Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LA 163/20
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer -
vom 15. September 2020 zuzulassen, wird verworfen.
Die Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht streiten mit den Beteiligten des Prozesses über die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung, den sie im Namen des Klägers gestellt haben. Denn der Kläger möchte sich diesen Zulassungsantrag nicht zurechnen lassen.
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Der Kläger ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, die nach ihrer Satzung (vgl. Bl. 695 ff. [696] der Gerichtsakte – GA –) Ziele des Umweltschutzes fördert und ihre Mitgliedschaft unter anderem Mitgliedsgruppen anbietet, die sich mit gleichen Zielen als Bürgerinitiativen gegründet haben. Kraft seiner Anerkennung beteiligt er sich ggf. an Verwaltungsverfahren und -prozessen, welche die Projekte betreffen, gegen die sich seine Mitgliedsgruppen einsetzen. Hierzu schließt er mit der jeweiligen Mitgliedsgruppe unter Verwendung eines Formblatts (Bl. 830 f. GA) eine gesonderte Vereinbarung über die Modalitäten seiner Beteiligung und seine Freistellung von entstehenden Verfahrenskosten. Die „Q.“, die zu den Mitgliedsgruppen des Klägers zählt, wendet sich gegen acht Windenergieanlagen (Gesamthöhe jeweils 217 m), die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.
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Unter dem 9. Mai 2016 (Bl. 743 GA) bzw. dem 2. Juni 2016 (Bl. 776 GA) erteilte ein alleinvertretungsberechtigtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Klägers dem Vorsitzenden der genannten Bürgerinitiative, dem Zeugen R., bzw. diesem und dessen Bevollmächtigtem (dem gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers) Vollmacht, die „Mitwirkungsrechte“ des Klägers für folgendes Verfahren wahrzunehmen:
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„Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG für die Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich des Teil-Flächennutzungsplans ‚Windenergie‘ der Gemeinde D-Stadt“ (Bl. 743 GA)
bzw.
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„AZ. 52.44-710/5-08/16/02-22-29 Beteiligung TÖB gem. § 10 Abs. 5 BImSchG Genehmigungsverfahren der Ebert Erneuerbare Energien für die Errichtung von 8 Windenergieanlagen in D-Stadt, Gemarkung …“ (Bl. 776 GA)
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Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 (Bl. 6 ff. GA) genehmigte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Errichtung und Betrieb der Windkraftanlagen.
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Bereits am 15. Dezember 2016 hatte die Geschäftsführerin des Klägers den Zeugen R. per E-Mail (Bl. 803 GA) darüber unterrichtet, dass der Kläger bereit sei, seinem heutigen Prozessbevollmächtigten eine Prozessvollmacht für „Widerspruchsverfahren, vorläufigen Rechtsschutz und erste Instanz des Verwaltungsgerichts“ zu erteilen. Mit Begleitschreiben vom 16. Januar 2017 (Bl. 758 GA) übersandte sie diesem Prozessbevollmächtigten dann allerdings eine von einem alleinvertretungsberechtigten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Klägers unterzeichnete Vollmachtsurkunde vom 7. Januar 2017 (Bl. 757 GA), in der es ausdrücklich heißt:
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„Diese Vollmacht umfasst die Befugnis: … 5. zur Prozessführung im Verwaltungsprozess der Rechtsmittelinstanz … Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf gerichtliche und außergerichtliche Kostenfestsetzungs- und Vollstreckungsverfahren.“
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Am 7. Januar 2017 schlossen der Kläger und die genannte Bürgerinitiative unter Verwendung des Formblatts eine Vereinbarung (Bl. 828 f.), in der sie als „Landesverband“ bzw. „Verein“ bezeichnet werden und die unter anderem Folgendes bestimmt:
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„§ 1 Vertretung in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit
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(1) Der Verein ist berechtigt, die Interessen des Landesverbandes in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit im Namen des Landesverbandes wahrzunehmen und sich unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten in einem Verwaltungsverfahren für den Landesverband zu äußern. Der Verein ist berechtigt, sich dabei anwaltlich vertreten zu lassen. Er verpflichtet sich sämtliche verfahrensrechtlichen als auch anwaltliche Kosten für die Beteiligung in dem Verwaltungsverfahren zu übernehmen.
…
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§ 2 Erhebung einer Verbandsklage
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(1) Vor jedem weiteren gerichtlichen Antrag (Eilantrag, einstweilige Anordnung, Zulassungsantrag für Berufung oder Revision, Beschwerdeverfahren oder Rechtsmittelverfahren) ist der Verein verpflichtet, die Erfolgsaussichten abzuschätzen und gegenüber dem Landesverband darzulegen. Die Kosten hierfür trägt allein der Verein. Erst nach Beschluß durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes werden die notwendigen Anträge gestellt bzw. bei absehbarer Erfolglosigkeit unterbleiben diese Anträge oder bereits gestellte Anträge werden umgehend zurückgenommen.“
- 14
Nachdem der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren und in beiden Rechtszügen des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen Rechtsbehelfen erfolglos geblieben war, hat die Vorinstanz mit ihrem Urteil vom 15. September 2020, seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 30. September 2020, auch die Klage des Klägers gegen den Genehmigungsbescheid vom 22. Dezember 2016 (in der Gestalt eines zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheides vom 11. April 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2017) abgewiesen.
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Bereits kurz nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Zeuge R. auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil gedrängt, ist jedoch von der Geschäftsführerin des Klägers mit E-Mail vom 23. September 2020 (Bl. 813 GA) darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidungsbefugnis über die Einlegung von Rechtsmitteln allein beim geschäftsführenden Vorstand des Klägers liege. Der Zeuge könne allerdings in den Räumlichkeiten des Klägers an dessen entsprechenden Sitzung am 7. Oktober 2020 teilnehmen. Das ist geschehen.
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Nach der Sitzung, auf der kein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes des Klägers gefasst worden ist, ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten, hat ein Mitglied dieses Vorstandes ein dies begründendes Schreiben vom 12. Oktober 2020 an die Bürgerinitiative gesandt. Auf dieses Schreiben hat der Zeuge R. mehrfach reagiert. Zunächst hat er sich per E-Mail an den Prozessbevollmächtigten der Kläger gewandt und diesen gebeten, der Prozessvertreterin ohne Vertretungsmacht eine Untervollmacht für ein Rechtsmittelverfahren in der hiesigen Rechtsstreitigkeit zu erteilen (Bl. 821 GA). Diese E-Mail leitete er zur Kenntnisnahme zugleich der Kanzlei der Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht zu. Nachdem der Prozessbevollmächtigte mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 (Bl. 820 GA), die auch an die Kanzlei der Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht gerichtet worden ist, eine Unterbevollmächtigung abgelehnt hatte, hat sich der Zeuge R. mit einer E-Mail vom selben Tage (Bl. 806 GA) sowie einer E-Mail vom 14. Oktober 2020 (Bl. 808 f. GA) an den Kläger gewandt. In beiden Mitteilungen hat er den Ausführungen in dem Schreiben vom 12. Oktober 2020 widersprochen. In der ersten dieser zwei Mitteilungen (Bl. 820 GA), die er zur Kenntnisnahme auch der Kanzlei der Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht zugeleitet hat, heißt es unter anderem, er bitte um Überprüfung, ob eine Erteilung der Vollmacht für das Oberverwaltungsgericht nicht doch noch möglich sei. Er könne nicht nachvollziehen, warum der Kläger der Bürgerinitiative diesen Schritt verwehren wolle. In der E-Mail vom 14. Oktober 2020 hat der Zeuge den Vorstand des Klägers erneut gebeten, seine Entscheidung zu überdenken. Bis zum 30. Oktober 2020 könne ein Rechtsmittel noch eingelegt werden. Für Fragen stünden die Prozessvertreterin ohne Vertretungsmacht und er selbst gern zur Verfügung.
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Am 23. Oktober 2020 hat eine Sitzung des Vorstandes der Bürgerinitiative stattgefunden. Laut deren Sitzungsprotokoll (vgl. Bl. 716 GA) hat damals die Prozessvertreterin ohne Vertretungsmacht den Vorstand der Bürgerinitiative wie folgt über dessen weitere juristischen Möglichkeiten informiert: Die Vereinbarung zwischen der Bürgerinitiative und dem Kläger vom 7. Januar 2017 habe weiter Bestand. Auf ihrer Grundlage könne die Bürgerinitiative der Prozessvertreterin im Namen des Klägers die Vollmacht für den Antrag auf Zulassung der Berufung erteilen. Daraufhin hat der Zeuge R. noch während der Vorstandssitzung eine entsprechende Vollmachtsurkunde (Bl. 767 GA) unterzeichnet.
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Bereits in der Vergangenheit war es allerdings zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und der Prozessvertreterin ohne Vertretungsmacht über Mandate gekommen, welche die Prozessvertreterin für den Kläger wahrgenommen hatte. Der Kläger hatte sie deshalb bereits mit Schreiben vom 20. Februar 2019 (Bl. 816 f. GA) darauf hingewiesen, dass über die Einlegung von Rechtsmitteln für ihn sein geschäftsführender Vorstand entscheide und nicht die Mitgliedsgruppen.
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Nachdem die Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht am 20. Oktober 2020 den hiesigen Zulassungsantrag gestellt und ihn unter dem 26. November 2020 begründet hatten, haben sie den Kläger davon mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 unterrichtet.
- 20
Der Kläger hat sich zunächst an die Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht gewandt, dort aber erfolglos um Aufklärung gebeten. Die Prozessvertreterin ohne Vertretungsmacht hat ihm nämlich mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 (Bl. 822 GA) wie folgt geantwortet:
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„… da Sie selbst mitteilen, dass ich nicht für Sie tätig werde, kann ich Ihnen leider auch keine Auskunft erteilen, da die Unterzeichnerin der Schweigepflicht unterliegt.“
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Ausweislich des Schreibens des Klägers vom 30. Dezember 2020 (Bl. 680 GA) ist daraufhin der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Abwehr der Zurechnung des von den Prozessvertretern ohne Vertretungsmacht gestellten Zulassungsantrags beauftragt worden.
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Die Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht rügen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt sei (Bl. 706 GA). Denn die ihm erteilte Vollmacht vom 7. Januar 2017 umfasse nur das Widerspruchsverfahren (Bl. 742 GA). Dagegen beharren sie darauf, dass sie selbst „offensichtlich“ ordnungsgemäß bevollmächtigt seien. Die Vollmacht für den vorliegenden Zulassungsantrag sei ihnen durch den Kläger, vertreten durch die „Q.“, diese vertreten durch den Zeugen R., erteilt worden. Ihre Vertretungsmacht folge zum einen (Bl. 741 f. GA) aus der Vollmachtsurkunde vom 9. Mai 2016 (Bl. 743 GA) i. V. m. der Vollmachtsurkunde vom 23. Oktober 2020 (Bl. 767 GA). Es liege insoweit eine lückenlose Originalvollmachtskette vor, die sich mit dem konkreten Verfahren beschäftige. Zum anderen (Bl. 846 f. GA) ergebe sich ihre Vertretungsmacht aus den §§ 1 und 2 der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 i. V. m. der Vollmachtsurkunde vom 23. Oktober 2020 (Bl. 767 GA). Aus den §§ 1 und 2 der Vereinbarung sei nämlich zu entnehmen, dass die genannte Bürgerinitiative den Kläger im vorliegenden Verfahren berechtigt vertrete und insbesondere berechtigt sei, sich ihrerseits anwaltlich vertreten und einen Zulassungsantrag stellen zu lassen. Aus § 2 der Vereinbarung folge zwar, dass bereits gestellte Zulassungsanträge bei absehbarer Erfolglosigkeit und nach einer Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes des Klägers zurückgenommen werden müssten. Auf die inzwischen vorgenommene Abschätzung der Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags sei aber bislang keine entsprechende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes des Klägers ergangen. Am 7. Oktober 2020 habe es dagegen gar keine ordnungsgemäße Vorstandssitzung gegeben. Vielmehr sei der geschäftsführende Vorstand des Klägers nicht beschlussfähig gewesen, weil entgegen der Satzung nur zwei seiner drei Mitglieder anwesend gewesen seien. Der dem geschäftsführenden Vorstand des Klägers angehörende Herr S. habe sich in einem Telefonat vom 13. Oktober 2020 mit dem Zeugen R. noch offen gezeigt und nach den für eine Berufungszulassung sprechenden Gründen gefragt. Letztlich sei bedeutungslos, dass am 7. Oktober 2020 ein Teil des geschäftsführenden Vorstandes im Zusammenwirken mit anderen Vereinsmitgliedern des Klägers eine Entscheidung getroffen habe, ohne die Erfolgsaussichten des hiesigen Zulassungsantrags abschätzen zu lassen. Inzwischen habe es nämlich eine solche Abschätzung gegeben. Ein ordnungsgemäßer Beschluss des Vorstandes des Klägers sei dagegen bislang unterblieben, obwohl er inzwischen ohne weiteres hätte ergehen können. Vor diesem Hintergrund sei das Verhalten des Vorstandes des Klägers, der sich nicht erkläre, rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich.
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Die Vertreter ohne Vertretungsmacht beantragen (Bl. 623 GA),
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1. die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. September 2020 zuzulassen,
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2. das Urteil aufzuheben und
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3. die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. April 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2017 aufzuheben.
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Der Kläger hält die Vollmachtsurkunde vom 7. Januar 2017 (Bl. 757 GA) für einen ausreichenden Beleg der Vertretungsmacht seines Prozessbevollmächtigten. Der in seinem Namen gestellte Zulassungsantrag sei ihm nicht zuzurechnen und mangels wirksamer Bevollmächtigung der Vertreter ohne Vertretungsmacht unzulässig. Denn § 1 der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 (Bl. 828 f.) beziehe sich nur auf die Wahrnehmung seiner Interessen im Verwaltungsverfahren. Auch „Mitwirkungsverfahren“ im Sinne der Vollmachtsurkunden vom 9. Mai 2016 (Bl. 743 GA) bzw. 2. Juni 2016 (Bl. 776 GA) sei ausschließlich das Beteiligungsverfahren für ihn als Umweltverband vor Behörden. Eine Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht oder Prozessvollmacht ergebe sich deshalb auch aus diesen Vollmachtsurkunden nicht. Nur § 2 der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 beziehe sich auf die Einleitung von Gerichtsverfahren – allerdings allein auf eine Einleitung durch ihn selbst, vertreten durch seinen geschäftsführenden Vorstand und dieser vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten. Die Regelung des § 2 stelle sicher, dass die Kontrolle über die Erhebung von Verbandsklagen bei ihm, dem Kläger, verbleibe. Sie sei daher keine Vorabbevollmächtigung, sondern Prozesshandlungen dürften ihr zufolge erst vorgenommen werden, nachdem sein geschäftsführender Vorstand ausdrücklich deren Freigabe erklärt und eine Prozessvollmacht erteilt habe. Die Vereinbarung vom 7. Januar 2017 enthalte lediglich das zweiseitige Grundgeschäft eines Auftrags. Ob der Beauftragte, hier die „T.“, mit Wirkung für ihn als Auftraggeber handeln könne, sei hingegen eine Frage des Außenverhältnisses und damit der Vollmacht, deren Erteilung mit der Entstehung der sich aus dem Grundgeschäft ergebenden Pflichten des Beauftragten gerade nicht ohne weiteres verbunden sei. Eine Vollmacht für Gerichtsverfahren vorab zu erteilen, sei in der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 ausdrücklich nicht gewollt gewesen. Das ergebe sich bereits daraus, dass er, der Kläger, wegen der gelegentlichen Emotionalität seiner Mitgliedsgruppen vor Ort und um unsinnigen Verfahren entgegentreten zu können, die Kontrolle über Prozesse nicht im Voraus aus der Hand geben dürfe. Es sei ihm als Umweltverband nämlich alles andere als gleichgültig, welche Angelegenheiten in seinem Namen vor den Gerichten zum Vortrag gebracht würden. Die Regelung in § 2 Satz 3 der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 beinhalte eine Verpflichtung der Mitgliedsgruppe, unter Verletzung der Pflichten des § 2, insbesondere ohne Zustimmung seines Vorstands, gestellte Anträge unverzüglich zurückzunehmen. Dies sei deshalb notwendig, weil die von ihm, dem Kläger, für den ersten Rechtszug erteilten Prozessvollmachten zunächst fortgelten würden. Die Richtigkeit seiner Interpretation der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 werde auch dadurch bestätigt, dass sein geschäftsführender Vorstand sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch den Verwaltungsprozess separate Vollmachten erteilt habe. Es sei ihm, dem Kläger, nichts darüber bekannt, dass Prozessvollmachten in seinem Namen regelmäßig oder vereinzelt von den in ihm organisierten Mitgliedsgruppen ausgestellt würden. Vielmehr entspreche es langjähriger Praxis, deren Erteilung seinem geschäftsführenden Vorstand vorzubehalten. Bisher sei niemand von seiner Seite auf die Idee gekommen, die Vereinbarung vom 7. Januar 2017 könnte die Bevollmächtigung einer Mitgliedsgruppe enthalten, eine Prozessvollmacht zu erteilen. Vielmehr werde versucht, das Schriftstück schädigend umzuinterpretieren, um seinen Willen zu unterlaufen. Der umständliche, aber erfolglose Versuch des Zeugen R., von seinem, des Klägers, Prozessbevollmächtigten eine Untervollmacht zu erlangen, lasse dies ebenfalls erkennen. Da die diesbezüglichen E-Mails vom 13. November 2020 unter anderem an die Kanzlei der Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht gesandt worden seien, sei dieser Versuch dort bekannt gewesen. Als der Zulassungsantrag am 20. Oktober 2020 gestellt worden sei, hätten sowohl der Zeuge R. als auch die Prozessvertreterin ohne Vertretungsmacht gewusst, dass ein Rechtsmittelverfahren nicht habe durchgeführt werden sollen. Der Prozessvertreterin habe zudem schon aus seinem, des Klägers, Schreiben vom 20. Februar 2019 (Bl. 816 f. GA) Kenntnis davon gehabt, dass sie nicht ohne Prozessvollmacht seines geschäftsführenden Vorstandes ein Rechtsmittel einlegen dürfe. Ihre Ausführungen anlässlich der Vorstandssitzung der Bürgerinitiative am 23. Oktober 2020 seien daher nicht nachvollziehbar. Sie habe gegen seine, des Klägers, Interessen gehandelt. Dem Zeugen R. sei im Übrigen während eines Telefonats mit Herrn S. am 13. Oktober 2020 nochmals unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die Entscheidung, kein Rechtsmittel zu ergreifen, endgültig sei.
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Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag.
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Der Beklagte beantragt,
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den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung zu verwerfen.
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Er hält den Nachweis einer lückenlosen Vollmachtskette durch die Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht für erforderlich, aber nicht gelungen. Insoweit wird wegen weiterer Einzelheiten seiner Argumentation auf seinen Schriftsatz vom 24. Februar 2021 verwiesen.
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Die Beigeladenen beantragen (Bl. 777 GA),
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den Berufungszulassungsantrag des Klägers zu verwerfen.
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Sie sind der Auffassung, die Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht könnten sich nicht auf eine zureichende Hauptvollmacht des Klägers berufen. Die Auslegung der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 ergebe, dass darin der „Q.“ keine Hauptvollmacht erteilt worden sei, die Grundlage der Erteilung von Untervollmachten sein könne. Denn ihr § 1 betreffe allenfalls eine Vertretung im Verwaltungsverfahren und auch ihr § 2 enthalte keine unbedingte, außenwirksame Hauptbevollmächtigung. Im Außenverhältnis wäre eine solche Vollmacht allenfalls wirksam, wenn zusätzlich entsprechend § 67 Abs. 6 VwGO mit einer schriftlichen Urkunde der Nachweis geführt worden wäre, dass der geschäftsführende Vorstand des Klägers beschlossen habe, einem Antrag auf Zulassung der Berufung zuzustimmen. Eine solche Urkunde liege nicht vor. Abgesehen davon habe der Kläger ja auch sehr deutlich erklärt, dass er mit der Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht einverstanden sei.
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Mit Verfügungen des Berichterstatters zweiter Instanz vom 21. Dezember 2020 und 6. Januar 2021 ist den Prozessvertretern ohne Vertretungsmacht aufgegeben worden, bis zum 22. Januar 2021 das Original einer Vollmachtsurkunde nachzureichen, die sie zur Vertretung des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren berechtige bzw. ggf. eine entsprechende Vollmachtskette durch Vorlage einer Reihe von Vollmachtsurkunden im Original nachzuweisen. Hierbei ist den Prozessvertretern auch angekündigt worden, Sie ggf. selbst mit Verfahrenskosten zu belasten. Sie sind schließlich auf den Beschluss des Senats vom 29. März 2018 – 12 ME 208/17 – hingewiesen worden, durch den bereits einmal ein Rechtsmittel verworfen werden musste, das sie – in anderer Sache – im Namen des Klägers eingelegt hatten, ohne ihre Bevollmächtigung nachweisen zu können. Schließlich hat sie auch ein Hinweis auf Nr. 5121 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht bestimmen können, den Zulassungsantrag zurückzunehmen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da er von den Prozessvertretern des Klägers ohne Vertretungsmacht gestellt worden ist.
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Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und daher auch der Antrag auf seine Zulassung erfordern, dass sie jeweils auf einer nachweislich von dem Rechtsmittelführer herrührenden Erklärung beruhen, wonach sie eingelegt bzw. gestellt werden sollen (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 32). Von einem Mangel der Vertretungsmacht ist hier auszugehen, weil die Prozessvertreter des Klägers trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung unter Fristsetzung (§ 67 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) den gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO gebotenen urkundlichen Nachweis ihrer Bevollmächtigung nicht nachgeholt haben.
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Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auf gerichtliche Anforderung des Originals einer Vollmachtsurkunde nur mit deren Original geführt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.1.2019 - BVerwG 4 B 21.18 -, juris, Rn. 7; Nds. OVG, Beschl. v. 29.3.2018 - 12 ME 208/17 -; OVG NRW, Beschl. v. 24.4.2017 - 4 A 879/14 -, juris, Rn. 10; BGH, Beschl. v. 2.11.2011 - X ZR 94/11 -, NJW-RR 2012, 8, hier zitiert nach juris, Rn. 7 – unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 23.6.1994 - I ZR 106/92 -, BGHZ 126, 266 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 7 ff., – zu dem mit § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO wörtlich übereinstimmende § 80 Satz 1 ZPO). Ist eine Prozessvollmacht nicht unmittelbar von dem vertretenen Beteiligten oder dessen gesetzlichem Vertreter erteilt worden, reicht es nicht aus, nur eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, die von einer Person stammt, die dem Prozessvertreter gegenüber als vertretungsberechtigter Vertreter des Beteiligten aufgetreten ist. Vielmehr muss dann eine Vollmachtskette lückenlos nachgewiesen werden (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2016 - 9 Sa 318/16 -, juris, Rn. 53, m. w. N.), die bis auf den Beteiligten oder seinen gesetzlichen Vertreter zurückführt. Dabei kann hier dahinstehen, ob eine Vollmacht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 55a Abs. 1 VwGO – als Erklärung gegenüber dem Prozessgericht (§ 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB) – oder gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO i. V. m. i. V. m. § 126a Abs. 1 BGB (vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 61) – als Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (§ 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB) – auch als elektronisches Dokument erteilt werden darf. Denn das ist allenfalls von Bedeutung, wenn bereits das Original der jeweils in Rede stehenden Vollmacht in einem solchen elektronischen Dokument besteht. Dagegen lässt sich aus § 55a Abs. 1 VwGO nicht schließen, dass es – wie die Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht meinen – ausreiche, wenn ein Prozessbevollmächtigter eine schriftliche Vollmachtsurkunde seines Mandanten in ein anwaltlich signiertes elektronisches Dokument aufnimmt und dieses oder gar nur eine Kopie oder Telekopie des papiernen Originals der Vollmachtsurkunde dem Gericht übermittelt. Es besteht vielmehr nach § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO auch weiter die Obliegenheit eines Prozessvertreters, von sich aus eine schriftlich erteilte Vollmacht in ihrer originalen Papierform vorzulegen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1985 - BVerwG 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20 [22]).
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Der Annahme der Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht, sie hätten ihre Vertretungsmacht bereits durch die Vollmachtsurkunde vom 9. Mai 2016 (Bl. 743 GA) i. V. m. der Vollmachtsurkunde vom 23. Oktober 2020 (Bl. 767 GA) nachgewiesen, steht deshalb schon entgegen, dass sie die erstgenannte Urkunde nicht in der erforderlichen Form als Prozessvollmacht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.1.2019 - BVerwG 4 B 21.18 -, juris, Rn. 8), sondern nur als Kopie zu den Gerichtsakten gereicht haben. Davon abgesehen, hat weder diese Urkunde noch diejenige vom 2. Juni 2016 (Bl. 776 GA) einen Inhalt, der ihre Deutung als Hauptvollmacht zulässt, die die Vertretungsmacht vermittelt, eine Prozessvollmacht für das vorliegende Zulassungsverfahren zu erteilen. Das ergibt sich schon aus dem Text der Urkunden (s. o.), die sich eindeutig nur auf die Vertretung in einem Verwaltungsverfahren beziehen. Die Vollmachtsurkunde vom 9. Mai 2016 „beschäftigt sich“ also keineswegs mit dem hiesigen konkreten gerichtlichen Verfahren.
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Die Annahme der Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht, aus den §§ 1 und 2 der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 (Bl. 828 f. GA) i. V. m. der Vollmachtsurkunde vom 23. Oktober 2020 (Bl. 767 GA) lasse sich ihre Bevollmächtigung herleiten, ist unrichtig. Eine an den §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 ergibt nämlich Folgendes: Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung („in einem Verwaltungsverfahren … zu äußern“) und die Systematik der Vereinbarung insgesamt (d. h. die Verteilung der Regelungsinhalte der §§ 1 und 2 auf zwei unterschiedliche Paragrafen) lassen erkennen, dass aus § 1 der Vereinbarung keine Vertretungsmacht einer Mitgliedsgruppe in Verwaltungsprozessen herzuleiten ist. Denn § 1 betrifft gerichtliche Verfahren nicht. Auch in § 2 der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 kann die Erteilung einer Hauptvollmacht, die es einer Mitgliedsgruppe des Klägers ermöglichen würde, Rechtsanwälten eine Prozessvollmacht als Untervollmacht zu erteilen, nicht hineingelesen werden. Auszugehen ist von dem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich geltenden Prinzip der Abstraktheit der Vollmacht (vgl. Schubert, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2018, BGB § 164 Rnrn. 21 f.; Lorenz, JuS 2010, 771 ff. [772]). Bei Berücksichtigung dieses Grundsatzes, des glaubhaften Vortrages des Klägers zur bisherigen praktischen Handhabung der Vereinbarung (und gleichlautender Vereinbarungen mit anderen seiner Mitgliedsgruppen) sowie der billigerweise zu berücksichtigenden Interessenlage des Klägers ist § 2 der Vereinbarung dahin zu interpretieren, dass er lediglich Bestimmungen über das zweiseitige Grundgeschäft eines Auftrags (§ 662 BGB) enthält, nicht aber das einseitige Rechtsgeschäft einer Bevollmächtigung.
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Die Berücksichtigung des klägerischen Vortrags verbietet sich nicht deshalb, weil – wie die Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht zu Unrecht rügen – der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht bevollmächtigt und daher der Kläger durch diesen nicht wirksam vertreten sei. Denn die vorliegende Originalvollmacht vom 7. Januar 2017 (Bl. 757 GA) erstreckt sich ausdrücklich auch auf eine Prozessführung im Verwaltungsprozess der Rechtsmittelinstanz. Angesichts der Abstraktheit dieser Vollmacht ist es unerheblich, dass das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ursprünglich erteilte und in ihr erwähnte Mandat eine Prozessführung im Rechtsmittelzug zunächst nicht umfasste. Solange der Rechtsstreit nicht rechtskräftig beendet ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vollmacht wegen Zweckerreichung erloschen ist (vgl. Weth, in: Musielak/Voit, ZPO,17. Auf. 2020, § 86 Rn. 3, m. w. N.). Es ist auch nicht anzunehmen, dass der geschäftsführende Vorstand des Klägers die Prozessvollmacht vom 7. Januar 2017 gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 83 Abs. 2 ZPO nachträglich (vgl. BGH, Urt. v. 12.3. 2019 - VI ZR 277/18 -, NJW 2019, 2397 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 13 und 14) wirksam auf den ersten Rechtszug beschränkt hat. Insoweit nimmt der Senat zur weiteren Erläuterung auf das den Beteiligten bekannte Schreiben des Berichterstatters zweiter Instanz vom 21. Dezember 2020 (Bl. 675 f. GA) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers Bezug. Gleichgültig ist schließlich, dass sich die Zielrichtung der Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Übergang von der Verfolgung einer Anfechtungsklage auf die Abwehr der Zurechnung des Zulassungsantrags geändert hat. Denn im Rahmen des Rechtsstreits ist die Prozessvollmacht im Sinne der §§ 81 und 82 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) eine Generalvollmacht (vgl. Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, Stand: 1.9.2020, § 83 Rn. 7, m. w. N.). Da in fremdem Namen handelnde Rechtsanwälte nicht dadurch selbst zu Hauptbeteiligten werden, dass ihnen die Vertretungsmacht fehlt (vgl. BFH, Beschl. v. 10.11.1966 - V R 46/66 -, BFHE 87, 1, hier zitiert nach juris, Rn. 7), hat sich indessen an der rahmenbildenden Identität des Rechtsstreits nichts geändert.
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Über die von dem Kläger selbst hervorgehobenen Gesichtspunkte hinaus, dürfte unter dem Blickwinkel der bei der Auslegung zu berücksichtigenden offensichtlichen Interessenlage auch Folgendes dafürsprechen, dass § 2 der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 keine Bevollmächtigung enthält: Der Kläger könnte seinen Status als anerkannte Umweltvereinigung (§ 3 UmwRG) gefährden, wenn er sich durch Vereinbarungen mit seinen Mitgliedsgruppen der effektiven Herrschaft über in seinem Namen geführte oder weitergeführten Prozesse begäbe. Denn eine anerkannte Umweltvereinigung, die nicht effektiv ausschließt, dass eine ihrer Mitgliedsgruppen sie quasi als Marionette benutzen kann, um mit der Anerkennung nach § 3 UmwRG verbundenen Rechte, welche die Mitgliedsgruppe selbst nicht besitzt, faktisch wie eigene Rechte auszuüben, dürfte nicht mehr die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG erforderliche Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Der Umstand, dass in § 2 Satz 3 der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 – für das Grundgeschäft – möglicherweise auch der Fall eines ohne Einwilligung des Klägers ergriffenen gerichtlichen Rechtsbehelfs geregelt ist, lässt nicht den Schluss zu, dass die Bestimmung konkludent und generell eine für diesen Fall vorausgesetzte Vertretungsmacht vermittelt.
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Nach alledem bestehen in der Gesamtschau der Umstände erhebliche Zweifel daran, ob die von den Prozessvertretern ohne Vertretungsmacht favorisierte unrichtige Auslegung der Vereinbarung vom 7. Januar 2017 auch nur als vertretbar angesehen werden kann. Sie würde sich im Übrigen auch anderweitig nicht in die Rechtsordnung einfügen. Denn sie müsste dazu führen, dass die Prozessvertreter im Ergebnis eine Handlungsmacht für den Kläger besäßen, die billigerweise mit Rechtspflichten aus einem Anwaltsvertrag verbunden sein müsste, sodass sich die Prozessvertreter bei Ausübung dieser Handlungsmacht an den durch die vertretungsberechtigten Organe des Klägers verbindlich artikulierten klägerischen Interessen zu orientieren hätten. Angesichts des zwischen dem Kläger und der „Q.“ zumindest seit dem 13. November 2020 bestehenden Konflikts und vor dem Hintergrund der §§ 134 BGB und 43a Abs. 4 BRAO ist aber mehr als fraglich, ob ein solcher Anwaltsvertrag zwischen der Bürgerinitiative und den Prozessvertretern zugunsten des Klägers (§ 328 BGB) wirksam geschlossen worden sein kann oder sich noch schließen ließe.
- 45
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO und 179 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2006 - BVerwG 8 KSt 1.06 [u. a.] -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108, hier zitiert nach juris, Rn. 2), wobei die Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht, die eine Sozietät bilden, als Gesamtschuldner haften (vgl. Czybulka/Siegel, in Sodan/Ziekow [Hrsg.], 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 103) und ihnen die Kosten daher entsprechend § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO als Gesamtschuldner aufzuerlegen sind. Dies gilt in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO auch für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Denn diesen sind ebenfalls Kosten im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO erwachsen, und deren Erstattung entspricht hier der Billigkeit, weil die Beigeladenen das Verfahren durch eine knappe, aber substantiierte Stellungnahme gefördert haben.
- 46
Die gesamtschuldnerische Auferlegung der Kostenlast schließt für die vorliegende Fallgestaltung (in Ausdehnung der Analogie zu den §§ 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO und 179 BGB) auch die außergerichtlichen Kosten des vollmachtlos Vertretenen ein (a. A.: Burgermeister, in: Prütting/Gehrlein [Hrsg.], ZPO, 12. Aufl. 2020, § 88 Rn. 10), hier also diejenigen des Klägers. Denn dem Kläger kann es nicht verwehrt werden, sich aktiv an dem Zulassungsverfahren zu beteiligen, um selbst gemäß § 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO den Mangel der Vollmacht der Prozessvertreter ohne Vertretungsmacht geltend zu machen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 8.4.1992 - 2 U 90/91 -, MDR 1992, 1085 [am Ende]). Auch seine rechtlichen Interessen werden nämlich von dem Zulassungsverfahren berührt, ohne dass er deshalb an diesem Verfahren, an dem er schon formal als Partei beteiligt ist, zugleich als Beigeladener (§ 65 VwGO) beteiligt werden könnte. Hat er sich zu einer nicht nur formalen, sondern aktiven Beteiligung entschlossen, darf er dann aber nicht schlechter gestellt sein als ein Beigeladener, dessen Kosten ebenfalls erstattungsfähig wären.
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Diese Rechtsanwendung überzeugt auch in ihrem Ergebnis. Denn die Prozessvertreter führen hier bereits zum zweiten Male ohne Vertretungsmacht im Namen des Klägers ein Rechtsmittelverfahren. Außerdem ist ihr unangemessener Versuch der Akquisition eines Mandates nicht nur durch die unklare Teilnahme an fragwürdigen Aktivitäten des Zeugen R. gekennzeichnet, sondern auch geeignet, Verwirrung über die Rechtslage unter den Mitgliedsgruppen des Klägers zu stiften. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich der Kläger schließlich gezwungen sah, mit entsprechenden Kosten dagegen einzuschreiten, und wäre nicht prozessökonomisch, ihn darauf zu verweisen, eine Erstattung dieser Kosten gesondert auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an dem Vorschlag unter der Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) und entspricht in ihrer Höhe der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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