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RVG § 35 Hilfeleistung in Steuersachen

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberatervergütungsverordnung entsprechend.

(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuerberatervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 453/16
24. Januar 2018
26 O 453/16 24. Januar 2018
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 2/12 R
17. April 2013
B 9 V 2/12 R 17. April 2013
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 VK 2/11
20. Januar 2012
L 13 VK 2/11 20. Januar 2012
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 22/08
18. Februar 2008
25 T 22/08 18. Februar 2008
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 190/04
8. April 2005
I-23 U 190/04 8. April 2005