Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 674/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.9.201, AZ: 6 Ca 558/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Lage der Arbeitszeit des Klägers.

2

Der im April 1966 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei - bei Einreichung der Klage zehn und sechs Jahre alte - Kinder, von denen das jüngere bei Klageerhebung einen Kindergarten - geöffnet Monat bis Donnerstag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, freitags 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr- , das ältere ein Gymnasium besuchte - Montag, Mittwoch, Donnerstag bis 17:00 Uhr bzw. 17:30 Uhr, dienstags und freitags bis 13:00 Uhr. In dem von der Beklagten unterhalten schuhproduzierenden Unternehmen (mehr als 100 Mitarbeiter) bestehen mehrere Fertigungsgruppen, die in zwei Schichten an Fertigungsmaschinen arbeiten. Zwischen den Parteien gilt zur Lage der Arbeitszeit die Änderung des Arbeitsvertrags vom 18.Spetember / 10. Oktober 2006 mit (u.a.) folgendem Inhalt (Bl. 28 f. d.A.):

3

„I.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig, dass zukünftig im Zweischichtbetrieb (Frühschicht/ Spätschicht) produziert wird. Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer im wöchentlichen Wechsel eine Woche während der Frühschicht und eine Woche während der Spätschicht beschäftigen.

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II.
1. Die Frühschicht dauert jeweils Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr. [...]
2. Die Spätschicht dauert jeweils Montag bis Freitag von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr. [ ...]“

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Der Kläger wurde auf Grundlage dieser Vereinbarung durchgehend in geraden Kalenderwochen eines Jahres von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr und in den ungeraden Wochen zwischen 6:00 Uhr und 14:30 Uhr eingesetzt. Die Ehefrau des Klägers, die ebenfalls vollschichtig berufstätig ist, wird von ihrem Arbeitgeber - der I-Industrietechnik GmbH & Co. KG - seit Ende ihrer Elternzeit zum 26. September 2008 derart in Wechselschichten eingeplant, dass immer dann, wenn der Kläger in Frühschicht arbeitet, sie Spätschicht hat oder umgekehrt - d.h. die Klägerehefrau arbeitete in den Kalenderwoche mit gerader Wochenzahl zwischen 6:00 Uhr und 14:30 Uhr und in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr, bei 30-minütiger Wegezeit zum Arbeitsplatz.

6

Aufgrund ansteigend erwarteter Absatzsituation in 2011 erweiterte die Beklagte den Produktionsprozess zum November 2010 um eine neu zusammengestellte und anzulernende Fertigungsmannschaft (Produktionsteam 11). Sie forderte den Kläger im Zuge dessen auf, seine Schichtzeiten für mindestens sechs Monate zu tauschen und ordnete mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 an, ab 2. November 2010 zu geraden Wochen Spätschicht (14:30 Uhr bis 23:00 Uhr) und an ungeraden Wochen Frühschicht zu leisten (6:00 Uhr bis 14:30 Uhr) , und zwar - wie es zunächst hieß - bis auf weiteres bzw. gemäß Schreiben vom 28. Oktober 2010: „für mindestens 6 Monate“ (Bl. 30 f. d.A.).

7

Der Kläger wehrte sich gegen diese Weisung im Wege der einstweiligen Verfügung, der das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 25. November 2010 und Urteil vom 16. März 2011 stattgab (- 6 Ga 28/10 -). Mit Eingang bei Gericht vom 15. Februar 2011 erhob der Kläger ergänzend die vorliegende, auf Verpflichtung zur dauerhaft feststehenden Arbeit an geraden und ungeraden Kalenderwochen gerichtete Klage. Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 25. März 2011 ihre „streitgegenständliche Weisung“ zur Leistung von Arbeiten in anderen als dem bisher gehandhabtem Wechselrhythmus vor dem Hintergrund zurück, dass sie meinte, in den Folgemonaten eine Produktionsstruktur einführen zu können, welche die streitgegenständliche Weisung entbehrlich mache.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:

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Es bestehe keine betriebliche Notwendigkeit für einen Schichtwechsel seiner Person, und zwar auch nicht aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten beim Sohlensetzen. Es bedürfe schließlich nicht mehr als zweier Mitarbeiter je Fertigungsmannschaft, die sich im Turnus von 45 Minuten bei dem Setzen von Sohlen abwechselten. In der anderen Schicht gebe es jedoch bereits drei Mitarbeiter die diese Fähigkeit besäßen - Herr H.T: A., Herr H und Herrn E. Ferner sei auch eine Heranziehung der Mitarbeiter Le und T möglich. Herr T sei geschieden und habe keine Kinder zu versorgen (was unstreitig blieb). Herr L habe zwar zwei Kinder - 14 und 19 Jahre alt -, jedoch sei dessen Ehefrau nicht berufstätig (was ebenfalls unstreitig blieb). Soweit die Beklagte im Kontext seines (des Klägers) Einwands, an seiner Stelle einen anderen Mitarbeiter einzusetzen, Schichtumstellungen vorgenommen habe, habe sie die Vertretungslage selbst erschwert. Es gebe zudem noch weitere Teams, welche über Mitarbeiter mit Befähigung zum Sohlensetzen verfügten. Auch bei Urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfällen sei schließlich auf ihn nicht zurückgegriffen worden.

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Die Befolgung der veränderten Schichtzeiten sei ihm jedoch nicht möglich, weil es ihm und seiner Ehefrau dann nicht mehr möglich sei, das fünfjährige Kind zu betreuen. Denn in den geraden Wochen müsste das Kind freitags um 14:00 Uhr sowie montags bis (gemeint wohl:) donnerstags um 16:00 Uhr vom Kindergarten abgeholt, versorgt und betreut werden, während beide Elternteile - bei geänderten Zeiten - noch bis 23:30 Uhr der Arbeit nachzugehen hätten. Eine Betreuung des jüngeren Kindes durch das ältere sei aufgrund dessen eigener Schulpflicht nicht möglich. Ferner seien auch keine Großeltern oder sonstigen Verwandte vor Ort verfügbar. Seine Entscheidung, die Kinderbetreuung selbst zu übernehmen, müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen respektiert werden. Bei einem Nettoeinkommen von 1.533,- EUR scheide auch eine bezahlte Kinderbetreuung bis tief in die Nacht aus. Der Arbeitgeber seiner Ehefrau habe einen Schichtwechsel abgelehnt - wie der Ehefrau im Telefonat mit ihrem Vorgesetzten vom 25. November 2010 mitgeteilt worden sei (Beweis: Zeugnis der Ehefrau). Selbst nach dortiger Anfrage durch die Beklagte sei der Ehefrau nur mitgeteilt worden, dass man allenfalls dann bereit sei, über einen Schichtwechsel nachzudenken, wenn ein Schichtwechsel für ihn (den Kläger) seitens der Beklagten dauerhaft geplant sei, was von Beklagtenseite hingegen nicht beabsichtigt sei (Zeugnis der Ehefrau, Zeugnis des Geschäftsführers der I-Industrietechnik GmbH & Co. KG, Herr S). Letztlich bestätige auch ein Arbeitgeberschreiben der I-Industrietechnik GmbH & Co. KG vom 25. Januar 2011 deren gegenwärtig ablehnende Haltung zum einem Schichtwechsel der Ehefrau (Zeugnis der Ehefrau).

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, den Kläger während der „ungeraden“ Wochen in der Zeit von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr und während der „geraden“ Wochen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr als Produktionsarbeiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

16

Der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse. Sie (die Beklagte) beschäftige den Kläger schließlich seit jeher in der gewünschten Schicht. Im Übrigen sei nicht zu erwarten, dass der Kläger bis zum Renteneintritt Betreuungspflichten für Kinder im Kindergartenalter unterliege.

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Des Weiteren sehe der Änderungsvertrag vom 18. September / 10. Oktober 2006 Tätigkeiten in Wechselschicht gerade vor. Der angedachte Schichtwechsel sei aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich gewesen. Der Kläger übe im Betrieb eine Tätigkeit aus, die nur eine begrenzte Anzahl ihrer Arbeitnehmer beherrsche (was im Ansatz unstreitig blieb), nämlich das präzise und passgenaue Zusammenfügen von Sohlen und Fußbetten für die im Betrieb hergestellten Sandalen und Clogs. Für diese Arbeit sei ein hohes Maß an Konzentrationsfähigkeit erforderlich, weshalb sie (die Beklagte) aus Fürsorgegründen regelmäßig niemanden länger als 4 Stunden pro Tag allein damit befasse, sondern ergänzend begleitende Tätigkeiten zuweise, die ein geringeres Maß an Konzentration erforderten. Im konkreten Ablauf werde stündlich unter den Mitarbeitern die Arbeitsposition gewechselt, sodass mindestens zwei Personen je Team die Fähigkeit zum Sohlensetzen haben müssten. Falle der Arbeitsschritt des Sohlensetzens in der Fertigungseinheit jedoch aus, könne das Team insgesamt nicht mehr in der vorgesehenen Weise produzieren.

18

Die konkret angedachte Umsetzung des Klägers in das Produktionsteam 11 sei erforderlich erschienen, um den dort tätigen Herrn H.T. A. zu entlasten, welcher der einzige Mitarbeiter dortige gewesen sei, der Sohlen habe setzen können. Ohne dies hätten nur geringere Produktionszahlen realisiert werden können, was zu wirtschaftlichen Nachteilen für die Beklagte und verringerte Produktionszuschläge für die übrigen Mitarbeiter geführt hätte. Die vom Kläger benannten Mitarbeiter H und E seien lediglich angelernte Leiharbeitskräfte. Herr E habe für die Tätigkeit des Sohlensetzens noch weiter ausgebildet werden müssen, nachdem ihm anfänglich noch die nötige Präzision gefehlt habe. Im Übrigen seien überhaupt in allen Teams zu wenig angelernte Mitarbeiter, welche mit der nötigen Präzision Sohlen setzen könnten. Abgesehen davon würden auch nicht in allen Teams die gleiche Art von Schuhen produzierten, sodass nicht alle Mitarbeiter mit sämtlichen Arbeitsschritten der jeweiligen Produktionsanlagen vertraut seien. Ein Schichtwechsel der vom Kläger weiter benannten Beschäftigten L und T sei ebenfalls aus betrieblichen Gründen nicht in Betracht gekommen. Herr T werde zum Stellvertreter des Leiters des Produktionsteams 11 ausgebildet. Herr L sei einerseits aufgrund einer Einbindung in Fahrgemeinschaften am Wechsel gehindert und könne andererseits auch keine Sohlen setzen.

19

Entgegen dem Klägervorbringen dürfe eine Betreuung des jüngeren Kindes des Klägers selbst bei veränderten Schichtzeiten noch absicherbar sein. Der Arbeitgeber der Kläger-Ehefrau habe ihr (der Beklagten) immerhin mitgeteilt, dass ein dortiger Schichtwechsel kein Problem sei. Eine gegensätzliche schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers an die Ehefrau bezweifle sie. Ein vermeintlich doch existierendes Schreiben sei sicher nicht echt.

20

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2011 -auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird - abgewiesen (Bl. 84-92 d.A.). Der Klage fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte beschäftige den Kläger immerhin antragsgemäß. Der Kläger habe auch nicht dargetan, warum er eine gerichtliche Entscheidung benötige, um vor einer weiteren inhaltsgleichen Weisung der Beklagten geschützt zu sein. Er behaupte insbesondere nicht, dass konkrete Änderungen zeitnah bevorstünden. Der bloße klägerseitige Hinweis im Kammertermin, der Geschäftsführer habe geäußert, dass eine Änderung auf einen Ein-Schichtbetrieb geplant sei, sei unsubstantiiert geblieben. Es fehle auch an Anhaltspunkten, inwiefern der Kläger von einer solchen Änderung betroffen sein sollte. Die Klage sei ferner auch unbegründet. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage, um dauerhaft und unbefristet in der begehrten Schichtfolge beschäftigt zu werden. Der Änderungsvertrag vom 18. September / 10. Oktober 2006 begründe keinen solchen Anspruch, sondern sehe nur allgemein ein Zwei-Schichtbetriebssystem mit den unter Ziffer II genannten Zeiten vor, ohne anzugeben, welche Schicht in welcher Woche gearbeitet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Seiten 7 und 8 des Urteils Bezug genommen (Bl. 90 f. d.A.).

21

Der Kläger hat gegen das ihm am 3. November 2011 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom Montag, den 5. Dezember 2011 Berufung eingelegt (eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am gleichen Tag) und diese innerhalb der bis zum 3. Februar 2012 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 3. Februar 2012 begründet (eingegangen am gleichen Tag).

22

Der Kläger trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - wesentlich vor:

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Die angegriffene Entscheidung stehe im Gegensatz zur Entscheidung desselben Gerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren. Sie könne nicht zutreffend sein, da andernfalls dem Verfügungsverfahren kein wirksamer Schutz gegen Weisungen, die Schicht zu wechseln, beizumessen sei. Er (der Kläger) habe ein fortwährendes Rechtsschutzbedürfnis zur Verpflichtung auf die bisherigen Arbeitszeiten, denn die Beklagte habe ihre Weisung bis dato nicht als rechtswidrig anerkannt. Hätte er (der Kläger) der ursprünglichen Weisung Folge geleistet, hätte er aufgrund seiner Betreuungspflichten den Arbeitsplatz aufgeben müssen. Es spreche auch einiges dafür, dass die Beklagte ihn gerade in diese Zwangslage habe bringen wollen. Deren nebulöse Einlassung, man versuche eine Verteilung zu finden, die einen Schichtwechsel von seiner (des Klägers) Seite nicht mehr erforderlich erscheinen lasse, deute darauf hin, dass er bei rechtskräftiger Abweisung der Klage mit neuen Weisungen rechnen müsse. Die Gefahr sei mithin weiter akut. Zudem bestehe der Anspruch auch der Sache nach. Bereits in der Vereinbarung vom 18. September / 10. Oktober 2006 sei geregelt, dass die Beklagte ihn in „wöchentlich wechselnden Schichten“ beschäftige. Das schließe jedes Recht aus, den wöchentlichen Wechselrhythmus einseitig zu durchbrechen. Ferner lägen beklagtenseitig keinerlei betriebliche Gründe für den in Rede stehenden Schichtwechsel vor (die Berufungsbegründung wiederholt hierzu unter Ziffer III 4 ff. der Berufungsbegründung die Ausführungen aus der Klageschrift zu Ziffer II 1 Seiten 5-10 einschließlich der Ziffern III und IV der Klageschrift unter b cc wortwörtlich , ferner unter Ziffer II der Berufungsbegründung die zu Ziffer II der Klageschrift Seiten 2-5 [Mitte] vorgebrachten Darlegungen - jeweils mit dem Zusatz, dass sich weder an der Betreuungs- noch an der Arbeitssituation der Ehefrau etwas geändert habe).

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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich sinngemäß,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. September 2011 - 6 Ca 558/11 - abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger während der „ungeraden“ Wochen in der Zeit von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr und während der „geraden“ Wochen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr als Produktionsarbeiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und führt zweitinstanzlich ergänzend aus:

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Sie habe den Kläger keineswegs in irgendeine Zwangslage bringen oder ihn bedrohlichen Situationen aussetzen wollen. Es sei eher umgekehrt zu fragen, ob nicht der Kläger mit seinem Klageantrag darauf ziele, ihren Schichtbetrieb dauerhaft nach seinen Vorstellungen ausrichten zu wollen. In jedem Fall habe sie aus beiderseitigem Interesse den klägerischen Einwänden gegen eine Schichtumstellung Rechnung getragen und ihre Weisung zunächst für vier Wochen ausgesetzt bzw. zurückgestellt. Das habe dem Kläger Zeit für eine angemessene Kindesbetreuung eröffnet, während sie parallel dazu kontinuierlich versucht habe, ihren Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass er der antragsgemäßen Beschäftigung des Klägers nicht entgegenstehe. Durch fortwährende Umstellungen der Produktionsabläufe und entsprechende Schulungen anderer Mitarbeiter sei es schließlich gelungen, die Weisung unter dem 25. März 2011 zurückzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch berechtigten Anlass zur Annahme gehabt, in den nächsten Monaten eine Produktionsstruktur einzuführen, welche die streitgegenständliche Weisung nicht mehr erforderlich erscheinen lasse. Im Übrigen müsse sich der Kläger nach allgemeiner Lebenserfahrung entgegen halten lassen, dass die jüngere Tochter dem Kindergartenalter alsbald entwachsen werde und eine ausreichende Betreuung schon durch die ältere Tochter zu gewährleisten sei. Außerdem widerspreche die klägerseitige Interpretation der Vereinbarung vom 18. September / 10. Oktober 2006 dem klaren Vereinbarungswortlaut.

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Wegen des weiteren Vorbringens zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze des Klägers vom 3. Februar 2012 (Bl. 126 ff. d.A.), der Beklagten vom 28. März 2012 (Bl. 141 ff. d. A.) sowie der Sitzungsniederschrift vom 7. September 2012 und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

31

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

32

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG, wurde form- und fristgerecht i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO begründet.

II.

33

Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Die Berufungskammer folgt insofern den zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG. Lediglich aufgrund der Berufungseinwendungen sind folgende Hinweise veranlasst.

34

1. Bei wörtlichem Verständnis des Antrags ist die Klage nicht zulässig.

35

a) Die Antragstellung unterliegt dem Bestimmtheitserfordernis aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hiernach muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG 19.10.2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 25, juris).

36

aa) Ein prozessualer Anspruch kann auch auf Durchführung einer tatsächlichen Beschäftigung lauten. Er ist dabei der Vollstreckung zugänglich, wenn antraggemäß erkennbar ist, um welche Art von Beschäftigung es geht, denn damit wird der Arbeitgeber hinreichend vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt (vgl. BAG 15.4.2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 19, NZA 2009, 917).

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bb) Bei Zweifeln gilt in Klageanträgen das als gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Am buchstäblichen Wortlaut des Antrags ist dabei nicht zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die Grenzen der Auslegung sind jedoch erreicht, wenn der Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht (BAG 13.6.2012 - 7 AZR 459/10 - Rn. 14, juris).

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b) Der Klageantrag war vor diesem Hintergrund einer nur begrenzten Auslegung zugänglich. Der Kläger hatte seinen Anspruch sachlich in doppelter Weise festgelegt. Er begehrte einerseits die Verurteilung im Wege der Verpflichtung, was begrifflich ein aufzuerlegendes aktives Tun als angestrebt nahelegte (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort verpflichten i.S.v. versprechen, etwas zu tun). Er kennzeichnete das aufzuerlegende Verhalten andererseits als Beschäftigung, was wortlautgemäß die aktive Betätigung meint (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch Stichwort Beschäftigung), oder im Rahmen arbeitsvertraglicher Bezüge die Zuweisung eines geschuldeten Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber (vgl. BAG 25.8.2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15, NZA 2010, 1355) - ebenfalls ein aktives Tun. Auf ein positiv verpflichtendes Klageziel zugeschnitten, waren zudem auch die weiter konkretisierenden Antragselemente i.S.v. bestimmten Arbeitsstunden an bestimmten Kalenderwochen eines Jahres.

39

c) Mit diesem Leistungsantrag für die Zukunft unterlag die Klage den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 259 ZPO, denen - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt - in mehrerer Weise nicht genügt worden war.

40

aa) Eine Klage auf künftige Leistung kann - außer den Fällen der §§ 257, 258 ZPO, die vorliegend nicht gegeben waren - erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Auch bei einer Klage auf arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO (BAG 29.10.1997 - 5 AZR 573/96 - zu I der Gründe, NZA 1998, 329).

41

bb) Nach den klägerseits vorgebrachten Umständen war von keiner tatsächlich bestehenden Besorgnis auszugehen, die Beklagte werde sich ihrer rechtzeitigen Leistungspflicht entziehen.

42

(1) Hiergegen sprach schon die durchgehend mehrjährige Beschäftigung des Klägers am vereinbarten Arbeitsplatz zu den gewünschten Schichtzeiten, ohne irgendwie ersichtliche Probleme.

43

(2) Zudem war nach erwogener Umsetzung des Klägers auf dessen Einwand vom Oktober / November 2010 beklagtenseits umgehend reagiert und noch vor Erlass der arbeitsgerichtlichen Verfügung die Zurückstellung der Maßnahmen vom 2. bis 25. November 2010 veranlasst worden. Warum die Beklagte dem Kläger bei dieser Verhaltensweise irgendwie hätte schaden wollen, erschloss sich der Kammer in keiner Weise.

44

(3) Die Beklagte hatte darüber hinaus auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz für annähernd anderthalb Jahre seit ausdrücklichem Absehen von ihrer Umsetzungsweisung im März 2011 an den wunschgemäßen Schichtzeiten des Klägers nichts geändert. Es fehlte der Kammer jeder Anhalt, warum die Beklagte nicht - wie von ihr behauptet - zwischenzeitlich stabile Strukturen im neugeschaffenen Team 11 hergestellt haben sollte, die den Kläger und dessen angestammte Schichtfolge noch in irgendeiner Weise sollten belasten können. Selbst der Kläger hatte ja vorgebracht, dass im Team 11 eine ausreichenden Anzahl von „Sohlen-Setzern“ zur Verfügung stünde, namentlich Herrn H und Herrn E.

45

(4) Soweit das Arbeitsgericht der klägerischen Mutmaßung, es sei eine Umstellung auf ein Ein-Schichtsystem geplant, konkrete Anhaltspunkte absprach, ergab sich hierzu - mangels ergänzenden Klägervorbringens - auch in zweiter Instanz nichts.

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cc) Im Übrigen fehlten der Klage, um nach § 259 ZPO einen vollstreckbaren Titel für die Zukunft zu ergeben, der nicht sämtliche Probleme in die Vollstreckung verlagerte, die nötige negative Eingrenzung der maßgeblichen Beschäftigungsumstände (vgl. BAG 13.3.2002 - 5 AZR 755/00 - zu I 1 der Gründe, EzA ZPO § 259 Nr. 1; 9.4.2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 28, NZA-RR 2009, 79; 28.1.2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 42, NZA 2009, 444). Da diese u.a. dann entfallen mochten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde, die Arbeitsleistung suspendiert oder entbehrlich war, wie bei Krankheit, Urlaub, unentschuldigten Fehlzeiten, Kurzarbeitszeiten usw., fehlten die für einen künftigen Beschäftigungsanspruch abschließend maßgeblichen Antragsbedingungen. Nur das Unerwartete konnte der Kläger unberücksichtigt lassen.

47

dd) Entgegen der Berufung konnte sich anderes auch nicht aufgrund des geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens ergeben. Denn die gerichtliche Eilentscheidung beseitigt lediglich einstweilige Gefährdungslagen in summarischem Verfahren, ohne das Hauptsacheverfahren zu ersetzen oder zu präjudizieren (vgl. Stein/Jonas/ Grunsky ZPO 21. Aufl. Rn. 13 vor § 916; MünchKommZPO/ Heinze 2. Aufl. Rn. 12 vor § 916).

48

2. Ohne Erfolg geblieben wäre die Klage auch, wenn man den Antrag entgegen seinem Wortlaut als auf Unterlassung gerichtet verstanden hätte.

49

a) Bestimmtheitszweifel i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hätten sich nicht gestellt. Da nach ausgeübtem Weisungsrecht ohne erneute Direktion der bisher zugewiesene Arbeitsinhalt unverändert geblieben wäre (vgl. BAG 25.8.2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15, NZA 2010, 1355; 19.5.2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1119), wäre dem klägerischen Interesse mit Ausbleiben weiterer Weisungen zur Schichtumsetzung genügt.

50

b) Ein derartiges Unterlassungsbegehren i.S.d. §§ 1004, 242 BGB i.V.m. § 106 GewO wäre auch dann unbegründet, wenn man der teilweise vertretenen Rechtsansicht folgend Unterlassungsansprüche für vertragswidrige Weisungen als Ansprüche i.S.d. § 194 BGB und nicht bloße Rechtsreflexe auffasste (vgl. zum Streitstand zuletzt etwa Hessisches LAG 15.2.2011 - 13 SaGa 1934/10 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 12.8.2008 - 16 SaGa 1366/08 - zu II 2 der Gründe, juris; LAG Niedersachsen 15.4.2008 - 11 Sa 1374/07 - zu 2 der Gründe, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern 29.6.2006 - 1 Sa 51/06 - juris; LAG München 1.12.2004 - 5 Sa 913/04 - NZA-RR 2005, 354).

51

aa) Der Arbeitsvertrag des Klägers schränkt das Direktionsrecht der Beklagten nämlich nicht in der vom Kläger erwogenen Art ein.

52

(1) Das Direktionsrecht ist „Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses“ (BAG 17.5.2011 - 9 AZR 201/10 - Rn. 43, ZTR 2012, 184). Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist nach § 106 Satz 1 GewO Sache des Arbeitgebers (BAG 19.5.2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1119). Die Grenzen Direktionsrechts folgen aus Vertrag, Gesetz und billigem Ermessen.

53

(2) Das Direktionsrecht wäre vorliegend nicht schon dann immer missachtet, wenn die Beklagte dem Kläger abweichend vom bisherigen Frühschichten an geraden und Spätschichten an ungeraden Wochen zuteilen würde.

54

(a) Es bedarf - weil vorliegend ohne Belang für das Auslegungsergebnis - keiner Entscheidung, ob die Vertragsabrede vom 18. September / 10. Oktober 2006 nach allgemeinen Regeln entsprechend §§ 133, 157 BGB (d.h. ausgehend vom objektiven Wortlaut in Erforschung des wirkliche Wille des Erklärenden, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung - BAG 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 16, NZA 2012, 143) oder entsprechend § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auszulegen ist (d.h. nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind - BAG 28.6.2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 30, MDR 2012, 1233).

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(b) Schon wortlautgemäß bestimmt der Vertrag nämlich keine ab erstmaliger Zuweisung fortwährend unverrückbare Schichtfolge.

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(aa) Aus Ziffer I Satz 1 der Regelung folgt dies schon deshalb nicht, weil hiernach nur ein Zweischichtbetrieb mit Frühschicht und Spätschicht überhaupt vereinbart wird, ohne dass daraus bestimmte Zeiten für den konkreten Arbeitnehmereinsatz folgen.

57

(bb) Auch aus Ziffer I Satz 2 folgt solches nicht. In dieser Bestimmung wird dann zwar normiert, dass die Beklagte den Kläger „im wöchentlichen Wechsel eine Woche während der Frühschicht und eine Woche während der Spätschicht beschäftigen“ wird. Ob auf gerade oder ungerade Wochen Früh- oder Spätschichten entfallen, ist damit aber begrifflich noch keineswegs festgelegt. Es folgt auch nicht aus denkgesetzlichen Gründen. Die wochenweise Wechselfolge ist immerhin - grammatikalisch - dem Bezug zur Beschäftigung unterworfen. Bei Beschäftigungen im wöchentlichen Wechsel kann eine bruchlose Aufeinanderfolge nur vorkommen, wenn Woche für Woche ohne Zäsur gearbeitet wird. Treten indes Arbeitsunterbrechungen - wie bei Urlaub, Betriebsferien oder sonstigen wochenübergreifenden Ausfällen - ein, zeitigt die Wechselfolge mangels Beschäftigungsbezug schon keine Geltungsfolge mehr.

58

(cc) Strengere Regelfolgen lassen sich auch bei sachgerechter Würdigung der beiderseitigen bzw. typischen verkehrskreisbezogenen Interessen nicht unterstellen. Denn eine unverrückbare Verfestigung würde die Rücksichtnahmepflicht auf beiderseits bestehende und im Lebens- wie Betriebslauf regelmäßig veränderliche Rechtspositionen gemäß § 241 Abs. 2 BGB in übermäßiger Weise erschwert haben, was bei verständiger Würdigung im Interesse keiner Seite gelegen haben konnte.

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(dd) Es fehlt bei vierjähriger Vertragspraxis zur erstmals abweichenden Anordnung vom 20. / 28. Oktober 2010 auch an hinreichenden Voraussetzungen einer Verfestigung oder Konkretisierung der bloß faktischen Vertragshandhabe. Die Direktionsrechtsausübung verwirkt schließlich auch bei mehrjährig gleichförmiger Arbeitsleistung noch nicht (BAG 17.8.2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19, NZA 2012, 265). Zudem fehlen Umstände, die den Kläger auf eine Verstetigung seiner Schichtfolge auf unvordenkliche Zeit hätten vertrauen lassen können.

60

bb) Eine künftige Veränderung der Schichtabfolge würde auch nicht stets billigem Ermessen widersprechen.

61

(1) Der Kläger muss gegen sich gelten lassen, dass gerichtliche Prüfungen, ob Billigkeitsgrenzen beachtet sind, immer nur zum Zeitpunkt der Ausübung folgen können und vorgreiflichen Beurteilungen nur in sehr begrenztem Maß zugänglich sind (vgl. zum Prüfungszeitpunkt BAG 23.9.2004 - 6 AZR 567/03 - zu III 2 a der Gründe, NZA 2005, 359). Schon das lässt eine positive Entscheidung über den Klageantrag bei den vorliegend offenen künftigen Entwicklungen ausgeschlossen erscheinen.

62

(2) Im Übrigen heißt billiges Ermessen, dass eine Leistungsbestimmung unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit erfolgte, wobei alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen waren, auch die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 17.8.2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22, a.a.O.). Da der Kläger der Beklagten nicht weiter entgegen trat, der nach die persönlichen Umstände des Klägers nicht auf alle Zeit diejenigen der Zeit bei Klageeinreichung blieben, namentlich nicht hinsichtlich Kindesbetreuungspflichten, Ehegattenbeschäftigung oder der Verfügbarkeit Dritter, konnte er auch aus sachlichen Billigkeitsgründen keine Einschränkung des allgemeinen Direktionsrechts der Beklagten für sämtliche kommende Vertragszeit einfordern.

B.

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Die Kosten der erfolglosen Berufung waren dem Kläger aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestanden nicht.

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