BGB § 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.

(2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 2 UF 152/19
7. Februar 2020
2 UF 152/19 7. Februar 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 8/15
16. September 2015
V ZR 8/15 16. September 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 272/06
12. Januar 2011
3 L 272/06 12. Januar 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 81/03
22. Oktober 2004
11 Wx 81/03 22. Oktober 2004