Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 16 Sa 984/15
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.05.2015 – 2 Ca 524/15 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit eines dreiseitigen, auf einen Wechsel in eine Transfergesellschaft gerichteten Vertrages.
3Der Kläger war seit dem 08.03.2007 als Maschinenführer bei der M GmbH zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.485,89 € beschäftigt. Am 01.10.2014 wurde über das Vermögen der M GmbH das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Zum Sachwalter der Gläubiger wurde Herr Rechtsanwalt Q ernannt.
4Im Rahmen des Insolvenzverfahrens der eigenverwalteten M GmbH sollte der Betrieb in H auf die eigens zu diesem Zweck gegründete M 123 GmbH & CO. KG (nachfolgend auch Insolvenzschuldnerin genannt) übertragen werden. Im Zuge der angedachten Betriebsfortführung durch die M 123 GmbH & Co. KG wurde deutlich, dass zur Betriebsfortführung und zur Vermeidung der Stilllegung des Betriebes ein umfangreicher Personalabbau erforderlich war. Zwischen der M GmbH, der M 123 GmbH & Co. KG, dem Betriebsrat H sowie dem Konzernbetriebsrat wurde daher am 18.11.2014 ein Interessenausgleich abgeschlossen, der eine Personalreduzierung von 179 Stellen auf 141 Stellen vorsah. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Interessenausgleich vom 18.11.2014, Bl. 44 – 49 d. A. Bezug genommen.
5Weiter wurde am 18.11.2014 ein Sozialplan auch mit Wirkung für die in H beschäftigten Arbeitnehmer vereinbart. In diesem kamen die Beteiligten überein, den vom Stellenabbau betroffenen Arbeitnehmern ein Angebot zum Wechsel in eine Transfergesellschaft, namentlich die C Transfer GmbH zu unterbreiten. Den Mitarbeitern sollte durch diesen Wechsel, der durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrages erfolgen sollte, die Teilnahme an verschiedenen Transfermaßnahmen gemäß §§ 110, 111 SGB III ermöglicht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sozialplan vom 18.11.2014, Bl. 50 – 60 d. A. Bezug genommen.
6Schließlich wurde mit Vertrag vom 18.11.2014 der Betrieb in H rückwirkend zum 01.11.2014 auf die M 123 GmbH & Co. KG übertragen. In diesem Zusammenhang ist auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die M 123 GmbH & Co. KG übergegangen.
7Mit Schreiben vom 01.12.2014 teilte die M 123 GmbH & Co. KG dem Kläger mit, dass man ihn am 02.12.2014 zum Profiling der C Transfer GmbH eingeplant habe; das Profiling werde zwei Tage in Anspruch nehmen.
8Anfang/Mitte Dezember wurde dem Kläger sodann ein später auf den 30.12.2014 datierter, dreiseitiger Vertrag ausgehändigt, in welchem die „M 123 GmbH & Co. KG“ fälschlicherweise als „M 123 GmbH“ bezeichnet wurde. In dem Vertrag ist auszugsweise folgendes bestimmt:
9§ 1
10Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen, Erledigung der wechselseitigen Ansprüche
111. In Kenntnis des in der Einleitung genannten Interessenausgleichs und Sozialplans wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer hiermit aus betriebsbedingten Gründen im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig, mit Ablauf des 31.12.2014 (im Folgenden: Beendigungstermin) beendet.
12......
13§ 2
14Arbeitsverhältnis mit der C Transfer
151. Parallel zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen wird mit Wirkung zum 01.01.2015 zwischen der C Transfer und dem Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis für 4 Monate abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am 30.04.2015 ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf.
16.....“.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den dreiseitigen Vertrag, Bl. 14 – 18 d. A. Bezug genommen.
18Der Kläger nahm das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft an und unterzeichnete am 15.12.2014 den Vertrag. Für die M 123 GmbH & Co. KG wurde der Vertrag u. a. von dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH B unterzeichnet. Mit Schreiben der M 123 GmbH & Co. KG vom gleichen Tage wurde der Kläger bis zum 31.12.2014 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
19Über den Betriebsübergang von der M GmbH auf die M 123 GmbH & Co. KG wurde der Kläger mit Schreiben vom 11.12.2014, welches ihm erst am 18.12.2014 zuging, unterrichtet.
20Mit zwei inhaltsgleichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2015 hat der Kläger gegenüber der M 123 GmbH & Co. KG sowie gegenüber der C Transfer GmbH eine Anfechtungserklärung abgegeben. In den Anfechtungsschreiben wird Folgendes ausgeführt:
21„Mit Vereinbarung vom 30.12.2014 willigte unser Mandant in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 gegenüber der M 123 GmbH ein.
22.....
23Insoweit fechten wir die Willenserklärung unseres Mandanten, die er in dem dreiseitigen Vertrag abgab, nach § 123 BGB an...“.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anfechtungsschreiben vom 21.01.2015, Bl. 133 – 134 d. A. verwiesen.
25Mit seiner am 23.01.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der M 123 GmbH & Co. KG ein Arbeitsverhältnis in der Funktion eines Maschinenführers besteht. Er hat die Ansicht vertreten, das im Wege des Betriebsübergangs zustande gekommene Arbeitsverhältnis sei durch den dreiseitigen Vertrag nicht beendet worden, da die M 123 GmbH & Co. KG nicht Partei dieses Vertrages sei. Die Tatsache, dass es die im Vertrag genannte M 123 GmbH offensichtlich nicht gebe, sei unbeachtlich. Er sei bei Abschluss des dreiseitigen Vertrages davon ausgegangen, noch in einem Arbeitsverhältnis zur M GmbH zu stehen. Zudem sei der Vertrag aufgrund der erfolgten Anfechtung nichtig. Er habe den dreiseitigen Vertrag nur deshalb unterschrieben, weil ihm im Vorfeld in mehreren persönlichen Gesprächen mit dem Betriebsrat und einem Vertreter der Transfergesellschaft unmissverständlich erklärt worden sei, dass er – sollte er den Vertrag nicht unterzeichnen - zu denjenigen gehöre, welche zum 31.12.2014 gekündigt werden. Auf einer Betriebsversammlung im November 2014 sei vom Geschäftsführer und dem Personalleiter erklärt worden, dass die betroffenen Arbeitnehmer, die den dreiseitigen Vertrag nicht unterschreiben, eine betriebsbedingte Kündigung erhalten werden. Am 28.11.2014 habe ihm der Betriebsratsvorsitzende im Betriebsratsbüro mündlich mitgeteilt, dass er betroffen und für die Transfergesellschaft vorgesehen sei. Im Nachhinein habe er feststellen müssen, dass gegenüber sechs Mitarbeitern, die den Vertrag nicht unterschrieben haben, keine Kündigungen ausgesprochen wurden. Es sei davon auszugehen, dass hier ein falsches Spiel gespielt wurde.
26Nach Erörterung im Kammertermin hat der Kläger den ursprünglich angekündigten Feststellungsantrag konkretisiert.
27Der Kläger hat beantragt,
28festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 beendet wurde.
29Die M 123 GmbH & Co. KG hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 zum 31.12.2014 beendet worden. Die gesetzlich vorgesehene Schriftform sei gewahrt, da der Vertrag handschriftlich durch alle Vertragsparteien unterzeichnet worden sei. Der Umstand, dass bei der einleitenden Bezeichnung der Beklagten als Partei des dreiseitigen Vertrages der Zusatz „& Co. KG“ vergessen worden sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit handele es sich lediglich um eine unschädliche fehlerhafte bzw. unvollständige Parteibezeichnung. Der Kläger habe den Vertrag auch nicht wirksam angefochten. Ihm gegenüber seien zu keinem Zeitpunkt falsche Tatsachen behauptet worden. Schließlich scheitere die Anfechtung auch an der Regelung des § 144 Abs. 1 BGB. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mit der C Transfer GmbH aufgenommen und trotz der Anfechtungserklärung unverändert weitergeführt.
32Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und mit Urteil vom 19.05.2015 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 nicht beendet wurde. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei formal kein schriftlicher Aufhebungsvertrag zustande gekommen, da die M 123 GmbH & Co. KG nach dem Wortlaut nicht Partei desselben sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet. In diesem Zusammenhang könne dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen eine falsa demonstratio im Geltungsbereich der Formvorschrift des § 623 BGB überhaupt in Betracht komme. Denn eine falsa demonstratio liege hier schon begrifflich nicht vor. Aus § 133 BGB folge, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille der Erklärenden festzustellen ist. Sofern sich aus sämtlichen äußeren Indizien ergebe, dass die Parteien tatsächlich einen Konsens erzielt haben, sei nicht von Bedeutung, ob sie in ihren Erklärungen eine objektiv unzutreffende Bezeichnung (falsa demonstratio) gewählt haben. Bei der falsa demonstratio handele es sich mithin um einen gemeinsamen Irrtum über den richtigen Ausdruck für das übereinstimmend Gewollte. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, da sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht ermitteln lasse. Ein übereinstimmender Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien würde voraussetzen, dass der Kläger überhaupt Kenntnis vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten hatte. Denn der wirkliche Wille im Sinne von § 133 BGB könne denklogisch nur solche Umstände erfassen, die dem Erklärenden bekannt sind. Bei Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages am 15.12.2014 dürfte der Kläger nach den äußeren Indizien zwar davon ausgegangen sein, er beende sein bisheriges Arbeitsverhältnis und gehe ein neues – befristetes – Vertragsverhältnis mit der C Transfer GmbH ein. Dabei habe er nach seinem Vorbringen jedoch angenommen, er sei noch Arbeitnehmer der insolventen M GmbH und werde für den Fall des Nichtzustandekommens des dreiseitigen Vertrages eine Kündigung zum 31.12.2014 erhalten. Der Wille des Klägers sei mithin nach seinem Vortrag auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der M GmbH gerichtet gewesen. Dass eine solche Vereinbarung ins Leere gehen würde, da er im Zeitpunkt des Zustandekommens des dreiseitigen Vertrages nicht mehr Arbeitnehmer der M GmbH war, sei dem Kläger nach seinen Darlegungen nicht bekannt gewesen. Auch der Umstand, dass die in dem Rubrum des dreiseitigen Vertrages genannte „M 123 GmbH“ tatsächlich nicht existiert, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch daraus lasse sich nicht etwa herleiten, der Kläger habe bei Vertragsunterzeichnung gewusst, dass er Arbeitnehmer der M 123 GmbH & Co. KG war und sein Arbeitsverhältnis mit dieser habe beenden wollen.
33Das Urteil wurde der M 123 GmbH & Co. KG am 12.06.2015 zugestellt. Am 01.07.2015 wurde über das Vermögen der M 123 GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde der Betrieb erneut veräußert. Seit dem 07.07.2015 ist der Betrieb auf die B1 Abfüllbetrieb H GmbH übergegangen.
34Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 hat der Beklagte das Verfahren aufgenommen und gegen das am 12.06.2015 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er der B1 Abfüllbetrieb H GmbH den Streit verkündet. Diese ist daraufhin mit Schriftsatz vom 28.07.2015 dem Berufungsverfahren auf Seiten des Beklagten beigetreten. Mit einem am 07.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte schließlich die Berufung begründet.
35Der Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe nicht alle für den Vertragsschluss und das Eingreifen des Rechtsinstituts der falsa demonstratio non nocet maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Im Übrigen bedürfe es tatsächlich gar nicht des Rückgriffs auf dieses Institut, da es der übereinstimmende Wille aller drei Parteien gewesen sei, dass das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin aufgehoben wird und ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet wird. Der Kläger hätte allerdings nur ein Arbeitsverhältnis gehabt, welches er aufheben wollte um ein neues Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft einzugehen. Für die Ermittlung des übereinstimmenden Willens bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen seien diese so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Auf seinen Horizont und seine Verständnismöglichkeit sei die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Außerdem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass bei der Auslegung solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt waren oder für ihn erkennbar waren. Vorliegend sei dem Kläger aber erkennbar gewesen, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen war. So sei der Kläger mit Schreiben der Insolvenzschuldnerin zur Profiling Maßnahme der Transfergesellschaft eingeladen worden. Des Weiteren sei er mit Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 15.12.2014 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden. Die aktuelle Situation und die Zukunftsperspektiven seien den Mitarbeitern in einer Betriebsversammlung Anfang November deutlich gemacht worden. Auch habe der Kläger mehrere persönliche Gespräche mit dem Betriebsrat und dem Geschäftsführer der Transfergesellschaft geführt. Hierbei sei es immer auch darum gegangen, dass das (einzige) Arbeitsverhältnis des Klägers aufgehoben wird, damit er dann im gleichen Atemzug in die Transfergesellschaft wechseln kann. Darüber hinaus habe der Name der Insolvenzschuldnerin im dreiseitigen Vertrag Anklang gefunden. Es sei lediglich das „& Co. KG“ vergessen worden. Prägend für den Namen der Insolvenzschuldnerin seien jedoch insbesondere die Worte „M 123“ mit besonderem Augenmerk auf die Bezifferung. Die vom Kläger erklärte Anfechtung greife nicht durch. Dem Kläger seien zu keinem Zeitpunkt falsche Informationen gegeben worden. Fakt sei, dass der Kläger bei Nichtannahme des Angebotes zum Wechsel betriebsbedingt gekündigt worden wäre. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, da er die in dem Sozialplan vereinbarten Regelungen in Anspruch genommen habe. So habe er die „Wechslerprämie“ in Höhe von 2.000,00 € erhalten und ab Anfang des Jahres 2015 an verschiedenen Coaching-Maßnahmen der Transfergesellschaft teilgenommen. Der Kläger habe sich somit die Vorteile aus dem dreiseitigen Vertrag gesichert. Die Berufung auf die Unwirksamkeit des dreiseitigen Vertrages unter gleichzeitiger Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen sei als widersprüchlich und treuwidrig anzusehen. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich um einen klassischen dreiseitigen Vertrag, der in seinen Teilen nicht abtrennbar sei. Die Verträge seien wirtschaftlich miteinander verbunden. Der Arbeitgeber stelle der Transfergesellschaft nur dann die erforderlichen Mittel zur Verfügung, wenn der Arbeitnehmer bei ihm ausscheidet um ein neues und befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft zu begründen.
36Die Nebenintervenientin ist der Ansicht, der Vertrag wirke unmittelbar für und gegen die Insolvenzschuldnerin. Diese sei von dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wirksam vertreten worden. Dieser habe auch nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Insolvenzschuldnerin gehandelt, indem er über deren, wenn auch unvollständig wiedergegebenen Namen unterzeichnete. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB mache es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantworte die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat; sie sei vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt. Eine namentliche Bezeichnung des Vertretenen sei nicht erforderlich; der Vertretene müsse nicht einmal bestimmt sein. Erst recht müsse es ausreichen, wenn zwar allen Beteiligten klar ist, dass ein Vertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen werden soll, einem der Beteiligten die (hier: neue) Identität des Arbeitgebers (noch) nicht bekannt ist. Hier sei der Vertragspartner des Klägers zumindest bestimmbar, was genüge.
37Der Beklagte und die Streitverkündete beantragen,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.05.2015 – 2 Ca 524/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
39Der Kläger beantragt,
40die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. M 123 GmbH & Co. KG über den 31.12.2014 hinaus bis zum 06.07.2015 fortbestanden hat.
41Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Die Insolvenzschuldnerin sei nach dem Inhalt des dreiseitigen Vertrages nicht Partei des Vertrages. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er nicht mehr Arbeitnehmer der M GmbH war. Er habe den dreiseitigen Vertrag unterschrieben, weil er angenommen habe, noch bei der insolventen M GmbH beschäftigt zu sein und diese das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigen wird, wenn er den dreiseitigen Vertrag nicht unterzeichnet.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe
44Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
45A. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519, 240, 249 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und insbesondere auch begründet worden.
46Aufgrund der am 01.07.2015 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin war das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Fristen für die Einlegung und die Begründung der Berufung haben damit nach § 249 Abs. 1 ZPO zu laufen aufgehört. Die Unterbrechung des Verfahrens endete nach § 250 ZPO mit der Aufnahme des Verfahrens durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 09.07.2015 und dessen Zustellung an den Kläger am 17.07.2015. Mit der Beendigung der Unterbrechung begann die volle Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 249 ZPO von neuem zu laufen, so dass die am 07.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsbegründung fristgerecht ist, obwohl das erstinstanzliche Urteil der Insolvenzschuldnerin bereits am 12.06.2015 zugestellt worden war.
47B. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.
48I. Die Klage ist zulässig.
491. Der Kläger hat den Klageantrag in der Berufungsinstanz zulässigerweise als Feststellungsklage nach § 256 ZPO formuliert und in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Hierin ist nach § 264 ZPO keine Klageänderung zu sehen.
50a) Besteht Streit darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages beendet ist, ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO die zutreffende Klageart. Demgegenüber war der vom Kläger, nach Erörterung im Kammertermin erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG nachgebildet und hatte einen punktuellen Streitgegenstand. Eine solche Antragstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nur bei einer Kündigungsschutzklage im Anwendungsbereich des § 4 bzw. § 13 Abs. 1 KSchG zulässig. Gleichwohl war der Antrag entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von vornherein dahin auszulegen, dass nach § 256 ZPO die zulässige Feststellung begehrt wird, das Arbeitsverhältnis habe über den 31. Dezember 2014 hinaus fortbestanden (vgl. zu einer solchen Auslegung BAG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 AZR 1108/06 –; BAG, Urteil vom 08.05.2008 – 6 AZR 517/07 -; BAG, Urteil vom 21.06.2000 - 4 AZR 379/99 -).
51b) Soweit der Kläger den Klageantrag in zeitlicher Sicht eingeschränkt hat, liegt auch hierin keine Klageänderung. Durch die Einschränkung des Klageantrages hat der Kläger lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Betrieb der Insolvenzschuldnerin nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien mit Wirkung zum 07.07.2015 auf die Nebenintervenientin übergegangen ist, so dass ein mit der Insolvenzschuldnerin fortbestehendes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 06.07.2015 geendet hätte und ab dem 07.07.2015 mit der Nebenintervenientin bestehen würde. Hierin liegt eine Einschränkung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes, die nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist.
522. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
53a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses hat. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahren gegeben sein.
54Aufgrund der erfolgten Einschränkung des Klageantrages in zeitlicher Hinsicht verlangt der Kläger vorliegend die Feststellung eines vergangenheitsbezogenen Rechtsverhältnisses. Ein Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses besteht nur dann, wenn sich hieraus konkrete Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben. Dies gilt auch für den Fall, dass ein zunächst streitiges Rechtsverhältnis während des Prozesses erlischt. Der Rechtsstreit ist dann für erledigt zu erklären, wenn keine konkreten Folgen für die Gegenwart oder die Zukunft bestehen.
55b) Hiervon ausgehend besteht für die vom Kläger begehrte Feststellung ein rechtliches Interesse. Die vom Kläger begehrte Feststellung entfaltet nicht nur für die Vergangenheit Rechtswirkungen, sondern auch für die Gegenwart. Wegen des zum 07.07.2015 erfolgten Betriebsübergangs auf die Nebenintervenientin bestünde ein mit Ablauf des 06.07.2015 beendetes Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu der Nebenintervenientin fort. Diese müsste ein im anhängigen Verfahren ergehendes antragsgemäßes Feststellungsurteil in entsprechender Anwendung von § 325 Abs. 1 ZPO gegen sich gelten lassen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.1976 - 5 AZR 600/75 -; Urteil vom 04.03.1993 - 2 AZR 507/92 -; Urteil vom 09.07.2003 – 5 AZR 595/02 –). Damit könnte der Kläger dieser gegenüber geltend machen, in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.
56II. Die Klage ist aber unbegründet.
57Das zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB begründete Arbeitsverhältnis ist durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 beendet worden.
581. Der dreiseitige Vertrag vom 30.12.2014 ist wirksam zwischen dem Kläger, der C Transfer GmbH und der Insolvenzschuldnerin zustande gekommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Insolvenzschuldnerin im Eingangstext und der Unterschriftenleiste des Vertrages fälschlicherweise als „M 123 GmbH“ und nicht als „M 123 GmbH & Co. KG“ bezeichnet wurde.
59a) Bei Abschluss des dreiseitigen Vertrages bestand der übereinstimmende Wille der Parteien darin, das Arbeitsverhältnis, das der Beschäftigung des Klägers im Betrieb in H zugrunde lag, zum 31.12.2014 zu beenden und gleichzeitig ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft zu begründen. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Vertragsinhalt entspricht damit dem, was die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend gewollt und auch erklärt haben. Der Kläger hatte nur ein Arbeitsverhältnis, auf dessen Grundlage er im Betrieb in H beschäftigt wurde. Und dieses (eine) Arbeitsverhältnis sollte nach dem Willen der am Vertragsschluss Beteiligten beendet werden. In Frage steht daher nicht der Vertragsinhalt, sondern wer Vertragspartei des dreiseitigen Vertrages geworden ist. Dies ist vorliegend aber die Insolvenzschuldnerin als alleinige Betriebsinhaberin und Arbeitgeberin des Klägers, die beim Vertragsschluss wirksam durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und einen weiteren Mitarbeiter vertreten wurde.
60b) Der dreiseitige Vertrag wurde auf Seiten der Arbeitgeberin von dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Insolvenzschuldnerin B sowie dem Personalleiter M1 mit dem Zusatz i.V. über dem Namen „M 123 GmbH“ unterschrieben. Diese wird auch im Eingangstext des Vertrages als Vertragspartner aufgeführt. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass der Geschäftsführer B und der weitere Mitarbeiter den Vertrag nicht im eigenen Namen geschlossen, sondern für ein Unternehmen gehandelt haben. Fraglich könnte allenfalls sein, für welches Unternehmen sie handeln wollten und gehandelt haben, da zum einen eine „M 123 GmbH“ überhaupt nicht existierte und zum anderen der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Insolvenzschuldnerin zugleich Geschäftsführer der M GmbH war. Allein der Umstand, dass zweifelhaft ist, für welche von mehreren Gesellschaften jemand aufgetreten ist, steht einem wirksamen Vertreterhandeln allerdings nicht entgegen, wenn dies letztlich durch Auslegung (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu ermitteln ist (Staudinger/Schilken (2014), Vorbemerkungen zu § 164 ff BGB, Rn. 35).
61c) Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantwortet die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 1987 – VII ZR 299/86 –, m. w. N.).
62Nach dieser Auslegungsregel geht der Wille der Beteiligten bei unternehmensbezogenen Geschäften im Zweifel dahin, dass der tatsächliche Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Vertragspartner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält, der Betriebsinhaber falsch bezeichnet wird oder sonst unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers bestehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.1998 – II ZR 355/95 -; KG, Urteil vom 23.07.2004 – 14 U 195/02 -; G. Maier-Reimer in: Erman BGB, Kommentar, § 164 Rn. 7; jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 164 Rn. 20 jeweils m. w. N.).
63d) Hiernach ist aber die Insolvenzschuldnerin Vertragspartner des dreiseitigen Vertrages geworden, auch wenn sie im Vertrag falsch bzw. unvollständig bezeichnet wurde und beim Kläger möglicherweise unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers bestanden. Bei dem dreiseitigen Vertrag handelt sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das ursprünglich mit der M GmbH bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers im November 2014 im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen ist und diese damit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alleinige Betriebsinhaberin und Arbeitgeberin des Klägers war. Hieran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert, da der Kläger auch nach Erhalt des Unterrichtungsschreibens gem. § 613a Abs. 5 BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Insolvenzschuldnerin nicht widersprochen hat.
64Für eine Abweichung von der Auslegungsregel, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften der tatsächliche Betriebsinhaber Vertragspartner wird, besteht vorliegend kein Anlass. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Insolvenzschuldnerin nicht für diese, sondern für eine nicht existente GmbH oder eine am Arbeitsverhältnis bereits nicht mehr beteiligte GmbH handeln wollte.
65Diesem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass beim Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglicherweise eine unrichtige Vorstellung über die Person des Betriebsinhabers und seines Arbeitgebers bestand. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Person des Vertragspartners in erkennbarer Weise zum Gegenstand der Vertragsgespräche gemacht wurde, bzw. die falsche Vorstellung vom Vertragspartner mitgeteilt und nicht korrigiert wurde, Vertragsangebot oder Vertragsannahme sich also ersichtlich auf einen anderen Vertragspartner bezogen haben. Dass die Frage des Vertragspartners auch nur ansatzweise Gesprächsgegenstand beim Abschluss des dreiseitigen Vertrages war, lässt sich dem Vortrag des Klägers aber nicht entnehmen. Seine innere Vorstellung, Vertragspartner sei nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern die M GmbH, und er beende ein mit dieser bestehendes Arbeitsverhältnis ist nicht zum Gegenstand des nach außen erkennbar gewordenen Erklärungstatbestandes geworden und könnte daher allenfalls ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung ( § 119 Abs. 1 BGB) und / oder die Person des Vertragspartners (§ 119 Abs. 2 BGB) begründen.
662. Der Aufhebungsvertrag in § 1 des dreiseitigen Vertrages vom 30.12.2014 ist nicht gemäß § 142 BGB nichtig. Der Kläger hat diesen Vertrag nicht wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zwar erfolgte die Anfechtung – wie bei einem mehrseitigen Vertrag erforderlich (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011 – 6 AZR 626/09 -) – durch Erklärung gegenüber den beiden anderen Vertragspartnern. Der Kläger hat aber mit dem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21.01.2015 nicht den gesamten Vertrag vom 30.12.2014 angefochten. Eine isolierte Anfechtung allein des Aufhebungsvertrages war wegen der engen Verknüpfung der Rechtsbeziehungen aus dem Aufhebungsvertrag mit der gleichzeitigen Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft rechtlich aber nicht möglich (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.05.2013 – 16 Sa 1733/12 -; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011 – 6 AZR 626/09 -).
67a) Der Kläger hat mit dem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21.01.2015 ausschließlich den in § 1 des dreiseitigen Vertrages enthaltenen Aufhebungsvertrag, nicht aber zugleich auch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft angefochten. Nach dem objektiven Erklärungswert des Anfechtungsschreibens vom 21.01.2015 lag allein eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages vor. Dies ergibt sich eindeutig und nicht interpretierbar aus dem Anfechtungsschreiben. Dort wird ausdrücklich erklärt, dass der Kläger mit Vereinbarung vom 30.12.2014 in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 gegenüber der M 123 GmbH eingewilligt habe und dass die Willenserklärung, die er in dem dreiseitigen Vertrag abgab, insoweit nach § 123 BGB angefochten wird. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass der Kläger nicht den gesamten Vertrag angefochten, sondern nur eine Teilanfechtung erklärt hat. Entsprechend dieser Teilanfechtung hat der Kläger in der Folgezeit dann auch den mit der Transfergesellschaft begründeten Arbeitsvertrag „gelebt“, indem er an den verschiedenen Coaching- und Qualifizierungsmaßnahmen der Transfergesellschaft teilnahm und deren Leistungen in Anspruch nahm.
68b) Die vom Kläger erklärte Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrages ist nicht wirksam.
69Eine Teilanfechtung ist nur möglich, wenn der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist. Dabei kommt es für die Frage, ob eine Teilanfechtung begrifflich möglich ist, nicht auf den Willen der am Rechtsgeschäft Beteiligten, sondern allein auf die objektive (gedankliche) Zerlegbarkeit des Rechtsgeschäfts an (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011 – 6 AZR 626/09 -; Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.1982 – V ZR 166/81 -; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.05.2013 – 16 Sa 1733/12 -).
70Hiervon ausgehend scheidet eine Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrages aus, wie das Hessische Landesarbeitsgericht (a.a.O.) überzeugend dargelegt hat: Der Sinn einer Transfergesellschaft besteht darin, bei betriebsbedingten Entlassungen eine Alternative zur Arbeitslosigkeit dadurch zu schaffen, dass den zu entlassenden Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber für einen befristeten Zeitraum in der Transfergesellschaft tätig zu sein und diese Zeit zu einer Qualifizierung und Bewerbung für eine neue Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu nutzen. Dabei erfolgt die finanzielle Ausstattung der Transfergesellschaft, wie auch vorliegend, grundsätzlich gemeinsam durch den (ehemaligen) Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit. Durch den Abschluss des dreiseitigen Vertrages wird die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses untrennbar mit der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses bei der Transfergesellschaft verknüpft. Die objektive Interessenlage ist dadurch gekennzeichnet, dass die finanzielle Ausstattung der Transfergesellschaft durch den bisherigen Arbeitgeber davon abhängt, dass die in die Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmer zeitgleich freiwillig aus ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheiden. Hierdurch erhält er Rechtssicherheit hinsichtlich der Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse. Damit ist eine Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrages, durch die für die Parteien die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Arbeitsgerichte in der Schwebe bleibt, unvereinbar.
71Hinzu kommt, dass im Falle der Möglichkeit einer Teilanfechtung der Arbeitnehmer sowohl in seinem bisherigen als auch in dem Arbeitsverhältnis zur Transfergesellschaft stünde. Seine aus diesen Arbeitsverträgen folgende Pflicht zur Leistung der versprochenen Dienste (§ 611 Abs. 1 BGB) kann er - jedenfalls bei Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung - aber nur entweder gegenüber dem einen oder dem anderen Arbeitgeber erfüllen. Er muss sich also entscheiden, ob er an seinem bisherigen Arbeitsverhältnis fest halten will (dann kann bei Vorliegen von Anfechtungsgründen eine Anfechtungserklärung des dreiseitigen Vertrages insgesamt in Betracht kommen) oder ob er in die Transfergesellschaft wechseln will.
72Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer ausdrücklich an.
73c) Unabhängig davon, dass eine Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrages ausscheidet, liegt auch kein Anfechtungsgrund im Sinne von § 123 BGB vor.
74aa) Der Kläger hat die erfolgte Anfechtung des Aufhebungsvertrages in der Klageschrift zunächst damit begründet, im Vorfeld des Vertragsschlusses sei ihm in mehreren persönlichen Gesprächen mit dem Betriebsrat und einem Vertreter der C Transfer GmbH in Aussicht gestellt worden, dass er – sollte er den Vertrag nicht unterzeichnen – zu denjenigen gehöre, denen zum 31.12.2014 gekündigt werde. Insoweit würde man ihm wärmstens empfehlen, den dreiseitigen Vertrag zu unterzeichnen. Tatsächlich sei aber mehreren Arbeitnehmern, die sich geweigert hätten, den Vertrag zu unterzeichnen, anschließend nicht gekündigt worden. Insoweit sei das, was ihm in Aussicht gestellt wurde, nicht zutreffend.
75bb) Mit diesem Vortrag macht der Kläger nicht geltend, durch die Insolvenzschuldnerin und damit durch seine Arbeitgeberin als Empfängerin der angefochtenen Willenserklärung getäuscht worden zu sein, sondern durch den Betriebsrat und einen Vertreter der Transfergesellschaft. Verübt aber nicht der Empfänger der angefochtenen Willenserklärung selbst die Täuschungshandlung (§ 123 Abs. 1 BGB), sondern liegt vielmehr eine Täuschungshandlung durch einen Dritten vor, so kommt eine Anfechtung nach § 123 Abs. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschungshandlung kannte oder kennen musste. Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist dabei jeder, der dem Bereich des Erklärungsempfängers nicht zugerechnet werden kann. Kein Dritter ist dagegen, wer auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt hat.
76Hiervon ausgehend ist der Betriebsrat Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Für die Arbeitnehmer und auch für den Kläger erkennbar gehört ein Betriebsrat nicht zu den Personen, die zur Abgabe von Willenserklärungen oder zur Führung von Verhandlungen für den Arbeitgeber bestellt sind. Ein Betriebsrat ist vielmehr Interessenvertreter der Gesamtbelegschaft, wobei es im Einzelfall durchaus möglich ist, dass das Interesse der Gesamtbelegschaft mit den Interessen des Arbeitgebers konform geht, während es dem Individualinteresse einzelner Arbeitnehmer widersprechen kann (so auch Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.05.2015 – 2 Sa 944/14 -).
77Dass die Insolvenzschuldnerin die vom Kläger behaupteten und ihm gegenüber in persönlichen Gesprächen getätigten Äußerungen des Betriebsrates kannte oder kennen musste, ist nicht ersichtlich und auch nicht vom Kläger behauptet worden.
78cc) Gleiches gilt letztlich auch, soweit der Kläger eine Täuschung durch einen Vertreter der Transfergesellschaft geltend macht. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen dreiseitigen Vertrag handelt, bei dem auch die Transfergesellschaft Vertragspartner und Erklärungsempfänger ist. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bei einem dreiseitigen Vertrag in Form einer Vertragsübernahme § 123 Abs. 2 BGB analog angewandt und Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Täuschung bei allen Vertragspartnern verlangt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.1997 – XII ZR 6/96 -). Eine erfolgreiche Anfechtung des dreiseitigen Vertrages würde demnach im vorliegenden Fall voraussetzen, dass beide Erklärungsempfänger, also sowohl die Insolvenzschuldnerin als Arbeitgeberin, als auch die Transfergesellschaft den Kläger entweder selbst getäuscht haben oder eine Täuschung des jeweils anderen kannten oder kennen mussten. Dass die Insolvenzschuldnerin eine etwaige Täuschung des Klägers durch einen Vertreter der Transfergesellschaft kannte oder kennen musste, wurde vom Kläger nicht dargelegt.
79dd) Unabhängig davon lässt sich dem Vortrag des Klägers auch nicht entnehmen, dass er vom Betriebsrat bzw. dem Vertreter der Transfergesellschaft arglistig getäuscht wurde. Das subjektive Merkmal der Arglist im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen bei dem Erklärungsgegner entstehen oder aufrecht erhalten werden; Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt nicht. Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Dies bedingt, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte.
80Eine arglistige Täuschung käme daher nur in Betracht, wenn der Betriebsrat und der Vertreter der Transfergesellschaft bei den Gesprächen mit dem Kläger wussten, dass die Insolvenzschuldnerin nicht gegenüber allen Arbeitnehmern, die den dreiseitigen Vertrag nicht unterschreiben, eine Kündigung aussprechen wird. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag des Klägers. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass der Betriebsratsvorsitzende, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende sowie ein Vertreter der Transfergesellschaft an einer Betriebsversammlung im November 2014 teilgenommen haben, auf welcher der Personalleiter der Insolvenzschuldnerin erklärt haben soll, dass die betroffenen Arbeitnehmer, die den dreiseitigen Vertrag nicht unterschreiben, eine betriebsbedingte Kündigung erhalten werden. Insofern spricht aber einiges dafür, dass sowohl der Betriebsrat als auch der Vertreter der Transfergesellschaft tatsächlich davon ausgegangen sind, dass alle Arbeitnehmer, die den angebotenen Vertrag nicht unterzeichnen, eine betriebsbedingte Kündigung erhalten werden.
81ee) Gleiches gilt, soweit der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einem Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden am 28.11.2014 vorträgt. Dieser ist zum einen Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass er überhaupt wusste, dass die Insolvenzschuldnerin nicht gegenüber allen Mitarbeitern, die sich weigern den Vertrag zu unterzeichnen, eine Kündigung aussprechen wird.
82ff) Letztlich kann der Kläger eine arglistige Täuschung auch nicht mit Erfolg darauf stützen, der Geschäftsführer und der Personalleiter hätten während einer Betriebsversammlung im November 2014 erklärt, dass die betroffenen Arbeitnehmer, die den dreiseitigen Vertrag nicht unterschreiben, eine betriebsbedingte Kündigung erhalten werden.
83Eine Täuschung im Sinne von § 123 BGB durch positives Tun liegt in der - ausdrücklichen oder konkludenten - wahrheitswidrigen Behauptung von Tatsachen. Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Hierzu zählen auch innere Tatsachen wie etwa das Vorhandensein bestimmter Absichten oder Überzeugungen. Bei einer Äußerung zu zukünftigen Ereignissen hängt die Frage, ob sie tauglicher Täuschungsgegenstand ist davon ab, ob sie Behauptungen über konkrete gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse enthält oder nicht. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Erklärende seine eigene Überzeugung vom Eintritt des zukünftigen Ereignisses oder das Vorhandensein bestimmter Absichten nur vorspiegelt.
84Hiervon ausgehend könnte in der vom Kläger behaupteten Erklärung des Geschäftsführers und des Personalleiters zu zukünftigen Ereignissen nur dann eine arglistige Täuschung liegen, wenn diese zum Zeitpunkt der Erklärung gar nicht die Absicht hatten, gegenüber Arbeitnehmern, die nicht in die Transfergesellschaft wechseln, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, eine solche Absicht also nur vorgespiegelt haben. Dann läge eine Täuschung über eine gegenwärtige, innere Tatsache vor.
85Ausreichende Anhaltspunkte dazu, dass der Geschäftsführer und der Personalleiter zum Zeitpunkt der Betriebsversammlung im November 2014 gar nicht die Absicht hatten, den erforderlichen Personalabbau entsprechend dem geschlossenen Interessenausgleich notfalls auch durch den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen umzusetzen, lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich vielmehr auf knappe Wiedergabe der angeblichen Erklärung. Allein der Umstand, dass Wochen später gegenüber einigen Mitarbeitern, die den Wechsel in die Transfergesellschaft abgelehnt haben, keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen wurden, lässt keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, dass schon zum Zeitpunkt der Betriebsversammlung gar nicht die Absicht bestand, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, zumal sich die betrieblichen Verhältnisse während dieser Zeitspanne durchaus geändert haben können.
86Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.
87Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung allein auf den Umständen des Einzelfalles beruht.
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Referenzen
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- ZPO § 264 Keine Klageänderung 2x
- BGB § 142 Wirkung der Anfechtung 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 626/09 3x
- §§ 110, 111 SGB III 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- II ZR 355/95 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums 2x
- 2 Sa 944/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 2x
- BGB § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- 4 AZR 379/99 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 101 Kosten einer Nebenintervention 1x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- 5 AZR 600/75 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 299/86 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 166/81 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung 1x
- 16 Sa 1733/12 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 623 Schriftform der Kündigung 1x
- Urteil vom Arbeitsgericht Rheine - 2 Ca 524/15 2x
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- ZPO § 256 Feststellungsklage 4x
- 6 AZR 517/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang 4x
- ZPO § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung 3x
- 6 AZR 1108/06 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 595/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 507/92 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 2x
- XII ZR 6/96 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters 3x