Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 12 U 28/14

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. Januar 2014 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens:

54.600 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Eigentumsverhältnisse an gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK-Verpackungen), die im Gebiet des Beklagten im Rahmen von sogenannten „Vereinssammlungen“ erfasst werden, und zwar für den Zeitraum ab 01.01.2012.
Der Beklagte ist in seinem Gebiet der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Im Gebiet des Beklagten besteht die Besonderheit, dass die PPK-Abfälle auf unterschiedliche Weise erfasst werden. Teilweise erfolgt dies durch sog. Bündelsammlungen durch Vereine, teilweise über Wertstoffhöfe, Depotcontainer sowie seit 2011 auch über sog. „blaue Tonnen“. Streitgegenständlich sind nur die Eigentumsverhältnisse an den im Wege der Vereinssammlungen erfassten PPK-Verpackungen.
Die Klägerin ist eine sogenannte „Systembetreiberin“, die gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (im Folgenden: VerpackV) bundesweit ein duales Entsorgungssystem betreibt.
Die Klägerin wurde im Anschluss an die Einführung der Verpackungsverordnung im Jahre 1991 als Selbsthilfeorganisation der von der Verpackungsverordnung betroffenen Wirtschaftskreise gegründet. Die Verpackungsverordnung sah vor, dass Verkaufsverpackungen grundsätzlich nicht mehr als Abfall dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsregime unterfallen, vielmehr eine Verpflichtung des Vertreibers besteht, vom Endverbraucher gebrauchte Verbrauchsverpackungen in oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurückzunehmen (§ 6 Abs. 1 VerpackV 1991). Diese Pflicht zur Rücknahme der Verkaufsverpackungen entfiel (und entfällt) insbesondere dann, wenn sich der Hersteller bzw. Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verbrauchsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet (§ 6 Abs. 3 VerpackV 1991). Die Klägerin war das erste und lange Zeit einzige bundesweit operierende solche System. Inzwischen gibt es eine Mehrzahl konkurrierender Systembetreiber.
Die Klägerin führte die Erfassung und Verwertung der Verkaufsverpackungen nicht selbst durch, sondern beauftragte hierzu öffentliche und private Entsorgungsunternehmen. Hinsichtlich der PPK-Abfälle bestand die Besonderheit, dass Papierabfälle im gesamten Bundesgebiet von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereits gesondert erfasst wurden. Deshalb wurde vereinbart, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mittels der bereits vorhandenen Sammeleinrichtungen weiterhin die gesamten Papierabfälle erfassen sollten. Auf der Basis von Schätzungen wurden die Mengenanteile (und damit die anteilige Kostentragung für die Erfassung) zwischen „normalem“ Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften etc.) einerseits und den PPK-Materialien andererseits aufgeteilt. Man einigte sich flächendeckend in Vereinbarungen zwischen der Klägerin und allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zunächst auf eine Quote des PPK-Materials im Verhältnis zum übrigen Papiermüll von 25% zu 75%.
Zwischen der Klägerin und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wurden anfangs langfristige Vereinbarungen über die Erfassung von Verkaufsverpackungen getroffen. So wurde zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits am 09.12.1992 ein „Vertrag über Aufbau und Betrieb eines Systems zur Erfassung und Sortierung von gebrauchten Verbrauchsverpackungen“ geschlossen (Anlage K 1), der gemäß § 10 des Vertrags erstmals auf den 31.12.2002 kündbar sein sollte. Nach § 1 dieses Vertrags übernahm der Beklagte ab dem 01. Januar 1993 im Alleinauftrag den Aufbau und den Betrieb eines Systems gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV, in dem Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers erfasst und im Anschluss daran sortiert werden. Für den Anteil des PPK-Materials am Papierabfall wurde zunächst entsprechend der bundesweiten Praxis eine Quote von 25% festgesetzt. Für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen, also die Erfassung, den Transport, die Sortierung und die Zwischenlagerung der vom Vertrag erfassten Reststoffe, wurden in § 8 des Vertrags - für das PPK-Material unter Berücksichtigung der Quote von 25% im Verhältnis zum gesamten Papierabfall - Entgelte festgeschrieben, die die Klägerin dem Beklagten zu zahlen hatte. In § 7 des Vertrages war vorgesehen, dass die erfassten Wertstoffe von Abnehmern (Garantiegebern) verwertet werden, die für die jeweilige Materialgruppe eine Abnahme und Verwertungsgarantie abgeben mussten und die die Klägerin dem Beklagten rechtzeitig benennen sollte. Der Garantiegeber sollte wiederum einen Verwerter einsetzen können, bei dem es sich mit Zustimmung der Klägerin auch um den Beklagten handeln konnte. In § 2 Nr. 2 des Vertrages war ausdrücklich vorgesehen, dass das Eigentum und der Besitz an den gebrauchten Verbrauchsverpackungen mit der Abholung durch den Beklagten bzw. mit dem Einwurf in die Sammelbehälter des Beklagten oder eines von ihm eingeschalteten Subunternehmers vom Endverbraucher auf den Beklagten übergehen sollten. Die Klägerin sollte ausdrücklich gemäß § 2 Nr. 2 Satz 2 des Vertrages zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den zu erfassenden oder erfassten Wertstoffen erlangen. Im Rahmen der Verwertung sollte dann das Eigentum auf den Garantiegeber bzw. Verwerter übergehen (§ 7 Nr. 3, 3. Absatz des Vertrags).
Mehrere Gesetzesnovellen, die auf eine Stärkung des Wettbewerbs bei der Abfallbeseitigung gerichtet waren, sowie das Eingreifen des Bundeskartellamtes zeitigten in der Folge Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien. So war die Klägerin ab dem Jahre 2004 gezwungen, Leistungsverträge mit Entsorgern und öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern nur noch für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren abzuschließen. Als kartellrechtlich unzulässig wurde auch die bis dahin beim PPK-Verpackungsmaterial durchgängig praktizierte pauschale Kostenverteilung von 25% zu 75% angesehen.
In der Folgezeit wurden dann hinsichtlich des PPK-Materials zwischen der Klägerin und verschiedenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kurzfristigere Vereinbarungen getroffen, in denen es zu anderen Quotenfestsetzungen kam.
Zugleich wurde, nachdem sich unter anderem aufgrund der zunehmenden Wettbewerbssituation ein funktionierender Markt für Sekundärrohstoffe gebildet hatte und die Verwertung von Altpapier zunehmend wirtschaftlich lukrativ wurde, bundesweit verstärkt über die Frage gestritten, wem das gesammelte PPK-Material bzw. die Erlöse aus der Verwertung des PPK-Materials zustanden. Insbesondere hinsichtlich der Frage des Eigentums an den PPK-Verpackungen wurden im Auftrag von Entsorgern bzw. öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mehrere Rechtsgutachten erstattet.
10 
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde bezüglich u.a. der Erfassung von PPK-Materialien auf Wertstoffhöfen im Jahre 2005 eine - inzwischen verlängerte - „Vereinbarung über die Mitbenutzung von Wertstoffhöfen“ (Anlage K 17) getroffen. In dieser Vereinbarung heißt es u.a., dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, also der Beklagte, „mit Ausnahme von PPK zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den zu erfassenden oder erfassten Wertstoffen“ erwirbt.
11 
Des Weiteren wurde zwischen den Parteien für das Jahr 2011 ein „Vertrag über die Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Karton“ (Anlage K 19) geschlossen, der insgesamt die Erfassung des PPK-Materials gemeinsam mit dem kommunalen Altpapier regeln sollte. Darin war vorgesehen, dass der Beklagte im Auftrag der Klägerin für sein Vertragsgebiet das PPK-Material (gemeinsam mit dem übrigen Papierabfall) erfassen und im Anschluss daran der Klägerin zur Verfügung stellen sollte. Man einigte sich auf einen Masseanteil von Verkaufsverpackungen an der Gesamt-PPK-Sammelmenge von 11%. Der Beklagte verpflichtete sich, monatlich eine bestimmte Menge an Altpapier der Klägerin zur Verfügung zu stellen, und zwar unter Berücksichtigung der gesamten Erfassungsmenge, dem Verkaufsverpackungsanteil von 11% und schließlich dem sogenannten Planmengenanteil, der im Hinblick auf die zwischenzeitlich existierenden, mit der Klägerin konkurrierenden Systembetreiber von einer sogenannten „Clearingstelle“ (§ 6 Abs. 7 VerpackV) unter Berücksichtigung der von den Systembetreibern jeweils gemeldeten Lizenzmengen bestimmt wird. In § 5 Abs. 3 der Vereinbarung war u.a. geregelt, dass das Eigentum an den vom Beklagten bereitgestellten Altpapiermengen „mit Abholung durch den damit beauftragten Dritten“ auf diesen übergeht.
12 
Der für das Jahr 2011 abgeschlossene Vertrag wurde vom Beklagten fristgerecht gekündigt und endete somit mit Ablauf des 31.12.2011. Eine Einigung über einen Nachfolgevertrag zwischen den Parteien kam nicht zustande. Seit 01.01.2012 erhält der Beklagte für die Erfassung von PPK-Materialien durch die von ihm beauftragten Vereine von der Klägerin keine Entgelte mehr; umgekehrt wird kein PPK-Material aus den Vereinssammlungen mehr für die Klägerin bereitgestellt.
13 
Die Klägerin hat in erster Instanz hinsichtlich des allein den Gegenstand der Berufung bildenden Klageantrags Ziff. 1 die Auffassung vertreten, sie werde in Höhe des ihr zustehenden Anteils am PPK-Verpackungsmaterial Miteigentümerin am gesamten vom Beklagten im Rahmen der Vereinssammlungen erfassten Papierabfalls. Der Eigentumserwerb vollziehe sich wie folgt: Die Endverbraucher gäben mit der Bereitstellung des PPK-Materials im Rahmen der Vereinssammlungen ein Angebot zur Übereignung „an den, den es angeht“ ab. Dieses Angebot nehme „der jeweilige Entsorger bzw. der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, der die Verkaufsverpackungen erfasst“, hier also wohl der Beklagte, als ihr Stellvertreter an. Zugleich erfolge eine Übergabe, weil der Beklagte als Besitzmittler für sie agiere. Der Beklagte dürfe nicht selbst Eigentum erwerben, weil sich aus der Verpackungsverordnung, die die Zuständigkeit für die Entsorgung des PPK-Materials primär den Systembetreibern und nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zuweise, ein dinglich wirkendes Erwerbsverbot ergebe. Ein auf Eigenbesitz gerichteter Wille des Beklagten sei aufgrund der abfallrechtlichen Regelungen, die eine Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers für das PPK-Material nicht mehr vorsähen, unbeachtlich.
14 
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
15 
festzustellen,
16 
1. dass die Klägerin ab dem 01.01.2012 Miteigentümerin des vom Beklagten im Rahmen seiner sog. Vereinssammlung erfassten Altpapiers ist, und zwar in Höhe des bei der Klägerin jeweils lizensierten Verkaufsverpackungsanteils, der sich ergibt aus der monatlich vom Beklagten insgesamt erfassten Altpapiermenge, einem Verkaufsverpackungsmasseanteil von insgesamt 11% und dem auf die Klägerin entfallenden prozentualen Planmengenanteil an Verkaufsverpackungen, der quartalsweise durch die Gemeinsame Stelle gemäß § 6 Abs. 7 VerpackV („Clearingstelle“) berechnet wird,
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hilfsweise
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dass der Beklagte verpflichtet ist, einen nach vorstehender Berechnungsmethode ermittelten Anteil des von ihm erfassten Altpapiers an die Klägerin zu übereignen,
19 
2. dass der Beklagte verpflichtet ist, den Anteil der Klägerin gemäß Ziff. 1 monatlich in wirtschaftlich sinnvollen Transporteinheiten an einem von der Klägerin zu benennenden Umschlagplatz bereitzustellen und Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts gemäß § 6 Abs. 4, S. 5 und 6 VerpackV an die Klägerin herauszugeben.
20 
Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Der Beklagte hat in erster Instanz behauptet - insoweit von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten -, die streitgegenständlichen Vereinssammlungen seien bereits seit 1985 wesentlicher Bestandteil seines PPK-Erfassungssystems. Mitglieder von Vereinen würden das von Abfallbesitzern in Bündeln oder Behältern bereitgestellte Altpapier mit eigenen Fahrzeugen und von ihm gestellten Containern einsammeln. Für die Sammlungen, deren zeitlicher Rhythmus von den sammelnden Vereinen bestimmt werde, erhielten die Vereine Prämien, die sich an einem durchschnittlichen Wert der gesammelten Wertstoffe orientierten. Er sorge für einen Versicherungsschutz der an den Sammelaktionen beteiligten Personen und eingesetzten Fahrzeuge.
23 
Der Beklagte hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass die Klägerin an den mittels Vereinssammlungen erfassten Papierabfällen kein Miteigentum erwerbe. Der Endverbraucher unterbreite, indem er die PPK-Abfälle mit dem übrigen Papierabfall im Rahmen der Vereinssammlungen bereitstelle, nicht der Klägerin, sondern ihm als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger ein Angebot zur dinglichen Übereignung des PPK-Materials. Ein „Angebot für den, den es angeht“ sei nicht anzunehmen, weil dem Endverbraucher daran gelegen sei, gerade ihm das Eigentum zu übertragen, u.a. weil er auf diese Weise seine Abfallgebühren senken könne. Weiterhin fehle es an einer Annahmeerklärung durch die Klägerin. Vielmehr nähmen die sammelnden Vereine spätestens mit dem Abtransport des Altpapiers in seinem Namen das an ihn gerichtete Angebot auf Übereignung konkludent an. Auch fehle es an einer Übergabe des PPK-Materials.
24 
Der Beklagte hat im Übrigen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten gerügt.
25 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
26 
Das Landgericht hat hinsichtlich des Hilfsantrags Ziff. 1 sowie des Antrags Ziff. 2 mit Beschluss vom 30. Januar 2014 den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht S... verwiesen. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 hat es die Klage im Wege eines Teilurteils abgewiesen.
27 
Zur Begründung des Teilurteils hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass der Feststellungsantrag zulässig sei, weil eine genaue Bezifferung des ihr zustehenden Mengenanteils der Klägerin nicht möglich sei. Der Antrag sei aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Miteigentumsanteil am im Rahmen der Vereinssammlungen erfassten Altpapier erlangt habe.
28 
Eine auf den Eigentumsübergang am PPK-Material gerichtete Einigung mit dem Endverbraucher komme jedenfalls nicht mit der Klägerin zustande. Bei lebensnaher Auslegung sei die konkludente Einigungserklärung des Endverbrauchers, der seinen Papiermüll dem sammelnden Verein zur Verfügung stellt, dahin auszulegen, dass entweder dem Verein, der dem Verbraucher bekannt sei und dem er den aus der Sammlungstätigkeit erzielten Erlös zukommen lassen wolle, oder aber dem Beklagten, der die Sammlung organisiert und in den Augen des Verbrauchers die ordnungsgemäße Erfassung und Wiederverwertung des PPK-Materials gewährleistet, Eigentum übertragen werden solle. Ein Angebot auf Übertragung des Eigentums an die Klägerin werde nicht, und zwar auch nicht über die Rechtsfigur des „Angebots an den, den es angeht“, abgegeben.
29 
Es könne auch nicht angenommen werden, dass der sammelnde Verein oder der Beklagte als Stellvertreter der Klägerin auftreten und für die Klägerin ein Angebot auf Übereignung annehmen würden. Dies widerspräche ersichtlich dem Willen des Vereins und der Beklagten. Das von der Klägerin geltend gemachte dingliche Erwerbsverbot bestehe nicht, ergebe sich insbesondere nicht aus den Vorschriften der Verpackungsverordnung, die die Frage des Eigentums am PPK-Material nicht regeln würden. Schließlich fehle es auch an einer Übergabe des PPK-Materials an die Klägerin, da ein Besitzmittlungsverhältnis zu ihren Gunsten weder vom sammelnden Verein noch von der Beklagten begründet werde.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
31 
Die Klägerin hat gegen das ihr am 03.02.2014 zugestellte Urteil am 25.02.2014 beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.03.2014 bis 05.05.2014 verlängert wurde, am 05.05.2014 eingegangen.
32 
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Landgericht habe die gebotene normative Auslegung der Willenserklärungen der am Sammelvorgang Beteiligten nicht vorgenommen. Es komme auch im Rahmen der gebotenen normativen Betrachtung nicht darauf an, welche Willensrichtung der Beklagte hinsichtlich der Besitzverhältnisse habe. Alleine entscheidend könne nur sein, wie sein Verhalten unter Berücksichtigung der rechtlichen und vertraglichen Vorgaben objektiv zu bewerten sei. Die Behauptung des Beklagten, er habe gerade keinen Besitz und kein Eigentum für sie erwerben wollen, sei infolge Widerspruchs zu seinem eigenen jahrelangen Vorgehen, ein gemeinsames Wertstofferfassungssystem zu praktizieren, als „protestatio facto contraria“ rechtlich unerheblich.
33 
Wegen des übrigen Vortrags, mit dem insbesondere die erstinstanzlichen Rechtsausführungen vertieft werden, wird auf die Berufungsbegründung vom 05.05.2014 Bezug genommen.
34 
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils des LG Ravensburg vom 30.01.2014 - 4 O 260/12 - festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.01.2002 Miteigentümerin des vom Beklagten im Rahmen seiner sog. Vereinssammlung erfassten Altpapiers ist, und zwar in Höhe des bei der Klägerin lizensierten Verkaufsverpackungsanteils, der sich ergibt aus der monatlich vom Beklagten insgesamt erfassten Altpapiermenge, einem Verkaufsverpackungsmasseanteil von insgesamt 11% und dem auf die Klägerin entfallenden prozentualen Planmengenanteil an Verkaufsverpackungen, der quartalsweise durch die Gemeinsame Stelle gemäß § 6 Abs. 7 VerpackV („Clearingstelle“) berechnet wird.
36 
Der Beklagte beantragt,
37 
die Berufung der Klägerin unter Aufrechterhaltung des Teilurteils des Landgerichts Ravensburg vom 30.01.2014 (Az. 4 O 260/12) zurückzuweisen.
38 
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seiner Rechtsauführungen in erster Instanz.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06. Oktober 2014 verwiesen.
II.
40 
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Ravensburg hat die Klage hinsichtlich des allein den Inhalt der Berufung bildenden Klageantrags Ziff. 1 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist nicht Miteigentümerin an den im Rahmen der Vereinssammlungen in der Zeit ab 01.01.2012 erfassten Papierabfälle geworden.
41 
1. Rechtsweg
42 
Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist hinsichtlich des den Gegenstand des angefochtenen Teilurteils bildenden Antrags Ziff. 1 eröffnet. Die entsprechende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist für das Berufungsgericht gemäß § 17 a Abs. 5 GVG bindend (s. auch OLG Köln v. 12.06.2007, 24 U 4/06, JURIS Rz. 25 m.w.N.).
43 
2. Zulässigkeit des Feststellungsantrags
44 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig.
45 
Die zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitige Frage des Eigentums bzw. Miteigentums an einer Sache bzw. hier am gesammelten PPK-Material ist grundsätzlich ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 4).
46 
Das für eine Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Der Beklagte bestreitet die Eigentümerstellung der Klägerin hinsichtlich des gesammelten PPK-Materials.
47 
Unabhängig davon, ob vorliegend eine Klage auf Leistung möglich ist oder nicht, greift der von Beklagtenseite angeführte Vorrang der Leistungsklage deshalb nicht, weil angesichts dessen, dass es sich bei der Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, von der zu erwarten ist, dass sie auch einem Feststellungsurteil Folge leistet, davon ausgegangen werden kann, dass schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird (BGH, NJW 1984, 1118, 1119; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 8).
48 
3. Begründetheit: Eigentumsverhältnisse am PPK-Material
49 
In der Sache hat der Feststellungsantrag keinen Erfolg.
50 
Ein (Mit-)Eigentumserwerb der Klägerin am im Rahmen der Vereinssammlungen erfassten Altpapiers im Zeitraum ab 01.01.2012 ist nicht erfolgt.
51 
Die Eigentumsverhältnisse am PPK-Material ergeben sich - hierüber sind sich die Parteien einig - grundsätzlich aus den allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften, also insbesondere aus §§ 929 ff. BGB, aber auch aus z.B. §§ 958 f. BGB und §§ 946 ff. BGB (OLG Düsseldorf v. 29.12.2004, VI-Kart 17/04, JURIS Rz. 58; Schomerus, in: Verstyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 17 Rn. 12). Spezielle abfallrechtliche Regelungen, die die Frage des Eigentums am Abfall allgemein oder am PPK-Material, das von der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht seit dem Erlass der Verpackungsverordnung im Jahre 1991 ausgenommen und - jedenfalls vorrangig - einem privaten „Sonderregime“ unterstellt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 24.07.2012, 10 S 2554/10, JURIS Rz. 85), im Besonderen regeln, gibt es nicht. Insbesondere treffen weder das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) noch die Verpackungsverordnung Regelungen, die das Eigentum am Verpackungsmaterial oder die Aufteilung dieses Materials zwischen dem privaten Systembetreiber, dem tatsächlichen Entsorger und dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln (VGH Baden-Württemberg v. 24.07.2012, 10 S 2554/10, JURIS Rz. 108).
52 
Ursprünglicher Eigentümer des PPK-Materials ist der Endverbraucher, der es den vom Beklagten beauftragten Vereinen im Rahmen der „Vereinssammlungen“ übergibt.
53 
a) Eine Eigentumsaufgabe durch den Endverbraucher in Form einer Dereliktion (§ 959), die dann den Eigentumserwerb eines beliebigen Dritten nach § 958 BGB ermöglichen würde, liegt nicht vor.
54 
Voraussetzung für die Dereliktion ist nach § 959 BGB neben der tatsächlichen Besitzaufgabe die Absicht, auf das Eigentum zu verzichten. Hier kommt es darauf an, ob man aus der Übergabe von PPK-Material an einen Entsorger konkludent auf diese Absicht des Endverbrauchers schließen kann.
55 
Soweit zu dieser Frage im Zusammenhang generell mit dem „Wegwerfen“ von Abfall Stellung genommen wird, wird ein Eigentumsaufgabewille verneint. Zur Begründung wird u.a. darauf abgehoben, dass derjenige, der Abfall entsorge, mit einer Aneignungsmöglichkeit jeder beliebigen Person nicht einverstanden wäre, etwa weil möglicherweise vertrauliche Unterlagen entsorgt worden sein könnten oder weil er nicht will, dass Dritte aus seinen Abfällen Rückschlüsse über sein Konsumverhalten ziehen (so Grziwotz, MDR 2008, 726 f.; vgl. auch zu anderen Ansätzen Schink, Eigentum an Verpackungsabfällen, S. 11 ff.). Vorliegend bedarf es dieser Erwägungen insofern nicht, als bei den Vereinssammlungen und beim PPK-Material noch weitere Aspekte hinzukommen: Von demjenigen, der das PPK-Material einem Entsorger übergibt, kann man bei lebensnaher Auslegung annehmen, dass er weiß, dass dieses Material bei ordnungsgemäßer Entsorgung wiederverwertet wird, und dass er dies grundsätzlich auch will. Bei den hier streitgegenständlichen „Vereinssammlungen“ ist seine Besitzaufgabe in Form der Übergabe des PPK-Materials an den sammelnden Verein deshalb mit der Erwartung verbunden, dass durch diese Übergabe eine ordnungsgemäße Wiederverwertung des PPK-Materials gewährleistet ist. Hinzu kommt, dass der Endverbraucher die Erwartung haben wird, dass der sammelnde Verein nicht ohne Gegenleistung tätig wird, sondern aus der Sammlung des Papiers einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer Prämie o.ä. erlangt, auch wenn er nicht näher weiß, wie dieser wirtschaftliche Vorteil praktisch realisiert wird. Er wird also, wenn er sich die Mühe macht, das Altpapier und das Verpackungsmaterial zu sammeln, zu bündeln und für den Verein zu der verabredeten Zeit bereitzustellen, nicht damit einverstanden sein, dass ein beliebiger Dritter das Altpapier wegnimmt und es damit dem sammelnden Verein entzieht. Die Absicht, auf das Eigentum zu verzichten und damit eine Aneignung durch jeden beliebigen Dritten zu ermöglichen (§ 958 Abs. 1 BGB), wird man deshalb zu verneinen haben (ebenso im Ergebnis Schink, Eigentum an Verpackungsabfällen, S. 14 f.).
56 
b) Nachdem eine Dereliktion nicht vorliegt, kommt es auf die Frage an, ob ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb der Klägerin erfolgt. Ein solcher rechtsgeschäftlicher Erwerb findet jedoch nicht statt.
57 
Erforderlich wäre nach § 929 BGB eine dingliche Einigung zwischen dem Endverbraucher und der Klägerin über den Übergang des Eigentums am PPK-Material auf die Klägerin sowie eine Übergabe. Weder die eine noch die andere Voraussetzung liegen hier vor.
58 
aa) Dingliche Einigung
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Die dingliche Einigung zwischen Endverbraucher und Klägerin setzt zunächst ein entsprechendes Angebot des Endverbrauchers voraus.
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(1) Angebot
61 
Ein - wenn überhaupt konkludentes - Angebot des Endverbrauchers zur Übertragung des Eigentums speziell an die Klägerin ist nicht anzunehmen. Vielmehr spricht vieles dafür, dass der Endverbraucher eine konkludente Übereignungserklärung gerichtet an den sammelnden Verein oder aber an den die Sammlung organisierenden Beklagten abgibt.
62 
Die konkludente Willenserklärung des Endverbrauchers, bei der es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie ein Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH v. 05.10.1061, VII ZR 207/60, JURIS Rz. 27; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 133 Rn. 9 m.w.N.). Der Erklärungsempfänger darf der Erklärung nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 133 Rn. 9 m.w.N.). Entscheidend ist aber nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der objektive Erklärungsgehalt (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 133 Rn. 9).
63 
Aus der Übergabe des PPK-Materials an den sammelnden Verein kann ein konkludentes Angebot auf Übereignung des Abfalls an die Klägerin nicht gesehen werden, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein typischer Endverbraucher irgendwelche Kenntnisse hinsichtlich der Existenz und abfallrechtlichen Funktion der Klägerin als „Systembetreiberin“ gemäß der Verpackungsverordnung hat. Man wird bei lebensnaher Betrachtung aus Empfängersicht davon auszugehen haben, dass ein Endverbraucher nicht weiß, dass die Klägerin, die bei der Entsorgung selbst in keiner Weise gegenüber dem Verbraucher oder sonst wie nach außen auftritt, hinsichtlich des PPK-Materials - anders als beim gleichzeitig eingesammelten sonstigen „Papiermüll“ - besondere abfallrechtliche Pflichten treffen, dass also die Vereine das PPK-Material - anders als den übrigen Papiermüll - möglicherweise mittelbar in Erfüllung von Pflichten der Klägerin sammeln. Man wird deshalb die Übergabe von PPK-Material an die sammelnden Vereine nicht im Wege der Auslegung als Angebot auf Übereignung des Materials an die Klägerin auffassen können.
64 
Allenfalls kann man erwägen, in der Bereitstellung des Papierabfalls ein konkludentes Angebot auf Übereignung „an den den es angeht“, das nicht nur an den sammelnden Verein und den Beklagten, sondern auch an die Klägerin als Systembetreiberin gerichtet ist, anzunehmen. Mit dieser Rechtsfigur hat auch das OLG Düsseldorf in der einschlägigen Entscheidung aus dem Jahre 2004 den Eigentumserwerb des Systembetreibers bejaht (OLG Düsseldorf v. 29.12.2004, VI-Kart 17/04 (V), JURIS Rz. 58 f.; dem folgend Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster, Beschl. vom 22.9.2009, V K 16/09, JURIS Rz. 105 ff.; ausdrücklich a.A. aber VG Köln v. 02.08.2012, 13 K 3234/11, JURIS Rz. 58 f.).
65 
Voraussetzung für ein Angebot zur Übereignung „an den, den es angeht“ ist, dass dem Erklärenden gleichgültig ist, ob er an denjenigen übereignet, der seinerseits die Annahmeerklärung abgibt, oder an einen Dritten, den der Annehmende vertritt (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl. 2014, § 929 Rn. 25).
66 
Vorliegend spricht manches dafür, wie es das Landgericht getan hat, die Übergabe des Papierabfalls durch den Endverbraucher nicht als Angebot „an den, den es angeht“, sondern als Angebot auf Übereignung konkret an den sammelnden Verein, der ja nach dem mutmaßlichen Willen des Verbrauchers den Vorteil aus dem gesammelten Abfall ziehen soll, oder alternativ an den Beklagten aufzufassen, der die Wiederverwertung durchführt und damit in erster Line eine ordnungsgemäße Wiederverwertung gewährleistet.
67 
Der Endverbraucher dürfte aber andererseits auch keine Einwände haben, wenn der Beklagte, weil er aufgrund einer entsprechenden Einigung mit der Klägerin deren abfallrechtliche Pflichten hinsichtlich des PPK-Materials erfüllt, die Erklärung nur stellvertretend für die Klägerin annimmt. Es dürfte dem Endverbraucher in erster Linie darauf ankommen, dass seine Abfälle ordnungsgemäß verwertet werden; wer dabei zivilrechtlich Eigentum erwirbt, dürfte ihm gleichgültig sein. Die vom Beklagten angeführte Annahme, der Endverbraucher wolle das PPK-Material speziell an den Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übereignen, um damit einen Beitrag zur Senkung der Abfallgebühren zu leisten, erscheint fernliegend. Insofern erscheint es vertretbar, ein „Angebot an den, den es angeht“ unter Einschluss der Klägerin als Systembetreiberin anzunehmen.
68 
Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, weil es sowohl an einer Annahmeerklärung der Klägerin als auch an einer Übergabe an die Klägerin fehlt.
69 
(2) Annahme
70 
Eine Annahmeerklärung durch die Klägerin liegt, auch wenn man von einem „Angebot für den, den es angeht“ ausgeht, nicht vor.
71 
Eine eigene - sei es auch nur konkludente - Annahmeerklärung gibt die Klägerin, die am Erfassungsvorgang gar nicht beteiligt ist, nicht ab. Allenfalls käme in Betracht, dass jemand - der sammelnde Verein oder aber der Beklagte - eine Einigungserklärung als Stellvertreter der Klägerin abgibt. Das ist nicht der Fall.
72 
Die Annahme des Einigungsangebotes dürfte in der Einsammlung des bereitgestellten Abfalls durch die Vereine liegen, wobei derjenige, der konkret die Sammlungstätigkeit durchführt, im Regelfall als bloßer Bote eine entsprechende konkludente Willenserklärung abgeben wird. Der sammelnde Verein nimmt mit der Einsammlung das Einigungsangebot des Endverbrauchers entweder für sich selbst oder aber stellvertretend für den Beklagten an, jedenfalls aber nicht stellvertretend für die Klägerin.
73 
Auch die Annahme des Angebots ist - wie das Angebot selbst - aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Ein objektiver Empfänger wird aber das Einsammeln des PPK-Materials durch den Verein nicht als Annahmeerklärung zugunsten der Klägerin auffassen können, weil der Verein aufgrund allgemeiner Absprachen mit dem Beklagten handelt und weil ein objektiver Empfänger davon ausgehen wird, dass der Verein seine Tätigkeit nicht unentgeltlich erbringt, sondern vom Beklagten als seinem Auftraggeber entlohnt wird. Er wird also annehmen, dass der Verein entweder selbst Eigentum erwerben will, um sodann das Eigentum am Abfall an den Beklagten als seinem Auftraggeber gegen Entgelt weiter zu übereignen, oder aber beim Eigentumserwerb im Namen seines Auftraggebers, des Beklagten, handelt.
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Auch soweit man davon ausgeht, dass die Annahmeerklärung durch den Beklagten selbst erfolgt - etwa bereits durch Bereitstellung von Sammelgefäßen - so wird ein objektiver Empfänger nicht davon ausgehen können, dass der Beklagte als Stellvertreter der Klägerin handelt. Sein - auch nach außen hin geäußerter - Wille ist jedenfalls seit 01.01.2012, als die vertragliche Zusammenarbeit der Parteien bezüglich der Vereinssammlungen endete, eindeutig abweichend, nämlich dahingehend, selbst Eigentum erwerben zu wollen. Bei einem Eigenerwerbswillen des Erklärungsempfängers kann über die Rechtsfigur des „Angebots an den, den es angeht“ kein Eigentumserwerb des Hintermannes erfolgen (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl. 2014, § 929 Rn. 25). Im Übrigen war es auch zuvor im Rahmen der langjährigen Zusammenarbeit nicht so, dass der Beklagte als Stellvertreter für die Klägerin Eigentum erwarb. Im Gegenteil hatte die Klägerin in der Vereinbarung vom 09.12.1992 (Anl. K 1, dort § 2 Nr. 2) ausdrücklich vertraglich festschreiben lassen, dass sie gerade zu keinem Zeitpunkt Eigentum am PPK-Material erwirbt. Auch in der Vereinbarung über die Mitbenutzung von Wertstoffhöfen vom Dezember 2005 (Anl. K 17) und im zwischenzeitlich gekündigten Vertrag über die Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Karton vom April 2011 (Anl. K 19) ist nicht geregelt, dass die Klägerin Eigentum erwerben sollte, vielmehr wird die Frage offengelassen.
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Die Argumentation der Klägerin, aus der Verpackungsordnung sei ein dinglich wirkendes Erwerbsverbot der Beklagten abzuleiten, das es ihr verbiete, selbst Eigentum am Verpackungsmaterial zu erwerben, so dass die Erklärung - ungeachtet des entgegenstehenden Willens des Beklagten - als Annahme eines Angebots zugunsten der Klägerin ausgelegt werden müsse, geht fehl.
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Zwar ist richtig, dass die Verpackungsverordnung den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die primäre Zuständigkeit für die Entsorgung des PPK-Verpackungsabfalls entzogen hat. Daraus wird geschlossen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorger gegen die Verpackungsverordnung verstößt, wenn er seine Entsorgungstätigkeit eigenmächtig auf den PPK-Verpackungsabfall ausdehnen will und restentleerte Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher gezielt und unter Verdrängung der Privatwirtschaft erfasst (OLG Köln v. 12.06.2007, 24 U 4/06, JURIS Rz. 56). Möglicherweise ließen sich aus dem Umstand, dass die Verpackungsverordnung der Privatwirtschaft die Aufgabe der Entsorgung zugewiesen hat, Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe des erfassten PPK-Materials ableiten, etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681 Satz 2, 667 BGB) bzw. unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687 Abs. 2, 681, Satz 2, 667 BGB). Solche Ansprüche bilden aber nicht den Gegenstand des hier allein streitgegenständlichen Klageantrags Ziff. 1.
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Nachdem jedoch die Verpackungsverordnung nach ganz allgemeiner Meinung die Frage der Eigentumsverhältnisse am erfassten PPK-Material gerade nicht regelt, scheidet die Annahme eines aus der Verpackungsverordnung abzuleitenden dinglichen Erwerbsverbots - es müsste ja sogar ein „Erwerbsgebot“ zugunsten der Klägerin sein, damit gerade diese Eigentum erwirbt - aus. Dass dieses Ergebnis richtig ist, zeigt sich auch daran, dass die Klägerin jahrelang auf der Grundlage des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags vom 09.12.1992 gerade kein Eigentum am PPK-Material erwerben wollte. Das zeigt eindrücklich, dass auch die Klägerin jahrelang davon ausging, dass die Ausklammerung des Verpackungsmaterials aus der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht einem - ggf. vorübergehenden - Eigentumserwerb der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen des für die Klägerin durchgeführten Erfassungs- und Entsorgungsvorgangs nicht entgegensteht.
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bb) Übergabe
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Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen eine dingliche Einigung zugunsten der Klägerin annähme, würde es für einen Eigentumserwerb jedenfalls an der nach § 929 BGB erforderlichen Übergabe fehlen.
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Eine Übergabe kommt, da die Klägerin nie unmittelbaren Besitz am PPK-Material erlangt, nur in der Form in Betracht, dass zwischen dem sammelndem Verein bzw. dem Beklagten einerseits und der Klägerin andererseits hinsichtlich des PPK-Materials ein Besitzmittlungsverhältnis begründet wird. Der sammelnde Verein bzw. der Beklagte müsste also mit Fremdbesitzerwillen das PPK-Material in Empfang nehmen; sie müssten für die Klägerin besitzen wollen. Das ist aber gerade nicht der Fall - der sammelnde Verein bzw. der Beklagte wollen nicht für die Klägerin besitzen, vielmehr hat der sammelnde Verein entweder Eigenbesitzwillen, oder er will für den Beklagten besitzen, der Beklagte seinerseits will nach den eindeutigen entsprechenden Willensäußerungen auch im vorliegenden Prozess Eigenbesitz und nicht Fremdbesitz zugunsten der Klägerin begründen.
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Beim Fremdbesitzerwillen handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die auszulegen wäre, sondern um einen natürlichen Willen (allgemeine Meinung, vgl. nur Soergel/Stadler, 13. Aufl. 2002, § 872 Rn. 2). Dieser Wille, zugunsten der Klägerin zu besitzen, besteht vorliegend weder beim sammelnden Verein noch bei der Beklagten. Der entsprechende Wille muss auch nicht - solange es nicht um die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz geht - nach außen hin erklärt werden (Soergel/Stadler, 13. Aufl. 2002, § 872 Rn. 3). Im Übrigen läge zumindest für den Beklagten eine entsprechende Kundgabe des Willens, im eigenen Namen zu besitzen, vor.
82 
Ob derjenige, der eine Sache in Eigenbesitz nimmt, damit möglicherweise gegen ihm obliegende - hier öffentlich-rechtliche - Pflichten verstößt, spielt keine Rolle. Einen Fremdbesitzwillen kann man nicht daraus ableiten, dass eine Eigenbesitznahme möglicherweise nicht rechtens ist.
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Im Übrigen besteht der von der Klägerin propagierte Widerspruch zwischen der Eigenbesitzbegründung durch den sammelnden Verein oder dem Beklagten und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Verpackungsverordnung nicht. Wie oben bereits ausgeführt, regelt die Verpackungsverordnung die Frage, wer im Rahmen des Erfassungsvorgangs Eigentum erwirbt, nicht. Allenfalls könnten sich aus der Verpackungsverordnung und den sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, dass primär nicht mehr die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sondern die Hersteller und Vertreiber von Verpackungsmaterialien bzw. die sie vertretenden Systembetreiber für die Erfassung und Verwertung der PPK-Verpackungen zuständig sind, ableiten lassen, wer letztendlich die Verwertung der erfassten Verpackungen durchführen darf und wem hierfür die Erlöse zustehen. Darüber, wer im Rahmen des Erfassungsvorgangs zivilrechtlich Eigentum an den Verpackungsmaterialien erlangt bzw. erlangen darf, besagt das öffentlich-rechtliche Abfallrecht nichts.
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c) Eigentumserwerb gemäß §§ 947, 948 BGB
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Ein Miteigentumserwerb der Klägerin am Papierabfall kann sich, wenn es an einem rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb des PPK-Materials fehlt, auch nicht aus §§ 947 f. BGB ergeben.
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Die Vermischung der PPK-Materialien sowie des sonstigen Papiermülls führt gemäß §§ 948, 947 Abs. 1 BGB grundsätzlich dazu, dass die jeweiligen Eigentümer Miteigentümer der vermischten Materialien werden. Wenn man nach den obigen Ausführungen davon ausgeht, dass die Klägerin kein Eigentum an den PPK-Materialien erworben hat, dann kann sie auch nicht über §§ 947, 948 BGB Miteigentum an den vermischten Materialien erlangen.
III.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
88 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89 
3. Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO vorliegen.
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Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat dann grundsätzlich Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, NJW 2002, 3029; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 543 Rn. 11 m.w.N.). Vorliegend betreffen die im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen potentiell eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen zwischen Systembetreibern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im gesamten Bundesgebiet. Zwar sieht der Senat den rechtlichen Schwerpunkt des Falles eher im Bereich des Hilfsantrags, weil mit einem Eigentumserwerb der Klägerin über die Frage, ob sie auch die Befugnis zur Verwertung der Abfälle hat und ob ihr der entsprechende Erlös zusteht, nicht entschieden ist. Jedoch würde zumindest eine Klärung der Eigentumsfrage zugunsten der Klägerin die bundesweit aufgetretenen Kontroversen mutmaßlich beenden.
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Im Übrigen wird das zitierte Urteil des OLG Düsseldorf überwiegend so interpretiert, dass es den vom Senat für zutreffend erachteten Grundsätzen widerspricht.
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4. Der Streitwert wurde sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren in Anlehnung an § 9 GKG mit dem 3,5-fachen des Wertes des der Klägerin nach ihrer Auffassung für das Jahr 2012 zustehenden PPK-Materials unter Berücksichtigung eines 20%igen Feststellungsabschlags festgesetzt.

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