Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 534/15

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az. 2 Ca 2347/14 - vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az. 2 Ca 2347/14 - vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

2

Der 1946 geborene Kläger war bei der Beklagten am Standort C-Stadt bis zum 31. Januar 2007 als leitender Angestellter beschäftigt.

3

Die Beklagte gewährt eine aus verschiedenen Rentenkomponenten bestehende betriebliche Altersversorgung. Ihr liegt die „Rahmen-Vereinbarung zur Neuordnung des betrieblichen Versorgungswerkes für Leitende Angestellte (Angestellte der AT-Gruppen 3 bis 7) der C. Aktiengesellschaft und deren konzernverbundenen deutschen Tochtergesellschaften“ mit Stand: 3. Juni 2002 (im Folgenden: Rahmen-Vereinbarung) zugrunde. Wegen des Inhalts dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Anlagen A (C. Versorgungsordnung bAV – plus – Plan A vom 23. April 2003; im Folgenden. Versorgungsordnung) und B (C. Freiwillige betriebliche Zusatzversorgung – Plan B vom 23. April 2003) im Einzelnen wird auf Bl. 196 ff. d. A. Bezug genommen. Die C.-Altersversorgung bAV Plus enthält 3 Bausteine:

4

„Baustein 1“: Arbeitgeber-Grundversorgung (allgemeiner Grundbeitrag x persönliche Verdienstrelation x Verrentungsfaktor),
„Baustein 2“: Mitarbeiter-Zusatzversorgung (persönlicher Umwandlungsbetrag x Kapitalisierungsfaktor ) und
„Baustein 3“: Arbeitgeber-Aufbauversorgung (allgemeiner Erfolgsbeitrag x persönliche Verdienstrelation x Verrentungsfaktor).

5

Die Teilnahme am „Baustein 2“ ist für die Arbeitnehmer freiwillig, die Höhe frei festlegbar. Um die Mitarbeiter-Zusatzversorgung zu nutzen, muss der Mitarbeiter seine Teilnahme bereits im Vorjahr mitteilen. Der „Baustein 3“ kommt dann zur Gewährung, wenn der Mitarbeiter mit mindestens 180,00 € p. a. an einer Entgeltumwandlung teilnimmt und die C. Konzernumsatzrendite im jeweiligen Jahr größer als 5,1 % ist. Im Zeitraum Februar 2007 bis Ende September 2011 erreichte die Beklagte stets eine Umsatzrendite > 5,1 %.

6

Unter den Geltungsbereich des betrieblichen Versorgungswerks fallen am Standort C-Stadt circa 120 bis 150 leitende Angestellte.

7

Am 5. Januar 2007 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach der Kläger bei der Beklagten ausscheidet und er bis zum Beendigungszeitpunkt unter Beibehaltung der Vergütung von der Arbeit freigestellt wird. Diese Vereinbarung enthält auszugsweise weiter folgende Regelungen:

8

"5. Hinsichtlich der unverfallbaren betrieblichen Altersvorsorge werden Sie von uns so gestellt, als seien Sie unter Fortschreibung Ihrer Bezüge des Jahres 2006 mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden.
(…)

9

10. Wir räumen Ihnen das Recht ein, das Arbeitsverhältnis durch einseitige schriftliche Erklärung auch vor Ablauf des 31.12.2007 jeweils zum Monatsende vorzeitig zu beenden. In diesem Fall werden die für den Zeitraum zwischen dem neuen Austrittsdatum und dem 31.12.2007 anfallenden Bruttobezüge (lfde. fixe Monatsbezüge inkl. Kfz-Monatsrate) der Bruttoabfindung gemäß obiger Ziffer 2 hinzuaddiert. Ziffer 5 gilt auch in diesem Fall."

10

Mit Schreiben vom 3. April 2007 (Bl. 11 d. A.) informierte die Beklagte den Kläger über die bisher angesparten Werte aus Entgeltumwandlung dahingehend, dass für das Jahr 2007 ein Betrag von 250,00 EUR umgewandelt wurde, für die Jahre 2003 bis 2006 jeweils 3.000,00 EUR. Einen expliziten Entgeltumwandlungsantrag stellte der Kläger in den Folgejahren nicht.

11

Zum 1. Juli 2007 fand im AT-Bereich flächendeckend eine Erhöhung der Gehälter im Volumen von 2 % statt. Darüber hinaus war ausweislich des Protokolls der Vorstandssitzung vom 11. Dezember 2007 (Bl. 125 d. A.) die Möglichkeit individueller Erhöhungen mit einem Verteilungsspielraum von 1,5 % bereits zum 1. April 2007 vorgesehen. Die entsprechenden Gespräche sollten im 1. Quartal 2007 geführt werden.

12

Die Beklagte berechnete die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers, wobei sie dem „Baustein 1“ die jährliche Vergütung des Klägers aus dem Jahre 2007 in Höhe von 91.920,00 EUR zugrunde legte. Entgeltsteigerungen berücksichtigte die Beklagte nicht mit Ausnahme eines Erhöhungsteilbetrages von 2,7 % seit dem 1. April 2011. Dieser wurde an den Kläger unter Anhebung des versorgungsfähigen Jahreseinkommens von 91.920,00 € auf 93.783,00 € weitergegeben. Für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers zum 31. Januar 2007 berücksichtigte die Beklagte die „Bausteine 2 und 3“ nicht mehr.

13

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2011 (Bl. 16 f. d. A.) rügte der Kläger eine unterbliebene bzw. fehlerhafte Behandlung der - aus seiner Sicht - bis 65 fortzuführenden -Bausteine. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. September 2011 (Bl. 12 f. d. A.) unter Beifügung unter anderem der Kontoauszüge für die Jahre 2006 bis 2010.

14

Der Kläger trat am 1. Oktober 2011 in die gesetzliche Altersrente ein.

15

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die betriebliche Altersversorgung falsch berechnet. Bei Abschluss der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 sei es gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien gewesen, dass auch die üblichen jährlichen Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten zu seinen Gunsten in die Berechnung seiner Altersversorgung hätten einbezogen werden sollen, denn er habe so gestellt werden sollen, wie er bei Weiterarbeit bis 65 gestanden hätte ("Als-Ob-Rechnung"). Es habe keinerlei Schlechterstellung oder Andersbehandlung im Vergleich zu seiner aktiven Dienstzeit und im Vergleich zur Vergleichsgruppe der Leitenden Angestellten (LA) eintreten sollen, was durch den Begriff "Fortschreibung" zum Ausdruck gebracht worden sei. Dies sei Bestandteil des Zusagenpaketes gewesen, mit dem er von der Beklagten zum Ausscheiden habe motiviert werden sollen.

16

Die damalige Vereinbarung sei in Ziffer 5 zu Recht weit gefasst worden und umfasse sämtliche Bezüge, das heißt alle entgeltlichen oder geldwerten Komponenten des Arbeitsverhältnisses. Dabei handele es sich um eine Fiktion, die sowohl rechtlich relevant als auch tatsächlich rechenbar sei und sowohl mit Annahmen als auch Ex-Post-Betrachtungen tatsächlich eingetretener Verhältnisse wirtschaftlich abgebildet werden könne. Die Parteien hätten nur über den weit gefassten Zweck der Klausel als einer fiktiven Fortschreibung („Als ob“) debattiert und nicht über Lebenshaltungskostenindices oder tarifliche Entwicklungen als Alternative.

17

Der Kläger hat bestritten, dass keine allgemeinen oder insgesamt erfolgten Gehaltserhöhungen für AT/LA-Mitarbeiter seit 2006 (mit Ausnahme des Jahres 2011) zu beachten gewesen seien. Es sei völlig unplausibel, dass der AT-/LA-Bereich mehr als 4 Jahre keine Entgelterhöhungen bekommen haben solle. Im Vergleichszeitraum seien die Entgelte der Tarifmitarbeiter der Metallbranche in Rheinland-Pfalz um etwa 11 % zuzüglich rund 1.200,00 € an Einmalzahlungen gestiegen. Das Konzernergebnis der Beklagten vor Ertragssteuern (EBT) sei nach schwachen Jahren 2003 bis 2005 in den Jahren 2007 bis 2011 angestiegen.

18

Lediglich in den Jahren 2003 bis 2005 habe es eine Umstellung im Verhältnis der festen und variablen Gehaltsbestandteile bei der Beklagten gegeben, als deren Folge die Festgehälter eine Zeitlang zugunsten des Anwachsens einer variablen Vergütungskurve nicht erhöht worden seien. Für die Zeit danach seien die Fixgehälter wieder reguliert worden entsprechend der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und der Leistung der einzelnen AT/LA-Mitarbeiter sowie deren Lage in den Gehaltskurven. Dies sei nicht willkürlich oder aufgrund von Individualverhandlungen erfolgt. Ab 2006 sei ein Teil der Gehaltsanpassung im Grundgehalt vorgenommen worden und ein weiterer Teil der variablen Vergütungsstruktur zugefügt worden.

19

In den Jahren bis zu seinem Ausscheiden seien keine individuellen Gehaltsverhandlungen seitens der außertariflichen Mitarbeiter geführt worden. Hinsichtlich der leitenden Angestellten habe es seitens der Beklagten eine Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss gegeben, die dann einzeln gegenüber den leitenden Angestellten umgesetzt worden sei.

20

Aber auch, wenn es nur in größerer Anzahl "Individualvereinbarungen" gegeben haben sollte, wären diese zumindest mit einem Durchschnittswert bei seiner Altersversorgung zu berücksichtigen. Er habe auch zu denjenigen gehört, die überdurchschnittliche Leistungen abgeliefert hätten und deren Gehalt noch nicht an einer Obergrenze im Gehaltssystem angekommen gewesen sei. Auch der ehemalige leitende Angestellte Prof. Dr. Z. Y. beziffere reguläre Festgehaltsanpassungen zwischen 2007 und 2010 zum Beispiel anhand eigener Unterlagen auf 2 % zum 1. Juli 2007 und 5,2 % zum 1. Januar 2008. Des Weiteren sei auch der vom Erreichen einer Zielvereinbarung abhängige Teil der Vergütung reguliert worden.

21

Von den Wirkungen der Entgeltumwandlung habe er nicht ausgeschlossen werden dürfen. Die Beklagte habe ohne weiteres Einzahlungen abbilden können. Etwaige Versäumnisse in diesem Zusammenhang gingen jedenfalls nicht zu seinen Lasten, zumal er 2007 ausdrücklich den Antrag zur weiteren Entgeltumwandlung gestellt habe. Ein solcher Antrag für die Folgejahre sei bereits in der Vereinbarung Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung enthalten. Die Beklagte habe ohne weiteres den Eigenbetrag von ihm anfordern können. Für ihn sei - auch nicht durch das Schreiben vom 3. April 2007 - nicht offensichtlich gewesen, dass bis zum Jahr 2011 keine Entgeltumwandlung berücksichtigt werde. Dass ihm mit diesem Schreiben die Mitteilung gemacht worden sei, die für 2007 nur 250,00 € berücksichtige, habe ihn nicht verwundert, da es im Wortlaut dieses Schreibens heiße, dass es sich bei den beauskunfteten Werten um die Versorgungszusage aus "bisher angesparten Werten aus Entgeltumwandlungen" handelte. Im Übrigen handele es sich bei diesem Mitteilungsschreiben um ein Standardschreiben, das jeder ausscheidende leitende Angestellte erhalte.

22

Die Nichtberücksichtigung der Entgeltumwandlungszusage wirke sich auch auf den arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbaustein aus, da ihm auch hier die Zeit von Februar 2007 bis September 2011 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei.

23

Der Kläger hat erstinstanzlich - im Wege einer Stufenklage – zuletzt beantragt,

24

1a. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die durchschnittliche (pauschale und individuelle) Gehaltsanpassung für leitende Angestellte für die Jahre 2007 bis 2011 zu erteilen zur Berücksichtigung bei der monatlichen Betriebsrente des Klägers per 1. Oktober 2011 aus der C. Versorgungsordnung (bAVplus Plan A, „Baustein 1“) und der C. Besitzstandsrente;

25

1b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 einen fiktiven arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbaustein ("Baustein 2") bei der freiwilligen Zusatzversorgung für den Kläger per 1. Oktober 2011 in Höhe von 3.000,00 € p. a. zu berücksichtigen;

26

1c. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei seiner monatlichen Betriebsrente per 1. Oktober 2011 für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 die Versorgungszusage aus Entgeltumwandlung (bAVplus Plan B, "Baustein 3") zu berücksichtigen, die sich aus der fiktiven Entgeltumwandlung von 3.000,00 EUR p. a. ergibt;

27

hilfsweise

28

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

29

a. bei seiner monatlichen Betriebsrente per 1. Oktober 2011 aus der C.-Versorgungsordnung (bAVplus Plan A, "Baustein 1") und der C.-Besitzstandsrente die durchschnittliche Gehaltsanpassung für leitende Angestellte bis zu diesem Zeitpunkt auch für die Jahre 2007 bis 2011 zu berücksichtigen und ihm mitzuteilen,

30

b. für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 einen fiktiven arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbaustein ("Baustein 3") bei der freiwilligen Zusatzversorgung für ihn per 1. Oktober 2011 in Höhe von 3.000,00 € p. a. zu berücksichtigen und dessen Höhe ihm mitzuteilen,

31

c. bei der monatlichen Betriebsrente des Klägers per 1. Oktober 2011 für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 die Versorgungszusage aus der Entgeltumwandlung (bAVplus Plan B, "Baustein 2") zu berücksichtigen, die sich aus einer (fiktiven) Entgeltumwandlung von 3.000,00 € p. a. ergibt und deren Höhe ihm mitzuteilen;

32

hilfsweise

33

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen,

34

a. welche monatliche Betriebsrente sich für ihn per 1. Oktober 2011 aus der C. Versorgungsordnung (bAVplus Plan A, "Baustein1") und der C.-Besitzstandsrente insgesamt ergibt, wenn die üblichen, durchschnittlichen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte bis zu diesem Zeitpunkt auch bei ihm jährlich rechnerisch in den Jahren 2003 bis 2011 berücksichtigt werden,

35

b. welche monatliche Rentenhöhe des arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbausteins ("Baustein 3") der freiwilligen Zusatzversorgung sich für ihn per 1. Oktober 2011 insgesamt ergibt, wenn er wie in den Jahren zuvor mit jährlich 3.000,00 EUR an der Entgeltumwandlung auch im Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 beteiligt ist,

36

c. welche monatliche Höhe der Versorgungszusage aus der Entgeltumwandlung (bAV plus Plan B, "Baustein 2") sich für ihn per 1. Oktober 2011 ergibt, wenn er wie in den Jahren zuvor mit jährlich 3.000,00 EUR an der Entgeltumwandlung auch im Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 beteiligt ist.

37

Die Beklagte hat beantragt,

38

die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagte hat vorgetragen, mit der Formulierung „Fortschreibung Ihrer Bezüge des Jahres 2006“ seien nicht jegliche Gehaltsanpassungen zu verstehen, sondern nur solche, an denen der Kläger üblicherweise auch teilgenommen hätte. Dies seien - speziell in den Krisenjahren 2008 bis 2010 - keine weitergehenden Erhöhungen als die (auch im Fall des Klägers vollzogene) Erhöhung des Jahres 2011. Vereinbarungen mit dem Sprecherausschuss zu Erhöhungen seien nicht getroffen worden. Bis einschließlich 2010 seien alle Gehaltsverhandlungen individuell mit den AT-Mitarbeitern geführt worden. Ab 2011 sei eine allgemeine Struktur dergestalt vorgenommen worden, dass die Tariferhöhung grundsätzlich auch für die AT-Mitarbeiter habe übernommen werden sollen. Dementsprechend sei die allgemeine Gehaltserhöhung von April 2011 auch zu Gunsten des Klägers berücksichtigt worden. Erhöhungen habe es (wenn überhaupt) der wirtschaftlichen Situation geschuldet nur individuell und keineswegs einem Automatismus folgend flächendeckend für die Gruppe der außertariflichen Beschäftigten gegeben. Irgendwelche Einzelanpassungen zum Beispiel im Rahmen von Neueinstellungen unter eingangs abgesenkten Bezügen und entsprechender Nachholung nach Ablauf der Probezeit könnten im Fall des Klägers keinerlei Indizwirkung entfalten, da dies letztlich auf eine Meistbegünstigung hinauslaufen würde. Wäre dies anders gesehen worden, hätte die Formulierung im Rahmen der Abwicklungsvereinbarung anders gewählt werden müssen, zum Beispiel dahingehend, dass die Fortschreibung der Bezüge jährlich unter Beachtung des allgemeinen Lebenshaltungskostenindexes oder unter Berücksichtigung der allgemeinen tariflichen Entwicklung stattfinden solle. Von einer solchen Formulierung sei vorliegend jedoch bewusst Abstand genommen worden.

40

Eine Weiterberücksichtigung der auf Entgeltumwandlung basierenden Versorgungsansprüche sei auf etwas Unmögliches gerichtet, da Voraussetzung hierfür Entgeltansprüche seien, die dem Kläger gerade nicht zustünden. Dies sei auch nicht vom Wortlaut der Vereinbarung umfasst. Sinn und Zweck ihrer als Plan B geregelten freiwilligen betrieblichen Zusatzversorgung sei eine tatsächliche Minderung umwandlungsfähiger Bezüge des Beschäftigten zur Umwandlung in einen Versorgungsbeitrag für eine freiwillige betriebliche Zusatzversorgung. Wenn sodann von einem - von einer Mindesthöhe einmal abgesehen - frei wählbaren Umwandlungsbetrag gesprochen werde, so setze dies vertragsgemäße Bezüge voraus. An diesem Tatbestand fehle es jedoch im rechtlich beendeten Arbeitsverhältnis. Der Antrag des Klägers auf Entgeltumwandung sei zwar für das Jahr 2007 gestellt worden, da der Kläger aber zum 31. Januar 2007 ausgeschieden sei, sei auch hier die Umwandlung auf den Beendigungszeitpunkt begrenzt und im Januar 2007 letztmalig durchgeführt worden. Weiterer Schriftverkehr von Seiten des Klägers, in dem die Fortführung ausdrücklich gewünscht worden wäre, liege ihr nicht vor, zumal dies auch rein abrechnungstechnisch nicht möglich gewesen wäre.

41

Das gleiche Schicksal teile der darauf basierende (arbeitgeberfinanzierte) „Baustein 3“.

42

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung als auch der Verwirkung erhoben.

43

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat durch Teil-Urteil vom 29. September 2015 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die pauschalen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte für die Jahre 2007 bis 2011 zu erteilen zur Berücksichtigung bei der monatlichen Betriebsrente des Klägers per 1. Oktober 2011 aus der C. Versorgungsordnung (bVA plus Plan A, "Baustein 1") und der C. Besitzstandsrente. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

44

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt,
die Klage habe nur teilweise Erfolg.

45

Der Antrag zu 1 a sei zulässig. Der Kläger habe eine nach § 254 ZPO zulässige Stufenklage, zunächst gerichtet auf Auskunft über die Entwicklung des Gehalts der leitenden Angestellten erhoben. Dieser Antrag sei begründet, soweit der Kläger Auskunft über die pauschalen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte zwischen den Jahren 2007 bis 2011 verlange, nicht aber betreffend die begehrte Auskunft über die individuellen Gehaltserhöhungen. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB in Verbindung mit Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007. Nur die pauschalen Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten seien bei der Berechnung der Arbeitgeber-Grundversorgung („Baustein 1“) zu berücksichtigen. Das ergebe die Auslegung von Ziffer 5 der Ausscheidensvereinbarung.

46

Der zulässige Klageantrag 1 b sei ebenfalls nicht begründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Teilnahme am „Baustein 3“ zu, da seine Teilnahme an der Mitarbeiter-Zusatzversorgung für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 1. Oktober 2011 nicht fingiert werde. Er habe auch keinen Anspruch auf Teilnahme an der Arbeitgeber-Aufbauversorgung aus Ziffer 5 der Ausscheidensvereinbarung unabhängig von der Teilnahme an oder Fiktion der Mitarbeiter-Zusatzversorgung (als Vereinbarung sui generis).

47

Der zulässige Klageantrag 1 c sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erhöhung der Versorgungszusage wegen Berücksichtigung von jährlich 3.000,00 EUR aus Entgeltumwandlung (bAV plus Plan B, „Baustein 2“) für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011. Ein direkter Anspruch scheide aus, da Voraussetzung der Zusatzversorgung sei, dass der Mitarbeiter einen persönlichen Umwandlungsbetrag einbringe. Da der Kläger nach seinem Ausscheiden keinen Entgeltanspruch gegen die Beklagte mehr gehabt habe, habe er auch keinen Umwandlungsanspruch gehabt. Ein Anspruch aufgrund fingierter Teilnahme durch „fiktive “ Berücksichtigung eines Entgeltumwandlungsbetrages in Höhe von 3.000,00 EUR p.a. für den oben genannten Zeitraum sei ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger begründe seine Forderung mit dem Hinweis, dass er trotz seines Ausscheidens vor Beginn der Altersrente durch die Vereinbarung so gestellt werden habe werden sollen, als ob er bis zum Renteneintritt fortbeschäftigt gewesen sei (Als-Ob-Betrachtung). Grundsätzlich stünden weder § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG noch § 1 a BetrVG einer Vereinbarung auf Fortführung einer betrieblichen Altersversorgung, die während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Entgeltumwandlung beruhe, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses entgegen. Die Parteien hätten jedoch keine solche Vereinbarung getroffen.

48

Der Hilfsantrag 1 a sei für den Fall der Auslegung, dass sich die durchschnittlichen Gehaltsanpassungen auf pauschale und individuelle bezögen, hinsichtlich der individuellen aus den gleichen Gründen unbegründet wie der Klageantrag 1 a. Die Hilfsanträge 1 b und 1 c seien ebenfalls aus den zu Klageantrag 1 b und 1 c genannten Gründen unbegründet.

49

Die Hilfs-Hilfsanträge 1 a, 1 b und 1 c seien unzulässig.

50

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Bl. 141 ff. d. A.) Bezug genommen.

51

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16. November 2015 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 10. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 Berufung eingelegt und diese mit am 17. Januar 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 15. Januar 2016 begründet.

52

Der Beklagten ist das Urteil am 17. November 2015, die Berufungsbegründung des Klägers am 20. Januar 2016 zugestellt worden. Sie hat mit am 21. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 Anschlussberufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Januar 2016 begründet.

53

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 6. Juni 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 168, 189 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
Sinn und Zweck der Ziffer 5 der am 5. Januar 2007 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung sei gewesen, ihn in Bezug auf seine betriebliche Altersversorgung so zu stellen, als hätte er bis zum 65. Lebensjahr weitergearbeitet (Als-Ob-Betrachtung). Dies beziehe sich auf alle drei Bausteine der betrieblichen Altersversorgung.

54

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Antrag zu 1 a) differenziere das erstinstanzliche Gericht unzutreffend zwischen allgemeinen Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten und (durchschnittlichen) individuellen Erhöhungen. Das Arbeitsgericht missverstehe dabei zum einen die Gehaltserhöhungssystematik bei der Beklagten. Das System funktioniere so, dass das Unternehmen ein Budget in % von der Gehaltssumme definiere, das einen Topf bilde, aus dem heraus dann die Vorgesetzten entsprechend Leistung/Zielerreichung Beträge für die einzelnen Mitarbeiter differenziert vergäben. Darüber hinaus existiere ein Strukturbudget, das für Entwicklungsmaßnahmen und das Heranführen an Soll-Lagen der Einzelgehälter in die je nach Funktion definierten Bandbreiten von Gehaltsbändern diene. Dieser gesamte Vergütungstopf sei für den “Baustein 1“ der Beklagten von Relevanz.

55

Auskünfte über Gehaltserhöhungsbudgets könnten von der Beklagten leicht erteilt werden, da diese IT-gestützte Auswertungen ohne weiteres und mühelos erstellen könne, da bei jedem Mitarbeiter eine Gehaltshistorie hinterlegt und auch die entsprechenden Regulierungsrunden in IT dokumentiert seien. Sie würden auch statistisch ausgewertet.

56

Zum anderen lege das Arbeitsgericht auch die Aufhebungsvereinbarung Ziffer 5 falsch aus. Der Begriff "Fortschreibung" verstehe sich als Weiterentwicklung. Man könne nicht das genaue Gegenteil dessen, was als Fiktion vereinbart worden sei, durch Auslegung gemäß § 157 BGB definieren, nämlich ihn so zu behandeln als habe er fiktiv nicht weitergearbeitet. Wäre er geblieben, hätte er mit allem mit mindestens dem Durchschnittswert partizipiert. Im Übrigen habe seine Vergütung auch so gelegen, dass er von der "Lage im Gehaltsband" her überdurchschnittliche Heranführungsbeträge hätte erwarten dürfen.

57

Er habe auch Anspruch auf die Berücksichtigung von Mitarbeiterzusatzversorgung und Arbeitgeberaufbauversorgung ("Bausteine 2 und 3") für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 1. Oktober 2011. Der Aufhebungsvertrag Ziffer 5 habe ihn so stellen sollen, als habe er bis 65 mit fortgeschriebenen, das heißt weiterentwickelten Bezügen gearbeitet. Ausnahmen hiervon seien nicht festgeschrieben, so dass auch die Mitarbeiterzusatzversorgung von der Beklagten bei der Rentenberechnung fiktiv abzubilden und somit zu berücksichtigen sei. Auch der Eigenanteil könne ohne weiteres rechnerisch fingiert werden. Dass ein Umwandlungsbetrag von 3.000,00 € nicht real erfolgt sei, erlaube keineswegs die Betrachtung, dass auch insoweit eine gesonderte Vereinbarung erforderlich gewesen wäre, denn entweder hätten die jährlichen Eigenbeiträge gesondert angefordert oder aber bei Renteneintritt verrechnet werden können, wobei er von letzterem ausgegangen sei.

58

Der Kläger beantragt,

59

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29. September 2015, Az. 2 Ca 2347/14 abzuändern und gemäß den Klägeranträgen in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 29. September 2015 zu entscheiden.

60

Die Beklagte beantragt,

61

die Berufung zurückzuweisen und
im Wege der Anschlussberufung,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

62

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 29. Januar 2016 sowie des Schriftsatzes vom 11. März 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 179 ff., 186 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Unzutreffend sei, dass Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung gewesen sei, den Kläger in Bezug auf seine betriebliche Altersversorgung so zu stellen, als hätte er bis zum 65. Lebensjahr weiter gearbeitet. In der getroffenen Vereinbarung sei lediglich die Rede davon, dass er mit Blick auf die unverfallbare betriebliche Altersversorgung so gestellt werden solle, als ob er zu diesem Zeitpunkt aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden sei.

63

Das Budget zur individuellen Honorierung von Leistung/Zielerreichung werde zwar zur Festlegung einer Erfolgsbeteiligung genutzt, dies habe jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Altersversorgung. Dies deshalb, weil bei Sonderzahlungen wie beispielsweise Erfolgsbeteiligungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Schicht- und Mehrarbeitszulagen nicht in das versorgungsfähige Einkommen mit eingerechnet würden. Relevant sei insoweit lediglich das monatlich laufende Entgelt der Mitarbeiter.

64

Sie trägt zur Begründung ihrer Anschlussberufung vor,
hinsichtlich des ausgeurteilten Auskunftsanspruchs habe das Arbeitsgericht die im Verfahren erhobene Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung außer Acht gelassen.

65

Der zur Anspruchsbegründung herangezogene Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB in Verbindung mit Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 bestehe im konkreten Fall nicht bzw. jedenfalls nicht mehr, da die damit einhergehenden Anforderungen sie als Großunternehmen mit einer hohen Zahl von außertariflichen Verträgen und häufigen personellen Umbrüchen im Bereich der damit befassten Mitarbeiter im Personalverwaltungsbereich überforderten und sie damit keineswegs "die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben" könne. Ein gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung unter eidesstattlicher Versicherung vollstreckbarer Auskunftsanspruch lasse sich so über § 242 BGB jedenfalls nicht begründen.

66

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 22. Juni 2016 (Bl. 234 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

67

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie erweist sich überwiegend als zulässig.

68

Lediglich hinsichtlich der Hilfs-Hilfsanträge zu 1 a, 1 b und 1c ist die Berufung des Klägers bereits unzulässig. Ist in einem arbeitsgerichtlichen Urteil - wie hier - über mehrere Ansprüche entschieden worden, dann muss sich die Berufungsbegründung der erstinstanzlich insoweit unterlegenen Partei - soll die Berufung insgesamt ordnungsgemäß begründet sein - mit jedem Einzelanspruch auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll. Eine Ausnahme von der notwendigen umfassenden Begründungspflicht gilt nur dann, wenn ein Anspruch von einem anderen Anspruch in seinem Bestehen unmittelbar abhängt. Eine solche Ausnahme liegt im Hinblick auf die Hilfs-Hilfsanträge zu 1 a, 1 b und 1 c nicht vor. Der Kläger hat sich in der Berufung nicht mit der Frage der Unzulässigkeit der Hilfs-Hilfsanträge im Hinblick auf die vom Arbeitsgericht zur Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 (3 AZR 669/09 - NZA-RR 2012, 268, 269 Rn. 15) auseinandergesetzt.

69

Die Anschlussberufung der Beklagten ist form- und fristgerecht innerhalb ihrer Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 S. 3, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 524, 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

B.

I.

70

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

71

1.a) Die vom Kläger gestellten Anträge zu 1 a, 1 b und 1 c sind zulässig.

72

Streitigkeiten über den Inhalt des Versorgungsanspruchs können durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe des Versorgungsanspruchs geklärt werden (BAG, Urteil vom 23. August 2011 – 3 AZR 669/09 – NZA-RR 2012, 268, 269 Rn. 15; vom 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 – NZA 1998, 1171, 1172).

73

Nachdem die Beklagte ausweislich des erstinstanzlichen Urteils im Kammertermin erster Instanz nicht ausschließen konnte, dass es neben den allgemeinen Erhöhungen zum 1. Juli 2007 und zum 1. April 2011 weitere allgemeine Gehaltserhöhungen gegeben habe, ist auch ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag zu 1 a gegeben.

74

Die Anträge zu 1 b und 1 c betreffen die Feststellung des Inhalts des Versorgungsanspruchs des Klägers. Durch diese Anträge kann eine Klärung der Grundlage für die Berechnung des Versorgungsanspruchs herbeigeführt werden, nämlich ob die „Bausteine 3 bzw. 2“ zu berücksichtigen sind. Ein Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 BGB) ist insoweit gegeben.

75

b) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Auskunft auch über die durchschnittliche individuelle Gehaltsanpassung für leitende Angestellte für die Jahre 2007 bis 2011 (Antrag zu 1 a).

76

Ein solcher Anspruch auf Auskunft auch über die durchschnittliche individuelle Gehaltsanpassung ergibt sich nicht aus § 242 BGB in Verbindung mit Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007.

77

(a) Zwar besteht im Arbeitsverhältnis eine aus § 242 BGB abgeleitete Nebenpflicht zur Auskunftserteilung, wenn die Auskunft zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, für den Vertragspartner keine übermäßige Belastung bedeutet und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess gewahrt bleibt (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 – NZA 2005, 289, 291 m. w. N.). Ein Ungleichgewicht kann aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grund nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grund nach zu verschaffen. Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt dieser Nebenpflicht überdies durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 – NZA 2005, 289, 291 m. w. N.).

78

(b) Die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht möglich, da er im Hinblick auf sein Ausscheiden im Jahr 2007 keine Kenntnis darüber hat, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte in den Jahren 2007 bis 2011 Entgelterhöhungen im Bereich der leitenden Angestellten vorgenommen hat. Er kann sich die von ihm benötigten Informationen auch nicht auf zumutbare Weise anderweitig selbst verschaffen, sondern befindet sich in entschuldbarer Unkenntnis.

79

(c) Hingegen hat die Beklagte, die etwaige Gehaltserhöhungen selbst vorgenommen hat, Kenntnis über Entgelterhöhungen auch im Bereich der leitenden Angestellten. Sie kann - auch unter Berücksichtigung der Anzahl von circa 120 bis 150 leitenden Angestellten, die am Standort C-Stadt unter den Geltungsbereich des betrieblichen Versorgungswerks fallen - die erstrebten Auskünfte unschwer erteilen. Da der Kläger nur allgemeine und keine personenbezogenen Auskünfte hinsichtlich anderer leitender Beschäftigter begehrt, ist die Auskunftserteilung der Beklagten grundsätzlich auch nicht unzumutbar.

80

(d) Der Kläger benötigt aber nicht die von ihm begehrte umfassende Auskunft über die individuelle Gehaltsanpassung für leitende Angestellte. Der Kläger hat jedenfalls aufgrund der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 keinen Anspruch auf Auskunft über sämtliche von der Beklagten vorgenommenen individuellen Gehaltsanpassungen. Jedenfalls hinsichtlich solcher Komponenten, die nicht bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen sind, hat der Kläger keinen Auskunftsanspruch. Denn solche Komponenten wären auch nicht zu berücksichtigen, wenn der Kläger erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden wäre.

81

Die arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung richtet sich nach den Bestimmungen der als Anlage A zur Rahmenvereinbarung beigefügten Versorgungsordnung (Ziffer 4 Rahmenvereinbarung). Nach § 3 Abs. 3 Versorgungsordnung ergibt sich die Höhe eines Rentenbausteins als Produkt aus den Faktoren a) allgemeiner Versorgungsbeitrag (Anlagen 2 a und 2 b), b) persönliche Verdienstrelation und c) Verrentungsfaktor (Anlage 3). Dabei ergibt sich die persönliche Verdienstrelation aus dem Verhältnis des versorgungsfähigen Einkommens zum Referenzeinkommen (§ 3 Abs. 6 Unterabs. 1 Versorgungsordnung). Nach § 3 Abs. 6 Unterabs. 2 Versorgungsordnung erfolgt die Feststellung des versorgungsfähigen Einkommens jeweils am Berechnungsstichtag durch C.. Das versorgungsfähige Einkommen entspricht der Summe der im Berechnungszeitraum gezahlten tariflichen oder vertraglichen Monatseinkommen mit den in der Anlage 4 bezeichneten Bestandteilen. Unberücksichtigt bleiben Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, Kinderzulagen, vermögenswirksamen Leistungen, tarifliche, vertragliche oder freiwillige Sonderzahlungen sowie in der Anlage 4 nicht bezeichnete Bestandteile.

82

(e) Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht eine Auskunft über die durchschnittliche individuelle Gehaltsanpassung für leitende Angestellte verlangen. Dadurch, dass der Beklagten aufgegeben würde, nicht nur Auskunft über die einzelnen individuellen Gehaltserhöhungen im Bereich der leitenden Angestellten zu erteilen, sondern auch einen Durchschnitt zu ermitteln, würde es insoweit auf die Beklagte verlagert, zu ermitteln, welche konkreten individuellen Gehaltsanpassungen mit welchen Komponenten zur Ermittlung einer durchschnittlichen individuellen Gehaltsanpassung heranzuziehen sind, und einen Durchschnitt hieraus zu berechnen.

83

(f) Ein Anspruch des Klägers auf Auskunft über die individuellen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Parteien in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 eine Berücksichtigung solcher individuellen Gehaltsanpassungen nicht vorgesehen haben. Unstreitig ist zwischen den Parteien lediglich, dass allgemeine Gehaltsanpassungen berücksichtigt werden sollten.

84

Der Inhalt der vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dabei dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (BAG, Urteil vom 15. Juni 2011 – 10 AZR 62/08 – BeckRS 2011, 76223 Rz. 18; Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 AZR 536/09 – NZA-RR 2011, 510, 511 Rz. 22, jeweils m. w. N.).

85

Nach Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 soll der Kläger hinsichtlich der unverfallbaren betrieblichen Altersvorsorge von der Beklagten so gestellt werden, als sei er unter Fortschreibung seiner Bezüge des Jahres 2006 mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden. Nach dem Wortlaut soll der Kläger also zunächst so gestellt werden, als wäre erst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Im Hinblick auf die Betriebsrente sollte er also so behandelt werden, als hätte er bis zum Renteneintritt in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Damit die Zeit zwischen seinem tatsächlichen und fingierten Ausscheidenszeitpunkt keine beitragsfreie Zeit ist, mussten die Parteien eine weitere Regelung zur Frage treffen, welche Vergütung für das fingierte Arbeitsverhältnis angenommen werden sollte. Hierfür haben die Parteien als Ausgangspunkt die „Bezüge des Jahres 2006“ gewählt.

86

„Fortschreibung“ dieser Bezüge kann daher zum einen bedeuten, dass diese Bezüge des Jahres 2006 auch für die folgenden Jahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers geschrieben, das heißt auf dem Papier berücksichtigt werden sollten. In dem Wortteil „fort-“ kann jedoch auch eine pauschale oder auch individuelle Weiterentwicklung der Bezüge des Jahre 2006 stecken. Gegen die Berücksichtigung einer individuellen Weiterentwicklung der Bezüge in Anlehnung an die Entwicklung der Bezüge der anderen leitenden Angestellten spricht, dass die Parteien keinen eindeutigeren Begriff als „Fortschreibung“ gewählt haben, beispielsweise den Begriff „Weiterentwicklung“ oder einen Zusatz, etwa „unter Berücksichtigung der/seiner zu erwartenden individuellen Gehaltsentwicklung“.

87

Die vertragsschließenden Parteien (die Beklagte beim Vertragsschluss vertreten durch ihren Prokuristen X. W. und V. U.) hatten auch keine vom Wortlaut abweichenden Vorstellungen. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Parteien, sich darüber einig gewesen seien, dass er so gestellt werden sollte, wie er bei einer Als-Ob-Rechnung gestanden hätte. Streitig ist zwischen den Parteien nicht, dass grundsätzlich eine Als-Ob-Betrachtung vorzunehmen ist, streitig ist zwischen ihnen vielmehr, wie eine solche auszusehen hat und welche Komponenten insoweit zu berücksichtigen sind. Soweit der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hat, dass die üblichen jährlichen Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten zu seinen Gunsten in die Berechnung seiner Altersversorgung einbezogen werden sollten, versteht der Kläger unter den üblichen Gehaltserhöhungen pauschale und individuelle, die Beklagte jedoch nur pauschale Gehaltserhöhungen.

88

Gegen die Berücksichtigung einer (durchschnittlichen) individuellen Weiterentwicklung der Bezüge spricht außerdem, dass die Regelung in einer Aufhebungsvereinbarung enthalten ist, in der die Parteien ihr Arbeitsverhältnis abschließend regeln wollten. Dies wird deutlich an den Gegenständen der vertraglichen Einigung sowie in der Ziffer 12 der Vereinbarung, in der es heißt: „Es besteht darüber Einvernehmen, dass mit der Erfüllung der vorstehenden Vereinbarung keine Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und aus dessen Beendigung mehr gegeneinander bestehen, mit Ausnahme derjenigen aus der betrieblichen Altersversorgung.“ Durch die Vereinbarung sollten alle Streitigkeiten zwischen den Parteien beigelegt werden und wirksame Regelungen gefunden werden (vgl. Ziffer 13 der Vereinbarung, die lautet: „Sollte eine Bestimmung diese Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen“). Dieser Regelungszusammenhang spricht dafür, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung im Zeitraum nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers die Vergütung im Kalenderjahr 2006, lediglich unter Berücksichtigung allgemeiner Erhöhungen, zugrunde gelegt werden sollte. Nur bei dieser Auslegung bedurfte es des Zusatzes „des Jahres 2006“, andernfalls wäre die Formulierung „unter Fortschreibung Ihrer Bezüge“ ausreichend gewesen, da sich ansonsten jeweils die Vergütung des Folgejahres als „Fortschreibung“ der Bezüge des Vorjahres darstellen würde. Hierfür spricht auch, dass die um eine umfassende, ins Detail gehende Einigung bemühten Parteien eine fingierte, an die individuelle Entwicklung der Bezüge der übrigen leitenden Antegestellten geknüpfte Weiterentwicklung der Bezüge nicht detailliert geregelt haben. Neben der Möglichkeit die Anpassung über eine Anlehnung etwa an den allgemeinen Lebenshaltungskostenindex oder die allgemeine tarifliche Entwicklung hätten die Parteien ins Einzelne regeln können, welche Faktoren bei einer Weiterentwicklung der Bezüge zu berücksichtigen sein sollten oder auf welchen konkreten Vergleichspersonenkreis abgestellt werden sollte. Dass die Vertragsparteien dies nicht getan haben, spricht dafür, dass solche Anpassungen gerade nicht vorgenommen werden sollten.

89

Gegen die Berücksichtigung der individuellen Weiterentwicklung der Bezüge des Klägers spricht schließlich, dass der Kläger in der Zeit nach seinem Ausscheiden gerade keine individuelle Arbeitsleistung mehr erbrachte und erbringen sollte, die Grundlage einer individuellen Entgelterhöhung hätte sein können. Ziffer 5 der Vereinbarung spricht insoweit auch gerade nicht von einer „Weiterarbeit des Klägers“ bis zu seinem 65. Lebensjahr, sondern von einem “Ausscheiden“ aus dem Anstellungsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

90

Eine zu erwartende individuelle Entwicklung des Gehalts des Klägers hat die Beklagte auch faktisch nicht nachvollzogen. Sie hat lediglich eine allgemeine Erhöhung um 2,7 % seit dem 1. April 2011 berücksichtigt. Die faktische Handhabung durch die Beklagte spricht daher nicht für die Berücksichtigung einer individuellen Entwicklung.

91

Überdies entspricht das Auslegungsergebnis der Regelung in § 3 Abs. 6 Unterabs. 3 S. 2 der Versorgungsordnung, der lautet: „Sind während des gesamten Berechnungszeitraums keine oder keine vollen Bezüge gezahlt worden, so wird der letzte Monat mit vollen Bezügen zugrunde gelegt.

92

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von jährlich 3.000,00 € aus Entgeltumwandlung (Klageantrag zu 1 c).

93

Die Berücksichtigung von jährlich 3.000,00 € aus Entgeltumwandlung ist nach Auffassung der Kammer nicht von der Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 umfasst. Der Wortlaut "unter Fortschreibung Ihrer Bezüge des Jahres 2006" meint einen Vorgang auf dem Papier, Entgeltumwandlung setzt hingegen tatsächlich vorhandenes Entgelt voraus, dass in Teilen "umgewandelt" und mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird.

94

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung. Anders als der „Baustein 1“ (und der „Baustein 3“) ist der „Baustein 2“ nicht vom Arbeitgeber finanziert, dieser bietet vielmehr dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, zusätzlich eigene Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zu leisten und dabei insbesondere auch steuerliche Vorteile zu nutzen. Die für den Aufbau der Zusatzversorgung aufgewandten Beträge sind ausweislich S. 3 der von der Beklagten herausgegebenen Broschüre „Die C.-Altersversorgung BAV Plus / Leitende Angestellte AT 3 bis 5“ lohnsteuer- und - in begrenztem Umfang - sozialabgabenfrei. Die Besteuerung soll danach erst nach Eintritt des Versorgungsfalls erfolgen, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Steuerbelastung in aller Regel deutlich niedriger ist.

95

Eine Teilnahme des Klägers am „Baustein 2“ hätte auch weiterer Absprachen zwischen den Parteien bedurft. Voraussetzung für die Entgeltumwandlung ist - so auch ausführlich erläutert im Antragsformular -, dass zum jeweiligen Umwandlungszeitpunkt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Sie ist verbunden mit dem Verzicht auf Bezüge. Die Parteien hätten sich daher - vor dem Hintergrund, dass infolge des Ausscheidens des Klägers bei der Beklagen kein umzuwandelndes Entgelt mehr zur Verfügung stand - über die genaue Umsetzung dieses Bausteins einigen müssen. So hätten sie klären müssen, ob dies abrechnungstechnisch beispielsweise auf Grundlage eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses („Beratervertrag“) mit entsprechendem Sockelbetrag per Entgeltumwandlung bis zum Renteneintritt hätte fortgeführt werden können, ob der Kläger der Beklagten jährlich umzuwandelnde 3.000,00 € zur Verfügung hätte stellen können oder ob eine Saldierung im Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters durch den Kläger möglich gewesen wäre. Entsprechende Absprachen haben die Parteien jedoch weder im Zuge der Vereinbarung vom 5. Januar 2007, noch in zeitlichem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Klägers noch in der Zeit bis zum Rentenbeginn getroffen. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, dass zwischen den Parteien über diese Einzelheiten gesprochen und verhandelt wurde. Er hat sich nicht mit Fragen oder Vorschlägen zur praktischen Umsetzung an die Beklagte gewandt.

96

Entgegen der Auffassung des Klägers umfasst die Formulierung in Ziffer 5 der Vereinbarung, "werden Sie von uns so gestellt“ nicht auch eine von der Beklagten zu erbringende Entgeltumwandlung in Höhe von 3.000,00 €. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass die beklagte Arbeitgeberin für ihn 3.000,00 € jährlich in die Entgeltumwandlung einbringen sollte.

97

3. Die Beklagte ist - wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat - auch nicht verpflichtet, für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis zum 30. September 2011 einen fiktiven arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbaustein ("Baustein 3") bei der freiwilligen Zusatzversorgung für den Kläger per 1.Oktober 2011 in Höhe von 3.000,00 € p. a. zu berücksichtigen (Antrag zu 1 b). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Teilnahme an dem arbeitgeberfinanzierten „Baustein 3“ voraussetzt, dass der Mitarbeiter mit mindestens 180,00 € an einer Entgeltumwandlung teilnimmt. Das war für den streitgegenständlichen Zeitraum – wie unter B. I. 2. dargelegt – gerade nicht der Fall.

98

4. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Hilfsanträge zu 1 a, 1 b und 1 c aus den unter B. I. 1 - 3 dargelegten Gründen ebenfalls unbegründet.

II.

99

Auch die Anschlussberufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen sie - wie oben dargelegt - einen Anspruch auf Auskunft über die pauschalen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass pauschale Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte in der Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Kläger bei der Berechnung des „Bausteins 1“ zu berücksichtigen waren. Der Kläger hat entschuldbar keine Kenntnis von allgemeinen Gehaltserhöhungen in diesem Zeitraum und kann sich diese nicht anderweitig beschaffen. Demgegenüber kann die Beklagte die vom Kläger begehrten Auskünfte auch unschwer erteilen. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist auch weder verjährt noch verwirkt.

100

5. Der Auskunftsanspruch des Klägers dient der Vorbereitung der Bezifferung von Differenzbeträgen, die sich aus einem Vergleich der erteilten Auskunft und den seit dem 1. Oktober 2011 gezahlten monatlichen Rentenbeträgen ergibt. Seine Ansprüche hat der Kläger mit der vorliegenden Stufenklage (§ 254 ZPO), die am 29. Dezember 2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 8. Januar 2015 zugestellt worden ist, geltend gemacht. Die Geltendmachung erfolgte damit innerhalb der Frist der §§ 253 Abs. 1, 261, 167 ZPO, 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Insoweit ist auf den Zeitpunkt des Klageeingangs beim Arbeitsgericht abzustellen (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – I ZR 191/07 – NJW 2010, 2270, 2272 Rz. 47). Die Zustellung der Klage erfolgte „demnächst“ im Sinn des § 167 ZPO. Die Erhebung der Stufenklage reichte zur Hemmung der Verjährung aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 – XII ZR 24/94 – NJW-RR 1995, 770, 771).

101

6. Eine Verwirkung des Auskunftsanspruchs des Klägers ist ebenfalls nicht gegeben.

102

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Sie soll die illoyal verspätete Erhebung von Ansprüchen und Rechten verhindern. Verwirkung ist daher anzunehmen, wenn der Gläubiger längere Zeit zugewartet hat, obwohl er in der Lage war, das Recht geltend zu machen (Zeitmoment), der Schuldner nach dem Verhalten oder Unterlassen des Gläubigers davon ausgehen konnte, Ansprüche würden nicht mehr gestellt werden (Umstandsmoment) und er sich darauf eingestellt hat nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und daraufhin eigene Dispositionen getroffen hat bzw. ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, sich auf die nunmehr geltend gemachten Ansprüche einzulassen (Zumutbarkeitsmoment). Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss insgesamt das Interesse des Berechtigten so überwiegen, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 – NZA 2014, 774, 776 Rz. 26).

103

Das Zeitmoment ist im vorliegenden Fall erfüllt. Für das Vorliegen des Zeitmoments gibt es keine Regelfrist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Auch ist die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig. Zwischen der Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers und dem Klageeingang bei Gericht sind mehr als drei Jahre vergangen.

104

Das Umstandsmoment ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Beklagte konnte - vor Ablauf der Verjährungsfrist – nicht davon ausgehen, dass der Kläger keine Ansprüche mehr stellen würde. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2011 hat der Kläger die von der Beklagten vorgenommene Berechnung im Einzelnen gerügt. Die Beklagte hat ihre Berechnungen daraufhin nicht geändert. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass der Kläger in der Folgezeit in irgendeiner Art und Weise zu erkennen gegeben hätte, dass er an seiner im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2011 geäußerten Rechtsansicht nicht weiter festhält. Daraus, dass der Kläger sich auf das Schreiben der Beklagten vom 16. September 2011 nebst Anlagen bis zur Klageerhebung nicht mehr geäußert hat, konnte die Beklagte ebenfalls nicht entnehmen, dass der Kläger an seiner Rechtsauffassung nicht mehr festhält und keine weiteren rechtlichen Schritte mehr beabsichtigt. Von dem Klägervertreter im Schreiben vom 12. August 2011 erbetene Auskünfte zur Berücksichtigung weiterer Bezüge (neben Gehaltserhöhungen auch Erfolgsbeteiligungen und Sonderboni) hat die Beklagte im Schreiben vom 16. September 2011 nicht erteilt, sondern lediglich auf die Betriebsvereinbarung verwiesen, nach deren Inhalt Sonderzahlungen wie bspw. eine Erfolgsbeteiligung für die Berechnung der Altersversorgung nicht zu berücksichtigen seien.

C.

105

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen