Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 28/14

Tenor

Hinsichtlich der Anträge der Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 für unwirksam erklärt.

Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin jeweils zu einem zweiundzwanzigstel. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1., 2., und 3. jeweils ganz. Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten zur Hälfte selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die nach Antragsrücknahmen im Übrigen verbliebenen Antragsteller zu 1., 2. und 3. wenden sich gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014. Alle Antragsteller hatten sich insoweit zunächst nur gegen diese Änderung gewandt, als darin in einem der ausgewiesenen Sondergebiete, im sog. Sondergebiet Tourismus („A-hof“), gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan die Festsetzungen zu Art und Maß der Bebauung und der zulässigen Nutzung ausgeweitet worden sind.

2

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks B Nr. 1 in C (Gemarkung C, Flur 2, Flurstücke 3, 4, 5, 6, 7, 8, Grundbuch von C Blatt 1364 und Blatt 40033). Das Grundstück liegt außerhalb des Sondergebiets Tourismus („A-hof“), aber innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans und ist mit einem als solches genutztem Wohnhaus bebaut. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Eigentümer des Grundstücks B 9 (Gemarkung C, Flur 2, Flurstück 10), das ebenfalls außerhalb des Sondergebiets Tourismus („A-hof“), aber zu diesem unmittelbar benachbart und innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans liegt; es ist mit einem zu Wohnzwecken genutzten Haus bebaut. Die übrigen Antragsteller sind ebenfalls Eigentümer von Grundstücken entlang der Straße B.

3

Am 29. Oktober 2013 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung und öffentliche Auslegung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „ Am Dorfteich“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB. In dem Beschlussvorschlag heißt es, der seit dem 27. Februar 1996 rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 1 „Am Dorfteich“ in der Ortslage C (betreffend den Bereich des ehemaligen landwirtschaftlichen Hofes von Frau A), das Baugebiet (ehemals NCC) einschließlich der drei Wohnblocks Richtung D und das Baugebiet am Ortsausgang nach E (westlich der F-straße) solle zum dritten Mal geändert werden. Anlass der Planänderung sei die Nutzungsaufgabe der letzten landwirtschaftlichen Hofstelle im Plangebiet und im Dorf (A-hof) sowie die geplante Umnutzung dieses ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofes in eine Wohn- und Ferienanlage. Das Änderungsverfahren müsse jedoch auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeweitet werden, da ohne Anpassung der Art der baulichen Nutzung die Ausweisung als Dorfgebiet ohne den A-hof als landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt funktionslos werde.

4

Der Aufstellungsbeschluss ist in der Zeit vom 05. bis zum 22. November 2013 ortsüblich durch Aushang bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ erfolgte in der Zeit vom 13. November 2013 bis zum 04. Dezember 2013. Der Entwurf sowie der Entwurf der Begründung lagen in der Zeit vom 02. Dezember 2013 bis zum 07. Januar 2014 aus.

5

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 wies der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen in seiner Stellungnahme u.a. darauf hin, dass die geplante Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 BauNVO a.F. mit kombinierter Ferienwohn- und Dauerwohnnutzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei. Unter dem 23. Januar 2014 wies das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern gegenüber der Antragsgegnerin ebenfalls u.a. darauf hin, dass die Ausweisung eines Sondergebiets mit den angestrebten Nutzungen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – nicht möglich sei.

6

Am 28. Januar 2014 erfolgte die Abwägung und erging der Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“. Im Beschlussvorschlag heißt es u.a., das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – sei nicht einschlägig, was näher ausgeführt wird; auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

7

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sind insbesondere folgende Festsetzungen betreffend Sondergebiete getroffen worden:

8

„SO Tourismus Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO.
Das SO Tourismus dient vorwiegend touristischen Nutzungen sowie ergänzend untergeordnet dem Wohnen. Zulässig sind: …“

9

SO Feriengebiet: Sonstige Sondergebiet nach § 11 BauNVO. Das SO Feriengebiet dient gleichwertig touristischen Nutzungen sowie dem Wohnen.
Zulässig sind: …

10

U.a. ist in der Planzeichnung ein mit dem Flurstück 11 im Wesentlichen flächenmäßig und in seiner Grenze zu den Grundstücken von Antragstellern identisches Sondergebiet Tourismus festgesetzt, bei dem es sich um das von den Beteiligten als Sondergebiet Tourismus „A-hof“ bezeichnete Gebiet handelt. Für die weiteren Einzelheiten der Änderungen wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Satzung und Planzeichnung verwiesen.

11

In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es zur Frage der städtebaulichen Planung u.a.: In Anlehnung an die ursprüngliche Nutzungsgliederung des Bebauungsplanes würden die Baugebiete neu ausgewiesen als Tourismusgebiet (als sonstiges Sondergebiet) entlang der F-straße sowie als Feriengebiet (als sonstiges Sondergebiet) für die kleinteiliger strukturierten, ruhigeren randlichen/rückwärtigen Bereiche, die verstärkt durch Wohnungen mit Fremdenbeherbergung bzw. kleine Beherbergungsbetriebe sowie durch Wohngebäude geprägt seien. Das Tourismusgebiet werde wesentlich durch tourismusorientierte gewerbliche Nutzungen geprägt, was sowohl die Beherbergungsnutzung (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) als auch tourismusorientierte Dienstleistungen (Gastronomie, Wellness, Läden für einen vorwiegend touristischen Bedarf) umfasse. Auch eine Wohnnutzung müsse wie überall in der historischen Ortslage weiterhin zulässig sein, um der Entstehung von „Rollladensiedlungen“ vorzubeugen. Die randlichen/rückwärtigen Flächen, für die zum Teil auch bisher schon zum Schutz der Wohnqualität gewerbliche Nutzungen nur eingeschränkt bzw. untergeordnet zulässig gewesen seien, würden als Feriengebiete mit einer qualitativ gleichwertigen Mischung von kleineren Beherbergungsbetrieben bzw. Wohngebäuden mit Fremdenbeherbergung und Wohnungen festgesetzt. Als Gebiete für den Tourismus bzw. die Fremdenbeherbergung im Sinne des § 11 fielen das ausgewiesene „SO Tourismus“ bzw. „SO Feriengebiet“ nicht unter den Begriff der Erholungssondergebiete im Sinne des § 10 BauNVO. Die touristischen Nutzungen im Sinne der im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiete seien Beherbergungsstätten in allen Formen sowie eine auf die Fremdenverkehrsbedürfnisse zugeschnittene Infrastruktur. Wohnungen zur Fremdenbeherbergung würden von den Eigentümern in der Gemeinde C in aller Regel zum Zweck der Erzielung von Einkünften an wechselnde Gäste vermietet und damit als Kapitalanlage betrieben, es handele sich aus Sicht der Erwerber mit anderen Worten nicht um Freizeitwohngelegenheiten im Sinne der BauNVO, sondern um eine gewerbliche fremdenverkehrsbezogene Nutzung. Die Wohnungen seien für Gäste zumindest in der Nebensaison auch tageweise buchbar, so dass von den Gästen eine eigene Haushaltsführung nicht oder nur in Ansätzen realisiert werden könne. Richtig sei zwar, dass das Vermieten von Ferienwohnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der BauNVO darstelle. Das rechtfertige jedoch nicht den Schluss, Ferienwohnungen könnten deshalb auch nicht als Beherbergungsbetriebe im Sinne eines Bebauungsplanes angesehen werden. Die Begründung bezieht sich insoweit auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 – 1 LA 123/13 –. Die Mischung mit ergänzendem Wohnen sei im gesamten Plangebiet nicht nur im Sinne des Eigentumsschutzes geboten, sondern auch hinsichtlich der touristischen Ausrichtung der Baugebiete nicht schädlich. Schließlich suchten die Gäste nicht entleerte monofunktionale Scheindörfer, sondern schätzten authentische, belebte Orte.

12

Der Antragsteller zu 1. hat per E-Mail am 05. Februar 2014 zu der geplanten Änderung Stellung genommen. Der Änderungsentwurf weise Abwägungsmängel auf, er sei nicht genehmigungsfähig. Im Ergebnis der vorgeschlagenen Änderung werde dem A-hof eine zu intensive bauliche Nutzung ermöglicht, die zu nicht abgewogenen Konflikten mit der umgebenden Bestandsbebauung führten und das Gebot der Rücksichtnahme verletzen würden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme verwiesen. Auf die E-Mail teilte das Amt Nord-Rügen dem Antragsteller zu 1. mit, die Stellungnahme sei verspätet eingegangen und habe nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Antragsteller zu 2. und 3. nahmen mit am 6. Februar 2014 eingegangenem Schreiben Stellung. Ihnen wurde ebenfalls mitgeteilt, dass die Stellungnahme verspätet erfolgt sei.

13

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Am Dorfteich“ ist in der Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 04. März 2014 ortsüblich bekannt gemacht worden und mit Ablauf des 27. Februar 2014 in Kraft getreten.

14

Am 11. Dezember 2014 hat (zunächst nur) der Antragsteller zu 1. den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit am 23. Januar 2015 eingegangen Schriftsatz teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit, die Antragsteller zu 2. bis 14. würden sich dem Antrag anschließen. Mit weiterem Schriftsatz hat er erläutert, es handele sich insoweit um eine subjektive Klageänderung in Form der subjektiven Klageerweiterung.

15

Zur Begründung des Normenkontrollantrages tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Gemeinde habe in dem „Sondergebiet Tourismus“ (A-hof) durch die Zulassung einer zweigeschossigen Bauweise, die Aufhebung der Flächen für die Anpflanzung von Hecken, die Erhöhung der Stellplatzzahl, die Ausweitung der Baufenster, Überschreitung der GRZ mit Nebenanlagen und Ausweitung der Versiegelung sowie die Aufhebung nichtüberbaubarer Bereich an Grundstücksgrenzen das Maß der zulässigen Bebauung ohne tatsächlichen grundstücksbezogenen Anlass im großen Umfang ausgeweitet. Die Nutzungsaufgabe des sogenannten A-hofes werde dabei als Anlass der Änderung genannt, obwohl dieser schon bei Aufstellung des Bebauungsplans 1995 nicht mehr im Betrieb gewesen sei. Das nunmehr ausgewiesene unverhältnismäßige Maß der baulichen Ausnutzung werde weder der dörflichen Struktur der Ortslage C noch den Charakter des A-hofes gerecht. Es stelle einen Fremdkörper in der Ortslage C dar. Insoweit hätte der Bebauungsplan jedenfalls nicht in einem vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen werden können. Insbesondere das neu geschaffene Baufeld westlich der Scheune mit zwei Vollgeschossen zuzüglich eines Dachgeschosses, das durch massiv erweiterte Öffnungsmöglichkeiten wie ein Vollgeschoss wirke, finde im Ort kein Vorbild. Die fehlende Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten, der Betten und der Parkplätze seien Abwägungsfehler. Der fehlende Nachweis der ortsverträglichen Aufstellung der Stellplätze auf den Grundstücken nebst Fahrstraße werde zu baurechtlich unerwünschten Ergebnissen führen. Der Nachweis der Verträglichkeit im Blick auf die ohnehin belastete Dorfdurchwegung sei nicht erbracht worden. Die Bebauungsplanänderung lasse Neubauten in unbegrenzter Höhe zu. In dem ursprünglichen Bebauungsplan von 1996 sei mit großer Sorgfalt und Deutlichkeit auf den ökologischen Wert der Erhaltungsfläche (Obstwiese mit Saumbepflanzung entlang der Grundstücksgrenzen) westlich der Scheune hingewiesen worden. In der Planänderung werde diese Schutzfläche ohne jeden Ansatz einer Begründung „kassiert“. Die Antragsgegnerin habe zudem bei ihren Bekanntmachungen nicht die erweiterten Anforderungen des § 13 a BauGB erfüllt und nicht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt werde. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens verbiete sich aus in der Planbegründung selbst dargelegten Gründen: Wie darin dargelegt werde durch den Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO mit einer Größe von ca. 50.000 m² überplant. Es sei nicht möglich, dass das vereinfachte Änderungsverfahren der grundlegenden Zielrichtung der Bauleitplanung hinreichend gerecht werde. Das vereinfachte Verfahren sei auch deshalb unzulässig gewesen, weil sich auch auf den unmittelbar angrenzenden Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 „Ortslage“ insbesondere Verkehrsauswirkungen ergäben. Die in der Änderungsplanung vorgenommene Festsetzung sei geeignet, Bauvorhaben bis zu 30 Wohnungen/Ferienwohnungen zuzüglich Gastronomie und Gewerbe zuzulassen. Diese Größenordnung entspreche einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Sinne der Anlage zu § 3 UVPG M-V. Danach sei zumindest eine Vorprüfung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UVPG M-V durchzuführen gewesen. Die angegriffene Bebauungsplanänderung sei jedenfalls materiell fehlerhaft. Ihr fehle die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung und sie weise schwere Abwägungsfehler auf. Die Abwägung sei auch fehlerhaft, weil eine unzulässige Vorabbindung des Gemeinderates vorgelegen habe.

16

Die Antragsteller haben zunächst beantragt,

17

die 3. Änderung des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 insoweit für unwirksam zu erklären, als im Sondergebiet Tourismus (A-hof) gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan die Festsetzung zu Art und Maß der Bebauung und der zulässigen Nutzung ausgeweitet worden sind.

18

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 4., 5., 7., 8., 11., 13. und 14. ihren Normenkontrollantrag unter Zustimmung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Am 29. Dezember 2016 hatten zuvor die Antragsteller zu 9. und 10., am 13. Januar 2017 der Antragsteller zu 6. und am 26. Januar 2017 der Antragsteller zu 12. ihre Anträge zurückgenommen.

19

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 1., 2. und 3. dann beantragt,

20

die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ für unwirksam zu erklären.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Antrag abzuweisen.

23

Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert seien. Mit Schriftsatz vom 21. September 2017, auf dessen Inhalt hinsichtlich der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Antragsgegnerin zur Genehmigungs- und Nutzungssituation der Baulichkeiten der Antragsteller vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie den angegriffenen Bebauungsplan verteidigt.

24

Die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des Verfahrens Az. 3 K 267/16, in dem die 4. Änderung der Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ Gegenstand war, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin aus beiden Verfahren sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

25

Soweit die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. ihre Anträge (mit Zustimmung der Antragsgegnerin) zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen.

26

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. hat Erfolg; die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 war für unwirksam zu erklären.

27

I. 1. Soweit sich u.a. die Antragsteller zu 2. und 3. dem Antrag des Antragstellers zu 1. im Wege einer „subjektiven Klageänderung/-erweiterung“ angeschlossen haben, ist dies zulässig. Im Hinblick auf ihre begehrte Einbeziehung in das Verfahren handelt es sich um eine – grundsätzlich auch im Normenkontrollverfahren mögliche – subjektive Klageänderung nach § 91 VwGO (jedenfalls in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1982 – 7 C 34.80 –, BVerwGE, 66, 266 – zitiert nach juris). Da die Antragsgegnerin sich mit ihren Schriftsätzen vom 19. Februar 2015 und 4. März 2015 insoweit rügelos eingelassen hat, ist ihre Einwilligung anzunehmen (§ 91 Abs. 2 VwGO) und die Änderung zulässig.

28

2. Der Sache nach handelt es sich im Übrigen um eine sowohl objektive (§ 44 VwGO) als auch subjektive (§ 64 VwGO) Klagehäufung, die jeweils ebenfalls zulässig sind. Insbesondere geht es um gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 64 Rn. 4).

29

3. Soweit die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. in der mündlichen Verhandlung die ursprüngliche Beschränkung ihrer Antragsstellung aufgegeben und zuletzt beantragt haben, die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ – insgesamt – für unwirksam zu erklären, ist auch diese Antragsumstellung ohne weiteres zulässig. Dies folgt letztlich jedenfalls aus der Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens. Grundsätzlich kann ein Antragsteller mit seinem Antrag prozessual das Rechtsschutzziel einer (nur) eingeschränkten Erklärung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes verfolgen und unter bestimmten Voraussetzungen auch erreichen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen – nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) – dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 = juris Rn. 3).

30

Rechtsgrundsätzlich geklärt ist allerdings ebenfalls, dass die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans im ganzen nicht davon abhängig ist, ob der Antragsteller, der das Verfahren mit seinem zulässigen Antrag in Gang gesetzt hat, von allen Teilen des Planes selbst betroffen ist. Dies hat erst recht zu gelten, wenn der Antragsteller von den Festsetzungen des Bebauungsplans zwar betroffen wird, deren Rechtsunwirksamkeit aber nur deshalb nicht geltend machen will, weil er mit den nicht angegriffenen Festsetzungen einverstanden ist. Indes kommt es auf die Beweggründe des Antragstellers nicht an. Dies folgt aus der Funktion der Normenkontrolle als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren ebenso wie aus der mit der Normenkontrolle verbundenen nur kassatorischen Entscheidungsbefugnis des Normenkontrollgerichts. Das Normenkontrollgericht muss vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Es darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen würde das Gericht jedoch in erheblichem Maße missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-​rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch seine kassatorische Entscheidung dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Es steht dann mit Allgemeinverbindlichkeit gegenüber jedermann fest, dass der bisherige Bebauungsplan nicht nur teilweise, sondern in seiner Gesamtheit unwirksam war. Hinter dieser am Gemeinwohl ausgerichteten Aufgabe und Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle muss das individuelle Interesse eines Antragstellers zurückstehen, die Erklärung der Nichtigkeit auf den Umfang des gestellten Antrags zu begrenzen. Im Falle eines eingeschränkt gestellten Antrages hat das Normenkontrollgericht deshalb bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans über den gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 – 4 NB 3.91 –, juris). Demnach hat die Antragsumstellung der Antragsteller zu 1., 2. und 3. den Verfahrensgegenstand bzw. objektiven Prüfungsrahmen des Normenkontrollgerichts im Prinzip nicht berührt. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls auch eine unterstellte Klageänderung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO.

31

II. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. ist zulässig (1.) und begründet (2.).

32

1. a) Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthafte Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt worden. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ ist in der Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 04. März 2014 ortsüblich bekannt gemacht worden, die Frist also mit dem 04. März 2015 abgelaufen. Der Antragsteller zu 1. hat am 11. Dezember 2014 den Normenkontrollantrag gestellt, die Antragsteller zu 2. und 3. haben dies am 23. Januar 2015 getan.

33

b) Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind nicht nach Maßgabe von § 47 Abs. 2a VwGO a.F. präkludiert. Die Norm ist mit Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298), das am 02. Juni 2017 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 18 des Gesetzes), aufgehoben worden. Mit Blick auf den insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geht deshalb der diesbezügliche Einwand der Antragsgegnerin inzwischen ins Leere.

34

c) Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 VwGO.

35

Die Antragsteller müssen danach geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

36

Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind jeweils Eigentümer eines im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes gelegenen und damit dessen Festsetzungen unmittelbar unterworfenen Grundstücks; die neuen Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ berühren ihre Grundstücke auch. Sie verfügen deshalb über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil der Eigentümer eines solchen Grundstücks die in der planerischen Festsetzung liegende Inhaltsbestimmung seines Grundeigentums als potentiell rechtswidrigen normativen Eingriff nicht hinzunehmen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 – 4 BN 15.13 –, BauR 2014, S. 90 – zitiert nach juris; Urt. v. 16.06.2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 13 und vom 23.04.2002 – 4 CN 3.01 – juris Rn. 8). Dies folgt nach der Aufgabe ihrer in räumlicher Hinsicht eingeschränkten Antragstellung ohne weiteres insbesondere daraus, dass sie rügen, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes seien unter Verletzung der in § 13a BauGB geregelten Voraussetzungen getroffen worden. Zudem versteht der Senat die von den Antragstellern zu. 1., 2., und 3. unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung erfolgte Antragsumstellung auch dahin, dass ihre schriftsätzlich vertretene Auffassung, die für die Sondergebiete getroffene Festsetzung eines Nebeneinanders von Wohn- und Ferienwohnnutzung sei nicht zu beanstanden, aufgegeben haben und auch insoweit eine Verletzung ihres Eigentumsrechts rügen.

37

2. Die mit der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ für die Sondergebiete SO Tourismus und SO Feriengebiet getroffenen Festsetzungen zu einer nebeneinander zulässigen Dauer- und Ferienwohnnutzung verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind rechtswidrig.

38

Die Festsetzungen sind nicht von dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. bis zum 12. Mai 2017 geltenden § 11 BauNVO a.F. gedeckt. Auf die Neufassung des § 11 BauNVO ab dem 13. Mai 2017 kommt es nicht an, da spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm der Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung ist, hier durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB; verstößt die Rechtsnorm in diesem Zeitpunkt gegen höherrangiges Recht in Gestalt von § 11 BauNVO a.F., ist sie von Anfang an unwirksam(vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 4 CN 3.13 –, BVerwGE 149, 229 – zitiert nach Juris).

39

Als sonstige Sondergebiete sind nach § 11 Abs. 1 BauNVO a.F. solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (Abs. 2 Satz 1 a.F.). Als sonstige Sondergebiete kommen u.a. insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung (Abs. 2 Satz 2 a.F.).

40

Die Mischung von Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits steht nicht im Widerspruch zu den Wertungen der §§ 3, 4, 10 BauNVO. Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist aber nur dann zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 CN 2.08 –, Juris Rn. 15; Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, Juris Rn. 12).

41

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, Juris Rn. 11) war insoweit unter der Geltung der BauNVO a.F. eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung (gemäß § 10 BauNVO) nicht vereinbar. Prägendes Merkmal der in solchen Sondergebieten zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten war das gelegentliche Wohnen während der Freizeit. Demgegenüber waren Wohngebäude, die dem dauernden Wohnen dienen, in den Baugebieten nach den §§ 2 ff. BauNVO a.F. unterzubringen. Die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhausnutzung wertete die Baunutzungsverordnung a.F. als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten, diese waren danach „grundverschieden“. § 11 BauNVO a.F. war keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verknüpfung von Wochenendhausgebiet und ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung. Die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften lassen sich nicht beliebig kombinieren. Auch § 11 BauNVO a.F. ließ die Festsetzung von Mischgebieten besonderer Art nicht zu. Ein „Nutzungsmix“ außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO ist allerdings zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt. Das war unter der Geltung der Baunutzungsverordnung a.F. bei einer Mischung aus Wochenendhausgebiet und Wohngebiet nicht der Fall. Da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der Baugebiete beurteilt, widersprach eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisierten und sich darin nicht deckten oder überschnitten. So war es im Verhältnis zwischen einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet. Allgemeine Zweckbestimmung eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets ist das dauerhafte Wohnen, weil der Begriff des Wohnens u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gekennzeichnet ist; es dient nicht dem zeitweiligen Wohnen zu Erholungszwecken. Dafür waren Sondergebiete für die Erholung nach § 10 BauNVO a.F. vorgesehen, in denen ihrerseits nicht dauerhaft gewohnt werden durfte (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O., Rn. 12). Diese Grundsätze gelten auch für ein Sondergebiet, das ein Nebeneinander von Wohnbebauung und Ferienhausbebauung als andere Art der Erholungsnutzung zulässt (vgl. auch Gatz, juris PR-BVerwG 22/2013 Anm. 6).

42

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin u.a. festgesetzt, dass das Sondergebiet SO Tourismus „vorwiegend touristischen Nutzungen sowie ergänzend untergeordnet dem Wohnen“ und das SO Feriengebiet „gleichwertig touristischen Nutzungen sowie dem Wohnen“ dient. In der Begründung des Bebauungsplanes ist entsprechend ausgeführt, auch eine Wohnnutzung müsse etwa in Tourismusgebieten wie überall in der historischen Ortslage weiterhin zulässig sein, um der Entstehung von „Rollladensiedlungen“ vorzubeugen. Die Mischung mit ergänzendem Wohnen sei im gesamten Plangebiet nicht nur im Sinne des Eigentumsschutzes geboten, sondern auch hinsichtlich der touristischen Ausrichtung der Baugebiete nicht schädlich.

43

Diese gewollten Festsetzungen einer nebeneinander zulässigen Dauer- und Ferienwohnnutzung sind mit § 11 BauNVO a.F. nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht vereinbar. Soweit die Antragsgegnerin in der Abwägung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen tritt, kann dem nicht gefolgt werden. Anzumerken ist dazu nur ergänzend, dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf gewachsene Strukturen nicht verfängt. Ob in einem entsprechend historisch gewachsenen Gebiet eine gemischte Ferienwohn- und Dauerwohnnutzung festgesetzt werden kann, mag offenbleiben; hier geht es aber um die (neue) Festsetzung eines Sondergebietes, die den rechtlichen Anforderungen der BauNVO a.F. nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen musste.

44

Der festgestellte Verstoß gegen höherrangiges Recht muss zum Ausspruch der Ge-samtunwirksamkeit führen, da er für nahezu das gesamte Plangebiet gilt. Folglich konnte die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften der Innenentwicklung Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 nur insgesamt für unwirksam erklärt werden.

45

Auf die Frage, ob im Hinblick auf die Rügen der Antragsteller weitere Mängel des Bebauungsplanes feststellbar sind, kommt es nicht an.

46

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

48

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen