsstreit erneut die Einrede der Verjährung erhoben.
12 
Die Klägerin hat vorgetragen:
13 
Die Beklagten (die GbR) hätten das Angebot vom 25. Januar 1996 telefonisch am 14. Mai 1996 angenommen. In mehreren Abschnitten habe sie die Planungsleistungen zu 10 Baustufen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI erbracht und die Unterlagen für das Baugesuch einschließlich der von Dipl.Ing. S. ausgeführten Tragwerkplanung erstellt. Diese Unterlagen habe sie den Beklagten am 10. März 1998 zustellen lassen. Mit den von ihr erstellten Plänen und Unterlagen sei am 11. Mai 1998 bei der Marktgemeinde St. das Baugesuch eingereicht worden, das schließlich genehmigt worden sei. Wegen des Zahlungsverzugs der Beklagten habe sie das Vertragsverhältnis am 6. November 1998 telefonisch gekündigt.
14 
Die Verjährungseinrede sei nicht begründet. Erst mit der Erteilung der prüffähigen Honorarrechnung vom 14. Dezember 2004 sei ihre Honorarforderung nach § 8 HOAI fällig geworden, ihre vorherigen Rechnungen, insbesondere die vom 18. März 1998, seien keine Schlussrechnungen gewesen und seien von den Beklagten als Abschlagszahlungsrechnungen angesehen worden. Zudem habe sie nach der Rechnung vom 18. März 1998 noch Leistungen erbracht, so beispielsweise die Kostenermittlung.
15 
Die Klägerin hat beantragt:
16 
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 256.377,75 EUR nebst 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 13.1.2005 zu bezahlen.
17 
Die Beklagten haben beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagten haben vorgetragen:
20 
Sie hätten das Angebot der Klägerin vom 25. Januar 1996 nicht angenommen. Das Angebot sei für die Landgenossenschaft als Bauherrin bestimmt gewesen. Es sei nämlich bei solchen Planungen üblich, dass der Bauherr, hier also die Landgenossenschaft, die verfahrenstechnische Planung einem Ingenieurbüro und die Architekturplanung einem Architekten übertrage. So wäre hier auch verfahren worden, wenn es zu einer Realisierung des Konzeptes gekommen wäre. Dies habe die Klägerin auch gewusst. In der Folgezeit habe die Klägerin auf der Grundlage der Zeithonorarvereinbarung vom 20. November 1995 einige Außenansichten gefertigt. Die Zahlung von 12.000,-- DM im Juni 1997 sei als Vorschuss für den ersten Bauabschnitt gezahlt worden, und zwar in der Annahme, dass die Landgenossenschaft der Klägerin einen Planungsauftrag erteilen werde. Im Juni 1997 sei abgestimmt worden, wer welche Planungsaufgabe übernehme. Im Oktober 1997 sei der Behördentermin am 1. Dezember 1997 abgestimmt worden. Nach diesem Termin habe die Landgenossenschaft (oder die KG) aufgrund des misslungenen Auftritts des Geschäftsführers der Klägerin eine Zusammenarbeit mit der Klägerin abgelehnt.
21 
Die Klägerin habe keine Baugesuchspläne erstellt. Die Darstellung der Klägerin, welche Leistungen sie erbracht habe, sei unzutreffend. Die Klägerin habe von den Beklagten Pläne gehabt, da die Beklagten die CAD-Anlage der Klägerin genutzt hätten. Diese Pläne hätten sie (die Beklagten) benötigt, weshalb sie schließlich an die Klägerin 30.000,-- DM bezahlt hätten. Bei der Marktgemeinde St. sei kein Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der angeblich von der Klägerin erstellten Pläne eingeleitet worden. Die Landgenossenschaft habe nur eine Bauvoranfrage gestellt, die positiv beschieden worden sei. Erst einige Zeit später sei aufgrund anderweitig erstellter Pläne für eine Käserei eine Baugenehmigung beantragt und erteilt worden.
22 
Die Honorarforderung der Klägerin sei verjährt. Die Klägerin habe am 18. März 1998 eine Gesamtabrechnung erteilt, an die sie zudem gebunden sei. Die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Honoraranspruch betrage zwei Jahre.
23 
Die Honorarberechnung vom 14. Dezember 2004 sei fehlerhaft und zudem nicht prüffähig.
24 
Wegen des weiteren Parteivortrags in erster Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 7. März 2006 Bezug genommen.
2.
25 
Mit dem am 4. April 2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sei verjährt. Die Verjährungsfrist betrage gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. zwei Jahre. Die Verjährung habe gemäß §§ 198, 201 BGB a. F. am 31. Dezember 1998 begonnen. Die Klägerin habe nämlich den Beklagten am 18. März 1998 eine prüffähige Schlussrechnung erteilt. Dem stehe die von der Klägerin vorgetragene Honorarvereinbarung vom 25. Januar / 14. Mai 1996 nicht entgegen. Die Klägerin sei an die von ihr erteilte Rechnung gebunden. Zudem habe die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz ihre Rechnung vom 18. März 1998 als „Gesamtabrechnung“ bezeichnet. Die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs sei am 31. Dezember 2000 eingetreten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
3.
26 
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 20. April 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 8. Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach der rechtzeitig beantragten und bis zum 19. Juli 2006 bewilligten Verlängerung der Begründungsfrist mit dem am 17. Juli 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
27 
Die Klägerin trägt vor:
28 
Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass das Schreiben vom 18. März 1998 eine Schlussrechnung sei. Sie (die Klägerin) habe mit diesem Schreiben lediglich unter Hinweis auf frühere Abrechnungen deren Bezahlung angemahnt, wie sich bereits aus der Überschrift des Schreibens ergebe. Das Schreiben vom 18. März 1998 könne auch nicht als prüffähige Honorarschlussrechnung angesehen werden, da es die von der HOAI geforderten Mindestangaben nicht enthalte. Das Schreiben sei nur eine Aufforderung zu einer Abschlagszahlung. Nach dieser Mahnung habe die Klägerin weitere Architektenleistungen erbracht, so die Kostenermittlung. Die Beklagten hätten die Rechnungen der Klägerin auch nur als Abschlagszahlungsrechnungen angesehen und hätten gewusst, dass noch eine endgültige Abrechnung nach den Grundsätzen der HOAI folgen werde. Sie sei auch nicht an die Berechnung vom 18. März 1998 gebunden. Es sei unschädlich, dass in dem Schreiben der Rechtsanwälte M. und Kollegen vom 4. Mai 1998 von einer „Gesamtabrechnungssumme“ die Rede gewesen sei. Aus dem Schreiben der Beklagtenvertreter vom 22. Mai 1998 könne entnommen werden, dass die Beklagten nicht erwartet hätten, die Klägerin werde keine Forderung für die erbrachte Leistung geltend machen.
29 
Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, die Vereinbarung vom 20. November 1995 sei Grundlage für die Abrechnung der Klägerin vom 18. März 1998 gewesen. Diese Vereinbarung habe sich nur auf das Erstellen einzelner Ansichten und Isometrien bezogen. Alle Leistungen ab dem 25. Januar 1996 seien nach den Grundsätzen der HOAI erbracht worden. Die Beklagten hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass die ausgeführten Leistungen nur auf Stundenhonorarbasis abgerechnet würden.
30 
Erst aufgrund der Honorarberechnung vom 14. Dezember 2004 sei die Honorarforderung fällig geworden. Unschädlich sei, dass inzwischen der Anspruch auf Abschlagszahlung möglicherweise verjährt sei.
31 
Die Verjährungsfrist habe jedenfalls wegen der bis Januar 1999 andauernden Verhandlungen der Parteien nicht bereits am 1. Januar 1999 begonnen. Zudem sei es den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Verjährung der Forderung zu berufen, da die Beklagten die Planungsleistungen entgegengenommen und für diese Planung von der KG eine namhafte Vergütung für die Planung erhalten hätten.
32 
Die Klägerin beantragt:
33 
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4.4.2006 wird abgeändert.
34 
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 256.377,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 13.1.2005 zu bezahlen.
35 
Die Beklagten beantragen,
36 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
37 
Die Beklagten tragen vor:
38 
Das Landgericht habe das Schreiben der Klägerin vom 18. März 1998 zutreffend als prüffähige Schlussrechnung gewertet. Dass diese als Schlussrechnung gedacht gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Schreiben der damaligen Klägervertreter vom 4. Mai 1998. Sie (die Beklagten) hätten die Abrechnung vom 18. März 1998 als Endabrechnung verstanden. Die Verjährungsfrist von zwei Jahren habe also mit Ablauf des 31. Dezember 1998 begonnen. Auch sei die Klägerin an ihre Abrechnung vom 18. März 1998 gebunden.
39 
Die Beklagten hätten das Angebot der Klägerin vom 25. Januar 1996 weder ausdrücklich noch stillschweigend angenommen. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass die (nicht in Auftrag gegebene) Genehmigungsplanung nach der HOAI abgerechnet werde. Im November 1995 hätten die Parteien vereinbart, dass die Tätigkeiten der Klägerin für die Beklagten mit einem Stundensatz von 185,-- DM vergütet würden. Dies sei Grundlage für die weitere Zusammenarbeit der Parteien gewesen und von einer anderen Vergütung sei nicht die Rede gewesen. Die Beklagten hätten von der Landgenossenschaft ebenfalls nur ein Zeithonorar erhalten, was die Klägerin gewusst habe.
40 
Sie könnten sich auf den Verjährungseintritt berufen. Von der Landgenossenschaft hätten sie für die erstellten Konzepte ein Honorar von 100.000,-- DM erhalten, wovon sie an die Klägerin bereits 42.000,-- DM bezahlt hätten.
41 
Die Verjährungsfrist sei nicht Ende 1998 / Anfang 1999 durch Verhandlungen gehemmt gewesen.
42 
Wegen des weiteren Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14. November 2006 Bezug genommen. Die Klägerin hat den Rechtsanwälten Dr. M. und Kollegen den Streit verkündet. Ein Beitritt der Streitverkündeten zum Rechtsstreit ist nicht erfolgt.
B.
43 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die geltend gemachte Honorarforderung bereits verjährt war, als die Klage am 4. November 2005 beim Landgericht einging.
1.
44 
Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finden die bis 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. Soweit der geltend gemachte Honoraranspruch bis 1. Januar 2002 noch nicht verjährt war, gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich das seit 1. Januar 2002 geltende neue Verjährungsrecht des BGB. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 richtet sich die Verjährung nach den §§ 194 ff. BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
45 
Die hier von der Klägerin geltend gemachte Architektenhonorarforderung, für die die Beklagten als Gesellschafter der Auftraggeberin gem. § 128 HGB analog haften, verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. - da die Klägerin eine GmbH und damit nach § 6 Abs. 1 HGB ein Kaufmann ist, greift nicht § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. ein - in zwei Jahren. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 BGB a. F. gilt nicht. Die Beklagten sind nämlich freiberuflich tätig und unterhalten damit keinen Gewerbebetrieb im Sinn von § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. Die Tätigkeit der freien Berufe gilt nach allgemeiner Auffassung nicht als eine gewerbliche (Heinrichs in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 196 RN 12). Es ist auch anerkannt, dass der freiberufliche (freischaffende) Architekt, der sich nur mit typischen Berufsaufgaben des Architekten befasst, keinen Gewerbebetrieb im Sinn des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. unterhält (BGH WM 1979, Seite 559). Die Beklagten üben im Rahmen ihres Ingenieurbüros eine solche freiberufliche Tätigkeit aus, bei der sie (vor allem) die verfahrenstechnische Planung für Anlagen im Bereich der Milchwirtschaft erstellen.
2.
46 
Dass die Beklagten (für ihre GbR) das Angebot der Klägerin vom 25. Januar 1996 ausdrücklich oder stillschweigend angenommen haben, kann nicht festgestellt werden.
47 
a) Die Klägerin hat zwar in erster Instanz behauptet, die Beklagten hätten am 14. Mai 1996 dem Geschäftsführer der Klägerin telefonisch den Auftrag für die Architektenplanung gemäß dem Angebot vom 25. Januar 1996 erteilt, und hat zum Beweis dieser Behauptung die (Partei-)Vernehmung des Herrn H., also des Geschäftsführers der Klägerin, beantragt. Die Beklagten haben aber diesen Vortrag bestritten und der beantragten Parteivernehmung nicht zugestimmt. Da eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Klagvortrags nicht besteht, sieht der Senat auch keinen Anlass für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO.
48 
b) Eine stillschweigende Annahme des Angebots der Klägerin vom 25. Januar 1996, insbesondere durch Inanspruchnahme der angebotenen Leistung, kann gleichfalls nicht festgestellt werden.
49 
Das Angebot vom 25. Januar 1996 - es beinhaltete zugleich eine Alternative, nämlich einen Pauschalpreis von 200.000,-- DM für die Grundlagenermittlung und den Vorentwurf, was bei der Annahmeerklärung eine Entscheidung für eine der Alternativen erfordert hätte - war durch Zeitablauf erloschen (§§ 146, 147 Abs. 2 BGB), als nach dem Klagvortrag die Beklagten im Mai 1996 wegen der Erstellung von Perspektiven bei der Beklagten anriefen. Ein solcher begrenzter Auftrag konnte von der Klägerin auch nicht dahin verstanden werden, dass ihr damit - dazu nicht schriftlich - ein Vollarchitekturauftrag mit allen Grundleistungen nach § 15 HOAI zu einem Molkereiwerk erteilt wird.
50 
Auch für die Folgezeit kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten die Klägerin stillschweigend über die jeweils anstehenden und erörterten, von der Klägerin auszuführenden Planungsarbeiten hinaus beauftragt haben, die gesamten Architektenleistungen für das Projekt „Milchwerk“ der KG zu erbringen, und zwar zu einer nach der HOAI zu berechnenden Vergütung. Gegen Letzteres sprechen bereits die beiden Rechnungen der Klägerin vom 21. und 22. April 1997, in denen die Klägerin das Honorar für ihre bisherigen Leistungen ohne einen Vorbehalt nach Zeitaufwand berechnete. Aus der Passage „Der von der Firma t. in Rechnung gestellte Betrag von ca. 24.000,-- DM wird in die Abrechnung des Projektes für den ersten Bauabschnitt aufgenommen“ in dem Besprechungsprotokoll vom 17. Juni 1996 kann nicht, wie die Klägerin geltend macht, der Abschluss des angebotenen Architektenvertrags hergeleitet werden. Dafür, dass die Klägerin nur ganz bestimmte, von den Beklagten jeweils vorgegebene Planungsleistungen erbringen sollte, sprechen die Besprechungsprotokolle vom 17. Juni 1997, 18. August 1997 und 29. Oktober 1997, nach denen zwischen der Klägerin und der Beklagten die Planungsleistungen einzeln aufgeteilt wurden, ferner auch die beiden Aufstellungen der Beklagten vom 10. und 16. Dezember 1997. In dem Besprechungsprotokoll vom 29. Oktober 1997 wurde festgehalten, dass die Abrechnung für die Genehmigungsplanung nicht nach der HOAI sondern nach Zeitaufwand erfolgt; die Klägerin behauptet nicht, sie habe der Richtigkeit dieses Protokolls - der Geschäftsführer der Klägerin hatte an der Besprechung teilgenommen - widersprochen. Dass mündlich eine Abrechnung der Leistungen nach Zeitaufwand abgesprochen war, kann auch aus dem Begleitschreiben der Klägerin zu der Rechnung vom 12. Dezember 1997 geschlossen werden, in dem die Klägerin unter Aufstellung der bisherigen nach Zeitaufwand erstellten Rechnungen ihren „Gesamthonoraranspruch“ darstellte. Schließlich führte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. März 1998 aus, sie habe „gemäß Absprache mit Ihnen auf Stundenbasis... Honorarrechnungen gestellt“, die „Honorarstellung auf Stundenbasis, wie mit Ihnen vereinbart“, müsse „als äußerst kulant und fair bezeichnet werden“.
51 
Auch hat der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Parteianhörung am 14. November 2006 durch den Senat Angaben gemacht, die dafür sprechen, dass das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Vollarchitekturvertrages nicht angenommen worden ist, dass vielmehr der Klägerin jeweils einzelne Planungsaufgaben übertragen worden sind und dabei eine Vergütung nach Zeitaufwand mündlich abgesprochen worden ist. Er hat zwar angegeben, aus seiner Sicht sei es zu einer Einigung über das unterbreitete Angebot gekommen, mit dem Beklagten Ziffer 1 sei auch die Frage diskutiert worden, ob das Objekt in Zone III Mitte einzuordnen sei. Er hat aber auch angegeben, in der damaligen Zeit hätten die Beklagten von der KG keinen richtigen Auftrag gehabt, die Klägerin habe sich deshalb zurück-gehalten und nach Stunden abgerechnet, die Beklagten hätten nicht die Mittel gehabt, die Leistungen der Klägerin nach der HOAI zu bezahlen. Nach seiner Darstellung wollte freilich die Klägerin die Beklagten bewegen, ihr den Betrag von ca. 64.000,-- DM vorweg zu bezahlen.
3.
52 
Die Verjährung des geltend gemachten Honoraranspruchs begann gemäß § 201 Satz 1 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres 1998. Der von der Klägerin geltend gemachte Honoraranspruch war nämlich im Sinn von § 198 Satz 1 BGB a. F. bereits im Jahr 1998 entstanden und konnte deshalb bereits in diesem Jahr gerichtlich geltend gemacht werden.
53 
a) Im Folgenden unterstellt der Senat, dass auf die geltend gemachte Honorarforderung der Klägerin die Bestimmungen der HOAI und damit auch § 8 HOAI Anwendung finden. Dies kann trotz der Anwendung deutschen Rechts auf die Vertragsbeziehung der Parteien deshalb zweifelhaft sein, weil das Objekt, für das die nach dem Klagvortrag erbrachten Architektenleistungen bestimmt waren, im Ausland gelegen ist und auch dann, wenn deutsches Recht auf einen Architektenvertrag Anwendung findet, nicht ohne Weiteres das öffentlich-rechtliche Preisrecht auf die Architektenvergütung Anwendung finden muss, wenn die Architektenleistungen zu einem Bauobjekt im Ausland erbracht werden. Sollte auf die Honorarforderung der Klägerin die HOAI nicht Anwendung finden, so hängt die Fälligkeit der Forderung nicht von der Aushändigung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung ab; dann ist sie, da die Voraussetzungen des § 641 Abs. 1 BGB a. F. zu bejahen sind, bereits 1998 fällig geworden.
54 
Nach § 8 Abs. 1 HOAI wird das Architektenhonorar fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Die ausgehändigte Rechnung muss nicht als Schlussrechnung bezeichnet sein. Erforderlich, aber ausreichend ist, dass es sich aus der Sicht des Auftraggebers eindeutig um eine abschließende Rechnung handelt (Locher / Koeble / Frik, HOAI, 9. Aufl., § 8 RN 16). Dabei kann eine Schlussrechnung auch aus mehreren Einzelrechnungen, auch aus einer Gesamtheit von Abschlagsrechnungen bestehen, wenn hinreichend zum Ausdruck kommt, dass damit die gesamten Leistungen aus dem Auftrag abgerechnet sind (BGH NJW 1987, Seite 493; OLG Hamm NJW-RR 1996, Seite 593; jeweils zum Vorliegen einer Schlussrechnung im Sinn von § 16 Nr. 3 VOB/B).
55 
b) Das Landgericht hat zu Recht das Schreiben der Klägerin vom 18. März 1998 als Schlussrechnung im Sinn von § 8 Abs. 1 HOAI angesehen. Dieses Schreiben ist jedenfalls in Verbindung mit dem Schreiben der damaligen Klägervertreter vom 4. Mai 1998 als eine solche Schlussrechnung zu werten.
56 
(1.) Aus der damaligen Sicht der Beklagten war das Schreiben der Klägerin vom 18. März 1998 als eine abschließende Abrechnung der im Rahmen der Vertragsbeziehung erbrachten Leistungen und nicht nur als eine Mahnung fälliger Abschlagszahlungsforderungen zu verstehen.
57 
Wie bereits oben ausgeführt worden ist, kann nicht festgestellt werden, dass, wie die Klägerin geltend macht, zwischen den Parteien ein Vollarchitekturvertrag, wie ihn die Klägerin im Januar 1996 angeboten hatte, abgeschlossen worden ist. Die Klägerin hatte nach ihrem Vortrag alle Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI erbracht und die Pläne dem Beklagten vor dem 18. März 1998 übersandt. Dass die Beklagten damals weitere Planungsleistungen in Auftrag gegeben hatten, kann nicht festgestellt werden. Dass die Klägerin dem Beklagten später eine (von dem Beklagten freilich nicht angeforderte) Kostenberechnung übersandt hat, kann außer Betracht bleiben, zumal die Kostenberechnung nur noch für die Honorarberechnung von Bedeutung gewesen ist. In der Abrechnung vom 18. März 1998 verwies die Klägerin darauf, dass die Honorarstellung auf Stundenbasis mit den Beklagten vereinbart worden sei; ein Vorbehalt, dass die Klägerin abweichend von der mündlichen, bei Anwendung der HOAI allerdings unwirksamen Abrede doch noch ihr Honorar nach den Bestimmungen der HOAI berechnen und nachfordern wird, ist nicht erklärt und aus dem Schreiben nicht andeutungsweise ersichtlich.
58 
Das Schreiben listet die bisherigen Rechnungen und die erbrachten Zahlungen ohne einen Vorbehalt einer Nachberechnung auf. Bereits mit dem Begleitschreiben zu der Rechnung vom 12. Dezember 1997 hatte die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie damit ihre seither erbrachten Leistungen insgesamt abgerechnet habe. Das Schreiben der Klägerin vom 18. März 1998 war dann, weil keine weiteren Leistungen mehr anstanden (die Klägerin bringt vor, die Erklärung der Beklagten im Telefaxschreiben vom 27. März 1998 - Anlage B 16 Bl. 294 - , es würden sämtliche angeblich erstellte Unterlagen als Pläne bzw. als Diskette fehlen, sei unzutreffend), aus der Sicht der Beklagten eine abschließende Berechnung des Honorars aus der bestehenden Vertragsbeziehung.
59 
(2.) Jedenfalls zusammen mit dem Schreiben der Rechtsanwälte M. und Kollegen vom 4. Mai 1998 ist das Schreiben der Klägerin vom 18. März 1998 als Schlussrechnung im Sinn von § 8 Abs. 1 HOAI anzusehen.
60 
Zu diesem Zeitpunkt verlangten die Beklagten von der Klägerin keine Leistungen mehr. Dass die Klägerin damals noch Planungsleistungen schuldete, kann nicht festgestellt werden und wurde von den Beklagten nicht, auch nicht in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. Mai 1998, geltend gemacht.
61 
Die Klägerin führte in dem Schreiben ihrer damaligen anwaltlichen Vertreter unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 18. März 1998 aus, die „Gesamtabrechnungssumme“ betrage 64.624,41 DM, dabei seien die Abschlagszahlungen berücksichtigt. Auch wenn in dem Schreiben ausgeführt ist, dass die Klägerin „auf der Grundlage des Angebots vom 25. Januar 1996 Planungsleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 HOAI“ erbracht habe, ergibt sich aus dem Schreiben nicht, auch nicht andeutungsweise, dass der darin geforderte Betrag gleichfalls nur eine Abschlagszahlung auf eine erst später noch abzurechnende Honorarforderung für erbrachte und noch weitere Planungsleistungen ist.
62 
Das Schreiben der Beklagtenvertreter vom 22. Mai 1998 kann nicht als ein Beleg dafür angesehen werden, dass die Beklagten die Zahlungsaufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 1998 tatsächlich nur als eine Mahnung rückständiger Abschlagszahlungsforderungen verstanden hätten. In diesem Schreiben machten die Beklagten nicht geltend, die Klägerin habe ihre Leistungen noch nicht (vollständig) erbracht. In dem Schreiben kommt auch nicht zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Beklagten die Klägerin unberechtigt eine Abschlagszahlung verlange.
63 
c) Die Honorarforderung ist nach § 8 Abs. 1 HOAI erst fällig, wenn eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Auch wenn man entgegen der Beurteilung des Landgerichts eine Prüffähigkeit der Schlussrechnung gemäß dem Schreiben vom 18. März 1998 (in Verbindung mit dem anwaltlichen Schreiben vom 4. März 1998) verneint, hat doch die Verjährung noch 1998 begonnen.
64 
(1.) Die Rechnung über das Honorar für eine nach der HOAI abzurechnende Architektenleistung ist grundsätzlich nur dann prüffähig, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen. Bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden sind das die Angaben zu den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 ermittelten anrechenbaren Kosten des Objektes, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie zu dem nach dem Honorarsatz berechenbaren Tafelwert nach §§ 16 und 17 HOAI.
65 
Ist nach den hiernach anzuwendenden Kriterien die Honorarschlussrechnung nicht prüffähig, so gelten für den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit und zum Beginn der Verjährung folgende Grundsätze (hierzu BGH NJW-RR 2004, Seite 445 ff):
66 
Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt. Der Auftraggeber ist ferner nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt. Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat; für die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit reicht nicht aus, dass die fehlende Prüffähigkeit pauschal beanstandet wird, erforderlich ist vielmehr, dass der Auftraggeber mit seiner Rüge den Auftragnehmer in die Lage versetzt, die fehlenden Anforderungen nachzuholen, dass er also die Teile der Rechnung und die Gründe nennt, die seiner Auffassung nach zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen.
67 
(2.) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Verjährung auch dann, wenn man die Schlussrechnung als nicht prüffähig ansieht, mangels substantiierter Einwendungen der Beklagten gegen die Prüffähigkeit noch 1998 begonnen.
68 
Die Schlussrechnung der Klägerin - das Schreiben vom 18. März 1998, erforderlichenfalls in Verbindung mit dem anwaltlichen Schreiben vom 4. Mai 1998, sowie die in Bezug genommenen Einzelrechnungen der Klägerin - enthalten nicht die von der HOAI geforderten Angaben, nach denen das Honorar für die nach dem Klagvortrag erbrachten Grundleistungen bei Gebäuden zu berechnen ist. Ein Zeithonorar ist, wenn die HOAI anwendbar ist, was der Senat unterstellt, nicht wirksam vereinbart. Bei einer die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden und unwirksamen Pauschalhonorarabsprache muss aber der Architekt, der nur das abgesprochene Honorar abrechnet, nicht zur Herbeiführung der Fälligkeit seines Honorars eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI vornehmen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, Seite 1421 f). Ausgehend von den nach dem Klagvortrag erbrachten Leistungen und den vorgetragenen anrechenbaren Kosten unterschreitet das nach Zeitaufwand abgerechnete Honorar deutlich das Mindesthonorar, was dafür sprechen könnte, die Prüffähigkeit doch zu bejahen. Gleichwohl verneint der Senat die Prüffähigkeit, weil in den Einzelrechnungen nur die Stundenzahl aufgeführt ist ohne Angabe des Zeitaufwandes für die Einzelleistungen und auch das Abrechnungsschreiben der Klägerin trotz der Leistungsbeschreibung in den Überschriften zu den aufgelisteten Einzelrechnungen keine Detaillierung enthält.
69 
Die Beklagten haben innerhalb der Frist von zwei Monaten die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung nicht substantiiert gerügt. In dem Telefaxschreiben vom 27. März 1998 haben die Beklagten ausgeführt, sie könnten die Mahnung der Klägerin nicht akzeptieren, für die Rechnungsstellung gebe es keine Grundlage, die Klägerin solle die Aufträge, die ihr vorlägen, mitteilen, auch würden sämtliche angeblich erstellte Unterlagen als Pläne bzw. Diskette fehlen. Dies ist kein substantiiertes Bestreiten der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung sondern ein Bestreiten der geltend gemachten Forderung der Sache nach. In dem anwaltlichen Schreiben vom 22. März 1998 haben die Beklagten mit dem Vorbringen, das Angebot der Klägerin vom 25. Januar 1996 sei von ihnen (und von der KG) nicht angenommen worden, die Klägerin habe ihnen zwar auf Zeithonorarbasis zugearbeitet, sie sei aber mit den erbrachten Zahlungen in Höhe von 50.510,00 DM bereits überbezahlt, die sachliche Berechtigung der geltend gemachten Forderung bestritten. Mit der abschließenden Ausführung, dass die Klägerin, wenn sie weitere Ansprüche geltend mache wolle, darlegen solle, welche konkreten Leistungen sie erbracht habe, wann, wo und wie ihr diese Leistungen beauftragt worden seien, und dass sie eine prüffähige Rechnung hinsichtlich dieser Leistungen unter Berücksichtigung der erbrachten Zahlungen vorlegen solle, haben sie nicht in substantiierter Weise Einwendungen gegen die fehlende Prüffähigkeit der Abrechnung vorgebracht. Zwar haben die Beklagten die Darlegung konkreter Leistungen verlangt. Sie haben aber dabei nicht verlangt, dass den jeweiligen Einzelleistungen die hierauf aufgewandte Stundenzahl aus den Einzelrechnungen zugeordnet wird, um überhaupt den abgerechneten Zeitaufwand prüfen zu können. Zudem sahen sich die Beklagten nach ihrem Schreiben in der Lage festzustellen, dass sie die Klägerin bereits überbezahlt haben. Das Verlangen nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung ist deshalb gegenüber der Zurückweisung des Zahlungsverlangens als unbegründet allenfalls als eine pauschale und damit nicht erhebliche Rüge der fehlenden Prüffähigkeit anzusehen.
70 
Die Honorarforderung war somit spätestens mit Ablauf des Juli 1998 fällig. Dass die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß waren, machten die Beklagten damals und auch in der Folgezeit nicht geltend.
4.
71 
Die Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Jahres 1998 begann, war bei Einreichung der Klage am 4. November 2005 beim Landgericht abgelaufen.
72 
a) Wie oben ausgeführt verjährt die geltend gemachte Honorarforderung in 2 Jahren. Die Verjährung trat mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ein.
73 
Soweit die Parteien nach dem Klagvortrag Ende 1998 über eine gütliche Regelung verhandelten, führten diese Verhandlungen nach dem damals geltenden Verjährungsrecht weder zu einer Unterbrechung noch zu einer Hemmung der Verjährung.
74 
b) Auch wenn man entgegen der Beurteilung des Senats annimmt, dass die Verjährung der geltend gemachten Honorarforderung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a. F. 4 Jahre beträgt, war die Forderung bei Einreichung der Klage bereits verjährt.
75 
Auch in diesem Fall begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 1998. Der noch 2001 gestellte Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides führte nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. (in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO a. F.) zur Unterbrechung der Verjährung mit der Folge, dass die vierjährige Verjährungsfrist neu begann. Für die Zeit ab Januar 2002 finden jedoch die Verjährungsvorschriften des BGB in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Dies gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auch für § 195 BGB n. F., da die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dieser Vorschrift kürzer ist als die vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a. F. Die Klägerin, die den Erlass der Mahnbescheide beantragt hatte, hatte bereits im Januar 2002 die in § 199 Abs. 1 BGB n. F. geforderte Kenntnis. Die ab 1. Januar 2002 bestehende Hemmung der Verjährung endete nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. 6 Monate nach der Unterrichtung der Klägerin von der Einlegung des Widerspruchs gegen die Mahnbescheide und nach der Aufforderung zur Einzahlung weiterer Gerichtskosten durch das Mahngericht. Da davon ausgegangen werden kann, dass das Mahngericht im Januar, spätestens jedoch im Februar 2002 diese Handlungen vorgenommen hat, war die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des August 2005 und damit vor Einreichung der Klage im November 2005 verstrichen. Dass nach dem Stillstand des Mahnverfahrens und vor der Klageinreichung die Verjährung gehemmt worden ist oder neu begonnen hat, ist nicht vorgetragen und kann dem Parteivortrag nicht entnommen werden. Insbesondere kam es nicht aus Anlass der Rechnungsstellung der Klägerin vom 14. Dezember 2004 zu Verhandlungen der Parteien im Sinn von § 203 S. 1 BGB n. F.
5.
76 
Den Beklagten, die sich entsprechend § 129 Abs. 1 HGB auf die der GbR als Auftraggeberin zustehende Verjährungseinrede berufen können, ist nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Verjährungseinrede zu erheben.
77 
Die Beklagten haben nicht durch ihr Verhalten die Klägerin davon abgehalten, die Klagforderung in noch unverjährter Zeit gerichtlich geltend zu machen. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagten von der Landgenossenschaft oder von der KG für die erbrachten Planungsleistungen, also auch für die der Klägerin, eine Vergütung erhalten haben, nach dem Vortrag der Beklagten freilich „nur“ eine solche in Höhe von 100.000,00 DM.
6.
78 
Das Landgericht hat also zu Recht die Klage auf die Verjährungseinrede der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist damit unbegründet und wird zurückgewiesen.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708. Nr. 10, 711 ZPO.
80 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
81 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die der Klägerin vom 28. November 2006 und vom 23. Januar 2007, geben dem Senat keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung und zu Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2007 auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2006 - VII ZR 249/05 - verweist, sieht sich der Senat bei seiner Entscheidung nicht in Widerspruch dazu, da für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich ist, ob der Schlussrechnung bindende, weitere Forderungen ausschließende Wirkung zukommt und die Beklagten darauf vertrauen durften.

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