Beschluss vom Landgericht Bochum - I-7 T 450/12
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 17. September 2012 abgegebene Meistgebot der Beteiligten zu 6. wird versagt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerden findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren der Beteiligten zu 1. und 2. sowie der Beteiligten zu 4. wird auf jeweils 169.825,49 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte zu 3. betreibt die Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs aus der im Grundbuch von Oer-Erkenschwick Blatt 3911 in Abteilung III unter lfd. Nr. 12 eingetragenen Grundschuld über 38.346,89 Euro (75.000,00 DM) nebst 16 % Zinsen seit dem 15.02.1996 aus einer Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S in P vom 15.02.1996 zur UR-Nr. 25/1996.
4Das Amtsgericht S ordnete mit Beschluss vom 27.07.2010 die Zwangsversteigerung an. Sein Eintragungsersuchen ging am 29.07.2012 bei dem Grundbuchamt ein, der Versteigerungsvermerk wurde am 30.07.2010 in das Grundbuch eingetragen.
5Zu diesem Zeitpunkt wies das Grundbuch in Abteilung III in der für die Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden vorgesehenen Spalte folgende Eintragungen auf:
6Lfd. Nr. 9:
7Einhundertdreißigtausend Deutsche Mark Grundschuld nebst sechzehn vom Hundert Zinsen jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, für die Allgemeine Rentenanstalt Lebens- und Rentenversicherungs-Aktiengesellschaft, T. Eingetragen gemäß Bewilligung vom 26. März 1990 am 24. September 1990
8Lfd. Nr. 10:
9Siebenunddreißigtausend Deutsche Mark Grundschuld nebst sechzehn vom Hundert Zinsen jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, für die Allgemeine Rentenanstalt Lebens- und Rentenversicherungs-Aktiengesellschaft, T. Eingetragen gemäß Bewilligung vom 26. März 1990 am 24. September 1990
10Lfd. Nr. 11:
11Siebenundvierzigtausendachthundert Deutsche Mark Grundschuld nebst fünfzehn vom Hindert Zinsen jährlich für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale (Landes-Bau-T), E und N. Eingetragen b r i e f l o s gemäß Bewilligung vom 20. März 1990 am 24. September 1990
12Lfd. Nr. 12:
13Fünfundsiebzig Deutsche Mark Grundschuld nebst 16 vom Hundert Zinsen für die L S Zweckverbands-T des Kreises S und der Städte I, E, E1, X, P und N in S, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO. Eingetragen gemäß Bewilligung vom 15. Februar 1996 - URNr. 25/1996 Notar S in P- b r i e f l o s am 20. Februar 1996.
14Lfd. Nr. 13:
15Sechzigtausend Euro Grundschuld ohne Brief mit 16 % Zinsen für T S, S Vollstreckbar nach § 800 ZPO. Bezug: Bewilligung vom 03.05.2004 (Notar X1 in S, UR-Nr. 41/2004) Eingetragen am 17. Mai 2004.
16In der für „Veränderungen“ vorgesehen Spalte fanden sich folgende Eintragungen:
17Lfd. Nr. 9 und 10:
18Abgetreten mit den Zinsen seit dem 24. September 1990 an die E Bank Aktiengesellschaft in C. Eingetragen am 04. August 2000.
19Lfd. Nr. 11:
20Umgestellt auf vierundzwanzigtausendvierhundertneununddreißig 75/100 Euro. Eingetragen am 02. Juni 2005
21Abgetreten mit den Zinsen seit dem Tag des Zinsbeginns an T W S,. Eingetragen am 02. Juni 2005.
22Zu einem auf den 02.11.2011 anberaumten Versteigerungstermin meldete u.a. die E Bank, die sich ausweislich ihres Briefbogens als „E Bank - Ein Geschäftsbereich der E AG“ bezeichnete, Ansprüche aus ihren in Abt. III unter lfd. Nr. 9 und 10 des Grundbuchs eingetragenen Grundschulden an. In dem Termin wurden keine Gebote abgegeben, so dass das Amtsgericht das Verfahren einstweilen einstellte, auf Fortsetzungsantrag der Beteiligten zu 3. jedoch fortsetzte und erneut Versteigerungstermin auf den 23.04.2012 anberaumte.
23Mit Schreiben vom 25.01.2012 beantragte die Beteiligte zu 4. die Zulassung ihres Beitritts zur Zwangsversteigerung wegen ihrer dinglichen Forderungen aus der in Abt. III. unter lfd. Nr. 9 eingetragenen Grundschuld. Mit Beschluss vom 03.02.2012 ließ das Amtsgericht den Beitritt zu.
24Im Versteigerungstermin vom 23.04.2012 wurden erneut keine Gebote abgegeben. Mit Beschlüssen vom 23.04.2012 hob das Amtsgericht das Verfahren betreffend die Beteiligte zu 3. auf und stellte es betreffend die Beteiligte zu 4. einstweilen ein.
25Unter dem 27.04.2012 beantragte die E Bank die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens. Mit Beschluss vom 07.05.2012 setzte das Amtsgericht das Verfahren fort, soweit es von der Beteiligten zu 4. aus dem Beitrittsbeschluss vom 03.02.2012 betrieben wurde und gemäß Beschluss vom 23.04.2012 einstweilen eingestellt worden war. Zugleich bestimmte es Versteigerungstermin auf den 17.09.2012, 15.00 Uhr.
26Mit Schreiben vom 16.05.2012 teilte die Beteiligte zu 4. mit, dass sie zu dem auf den 17.09.2012 anberaumten Versteigerungstermin ihre vollen dinglichen Forderungen anmelde.
27Ebenfalls mit Schreiben vom 16.05.2012 beantragte die Beteiligte zu 3. die Zulassung ihres Beitritts wegen ihres dinglichen und persönlichen Anspruchs aus der in Abteilung III unter lfd. Nr. 12 des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld. Sie verwies darauf, die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde befinde sich noch in den Gerichtsakten und bat um Rückgabe des Schuldtitels nach Zulassung des Beitritts. Mit Beschluss vom 29.05.2012 ließ das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 3. zu. Mit Verfügung vom selben Tag veranlasste es die Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen nach Herstellung einer beglaubigten Kopie für die Akte. Beitrittsbeschluss und Vollstreckungsunterlagen wurden der Beteiligten zu 3. gegen Empfangsbekenntnis am 04.06.2012 zugestellt.
28Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.08.2012 beantragte die Beteiligte zu 5. wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs aus einer zwischenzeitlich in Abteilung III unter lfd. Nr. 14 eingetragenen Grundschuld über 200.000,00 Euro nebst 20 % Zinsen und 10 % Nebenleistungen unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. M in C1 vom 31.07.2012 zur UR-Nr. 0363/2012 die Zulassung ihres Beitritts.
29Am 17.09.2012 um 10:50 Uhr übersandte die Beteiligte zu 4. ein Telefaxschreiben, in dem sie die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligte. Zugleich übersandte sie ein Telefaxschreiben, mit dem sie zu dem Versteigerungstermin ihre Ansprüche betreffend ihre in Abteilung III unter lfd. Nr. 9 und 10 eingetragenen Grundschulden wie folgt anmeldete:
30„a) bestehenbleibender Teil
31Kapital EUR 66.467,94 und EUR 18.917,80 Euro
32nebst Zinsen ab Zuschlag
33b) bar zu zahlender Teil
3415 % p.a. Zinsen auf EUR 66.467,94
35für die Zeit vom 01.01.2010 bis 16.09.2012 - Teilbetrag - EUR 20.000,00“.
36Mit Beschluss vom 17.09.2012 stellte das Amtsgericht das Verfahren ein, soweit es von der Beteiligten zu 4. aus dem Beitrittsbeschluss vom 03.02.2012 betrieben wurde.
37In dem Versteigerungstermin am 17.09.2012, zu dem ein Vertreter der Beteiligten zu 3. sowie Rechtsanwältin I für die Beteiligte zu 5. erschienen war, stellte das Amtsgerichts das geringste Gebot dahingehend fest, dass dieses die in Abteilung III unter lfd. Nr. 9 bis 11 eingetragenen Rechte als bestehenbleibende Rechte und die Gerichtskosten und den von der Beteiligten zu 4. mit Telefaxschreiben vom 17.09.2012 angemeldeten Zinsen als Bargebot umfasste. Nach Ablauf der Bietzeit stellte das Amtsgericht fest, dass die Beteiligte zu 6. mit einem Bar-Meistgebot von 60.000,00 Euro Meistbietende geblieben war. Es beraumte Termin an zur Entscheidung über den Zuschlag auf den 21.09.2012, 14.00 Uhr. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorgänge im Versteigerungstermin wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts S vom 17.09.2012 (Bl. 254 ff. d.A.) verwiesen.
38Mit am 20.09.2012 21:04 Uhr an das Amtsgericht gesandten Telefaxschriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.09.2012 legten die Beteiligten zu 1. und 2. Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ein, mit der sie die Einstellung der Zwangsvollstreckung der Beteiligten zu 3. und 4. sowie die Versagung des Zuschlags an die Beteiligte zu 6. begehrten. Sie machten u.a. geltend, hinsichtlich der Beteiligten zu 3. lägen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vor. Die auf dem Titel angebrachte Vollstreckungsklausel sei zugunsten der KreisT S ZweckverbandsT des Kreises S und der Städte I, E, E1, X, P und N erteilt, nicht aber zugunsten der Beteiligten zu 3.. Eine zugunsten dieser erteilte Klausel sei ihnen weder bekannt, noch zugestellt.
39In dem Termin vom 21.09.2012 erteilte das Amtsgericht der Beteiligten zu 6. den Zuschlag. In den Gründen des Beschlusses führte es u.a. zu dem Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Beteiligten zu 3. aus, sowohl die KreisT S als auch die T W S seien derselbe Rechtsträger, weswegen es einer Rechtsnachfolgeklausel nicht bedürfe.
40Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 25.09.2012 per Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit ihrer als Telefaxschriftsatz am 27.09.2012 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag. In ihrer Beschwerdebegründung vom 26.10.2012 tragen sie u.a. vor, dass der Titel für die Beteiligte zu 3., die notarielle Urkunde des Notars S vom 15.02.1996, sollte sie jemals zu der Akte gegeben worden sei, sich weder zum Versteigerungstermin, noch zum Zuschlagstermin bei der Akte befunden habe. Außerdem ergebe sich schon aus dem Grundbuch, dass das in Abteilung III unter lfd. Nr. 12 eingetragene Recht nicht zu Gunsten der Beteiligten zu 3., sondern zugunsten der KreisT S, ZweckverbandsT des Kreises S und der Städte I, E, X, P und N in S eingetragen sei. Es gebe keinen Titel, der eine Klausel zugunsten der Beteiligten zu 3. enthalte. Ihnen sei ein derartiger Titel niemals zugestellt worden. Nach Maßgabe der Bekanntmachungen des Amtsgerichts im Versteigerungstermin sei bestrangig betreibende Gläubigerin die Beteiligte zu 4. gewesen. Diese sei aber nicht legitimiert gewesen, da sie weder einen sie legitimierenden Titel, noch einen Grundschuldbrief vorgelegt habe. Unabhängig davon sei das geringste Gebot anders zu berechnen gewesen, weil im Fall eines Zuschlags aus dem in Abteilung III unter lfd. Nr. 9 eingetragenen Recht keine Belastungen des Grundbesitzes mehr verblieben wären.
41Gegen den Zuschlagsbeschluss wendet sich außerdem die Beteiligte zu 5. mit ihrer als Telefaxschriftsatz am 28.09.2012 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag. Auch sie beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.10.2012 darauf, dass hinsichtlich der Beteiligten zu 3. weder zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins noch zum Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses das Original des Titels nebst Zustellnachweisen in den Akten befunden habe. Im Übrigen macht sie sich mit Schriftsatz vom 30.10.2012 das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 1. und 2. zu eigen.
42II.
431.
44Die gegen den angefochtenen Zuschlagsbeschluss gemäß § 96 ZVG statthaften sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. sowie der Beteiligten zu 5. sind zulässig. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind als Schuldner, die Beteiligte zu 5. ist als Beteiligte kraft Anmeldung i.S.d. § 9 Nr. 2 ZVG gemäß § 97 Abs. 1 ZVG Beschwerdeberechtigte. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist innerhalb der für sie geltenden zweiwöchigen Notfrist gemäß §§ 569 Abs. 1 S. 2 ZPO, 88 Abs. 1 S. 2 ZVG seit Zustellung an ihren Verfahrensbevollmächtigten bei dem Amtsgericht eingegangen, die der Beteiligten zu 5. innerhalb der für sie geltenden zweiwöchigen Notfrist gemäß §§ 569 Abs. 1 S. 2 ZPO, 98 S. 2 ZVG seit Verkündung der Zuschlagserteilung.
452.
46Die Beschwerden sind auch begründet. Jedenfalls der Beschwerdegrund gemäß §§ 100, 83 Nr. 6 ZVG liegt vor.
47a.
48Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1. 2. und 5. ist der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen, weil eine der Vorschriften über das geringste Gebot verletzt ist.
49aa.
50Das Verfahren für die Beteiligte zu 4. war mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.09.2012 eingestellt worden, nachdem die Beteiligte zu 4. die Einstellung mit um 10:50 Uhr an das Amtsgericht übersandten Telefaxschreiben vom 17.09.2012 bewilligt hatte. Die Verfahrenseinstellung erfolgte vor Beginn des Versteigerungstermins, da es in den Einstellungsbeschluss heißt: „Die Beschlagnahme und der auf den 17.09.2012 bestimmte Versteigerungstermin bleiben bestehen“. Danach blieb die Beteiligte zu 4. zwar Beschlagnahmegläubigerin und bei der Erlösverteilung Berechtigte, hatte aber nicht mehr die Stellung einer das Zwangsversteigerungsverfahren betreibenden Gläubigerin, deren Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 ZVG Grundlage der Berechnung des geringsten Gebots war (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., § 30 Rn. 2.10 u. 2.15; § 44 Rn. 7.2; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 44, 45 Rn. 13). Stattdessen war der Berechnung des geringsten Gebots der Anspruch der Beteiligten zu 3. - die im Grundbuch in Abteilung III unter lfd. Nr. 12 eingetragene Grundschuld - als nunmehr bestrangig betreibender Gläubigerin zugrunde zu legen. Gemäß §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 ZVG waren deswegen - von Amts wegen - sämtliche nach dem Grundbuch gegenüber dem Anspruch der Beteiligten zu 3. vorrangigen Rechte nach der Klasse § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG, d.h. die in Abteilung III unter lfd. Nr. 9, 10 und 11 eingetragenen Grundschulden, bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich waren, nach dem Inhalt des Grundbuchs zu berücksichtigen. Diese Rechte waren gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 ZVG in der Weise zu decken, dass sie mit der Hauptsache bestehen blieben. Ferner waren gemäß § 45 Abs. 2 ZVG - von Amts wegen - die laufenden wiederkehrenden Leistungen der berücksichtigungsfähigen Rechte nach der Klasse § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG zu berücksichtigen, und zwar gemäß §§ 49, 12 Nr. 2 ZVG in der Weise, dass diese in das Bargebot einzurechnen waren.
51Desweiteren hatte die Beteiligte zu 4. eine sog. „Minderanmeldung“ vorgenommen, indem sie mit ebenfalls mit um 10:50 Uhr bei dem Amtsgericht eingegangenen Telefaxschriftsatz vom 17.09.2012 den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots auf 15 % Zinsen aus 66.467,94 Euro für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 16.09.2012 aus einem Teilbetrag i.H.v. 20.000,00 Euro beziffert hatte. Damit hatte sie den an sich von Amts wegen für das Bargebot zu berücksichtigenden höheren Zinsanspruch zur Aufnahme in das geringste Gebot begrenzt. Laufende wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 45 Abs. 2 ZVG grundsätzlich zu berücksichtigen wären, werden nach dem aus § 308 Abs. 1 ZPO abzuleitenden Grundsatz, dass dem Gläubiger nicht mehr zugesprochen werden darf, als er beantragt hat, nicht in das (bare) geringste Gebot aufgenommen, soweit der Gläubiger ausdrücklich weniger anmeldet (Stöber, a.a.O. § 45 Rn. 7.1). Die Minderanmeldung war auch gemäß § 37 Nr. 4 ZVG zulässig. Insbesondere war die Beteiligte zu 4. materiell-rechtlich „Berechtigte“. Sie hat ihre Berechtigung als Rechtsnachfolgerin der E Bank AG im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 05.10.2012 und Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Notarbestätigung des Notars Dr. Q vom 17.08.2000 (Bl. 392 f. d. A.) nachgewiesen. Der Notarbestätigung zufolge ist die E Bank AG als übertragender Rechtsträger durch Verschmelzungsvertrag vom 08.05.2000 und Beschlüsse beider Hauptversammlungen vom selben Tag auf die Beteiligte zu 4. verschmolzen worden und die Verschmelzung mit der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Bonn HRB 6793 am 26.05.2000 wirksam geworden. Darauf, ob hinsichtlich der Beteiligten zu 4. zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung und auch im Versteigerungstermin mangels der Zustellung einer die Rechtsnachfolge nachweisenden Vollstreckungsklausel an die Schuldner die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben gewesen sind, kommt es für die Frage ihrer „Berechtigung“ im Rahmen der Forderungsanmeldung nicht an.
52Da auch die Beteiligte zu 3. im Versteigerungstermin auf die Geltendmachung der Zinsen aus ihrem bestehenden bleibenden, in Abteilung III unter lfd. Nr. 11 des Grundbuchs eingetragenen Recht verzichtet hatte, war das geringste Gebot wie folgt festzustellen:
53A. Bestehenbleibende Rechte:
54Abt. III lfd. Nr. Nr. 9: 130.000,00 DM (66.467,94 Euro) Grundschuld nebst 16 % Zinsen ab Zuschlag
55Abt. III lfd. Nr. 10: 37.000,00 DM (18.917,80 Euro) Grundschuld nebst 16 % Zinsen ab Zuschlag
56Abt. III lfd. Nr. 11: 24.439,75 Euro Grundschuld nebst 15 % Zinsen ab Zuschlag
57B. Bargebot:
581. Gerichtskosten gem. anl. vorl. Rechnung: 4.722,21 Euro
592. Anspruch der E AG aus den Rechten Abt. III lfd. Nr. 9: 15 % Zinsen aus 66.467,94 Euro vom 01.01.2010 bis zum 01.10.2012 – Teilbetrag - : 20.000,00 Euro
60A. Gesamtbetrag der als Teil des geringsten Gebots bestehenbleibenden Rechts: 109.825,49 Euro
61B. Gesamtbetrag des zu zahlenden Teils: 24.722,21 Euro.
62Dem entspricht die Feststellung des geringsten Gebots im Versteigerungstermin.
63bb.
64Nach dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 17.09.2012 wurden demgegenüber als das Verfahren betreibende Gläubiger sowohl die Beteiligte zu 3. als auch die Beteiligte zu 4. bekannt gemacht. Denn es wurde mitgeteilt, dass die Versteigerung betrieben werde „auf Antrag und wegen der Ansprüche der Gläubiger, die sich aus lfd. Nr. 1, 2 der Nachrichten gemäß § 41 Abs. 2 ZVG ergeben, von denen eine Kopie als Anlage zum Protokoll genommen wurde.“ In den genannten Nachrichten heißt es wörtlich:
65„… erfolgt die Versteigerung in dem auf den 17.09.2012 bestimmten Versteigerungstermin auf Antrag der folgenden Gläubiger:
661. E AG, …, wegen eines dinglichen Anspruchs auf Grundschuldkapital in Höhe von 130.000,00 DM (66.467,94 Euro) nebst 16 % Zinsen aus 130.000,00 DM (66.467,94 Euro) seit dem 01.01.2008 im Rang der Grundschuld Abt. III Nr. 9
672. T-S,…, wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs auf Grundschuldkapital in Höhe von 38.346,89 Euro (75.000,00 DM) nebst 16 % Jahreszinsen daraus seit dem 15.02.1996 und den Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung im Range der Grundschuld Abt. III Nr. 12.“
68Dem Protokoll zufolge wurden ferner als vorliegende Anmeldung u.a. bekannt gemacht:
69„1. Deutsche Postbank, 212
70…“
71Bei Blatt 212 d.A. handelt es sich um das Schreiben der Beteiligten zu 4. vom 16.05.2012, mit der diese ihre „vollen dinglichen Forderungen „ angemeldet hatte.
72Ausgehend von diesen protokollierten Bekanntmachungen wäre die Beteiligte zu 4. aufgrund ihres im Grundbuch in Abteilung III unter lfd. Nr. 9 eingetragenen dinglichen Anspruchs auf ein Grundschuldkapital i.H.v. 130.000,00 DM (66.467,94 Euro) nebst 16 % Zinsen jährlich, hinsichtlich dessen auch mit Beschluss des Amtsgerichts vom 03.02.2012 der Beitritt der Beteiligten zu 4. zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen und das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts vom 07.05.2012 fortgesetzt worden war, bestrangig betreibende Gläubigerin. Gemäß § 44 ZVG hätten daher bei der Berechnung des geringsten Gebots keine dem Anspruch der Beteiligten zu 4. vorgehenden Rechte berücksichtigt werden müssen. Danach wäre das geringste Gebot wie folgt zu berechnen:
73A. Bestehenbleibende Rechte:
74keine
75B. Bargebot:
76Gerichtskosten gem. anl. vorl. Rechng. 4.722,21 Euro
77Gesamtbetrag des zu zahlenden Teils: 4.722,21 Euro.
78Die Kammer vertritt die Auffassung, dass das geringste Gebot auf der Grundlage der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des Versteigerungstermins, nicht aber auf der Grundlage der protokollierten unrichtigen bzw. unvollständigen Bekanntmachungen im Versteigerungstermin festzustellen war. Dass das geringste Gebot gemäß § 66 Abs. 1 ZVG im Anschluss an die Bekanntmachungen festzustellen ist, besagt nicht, dass ausschließlich die protokollierten Bekanntmachungen Berechnungsgrundlage des geringsten Gebots sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den das Protokoll betreffenden §§ 78 und 80 ZVG. Zwar muss das Protokoll über den Versteigerungstermin gemäß § 78 ZVG alle Verfahrensvorgänge ersehen lassen, die für die Entscheidung über den Zuschlag in Betracht kommen. Dementsprechend werden auch gemäß § 80 ZVG Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt. § 80 ZVG betrifft aber ausdrücklich nur die Vorgänge im Versteigerungstermin. Vorgänge außerhalb des Termins sollen auch ohne Protokollierung zu berücksichtigen sein, wie z.B. eine schriftliche Anmeldung vor dem Termin (so Böttcher, a.a.O., § 80 Rn. 1). Auch soll die Beweisregel des § 80 ZVG bei rechtsirrig unterbliebener Darstellung des Verfahrensablaufs im Protokoll nicht zur Anwendung kommen, was der Bundesgerichtshof für den Anwendungsbereich des inhaltsgleichen § 165 ZPO wiederholt dargestellt hat und das Schrifttum als selbstverständlich anführt (Stöber, a.a.O., § 80 Rn. 3 unter Verweis auf BGH 26, 340, 343 = NJW 1958, 711; BGH NJW 1990, 121, 122; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. § 165 Rn. 4).
79b.
80Der Zuschlag ist indessen gemäß § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, weil im Hinblick auf die das Zwangsversteigerungsverfahren noch betreibende Beteiligte zu 3. die Zwangsversteigerung aus einem anderen als den in § 83 Nr. 1 bis 5 und 7 ZVG genannten Gründen unzulässig ist. Es fehlt an der Zustellung eines die Beteiligte zu 3. als Vollstreckungsgläubigerin ausweisenden Vollstreckungstitels bzw. einer auf sie lautenden Vollstreckungsklausel an die Beteiligten zu 1. und 2..
81aa.
82Die Beteiligten zu 1., 2. und 5. wenden mit ihren Beschwerden grundsätzlich zu Recht ein, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels, hier der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S in P vom 15.02.1996 zu der UR. Nr. 25/1996, weder im Versteigerungstermin vom 17.09.2012, noch bei der Erteilung des Zuschlags mit Beschluss vom 21.09.2012 vorgelegen habe. (Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels, die sich offensichtlich seit dem Versteigerungstermin vom 02.11.2011 im Original bei der Gerichtsakte befunden hatte (vgl. Hülle Bl. 152 d.A.), war ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts vom 29.05.2012 (Bl. 215 d.A.) an die Beteiligte zu 3. zurückgesandt worden, bei der sie ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses vom 29.05.2012 (Bl. 216 d.A.) am selben Tag eingegangen war.) Denn es genügt nicht, dass die Ausfertigung des Vollstreckungstitels bei Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. der Zulassung des Beitritts zur Zwangsversteigerung vorgelegen hat und der Vollstreckungstitel während der gesamten Dauer des Verfahrens weiter besteht. Das Vollstreckungsgericht muss vielmehr in der Lage sein zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen auch bei der Versteigerung und der Zuschlagserteilung noch gegeben sind. Dazu muss die Titelausfertigung zwar nicht während der gesamten Dauer des Verfahrens bei den Vollstreckungsakten verbleiben, sondern darf vorübergehend etwa zur Durchführung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen an den betreibenden Gläubiger zurückgegeben werden. Die Titelausfertigung nebst Zustellungsnachweis muss aber in der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags wieder vorliegen. Ist dies nicht der Fall, liegt darin ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG (BGH Beschl. v. 18.03.2010 - V ZB 124/09 - = WM 2010, 1233-1236 = MDR 2010, 771-772 = RPfleger 2010, 437-439 = NJW-RR 2010, 1100-1102 = DNotZ 2011, 113-115; BGH Beschl. v. 30.01.2004 - IXa ZB 285/03 - = WM 2004, 838-839 = RPfleger 2004, 368-369 = MDR 2004, 489-490 = NJW-RR 1004, 293-294).
83Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, kann allerdings durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit sogar noch im Verfahren der sofortigen Beschwerde geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden (BGH Beschl. v. 18.03.2010 - V ZB 124/09 -). Bei der vorübergehenden Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten ist dies der Fall, wenn durch die Vorlage des vollstreckbaren Titels im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nachgewiesen wird, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert vorgelegen haben (BGH Beschl. v. 30.01.2004 - IXa ZB 285/03 - sowie weiterer Beschl. v. 30.01.2004 - IXa ZB 286/03 - = ZfIR 2004, 751). Mit der erneuten Übersendung des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S vom 15.02.1996 nebst Zustellnachweis mit Schreiben der Beteiligten vom 26.10.2012 (Bl. 512 d.A.), die das Amtsgericht zu der Akte genommen hat (Hülle Bl. 513 d.A.), ist daher eine Heilung des Verfahrensfehlers eingetreten. [Das Original des Titels hat das Amtsgericht mit der Vorlageverfügung vom 15.11.2012 zu seiner Zweitakte genommen (Bl. 563 R d.A.), nach Anforderung durch die Kammer jedoch unter dem 07.03.2013 der Kammer übersandt.]
84bb.
85Allerdings ist in der genannten vollstreckbaren Ausfertigung nicht die Beteiligte zu 3., sondern die „L S, de Kreises S und der Städte I, E, E 1, X, P und N“ als Grundschuldgläubigerin benannt.
86Ausweislich des von der Kammer am 04.03.2013 abgerufenen Abdrucks aus dem elektronischen Handelsregister A des Amtsgerichts S HRA 3116 sind die L S (Amtsgericht S HRA 3116) und die T S (Amtsgericht S HRA 2610) mit Wirkung zum 01.01.2003 in der Weise vereinigt worden, dass die T S von der L S aufgenommen wurde, auf die das Vermögen der T S als Ganzes überging (§ 32 Abs. 1 Ziffer 2 T-gesetz). Dem Auszug zufolge hat ferner der Gewährträger, dem die Stadt S durch öffentlichen Vertrag beigetreten war und der nunmehr den Namen T-verband des Kreises S und der Städte E, E1, I, N, P, S und X führte, die Satzung u.a. hinsichtlich des § 1 (Name) geändert. Name bzw. Firma der vereinigten T ist seither „T W S“.
87Die Kammer neigt der Auffassung zu, dass infolge der hier gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 2. T-Gesetz NW i.d.F. v. 18.10.2002 vorgenommenen Vereinigung der L S mit der T S in die nunmehr so benannte „T W S“, die Beteiligte zu 3. Rechtsnachfolgerin auch der aufnehmenden L S geworden ist. Ist sie Rechtsnachfolgerin geworden, hätte sich die Beteiligte zu 3. gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 727, 797 Abs. 2 ZPO eine sie als Rechtsnachfolgerin der L S und damit neue Gläubigerin ausweisende vollstreckbare Ausfertigung durch den die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde verwahrenden Notar erteilen lassen müssen, woran es vorliegend fehlt.
88Selbst wenn die vorgenommene Vereinigung der L S mit der T S für die aufnehmende L S nur als eine Namensänderung bzw. Umfirmierung zu werten ist, hätte diese der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S vom 15.02.1996 als klarstellender Zusatz „beigeschrieben“ werden müssen, woran es ebenfalls fehlt.
89Denn gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 797, 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Nach in der Literatur verbreitet vertretener Ansicht, der die Kammer folgt, ist eine Namensänderung oder Umfirmierung des Gläubigers deshalb stets in der Vollstreckungsklausel zu vermerken (Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Einf. §§ 727-729 Rn. 5 „Neuer Name“; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 727 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. § 727 Rn. 31 u. 32). Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt indessen die Auffassung, die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei stehe der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweise, ferner, es könne als verzichtbar angesehen werden, dass eine Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt werde, sofern das Vollstreckungsorgan die Identität des Gläubigers im Wege eigener Ermittlungen feststelle (BGH Beschl. v. 21.07.2011 - I ZB 93/10 - recherchiert in juris). Dies vermag die Kammer insoweit nicht zu überzeugen, als dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung nicht Rechnung getragen wird. Gemäß § 750 Abs. 2 ZPO sind dem Schuldner im Falle der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO diese Klausel und - bei fehlender Offenkundigkeit - die ihrer Erteilung zugrundeliegenden Urkunden zuzustellen. Das Zustellungserfordernis sichert den Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs; durch die Zustellung wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (BGH Beschl. v. 08.11.2012 - V ZB 124/12 - = WM 2013, 43-45 = MDR 2013, 173). Auch in dem Fall einer Namensänderung oder Umfirmierung des Gläubigers wird dem Schuldner nur durch die Zustellung einer eine entsprechende Beischreibung enthaltende Vollstreckungsklausel eine vollständige Überprüfung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ermöglicht. Aus diesem Grunde erachtet die Kammer in einem Fall wie dem vorliegenden die bloße Feststellung der Personenidentität aufgrund angenommener Offenkundigkeit oder aufgrund eigener Ermittlungen durch das die Zwangsversteigerung betreibende Vollstreckungsgericht nicht für ausreichend.
903.
91Da die Beschwerden begründet sind, fallen Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht an, vgl. Nr. 2241 KV GKG. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist in Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH Beschl. v. 18.03.2010 - V ZB 124/09 - a.a.O.)
92Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 GKG (Gebot ohne Zinsen i.H.v. 60.000,00 Euro, für das das Amtsgericht den Zuschlag erteilt hat, einschließlich der bestehenbleibenden Rechte i.H.v. 109.825,49 Euro).
93Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Frage des Vorliegens einer Rechtsnachfolge im Falle einer Vereinigung von T gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 SpkG NW i.d.F. v. 18.10.2002 aufzuzeigen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob es bei einer reinen Namensänderung bzw. Umfirmierung durch die aufnehmende T, die die Zwangsvollstreckung aus einem nicht auf sie lautenden Titel betreibt, der Beischreibung eines klarstellenden Vermerks in der Vollstreckungsklausel bedarf.
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