Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2021 - 9 K 114/21 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.597,94 EUR festgesetzt.
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| Der zwar nicht ausdrücklich, jedoch der Sache nach auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.09.2021 - 9 K 114/21 - zuzulassen, hat keinen Erfolg. |
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| Die Klägerin ist mit Hauptwohnsitz in Stuttgart gemeldet. Gemeinsam mit ihrer Schwester ist sie in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... in der J...straße ... in ... Überlingen. |
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| Mit Bescheid vom 07.01.2020 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Kalenderjahr 2020 für das Haus in Überlingen auf der Grundlage der in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzten üblichen Miete eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 4.326,34 EUR und eine Pauschalkurtaxe in Höhe von 175,- EUR fest. |
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| Mit weiterem Bescheid vom 12.06.2020 setzte die Beklagte eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 9.385,11 EUR für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 und eine Pauschalkurtaxe für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von 87,50 EUR fest. |
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| Unter dem 19.06.2020 stellte die Beklagte durch Bescheid fest, dass die Zweitwohnungssteuer- und Kurtaxepflicht der Klägerin zum 01.04.2020 wegen der Vermietung des Hauses an Dritte geendet habe. Der Klägerin wurde Pauschalkurtaxe in Höhe von 131,25 EUR und Zweitwohnungssteuer in Höhe von 3.244,76 EUR erstattet. |
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| Die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2020 zurück. |
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| Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei § 2, § 9 Abs. 4 KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (im Folgenden: Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS) in der am 01.01.2020 in Kraft getretenen Fassung vom 27.11.2019 sowie der rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Fassung vom 03.03.2020. Die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft habe die Zweitwohnung in Überlingen im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung innegehabt und diese zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs genutzt. |
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| Auch die Festsetzung der Pauschalkurtaxe sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte stütze sich insoweit auf § 43 KAG i.V.m. ihrer Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (im Folgenden: Kurtaxesatzung - KTS) vom 30.11.2016 bzw. die diesbezügliche Änderungssatzung vom 19.03.2018. Nach § 2 Abs. 3 KTS seien auch Zweitwohnungsinhaber kurtaxepflichtig. Bei diesen werde eine Pauschalkurtaxe nach § 3 Abs. 5 KTS erhoben. |
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| Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. |
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| Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. |
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| Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufgezeigt. |
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| 1. Ohne Erfolg macht sie geltend, sie habe das Einfamilienhaus in Überlingen nicht im Sinne des § 2 ZwStS als Zweitwohnung innegehabt, da es im Eigentum der ungeteilten Erbengemeinschaft stehe und sie sich mit ihrer Schwester noch nicht gemäß § 2038 BGB über die Nutzung des Einfamilienhauses zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs habe einigen können. |
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| Für das Innehaben einer Wohnung und die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer genügt nach der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 19 ff., Urteil vom 13.05.2009 - 9 C 8.08 - juris Rn. 15) eine gemeinschaftliche (tatsächliche) Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, an die die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG anknüpft, kommt durch das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf auch dann zum Ausdruck, wenn jemand eine Wohnung gemeinsam mit anderen hält und daher zu einer seinen Vorstellungen entsprechenden Nutzung auf deren Zustimmung angewiesen ist. |
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| Damit können auch Miteigentümer eine Wohnung innehaben, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwiefern sie sich über die Nutzung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf geeinigt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 19 ff.). Nichts anderes gilt für Mitglieder einer Erbengemeinschaft (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 19.09.2017 - 2 B 43/17 - juris Rn. 9; VG München, Urteil vom 19.02.2009 - M 10 K 08.4425 - juris Rn. 27). Auch sie haben grundsätzlich die für die Zweitwohnungsbesteuerung erforderliche (gemeinschaftliche) tatsächliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis. Zwar sind Miterben nicht Miteigentümer einer zum Nachlass gehörenden Wohnung. Das Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 1008 BGB erlaubt es dem Miteigentümer, über seinen Anteil allein und über die Wohnung als Ganzes gemeinsam mit den anderen Miteigentümern zu verfügen. Die Erbengemeinschaft ist dagegen als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet (§ 2032 BGB), das heißt die Erben können allein nur über ihren Anteil am Nachlass (§ 2033 Abs. 1 BGB) und nur gemeinschaftlich über den Nachlassgegenstand verfügen (§ 2040 BGB). Im Hinblick auf die Zweitwohnungsbesteuerung macht dies allerdings keinen Unterschied. Denn sachenrechtlich gehört jeder Nachlassgegenstand dem Miterben ganz, wenn auch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 - juris Rn. 10; Gergen in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl, § 2023 Rn. 18). Der Besitz an einer zum Nachlass gehörenden Wohnung geht mit dem Erbfall nach § 857 BGB als Mitbesitz (§ 866 BGB) auf die Gesamtheit der Erben über. Ebenso wie Miteigentümer sind Miterben gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Gebrauch der Wohnung nach § 743 Abs. 2 BGB insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Darüber hinaus steht die Verwaltung der Wohnung - ebenso wie Miteigentümern gemäß § 744 Abs. 1 BGB - grundsätzlich den Miterben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Zusammenhang damit steht § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Miterben - ebenso wie Miteigentümer - über eine der Beschaffenheit der Wohnung entsprechende ordnungsgemäße Benutzung auch mit Stimmenmehrheit beschließen können. |
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| Soweit die Klägerin in ihrer Antragsschrift auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Fall einer ausschließlichen Übertragung des Verfügungsrechts auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 31), führt dies bereits deshalb nicht weiter, weil es sich bei der ungeteilten Erbengemeinschaft anders als bei der BGB-Gesellschaft nicht um eine (teil-)rechtsfähige Gesellschaft handelt, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. |
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| 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige über die Wohnung „jederzeit“ tatsächlich verfügen kann; auch ist es nicht notwendig, dass er sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, tatsächlich aufsucht. Eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken ist nicht nötig, erst recht nicht in einem - wie die Klägerin meint - Umfang, der über gewöhnliche Ferien- und Erholungsaufenthalte hinausgeht. Ausreichend für das Innehaben einer Zweitwohnung ist vielmehr grundsätzlich eine objektiv-rechtliche Nutzungsmöglichkeit. Es genügt, dass sich der Inhaber eine zeitweilige Eigennutzung während des Besteuerungszeitraums rechtlich offenhält und die Zweitwohnung damit hierfür vorhält (vgl. BVerwG, Urteil 27.10.2004 - 10 C 2.04 - juris Rn. 21). Denn neben der tatsächlichen Selbstnutzung lässt gerade der Leerstand einer Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Inhabers schließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 13). Die Gemeinde darf deshalb an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und offen gehaltener Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 13). |
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| Dies gilt, solange der Zweitwohnungsinhaber keine objektiven Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern. Hierfür genügt einerseits nicht die bloße Behauptung, die Zweitwohnung nicht zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen. Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen. Auch in einem solchen Fall muss dem Wohnungsinhaber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient. Dieser Nachweis kann nicht nur dadurch geführt werden, dass die Wohnung mehr oder weniger regelmäßig vermietet wird. Die Kapitalanlageabsicht kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 13). Erforderlich ist somit eine Einzelfallbeurteilung auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 9 C 11.16 - BVerwGE 161, 119, juris Rn. 33). |
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| Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, die Klägerin habe die Vermutung, das Haus werde für die persönliche Lebensführung vorgehalten, nicht erschüttert. Dies ist ihr auch mit dem weiteren Vortrag im Zulassungsverfahren nicht gelungen. Sie hat insbesondere eine Absicht, das Einfamilienhaus als reine Kapitalanlage in Form des Immobiliarbesitzes zu halten, nicht hinreichend nachgewiesen. |
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| So hat sie den behaupteten langjährigen Leerstand des nach wie vor möblierten Hauses nicht durch ausreichende Nachweise - etwa bezüglich eines durchgängig sehr geringen Strom- und Wasserverbrauchs - belegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 16). Konkrete Angaben hierzu hat sie nur bezüglich der Jahre 2010 bis 2018 dargelegt. Hinsichtlich der ebenfalls streitgegenständlichen Jahre 2019 und 2020 fehlt es bereits an einem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin. |
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| Der für die Jahre 2010 bis 2018 angeführte Strom- und Wasserverbrauch für das streitgegenständliche Haus spricht nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts für eine Nutzung des Hauses zu Zwecken der persönlichen Lebensführung. Aus der von der Klägerin vorgelegten Übersicht zum Wasser- und Stromverbrauch für die Jahre 2010 bis 2018 ergebe sich, dass der Stromverbrauch im Jahr 2016 bei 1.435 kWh, im Jahr 2017 bei 1.568 kWh und im Jahr 2018 bei 1.146 kWh gelegen habe. Gehe man - wie die Klägerin - davon aus, dass ein durchschnittlicher Ein-Personen-Haushalt im Jahr ca. 2.300-2.500 kWh verbrauche (vgl. https://www.co2online.de/energie-sparen/strom-sparen/strom-sparenstromspartipps/stromverbrauch-singlehaushalt/; zuletzt aufgerufen am 30.09.2021), so zeige sich, dass der Verbrauch für das streitgegenständliche Haus 2016 und 2017 mehr als die Hälfte dieses durchschnittlichen Verbrauchs betragen habe und 2018 immerhin fast die Hälfte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Durchschnittswerte auf eine tägliche und ganzjährige Nutzung bezögen. Angesichts dessen erscheine die Behauptung des weitgehenden Leerstandes des Hauses (mit Ausnahme der Nutzung als Büro durch die Tante der Klägerin) wenig plausibel. Dass allein die Tante der Klägerin durch ihre Bürotätigkeit in dem Haus bzw. die vorhandenen Geräte einen solchen Stromverbrauch generiert hätten, sei nicht nachvollziehbar. |
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| Dasselbe ergebe sich bei einer Betrachtung des Wasserverbrauchs. Hier gehe das Gericht ebenso wie die Klägerin bei einem Ein-Personenhaushalt von einem durchschnittlichen Verbrauch von 46,4 m³ pro Jahr aus (vgl. https://www.ea-tut.de/wpcontent/uploads/2015/09/Durchschnittlicher-Wasserverbrauch-eines-Haushalts-inDeutschland.pdf, zuletzt aufgerufen am 30.09.2021). Der Wasserverbrauch für das streitgegenständliche Haus habe 2016 bei 17 m³, 2017 bei 24 m³ und 2018 bei 25 m² gelegen, also auch hier ungefähr bei der Hälfte des durchschnittlichen Verbrauchs. Angesichts dessen erscheine es wenig plausibel, dass das Haus weit überwiegend leer gestanden habe. Auch soweit die Klägerin vortrage, die Wassermenge sei auf die Pflege des großen Gartens zurückzuführen, verfange dies nicht. Denn ausweislich der von ihr zitierten Quelle - und für das Gericht plausibel - betrage der durchschnittliche Jahresverbrauch an Wasser für den Garten und für Sonstiges bei einem Ein-Personenhaushalt zusammen 2,8 m³. Selbst wenn man diesen Wert angesichts eines großen Gartens äußerst großzügig verdoppele, vermöge das den restlichen Verbrauch nicht zu erklären. Dies gelte insbesondere, da nicht erkennbar sei, wie die Tante der Klägerin mit ihrer Bürotätigkeit diese Menge an Wasser hätte verbrauchen können. |
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| Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat die Klägerin diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann begründet sein, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht, ohne dass zugleich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgezeigt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14, Beschluss vom 18.03.2019 - 8 S 3027/18 - juris Rn. 4 mwN). Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen ist allerdings nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht. Stützt der Rechtmittelführer seinen Vortrag im Zulassungsverfahren auf neue Tatsachen oder Beweismittel, muss er diesen substantiieren und glaubhaft machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 16). |
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| Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht gerecht. Bezüglich des Stromverbrauchs macht sie geltend, es sei plausibel, dass dieser bei etwa der Hälfte desjenigen eines durchschnittlichen Singlehaushalts liege, da das Haus einen Grundverbrauch für „Heizung, Gerätschaften etc.“ und eine Wohnfläche von knapp 180 bis 200 m² habe, was einen durchschnittlichen Singlehaushalt weit übertreffen dürfte. |
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| Dieses Vorbringen genügt indes nicht den Darlegungsanforderungen. Hierzu hätte es zumindest weiterer Angaben zu der Art der im Haus eingebauten Heizung und der beheizten Wohnfläche bedurft. Auch hätten die „Gerätschaften“, die unabhängig von der Nutzung des Hauses Strom verbrauchen, näher benannt werden müssen. |
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| Auch die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich des Wasserverbrauchs hat die Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Sie macht insoweit geltend, nach den Angaben auf der Internetseite https://gartnwissn.de/wasserverbrauch-garten/ benötige ein Garten im Durchschnitt - also für alle Bepflanzungsarten wie Gemüse, Obst, Rasen etc. - ca. 15-25 Liter Wasser pro m² und Woche. Bei einer durchschnittlichen Gartengröße in Deutschland von 300 m² und einem Bewässerungszeitraum von fünf Monaten im Jahr, ergebe dies einen Wasserbedarf zwischen 90.000-150.000 Litern (90-150 m³) im Jahr. Zu bedenken sei im vorliegenden Fall auch, dass die Gesamtfläche des Grundstücks bei ca. 2.000 m² liege und jenseits der Straße nochmals ca. 500 m² Garten mitversorgt würden. |
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| Mit diesem Vorbringen setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu der von ihr selbst zitierten Quelle, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wonach sich der durchschnittliche Jahresverbrauch an Wasser für den Garten und für Sonstiges bei einem Ein-Personenhaushalt auf 2,8 m³ belaufe. Hinsichtlich des neuen Vorbringens der Klägerin zum Wasserverbrauch fehlt es an einem Vortrag dazu, dass der Garten des streitgegenständlichen Hauses tatsächlich - wie in der neuen Quelle vorausgesetzt - regelmäßig fünf Monate im Jahr bewässert wurde. Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, sie habe das Haus nur gelegentlich aufgesucht, erscheint dies wenig plausibel. Angesichts dessen hätte es zumindest eines Vorbringens dazu bedurft, wer bei Abwesenheit der Klägerin und ihrer Schwester die Bewässerung des großen Gartens übernommen habe. Darüber hinaus verfügt ein leerstehendes Haus üblicherweise nicht - wie von der nunmehr angeführten Quelle unterstellt wird - über einen Gemüsegarten, der - anders als Rasenflächen - stark und häufig bewässert werden muss. Lebensfern erscheint auch der Vortrag der Klägerin, die große Gartenfläche des angeblich leerstehenden Hauses von 2.500 m² (2.000 + 500 m²) werde tatsächlich vollständig bewässert, was einen hohen Wasserverbrauch erklären könnte. |
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| Auch der weitere Zulassungsvortrag der Klägerin, ihre Tante, die ebenfalls Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen sei, habe das Haus bis 2018 als Büro genutzt und zwar allein zum Zweck der Verwaltung der Immobilien für die Erbengemeinschaft, schließt eine Nutzung bzw. ein Vorhalten des Hauses durch die Klägerin zum Zweck der persönlichen Lebensführung nicht aus. Zum einen erscheint es nicht plausibel, dass die Tante der Klägerin das ganze Einfamilienhaus, d.h. sämtliche der sechs Räume mit einer Wohnfläche von 174 m² (vgl. die Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten im Formular vom 11.04.2019), als Büro genutzt hat. Zum anderen wird die (gemeinschaftliche) rechtliche Verfügungsbefugnis und tatsächliche Verfügungsmacht der Klägerin durch die unentgeltliche Überlassung des Hauses an die Tante zum Zwecke der Nutzung als Büro für die Erbengemeinschaft nicht ausgeschlossen. Denn die Klägerin konnte auch nach der unentgeltlichen Überlassung des Hauses an ihre Tante gemeinschaftlich mit den anderen Miterben bzw. mit Stimmenmehrheit über die Benutzung des Hauses entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 22). |
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| 3. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, sie hätte, da die Erbengemeinschaft aus ihr und ihrer Schwester bestehe, nur für den hälftigen Anteil der zur Ermittlung der Zweitwohnungsteuer zugrunde gelegten Miete herangezogen werden dürfen. Hiermit verkennt sie zum einen, dass sie als Mitglied der Erbengemeinschaft Eigentümerin des gesamten Hauses und nicht lediglich eines Bruchteils ist. Zum anderen übersieht sie die Regelung des § 2 Abs. 3 ZwStS, wonach in dem Fall, dass mehrere Personen Inhaber der Zweitwohnung sind - wie hier die Klägerin und ihre Schwester -, diese Gesamtschuldner der Zweitwohnungssteuer sind. Die Regelung der Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass jeder Steuerschuldner zur Zahlung der gesamten Steuerschuld verpflichtet ist, der Gläubiger - hier die Beklagte - die Steuer aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (vgl. § 421 BGB). Die Beklagte kann die Steuer in diesem Fall von jedem der Schuldner nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder zu einem Teil fordern. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB); im Innenverhältnis sind die Gesamtschuldner ggf. zum Ausgleich verpflichtet (vgl. § 426 BGB). |
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| Der Zweitwohnungssteuerpflicht ihrer Schwester steht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass diese ihren (Haupt-)Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 4 ZwStS, wonach Hauptwohnung diejenige von mehreren im In- oder Ausland belegenen Wohnungen eines Einwohners ist, die er vorwiegend benutzt. |
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| 4. Hinsichtlich der festgesetzten Kurtaxe beruft sich die Klägerin zu Unrecht darauf, sie sei zu deren Entrichtung als „Tagesgast“ nicht verpflichtet gewesen. Denn sie war im fraglichen Zeitraum - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht Tagesgast, sondern Inhaberin einer Zweitwohnung und als solche gemäß § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5 ZwStS zur Entrichtung einer Pauschalkurtaxe verpflichtet. |
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| Da sich Inhaber von Zweitwohnungen im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer und die Möglichkeit der Nutzung von Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen wesentlich von Tagesgästen unterscheiden, kommt auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG insoweit von vornherein nicht in Betracht. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. |
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| 5. Soweit die Klägerin in der Antragsschrift schließlich pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in der Klageschrift vom 20.01.2021 und der Replik vom 30.03.2021 verweist, ohne sich mit den auf dieses Vorbringen bezogenen Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1993 - 1 B 179.93 - juris Rn. 3 zu § 133 VwGO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2001 - 8 S 2385/01 - juris Rn. 3; Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - juris Rn. 4; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 80). Es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts die genannten Schriftsätze auf einen möglicherweise im Zulassungsverfahren relevanten Vortrag zu „durchforsten“. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 GKG. |
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| Die Entscheidung ist unanfechtbar. |
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