Urteil vom Thüringer Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 U 904/23
Leitsatz
Die Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. kann - ebenso wie der Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gemäß § 19 Abs. 5 VVG - auch in Form einer sog. „Doppelbelehrung“ erfolgen. Die Prüfung der formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. hat dann anhand einer Gesamtwürdigung beider, die Doppelbelehrung bildenden Textstellen zu erfolgen. (Anschluss an Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 5 U 60/23 -, juris, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 2024 - 8 U 785/24 -, juris; entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024 - 12 U 203/23 -, juris)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 25.08.2023, Az. 6 O 313/22, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.489,90 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- aus 53.229,46 € vom 26.01.2023 bis 31.01.2023,
- aus 53.032,12 € vom 01.02.2023 bis 28.02.2023,
- aus 52.834,78 € vom 01.03.2023 bis 31.03.2023,
- aus 52.637,44 € vom 01.04.2023 bis 30.04.2023,
- aus 52.440,10 € vom 01.05.2023 bis 31.05.2023,
- aus 52.242,76 € vom 01.06.2023 bis 30.06.2023,
- aus 52.045,42 € vom 01.07.2023 bis 31.07.2023,
- aus 51.848,08 € vom 01.08.2023 bis 31.08.2023,
- aus 51.650,26 € vom 01.09.2023 bis 30.09.2023,
- aus 51.452,44 € vom 01.10.2023 bis 31.10.2023,
- aus 51.254,62 € vom 01.11.2023 bis 30.11.2023,
- aus 51.056,80 € vom 01.12.2023 bis 31.12.2023,
- aus 50.858,98 € vom 01.01.2024 bis 31.01.2024,
- aus 50.661,16 € vom 01.02.2024 bis 28.02.2024,
- aus 50.463,34 € vom 01.03.2024 bis 31.03.2024,
- aus 50.265,52 € vom 01.04.2024 bis 30.04.2024,
- aus 50.067,70 € vom 01.05.2024 bis 31.05.2024,
- aus 49.869,88 € vom 01.06.2024 bis 30.06.2024,
- aus 49.672,06 € vom 01.07.2024 bis 31.07.2024,
- aus 49.474,24 € vom 01.08.2024 bis 31.08.2024,
- aus 49.275,47 € vom 01.09.2024 bis 30.09.2024,
- aus 49.076,70 € vom 01.10.2024 bis 31.10.2024,
- aus 48.877,93 € vom 01.11.2024 bis 30.11.2024,
- aus 48.679,16 € vom 01.12.2024 bis 31.12.2024,
- aus 48.480,39 € vom 01.01.2025 bis 31.01.2025,
- aus 48.281,62 € vom 01.02.2025 bis 28.02.2025,
- aus 48.082,85 € vom 01.03.2025 bis 31.03.2025,
- aus 47.884,08 € vom 01.04.2025 bis 30.04.2025,
- aus 47.685,31 € vom 01.05.2025 bis 31.05.2025,
- aus 47.486,54 € vom 01.06.2025 bis 30.06.2025,
- aus 47.287,77 € vom 01.07.2025 bis 31.07.2025,
- aus 47.089,00 € vom 01.08.2025 bis 31.08.2025,
- aus 46.889,30 € vom 01.09.2025 bis 30.09.2025,
- aus 46.689,60 € vom 01.10.2025 bis 31.10.2025 sowie
- aus 46.489,90 € ab dem 01.11.2025.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %.
III. Dieses Urteil sowie im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung von zwei bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren 2006 und 2008 abgeschlossenen Basisrentenversicherungsverträgen (sog. "Rürup-Rente"), wobei er die geltend gemachten Zahlungsansprüche zum einen auf eine behauptete Falschberatung bei Vertragsabschluss und zum anderen auf einen Widerruf der Verträge stützt.
- 2
Der Kläger schloss aufgrund seines Antrags vom 15.12.2006 (Anlage K1/1, Bl. 1 ff. AnlBd-K LG) unter Vermittlung des Versicherungsvermittlers Z. zu Versicherungsschein-Nr. ... einen Basisrentenversicherungsvertrag ab (im Folgenden: Vertrag Nr. 15). Versicherungsbeginn war der 01.01.2007, die Beitragszahlungsdauer und Aufschubzeit sollte mindestens 12 Jahre betragen. Der monatliche Beitrag belief sich auf 230,00 € mit einer vorgesehenen Dynamik von 6 %.
- 3
Dem Kläger wurde der Versicherungsschein (Anlage K3/1, Bl. 19 ff. AnlBd-K LG) zusammen mit einem Policenbegleitschreiben zugeschickt, das eine Widerspruchsbelehrung enthielt (von der Beklagten als Reproduktion vorgelegt mit der Anlage BLD 1). Der Versand allein des Versicherungsscheins ohne die Versicherungsbedingungen einschließlich der Verbraucherinformation und Begleitschreiben war aufgrund technischer Vorkehrungen bei Erstellung der Unterlagen ausgeschlossen. Im automatisierten Policenversand war die vollständige Zuführung aller Anlagen zum Begleitschreiben sichergestellt. Der Versand erfolgte stets als einheitliches Konvolut im Fensterumschlag, wobei nur das Anschreiben ein eigenständiges Adressfeld aufwies. Auf den Vertrag Nr. 15 leistete der Kläger Prämienzahlungen von insgesamt 11.526,16 €, bevor er den Vertrag zum 01.11.2010 beitragsfrei stellen ließ.
- 4
Aufgrund seines weiteren Antrags vom 15.11.2008 (Anlage K1/2, Bl. 8 ff. AnlBd-K LG) schloss der Kläger erneut unter Mitwirkung des Versicherungsvermittlers Z. zu Versicherungsschein-Nr. ... (Anlage K3/2, Bl. 25 ff. AnlBd-K LG) einen weiteren Basisrentenversicherungsvertrag ab (im Folgenden: Vertrag Nr. 02). Versicherungsbeginn war der 01.01.2009. Die Beitragszahlungsdauer und Aufschubzeit sollte mindestens 8 Jahre betragen. Der monatliche Beitrag belief sich auf 150,00 € bei einer vorgesehenen Dynamik von 6 %. Zum 01.01.2012 erfolgte auf Antrag des Klägers eine Prämienerhöhung um 270,00 € auf 448,65 €/Monat. Auf den Vertrag Nr. 02 zahlte der Kläger Prämien in Höhe von insgesamt 56.574,16 €.
- 5
Beide Verträge weisen als Basisrentenversicherungen die Besonderheit auf, dass sie nicht kapitalisierbar, nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht abtretbar und nicht kündbar sind. Inwieweit hierüber im Rahmen der Vertragsanbahnung durch den Versicherungsvermittler Z. eine Beratung stattfand, ist zwischen den Parteien streitig.
- 6
Für beide Verträge beantragte der Kläger die Vorziehung des Rentenzahlungsbeginns und erhält er seit 01.09.2021 monatliche Rentenzahlungen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sind auf den Vertrag Nr. 15 insgesamt 2.636,91 € an den Kläger gezahlt worden und auf den Vertrag Nr. 02 insgesamt 10.084,26 €.
- 7
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.03.2022 (Anlagenkonvolut K4) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund einer unterlassenen Beratung zu den Besonderheiten der Basisrentenversicherung geltend, die gerichtet waren auf die Rückabwicklung der Verträge durch Abrechnung und Auszahlung der eingezahlten Beiträge. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 16.03.2022 zurück (Anlage K5).
- 8
Nach Klageerhebung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.11.2022 den Widerruf beider Versicherungsverträge erklärt.
- 9
Der Kläger hat behauptet, dass der Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss ausschließlich auf die angeblichen Steuervorteile einer Basisrentenversicherung abgestellt und jegliche andere Beratung zu deren Besonderheiten unterlassen habe, die aber erforderlich gewesen wäre. Wäre er, der Kläger, hierüber beraten worden, hätte er diese Verträge niemals abgeschlossen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 6 Abs. 5 VVG zustehe. Dieser sei nicht verjährt, da er erst im Jahr 2021 von den verschiedenen Beschränkungen der Basisrentenversicherung im Vergleich zu einer normalen Lebensversicherung erfahren habe. Überdies sei der Schaden nicht bei Vertragsschluss eingetreten, sondern erst dadurch, dass die Beklagte nach Eingang des Widerrufes eine Rückabwicklung abgelehnt habe.
- 10
Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, dass bei beiden Verträgen die Widerspruchs- bzw. Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, da ihm die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen nicht zum Vertragsschluss übergeben worden seien und keine ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrungen erteilt worden seien. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts komme mangels gravierender Umstände nicht in Betracht.
- 11
Hinsichtlich des Vertrags Nr. 15 hat der Kläger vertiefend ausgeführt, dass die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, da sie für den Fristbeginn allein auf die Übergabe des Versicherungsvertrags abstelle. Soweit hierin für Beginn und Ablauf der Frist auf Angaben an anderer Stelle verwiesen werde, handele es sich um eine unwirksame "Kaskadenverweisung". Der Vortrag der Beklagten, die Verbraucherinformationen seien übergeben worden, sei nicht ausreichend substantiiert, da die Beklagte diese angeblich übergebenen Unterlagen nicht vorlege, so dass nicht überprüft werden könne, ob diese vollständig gewesen seien. Auch ergebe sich aus Seite 1 des Versicherungsscheins, dass allein die Versicherungsbedingungen beigefügt gewesen seien.
- 12
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.08.2023 hat der Kläger hinsichtlich des Vertrags Nr. 15 ergänzend vorgetragen, dass die Reproduktion des Policenbegleitschreibens logischerweise kein Bild vom Aussehen des ursprünglichen Policenbegleitschreibens wiedergebe, weshalb sich nicht feststellen lasse, ob die erforderliche drucktechnische Hervorhebung gegeben gewesen sei. Die ausreichende drucktechnische Hervorhebung sei bestritten worden. Die Beklagte sei beweispflichtig. Da sie die Kopien ihres eigenen Policenbegleitschreibens nicht aufbewahrt habe, habe sie selbst diesen Beweis vernichtet und könne nicht stattdessen mit einer Reproduktion unter Bezugnahme auf irgendein anderes Schreiben gehört werden. Die Verbraucherinformationen für diesen Vertrag habe die Beklagte zwar wohl mit der Anlage BLD 8 vorgelegt. Diese enthielten entgegen § 10a VAG aber keinen Hinweis auf die Antragsbindungsfrist und keine Angaben zu den Rückkaufswerten, den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sowie zu den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und den darin enthaltenen Vermögenswerten.
- 13
Der Kläger hat beantragt,
- 14
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 68.100,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2020 zu zahlen;
- 15
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.292,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2022 zu zahlen.
- 16
Die Beklagte hat beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Die Beklagte ist den Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach entgegen getreten.
- 19
Im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung hat sie die Ansicht vertreten, dass der Versicherer nur bei einem entsprechenden Beratungsanlass zur Beratung verpflichtet sei, jedoch nicht unaufgefordert und ohne erkennbaren Anlass alle Einzelheiten des Versicherungsproduktes darlegen und erklären müsse. Seiner nach diesen Maßgaben bestehenden Beratungspflicht sei der Zeuge Z. nachgekommen. Insbesondere habe er den Kläger über die Besonderheiten der Basisrentenversicherung aufgeklärt. Die Beklagte hat sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch auf Verjährung berufen. Soweit der Kläger einen Schaden in Form des Abschlusses eines nicht bedarfsgerechten Versicherungsvertrags behaupte, sei der Schaden im Moment des jeweiligen Vertragsabschlusses eingetreten. Auf eine fehlende Kenntnis der besonderen Modalitäten der Verträge könne sich der Kläger nicht berufen, da er diese durch die Antragsformulare, spätestens jedoch mit den Versicherungsscheinen nebst Anlagen und den jährlichen Wertmitteilungen erhalten habe; insoweit sei dem Kläger jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen.
- 20
Die Beklagte hat bestritten, dass vor dem Schriftsatz vom 30.11.2022 ein Widerspruch bzw. Widerruf der Verträge erklärt worden sei, und hat die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchserklärung vom 30.11.2022 verfristet gewesen sei.
- 21
Hinsichtlich des Vertrags Nr. 15 habe der Kläger mit der Police die weiteren fristauslösenden Unterlagen, namentlich die Versicherungsbedingungen nebst weiterer Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a.F. erhalten, wie sich aus Seite 6 des Versicherungsscheins ergebe. Er sei in dem Begleitschreiben ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt worden. Die Belehrung sei entsprechend dem als Anlage BLD 1a vorgelegten Muster-Begleitschreiben derselben Tarifgeneration vollständig in Kursiv- und Fettdruck abgebildet gewesen.
- 22
Für den Vertrag Nr. 02 sei der Kläger im Antrag unter der eindeutigen Überschrift "Widerrufsrecht" ordnungsgemäß über sein Vertragslösungsrecht belehrt worden.
- 23
Selbst wenn man von einer fehlerhaften Belehrung ausgehen würde, hätte es sich jeweils lediglich um geringfügige Fehler gehandelt, durch die der Kläger bei beiden Verträgen nicht daran gehindert gewesen wäre, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung.
- 24
Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass das Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls verwirkt sei aufgrund des Zeitablaufs sowie der während der Laufzeit vorgenommenen Einwirkungen auf beide Verträge. Namentlich habe der Kläger über Jahre hinweg von der steuerlichen Förderung profitiert und sich gegenüber der Finanzverwaltung auf die Wirksamkeit der Verträge berufen. Hinzu kämen die Vorziehung des Rentenzahlungsbeginns und der tatsächliche Rentenbezug seit 01.09.2021 für beide Verträge sowie beim Vertrag Nr. 02 die Erhöhung der Prämienzahlung ab dem 01.01.2012 um mehr als das Doppelte.
- 25
Selbst wenn man einen Zahlungsanspruch des Klägers unterstellen wollte, bestünde dieser nicht in der geltend gemachten Höhe. Insoweit sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem 01.09.2021 aus beiden streitgegenständlichen Verträgen laufende monatliche Rentenzahlungen erhalte. Diese seien auf einen Zahlungsanspruch anzurechnen. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem diesbezüglichen Rückzahlungsanspruch.
- 26
Hinsichtlich der Vertrages Nr. 02 würden sich die Folgen eines Widerrufs zudem nach § 152 Abs. 2 Satz 2, § 9 Satz 2 VVG richten, so dass im Falle eines wirksamen Widerrufs lediglich die für das erste Jahr gezahlten Prämien oder der – allenfalls ungezillmerte – Rückkaufswert zu erstatten wären.
- 27
Die Beklagte hat den Klägervortrag aus dem Schriftsatz vom 08.08.2023 mit ebenfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.08.2023 als verspätet gerügt. Zudem hat sie vorgetragen, dass ein Hinweis auf die Antragsbindungsfrist wegen des Vertragsschlusses im Policenmodell nicht erforderlich sei und der Basisrentenvertrag keine Möglichkeit zur Auszahlung eines Rückkaufswerts biete. Auch im Übrigen sei die Verbraucherinformation vollständig.
- 28
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.08.2023, dem Kläger zugestellt am 31.08.2023, abgewiesen. Es hat dies zusammengefasst damit begründet, dass hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung bei Vertragsabschluss die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB abgelaufen sei. Die Widerrufserklärung sei hinsichtlich beider Verträge verfristet gewesen, da der Kläger jeweils ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die Widerrufsbelehrung zum Vertrag Nr. 15 sei nach dem substantiierten Beklagtenvortrag im Policenbegleitschreiben drucktechnisch hervorgehoben gewesen; das bloße Bestreiten des Klägers sei unbeachtlich, da dieser in gleichem Maße Kenntnis von der Gestaltung der Belehrung gehabt habe. Dass die Versicherungsbedingungen in dem Schreiben nicht genannt würden, sei unschädlich, da sie am Ende des Schreibens aufgezählt und als Anlage benannt seien.
- 29
Hinsichtlich des Vertrags Nr. 02 sei die Belehrung ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Bestreiten des Klägers, die Verbraucherinformationen vollständig erhalten zu haben, sei angesichts des Empfangsbekenntnis unbeachtlich, das nach § 309 Nr. 12 lit b) BGB zulässig gewesen sei.
- 30
Gegen die Klageabweisung richtet sich die am 26.09.2023 eingelegte und mit Schriftsatz vom 28.11.2023 innerhalb der bis zum 30.11.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter verfolgt.
- 31
Der Kläger meint, dass bei dem noch laufenden Dauerschuldverhältnis eine Verjährung der Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung nicht habe eintreten können, zumal er erst 2021 zufällig von den Besonderheiten und Einschränkungen einer Basisrentenversicherung erfahren habe.
- 32
Entgegen der Annahme des Landgerichts seien die Widersprüche gegen die Versicherungsverträge nicht verfristet gewesen.
- 33
Hinsichtlich des Vertrags Nr. 15 habe die Beklagte Originalunterlagen vernichtet, ohne Kopien anzufertigen. Dies sei in einer Zeit geschehen, in der Rentenversicherungsverträge vielfach angegriffen worden seien, so dass sich die Beklagte als Versicherung ihrer Beweissicherungspflicht bewusst gewesen sei. Die Beklagte habe damit ihre Beweispflicht und die Vorlage von Kopien der Unterlagen vorsätzlich vereiteln wollen. Indem das Landgericht sein Bestreiten der drucktechnischen Hervorhebung unberücksichtigt gelassen habe, habe es ihn zu Unrecht mit der Darlegungs- und Beweislast belastet. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte die von ihr behaupteten und dem Kläger angeblich übergebenen Verbraucherinformationen vollständig hätte vorlegen müssen, was sie unstreitig nicht getan habe. Den erstmals mit Schriftsatz vom 16.10.2025 vorgelegten "Anhang zur Verbraucherinformation" (Anlage BLD 16) habe er nicht erhalten; dieser sei im Versicherungsschein auch nicht erwähnt. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei verspätet.
- 34
Hinsichtlich des Vertrags Nr. 02 habe die Beklagte die falsche Widerrufsbelehrung angewandt. Soweit das Landgericht hier auf das unterschriebene Empfangsbekenntnis abstelle, übersehe es, dass nur aufgrund der Angabe von Bezeichnungen im Empfangsbekenntnis (Versicherungsbedingungen etc.) nicht dargetan und belegt sei, welchen Inhalt diese Unterlagen gehabt hätten. Insoweit hätte die Beklagte vollständig vortragen und diese Unterlagen vollständig zur Darlegung des Inhalts vorlegen müssen; erst wenn der Inhalt dieser Unterlagen bekannt sei, komme es auf das Empfangsbekenntnis an. Ohnehin beziehe sich das Empfangsbekenntnis nicht auf die Übergabe von Verbraucherinformationen. Darüber hinaus seien beweislastverändernde Umstände vorgedruckt in die Bestätigung einbezogen, nämlich dass die maßgeblichen Unterlagen "rechtzeitig” und "vor” Unterzeichnung übergeben worden seien.
- 35
Der Kläger beantragt,
- 36
1. unter Abänderung des Urteils Landgericht Mühlhausen vom 01.08.2023 (Aktenzeichen 6 O 313/22) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 68.100,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2020 zu zahlen;
- 37
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.292,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2022 zu zahlen.
- 38
Die Beklagte beantragt,
- 39
die Berufung zurückzuweisen.
- 40
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und Aufrechterhaltung der Verjährungseinrede.
- 41
Betreffend den Vertrag Nr. 15 trägt die Beklagte ergänzend vor, dass die fristauslösenden Unterlagen zutreffend benannt worden seien durch den Verweis in der Belehrung im Policenbegleitschreiben auf die Ausführungen in den Versicherungsbedingungen. Überdies sei eine unzutreffende Bezeichnung der fristauslösenden Unterlagen unschädlich, wenn die Fristberechnung für den Versicherungsnehmer hierdurch nicht beeinträchtigt werde, was hier der Fall gewesen sei.
- 42
Soweit der Kläger erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine vorgebliche Unvollständigkeit der Verbraucherinformation gerügt habe, sei dieser Vortrag nach § 296a Satz 1, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen seien die Informationen zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Fonds und der Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in dem "Anhang zur Verbraucherinformation" (Anlage BLD 16) erteilt worden, der dem Kläger mit dem Versicherungsschein ausgehändigt worden sei. Aufgrund des automatisierten Policenversands sei es technisch ausgeschlossen, dass dieser Anhang nicht zusammen mit dem Versicherungsschein und den weiteren Unterlagen an den Kläger versendet worden sei. Die Angaben zu dem Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung befänden sich in § 12 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 17).
- 43
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze und Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen.
II.
- 44
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft, § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 517, § 520 ZPO.
- 45
In der Sache hat die Berufung nur hinsichtlich des Vertrags Nr. 02 Erfolg; hingegen hat das Landgericht hinsichtlich des Vertrags Nr. 15 die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1.
- 46
Ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des Versicherungsvertrags Nr. 15 besteht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.
a)
- 47
Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Hinblick auf den Versicherungsvertrag Nr. 15 kein bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch nach § 812 Abs.1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu, da er dem Vertragsschluss nicht wirksam widersprochen hat.
- 48
Sein erstmals am 30.11.2022 erklärter "Widerruf" des Vertrags war verfristet, da der Kläger durch die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben in Verbindung mit der Belehrung in der "Verbraucherinformation zu Fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FR und FRS" formal und inhaltlich ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war, er sämtliche fristauslösenden Unterlagen erhalten hatte und hierdurch die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt worden war.
aa)
- 49
Der Vertrag Nr. 15 wurde um den Jahreswechsel 2006/2007 im Policenmodell geschlossen, so dass auf ihn § 5a VVG in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig vom 08.12.2004 bis 31.12.2007; im Folgenden: VVG 2004) Anwendung findet. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:
- 50
§ 5a
- 51
(1) 1Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. 2Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. […]
- 52
(2) 1Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 2Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. 3Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. [...]
- 53
(3) […]
bb)
- 54
Über sein Widerspruchsrecht wurde der Kläger in dem Policenbegleitschreiben wie folgt belehrt:
- 55
Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält der Abschnitt "Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?" in der beigefügten
- 56
"Verbraucherinformation zu Fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FR und FRS". Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
- 57
Der Wortlaut dieser Belehrung ist unstreitig.
- 58
Die in Bezug genommene "Verbraucherinformation zu Fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FR und FRS" (Anlage BLD 8, im Folgenden: die Verbraucherinformation) enthielt unter Ziffer 6. folgenden Abschnitt:
- 59
6. Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?
- 60
Dem Versicherungsvertragsgesetz zufolge haben Sie das Recht, dem Vertrag uns gegenüber in Textform (z. B. durch Brief, Fax oder E-Mail) zu widersprechen. Die Frist zur Ausübung Ihres Widerspruchs beträgt 30 Tage und beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie von uns Ihren Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In jedem Fall erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Wenn Sie nicht widersprechen, gilt der Vertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins auf der Grundlage des Inhalts des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und den für Sie maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen.
cc)
- 61
Die Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben war formal ordnungsgemäß.
- 62
Sie erfolgte schriftlich und war insbesondere auch drucktechnisch ausreichend hervorgehoben.
(1)
- 63
Nach dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Für eine solche Hervorhebung stehen dem Versicherer aber vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung; so kann die Hervorhebung durch Farbe, Schriftsatz und -größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03 –, Rn. 18, juris). Ob die Hervorhebung ausreichend ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und vom Tatrichter zu beurteilen.
(2)
- 64
Eine derartige Hervorhebung war hier ausgehend von der Gestaltung des von der Beklagten vorgelegten "Muster-Begleitschreibens" derselben Tarifgeneration (Anlage BLD 1a) gegeben.
- 65
Danach handelte es sich bei der Widerspruchsbelehrung um den einzigen vollständig in Fettdruck und zusätzlich in Kursivdruck gehaltenen Textblock des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens. Dieser war überschrieben mit "Widerspruchsrecht" und befand sich in der Mitte der zweiten Seite, die ihrerseits überschrieben war mit "Wichtige Hinweise", dies in Fettdruck und in einer größeren Schriftgröße. Auf diese "Wichtigen Hinweise" und ausdrücklich die hierin enthaltene Belehrung wurde bereits auf der ersten Seite hingewiesen, wobei dieser Hinweis eingerückt und ihm ein Ausrufungszeichen vorangestellt war. Hierdurch wurde ein Versicherungsnehmer zuverlässig auf die Widerspruchsbelehrung aufmerksam gemacht, ohne dass er nach ihr suchen musste.
- 66
(3)
- 67
Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.08.2023 vorgetragen hat, dass sich "anhand der Reproduktion" nicht feststellen lasse, "ob die erforderliche drucktechnische Hervorhebung gegeben war oder nicht. Die ausreichende drucktechnische Hervorhebung wurde bestritten. Die Beklagte ist beweispflichtig. Da sie die Kopien ihres eigenen Policenbegleitschreibens nicht aufbewahrt hat, hat sie selbst diesen Beweis vernichtet und kann nicht stattdessen mit einer Reproduktion unter Bezugnahme auf irgend ein anderes Schreiben gehört werden.", hindert dies den Senat nicht daran, die Gestaltung der Widerspruchsbelehrung in dem "Muster-Begleitschreiben" (Anlage BLD 1a) zugrunde zu legen.
- 68
Zwar ist dieser Klägervortrag entgegen der Ansicht der Beklagten in der Berufung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen. Denn das Landgericht hat den Vortrag nicht unter Verweis auf § 296a ZPO zurückgewiesen, sondern hat sich hiermit vielmehr inhaltlich auseinander gesetzt und ihn damit in erster Instanz zugelassen, indem es den Klägervortrag in seinem Urteil als bloßes Bestreiten angesehen und deshalb als nicht durchgreifend erachtet hat (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 57. Ed. 1.7.2025, § 296a ZPO, Rn. 9, beck-online; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 531 ZPO, Rn. 7; Gerken in: Wieczorek/Schütze, 5. Auflage 2021, § 531 ZPO, Rn. 25; jeweils m.w.N.).
- 69
Allerdings lässt sich dem Klägervortrag bereits kein Bestreiten dahingehend entnehmen, dass das an ihn gerichtete Policenbegleitschreiben nicht wie die Anlage BLD 1a ausgesehen hätte. Er bemängelt – dies durchaus zutreffend – lediglich, dass sich anhand der vorgelegten Reproduktion seines Policenbegleitschreibens (Anlage BLD 1) nicht feststellen lasse, ob die erforderliche drucktechnische Hervorhebung gegeben gewesen sei. Damit rügt der Kläger allein die Vorgehensweise der Beklagten, statt des an ihn gerichteten Original-Policenbegleitschreibens eine abweichend gestaltete Reproduktion zusammen mit einem Muster-Begleitschreiben vorzulegen; dass das an ihn gerichtete Begleitschreiben nicht wie das Muster-Begleitschreiben ausgesehen hätte, behauptet der Kläger ebenso wenig, wie dass nicht sämtliche Policenbegleitschreiben einer Tarifgeneration gleich gestaltet gewesen wären. Auch trägt er nicht vor, wie das an ihn gerichtete Policenbegleitschreiben stattdessen ausgesehen habe. Letztendlich beziehen sich die Ausführungen des Klägers vielmehr auf Fragen der Beweiswürdigung, auf die es mangels eines Bestreitens durch den Kläger jedoch nicht ankommt, weshalb auch die Frage einer Beweisvereitelung nicht erheblich ist.
dd)
- 70
Auch den inhaltlichen Anforderungen wird die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben in Verbindung mit der Belehrung in Ziffer 6. der Verbraucherinformation gerecht.
- 71
Die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben enthält den nach § 5a VVG 2004 erforderlichen Hinweis auf das Recht zum Widerspruch, die Dauer der Widerspruchsfrist sowie darauf, dass diese Frist durch Absendung des Widerspruchs gewahrt werden kann und die Einhaltung der Textform erforderlich ist.
- 72
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Widerspruchsbelehrung aber auch hinsichtlich des Fristbeginns nicht zu beanstanden; insbesondere werden die fristauslösenden Unterlagen durch den Verweis auf die Belehrung in Ziffer 6. der Verbraucherinformation zutreffend benannt.
(1)
- 73
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG 2004 setzt der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit geltenden Fassung voraus; diese fristauslösenden Unterlagen muss die Belehrung grundsätzlich benennen. Denn dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerspruchsbelehrung klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er widersprechen kann (BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 – IV ZR 297/22 –, Rn. 10, juris).
- 74
Allerdings hat die Rechtsprechung auch Belehrungen für ausreichend erachtet, in denen diese Dokumente nur als "Unterlagen" (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. November 2015 – I-20 U 143/15 –, revisionsrechtlich unbeanstandet durch BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – IV ZR 541/15 –, juris) oder "Beilagen" (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15. Juli 2016 – I-20 U 64/16 –, revisionsrechtlich unbeanstandet durch BGH, Beschluss vom 6. Februar 2017 – IV ZR 211/16 –, juris) bezeichnet worden sind, sofern sie in dem Policenbegleitschreiben außerhalb der Belehrung genannt und tatsächlich beigefügt waren. Maßgebend war insoweit, ob die Widerspruchsbelehrung, etwa unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens, dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich machte, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 – IV ZR 297/22 –, Rn. 11, juris).
(2)
- 75
Nach diesen Maßgaben spricht gegen die inhaltliche Ordnungsmäßigkeit der Belehrung zwar, dass diese keinen Oberbegriff wie bspw. "Unterlagen" oder "dieses Schreiben" verwendet, sondern ausdrücklich, aber eben auch allein den Versicherungsschein nennt. Dies kann aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht so verstanden werden, dass hiermit auch die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation gemeint sein sollten. Vielmehr wird durch die Benennung nur des Erhalts des Versicherungsscheins zunächst der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde nur daran geknüpft (vgl. zu einer gleichlautenden Widerspruchsbelehrung, jedoch ohne den Hinweis im hiesigen Satz 2: BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 – IV ZR 297/22 –, Rn. 10, juris).
- 76
Allerdings verweist Satz 2 der vorliegenden Belehrung auf die weitere Widerspruchsbelehrung in der "Verbraucherinformation zu Rentenversicherungen nach Tarif KR und KRS" (Anlage BLD 8), in der die fristauslösenden Unterlagen zutreffend und vollständig benannt sind und die auch im übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden ist.
- 77
Dies war ausreichend, um die inhaltlichen Vorgaben des § 5a VVG 2004 zu erfüllen.
- 78
Die Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG 2004 kann – ebenso wie der Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gemäß § 19 Abs. 5 VVG – in Form sog. "Doppelbelehrungen" erfolgen, in welcher der Versicherer zunächst, wie hier im Policenbegleitschreiben, auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts und die hierfür geltenden Anforderungen allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen näher erläutert. In diesem Fall hat bei der Prüfung der Anforderungen des § 5a VVG 2004 aber nicht eine isolierte Betrachtung der jeweiligen Textstellen zu erfolgen; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der beiden Textstellen – als einheitliche Belehrung – geboten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2024 – 5 U 60/23 –, Rn. 13, juris). Diese führt hier zu dem Ergebnis, dass inhaltlich von einer ordnungsgemäßen Belehrung auszugehen ist. Denn angesichts des konkreten Verweises auf die einschlägige Bestimmung in der Verbraucherinformation waren auch die dortigen weiteren Informationen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres aufzufinden, zumal der Verbraucherinformation ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt war, aus welchem sich ergab, dass die im Policenbegleitschreiben zitierte Textstelle "Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?" sich unter Ziffer 6. befindet, welche ihrerseits auf der betreffenden Seite mit der fett gedruckten Überschrift "6. Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrag dem Vertrag noch widersprechen?" hervorgehoben war (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2024 – 5 U 60/23 –, Rn. 13; ebenso unter Verweis auf diese Entscheidung: OLG Dresden, Beschluss vom 28. April 2025 – 4 U 1732/24 –, Rn. 22; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 2024 – 8 U 785/24 –, Rn. 21; jeweils zitiert nach juris; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024 – 12 U 203/23 – , Rn. 42 ff., 46, juris; OLG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2020 – 20 U 35/20 –, Rn. 42 ff., juris, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Verweisung auf die Verbraucherinformationen).
(3)
- 79
Dass die weitere Belehrung in Ziffer 6. der "Verbraucherinformation zu Rentenversicherungen nach Tarif KR und KRS" für sich alleine genommen den formalen Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG 2004 nicht genügt, da sie sich in einem siebenseitigen Fließtext mit mehreren Abschnitten befindet, die jeweils durch Ziffern und Überschriften in Fettdruck voneinander getrennt sind, so dass sich die Belehrung unter Ziffer 6. drucktechnisch in keiner Weise von den übrigen Abschnitten des Formulars abhebt, schadet nicht (a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024 – 12 U 203/23 –, Rn. 42 f., 46, juris). Wie ausgeführt soll das Erfordernis der drucktechnischen Hervorhebung sicherstellen, dass die Widerspruchbelehrung dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Dem ist hier durch die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben durch Fett- und Kursivdruck (s.o.) und dem eindeutigen, leicht nachzuvollziehenden Verweis auf die Belehrung in der Verbraucherinformation genügt, da der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Versicherungsnehmer die inhaltlich zutreffende Belehrung unproblematisch finden kann.
- 80
Auch dass, soweit ersichtlich, in den zur "Doppelbelehrung" über die Anzeigepflichtverletzung gemäß § 19 Abs. 5 VVG entschiedenen Fällen sowohl der "erste Kurzhinweis" als auch der ausführliche Hinweis jeweils drucktechnisch hervorgehoben waren, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn zum einen spricht der Bundesgerichtshof selbst nur von einer ausführlichen Belehrung "an einer genau bezeichneten Stelle" (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 – IV ZR 372/15 –, Rn. 16, m.w.N.); Anforderungen an deren drucktechnische Hervorhebung lassen sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Zum anderen ist zu beachten, dass es bei dem Hinweis nach § 19 Abs. 5 VVG um die Situation der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss geht, in der dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht viel Zeit zur Verfügung steht bzw. dieser sich die Zeit nicht nehmen will, um Verweisen innerhalb der Unterlagen nachzugehen, während demgegenüber vorliegend der Vertragsschluss bereits vollzogen ist und der Versicherungsnehmer während der laufenden Widerspruchsfrist, auf die er bereits durch die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben hingewiesen wurde, ausreichend Zeit hat, um in Ruhe die Unterlagen durchzusehen und eben auch dem Verweis auf die Belehrung in der Verbraucherinformation nachzugehen.
ee)
- 81
Der Kläger hat mit dem Versicherungsschein alle fristauslösenden Unterlagen erhalten, so dass die Widerspruchsfrist hiermit in Gang gesetzt worden ist.
(1)
- 82
Unstreitig sind für den Vertrag Nr. 15 die Übersendung des Versicherungsscheins und auch der Versicherungsbedingungen.
(2)
- 83
Der Kläger hat auch sämtliche nach § 10a VAG i.d.F. vom 02.12.2004 (gültig vom 08.12.2004 bis 01.06.2007) i.V.m. Anlage D erforderlichen Verbraucherinformationen erhalten.
(2.1)
- 84
Den Erhalt der Verbraucherinformationen hat der Kläger in der Klageschrift bestritten. Auch soweit er in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.08.2023 ausgeführt hat, dass die Verbraucherinformationen wohl mit der Anlage BLD 8 vorgelegt worden seien, versteht der Senat dies nicht als ein Unstreitigstellen der Übersendung der Verbraucherinformationen, sondern dahingehend, dass der Kläger die Behauptung der Beklagten nicht bestreitet, dass es sich bei den als Anlage BLD 8 vorgelegten Unterlagen um diejenigen handele, die sie als Verbraucherinformationen versandt habe.
- 85
Allerdings war das Bestreiten des Erhalts der Verbraucherinformationen unbeachtlich.
- 86
Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Versand allein des Versicherungsscheins ohne die Versicherungsbedingungen einschließlich der Verbraucherinformation und Begleitschreiben aufgrund technischer Vorkehrungen bei Erstellung der Unterlagen ausgeschlossen sei. Im automatisierten Policenversand sei die vollständige Zuführung aller Anlagen zum Begleitschreiben sichergestellt. Der Versand sei stets als einheitliches Konvolut im Fensterumschlag erfolgt, wobei nur das vorangestellte Anschreiben ein eigenständiges Adressfeld aufgewiesen habe.
- 87
Diesen Vortrag hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt bestritten. Ein – allenfalls konkludentes – Bestreiten kann insbesondere nicht in seinem Bestreiten, die Verbraucherinformationen erhalten zu haben, gesehen werden. Denn obwohl die Beklagte wiederholt betont hat, dass aufgrund des automatisierten Versands eine Versendung nur eines Teils der Vertragsunterlagen ausgeschlossen sei, hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt hierzu geäußert. Auch nachdem die Beklagte zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 27.10.2025 im Hinblick auf den "Anhang der Verbraucherinformation" erneut darauf hingewiesen hatte, dass es aufgrund des automatisierten Policenversands technisch ausgeschlossen gewesen sei, dass dieser Anhang nicht zusammen mit dem Versicherungsschein und den weiteren Unterlagen an die Klagepartei versendet worden sei, hat der Kläger im nachfolgenden Schriftsatz vom 30.10.2025 zwar ausdrücklich bestritten, dass dieser Anhang Teil eines Anlagenkonvoluts gewesen sei, hat aber immer noch nicht zu dem Beklagtenvortrag betreffend den automatisierten Versand Stellung genommen.
- 88
Der Beklagtenvortrag zum automatisierten Versand ist daher als unstreitig anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Demnach musste der Kläger, der den Versicherungsschein unstreitig erhalten hat, auch die Verbraucherinformationen erhalten haben.
- 89
Soweit der Kläger den Erhalt der Verbraucherinformationen weiter mit dem Hinweis darauf bestritten hat, dass die Verbraucherinformationen im Versicherungsschein nicht als Anlagen aufgeführt seien, der nur die Versicherungsbedingungen nenne, hat die Beklagte bereits erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verbraucherinformationen zwar nicht auf Seite 1, wohl aber auf Seite 6 des Versicherungsscheins (Anlage K3/1, Bl. 19 ff., 24 AnlBad- K LG) unter den Anlagen angegeben sind. Sie sind außerdem sowohl auf der letzten Seite der Reproduktion des Policenbegleitschreibens (Anlage BLD 1) also auch am Ende des Muster-Begleitschreibens (Anlage BLD 1a), deren Inhalt der Kläger nicht bestritten hat, bei den Anlagen aufgeführt.
(2.2)
- 90
Die dem Kläger übergebenen Verbraucherinformationen waren vollständig.
- 91
Wie ausgeführt hat der Kläger nicht bestritten, dass die Anlage BLD 8 die damals übersandten Verbraucherinformationen wiedergebe.
- 92
Soweit der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.08.2023 gerügt hat, dass diese nicht vollständig gewesen seien, da der Hinweis auf die Antragsbindungsfrist sowie Informationen zu den Rückkaufswerten, dem Mindestversicherungsbetrag und den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und den darin enthaltenen Vermögenswerten fehlen würden, ist dieser Klägervortrag in der Berufungsinstanz zwar zu berücksichtigen (s.o.), überzeugt jedoch nicht.
- 93
Der Mitteilung einer Antragsbindungsfrist nach Anlage D, Abschnitt I Ziffer 1.f) bedarf es bei einem Vertragsschluss im Wege des Policenmodells – wie hier – nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 – IV ZR 8/19 –, Rn. 27, juris).
- 94
Da die Besonderheit des Basisrentenversicherungsvertrags u.a. darin besteht, dass dieser nicht kapitalisierbar ist, genügte der Hinweis in Ziffer 14. der Verbraucherinformation (Anlage BLD 8) "Anspruch auf einen Rückkaufswert besteht nicht." der Anforderung von Abschnitt I Ziffer 2.b) der Anlage D.
- 95
Angaben zu dem Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gemäß Abschnitt I Ziffer 2.c) der Anlage D finden sich in § 12 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 17), wo es heißt:
- 96
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
- 97
(4) Zu dem in Absatz 1 genannten Termin können Sie verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.
- 98
[…]
- 99
Voraussetzung für die Fortführung der Versicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ist allerdings, dass der Zeitwert abzüglich Abzug mindestens 300 € beträgt.
- 100
Auch die nach Anlage D zum VAG, Abschnitt I Ziffer 2 e) bei fondsgebundenen Versicherungen erforderlichen Angaben über den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte hat der Kläger erhalten. Entsprechende Informationen finden sich zunächst auf Seite 2 f. des Versicherungsscheins, wo es heißt:
- 101
Aufteilung der Anlagebeträge DWS FlexPension 100 %
- 102
[…]
- 103
In Verbindung mit dem von Ihnen gewählten Garantiefondskonzept DWS FlexPension gelten die zugehörigen "Besonderen Bedingungen" (GFKB). Einzelheiten zum Garantiefondskonzept sowie Inhalt und Umfang der Garantiezusage der DWS Investment S.A. sind im "Anhang zur Verbraucherinformation" dargestellt. Insbesondere gilt:
- 104
Wir investieren die auf das Garantiefondskonzept DWS FlexPension entfallenden Anlagebeträge zu Ihrer Versicherung in den zum 31.12.2018 ablaufenden Teilfonds der DWS FlexPension SICAV. Zum 31.12.2018 endet die Garantiezusage der DWS Investment S.A. Zu diesem Zeitpunkt wird das betreffende Deckungskapital in den DWS Geldmarktfonds übertragen; hierin fließen ab dann auch alle weiteren, auf das Garantiefondskonzept DWS FlexPension entfallenden Anlagebeträge. Stattdessen können Sie aber auch selbst bis zu vier der zur Verfügung stehenden Investmentfonds (außer DWS FlexPension) wählen, in die das betreffende Deckungskapital übertragen wird und künftige Anlagebeträge investiert werden. […]
- 105
Weitere Informationen zum "DWS FlexPension"-Fonds und insbesondere zu den hierin enthaltenen Vermögenswerten enthält der mit Schriftsatz vom 16.10.2025 als Anlage BLD 16 vorgelegte "Anhang zur Verbraucherinformation".
- 106
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 23.10.2025 bestritten hat, diesen Anhang erhalten zu haben, ist dieses Bestreiten erneut unbeachtlich. Denn wie ausgeführt war nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in beiden Instanzen aufgrund des automatisierten Versandverfahrens ausgeschlossen, dass ein Policenbegleitschreiben ohne die hierin genannten Anlagen versandt werden konnte; der Anhang war am Ende des an den Kläger gerichteten Policenbegleitschreibens ausweislich der Reproduktion (vgl. Anlage BLD 1) ausdrücklich als Anlage zum Versicherungsschein aufgezählt. Auch wird, wie das obige Zitat zeigt, auf diesen Anhang in dem Versicherungsschein selbst Bezug genommen.
- 107
Der Beklagtenvortrag in der Berufungsinstanz zu der übersandten Verbraucherinformation und dem "Anhang zur Verbraucherinformation" war auch nicht verspätet. Das Landgericht hat den Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.08.2023, mit dem diese auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 08.08.2023 erwidert hat, nicht in seinem Urteil zurückgewiesen. Allerdings war der Vortrag nicht ausreichend substantiiert, soweit die Beklagte erklärt hat, dass die Verbraucherinformation "auch im Übrigen" vollständig sei, worauf die Beklagte durch den Senat hinzuweisen war. Auf den erteilten Hinweis hat sie innerhalb der gesetzten Frist Stellung genommen.
b)
- 108
Der Kläger kann hinsichtlich des Vertrages Nr. 15 auch keine Zahlung aufgrund der behauptet fehlerhaften bzw. unterlassenen Beratung des Versicherungsvermittlers Z. im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB verlangen. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Verjährung etwaiger Ansprüche nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB angenommen.
aa)
- 109
Nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjähren sonstige Schadensersatzansprüche – also solche, die wie hier nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen – ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Die Berechnung des Ablaufs der Verjährungshöchstfrist erfolgt taggenau nach § 187 BGB (vgl. MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, § 199 BGB, Rn. 49, beck-online).
- 110
Nach ständiger Rechtsprechung entsteht ein Schadensersatzanspruch zu dem Zeitpunkt, ab dem er vom Geschädigten geltend gemacht und klageweise durchgesetzt werden kann. Für die Entstehung eines Geldanspruchs ist es nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch bereits – teilweise – beziffert werden und damit Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben. Die Schadensentstehung ist ferner anzunehmen, wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 430/16 – , Rn. 17, juris, m.w.N.). Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür regelmäßig nicht ausreicht. Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist, und ihn deshalb – unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage – dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, Rn. 25; Urteil vom 15. Februar 2012 – IV ZR 194/09 –, Rn. 31; jeweils zitiert nach juris und m.w.N.).
bb)
- 111
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn der Kläger behauptet einen kausal durch die fehlerhafte bzw. pflichtwidrig unterlassene Beratung entstandenen Schaden gerade dergestalt, dass er die beiden Basisrentenversicherungsverträge bei Kenntnis ihrer Besonderheiten nicht abgeschlossen hätte. Er behauptet also einen für seine Interessen nachteiligen Vertragsschluss. Vorgerichtlich hat er selbst ausdrücklich die Wiederherstellung, also Naturalrestitution in Form einer Rückabwicklung dieser ungewollten Verträge begehrt (vgl. Anlagenkonvolut K4).
- 112
Die Verjährungshöchstfrist begann danach mit dem Abschluss des nachteiligen Vertrags Nr. 15 zu laufen und war daher im Zeitpunkt der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 16.06.2022 abgelaufen, so dass diese keine Verjährungshemmung mehr herbeiführen konnte.
2.
- 113
Im Hinblick auf den Vertrag Nr. 02 hat die Berufung des Klägers Erfolg.
- 114
Zwar stehen dem Kläger auch diesbezüglich keine durchsetzbaren Ansprüche aufgrund des behaupteten Beratungsfehlers des Versicherungsvermittlers Z. zu, da sich die Beklagte demgegenüber erneut auf Verjährung berufen kann, § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB (s.o.).
- 115
Der Kläger hat aber gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm auf den Vertrag Nr. 02 geleisteten Versicherungsbeiträge aus § 355, § 357 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 i.V.m. § 346 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 23.07.2002 in Höhe von insgesamt 46.489,90 €, da er diesen Vertrag wirksam widerrufen hat.
- 116
Daneben kann er nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen wie tenoriert verlangen.
a)
- 117
Der Kläger hat den Vertrag Nr. 02 wirksam widerrufen. Da die ihm im Antragsformular erteilte Widerrufsbelehrung inhaltlich fehlerhaft war, hat diese die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, so dass der am 30.11.2022 erklärte Widerruf nicht verfristet war.
aa)
- 118
Der Vertrag Nr. 02 wurde Ende 2008 im Antragsmodell geschlossen. Soweit der Kläger demgegenüber in der Berufungsbegründung unter Verweis auf Ausführungen der Beklagten auf Seite 5 der Klageerwiderung behauptet, die Beklagte habe selbst eingestanden, den Vertrag im damals nicht mehr zulässigen Policenmodell geschlossen zu haben, verkennt er, dass die dortigen Ausführungen allein den Vertrag Nr. 15 betreffen.
- 119
Auf den Vertrag Nr. 02 fand damit das Widerrufsrecht nach § 8 VVG in der Fassung vom 23.11.2007 (gültig vom 01.01.2008 bis 31.12.2009; im Folgenden: VVG 2008) Anwendung, der auszugsweise wie folgt lautete:
§ 8
- 120
(1) 1Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. 2Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
- 121
(2) 1Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- 122
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und
- 123
2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
- 124
2Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. 3Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.
- 125
[…]
- 126
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.
bb)
- 127
Unstreitig enthielt der Antrag des Klägers zum Vertrag Nr. 02 auf Seite 4 unter der schwarz unterlegten Überschrift "Widerrufsrecht" eine Widerspruchsbelehrung, die wie folgt lautete:
- 128
Sie haben das Recht, Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 VVG und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Aachen Münchener Lebensversicherung AG, 50414 Köln. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an die Fax-Nummer 0221/33 95 78 28 zu richten.
- 129
Widerrufsfolgen
- 130
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten und dafür nur einen gegebenenfalls vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zahlen, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten Beitrag. Den jeweiligen Betrag erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
cc)
- 131
Die Widerspruchsbelehrung im Antrag war inhaltlich nicht ordnungsgemäß, da sie im Zusammenhang mit der Aufklärung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht auf die Herausgabe gezogener Nutzungen hinweist.
(1)
- 132
Die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ist an den Maßstäben des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG 2008 zu messen, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags Nr. 02 eine Musterbelehrung nach § 8 Abs. 5 VVG 2008 noch nicht existierte.
- 133
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG 2008 setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 40/22 –, Rn. 11, juris, m.w.N.).
- 134
Damit dem Versicherungsnehmer klar ist, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen und somit welche wirtschaftlichen Folgen der Widerruf für ihn hat, muss er zumindest über seine wesentlichen Rechte informiert werden. Zu diesen zählt bei einer möglichen Geltung der allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB) nicht nur, dass der Versicherer gemäß § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB gezahlte Prämien zurückzuzahlen hat, sondern auch, dass er gegebenenfalls gezogene Nutzungen nach § 346 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB herausgeben muss. Bestätigt wird dies durch die zum 11.06.2010 erfolgte Aufnahme eines Hinweises auf diesen Anspruch in die Musterwiderrufsbelehrung nach der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG. Das Muster über die Widerrufsbelehrung kann auch schon für die Zeit davor als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 40/22 –, Rn. 14, juris, m.w.N.).
(2)
- 135
In der Belehrung des Antrags zum Vertrag Nr. 02 fehlt der Hinweis darauf, dass im Fall eines Widerrufs auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Hierbei handelt es sich nicht um einen nur geringfügigen Fehler (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 40/22 –, Rn. 24, juris).
- 136
Der Hinweis auf die Pflicht zur Nutzungsherausgabe war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich die Rückabwicklung nach § 9 Abs. 1, § 152 VVG 2008 richten würde; dies war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Fall.
- 137
Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hätte und der Versicherungsschutz tatsächlich auch vor Ablauf der Widerspruchsfrist begonnen hätte; nur für diesen Fall würden sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1, § 152 VVG 2008 richten, so dass ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe aus Rechtsgründen ausgeschlossen wäre, weshalb das Fehlen eines Hinweises auf die Pflicht zur Herausgabe auch der gezogenen Nutzungen nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – IV ZR 306/22 –, Rn. 31, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 40/22 –, Rn. 15 ff., juris, m.w.N.).
- 138
Ein Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist wird von der Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag wurde am 15.11.2008 gestellt, und mit ihm wurden nach der Behauptung der Beklagten die fristauslösenden Unterlagen übergeben. Der Versicherungsschein datiert auf den 25.11.2008. Ein Policenbegleitschreiben wurde nicht vorgelegt, so dass auch nicht bekannt ist, wann der Versicherungsschein versandt wurde. Ausgehend von einer Versendung am Tag der Ausstellung des Versicherungsscheins war die 30-tägige Widerrufsfrist unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten von 3 Tagen am Montag, den 29.12.2008 abgelaufen, mithin vor dem Versicherungsbeginn am 01.01.2009.
dd)
- 139
Da die erteilte Widerrufsbelehrung inhaltlich fehlerhaft war, hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass der am 30.11.2022 erklärte Widerruf nicht verfristet war.
b)
- 140
Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Ausübung des Widerspruchsrechts auch nicht rechtsmissbräuchlich.
aa)
- 141
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, Rn. 39 f., juris, m.w.N.) kann die Ausübung des Widerspruchsrechts nach nicht ordnungsgemäßer Belehrung hierüber unter zwei Gesichtspunkten rechtsmissbräuchlich sein:
- 142
Zum einen kann das Recht zum Widerspruch verwirkt sein, wobei es sich bei der Verwirkung um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung handelt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, Rn. 39, juris, m.w.N.).
- 143
Zum anderen kann in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegen. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, Rn. 40, juris, m.w.N.).
- 144
Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, kann er grundsätzlich weder nach dem einen noch dem anderen Gesichtspunkt ein vorrangiges schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, Rn. 39 f., juris).
- 145
Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung und/oder einer sonst unvollständigen Verbraucherinformation die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (BGH, Urteil vom 15. März 2023 – IV ZR 40/21 –, Rn. 21, juris, m.w.N.).
- 146
Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – IV ZR 61/23 –, Rn. 12, juris), wobei eine Gesamtabwägung aller erheblichen Umstände vorzunehmen ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – IV ZR 61/23 –, Rn. 14; BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, Rn. 40; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2021 – 12 U 222/20 –, Rn. 57; OLG Dresden, Urteil vom 15. Juni 2021 – 4 U 102/21 –, Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 30. April 2021 – 20 U 7/18 –, Rn. 113; jeweils zitiert nach juris). Eine längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung vermag für sich genommen die Treuwidrigkeit grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2018 – 20 U 108/17 –, Rn. 9, juris, m.w.N.) und führt auch nicht dazu, dass die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände herabgesetzt würden (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2023 – IV ZR 163/22 –, Rn. 16, und vom 23. Juni 2021 – IV ZR 157/20 –, jeweils zitiert nach juris).
- 147
An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgehalten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21 –, Rn. 13 ff., juris, m.w.N.).
bb)
- 148
Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur gravierende Umstände ausnahmsweise die Annahme der Treuwidrigkeit rechtfertigen können, also im Ausgangspunkt ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist die Erklärung des Widerrufs durch den Kläger vorliegend nicht als treuwidrig anzusehen. Die von der Beklagten angeführten Umstände – Inanspruchnahme der Steuervorteile, Zustimmung zu den zertifizierten AVB, Beitragserhöhung zum 01.01.2012, Fondswechsel zum 18.11.2016, Vorziehung des Rentenzahlungsbeginns und tatsächlicher Rentenbezug seit dem 01.09.2021 – stellen weder jede für sich noch in ihrer Gesamtschau gravierende Umstände im Sinne der o.g. Rechtsprechung dar.
(1)
- 149
Die Inanspruchnahme der steuerlichen Absetzbarkeit des Basisrentenversicherungsvertrags kann nicht als besonders gravierender Umstand angesehen werden, der nach § 242 BGB der Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegen steht. Denn der Kläger verhält sich mit der Durchführung des Basisrentenversicherungsvertrags so, wie in den Vertragsbedingungen vorgesehen, und nimmt Steuervorteile in Anspruch, die für dieses Vertragsmodell gesetzlich bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 – IV ZR 196/22 –, Rn. 13, juris).
- 150
Soweit die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.11.2025 die Ansicht vertritt, dass hier etwas anderes vor dem Hintergrund zu gelten habe, dass die Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) für die Einkommensteuerbescheide bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2020 abgelaufen sei, weshalb die Steuerfestsetzung nicht mehr geändert werden könne und dem Kläger damit die Einkommensteuervorteile für nahezu die gesamte Beitragszahlungsdauer verblieben, verkennt sie, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung gleichwohl nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO möglich bleibt, da § 175 Abs. 1 Satz 2 AO für den Beginn der Festsetzungsfrist eine von § 170 AO abweichende Regelung enthält. Danach beginnt die Festsetzungsfrist in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist; sie beginnt also neu zu laufen (vgl. BeckOK AO/Klomp, 34. Ed. 17.10.2025, § 175 AO, Rn. 160, beck-online, m.w.N.).
(2)
- 151
Auch die Zustimmung des Klägers zur Umstellung des Vertrags auf die neuen Zertifizierungsbedingungen auf Aufforderung der Beklagten, um aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben die Zertifizierung ihrer Basisrentenverträge zu erwirken, vermag die Annahme einer treuwidrigen Ausübung des Widerspruchsrechts nicht zu begründen. Dass die Einverständniserklärung den Willen der Klägerseite erkennen lässt, in den Genuss der ihr durch den Basisrentenvertrag vermittelten – und in der Folge auch jahrelang in Anspruch genommenen – Steuervorteile zu kommen, was gerade seine Wirksamkeit voraussetzt, hält sich ebenfalls im Rahmen einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 – IV ZR 161/23 –, Rn. 17, juris, m.w.N.).
(3)
- 152
Die Beitragserhöhung zum 01.01.2012 führt ebenso wenig zur Annahme einer Verwirkung.
- 153
Grundsätzlich handelt es sich bei Beitragserhöhungen um Umstände, die zu einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung gehören und daher weder für sich genommen, noch im Rahmen einer Gesamtwürdigung als besonders gravierende Umstände angesehen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 2024 – IV ZR 368/21 –, Rn. 11; juris). Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn sich durch (mehrfache) Beitragserhöhungen die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages für den Versicherungsnehmer infolge der nachträglichen Änderungen gegenüber dem bei Vertragsschluss ursprünglich Vereinbarten in einem gänzlich neuen Licht darstellt (vgl. für eine Verzehnfachung des ursprünglichen Beitrags: BGH, Beschluss vom 4. September 2024 – IV ZR 365/22 –, Rn. 15 f., juris). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn auch wenn sich durch die Erhöhung in Verbindung mit den zwischenzeitlichen Dynamikanpassungen der monatliche Beitrag zum Vertrag Nr. 02 mehr als verdoppelt hat, ist in diesem Zusammenhang doch auch zu berücksichtigen, dass der Vertrag Nr. 15 zum 01.11.2010 beitragsfrei gestellt worden war, so dass die wirtschaftliche Gesamtbelastung des Klägers durch die Beitragserhöhung im Vergleich zum vorherigen beitragspflichtigen Betreiben beider Verträge nur unwesentlich verändert war.
- 154
Es wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass der Kläger mit seiner Beitragserhöhung das Ziel verfolgt hätte, das Maximum an staatlicher Förderung zu erhalten und so den angesparten Betrag zu erhöhen (für einen solchen Fall die Treuwidrigkeit bejahend: OLG Frankfurt, Urteil vom 29. September 2022 – 3 U 67/22 –, Rn. 31, juris, nachfolgend unbeanstandet gelassen von BGH, Beschluss vom 4. September 2024 – IV ZR 365/22 –, Rn. 17, juris); entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Die staatliche Förderung besteht bei der Rürup-Rente in der Absetzbarkeit der Rentenzahlung als Sonderausgaben. Im Jahr 2012 konnten Alleinstehende maximal 20.000 € als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, Verheiratete 40.000 €, wovon jeweils 74 % des Beitrags absetzbar waren. Der Kläger lag demnach auch mit der Erhöhung um 270 € noch deutlich unter dem maximal absetzbaren Beitrag.
(4)
- 155
Der Fondswechsel zum 18.11.2016 vermag als übliche Maßnahme im Rahmen der Vertragsdurchführung weder für sich genommen, noch in der Gesamtschau mit den übrigen Umständen die Annahme einer Verwirkung zu rechtfertigen (vgl. zur Fondsumschichtung: BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 – IV ZR 196/22 –, Rn. 11; zum Fondswechsel z.B.: OLG Köln, Urteil vom 13. September 2024 – I-20 U 33/23 –, Rn. 39; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 U 59/24 e –, Rn. 33; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024 – 12 U 203/23 –, Rn. 55; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. September 2019 – 5 U 109/19 –, Rn. 33; jeweils zitiert nach juris).
(5)
- 156
Die Vorziehung der Rentenzahlungen auf den 01.09.2021 steht der Ausübung des Widerspruchsrechts ebenso wenig entgegen.
- 157
Die Möglichkeit zum früheren Rentenbezug ist vertraglich ausdrücklich vorgesehen; mit deren Inanspruchnahme verhält sich der Kläger daher erneut entsprechend den Vertragsbedingungen. Hinzu tritt, dass der Kläger von einem wirksamen Vertrag ausging, von dem er sich nicht mehr lösen konnte, da eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen war. Die Vorziehung des Rentenzahlungsbeginns war aus seiner Sicht daher tatsächlich, wie es die Klägervertreter formulieren, die einzige Möglichkeit, "den Schaden […] etwas zu minimieren und um noch etwas Geld zu bekommen" (vgl. Replik, Bl. 59 LG), so dass hierin nicht zwingend eine Bekräftigung des Vertragsschlusses lag.
(6)
- 158
Auch dass der Kläger seit dem 01.09.2021 tatsächlich Rentenzahlungen erhält, rechtfertigt die Annahme einer Treuwidrigkeit nach Auffassung des Senats nicht.
- 159
Der Bundesgerichtshof sieht es in ständiger Rechtsprechung nicht als treuwidrig an, wenn ein Versicherungsnehmer auch nach erklärter Vertragskündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts, d.h. also nach vollständiger Abwicklung des Vertrags, den Widerruf erklärt, da ein über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrter Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben könne (vgl. z.B: BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – IV ZR 368/21 –, Rn. 10, juris, m.w.N.). Die vorliegende Situation unterscheidet sich von der Kündigung zwar dadurch, dass der Versicherungsnehmer mit der Kündigung gerade zum Ausdruck bringt, an dem Vertrag nicht festhalten und sich von ihm distanzieren zu wollen, während die Inanspruchnahme von Rentenzahlungen hieraus zwingend den Fortbestand des Vertrags voraussetzt. Allerdings ist hier erneut die Unkündbarkeit als Besonderheit des Basisrentenversicherungsvertrags zu berücksichtigen. Dem Versicherungsnehmer, der einen solchen Vertrag einmal geschlossen hat, bleibt daher keine andere Möglichkeit, als diesen bis zum Schluss durchzuführen und dann eben auch die Rentenzahlungen in Empfang zu nehmen.
c)
- 160
Mit Zugang des wirksam – nämlich weder verfristet, noch treuwidrig – erklärten Widerrufs durch Übersendung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 30.11.2022 (laut Abvermerk Bl. 65 LG am 02.12.2022) ist ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden.
- 161
Entgegen der Ansicht der Beklagten greift die vorrangige Spezialregelung in § 9 Abs. 1 VVG 2008 nicht ein. Dessen Anwendung kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat, was wiederum auch den tatsächlichen Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – IV ZR 306/22 –, Rn. 31, juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren, wie oben ausgeführt, vorliegend nicht erfüllt.
- 162
In der Konsequenz ist auch § 152 VVG 2008 entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anzuwenden, da dieser an § 9 VVG 2008 anknüpft und daher ebenfalls ausschließlich Fälle betrifft, in denen der Versicherungsschutz bereits vor dem Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat (vgl. Langheid/Wandt/Heiss, 3. Aufl. 2024, § 152 VVG, Rn. 9a, beck-online).
- 163
Vielmehr richten sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach den Vorschriften des BGB in seiner im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags geltenden Fassung, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 –, Rn. 11, juris).
- 164
Analog § 355, § 357 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 i.V.m. § 346 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 23.07.2002 kann der Kläger daher die Rückzahlung der geleisteten Prämien zuzüglich der gezogenen Nutzungen verlangen; gleichzeitig muss er die seinerseits empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen an die Beklagte herausgeben, so dass die erhaltenen Rentenzahlungen zurückzugewähren und daher mit seinem Zahlungsanspruch zu verrechnen sind.
aa)
- 165
Unstreitig hat der Kläger auf den Vertrag Nr. 02 Beiträge von insgesamt 56.574,16 € gezahlt.
- 166
Nutzungen macht der Kläger nicht geltend.
bb)
- 167
Die Beklagte hat im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses ihrerseits einen Anspruch gegen den Kläger aus § 346 Abs. 1 BGB a.F. auf Herausgabe der von ihr erbrachten Leistungen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs, mithin auf Rückzahlung der geleisteten Rentenzahlungen; für den Zeitpunkt ab dem Widerruf besteht ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
- 168
Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten betrug die anfängliche monatliche Rentenzahlung für den Vertrag Nr. 02 196,50 €. Diese wurde zum 01.09.2022 auf 197,34 €, zum 01.09.2023 auf 197,82 €, zum 01.09.2024 auf 198,77 € und zum 01.09.2025 auf 199,70 € erhöht. Die seit 01.09.2021 an den Kläger geleisteten Rentenzahlungen zum Vertrag Nr. 02 belaufen sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf insgesamt 10.084,26 €.
d)
- 169
Der Zinsanspruch besteht nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, dies allerdings erst seit dem 26.01.2023.
- 170
Entgegen der Behauptung des Klägers hat dieser den Widerruf gegen den Vertrag Nr. 02 nicht bereits mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 08.03.2022 erklärt. Dort wurden die geltend gemachten Zahlungsansprüche allein auf eine behauptete fehlerhafte Beratung durch den Versicherungsvermittler gestützt. Vielmehr erfolgte der Widerruf erstmals mit Schriftsatz vom 30.11.2022.
- 171
Indem die Beklagte mit ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 26.01.2023 weiterhin einen wirksamen Widerspruch und damit einen Rückabwicklungsanspruch verneint hat, hat sie die Leistung endgültig abgelehnt, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
- 172
Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach dem Klageantrag zu 2) besteht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.
a)
- 173
Ein entsprechender Anspruch kann nicht auf ein Verschulden bei Vertragsschluss wegen der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung gestützt werden, § 280 Abs. 1 BGB, denn es fehlt jedenfalls an der Darlegung einer Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes.
- 174
Es genügt insoweit nicht, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätten, den Widerspruch zum Versicherungsvertrag zu erklären und so in der Folge u.a. die Rechtsanwaltskosten zu vermeiden. Der Kläger müsste vielmehr konkret nachweisen, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung dem Vertragsschluss tatsächlich widersprochen hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Kläger nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung über sein Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gegeben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2006 – XI ZR 204/04 –, Rn. 43, juris, m.w.N.), wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt und vom Kläger auch nichts vorgetragen wird. Dieser hat lediglich behauptet, dass er bei Beratung über die Besonderheiten des Basisrentenversicherungsvertrags diesen nicht abgeschlossen hätte, nicht aber, dass er in Kenntnis seines Widerspruchsrechts von diesem Gebrauch gemacht hätte.
b)
- 175
Es besteht auch kein Anspruch aus Verzug nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB.
- 176
Im Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens der Klägervertreter in Form der außergerichtlichen Geltendmachung der behaupteten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung mit Schriftsatz vom 08.03.2022 befand sich die Beklagte mit einer Rückabwicklung nicht in Verzug, dies bereits deshalb nicht, weil ein Widerspruch gegen den Vertragsschluss noch nicht erklärt worden war.
c)
- 177
Selbst wenn man unterstellt, dass dem Kläger wegen fehlerhafter Beratung durch den Versicherungsvermittler Z. dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Versicherungsverträge zugestanden hätte, könnte der Kläger die für deren außergerichtliche Geltendmachung entstandenen Rechtsverfolgungskosten nicht ersetzt verlangen.
- 178
Zwar gehören zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat jedoch nicht schlechthin alle dadurch adäquat verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten vernünftigerweise zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig erschienen; Kosten aus erkennbar aussichtslosen Verfahren sind demgegenüber nicht ersatzfähig (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – III ZR 283/05 –, Rn. 22, juris).
- 179
Ein solcher Fall lag hier vor, da die Ansprüche wegen der behauptet fehlerhaften Beratung im Zeitpunkt ihrer außergerichtlichen Geltendmachung bereits – deutlich – verjährt waren.
- 180
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Beklagten vom 28.11.2025 und des Klägers vom 09.12.2025 sind nach § 296a ZPO unbeachtlich und rechtfertigen auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.
- 181
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
3.
- 182
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.
4.
- 183
Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
- 184
Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob die Widerspruchsbelehrung zum Vertrag Nr. 15 in Form der "Doppelbelehrung" ordnungsgemäß war. Denn ob eine Belehrung den formalen und inhaltlichen Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden; eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Rücktrittsbelehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten (st. Rspr. des BGH; vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2018 – IV ZR 201/16 –, Rn. 9, juris, und vom 17. Mai 2017 – IV ZR 501/15 –, Rn. 12, juris).
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