Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 TaBV 43/12


Tenor

Die Beschwerde des zu 1) beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.11.2012 - 1 BV 16/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus Beschlussverfahren, die vor dem Insolvenzantrag der Firma C. geführt worden waren, vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit zu berichtigen ist.

2

Der zu 1) beteiligte Antragsteller ist der bei der Firma C. gebildete Betriebsrat für den Bezirk S..

3

Der zu 2) beteiligte Antragsgegner wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma C. vom Amtsgericht Ulm am 23. Januar 2012 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und fungierte ab dem 30. Januar 2012 aufgrund des an diesem Tage angeordneten allgemeinen Verfügungsverbots als sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter. Am 28. März 2012 wurde über das Vermögen der Firma C. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Insolvenzverwalter ernannt.

4

Bereits vor Stellung des Insolvenzantrages hatte der Betriebsrat insgesamt elf im Antrag näher bezeichnete Beschlussverfahren gegen die damalige Arbeitgeberin und jetzige Insolvenzschuldnerin (Fa. C.) durchgeführt, in welchen er jeweils durch seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten anwaltlich vertreten worden war. Die hieraus resultierenden Rechtsanwaltskosten aus der Zeit vor Stellung des Insolvenzantrages belaufen sich auf insgesamt 10.504,17 EUR. Unter dem 9. Februar 2012 übermittelten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats dem zuständigen Mitarbeiter des zu 2) beteiligten Insolvenzverwalters die Kostennoten der betreffenden Beschlussverfahren mit folgendem Schreiben per E-Mail (Bl. 27 d. A.):

5

"Betriebsrat der Firma C. für den Bezirk S.

Sehr geehrter Herr M.,

hiermit zeigen wir an, dass wir den Betriebsrat der Firma C. für den Bezirk S. vor dem Insolvenzantrag der Firma S. in den anliegend aufgeführten Beschlussverfahren vertreten haben.

Durch diese Beschlussverfahren sind unsererseits Kosten angefallen, von denen der Betriebsrat S. gemäß § 40 Betriebsverfassungsgesetz durch die Firma S. freizustellen ist.

Die Höhe der Kosten entnehmen Sie bitte den anliegenden Kostennoten in den einzelnen Verfahren.

Hiermit möchten wir die noch offenstehenden Kosten im vorläufigen Insolvenzverfahren mitteilen und um eine entsprechende Zahlungsübernahmeerklärung bitten. "

6

Darauf erhielten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats folgende Rückantwort per E-Mail (Bl. 28 d. A.):

7

"Sehr geehrter Herr H.,

zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass die Kosten grundsätzlich übernommen werden. Damit eine Zahlung erfolgen kann, bitte ich Sie, die Rechnung wie gewohnt an die Ihnen bekannte Stelle im Haus S. weiterzuleiten. Ferner teile ich Ihnen mit, dass etwaige Bestellungen für Räumlichkeiten etc. an Herrn K. im Haus S. zu richten sind (Mail: xxx@xxx Telefon: 00000/000-0000).

Reisekosten sind über Frau G., Telefonnummer 0000000-0000, aus der Personalabteilung abzuwickeln. Rückfragen bitte ich Sie, an diese beiden Personen zu richten.

Abschließend darf ich Sie bitten, Ihre Kollegen diesbezüglich zu informieren, so dass eine rasche Zahlung gewährleistet ist. Eine Zahlungsfreigabe durch mich erfolgt nur nach vorheriger Erfassung durch eine der beiden vorgenannten Personen. Mit der vorliegenden Rechnung ist genauso zu verfahren.

Von Einzelanfragen an mich bitte ich abzusehen, da ich diese aufgrund der Menge nicht beantworten kann."

8

Mit dem am 18. Juli 2012 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Antrag hat der Betriebsrat zunächst die Freistellung von den vorgerichtlich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.504,17 EUR aus den aufgeführten elf Beschlussverfahren geltend gemacht. Am 31. August 2012 hat der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht Ulm die drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt. Daraufhin hat der Betriebsrat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 6. November 2012 dahingehend geändert, dass er nunmehr die Feststellung beantragt, dass es sich bei seinem Freistellungsanspruch von den Rechtsanwaltskosten der aufgeführten Beschlussverfahren in Höhe von 10.504,17 EUR um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 2 InsO handelt.

9

Er hat vorgetragen, bei seinem geltend gemachten Kostenfreistellungsanspruch bezüglich der aufgeführten Beschlussverfahren aus § 40 BetrVG handele es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 55 Abs. 2 InsO, weil durch die Zahlungsübernahmeerklärung in der E-Mail vom 9. Februar 2012 eine durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeit entstanden sei. Das Antwortschreiben das Insolvenzverwalters vom 9. Februar 2012 sei nach dem objektiven Empfängerhorizont als entsprechende Zahlungsübernahmeerklärung zu verstehen. Hierdurch habe ein Wechsel der Schuldnerstellung mit der Folge eintreten sollen, dass der Insolvenzverwalter die bestehende Schuld der insolventen Firma C. übernehme. Diese Erklärung sei formlos wirksam und könne auch in elektronischer Form abgegeben werden. Soweit der Insolvenzverwalter irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, dass sich die Forderungen erst auf nach Stellung des Insolvenzantrages geführte Beschlussverfahren beziehen würden, handele es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, so dass er an die Zahlungsübernahmeerklärung gebunden bleibe.

10

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

11

festzustellen, dass es sich bei dem Freistellungsanspruch des Antragstellers von den Kosten der nachfolgend aufgeführten Beschlussverfahren in Höhe von 10.504,17 EUR um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 2 InsO handelt:

12

Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 9/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BVGa 2/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BV 22/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 13/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 10/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen 1 BV 3/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BV 15/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen 4 BV 52/10
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 14/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 11/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BV 18/11.

13

Der Insolvenzverwalter hat beantragt,

14

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er hat erwidert, bei dem vom Betriebsrat geltend gemachten Freistellungsanspruch handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern um eine Insolvenzforderung. Die E-Mail vom 9. Februar 2012 sei nicht geeignet, dem Betriebsrat einen eigenständigen, von § 40 BetrVG unabhängigen Anspruch in Form eines Schuldanerkenntnisses zu verschaffen. Vielmehr handele es sich um eine standardisierte und nicht individualisierte Antwort, der erkennbar ein Rechtsbindungswille zur Eingehung einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung fehle. Bei der Auslegung der E-Mail vom 9. Februar 2012 müsse auch berücksichtigt werden, dass für Herrn M. keinerlei Veranlassung bestanden habe, angesichts der eindeutigen insolvenzrechtlichen Lage eine über § 40 BetrVG hinausgehende selbständige Verpflichtung gegenüber dem Betriebsrat einzugehen. Im Übrigen sei die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses in elektronischer Form nach § 781 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

16

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Beschluss vom 7. November 2012 - 1 BV 16/12 - den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem aus § 40 BetrVG abzuleitenden Anspruch des Betriebsrates um eine Insolvenzforderung und nicht um eine Masseverbindlichkeit handele. Aufgrund der E-Mail des Insolvenzverwalters vom 9. Februar 2012 sei keine eigenständige Forderung des Betriebsrates entstanden. Entgegen der Ansicht des Betriebsrates liege eine Schuldübernahme i.S.d. § 414 BGB nicht vor. In der E-Mail des Mitarbeiters M. vom 9. Februar 2012 fehle es an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen zur Übernahme der Schuld bzw. zur Begründung einer eigenständigen Forderung des Betriebsrates gegenüber dem Insolvenzverwalter. Zweifel am Übernahmewillen resultierten bereits aus der Formulierung der E-Mail ("grundsätzlich übernommen werden") und der darin ausdrücklich noch vorbehaltenen Zahlungsfreigabe. An den Verpflichtungswillen müssten hohe Anforderungen gestellt werden, zumal es hier um die Verwaltung eines insolventen Unternehmens gehe und ein Wille des Insolvenzverwalters, allein aufgrund einer Anfrage per E-Mail Masseverbindlichkeiten in Höhe von über 10.000,00 EUR ohne erkennbaren sachlichen Anlass zu begründen, gerade auch für den objektiven Empfänger als eher unwahrscheinlich einzustufen sei. Dem wirtschaftlichen Interesse eines Insolvenzverwalters stünde die freiwillige Begründung neuer Forderungen völlig entgegen. Es hätte daher einer ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung des Insolvenzverwalters dahingehend bedurft, dass er trotz Einordnung der Forderung als Insolvenzforderung diese nunmehr als Masseverbindlichkeit anerkenne oder übernehme und auszahle. Im Übrigen würden sich Zweifel am Verpflichtungswillen auch daraus ergeben, dass in der E-Mail zahlreiche Informationen enthalten seien, die mit der Anfrage der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates in keinerlei Zusammenhang stünden. Neben dem fehlenden Verpflichtungswillen sei § 414 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt nicht anwendbar, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. mit der Anordnung der "starken" Verwaltung bereits die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übergehe. In Betracht käme allenfalls ein Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB, das aber der E-Mail vom 9. Februar 2012 nicht entnommen werden könne. Im Übrigen würde die Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses daran scheitern, dass dessen Abgabe in elektronischer Form nach §§ 780 Satz 2, 781 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei.

17

Gegen den ihn am 19. November 2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, begründet.

18

Er trägt vor, durch seine Bitte um Abgabe einer Zahlungsübernahmeerklärung habe gerade eine Verbindlichkeit des Insolvenzverwalters, die als Masseverbindlichkeit einzustufen sei, geschaffen werden sollen. Dies sei dem Antragsgegner als erfahrener Insolvenzverwalter auch klar gewesen. Es sei auch im Rahmen von Insolvenzverfahren nicht ungewöhnlich, dass ein Insolvenzverwalter eigenständige Verbindlichkeiten eingehe, insbesondere wenn es wie hier zunächst zu einer Betriebsfortführung komme. Daher lasse die Erklärung des Insolvenzverwalters keine Zweifel am Verpflichtungswillen auf der Grundlage eines objektiven Empfängerhorizonts zu, zumal dieser seinen Verpflichtungswillen zunächst auch nicht bestritten, sondern sich darauf berufen habe, dass sich lediglich aufgrund eines Irrtums auf diese Verpflichtungserklärung eingelassen habe. Die Annahme eines solchen Verpflichtungswillens scheitere auch nicht daran, dass der Insolvenzverwalter in seinem Antwortschreiben noch weitere Erläuterungen hinsichtlich der Bestellung von Räumlichkeiten durch den Betriebsrat bzw. die Abwicklung der Reisekosten abgegeben habe. Das Arbeitsgericht habe die Zahlungsübernahmeerklärung rechtlich unzutreffend als Schuldanerkenntnis eingestuft, obwohl im vorliegenden Fall nicht unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue Verbindlichkeit habe geschaffen werden sollen. Vielmehr habe lediglich ein Schuldnerwechsel begründet werden sollen, so dass es sich um eine Schuldübernahme i.S.d. § 414 BGB handele. Der Einordnung als Schuldübernahmeerklärung gemäß § 414 BGB stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem übernehmenden Dritten um den Insolvenzverwalter des Schuldners handele. Die insolvenzrechtlichen Vorschriften würden gerade vorsehen, dass der Insolvenzverwalter eigene Verbindlichkeiten begründen könne, weil er ansonsten handlungsunfähig wäre. Der Insolvenzverwalter könne demnach auch wirksame Zahlungsübernahmeerklärungen gegenüber den Gläubigern des insolventen Schuldners abgeben. Selbst wenn man die streitgegenständliche Erklärung des Insolvenzverwalters rechtlich nicht als Schuldübernahmeerklärung, sondern als Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB ansehe, scheitere die Wirksamkeit dieser Erklärung nicht an ihrer elektronischen Form, weil ein Kaufmann eine solche Erklärung gemäß § 350 HGB auch formlos abgeben könne.

19

Der Betriebsrat beantragt,

20

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.11.2012 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Freistellungsanspruch des Antragsstellers von den Kosten der nachfolgend aufgeführten Beschlussverfahren in Höhe von 10.504,17 EUR um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 2 InsO handelt:

21

Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 9/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BVGa 2/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BV 22/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 13/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 10/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen 1 BV 3/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BV 15/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen 4 BV 52/10
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 14/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 11/11
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 BV 18/11.

22

Der Insolvenzverwalter hat beantragt,

23

die Beschwerde zurückzuweisen.

24

Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Insolvenzverwalter bei Anordnung der starken Verwaltung aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis als Partei kraft Amtes an die Stelle des alten Schuldners trete, so dass er nicht zugleich Dritter i.S.d. § 414 BGB sein könne. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass auch kein Schuldanerkenntnis vorliegen könne, weil hier nicht eine bestehende fremde Schuld übernommen, sondern eine eigene Verpflichtung anerkannt bzw. versprochen werde. Ein Schuldanerkenntnis scheitere bereits an der Schriftform, weil die E-Mail von Herrn M. der Schriftform nicht genüge.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

26

II. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG).

27

Die Beschwerde des Betriebsrats hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Der Feststellungsantrag des Betriebsrates ist zulässig, aber unbegründet.

28

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

29

Mit seinem zuletzt gestellten Feststellungsantrag geht es dem Betriebsrat um die Feststellung, dass der Antragsgegner als Insolvenzverwalter den geltend gemachten Freistellungsanspruch als Masseverbindlichkeit zu berichtigen hat. Für diese Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Der grundsätzliche Vorrang einer Leistungsklage steht nicht entgegen, weil eine Leistungsklage im Hinblick auf das nach Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) eingetretene Vollstreckungsverbot (§ 210 InsO) unzulässig wäre (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - NZA 2002, 975; BAG 15. Juni 2004 - 9 AZR 431/03 - Rn. 13, NZA 2005, 354).

30

2. Der Antrag ist unbegründet.

31

Bei dem Freistellungsanspruch des Betriebsrates handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern um eine Insolvenzforderung.

32

a) Bei dem Anspruch des Betriebsrats aus § 40 BetrVG auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.504,17 EUR aus den im Antrag bezeichneten Beschlussverfahren, die unstreitig bereits vor Stellung des Insolvenzantrages beendet waren, handelt es sich um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO. Die Kostenforderungen, die aus der anwaltlichen Vertretung des Betriebsrates in den aufgeführten Beschlussverfahren vor Stellung des Insolvenzantrages resultieren, sind unstreitig bereits vor der Bestellung des Antragsgegners zum (starken) vorläufigen Insolvenzverwalter entstanden, so dass der hierdurch ausgelöste Freistellungsanspruch des Betriebsrates nach § 40 Abs. 1 BetrVG eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO darstellt (vgl. BAG 13. Juli 1994 - 7 ABR 50/93 - BAGE 77, 218 zu § 3 KO, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 12. Aufl. InsO Rn. 40).

33

b) Entgegen der Ansicht des Betriebsrates lässt sich aus der per E-Mail vom 9. Februar 2012 erfolgten Rückantwort des (vorläufigen) Insolvenzverwalters kein Rechtsbindungswille zur (Neu-)Begründung einer Zahlungsverpflichtung herleiten, die als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren wäre.

34

Zwar gelten nach § 55 Abs. 2 InsO auch Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Der Antragsgegner hat aber in seiner (damaligen) Eigenschaft als starker vorläufiger Insolvenzverwalter mit der E-Mail vom 9. Februar 2012 keine neue Verbindlichkeit zulasten der Insolvenzmasse begründet.

35

Im vorliegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat den Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma C. e. K., d.h. als Partei bzw. Beteiligter kraft Amtes in Anspruch genommen und dementsprechend seinen Antrag nach Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit auf einen entsprechenden Feststellungsantrag umgestellt, mit dem er die rechtliche Einordnung seiner Forderung als Masseverbindlichkeit festgestellt haben will. Im Hinblick darauf, dass sich der Antrag mithin nicht gegen den Insolvenzverwalter persönlich (als natürliche Person) richtet (zu den unterschiedlichen Prozessgegnern vgl. BGH 16. November 2006 - IX ZB 57/06 - Rn. 7, NZI 2008, 63), ist im Streitfall auch nicht zu prüfen, ob die E-Mail vom 9. Februar 2012 eine persönliche Haftungsübernahme - etwa im Wege einer Schuldübernahme bzw. eines Schuldbeitritts oder eines Garantieversprechens - darstellen kann (zu den Anforderungen an eine persönliche Haftungsübernahme vgl. BAG 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 14, NZA 2007, 94; BGH 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - Rn. 50, BGHZ 159, 104).

36

Dementsprechend hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass § 414 BGB entgegen der Ansicht des Betriebsrates für den von ihm im vorliegenden Beschlussverfahren verfolgten Feststellungsantrag nicht einschlägig ist. In seiner Eigenschaft als starker vorläufiger Insolvenzverwalter oblag dem Antragsgegner aufgrund des am 30. Januar 2012 erlassenen allgemeinen Verfügungsverbots kraft Gesetzes (§ 22 Abs. 1 InsO) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Firma C. e. K., womit er auch in deren Arbeitgeberstellung und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten eingetreten ist. Ebenso wie der endgültige Insolvenzverwalter ist der starke vorläufige Insolvenzverwalter amtlich bestellter Vermögensverwalter und damit Partei kraft Amtes (BAG 3. August 2011 - 3 AZB 8/11 - Rn. 30, NZA 2011, 1243). Die Verbindlichkeiten der Firma C. e. K. sind Gegenstand des Insolvenzverfahrens, mit dessen Abwicklung der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als (starker vorläufiger bzw. endgültiger) Insolvenzverwalter betraut ist. Die rechtliche Einordnung, welche Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin als Masseverbindlichkeiten oder als Insolvenzforderungen anzusehen sind, wird durch die Vorschriften der Insolvenzordnung zwingend vorgegeben. Da der Antragsgegner im vorliegenden Beschlussverfahren nicht persönlich in Anspruch genommen wird, sondern vielmehr im Wege des gegen ihn als Partei bzw. Beteiligter kraft Amtes gerichteten Antrags die Feststellung begehrt wird, dass der geltend gemachte Freistellungsanspruch von ihm als Masseverbindlichkeit zu berichtigen ist, kann der Antrag des Betriebsrates nur dann begründet sein, wenn der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als starker vorläufiger Insolvenzverwalter aus Sicht eines objektiven Empfängers mit seiner E-Mail vom 9. Februar 2012 für die Insolvenzmasse eine neue Verbindlichkeit begründen wollte. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es an einem darauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen erkennbar fehlt.

37

Bereits nach dem Wortlaut der E-Mail vom 9. Februar 2012 wurde von Seiten des vorläufigen Insolvenzverwalters lediglich mitgeteilt, dass die Kosten "grundsätzlich" übernommen würden und eine Zahlungsfreigabe nur nach vorheriger Erfassung durch eine der genannten Personen erfolgt. Aus der erkennbaren Interessenlage, die das Arbeitsgericht bei der von ihm zutreffend vorgenommenen Auslegung zu Recht berücksichtigt hat, ergibt sich eindeutig, dass der Insolvenzverwalter keine neue Verbindlichkeit begründen wollte. Vielmehr hat er lediglich eine tatsächliche Erklärung ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegeben, etwa um dem Betriebsrat Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen (vgl. Palandt BGB 72. Aufl, § 781 Rn. 6), oder allenfalls eine bereits bestehende Verpflichtung bestätigt (sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis, vgl. hierzu Palandt BGB 72. Aufl. § 781 Rn. 3). Allein aufgrund der erbetenen "Zahlungsübernahmeerklärung" bestand für den Insolvenzverwalter erkennbar überhaupt kein Anlass, über eine tatsächliche Erklärung der Erfüllungsbereitschaft oder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinaus zulasten der Insolvenzmasse eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Eine selbständige Verpflichtung i.S.v. §§ 780, 781 BGB ist nur anzunehmen, wenn die mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen losgelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Der Parteiwille darf nicht nur auf Bestätigung einer bestehenden Verpflichtung, sondern muss auf Begründung einer vom Grundgeschäft losgelösten Verpflichtung wenigstens dem Grunde nach gerichtet sein (Palandt BGB 72. Aufl. § 780 Rn. 4). Ein solcher Verpflichtungswille des Insolvenzverwalters zur Begründung einer vom geltend gemachten Freistellungsanspruch unabhängigen Verpflichtung lässt sich der E-Mail vom 9. Februar 2012 nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter in seiner E-Mail vom 9. Februar 2012 die Forderung rechtlich falsch eingeordnet und deren Erfüllung in Aussicht gestellt hat, führt nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit.

38

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen