| |
|
| | Die Berufung hat keinen Erfolg. |
|
| | Sie ist zwar zulässig. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 2016 - 5 K 1994/14 - ist mit Senatsbeschluss vom 7. Mai 2018 zugelassen worden. Sie wurde am 28. Juni 2018 nach entsprechend gewährter Fristverlängerung (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO) fristgerecht begründet. |
|
| | Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Klage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). |
|
|
|
| | 1. Über die jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist in der Rechtsmittelinstanz (§ 17a Abs. 5 GVG) nicht zu befinden. |
|
| | 2. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Das berechtigte rechtliche und wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung, dass seine Grundstücke nicht dem Jagdbezirk K... angehören, sondern dem Jagdbezirk O..., folgt aus den mit der Mitgliedschaft nach Maßgabe der §§ 8 ff. BJagdG, § 11 und §§ 15 ff. JWMG verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere der (Zwangs-)Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, der Unterwerfung unter den Willensbildungsprozess innerhalb dieser Jagdgenossenschaft und dem damit verbundenen Verlust des Verpachtungsrechts und der Verwendung des Reinertrags (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BJagdG). Auf die Frage, ob die Zugehörigkeit der Grundstücke zum Jagdbezirk K... für den Kläger mit positiven oder negativen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, kommt es angesichts der hiervon unabhängig eintretenden unmittelbaren rechtlichen Folgen nicht an. |
|
| | Mit Blick darauf, dass die Klage bereits erstinstanzlich auf die Feststellung der Zugehörigkeit (auch) der Grundstücke des Klägers zum Jagdbezirk Z... gerichtet war, liegt - anders als vom Beigeladenen zu 1 angenommen - keine Klageänderung (§ 91 VwGO) vor. Im Übrigen wäre eine solche nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 91 VwGO zum einen wegen Sachdienlichkeit zulässig; zum anderen wäre von einer Einwilligung jedenfalls der über den Verfahrensgegenstand dispositionsbefugten übrigen Beteiligten auszugehen, die sich ohne Widerspruch in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen haben. |
|
| | 3. Der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, dass nach § 12 Abs. 2 JWMG das Recht zu schriftlichen Vereinbarungen zur Abrundung, insbesondere zur Abtrennung und Angliederung, allein den Jagdgenossenschaften zusteht und diese damit allein Vertragspartner auch der streitgegenständlichen Verträge - deren Wirksamkeit unterstellt - sind. Zwar ist die Frage, ob der Kläger mit seinen Grundstücken noch dem Jagdbezirk Z... ... angehört, nur unter Einbeziehung der Wirksamkeit der Angliederungsverträge und damit von Drittrechtsverhältnissen zu beantworten. Das Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO, dessen Feststellung der Kläger begehrt - hier mithin der Wirksamkeit von Verträgen - muss indes nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehen. Gegenstand kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und einem Dritten sein, sofern von dem Rechtsverhältnis (analog § 42 Abs. 2 VwGO) auch eigene Rechte des Klägers abhängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.1990 - 7 B 71/90 - juris Rn. 4 m. w. N; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.11.1997 - 1 S 1946/96 - juris Rn. 17; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 43 Rn. 22; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 43 Rn. 22, jeweils m. w. N.). |
|
| | Die insoweit erforderliche mögliche Rechtsverletzung folgt hier für den Kläger aus der mit der (Zwangs-)Mitgliedschaft verbundenen Beeinträchtigung und möglichen Störung des Jagdausübungsrechts als Teil des Jagdrechts, das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BJagdG untrennbar mit dem Eigentum verbunden ist und den Schutz des Art. 14 GG genießt (vgl. Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 3 Rn. 17). Jedenfalls in Bezug auf die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der hinreichenden Rechtsbetroffenheit. |
|
| | 4. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts steht der Zulässigkeit auch nicht entgegen, dass in gleicher Sache bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist mit der Folge, dass eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wäre („ne bis in idem“; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 121 Rn. 9). Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Februar 1972 - VRS III/7/71 - betrifft zum einen die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Frage der Wirksamkeit des Vertrages aus dem Jahr 1974 nicht. Zum anderen war der Kläger auch nicht im Sinne von § 121 Nr. 1 VwGO Beteiligter des damaligen Verfahrens und ist auch nicht dessen Rechtsnachfolger. Auch wirkt die damalige Entscheidung nicht mit Rechtskraft auf den Kläger als Mitglied einer Jagdgenossenschaft oder als dessen Rechtsnachfolger. Vielmehr bindet eine Entscheidung, sofern - wie im damaligen Verfahren - zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 15 Abs. 2 JWMG) Verfahrensbeteiligte sind, eine Entscheidung (nur) alle diesem Rechtsträger zugeordneten Organe und Behörden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 121 Rn. 96.; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 121 Rn. 38, jeweils m. w. N.) und damit nicht den Kläger als bloßes Mitglied. Die bloße inter-partes-Wirkung der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Jahr 1972 hat ihren Grund darin, dass nur die Beteiligten des Rechtsstreits auf das Klageverfahren einwirken und dort rechtlich gehört werden können (Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG). Die mit der eingeschränkten Bindungswirkung in persönlicher Hinsicht verbleibende Rechtsunsicherheit ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen. |
|
| | Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Grundstücke des Klägers gehören - wie die sie umgebenden Grundstücke - auf Grundlage des Angliederungsvertrags aus dem Jahr 1974 dem Jagdbezirk K... an. Zwar zählen die Grundstücke des Klägers grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Jagdbezirk Z... (dazu 1.). Der Angliederungsvertrag an den Jagdbezirk K... aus dem Jahr 1974 ist jedoch weiterhin wirksam (dazu 2.), die Wirksamkeit des Vertrags aus dem Jahr 1935 kann damit dahinstehen (dazu 3.). Ein Anspruch auf Neugliederung der Abrundung gegen die untere Jagdbehörde ist nicht streitgegenständlich (dazu 4.). |
|
| | 1. Nach § 8 Abs. 1 BJagdG und § 11 Abs. 1 JWMG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Ein Eigenjagdbezirk liegt nach § 7 Abs. 1 BJagdG, § 10 Abs. 1 JWMG nur vor bei zusammenhängenden Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar. |
|
| | Nach dieser Maßgabe zählen die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke grundsätzlich zum Jagdbezirk Z..., da sie auf der Gemarkung der auf Grundlage von § 28 Nr. 2 des Gesetzes zum Abschluss der Neuordnung der Gemeinden (Besonderes Gemeindereformgesetz vom 9.7.1974 [GBl. 1974, 248]) zum 1. Januar 1975 neu geschaffenen Gemeinde Z... liegen und nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. |
|
| | 2. Mit dem von den damaligen Bürgermeistern der Gemeinden Z... und K... am 9. Juli 1974 unterzeichneten und am 5. Februar 1975 vom Landratsamt Karlsruhe genehmigten Vertrag wurden die Grundstücke des Klägers und die sie umgebenden Grundstücke jedoch wirksam an den Jagdbezirk K...-... angegliedert. |
|
| | a) Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Nach § 2 Abs. 1 LJagdG (in der Fassung vom 15. März 1954 [GBl. S. 35], jetzt § 12 Abs. 2 JWMG) setzt eine solche Abrundung eine schriftliche Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaften, Eigenjagdbesitzer) voraus. Die Vereinbarung bedarf zudem der Genehmigung der unteren Jagdbehörde und wird erst mit deren Erteilung rechtswirksam. Bei einer Abrundungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. zur aktuellen Rechtslage Brenner/Bürner/Kurz, Jagdrecht in Baden-Württemberg, 12. Auflage 2015, § 12 JWMG Rn. 7). |
|
| | b) Der auf dieser Grundlage geschlossene Vertrag aus dem Jahr 1974 erweist sich als wirksam. Unerheblich ist, dass er im Namen der Jagdgenossenschaft O... geschlossen wurde (dazu aa)). Zwar hat der damalige Bürgermeister als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Jedoch ist der schwebend unwirksame Vertrag genehmigt und damit vollwirksam geworden. Zudem würde eine Berufung auf die Unwirksamkeit gegen Treu und Glauben verstoßen (dazu bb)). Einen Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Kündigungsrecht hat der Kläger nicht (dazu cc)). Andere Gründe für die Unwirksamkeit werden nicht vorgetragen (dazu dd)). |
|
| | aa) Der Wirksamkeit des Vertrages steht nicht entgegen, dass dieser im Namen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks O... geschlossen wurde. |
|
| | (1) Zwar war die Gemeinde O... bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1971 auf Grundlage der entsprechenden Vereinbarung mit der Gemeinde Lx-... in der Gemeinde B... aufgegangen. Die Vereinbarung vom 17. November 1970 wurde vom damaligen Regierungspräsidium Nordwürttemberg am 30. November 1971 genehmigt (GABl. 1971, 38). Durch diese kommunale Neugliederung war die frühere Jagdgenossenschaft O... grundsätzlich untergegangen (vgl. Mitschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage 1982, § 8 Rn. 9). |
|
| | (2) Dies schloss aber zum einen nicht von vornherein aus, dass der mehr als 250 Hektar und damit hinreichend große Jagdbezirk O... als selbständiger Jagdbezirk erhalten geblieben war. Auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war nach § 8 Abs. 3 BJagdG, § 5 Abs. 2 LJagdG in den damals gültigen Fassungen auf Grundlage eines Beschlusses der Jagdgenossenschaft die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks möglich. Für einen Teilungsbeschluss und das Entstehen selbständiger Jagdgenossenschaften (vgl. § 8 Abs. 3 BJagdG; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage 1982, § 8 Rn. 29) mangelt es indes an Anhaltspunkten. Gegen eine Teilung spricht vielmehr, dass der Gesamtgemeinderat der Gemeinde B... am 15. März 1974 der Verpachtung aller auf dem Gemeindegebiet befindlichen Jagdbezirke, mithin der Jagdbezirke O... und L..., zugestimmt hat (siehe dazu die Akte der Gemeinde Z... Az. 787.21). Mithin ist keine rechtliche Trennung der Jagdbezirke erfolgt, sondern (lediglich) eine Verpachtung des Gesamtjagdbezirks in Teilen (vgl. § 8 LJagdG, jetzt § 17 Abs. 2 JWMG). |
|
| | (3) Zum anderen ist nach § 133 BGB (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Rechtsgeschäfte auf öffentlich-rechtliche Verträge in der Zeit vor dem Inkrafttreten des VwVfG zum 1.1.1977 [BGBl 1976, 1253]: VGH Bad.-Württ., Entscheidung vom 19.3.1959 - 2 S 66/58 und 2 S 129/57 - ESVGH 9, 121, 127 m. w. N., juris LS; vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Willenserklärungen für das Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach aktuellem Recht: Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 62 Rn. 25 m. w. N.) bei der Auslegung von Willenserklärungen und damit auch für die Beantwortung der Frage, wer Vertragspartner werden soll, der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Das übereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung („falsa demonstratio non nocet“ [vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 133 Rn. 8 m. w. N.]). Dieser Grundsatz findet auch auf die Frage der Erkennbarkeit des Vertretenen bei einem - wie hier vorliegenden - Handeln im fremden Namen Anwendung. Sofern Vertreter und Geschäftspartner die Person des Vertretenen mit dem falschen Namen bezeichnen, aber beide gleiche Vorstellungen von der Person des Vertretenen haben, ist die Falschbezeichnung unschädlich (vgl. Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 164 Rn. 114). |
|
| | So liegt der Fall hier, denn beide Vertragsparteien gingen bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass Vertragspartner die für das Abrundungsgebiet auf Seiten der Gemarkung O... zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verantwortliche Jagdgenossenschaft und damit die zu diesem Zeitpunkt auf Grundlage der gesetzlichen Bedingungen allein bestehende Jagdgenossenschaft der Gemeinde B... wird, deren Bürgermeister auch gehandelt hat. |
|
| | bb) Der Wirksamkeit des Vertrages steht auch nicht das etwaige Fehlen einer hinreichenden Vertretungsmacht des vertragsunterzeichnenden Bürgermeisters nach § 164 Abs. 1 BGB, im Namen und mit Wirkung für und gegen die damalige Jagdgenossenschaft B... zu handeln, entgegen. Zwar hat der damalige Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt (dazu (1)). Der danach schwebend unwirksame Vertrag ist jedoch vom Vertretenen genehmigt worden (dazu (2)). Zudem wäre eine Berufung auf die Unwirksamkeit treuwidrig (dazu (3)). |
|
| | (1) Der damalige Bürgermeister hat ohne Vertretungsmacht gehandelt. |
|
| | (a) Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gültigen und bis heute unveränderten Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG (in der Fassung vom 29.11.1952 [BGBl. I. S. 780]) wird die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BJagdG von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG vom Gemeindevorstand wahrgenommen. Gemeindevorstand in diesem Sinn ist nach § 6 Abs. 6 LJagdG (jetzt § 15 Abs. 3 Satz 3 JWMG) der Gemeinderat. Der Gemeinderat als Jagdvorstand ist mithin ein Kollegialorgan, bei dem eine Gesamtvertretung durch alle Gemeinderatsmitglieder die Regel wäre, sofern die Vertretung nicht anderweitig geregelt ist (vgl. Heckert, Landesjagdgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1975, S. 44 f.). Anders als in anderen Bundesländern (vgl. den Überblick bei Munte in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 9 Rn. 110) wird in Baden-Württemberg gerade nicht der Bürgermeister mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Notjagdvorstandes betraut. |
|
| | (b) Vorliegend mangelt es an der danach erforderlichen Entscheidung des von einer Jagdgenossenschaft legitimierten Jagdvorstandes oder an seiner Stelle des Gemeinderats der damaligen Gemeinde B... als Notvorstand, den Abrundungsvertrag mit der Jagdgenossenschaft des Jagdbezirks K... zu schließen. |
|
| | (aa) Aus den beigezogenen Akten des Landratsamts Karlsruhe, der Gemeinde K..., des Landratsamts Heilbronn und der Gemeinde Z... geht zum einen nicht hervor, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits durch die Jagdgenossenschaft ein Jagdvorstand gewählt worden, ein Beschluss zur Abrundung gefasst worden und der Bürgermeister zum Abschluss der Vereinbarung bevollmächtigt worden wäre. Vielmehr werden Anhaltspunkte für den Zusammentritt einer Jagdgenossenschaft erstmals im Juni 1984 im Zusammenhang mit der Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Z... aktenkundig, wobei auch zu diesem Zeitpunkt ein Jagdvorstand nicht gewählt wurde, sondern einzelne Jagdgenossen beauftragt wurden (Bl. 2 ff. der Akten des Landratsamts Heilbronn betreffend die „Jagdgenossenschaft Z..., Jagdvorstand: Gemeinderat; Satzung“). Eine Satzung einer Jagdgenossenschaft im Sinne von § 6 Abs. 2 LJagdG (jetzt § 15 Abs. 4 JWMG) befindet sich weiterhin nicht in den Akten. Die Bürgermeisterin der Gemeinde Z... hat in der mündlichen Verhandlung für die Beigeladene zu 2 das Fehlen entsprechender Regelungen bestätigt. |
|
| | (bb) Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Gemeinderat der damaligen Gemeinde B... als Notvorstand im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG einen Beschluss zum Abschluss des Abrundungsvertrages gefasst hätte. Die Gemeinde Z... hat auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 22. April 2016 mitgeteilt, dass der damalige Gemeinderat ausweislich der Protokolle den Jagdbezirk O... nicht behandelt habe. Jedenfalls mit Bezug auf die Frage der Abrundung und den Abschluss des Vertrages mit der Gemeinde K... liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor (siehe zur Befassung des Gemeinderats in Bezug auf die Verpachtung des Jagdbezirks O... aber nachfolgend (2)). Auch auf weitere Anforderung des Senats wurden keine entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt. Schließlich behauptet auch keiner der Beteiligten substantiiert, dass es eine entsprechende Beschlussfassung gegeben hätte. Demgegenüber finden sich allerdings bezogen auf den Abschluss von Pachtverträgen zum Bezirk O... auch in der Zeit vor 1974 Beschlüsse des Gemeinderats. Insoweit spricht einiges dafür, dass auch ein entsprechender Beschluss zur Abrundung in die Akten aufgenommen worden wäre. Der Gemeinderat war zwar ausweislich der Gemeinderatsprotokolle vom 15. März 1974 damit vertraut, dass der Abrundungsvertrag mit der Gemeinde K... diskutiert wurde. Für eine ausdrückliche Beteiligung an den eigentlichen Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluss liegen jedoch keine Hinweise vor. |
|
| | (cc) Eine Vertretungsmacht des damaligen Bürgermeisters folgt auch nicht aus § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO (in der bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung vom 25. Juli 1955 [GBl. S. 129]). Danach vertritt der Bürgermeister die Gemeinde. Diese Vorschrift wird dahingehend ausgelegt, dass jedenfalls koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge, die der Bürgermeister in Überschreitung seiner im Innenverhältnis beschränkten Vertretungsbefugnis - mithin auch in Fällen eines fehlenden Gemeinderatsbeschlusses - schließt, dennoch von seiner unbeschränkten Vertretungsmacht nach außen erfasst sind und wirksam bleiben (vgl. Behrend in Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, § 42 GemO, Stand 1.7.2020, Rn. 6, 10; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Auflage 2015, § 15 Rn. 40 m. w. N.; vgl. zur zivilrechtlichen Vertretungsmacht auch BGH, Urteil vom 1.6.2017 - VII ZR 49/16 - juris Rn. 11). Diese Grundsätze können indes vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil nicht die Vertretung der Gemeinde, sondern die Vertretung der Jagdgenossenschaft im Streit steht und eine gesetzliche Vorschrift, die dem Bürgermeister die Vertretung der Jagdgenossenschaften zuweist und damit einen Rechtsschein schafft, in Baden-Württemberg - wie gezeigt - gerade nicht existiert. Vielmehr weist die Gesetzeslage die Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis allein dem Jagdvorstand und bei dessen Fehlen dem Gemeinderat zu. |
|
| | (2) Der Gemeinderat der Gemeinde B... bzw. in der Rechtsnachfolge der Gemeinderat der Gemeinde Z... als Notvorstand im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 6 Abs. 6 LJagdG hat den danach schwebend unwirksamen Vertrag (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, vor § 104 Rn. 31) jedoch nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigt und mit der Genehmigung vollwirksam gemacht. Eine solche Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kann nach § 182 Abs. 1 BGB gegenüber dem Vertreter oder dem Geschäftsgegner des Vertretergeschäfts erklärt werden. Dies kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt dabei regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2005 - XI ZR 41/04 - juris Rn. 24 m. w. N.). Ausreichend für eine Willenserklärung ist dabei, dass der Erklärende bei sorgfältigem Handeln nach Treu und Glauben hätte erkennen können, dass sein Agieren aus der Sicht eines objektiven Dritten als rechtserhebliche Erklärung verstanden werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 2.11.1989 - IX ZR 197/88 - juris Rn. 17 m. w. N.; vgl. zum Ganzen Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 177 Rn. 33 ff. m. w. N.). |
|
| | Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei ist, da ein gegenteiliger Vorgang den Akten - wie dargestellt - nicht hinreichend sicher zu entnehmen ist, davon auszugehen, dass eine wirksame Beschlussfassung des Gemeinderats der Gemeinde B... zum Angliederungsvertrag nicht erfolgt ist. Dies vorausgesetzt, hat der Gemeinderat mit seinen Zustimmungen zur Verpachtung des Jagdbezirks O... sein - bis dahin fehlendes - Einverständnis mit der Abrundung gegenüber dem Bürgermeister als Vertreter hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. So hat er im zeitlichen Zusammenhang mit der Verpachtung am 15. März 1974 beschlossen, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk O... zu vergeben. In diesen Jagdpachtvertrag war unter § 11 Abs. 3 die Klausel aufgenommen, dass dem Jagdpächter bekannt war, dass die Jagdgenossenschaft B... zur damaligen Zeit noch Verhandlungen mit der Jagdgenossenschaft K... wegen einer Jagdabrundung führte und der Jagdpächter sich verpflichte, das Verhandlungsergebnis anzunehmen. Zu diesem Vertrag hat der Gemeinderat der Gemeinde Z... am 10. März 1975 - mithin nach Abschluss des Jagdangliederungsvertrags im Juli 1974 - beschlossen, einen weiteren Mitpächter aufzunehmen und einen entsprechenden Nachtragsvertrag vorzulegen. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass dem Gemeinderat im Zeitpunkt dieser Zustimmung zur nachträglichen Aufnahme eines Mitpächters bekannt war, dass der Jagdbezirk durch die Abrundung - dann ohne seine Zustimmung - vertraglich verkleinert worden war mit der Folge, dass er mit der Billigung des Nachtragsvertrages auch den neuen Zuschnitt des Jagdbezirks gebilligt hat. Jedenfalls mit der Billigung der Neuverpachtung des Jagdbezirks mit Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Z... am 25. September 1984 kam das Einverständnis mit dem Neuzuschnitt des Bezirks O... ohne den an K... angegliederten Bereich hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dem Gemeinderat lag dabei zu diesem Zeitpunkt das Angebotsschreiben des späteren Jagdpächters Z. vom 23. August 1984 und eine Zusammenstellung und Ermittlung der Jagdflächen einschließlich der ermittelten Pachtzinsen vor. Aus dieser Zusammenstellung ging eindeutig hervor, dass der Bereich O... um eine Abrundung in einer Größe von 54,9 Hektar verkleinert war. Ein entsprechender Plan, aus dem der abgegliederte Bereich eindeutig ersichtlich ist, war beigefügt. Spätestens den Beschluss vom 25. September 1984 musste der Bürgermeister - sofern nicht vorher bereits ein Einverständnis erklärt worden sein und damit weiterhin Unsicherheit über das Einverständnis mit dem Jagdangliederungsvertrag aus dem Jahr 1974 bestanden haben sollte - als Genehmigung dieses Vertrags verstehen. Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Vorbehalt des Gemeinderates ergeben sich aus den Akten nicht. In keiner Form hat der Gemeinderat zum Ausdruck gebracht, dass auch der an den Jagdbezirk K... angegliederte Bereich zum Gegenstand eines Pachtvertrags gemacht werden soll (siehe zum Ganzen die Akte der Gemeinde Z... zu den einzelnen Jagdverpachtungen - O... - Az. 787.21). Sofern - wie vom Kläger vorgetragen - Teile des Gemeinderats in der jüngeren Zeit eine Nachverhandlung des Abrundungsvertrags angestrebt haben sollten, stellt dies das Vorliegen einer ursprünglichen Genehmigung nicht infrage, sondern unterstreicht demgegenüber, dass alle Beteiligten von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen sind. |
|
| | (3) Selbst wenn man das Vorliegen einer Genehmigung mit der Begründung verneinte, dass der Gemeinderat - obwohl das Fehlen eines Beschlusses zum Angliederungsvertrag zu unterstellen ist - potentiell nichts von der Unwirksamkeit wusste, so wäre mit Blick darauf, dass sowohl der Bürgermeister der Gemeinde Z... als Vertreter bzw. dessen Rechtsnachfolger als auch die Gemeinde K... als Vertragspartner und schließlich der Gemeinderat der Gemeinde Z... als Vertretener selbst das Vertretergeschäft über Jahrzehnte als wirksam behandelt und erfüllt haben, eine Berufung auf den Mangel an Vertretungsmacht treuwidrig („venire contra factum proprium“; § 242 BGB); bei allen Beteiligten ist durch entsprechende Vertragseinhaltung Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2003 - XI ZR 201/02 - juris Rn. 31 ff.; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 177 Rn. 38 m. w. N.). Auch insoweit wäre ein innerer Vorbehalt des Gemeinderates der Gemeinde Z... bei gleichzeitiger fortgesetzter Erfüllung des Vertrages unbeachtlich. |
|
| | cc) Eine (teilweise) Unwirksamkeit des Vertrages ergibt sich auch nicht aus einem Anspruch des Klägers auf Anpassung oder Kündigung aus § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen, oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen, wenn die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. |
|
| | § 60 VwVfG wurzelt im allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben und entspricht inhaltlich den Vorschriften der §§ 313 und 314 BGB (vgl. Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 60 Rn. 1 f.; Mann in ders./Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 60 Rn. 1). Die Regelung des § 313 BGB wird insoweit aus Spezialitätsgründen verdrängt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14.2.2003 - 7 LA 130/02 - juris Rn. 2). In zeitlicher Hinsicht ist § 60 LVwVfG auch auf solche Verträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes am 1. Januar 1977 abgeschlossen wurden, sofern sie zu diesem Zeitpunkt - etwa als noch nicht abgewickelte Dauerschuldverhältnisse - noch nicht vollständig erfüllt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11.08 - juris Rn. 55; Senatsurteil vom 26.1.2005 - 5 S 1662/03 - juris Rn. 55, jeweils m. w. N.). Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags an wesentlich geänderte (zugrunde gelegte) Verhältnisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfolgt nicht automatisch. Vielmehr erwächst dem - vermeintlich benachteiligten - Vertragspartner ein eigenständiger Anpassungsanspruch, der durch (Leistungs-)Klage geltend zu machen ist, gerichtet auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zu der verlangten Vertragsanpassung. Durch deren Erklärung bzw. durch ein diese Erklärung ersetzendes rechtskräftiges Urteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - zusammen mit dem Änderungsverlangen - kommt die (begehrte) Vertragsanpassung zustande (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1995 - 3 C 21.93 - juris Rn. 50 ff.; Senatsurteil vom 26.1.2005 - 5 S 1662/03 - juris Rn. 51). |
|
| | Nach dieser Maßgabe kann eine Berufung auf § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist ein entsprechender Leistungsantrag nicht streitgegenständlich und vom Klageantrag nicht mehr gedeckt (§ 88 VwGO). Zum anderen ist der Kläger nicht Vertragspartei des Angliederungsvertrags aus dem Jahr 1974 und auch nicht Rechtsnachfolger einer der Vertragsparteien oder auf anderer Grundlage ermächtigt, einen Anpassungsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Vertragsparteien sind vielmehr allein die beteiligten Jagdgenossenschaften und deren Rechtsnachfolgerinnen, mithin die Beklagte und die Beigeladene zu 2. Insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, auf die Willensbildungsprozesse innerhalb der beteiligten Jagdgenossenschaften nach Maßgabe der Satzungen (vgl. § 15 Abs. 3 ff. JWMG) Einfluss zu nehmen und die Geltendmachung eines etwaigen Anpassungsrechts zu verlangen. Die Beigeladene zu 2 hat ihre Bereitschaft hierzu bereits zum Ausdruck gebracht. |
|
| | Damit kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob und in welchem Rahmen die Abrundung in ihrem bisherigen Umfang den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entspricht und ob sich - unter anderem durch Flurbereinigungen - die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten wie etwa Feldwege und Grundstücksgrenzen derart fundamental verändert haben, dass ein schlechthin unerträglicher Zustand eingetreten wäre. |
|
| | dd) Andere Gründe für eine Unwirksamkeit des Angliederungsvertrags aus dem Jahr 1974 sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen. |
|
| | 3. Damit kann auch dahinstehen, ob für den Fall der Unwirksamkeit der Jagdangliederungsvertrag aus dem Jahr 1935 wieder aufleben würde, dessen Wirksamkeit das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 11. Februar 1972 (VRS III/7/71) festgestellt hat und an dessen Stelle der Vertrag aus dem Jahr 1974 getreten ist. Insbesondere bedarf es keiner Klärung, ob der Vertragsgegenstand in der damaligen Vereinbarung mit der Formulierung „90.Hektar Feld“ ohne Beifügung einer Karte - der vom Beigeladenen zu 1 in der mündlichen vorgelegte Plan war insoweit nicht weiterführend - oder weitere Umschreibung hinreichend bestimmt war und welche Folgen - etwa eine Nichtigkeit oder nur ein Anpassungs- oder Kündigungsrecht der Vertragsparteien - eine mögliche Unbestimmtheit nach sich ziehen würde. |
|
| | 4. Eine Abrundung von Amts wegen durch die untere Jagdbehörde nach § 5 Abs. 1 BJagdG, § 12 Abs. 3 und 4 JWMG oder ein etwaiger Anspruch des Klägers hierauf (vgl. zum Rechtsschutz bei Ablehnung eines entsprechenden Antrags Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage 1982, § 5 Rn. 36 m. w. N.; HessVGH, Beschluss vom 23.7.2017 - 4 B 2984/16 - juris) sind nicht streitgegenständlich. |
|
|
|
| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
|
| | Beschluss vom 6. Oktober 2020 |
|
| | Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. |
|
|
|
|
|
| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|