Urteil vom Landgericht Bochum - 12 KLs 6/23
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der unrichtigen Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS CoV-2 in 207 Fällen, davon in 190 Fällen in Tateinheit mit dem Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 10 Monaten verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.567,00 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
- §§ 73 Abs. 1a Nr. 8, 74 Abs. 2 IfSG; §§ 278 Abs. 1, 52, 53, 73, 73c, StGB -
1
G r ü n d e :
3I. Prozessgeschichte
4Mit Anklageschrift vom 30.09.2022 hat die Staatsanwaltschaft X. unter dem Aktenzeichen 35 Js 540/22 gegen den Angeklagten sowie gegen B. Y., die Ehefrau des Angeklagten, Anklage erhoben. Dem Angeklagten ist in der Anklageschrift vorgeworden worden, in 589 Fällen eine nach § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG bezeichnete Tat begangen zu haben, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert habe, und davon in 472 Fällen tateinheitlich ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausgestellt habe, wobei er gewerbsmäßig gehandelt habe sowie in 23 Fällen eine fremde Sache zerstört zu haben. Mit Beschluss vom 16.12.2022 hat die Kammer die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Kammer hat seit dem 12.01.2023 in dieser Sache verhandelt.
5Auf Anregung beider Angeklagter und des zu diesem Zeitpunkt im Verfahren mandatierten Wahlverteidigers Rechtsanwalt Weyer und den Pflichtverteidigern Rechtsanwalt Heiermann, Rechtsanwältin Klimpke und Rechtsanwältin Ruschmeyer hatte am 20.12.2022 ein Verständigungsgespräch im Sinne des § 257c StPO stattgefunden. Am 16.01.2023 hat die Kammer auf Anregung der Verteidigung, das vor Beginn der Hauptverhandlung aufgenommene Verständigungsgespräch fortgesetzt. Im Hauptverhandlungstermin vom 26.01.2023 war daraufhin mit beiden Angeklagten zunächst eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zustande gekommen. Dabei war dem Angeklagten Y. für den Fall eines glaubhaften Geständnisses zu den Anklagevorwürfen eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 3 Jahren und 3 Jahren 6 Monaten und die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen geeignete Auflagen (insbesondere Meldeauflage) bei Urteilsverkündung zugesagt worden. Der Mitangeklagten B. Y. war für den Fall eines glaubhaften Geständnisses zu den Anklagevorwürfen eine Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr 2 Monaten und 1 Jahr 8 Monaten mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung unter der Auflage der Ableistung von 150 Sozialstunden zugesagt worden.
6Die Staatsanwaltschaft, die an den Verständigungsgesprächen jeweils teilgenommen hatte, hatte im Rahmen dieser Gespräche in Aussicht gestellt, die in großer Vielzahl anhängigen weiteren Ermittlungsverfahren, die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind und auch nicht Gegenstand der vorgenannten Verständigung waren, nach Abschluss des hiesigen Verfahrens gemäß § 154 StPO einzustellen.
7Nachdem sich der Angeklagte in den Hauptverhandlungsterminen am 26.01.2023, 27.01.2023 und 31.01.2023 trotz wiederholter Nachfragen in wesentlichen Teilen abweichend von den Tatvorwürfen in der Anklageschrift zur Sache eingelassen hatte, hat die Kammer zu Beginn der Sitzung am 01.02.2023 den Angeklagten Y. darauf hingewiesen, dass jedenfalls im Hinblick auf seine Einlassung vom 31.01.2023, in der der Angeklagte seine bis dahin abgegebene Einlassung, soweit diese überhaupt als Teilgeständnis gewertet werden konnte, in wesentlichen Teilen widerrufen hatte, nicht mehr von einem umfänglichen Geständnis ausgegangen werden könne und die Kammer erwäge, sich von der Verständigung zu lösen. Auf Antrag der Verteidiger wurde die Sitzung an diesem Tag sodann unterbrochen. Im nachfolgenden Hauptverhandlungstermin am 15.02.2023, in dem für den Angeklagte Y. erstmalig Rechtsanwalt Schmitz als Wahlverteidiger auftrat, hat sich die Kammer mit Beschluss vom selben Tag von der Verständigung mit dem Angeklagten Y. gelöst.
8In der Sitzung am 30.05.2023 hat die Kammer die Anklagevorwürfe der Fälle 2, 3, 4, 10, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 45, 47, 49, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 59, 61, 64, 67, 68, 70, 71, 78, 79, 80, 81, 87, 88, 89, 90, 91, 108, 109, 115, 124, 125, 126, 127, 135, 141, 143, 144, 145, 146, 147, 154, 156, 165, 169, 170, 171, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 189, 190, 191, 192, 193, 195, 196, 197, 199, 200, 202, 205, 206, 207, 208, 209, 216, 221, 223, 224, 232, 259, 262, 263, 267, 268, 277, 278, 279, 280, 281, 283, 284, 286, 287, 289, 335, 336, 341, 342, 343, 344, 349, 353, 355, 367, 369, 377, 379, 380, 387, 389, 393, 394, 399, 403, 404, 405, 408, 412, 413, 414, 415, 416, 421, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 435, 436, 437, 438, 439, 440, 441, 443, 444, 446, 447, 448, 449, 450, 452, 453, 454, 456, 457, 458, 459, 477, 478, 479, 480, 481, 483, 484, 486, 487, 488, 492, 523, 524, 525, 538, 541, 544, 545, 552, 553, 555, 559, 561, 562, 563, 570, 572, 573, 574, 575, 576, 577, 578, 580, 582, 583, 586, 588, 589 der Anklageschrift wegen Entscheidungsreife zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen abgetrennt (Aktenzeichen II-12 KLs-35 Js 540/22-6/23)
9II. Zur Person
10Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am 00.00.0000 in K. als zweites von insgesamt fünf Kindern geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater war Gymnasiallehrer, seine Mutter war Hausfrau.
11Bereits im Kindesalter entwickelte der Angeklagte den Wunsch, Arzt zu werden. Erste Berührungspunkte in diesem Bereich hatte er durch seinen Onkel, der als praktischer Arzt auch den Angeklagten medizinisch versorgte und von diesem bereits in jungen Jahren als Vorbild erachtet wurde.
12Nach dem Abitur absolvierte der Angeklagte die Wehrdienst-Grundausbildung in J. und H., da er den für ein Medizinstudium notwendigen Notendurchschnitt nicht erreicht hatte. Anschließend machte er ein Pflegepraktikum im Krankenhaus und besuchte die Krankenpflegeschule in T.. Nachdem er ein Testverfahren für das Medizinstudium erfolgreich durchlaufen hatte, begann er ein Studium der Medizin in H.. Studienbegleitend arbeitete der Angeklagte nachts in dem Krankenhaus in T.. Sowohl durch die Erfahrungen mit seinem Onkel als auch im Rahmen diverser Praktika während des Studiums entschied sich der Angeklagte, seinen Schwerpunkt in der Naturheilkunde und Akupunktur zu bilden. Das weitere Studium und die Berufsanfangszeit als Arzt im Praktikum absolvierte er zunächst in einer N. Klinik. Später arbeitete er in weiteren Kliniken sowie in mehreren verschiedenen Arztpraxen zur Vorbereitung für eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Dabei erwarb der Angeklagte auch die Zusatzbezeichnung „Naturheilverfahren“.
13Im Jahr 1990 erhielt er seinen ersten Kassenarztsitz in M. und arbeitete zunächst zehn Jahre lang in dieser Praxis. Nach dem Scheitern seiner zweiten Ehe, aus der der Angeklagte einen Sohn hat, gab er seine Praxis in M. auf. Der Angeklagte eröffnete sodann eine auf naturheilkundliche Diagnostik und Therapie ausgerichtete Privatarztpraxis in Q.. Nach einem notwendigen Wechsel der Praxisräume bezog der Angeklagte die zuletzt geführte Praxis in der D.-straße 0 in Q.. Die mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten, B. Y., war in der Praxis als Arzthelferin tätig.
14Der Angeklagte und seine Ehefrau B. Y. sind seit mittlerweile 23 Jahren zusammen. Gemeinsam zogen sie deren Kinder aus einer früheren Ehe groß.
15Der Angeklagte ist bei guter Gesundheit. Forensisch relevante seelische oder körperliche Erkrankungen liegen bei ihm nicht vor.
16Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
17Der Angeklagte befand sich seit seiner Festnahme am 18.05.2022 bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X. vom 13.05.2022 (Aktenzeichen: 00 Gs 0000/00), ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts X. vom 17.08.2022 (Aktenzeichen:004 Gs 0000/00); ersetzt durch den Haftbefehl des Landgerichts X. vom 24.10.2022 (Aktenzeichen: II-12 KLs-35 Js 540/22-34/22).
18III. Zur Sache
19Der Angeklagte betrieb unter der Adresse D.-straße 0 in Q. eine Privatarztpraxis mit dem Schwerpunkt auf Naturheilverfahren, wobei er - sofern gewünscht - die Patienten ausschließlich durch Naturheilverfahren behandelte. Dabei wollte er durch seine therapeutischen Interventionen eine Wiederherstellung der „Autoregulation des göttlichen Immunsystems“ erreichen. Die Patienten sollten unter anderem auch durch begleitende Veränderung der Ernährungsgewohnheiten sich dauerhaft ohne Arzt und ohne chemische Medikamente gesund erhalten.
20Mit Beginn der Corona-Pandemie wurde das Coronavirus und damit verbundene Fragen zu einem Thema, welches den Angeklagten in Kontakten zu seinen Patienten stetig begleitete. So beschäftigte viele Patienten die Frage der Wirkung der Impfung und möglicher Nebenwirkungen, die sich mit ihren Fragen, aber auch Ängsten an den Angeklagten wandten. Der Angeklagte sah seine Fragen zu Wirkung und Risiken der Impfungen auch durch die von ihm zu Rate gezogene medizinische Fachliteratur nicht hinreichend beantwortet und stand den Impfungen zumindest kritisch gegenüber.
21Gleichwohl ließ sich der Angeklagte als Impfarzt registrieren und ab Juni 2021 kam es sodann zu zahlreichen Impfstoffbestellungen seitens der Praxis des Angeklagten und zu entsprechenden Lieferungen von verschiedenen Impfstoffen. So bezog der Angeklagte im Zeitraum Juni 2021 bis Januar 2022 von seiner Bezugsapotheke, der Apotheke S., D.-straße 0 in Q., Impfstoffe der Hersteller Moderna (Spikevax), BioNTech (Comirnaty für Erwachsene und Kinder) und Johnson & Johnson (Janssen) einschließlich entsprechender Chargenaufkleber zu den einzelnen Liefernummern.
22Im Einzelnen wurde dem Angeklagten an folgenden Tagen folgender Impfstoff von seiner Bezugsapotheke geliefert:
23|
Liefer- ung |
Lieferdatum |
Vials |
Impfstoff (nach Hersteller) |
Chargen- Nr. |
Dosen zur Grund-immunisierung bzw. Boosterung pro Vials |
Dosen (insg.) |
|
1 |
07.06.2021 |
9 |
J&J |
XD974 |
5 |
45 |
|
2 |
14.06.2021 |
1 |
J&J |
21C16-01 |
5 |
5 |
|
3 |
26.07.2021 |
8 |
BioNTech |
1D020A |
6 |
48 |
|
3 |
26.07.2021 |
10 |
J&J |
XE389 |
5 |
50 |
|
4 |
09.08.2021 |
8 |
BioNTech |
SCRW2 |
6 |
48 |
|
4 |
09.08.2021 |
10 |
J&J |
XE389 |
5 |
50 |
|
5 |
16.08.2021 |
8 |
BioNTech |
SCRM8 |
6 |
48 |
|
5 |
16.08.2021 |
10 |
J&J |
XE395 |
5 |
50 |
|
6 |
23.08.2021 |
5 |
BioNTech |
SCVC6 |
6 |
30 |
|
6 |
23.08.2021 |
10 |
J&J |
XE395 |
5 |
50 |
|
7 |
30.08.2021 |
5 |
BioNTech |
SCUE1 |
6 |
30 |
|
7 |
30.08.2021 |
12 |
J&J |
XE389 |
5 |
60 |
|
8 |
06.09.2021 |
5 |
BioNTech |
SCJU6 |
6 |
30 |
|
8 |
06.09.2021 |
12 |
J&J |
XE389 |
5 |
60 |
|
9 |
13.09.2021 |
5 |
BioNTech |
SCJU6 |
6 |
30 |
|
9 |
13.09.2021 |
20 |
J&J |
XE389 |
5 |
100 |
|
10 |
20.09.2021 |
5 |
BioNTech |
SCJU6 |
6 |
30 |
|
10 |
20.09.2021 |
20 |
J&J |
XE423 |
5 |
100 |
|
11 |
27.09.2021 |
5 |
BioNTech |
SCJU6 |
6 |
30 |
|
11 |
27.09.2021 |
20 |
J&J |
XE423 |
5 |
100 |
|
12 |
04.10.2021 |
5 |
BioNTech |
SCTD6 |
6 |
30 |
|
12 |
04.10.2021 |
20 |
J&J |
XE423 |
5 |
100 |
|
13 |
11.10.2021 |
5 |
BioNTech |
FE2625 |
6 |
30 |
|
13 |
11.10.2021 |
20 |
J&J |
XE423 |
5 |
100 |
|
14 |
18.10.2021 |
5 |
BioNTech |
SDCN1 |
6 |
30 |
|
14 |
18.10.2021 |
30 |
J&J |
XE423 |
5 |
150 |
|
15 |
02.11.2021 |
17 |
BioNTech |
1F034A |
6 |
102 |
|
15 |
02.11.2021 |
20 |
J&J |
XE423 |
5 |
100 |
|
16 |
08.11.2021 |
17 |
BioNTech |
SCTD6 |
6 |
102 |
|
16 |
08.11.2021 |
20 |
J&J |
ABZ5320 |
5 |
100 |
|
17 |
15.11.2021 |
17 |
BioNTech |
30891TB |
6 |
102 |
|
17 |
15.11.2021 |
20 |
J&J |
XE423 |
5 |
100 |
|
18 |
22.11.2021 |
17 |
BioNTech |
SCVK4 |
6 |
102 |
|
18 |
22.11.2021 |
14 |
J&J |
XE423 |
5 |
70 |
|
19 |
29.11.2021 |
2 |
BioNTech |
SCVK4 |
6 |
12 |
|
19 |
29.11.2021 |
5 |
Moderna |
092F21A |
10 |
50 |
|
19 |
29.11.2021 |
20 |
J&J |
XE423 |
5 |
100 |
|
20 |
06.12.2021 |
4 |
BioNTech |
SCWF3 |
6 |
24 |
|
20 |
06.12.2021 |
20 |
Moderna |
042G21A |
10 |
200 |
|
20 |
06.12.2021 |
40 |
J&J |
ABZ5320 |
5 |
200 |
|
21 |
13.12.2021 |
5 |
BioNTech |
ACB5038 |
6 |
30 |
|
21 |
13.12.2021 |
20 |
Moderna |
000117A |
10 |
200 |
|
21 |
13.12.2021 |
40 |
J&J |
ABZ5320 |
5 |
200 |
|
22 |
16.12.2021 |
4 |
K-BioNTech |
FN4072 |
10 |
40 |
|
23 |
18.01.2022 |
4 |
BioNTech |
ACB8967 |
6 |
24 |
|
23 |
18.01.2022 |
4 |
K-BioNTech |
FN4072 |
10 |
40 |
|
23 |
18.01.2022 |
18 |
Moderna |
000077A |
10/20 |
180/360 |
|
23 |
18.01.2022 |
40 |
J&J |
ABZ5320 |
5 |
200 |
Die insgesamt 23 Lieferungen umfassten zwischen 3712 und 3892 Einzeldosen zur Grundimmunisierung oder Auffrischungsimpfung (Boosterung).
25Bereits vor der ersten Lieferung Anfang Juni 2021 hatte sich der Angeklagte entschlossen, Patienten auf deren Wunsch die Durchführung einer Impfung gegen das Coronavirus zu bescheinigen, ohne eine solche tatsächlich durchzuführen. Dabei handelte er in der Absicht, hierdurch die Vorlage einer Impfdokumentation zu ermöglichen, so dass die jeweiligen Inhaber der Impfausweise bei Bedarf der Wahrheit zu wider angegeben konnten, die jeweils bescheinigten Impfungen gegen das Coronavirus erhalten zu haben.
26Entsprechend seinem zuvor gefassten Tatentschluss bescheinigte der Angeklagte in den in diesem Verfahren gegenständlichen, insgesamt 207 Fällen im Zeitraum August 2021 bis zum 21.01.2022 bewusst wahrheitswidrig die Durchführung einer Impfung gegen das Coronavirus ohne diese tatsächlich durchgeführt zu haben. Dabei trug er ein Datum sowie den vermeintlich verwendeten Impfstoff (Spikevax von Moderna, Corminaty von Biontech oder Janssen von Johnson und Johnson) in den Impfausweis seiner Patienten ein bzw. klebte den entsprechenden Chargenaufkleber auf und versah die Eintragung mit Stempel und Unterschrift. Dabei handelte er in der Absicht, hierdurch die Vorlage einer Impfdokumentation zu ermöglichen. Nicht ausschließbar ist, dass der Angeklagte bei anderen nicht urteilsgegenständlichen Patienten mit deren Einverständnis auch tatsächlich Impfungen gegen das Coronavirus durchführte.
27In Zusammenhang mit den Impfungen kam es auch in einem Teil der Fälle zu Zahlungen von Patienten an den Angeklagten. Teils hatten diese nach einer Bezahlung gefragt und waren sodann von dem Angeklagten auf die Möglichkeit einer Spende in eine in den Praxisräumlichkeiten befindlichen Spendenbox hingewiesen worden, teils hatten sie aus eigenem Antrieb einen Geldbetrag übergeben bzw. in die Spendenbox gelegt oder weil sie anderweitig gehört hatten, dass als Gegenleistung für die Bescheinigung der Impfung etwas zu zahlen sei. Dass die Information, für die Bescheinigung, sei etwas bzw. ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen, auf eine Initiative des Angeklagten zurückging oder dass dieser hiervon Kenntnis gehabt hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Insgesamt erhielt der Angeklagte für die hier gegenständlichen Taten 1.567,- €.
28Die jeweiligen Kontakte bzw. Gespräche mit den Patienten gestalteten sich unterschiedlich. Teilweise schilderten Patienten dem Angeklagten im Rahmen eines Behandlungsgesprächs, aus welchen Gründen sie nur eine Impfbescheinigung erhalten wollten. Sie berichteten hierbei von sozialen Gründen, wie beispielsweise eine Impfung zu benötigen, um bei Bedarf Familienangehörige im Krankenhaus oder Pflegeeinrichtungen besuchen zu können. Darüber hinaus berichteten Patienten auch von medizinischen Besonderheiten, wie einer früheren Impfung gegen andere Erkrankungen, die Komplikationen ausgelöst habe, oder Vorerkrankungen, bei denen sich nicht vorhersagen ließe, wie die Patienten auf eine COVID-19-Schutzimpfung reagieren würden. Der Angeklagte bestätigte gegenüber den Patienten deren Bedenken und bescheinigte in den Impfausweisen eine COVID-19-Schutzimpfung, ohne eine solche tatsächlich durchzuführen.
29Vielfach brachten die Patienten lediglich zum Ausdruck, dass sie keine tatsächliche Impfung wünschten, worauf der Angeklagte ohne weitere Nachfragen, sofort eine Impfung in die jeweiligen Ausweise eintrug, ohne eine solche durchzuführen. Teils brauchte es nicht einmal eines ausdrücklichen Wunsches, sondern der Angeklagte bescheinigte den Patienten direkt die Impfung und händigte ihnen ohne weiteres Gespräch die Impfausweise aus. Teilweise begann der Angeklagte mit der Eintragung in die Impfpässe von Patienten, noch während diese den Behandlungsraum betraten.
30Die Patienten R. und G. C. bemerkten im Behandlungszimmer bei ihrem ersten Besuch einen Zettel mit handschriftlicher Aufschrift, auf dem sinngemäß stand, dass man leise sein solle.
31Der Angeklagte bescheinigte auf Wunsch von Patienten auch Impfungen in von diesen mitgebrachten Impfpässen von Familienmitgliedern, ohne dass diese die Praxis des Angeklagten selbst aufgesucht hatten.
32Der Angeklagte verabreichte einigen seiner Patienten im Rahmen der Scheinimpfung eine Spritze mit einer Kochsalzlösung. Während der Großteil dieser Patienten diese Spritze nicht hinterfragte und sie als Teil des Procederes hinnahm, vermuteten andere Patienten, dass durch die Injektion nach außen der Schein einer tatsächlich durchgeführten Injektion gewahrt werden sollte. Z. W. spritzte der Angeklagte eine Kochsalzlösung im Rahmen des Ausstellens eines Impfausweises, wobei er ihr zusätzlich vor der Injektion einen Zettel mit einem Hinweis auf die zu verabreichende Kochsalzlösung zeigte.
33Dem am 00.00.0000 geborenen und bei den jeweiligen Impfterminen 15-jährigen UI. UK. (Fälle 146 -147 AS) verabreichte der Angeklagte in beiden Fällen je eine Spritze, die keinen Impfstoff, sondern vermutlich lediglich eine Kochsalzlösung enthielt. UI. UK. hatte die Praxis am 10.11. und 06.12.2021 in Begleitung seines Vaters GD. UK. (Fälle 144 -145 AS) aufgesucht. Dieser sprach zunächst allein mit dem Angeklagten, um diesen um die Ausstellung von Impfbescheinigungen für sich und seinen Sohn zu bitten, ohne tatsächlich geimpft zu werden. Der Angeklagte kam diesem Ansinnen nach. Da GD. UK. seinen Sohn glauben lassen wollte, tatsächlich geimpft zu sein, erklärte sich der Angeklagte bereit, dem Jungen jeweils eine Spritze zu verabreichen, um ihn Glauben zu lassen, dass er mit einem richtigen Wirkstoff geimpft worden sei. Dem Angeklagten war bewusst, dass UI. UK. sowohl bekunden würde, er sei tatsächlich geimpft worden als auch den ihm ausgestellten Impfausweis bei Bedarf als Nachweis einer Impfung einsetzen würde.
34Im Einzelnen handelte es sich um folgende Patienten, denen er an folgenden Daten eine Erst-, Zweit- oder Boosterimpfung mit folgendem Impfstoff in ihren Impfausweisen dokumentierte, ohne tatsächlich eine Impfung durchgeführt zu haben:
35|
Tat- Nr. |
Name des Patienten |
Impfdatum |
Art d. Impf- ung (1, 2, B) |
Impf- stoff (Hersteller) |
Chargen- Nr. |
Täterakten- Nr. |
Gezahlter Betrag |
|
2 |
TH. BZ. |
01.12.2021 |
1 |
Moderna |
092F21A |
1+2 |
100 |
|
3 |
TH. BZ. |
21.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
1+2 |
100 |
|
4 |
KH. BZ. |
21.01.2022 |
1 |
Moderna |
000077A |
1+2 |
100 |
|
10 |
LB. TX. |
22.01.2022 |
1 |
Moderna |
000077A |
6 |
- |
|
12 |
TS. OB. CM. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
7-9+114 |
- |
|
13 |
JW. CM. |
08.12.2021 |
1 |
Moderna |
042G21A |
7-9+114 |
20 |
|
15 |
GD. NH. CM. |
21.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
7-9+114 |
0 |
|
16 |
PJ. YO. CM. |
21.01.2022 |
1 |
Moderna |
000077A |
7-9+114 |
50 |
|
17 |
Z. IF. |
30.11.2021 |
1 |
J&J |
XE423 |
10+11 |
0 |
|
18 |
Z. IF. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
10+11 |
0 |
|
19 |
JW. IF. |
30.11.2021 |
1 |
J&J |
XE423 |
10+11 |
0 |
|
20 |
JW. IF. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
10+11 |
0 |
|
21 |
JB. IY. XA. |
01.12.2021 |
1 |
Moderna |
092F21A |
12+13 |
50 |
|
22 |
BY. MO. XA. |
01.12.2021 |
1 |
Moderna |
092F21A |
12+13 |
50 |
|
27 |
PW. IR. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
17+18 |
- |
|
29 |
AH. VB. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
17+18 |
- |
|
30 |
Dr. NR. QS. |
21.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
19+20 |
- |
|
31 |
HJ. MV. |
21.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
19+20 |
- |
|
32 |
UV. FQ. |
09.12.2021 |
1 |
Moderna |
042G21A |
21 |
2 |
|
33 |
UV. FQ. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
21 |
0 |
|
35 |
XG. F. NS. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
22+23 |
0 |
|
45 |
KI. SR. GJ. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
26 |
0 |
|
47 |
DB. UI. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
27 |
0 |
|
49 |
GD. QU. HO. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
28 |
- |
|
51 |
HF. BM. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
29 |
- |
|
52 |
HV. NT. SE. |
07.12.2021 |
1 |
J&J |
ABZ5320 |
30-32 |
0 |
|
53 |
HV. NT. SE. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
30-32 |
0 |
|
54 |
PZ. SE. |
10.12.2021 |
1 |
Moderna |
042G21A |
30-32 |
20 |
|
55 |
PZ. SE. |
21.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
30-32 |
20 |
|
56 |
KH. SE. |
07.12.2021 |
1 |
J&J |
ABZ5320 |
30-32 |
0 |
|
57 |
KH. SE. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
30-32 |
0 |
|
59 |
NH. RM. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
33+34 |
0 |
|
61 |
VN. VH. YB. RM. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
33+34 |
0 |
|
64 |
XU. GF. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
36 |
- |
|
67 |
WM. JQ. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
38+39 |
- |
|
68 |
PZ. JQ. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
38+39 |
- |
|
70 |
ZV. YX. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
40 |
- |
|
71 |
WN. YX. |
19.01.2022 |
2 |
K-BioNTech |
FN4072 |
40 |
- |
|
78 |
AG. XV. |
18.01.2022 |
1 |
Moderna |
000077A |
45 |
0 |
|
79 |
JT. EP. XV. |
18.01.2022 |
1 |
K-BioNTech |
FN4072 |
45 |
0 |
|
80 |
CX. VM. |
10.08.2021 |
1 |
J&J |
XE423 |
46 |
0 |
|
81 |
CX. VM. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
46 |
0 |
|
87 |
QD. BI. |
18.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
50 |
- |
|
88 |
DU. BI. |
17.12.2021 |
1 |
K-BioNTech |
FN4072 |
50 |
- |
|
89 |
DU. BI. |
19.01.2022 |
2 |
K-BioNTech |
FN4072 |
50 |
- |
|
90 |
OF. BI. |
17.12.2021 |
1 |
K-BioNTech |
FN4072 |
50 |
- |
|
91 |
OF. BI. |
19.01.2022 |
2 |
K-BioNTech |
FN4072 |
50 |
- |
|
108 |
XC. RH. |
19.10.2021 |
1 |
J&J |
XE423 |
61 |
20 |
|
109 |
XC. RH. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
61 |
20 |
|
115 |
MZ. LV. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
66 |
- |
|
124 |
PP. BE. |
14.12.2021 |
1 |
J&J |
ABZ5320 |
74-77 |
0 |
|
125 |
JX. BE. |
14.12.2021 |
1 |
J&J |
ABZ5320 |
74-77 |
0 |
|
126 |
CQ. BE. |
14.12.2021 |
1 |
J&J |
ABZ5320 |
74-77 |
0 |
|
127 |
AN. BE. |
14.12.2021 |
1 |
J&J |
ABZ5320 |
74-77 |
0 |
|
135 |
CO. ZI. PE. |
21.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
87 |
0 |
|
141 |
KI. DF. NA. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
92+93 |
- |
|
143 |
QY. MI. |
15.12.2021 |
1 |
J&J |
ABZ5320 |
95 |
20 |
|
144 |
GD. UK. |
10.11.2021 |
1 |
BioNTech |
SCTD6 |
96 |
0 |
|
145 |
GD. UK. |
06.12.2021 |
2 |
BioNTech |
SCWF3 |
96 |
0 |
|
146 |
UI. UK. |
10.11.2021 |
1 |
BioNTech |
SCTD6 |
96 |
0 |
|
147 |
UI. UK. |
06.12.2021 |
2 |
BioNTech |
SCWF3 |
96 |
0 |
|
154 |
JA. ER. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
102+103 |
- |
|
156 |
QU. QN. ER. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
102+103 |
- |
|
165 |
EO. YM. |
21.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
115+116 |
- |
|
169 |
Lea CX. RC. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
119 |
- |
|
170 |
EE. TJ. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
120+121 |
- |
|
171 |
KH. EQ. YN. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
120+121 |
- |
|
178 |
WW. WD. YF. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
128+129 |
- |
|
179 |
Z. HN. YF. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
128+129 |
- |
|
180 |
UA. KI. CN. |
21.10.2021 |
1 |
BioNTech |
SDCN1 |
132 |
25 |
|
181 |
UA. KI. CN. |
30.11.2021 |
2 |
BioNTech |
SCVK4 |
132 |
0 |
|
182 |
EH. CN. |
21.10.2021 |
1 |
BioNTech |
SDCN1 |
132 |
25 |
|
183 |
EH. CN. |
30.11.2021 |
2 |
BioNTech |
SCVK4 |
132 |
0 |
|
184 |
YU. HE. |
25.08.2021 |
1 |
J&J |
XE395 |
133 |
0 |
|
185 |
YU. HE. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
133 |
0 |
|
189 |
RN. BK. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
137+138 |
- |
|
190 |
FT. BK. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
137+138 |
- |
|
191 |
DH. JR. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
140 + 141 |
- |
|
192 |
AT. JR. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
140 + 141 |
- |
|
193 |
IA. JR. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
140+141 |
- |
|
195 |
JX. FD. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
144 |
- |
|
196 |
WG. RW. ZS. |
19.08.2021 |
1 |
J&J |
XE395 |
150-153 |
0 |
|
197 |
WG. RW. ZS. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
150-153 |
0 |
|
199 |
FA. XK. ZS. |
13.08.2021 |
1 |
J&J |
XE389 |
150-153 |
0 |
|
200 |
FA. XK. ZS. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
150-153 |
0 |
|
202 |
UC. CX. CS. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
150-153 |
0 |
|
205 |
CK. LD. |
10.08.2021 |
1 |
J&J |
XE389 |
155 |
0 |
|
206 |
CK. LD. |
01.12.2021 |
2 |
Moderna |
092F21A |
155 |
0 |
|
207 |
SD. OA.-LZ. |
20.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
156+157 |
- |
|
208 |
HW. SO. LZ. |
20.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
156+157 |
- |
|
209 |
ME. WH. OA. |
20.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
156+157 |
- |
|
216 |
HX. RB. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
161+162 |
- |
|
221 |
CY.-CW. VJ. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
167+168 |
- |
|
223 |
TG. PW. CB. SQ. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
167+168 |
- |
|
224 |
DO. MP. HU. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
172 |
- |
|
232 |
CH. TO. |
18.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
179+180 |
0 |
|
259 |
JA. Z. BA. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
199 |
- |
|
262 |
MR. VT. SS. |
13.12.2021 |
1 |
Moderna |
042G21A |
203+283+284 |
0 |
|
263 |
MR. VT. SS. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
203+283+284 |
0 |
|
267 |
SY. CA. |
19.01.2022 |
1 |
K-BioNTech |
FN4072 |
204+205 |
- |
|
268 |
TW. CA. |
19.01.2022 |
1 |
K-BioNTech |
FN4072 |
204+205 |
- |
|
277 |
TG. QF. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
214 |
- |
|
278 |
VG. GI. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
215 |
- |
|
279 |
TD. LM. VQ. |
21.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
216-218 |
- |
|
280 |
GT.-MQ. VQ. |
21.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
216-218 |
- |
|
281 |
XK. KN. |
21.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
219+220 |
- |
|
283 |
EN. EQ. KN.- AW. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
219+220 |
- |
|
284 |
EL. ZC. |
30.11.2021 |
1 |
J&J |
XE423 |
221 |
20 |
|
286 |
UE. EC. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
222 |
- |
|
287 |
MM. ZR. ZW. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
223 |
- |
|
289 |
QD. BK. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
227 |
- |
|
335 |
MN. KX. EW. |
30.07.2021 |
1 |
J&J |
XE389 |
271+272 |
20 |
|
336 |
MN. KX. EW. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
271+272 |
- |
|
341 |
KQ. DZ. AD. |
19.01.2022 |
1 |
Moderna |
000077A |
289+290 |
- |
|
342 |
KS. AD. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
289+290 |
- |
|
343 |
VE. AD. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
289+290 |
- |
|
344 |
IA. AD. |
19.01.2022 |
1 |
K-BioNTech |
FN4072 |
289+290 |
- |
|
349 |
CK. AD. |
19.01.2022 |
1 |
K-BioNTech |
FN4072 |
293+294 |
- |
|
353 |
VU. F. SL. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
297+298 |
- |
|
355 |
KQ. AD. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
303+304 |
- |
|
367 |
HV. DQ. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
321 |
- |
|
369 |
ET. OP. |
21.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
323 |
- |
|
377 |
WV. OO. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
330+331 |
- |
|
379 |
ZK. SV. |
14.12.2021 |
1 |
J&J |
ABZ5320 |
336+337 |
0 |
|
380 |
ZK. SV. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
336+337 |
0 |
|
387 |
MB. OK. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
340 |
- |
|
389 |
SN. ZQ. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
341+342 |
0 |
|
393 |
NM. XJ. |
18.10.2021 |
1 |
J&J |
XE423 |
343 |
0 |
|
394 |
NM. XJ. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
343 |
0 |
|
399 |
UC. ZI. RG. WT. |
21.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
354+355 |
- |
|
403 |
MZ. IO. IR. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
356+360 |
- |
|
404 |
LK. DL. IN. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
356+360 |
- |
|
405 |
SU. GK. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
357 |
- |
|
408 |
LP. AJ. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
361+443 |
50 |
|
412 |
SC. QA. |
20.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
368 |
50 |
|
413 |
BT. BJ. |
19.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
369-371 |
- |
|
414 |
FV. BJ. |
20.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
369-371 |
- |
|
415 |
YI. BJ. |
19.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
369-371 |
- |
|
416 |
BO. BJ. |
19.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
369-371 |
- |
|
421 |
TI. CC. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
374 |
- |
|
426 |
MM. GO. |
20.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
378+379 |
0 |
|
427 |
ZL. GO. |
16.12.2021 |
1 |
J&J |
ABZ5320 |
378+379 |
5 |
|
428 |
ZL. GO. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
378+379 |
0 |
|
429 |
JM. GO. |
16.12.2021 |
1 |
Moderna |
000117A |
378+379 |
0 |
|
430 |
JM. GO. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
378+379 |
0 |
|
431 |
HH. GO. |
16.12.2021 |
1 |
Moderna |
000117A |
378+379 |
0 |
|
432 |
HH. GO. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
378+379 |
0 |
|
435 |
WJ. NQ. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
380+381 |
- |
|
436 |
IQ. QE. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
382 |
- |
|
437 |
YH. FF. |
01.12.2021 |
1 |
Moderna |
092F21A |
383+384 |
100 |
|
438 |
YH. FF. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
383+384 |
100 |
|
439 |
KF. GB. FF. |
20.01.2022 |
1 |
Moderna |
000077A |
383+384 |
100 |
|
440 |
PY. FU. |
22.11.2021 |
1 |
J&J |
XE423 |
385+386 |
0 |
|
441 |
PY. FU. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
385+386 |
0 |
|
443 |
PM. MT. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
387+388 |
- |
|
444 |
DD. MT. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
387+388 |
- |
|
446 |
XD. TT. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
389 |
- |
|
447 |
WP. KP. |
21.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
390 |
0 |
|
448 |
TI. GC. |
20.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
391 |
0 |
|
449 |
IE. QV. TE. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
392 |
0 |
|
450 |
YK. VL. |
20.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
393+394 |
- |
|
452 |
FM. HZ. |
23.11.2021 |
1 |
J&J |
XE423 |
395+396 |
50 |
|
453 |
FM. HZ. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
395+396 |
25 |
|
454 |
GZ. HZ. |
18.01.2022 |
1 |
J&J |
ABZ5320 |
395+396 |
25 |
|
456 |
R. C. |
09.09.2021 |
1 |
J&J |
XE389 |
398+399 |
50 |
|
457 |
R. C. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
398+399 |
50 |
|
458 |
G. C. |
09.09.2021 |
1 |
J&J |
XE389 |
398+399 |
50 |
|
459 |
G. C. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
398+399 |
50 |
|
477 |
OY. DL. CD. |
08.12.2021 |
1 |
Moderna |
043G21A |
416 |
50 |
|
478 |
OY. DL. CD. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
416 |
50 |
|
479 |
DF. HY. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
417 |
- |
|
480 |
DK. OG. |
30.11.2021 |
1 |
J&J |
XE423 |
419 |
0 |
|
481 |
DK. OG. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
419 |
0 |
|
483 |
RT. DS. |
14.12.2021 |
1 |
Moderna |
000117A |
421-423 + 445 |
0 |
|
484 |
RT. DS. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
421-423 + 445 |
0 |
|
486 |
SW. DS. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
421-423 + 445 |
0 |
|
487 |
PN. DS. |
14.12.2021 |
1 |
Moderna |
000117A |
421-423 + 445 |
0 |
|
488 |
PN. DS. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
421-423 + 445 |
0 |
|
492 |
ZH. ZJ. IK. |
18.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
421-423 + 445 |
0 |
|
523 |
VO. MX. |
07.12.2021 |
1 |
J&J |
ABZ5320 |
464 |
0 |
|
524 |
PV. MX. |
07.12.2021 |
1 |
BioNTech |
SCWF3 |
464 |
0 |
|
525 |
EK. MX. |
07.12.2021 |
1 |
BioNTech |
SCWF3 |
464 |
0 |
|
538 |
LR. NZ. |
20.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
471+472 |
- |
|
541 |
JO. WK. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
476-478 |
- |
|
544 |
EM. WK. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
476-478 |
- |
|
545 |
PZ. NB. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
476-478 |
- |
|
552 |
Z. BR. RZ. |
08.09.2021 |
1 |
J&J |
XE389 |
483+484 |
50 |
|
553 |
Z. BR. RZ. |
13.12.2021 |
2 |
Moderna |
042G21A |
483+484 |
50 |
|
555 |
JJ. XS. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
491 |
- |
|
559 |
CX. EY. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
500 |
- |
|
561 |
UX. UU. KG. |
16.12.2021 |
1 |
K-BioNTech |
FN4072 |
501 |
- |
|
562 |
QR. FG. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
510+511 |
- |
|
563 |
MG. ZZ. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
510+511 |
- |
|
570 |
VT. QV. GM. SX. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
518-520 |
- |
|
572 |
FZ. UM. SX. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
518-520 |
- |
|
573 |
Z. W. |
09.12.2021 |
1 |
Moderna |
042G21A |
522+523 |
0 |
|
574 |
Z. W. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
522+523 |
0 |
|
575 |
FI. W. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
522+523 |
0 |
|
576 |
QH. IH. DY. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
525-527 |
0 |
|
577 |
TM. KK. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
528 |
- |
|
578 |
KO. KW. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
543 |
- |
|
580 |
AX. BU. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
544+545 |
0 |
|
582 |
YU. BU. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
544+545 |
0 |
|
583 |
OZ. QP. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
546 |
- |
|
586 |
HV. XB. |
20.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
551 |
- |
|
588 |
BV. MK. |
19.01.2022 |
B |
Moderna |
000077A |
607+608 |
0 |
|
589 |
PB. XM. KB. |
19.01.2022 |
2 |
Moderna |
000077A |
613+614 |
- |
Am 21.01.2022 wurden sowohl die Praxis des Angeklagten in der D.-straße in Q. als auch die Wohnräumlichkeiten des Angeklagten nach Erlass entsprechender Durchsuchungsbeschlüsse durchsucht. Dabei wurden mehrere Patienten angetroffen, die sich entweder in den Praxisräumlichkeiten aufhielten oder diese gerade verlassen hatten und bei denen durch den Angeklagten ausgefüllte Impfausweise sichergestellt werden konnten.
37In den Praxisräumlichkeiten wurden mehrere tausend ausgefüllte Einwilligungserklärungen zur Schutzimpfung gegen COVID-19 und Anamnesebögen vermeintlicher Patienten, darüber hinaus die Abgabebeläge der durch die Bezugsapotheke gelieferten Impfchargen aufgefunden. In einem der Behandlungszimmer in der Praxis befand sich ein zusammengefaltetes Blatt Papier mit der handschriftlichen Aufschrift
38„Ich muß sie pieksen
39mit Kochsalz
40+ Pflaster
41nichts reden!
42es kann sein, daß wir
43abgehört werden“.
44Schließlich wurden zahlreiche Impffläschchen (nachfolgend: Vials) nebst Chargenaufklebern aufgefunden und teilweise sichergestellt:
45In einem Tresor im Behandlungszimmer 3 konnten zwei original verpackte Pakete mit Impfstoff (1x 10 Vials des Impfstoffs Spikevax von Moderna, Chargennummer 000077A und 1x 10 Vials des Impfstoffs Janssen von Johnson & Johnson, Chargennummer ABZ5320), jeweils aus der Apothekenlieferung vom 18.01.2022 aufgefunden werden. Dieser Impfstoff war aufgrund der Unterbrechung der Kühlkette für etwaige Impfungen unbrauchbar und wurde sichergestellt.
46In dem Kühlschrank im Behandlungszimmer 6 befanden sich neben drei verschlossenen Packungen mit je 10 Vials des Impfstoffs von Johnson & Johnson auch 8 volle Vials des Impfstoffs von Moderna mit der Chargennummer 000077A und 4 volle Vials des Impfstoffs für Kinder von BioNTech mit der Chargennummer FN4072 aus der Apothekenlieferung vom 18.01.2022. Weitere dort aufgefundene 4 volle Vials des Impfstoffs Kinder-BioNTech, ebenfalls mit der Chargennummer FN4072, stammten aus der Apothekenlieferung vom 16.12.2021.
47Die im Kühlschrank des Angeklagten aufgefundenen Vials wurden nicht sichergestellt, sondern in der Praxis belassen.
48Die Bezugsapotheke des Angeklagten teilte am 08.02.2022 auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft mit, dass der Angeklagte dort nach der Durchsuchung Impfstoff abgegeben habe.
49Hierbei handelte es sich um folgende Impfstoffe:
50|
20 volle Vials des Impfstoffs von Johnson & Johnson |
Chargennummer ABZ5320 |
|
10 leere Vials des Impfstoffs von Johnson & Johnson |
|
|
1 vollen Vial des Impfstoffs Moderna |
Chargennummer 000077A |
|
7 leere Vials des Impfstoffs Moderna |
|
|
3 volle Vials des Impfstoffs Kinder-BioNTech |
Chargennummer FN4072 |
|
1 benutzten Vial des Impfstoffs Kinder-BioNTech |
|
|
4 volle Vials des Impfstoffs Kinder-BioNTech |
Auf der Grundlage in der Praxis aufgefundener Einwilligungserklärungen und Anamnesebögen betreffend die Durchführung einer Impfung gegen das Coronavirus wurden in der Folgezeit mehrere hundert Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse wegen des Verdachts den Angeklagten Y. jeweils dazu gebracht zu haben, die Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung in ihrem Impfausweis zu bescheinigen, obwohl die Impfung tatsachlich nicht durchgeführt wurde und den inhaltlich unrichtigen Impfausweis seitdem regelmäßig auch verwendet zu haben, betreffend die Wohnräumlichkeiten der Betroffenen erlassen und vollstreckt, um insbesondere die ausgestellten Impfausweise sicherzustellen. Des Weiteren wurde neben den Durchsuchungen jeweils durch richterlichen Beschluss die körperliche Untersuchung zur Entnahme einer Blutprobe angeordnet, um einen COVID-19-Antikörpertest durchzuführen. Soweit sich die jeweiligen Beschuldigten dahingehend geständig einließen, tatsächlich keine Impfung von dem Angeklagten erhalten zu haben, wurde regelmäßig von der Vollstreckung der Anordnung zur Blutentnahme abgesehen.
52IV. Beweiswürdigung
53Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt.
541.
55Zu seinem Lebensweg und seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Angeklagte den getroffenen Feststellungen entsprechende plausible Angaben gemacht.
56Die Feststellung, dass der Angeklagte bislang unbestraft ist, beruht auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 19.12.2022.
572.
58Der Angeklagte hatte sich im Nachgang zu der zunächst geschlossenen Verständigung in den Sitzungen vom 26.01.2023 bis zum 31.01.2023 mehrfach zur Sache eingelassen. Diese Einlassungen waren jedoch gemäß § 243 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, nachdem sich die Kammer mit Beschluss vom 15.02.2023 von der Verständigung gelöst hatte. Nachfolgend hat der Angeklagte zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und erstmals in seinem letzten Wort Angaben zur Sache gemacht, wobei sich seine Ausführungen auf eine allgemeine Beschreibung der Situation beschränkten.
59Dabei hat er sich zusammengefasst wie folgt eingelassen:
60Er habe in den letzten 20 Jahren täglich Zeit mit seiner Frau verbracht und mit ihr zusammen in drei verschiedenen Praxen gearbeitet. Er habe im Laufe seines Lebens „eine gewisse Arbeitssucht“ und ein „ausgeprägtes Helfersyndrom“ entwickelt.
61Jeder sei ein Unikat und unwiederbringlich einmalig. Die Natur habe es so eingerichtet, dass man sich gegenseitig schützen und helfen müsse und dass man sich nie dazu verleiten lassen dürfe, anderen Menschen Leid zuzufügen.
62Nach dem Absolvieren der Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren habe er seine erste eigene Praxis erworben. Es seien nach kurzer Eingewöhnungszeit immer mehr Patienten zu ihm gekommen, vor allem, weil sie „biologisch und mit natürlichen Methoden“ hätten behandelt werden wollen. Er habe versucht ausschließlich alle Patienten, die darum gebeten hätten, mit Naturheilverfahren zu behandeln. Sein Hauptaugenmerk habe den chronisch-kranken und austherapierten Patienten gegolten. Er habe mit seinen Methoden vielen schwerkranken Patienten gut helfen können. Sie seien gesund geworden und hätten keine Chemie mehr benötigt. Bei akut erkrankten Patienten mit Grippe, Influenza, akuter Sinusitis und akuter Bronchitis habe er „komplex-homöopathische Cocktails mit Eigenblut bzw. mit ozonisiertem Eigenblut“ verabreicht. Diese Therapien hätten schnell geholfen und seien nebenwirkungsfrei gewesen. Bei Patienten, die häufiger akute Erkrankungen dieser Art gehabt hätten, habe sich noch eine umfangreiche Darmsanierung angeschlossen. Ziel aller therapeutischen Interventionen sei „die Wiederherstellung der Autoregulation des göttlichen Immunsystems“ gewesen. Der Patient habe unter anderem auch durch begleitende Veränderung der Ernährungsgewohnheiten lernen sollen sich dauerhaft ohne Arzt und ohne chemische Medikamente selbst gesund zu erhalten.
63In der Corona-Zeit hätten sie genau dieses Therapiekonzept erfolgreich weiter durchgeführt. Die meisten Patienten, die an Corona erkrank gewesen seien, hätten so innerhalb einer Woche ohne Nachwirkungen gesunden können. In seiner Praxis sei während der Corona-Zeit nicht ein einziger Patient daran gestorben. Sie hätten täglich den Patienten die Angst vor Corona genommen und ihnen hilfreiche Konzepte an die Hand gegeben, wie sie ihr Immunsystem trainieren und fit halten könnten. Er habe seinen Patienten immer wieder versichert, dass sie gemeinsam in Liebe und mit Gottes Hilfe durch diese Krise kommen werden.
64Während seiner ganzen Zeit als Arzt in einer Klinik und selbstständig in eigener Praxis sei es nie zu einem ärztlichen Kunstfehler gekommen. Er sei nie von Patienten oder ärztlichen Standesorganisationen verklagt worden. Er habe immer seine ärztliche Schweigepflicht eingehalten und sich an den Hippokratischen Eid und das Genfer Gelöbnis des Welt-Ärzte-Bundes gehalten. Den Hippokratischen Eid habe er an der Wirkungsstätte des Hippokrates auf Kos im Apollon-Theater auf Altgriechisch vom Bürgermeister gesprochen im Beisein weiterer 100 Ärzte gehört, was für ihn und seine Frau einen ergreifenden Moment dargestellt habe. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, wie im Genfer Gelöbnis gefordert, sei ihm immer heilig gewesen. Er habe nie etwas gegen den Willen eines Patienten unternommen.
65Es seien viele neue Patienten während der Corona-Zeit zu ihm gekommen, die naturheilkundliche Beratung und Aufklärung gewünscht und die sich mit der Wirkung und möglichen Nebenwirkungen der bevorstehenden Impfung beschäftigt hätten. Er habe keine medizinischen Informationen aus den wissenschaftlichen medizinischen Fachzeitschriften, so intensiv er auch danach gesucht habe, finden können. Seine Erfahrunge im Umgang mit der jährlichen Grippewelle, grippalen Infekten und Influenza seien das Einzige gewesen, womit er den Patienten habe dienen können. Etwas sei vollkommen neu gewesen, die Angst und Panik und die Verzweiflung, als ob die Welt habe untergehen sollen. Wichtig sei ihm gewesen zunächst mehr Sachlichkeit in die Debatte zu bringen, die Angst zu reduzieren und über sinnvolle Prophylaxe zu sprechen, wie in den vergangenen Jahren bei jeder bevorstehenden Grippewelle. Zu der bevorstehenden Impfung habe es keine offiziellen Angaben zur Wirkung bzw. Nebenwirkung gegeben. In den Jahren zuvor sei gerade von älteren Patienten der Wunsch nach einer Grippeschutzimpfung an ihn gerichtet worden. Die Wirkung sei schon immer zweifelhaft, aber die Nebenwirkungen waren bekannt gewesen und deshalb hätten sich im Laufe der Jahre immer weniger Patienten impfen lassen. Er habe den Menschen empfohlen, sich anders zu ernähren, gemäßigte sportliche Übungen an frischer Luft durchzuführen und einige sinnvolle und in der Praxis bewährte biologische Therapiekonzepte zu befolgen. Einige Patienten hätten immer wieder Ozon-Eigenblut-Infusionen und hochdosierte Vitamin-C-Infusionen sowie intermuskuläre Vitamin-D-Injektionen gewollt. Einige hätten sich durch ihre Arbeitskollegen und Medien immer wieder von der panischen Angst anstecken lassen. Für diese Patienten habe er eine wunderbare Injektion mit Cholincitrat und Vit B Komplexen, sowie eine orale Begleitmedikation gehabt.
66Die Maskenpflicht und flächendeckende PCR-Tests als Schnelltests, sowie labormedizinische PCR-Tests für Flugreisende seien jetzt das vornehmliche Thema in der Öffentlichkeit und damit in der Praxis gewesen. Ein 17-jähriger junger Mann sei notfallmäßig in seine Praxis gekommen mit stärksten Kopfschmerzen und Sehstörungen sowie Sprachstörungen. Mit dem Pulsoxymeter hätten sie eine stark reduzierte Sauerstoffsättigung von 92% festgestellt. Er hätte eine Hyperkapnie mit konsekutiver cerebraler Hypoxie, was die Kopfschmerzen, Sehstörungen und Sprachstörungen erklärt habe, gehabt. Dieser Zustand sei lebensgefährlich gewesen und sei durch permanentes Tragen einer FFP2 Maske während einer 5-stündigen Mathearbeit erzeugt worden. Mit O² Insufflation und einer Ozon Infusion hätten sie fast 2 Stunden gebraucht, um die Sprach- sowie die Sehstörungen aufzuheben, die Kopfschmerzen hätten zwar an Heftigkeit abgenommen, seien allerdings erst ganz um 23:00 Uhr in der Nacht, also 10 Stunden später, verschwunden. Die normale O² Sättigung liege übrigens bei 99%. Unter 90% bestehe akute Lebensgefahr. Irreversible cerebrale Schädigungen seien bei Werten um 92% möglich. In der Industrie sei im Übrigen vorgeschrieben nach 70 Minuten FFP2 Maskenbenutzung mindestens 1h freies Atmen, also ohne Maske an frischer Luft und der Wechsel der Maske vorgeschrieben.
67Die Impfungen hätten unmittelbar bevorgestanden und die Panik habe stetig zugenommen. In Q. habe das erste Impfzentrum 400 m von seiner Praxis entfernt eröffnet. Einige seiner langjährigen Patienten hätten ihn gefragt, ob sie sich impfen lassen sollten und ob er sie dann wegen etwaiger auftretender Nebenwirkungen biologisch behandeln könnte. Obwohl er überhaupt nicht gewusst habe, was an Komplikationen und Nebenwirkungen auf ihn zukommen könnte, habe er dies bejaht aber gesagt, dass er therapeutischen Erfolg nicht garantieren könne, weil es keine Informationen darüber gegeben habe. Auch telefonisch kontaktierte Kollegen hätten ihm nicht weiterhelfen können. Es habe nur noch Ratlosigkeit und Hoffnungslosigkeit gegeben, die ihm aber kein Patient habe anmerken sollen. Deshalb habe er sich entschlossen, es ab diesem Zeitpunkt als seine Hauptaufgabe anzusehen und als seine heilige Verpflichtung, seine Patienten nicht allein zu lassen.
68Jetzt seien noch die Freiberufler und Selbstständigen mit ihren drohenden Geschäftseinbußen und Existenzängsten hinzugekommen. Auch das habe er sich angehört und beruhigend auf sie eingeredet.
69In der Praxis hätten sich in den kommenden Wochen anfallsartige Angst und Panikattacken bei vielen Patienten gemehrt, vor allem bei Müttern mit mehreren Kindern. Es seien Patienten zu ihm gekommen, die in Kassenarztpraxen gearbeitet und von eigentümlichen Häufungen von bestimmten Erkrankungen (Myocarditis, Endocarditis, Pericarditis) nach Impfungen von jungen, sportlichen Männern nach m-RNA Impfungen berichtet hätten. Die Arbeitgeber dieser Patienten seien auch etwas skeptisch geworden und hätten gewisse Zusammenhänge gesehen, sich aber nicht getraut, das auszusprechen.
70Zu diesem Zeitpunkt sei ein schwerkranker Patient zu ihm in die Praxis gekommen, der zweimal bereits in Marburg geimpft worden sei. Die letzte Impfung habe er vor 14 Tagen erhalten. Er habe hohes Fieber gehabt, kaum Luft bekommen und sei schleppend die Treppe zu ihm in die Praxis hochgekommen. Er habe 39,8 Grad Temperatur, schnellen Puls, Sauerstoffsättigung von 93%, Schmerzen bei der Atmung, Laborparameter Corona AK von 35.000, radiologisch eine atypische kleinfleckige Pneumonie, Cephalgien, Herzstolpern, Sehstörungen und extreme Müdigkeit und Erschöpfung festgestellt. Es sei die erste echte Corona-Erkrankung nach zweifacher Impfung gewesen, ein Impfdurchbruch mit schweren Komplikationen. Er sei täglich zur Behandlung gekommen. Nach 12 Tagen sei er wieder gesund gewesen und sie hätten eine Krankenhausbehandlung vermeiden können. Leider hätten sie wegen der schweren Pneumonie noch zusätzlich eine speziell ausgetestete Antibiose durchführen und deshalb anschließend eine Symbioselenkung mit Mutaflor und effektiven Mikroorganismen einleiten müssen. Er sei glücklich gewesen, jemanden vor Krankenhausbehandlung mit konsekutiver Beatmung bewahrt zu haben.
71Eine sehr junge Mutter sei plötzlich unangemeldet in seiner Praxis erschienen und habe geweint und kaum sprechen können, so aufgeregt sei sie gewesen. Nachdem sie sich gefasst hätte, habe sie ihm erzählt, dass sie vor 48 Stunden im Krankenhaus ihr Baby gesund zur Welt gebracht habe und heute nur in ihrer Wohnung gewesen sei, um etwas für das Baby zu holen. Jetzt dürfe sie nicht mehr zurück ins Krankenhaus zu ihrem Baby, weil sie nicht geimpft sei.
72Eine Polizistin, alleinerziehend mit einem Kind, habe kurz vor ihrer Entlassung bei der Polizei gestanden, weil sich ihr Kollege, mit dem sie Streife gefahren sei, beim Chef über ihren Impfstatus beschwert habe.
73Solche Geschichten hätten sich in seiner Praxis gehäuft. Viele hätten kurz davorgestanden, ihre Arbeit zu verlieren. Eine Mutter sei zu ihm gekommen und habe weinend gesagt, dass sie nicht wolle, dass ihr Sohn sterbe. Auf Nachfrage habe sie berichtet, dieser habe seinen besten Freund verloren, der erst 18 Jahre und immer topfit gewesen und eine Stunde nach einer BioNtech Impfung gestorben sei. Ihr Sohn habe Heulkrämpfe, könne nicht schlafen und sei traumatisiert. Schwangere Frauen hätten ihn gefragt, ob er garantieren könne, dass ihrem Baby nichts passiere, wenn sie sich impfen lassen würden.
74Er habe inzwischen in seiner Praxis von morgens 7:00 Uhr bis 24:00 Uhr gearbeitet und habe wegen dieser ganzen Eindrücke aus seiner Praxis auch keinen Schlaf mehr finden können.
75Eine über 80-jährige Frau, die einen Heimplatz in einem Altenheim gehabt habe, sei mit ihrer Betreuerin zweimal die Woche für eine spezielle Injektion in die Praxis gekommen, weil sie in einer Lungenklinik eine Operation hinter sich gebracht hatte. Die Betreuerin habe ihm erzählt, dass seit dem Impfprogramm im Altenheim jeden Tag drei bis vier Zimmer frei würden und die betreute alte Frau jetzt keine Impfung mehr haben wollte, weil sie noch nicht habe sterben wollen.
76Er habe von Patienten gehört, dass sie nach der Impfung Vater, Mutter, Tanten und Geschwister durch plötzlichen Schlaganfall, Herzinfarkt oder Hirnvenenthrombose verloren hätten. Eine ihm unbekannte Frau in seiner Praxis habe geschrien und geweint: „Die wollen uns alle umbringen.“ Er habe sie sofort mit ins Arztzimmer genommen und beruhigt, weil die eh schon aufgebrachte Stimmung durch ihr Geschrei weiter aufheizt worden sei.
77Er habe immer wieder versucht, Ruhe zu vermitteln, was nicht einfach gewesen sei, weil er auf viele Fragen keine Antworten mehr gehabt hätte.
78Ein kleines Virus habe die Menschheit völlig verrückt gemacht. Viren seien im Rahmen der Evolution nötig gewesen, dass die Menschen sich überhaupt hätten entwickeln können. Bakterien, Viren und Parasiten hätten alle eine Aufgabe und seien nicht überflüssig oder böse. Wir hätten täglich Kontakt mit Millionen von Viren, die unser Immunsystem trainierten. Millionen Bakterien besiedelten unsere Haut und erzeugten einen PH-Wert, der uns schütze. In unserem Darm lebten 10 hoch 26 unterschiedlichste Bakterien, die nicht nur unsere Verdauung möglich machten und die Resorption von Mineralien, Vitaminen, Spurenelementen, sondern auch unser darmassoziiertes Immunsystem repräsentierten, ohne dass unser Leben überhaupt nicht möglich wäre. Jetzt habe ein Virus alles verändern sollen. Cholera und Pest hätten etwas bewirkt, seien also nötig gewesen. Die Spanische Grippe habe weltweit trotz verordneter Mund-Nase-Schutz-Bedeckung 50 Millionen Tote gefordert. Ob wir was gelernt hätten? Die Frage könne sich jeder selbst beantworten.
79Natürlich habe es auch viele Patienten gegeben, die zur Impfung fest entschlossen gewesen seien mit allen Konsequenzen. Vor seinen Augen sei in der Untersuchungshaft während der Freistunde ein 52-jähriger Gefangener aus Mazedonien, der dreimal geimpft gewesen sei, an einem plötzlichen Schlaganfall verstorben.
80Seine Tätigkeit als Arzt in den letzten beiden Jahrzehnten sei nur möglich durch die ständige Mithilfe seiner geliebten Frau, die nicht nur täglich mit ihm zusammen in der Praxis gearbeitet habe, sondern ihm viele Tätigkeiten abgenommen und viele Patienten ermutigt und getröstet habe, wenn Kummer und Schmerz besonders groß geworden seien. Sie habe ihn ermutigt, durchzuhalten, wenn er manchmal in der Vergangenheit verzweifelt habe aufgeben wollen.
81Wenn man ihn deshalb kriminalisiere, weil er Menschen geholfen habe, dann sei das eben der Preis, den man für die Menschlichkeit zahlen müsse. Wir hätten in Gottes Werk gepfuscht. Das sei menschliche Hybris. Wir hätten uns an der Schöpfung vergangen, weil wir die Demut vor der Schöpfung verloren hätten. Die Fülle dessen, was wir im Leben erleben, auf das zu reduzieren, was die Wissenschaft beschreiben kann, hieße die unglaubliche göttliche Lebendigkeit eines Menschen auf ein paar Formeln zu reduzieren.
82Keine Macht der Welt könne ihn daran hindern, die Gebote Gottes einzuhalten.
833.
84Mit der vorstehend dargestellten Einlassung hat der Angeklagte weder Angaben dazu gemacht, ob er den hier gegenständlichen Patienten die Durchführung einer Impfung gegen das Coronavirus bescheinigt noch ob er eine solche tatsächlich durchgeführt hat.
85Insoweit beruhen die Feststellungen auf den nachfolgend dargestellten Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahme.
86a)
87Die Feststellung, dass in sämtlichen 207 Fällen die jeweilige Impfung durch den Angeklagten Y. bescheinigt wurde, in dem dieser insbesondere die Eintragung mit seiner Unterschrift versah, beruht maßgeblich auf der Verlesung und Inaugenscheinnahme der einzelnen Impfausweise.
88Diese Urkunden sind auch verwertbar. Soweit die Verteidiger der Verwertung teilweise wegen Verstoßes gegen § 136a StPO widersprochen haben, scheidet ein Verwertungsverbot aus diesem Grund bereits deshalb aus, weil § 136a StPO lediglich ein Verwertungsverbot für Aussagen enthält. Darüber hinaus sind die Impfausweise entweder freiwillig herausgegeben worden oder es lagen der Beschlagnahme entsprechende richterliche Beschlüsse zugrunde, die die Kammer jeweils durch Verlesen bzw. im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
89Zur Überzeugung der Kammer war es auch der Angeklagte, der in sämtlichen Fällen die jeweilige Eintragung mit seiner Unterschrift versah.
90Wie bereits ausgeführt, hat die Kammer sämtliche hier gegenständliche Impfausweise in Augenschein genommen. Dabei wiesen die jeweiligen Unterschriften ein identisches Schriftbild auf.
91Auch haben die Zeugen TH. BZ., KH. BZ., JW. CM., PJ. YO. CM., Z. IF., JW. IF., JB. IY. XA., BY. MO. XA., UV. FQ., HV. NT. SE., PZ. SE., KH. SE., AG. XV. (für sich und ihren Sohn JT. XV.),CX. VM., XC. RH., PP. BE., JX. BE., CQ. BE., QY. MI., GD. UK. (für sich und Sohn UI. UK.), UA. KI. CN., EH. CN., YU. HE., WG. RW. ZS., FA. XK. ZS., CK. LD., EL. ZC., MN. KX. EW., ZK. SV., NM. XJ., LP. AJ., SC. QA., ZL. GO. (für sich, ihren Mann und ihre Kinder JM. und HH. GO.), YH. FF., KF. GB. FF., PY. FU., WP. KP., FM. HZ., GZ. HZ., R. C., G. C., OY. DL. CD., RT. DS., PN. DS., VO. MX. (für sich und ihre Kinder PV. und EK. MX.), Z. BR. RZ. und Z. W., in ihren Vernehmungen vor der Kammer jeweils glaubhaft bekundet, in der Praxis des Angeklagten von diesem entweder ihren zuvor mitgebrachten Impfausweis oder einen von der Praxis des Angeklagten zur Verfügung gestellten Ausweis mit einer entsprechenden Eintragung über eine Impfung gegen das Corona-Virus erhalten zu haben.
92Die Kammer schließt aus, dass andere Personen außer dem Angeklagten in dessen Namen in den hiesigen Fällen Impfungen bescheinigt haben könnten.
93So konnten in der Praxis des Angeklagten entsprechende Einwilligungs- und Anamnesebögen sichergestellt werden. Auch haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass außer dem Angeklagten andere Personen in der Praxis mit dessen Namenszug Unterschriften geleistet haben könnten.
94b)
95Die Überzeugung, dass der Angeklagten abweichend von der jeweils vorgenommenen Eintragung in sämtlichen der 207 hier gegenständlichen Fällen keine Impfung verabreicht hat, beruht auf folgenden Erwägungen:
96In 142 Fällen, nämlich den Fällen 3, 4, 10, 12, 15, 16, 18, 20, 27, 29, 30, 31, 33, 35, 45, 47, 49, 51, 53, 55, 57, 59, 61, 64, 67, 68, 70, 78, 81, 87, 109, 115, 135, 141, 154, 156, 165, 169, 170, 171, 178, 179, 185, 189, 190, 191, 192, 193, 195, 197, 200, 202, 207, 208, 209, 216, 221, 223, 224, 232, 259, 263, 277, 278, 279, 280, 281, 283, 286, 287, 289, 336, 341, 342, 343, 353, 355, 367, 369, 377, 380, 387, 389, 394, 399, 403, 404, 405, 408, 412, 413, 414, 415, 416, 421, 426, 428, 430, 432, 435, 436, 438, 439, 441, 443, 444, 446, 447, 448, 449, 450, 453, 457, 459, 478, 479, 481, 484, 486, 488, 492, 538, 541, 544, 545, 555, 559, 562, 563, 570, 572, 574, 575, 576, 577, 578, 580, 582, 583, 586, 588, 589 der Anklageschrift, bescheinigte der Angeklagte ausweislich der jeweils in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Impfausweisen jeweils eine Impfung mit dem Impfstoff Spikevax von Moderna mit der Chargennummer 000077A. In weiteren elf Fällen, namentlich den Fällen 71, 79, 88, 89, 90, 91, 267, 268, 344, 349, 561 der Anklageschrift, bescheinigte er ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Impfausweise Impfungen mit dem Impfstoff für Kinder von BioNTech mit der Chargennummer FN 4072.
97Zu den Impfstofflieferungen durch die Apotheke YL. hat die Kammer die dortige Mitarbeiterin, die Zeugin AY., vernommen sowie die seitens der Apotheke im Rahmen der Ermittlungen zur Verfügung gestellten Lieferbelege durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt. Danach wurden am 18.01.2022 insgesamt 18 Vials des Impfstoffes von Moderna mit der Chargennummer 000077A geliefert. Impfstoff für Kinder von Biontec mit der Chargennummernummer FN4072 wurde am 16.12.2021 und 18.01.2022 geliefert, und zwar jeweils 4 Vials, also insgesamt 8 Vials.
98Dieser Impfstoff wurde bei der Durchsuchung der Praxisräumlichkeiten noch vollständig aufgefunden und konnte danach nicht von dem Angeklagten für Impfungen verwendet worden sein. Die Kammer stützt sich insoweit auf die glaubhaften Bekundungen des an der Durchsuchung beteiligten Zeugen Oberstaatsanwalt NV.. Der Zeuge Oberstaatsanwalt NV. hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer glaubhaft bekundet, dass er bei der Durchsuchung der Praxisräume des Angeklagten am 21.01.2022 in einem Tresor unter anderem eine Packung mit zehn vollen und ungeöffneten Vials des Impfstoffs Spikevax von Moderna mit der Chargennummer 000077A sowie acht volle und ungeöffnete Vials mit derselben Chargennummer in einem Kühlschrank in einem anderen Behandlungszimmer aufgefunden habe. Des Weiteren seien acht volle und ungeöffnete Vials des Impfstoffs für Kinder mit der Chargennummer FN4072 aufgefunden worden. Die im Tresor befindlichen und daher ungekühlten 10 Vials des Impfstoffs Spikevax von Moderna mit der Chargennummer 000077A seien sichergestellt worden.
99Die Angaben des Zeugen Oberstaatsanwalt NV. waren plausibel, detailreich und widerspruchsfrei. Er konnte aus seiner präsenten Erinnerung den Ablauf der Durchsuchung der Praxisräume des Angeklagten am 21.01.2022 im Allgemeinen schildern, die Durchsuchung einzelner Räume in Teilen detailliert darstellen, ebenso Einzelheiten, an die er sich noch zu erinnern vermochte, wie beispielsweise, dass er durch Beamte zu dem Tresor gerufen worden sei, in dem die ungekühlten Vials des Moderna Impfstoffes aufgefunden worden seien. Der Angeklagte habe hierzu erläutert, dass es sich um alte Impfstoffe handeln würde, dem der Zeuge NV. jedoch widersprochen habe. Zudem berichtete der Zeuge, er habe einen Zettel gefunden, auf dem sinngemäß gestanden habe „ich muss sie pieksen, nicht reden, könnten abgehört werden“. Eine überschießende Belastungstendenz in Bezug auf die Angeklagten konnte die Kammer nicht erkennen, zumal der Zeuge weder vor der Durchsuchung noch im weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich an den Ermittlungen gegen die Angeklagten beteiligt gewesen war und lediglich zur Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses am 21.01.2022 in diesem Verfahren eingesetzt gewesen war.
100Die Bekundungen des Zeugen Oberstaatsanwalt NV. decken sich zudem mit den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme, namentlich dem in der Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Sicherstellungsprotokoll vom 21.01.2021 sowie der Inaugenscheinnahme der im Rahmen der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder. Ferner hat die Kammer den sichergestellten Impfstoff in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und festgestellt, dass die in den Verpackungen befindlichen Vials gefüllt und unversehrt waren.
101Gegen die Annahme, dass die in den Praxisräumlichkeiten aufgefundenen Vials noch unverbraucht gewesen sind und dieser Impfstoff daher den Patienten zuvor nicht verabreicht worden sein kann, spricht auch nicht der Umstand, dass der Angeklagte im Nachgang jeweils 8 Vials, nämlich 1 volles Vial und 7 leere Vials des Impfstoffs Spikevax von Moderna mit der Chargennummer 000077A und 7 volle und ein benutztes Vials des Impfstoffs für Kinder von Biontech mit der Chargennummer FN 4072 an die Bezugsapotheke zurückgab. Dass ein Teil der Vials leer bzw. benutzt worden war, lässt sich ohne weiteres damit erklärten, dass der Angeklagte diesen nach der Durchsuchung am 21.01.2022 entweder für andere Patienten verwendet oder vernichtet hat. Zudem ist auch nicht ersichtlich, warum der Angeklagte leere Vials im Kühlschrank hätte aufbewahren sollen.
102Die Kammer schließt ferner aus, dass der Angeklagte den Patienten, in den hier in Rede stehenden Fällen tatsächlich Impfstoff anderer Chargennummern verabreicht hat und diesen lediglich ein falscher Chargenaufkleber in dem Impfausweis geklebt wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass es mehr als fernliegend ist, dass der Angeklagte über mehrere Tage (vom 18.01. bis zum 21.01.2022) und in einer Vielzahl von Fällen versehentlich falsche Chargenaufkleber verwendet haben könnte, stand dem Angeklagten in diesem Zeitraum kein anderer Impfstoff von Moderna bzw. Kinderbiontech zur Verfügung, der hätte verwendet werden können. Ausweislich der Lieferbelege sind dem Angeklagten durch die Apotheke YL. überhaupt nur 8 Vials mit Impfstoff für Kinder von Biontech geliefert worden. Impfstoff des Herstellers Moderna war dem Angeklagten ausweislich der Lieferbelege zuletzt am 13.12.2021 geliefert worden. Nach den Vorgaben auf den verlesenen Lieferbelegen durften die Impfstoffe von Moderna nur 30 Tage nach Entnahme aus der Tiefkühlung bei nachfolgender Aufbewahrung zwischen 2 und 8 Grad noch verwendet werden. Auch haben sich weder aus den Angaben des Angeklagten noch aus der sonstigen Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte auch von anderen Quellen außer der Apotheke YL. Impfstoff bezogen haben könnte.
103Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte den jeweiligen Patienten in den vorgenannten Fällen tatsächlich keine Impfung verabreicht hatte, wird auch durch die Ergebnisse der weiteren Beweisaufnahme gestützt.
104So haben zahlreiche in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen bestätigt, Bescheinigungen über die Durchführung einer Impfung gegen das Coronavirus von dem Angeklagten erhalten zu haben, ohne jedoch tatsächlich von diesem geimpft worden zu sein. So haben die Zeugen TH. und KH. BZ. (Fälle 2-4 AS), PJ. YO. UZ. (Fall 16 AS), Z. und JW. IF. (Fälle 17-20 AS), UV. FQ. (Fälle 32-33 AS), HV. NT. SE. (Fälle 52 und 53 AS), PZ. SE. (Fälle 54-55 AS), KH. SE. (Fälle 56-57 AS), AG. XV. (Fall 78 AS), CX. VM. (Fälle 80-81 AS), XC. RH. (Fälle 108-109 AS), YU. HE. (Fälle 184-185 AS), WG. RW. (Fälle 196-197 AS) und FA. XK. ZS. (Fälle 199-200 AS), MR. VT. SS. (Fälle 262-263 AS), MN. KX. XR. (Fälle 335-336 AS), ZK. SV. (Fälle 379-380 AS), NM. XJ. (Fälle 393-394 AS), LP. AJ. (Fall 408 AS), SC. QA. (Fall 412 AS), ZL. GO. (427-428 AS), YH. und KF. GB. FF. (Fälle 437-439 AS), PY. FU. (Fälle 440-441 AS), WP. KP. (Fall 447 AS), FM. HZ. (Fälle 452-453 AS), R. und G. C. (Fälle 456-459 AS), OY. DL. CD. (Fälle 477-478 AS), RT. DS. (Fälle 483 und 484 AS) und PN. DS. (Fälle 487-488 AS) sowie Z. W. (Fälle 573-575 AS), denen ausweislich der verlesenen Impfausweise jeweils eine Impfung mit dem Impfstoff Moderna mit der Chargennummer 000077A im Zeitraum zwischen dem 18.01.2022 und 21.01.2022 bescheinigt worden ist, in ihrer Vernehmung vor der Kammer allesamt bekundet, tatsächlich keine Impfung, sondern lediglich eine entsprechende Bescheinigung erhalten zu haben.
105Die Zeugin ZL. GO. gab darüber hinaus an, neben ihren eigenen Impfbescheinigungen (Fälle 427-428 AS, TA 378+379) auch für ihren Ehemann MM. GO. (Fall 426) sowie ihre beiden minderjährigen Kinder JM. und HH. GO. die Eintragungen in den jeweiligen Impfausweisen über Impfungen gegen das Coronavirus durch die Praxis Y. von dem Angeklagten erhalten zu haben, ohne dass dieser diese Impfungen tatsächlich durchgeführt hätte.
106Die Zeugin AG. XV. bekundete in ihrer Vernehmung vor der Kammer, dass der Angeklagte auch ihrem achtjährigen Sohn JT. XV. (Fall 79 AS) auf ihre Bitte keinen Impfstoff gespritzt, sondern diesem lediglich eine Bescheinigung über eine Impfung mit dem Impfstoff für Kinder von BioNTech mit der Chargennummer FN 4072 ausgestellt habe.
107Die Bekundungen der vorgenannten Zeugen zu der Ausstellung von Impfnachweisen durch den Angeklagten ohne deren tatsächliche Durchführung waren auch glaubhaft. Durchgehend war keine überschießende Belastungstendenz festzustellen, vielmehr waren sämtliche Zeugen nach dem Eindruck der Kammer sichtlich darum bemüht, den Angeklagten in einem positiven Licht darzustellen und haben teilweise in der Vernehmung vor der Kammer noch ihre Dankbarkeit ausgedrückt.
108So gab die Zeugin VM. an, sie habe dem Angeklagten ihre Ängste vor der Impfung mitgeteilt und habe diesen als eine Vertrauensperson gesehen. Der Angeklagte habe im Rahmen eines netten Gespräches Verständnis gezeigt für ihre Befürchtungen. Die Zeugin XR. führte aus, sie habe Angst vor der Impfung gehabt, habe jedoch einen Impfnachweis für ihre Ausbildung benötigt. Als sie vor dem Angeklagten angefangen habe zu weinen, habe dieser einen Impfnachweis ausgestellt. Die Zeugen XC. RH., WG. RW. sowie FA. XK. ZS. erklärten übereinstimmend, der Angeklagte habe ihre Angst erkannt, sie beruhigt und Verständnis für die Lage und den Wunsch, keine tatsächliche Impfung zu erhalten, bekundet. Die Zeugin XV. erklärte, sie habe einen Impfnachweis für den Besuch eines Deutschkurses benötigt. Sie habe wegen unterschiedlicher Ansichten bezüglich der Impfung auch mehrmals mit ihrem Ehemann gestritten, da dieser eine Impfung befürwortet habe. Bei dem Angeklagten jedoch sei sie verständnisvoll empfangen worden, dieser sei ein netter Mensch, habe zugehört. Die Zeugin bedankte sich im Rahmen der Zeugenvernehmung persönlich bei dem Angeklagten für seine Hilfe im Zusammenhang mit dem Ausstellen des Impfnachweises. Die Zeugin SC. QA. bekundete vor der Kammer, sie habe während der Corona-Pandemie drei Jahre unter Angst gelitten und sei verstört zu dem Angeklagten gegangen. Dieser habe sie beruhigt, sie sei nach dem Termin glücklich aus der Praxis getreten.
109Betreffend den Fall XG. NS. (Fall 35 AS), der ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Sterbeurkunde im Juni 2022 verstorben ist, hat die Kammer dessen gegenüber der Polizei gemachten Angaben in seinem Ermittlungsverfahren durch Verlesung der Beschuldigtenvernehmung vom 11.02.2022 sowie der auszugsweisen Verlesung der Beschuldigtenvernehmung seiner Ehefrau NW. NS. vom 11.02.2022 auf deren Angaben sich der Zeuge XG. NS. in seiner Vernehmung bezogen hatte, eingeführt. Dieser hatte ebenfalls angegeben, dass ihm kein Impfstoff verabreicht worden sei.
110Soweit die Zeugin VZ. (Fälle 480 und 481 AS) gegenüber der Kammer nicht nachvollziehbar bekundete, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie die Praxis des Angeklagten überhaupt aufgesucht habe und wie die Eintragung in ihren Impfausweis gelangt sei, hat die Kammer ihre im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigte Aussage, sie habe die Praxis besucht und sei dort nicht richtig geimpft worden, durch die Vernehmung der damaligen Ermittlungsbeamten, insbesondere der Zeugin FX., in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Zeugin FX. konnte berichten, dass die Zeugin OG. im Rahmen der Durchsuchung ihrer Wohnung am 14.06.2022 zunächst keine Angaben habe machen wollen, nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Freund sich jedoch dazu entschlossen habe, den ihr gemachten Tatvorwurf einzuräumen. Die Beamten seien mit der Zeugin fußläufig zur nahegelegenen Wache gelaufen. Dort habe die Zeugin OG. ausgesagt, dass sie bei zwei Gelegenheiten bei dem Angeklagten in der Praxis gewesen sei und dieser jeweils nach einem kurzen Gespräch einfach ihren Impfausweis gestempelt habe, was die Zeugin zuvor nicht gewusst, jedoch wohlwollend akzeptiert habe. Insgesamt sei der Einsatz ruhig und ohne Besonderheiten verlaufen. Die Angaben der Zeugin VZ., dass sie nicht geimpft worden sei, ist auch in Ansehung des Umstands glaubhaft, dass ihr von den vernehmenden Polizeibeamten im Falle einer geständigen Einlassung eine mögliche Einstellung des gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens in Aussicht gestellt worden ist. Die Zeugin hat sich durch ihre damaligen Angaben erheblich selbst belastet. Schließlich vermochte die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht zu erklären, warum sie nicht einmal eine Erinnerung daran haben wolle, ob sie jemals eine Impfung gegen das Coronavirus erhalten habe und wie die Eintragungen der Praxis Y. in ihren Impfausweis gelangt seien. Diese nicht nachvollziehbare Einlassung der 27-jährigen Studentin lässt sich zur Überzeugung der Kammer vielmehr mit dem Umstand erklären, dass diese vermeiden wollte, den Angeklagten durch ihre Aussage vor der Kammer zu belasten. Diese Annahme deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Zeugin zu der bei ihr im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Durchsuchung sehr detaillierte Angaben gemacht und diesbezüglich bekundet hat, durch dieses Ereignis nachhaltig traumatisiert zu sein, andererseits aber angab, keine Erinnerung daran zu haben, ob sie die Praxis des Angeklagten im Zusammenhang mit einer Impfung gegen Corona überhaupt aufgesucht habe.
111Soweit die Zeugen UC. CS. (Fall 202 AS), FI. TE. (Fall 449 AS), TV. und YU. BU. (Fälle 580-582 AS) und BV. MK. (Fall 588 AS) bei ihrer Vernehmung vor der Kammer bekundet haben, dass sie davon ausgegangen seien, von dem Angeklagten tatsächlich mit „richtigem“ Impfstoff geimpft worden zu sein, waren diese Angaben nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte auch in diesen Fällen lediglich die Impfung in deren Impfausweis eingetragen hat, zu erschüttern. Diesbezüglich war bei sämtlichen Zeugen in den Blick zu nehmen, dass gegen sie noch Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im Zusammenhang mit der Beschaffung und Verwendung der Bescheinigungen über Impfungen gegen das Coronavirus anhängig sind und die Zeugen vor diesem Hintergrund jeweils ein Interesse hatten, sich nicht selbst zu belasten. Zudem hatten sämtliche dieser 5 Zeugen zuvor keinerlei Bezug zu der Praxis des Angeklagten und haben diese zum ersten Mal im Zusammenhang mit den Impfungen aufgesucht.
112In den anderen 54 Fällen, den Ziffern 2, 13, 17, 19, 21,22, 32, 52, 54, 56, 80, 108, 124-127, 143, 144-147, 180-183, 184, 196, 199, 205, 206, 262, 284 325, 379, 393, 427, 429, 431, 437, 440, 452, 454, 456, 458, 477, 480, 483, 487, 523 und 524 der Anklageschrift, in denen Patienten eine Impfung gegen das Coronavirus mit einem anderen Impfstoff als den von Moderna mit der Chargennummer 000077A oder Kinder-BioNtech bescheinigt wurde, beruht die Überzeugung der Kammer, dass diesen durch den Angeklagten kein Impfstoff verabreicht wurde, auf den diesbezüglichen Bekundungen der jeweiligen Patienten.
113So haben, wie bereits oben dargestellt, die Zeugen TH. BZ., Z. und JW. IF., UV. FQ., HV. NT. SE., PZ. SE., KH. SE., CX. VM., XC. RH., YU. HE., WG. RW. und FA. XK. ZS., MR. SS., MN. KX. XR., ZK. SV., NM. XJ., ZL. GO., YH. FF., PY. FU., FM. HZ., R. und G. C., OY. DL. CD., RT. DS. sowie Z. W. im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer jeweils glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihnen – neben der Bescheinigung für eine Impfung mit dem Impfstoff Moderna mit der Chargennummer 000077A – bei ihren jeweiligen ersten Impfterminen einen Impfnachweis mit einem Impfstoff der Hersteller Moderna oder Johnson & Johnson ohne tatsächliche Impfung bescheinigt habe. Wie bereits ausgeführt, bestand kein Anlass an der Richtigkeit dieser Bekundungen zu zweifeln.
114Darüber hinaus haben auch die Zeugen JW. CM. (Fall 13 AS), JB. IY. und BY. MO. XA. (Fälle 21-22 AS), PP., JX. und CQ. BE. (Fälle 124-126 AS), QY. MI. (Fall 143 AS), UA. KI. und EH. CN. (Fälle 180-183 AS); CK. LD. (Fälle 205-206 AS), EL. ZC. (Fall 284 AS), LQ. HZ. (Fall 454 AS), VO. MX. (Fall 523 AS für sich, Fälle 524 und 525 für ihre Kinder PV. und EK.), Z. BR. RZ. (Fälle 552-553) bei ihren Vernehmungen vor der Kammer ausgesagt, dass sie bei dem Angeklagten eine Bescheinigung über eine Impfung mit einem Impfstoff der Hersteller BioNTech, Moderna oder Johnson & Johnson erhalten hätten, ohne dass eine tatsächliche Impfung durchgeführt worden wäre.
115Der Zeuge AN. BE. (Fall 127, TA 74-77) bekundete gegenüber der Kammer, dass er seinen Impfnachweis durch seine Frau erhalten habe, ohne selbst jemals in der Praxis gewesen zu sein.
116Die Zeugen GD. UK. (Fälle 144-145 AS) sowie die Zeugin VO. MX. (Fall 523 AS) bekundeten, dass sie bei dem Angeklagten nicht nur einen Eintrag über eine Impfung gegen das Coronavirus in ihrem eigenen Impfausweis, sondern auch für die ihrer minderjährigen Kinder, namentlich UI. UK. (Fälle 146-147 AS) und PV. und EK. MX. (Fälle 524-525 AS) erhalten haben, ohne dass einer von ihnen tatsächlich durch den Angeklagten geimpft worden wäre.
117Soweit auch diese Zeugen angegeben haben, tatsächlich keine Impfung erhalten zu haben, waren deren diesbezügliche Angaben durchweg glaubhaft. Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen den Angeklagten und damit auch sich selbst insoweit zu Unrecht belastet haben sollten, zumal deren eigene Ermittlungsverfahren – überwiegend durch Einstellungen gemäß § 153a StPO – bereits endgültig abgeschlossen oder lediglich noch letzte Ratenzahlungen offen waren (so im Fall der Zeugen BE.). Eine überschießende Belastungstendenz in Richtung der Angeklagten war nicht erkennbar. Vielmehr waren auch diese Zeugen nach dem Eindruck der Kammer mehrheitlich darauf bedacht, den Angeklagten nicht über das notwendige Maß hinaus zu belasten, vielmehr sein Handeln als einen Akt der Hilfe und Unterstützung in für sie belastenden Zeiten durch die Einschränkungen während der Corona-Pandemie darzustellen. So bekundete die Zeugin LD., sie habe vor dem Impftermin bei dem Angeklagten Angst gehabt, dass sie ihre beiden Kinder hätte allein lassen müssen, wenn diese in ein Krankenhaus eingeliefert werden würden und sei psychisch angeschlagen gewesen, der Angeklagte habe jedoch Verständnis für ihre Lage gehabt und habe ihr deshalb den Impfausweis ausgestellt.
118c)
119Die Feststellung, dass der Angeklagten in den Fällen 146 und 147 AS dem damals 15-järigen UI. UK. im Einvernehmen mit dessen Vater, dem Zeugen GD. UK. jeweils eine Spritze verabreichte, um diesen glauben zu lassen, er habe tatsächlich eine Impfung erhalten, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen GD. UK.. Dieser hat in seiner Vernehmung vor der Kammer glaubhaft bekundet, dass er die Praxis des Angeklagten nicht nur aufgesucht habe, um für sich eine Impfbescheinigung zu erhalten, sondern auch für seinen Sohn UI. UK.. Er habe mit dem Angeklagten besprochen, dass sein Sohn eine Spritze erhalten solle, um diesen zu suggerieren, dass er tatsächlich geimpft worden sei, wobei die Initiative hierfür von ihm ausgegangen sei, da er den Angeklagten darauf angesprochen habe. Dementsprechend habe dieser bei beiden Terminen dem UI. UK. jeweils eine Spritze verabreicht, die nach den Angaben des Angeklagten aber keinen Impfstoff enthalten habe. Erst später habe er seinen Sohn darüber aufklärt, dass er gar nicht wirklich geimpft worden sei.
120Die Kammer ist auch vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks von dem Zeugen UK. in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass auch die vorgenannten Angaben des Zeugen UK. betreffend seines Sohnes UI. UK. der Wahrheit entsprechen. Die Angaben des Zeugen UK. waren insgesamt detailreich, schlüssig und widerspruchsfrei. Der Umstand, dass der minderjährige UI. UK. nicht mit dem Wissen einer falschen Impfdokumentation belastet werden sollte, ist auch als solcher plausibel.
121Darüber hinaus wiesen seine Angaben auch keine überschießende Belastungstendenz auf. Vielmehr hat er bekundet, dass der Umstand, dass seinem Sohn eine Spritze verabreicht worden sei, auf seiner Initiative beruht habe, da er den Angeklagten darauf angesprochen habe.
122Dabei hat die Kammer auch nicht außer Acht gelassen, dass eine Motivation des Zeugen UK. der Wahrheit zuwider zu bekunden, sein Sohn habe nicht wissen sollen, dass er tatsächlich keine Impfung erhalten habe, darin liegen könnte, dass er seinen Sohn vor möglichen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden habe schützen wollen. Hierfür haben sich aber weder Anhaltspunkte aus der Vernehmung des Zeugen GD. UK. noch aus der weiteren Beweisaufnahme ergeben. In Anbetracht dessen, dass es sich offensichtlich um eine Entscheidung des Zeugen GD. UK. handelte, unrichtige Impfbescheinigungen zu beschaffen, lagen solche Maßnahmen ohnehin fern.
123d)
124Die Feststellungen zum äußeren Ablauf der Kontakte zwischen dem Angeklagten und den einzelnen Patienten beruhen auf deren auch insoweit glaubhaften Bekundungen vor der Kammer.
125Zahlreiche Zeugen haben vor der Kammer bekundet, dem Angeklagten ihre Gründe dafür, nur eine Impfbescheinigung und keine tatsächliche Impfung erhalten zu wollen, mitgeteilt zu haben.
126So haben die Zeuginnen CX. VM. (Fälle 80-81 AS) und MN. KX. PU. (Fälle 335-336 AS) bekundet, dem Angeklagten kurz jeweils ihre berufliche Situation und die befürchteten arbeitsrechtlichen Konsequenzen geschildert zu haben.
127Die Zeugen JB. IY. XA. (Fall 21), CK. LD. (Fälle 205-206 AS) und LQ. HZ. (Fall 454 AS) haben bekundet, dem Angeklagten ihre Sorgen, im Bedarfsfall ihre Familien nicht im Krankenhaus besuchen zu können, mitgeteilt zu haben.
128Weitere Zeugen haben bekundet, dem Angeklagten ihre Ängste im Zusammenhang mit der Impfung geschildert zu haben. Die Zeugen WG. RW. und FA. XK. ZS. (Fälle 196-197, 199-200 AS) haben in diesem Zusammenhang bekundet der Angeklagte habe dafür Verständnis gezeigt. Ebenso hat der Zeuge NM. UP. (Fälle 393-394 AS) bekundet, dem Angeklagten zunächst von seinem Diabetes und Asthma und seinen Sorgen im Zusammenhang mit der Impfung erzählt zu haben. Ihm habe der Angeklagte erklärt, ihn verstehen zu können. Dieses Verständnis hat er auch nach den Bekundungen der Zeugin LQ. HZ. (Fall 454 AS) ihr entgegengebracht, nachdem sie ihm von ihren schweren Folgen einer Masernimpfung berichtet habe. Die Zeugin KH. SE. (Fälle 56-57 AS) hat bekundet, dem Angeklagten erklärt zu haben, dem Impfstoff nicht zu vertrauen, da er zu schnell entwickelt worden sei. Dies habe ihr auch der Angeklagte bestätigt. Die Zeugin KF. GB. FF. (Fall 439 AS) hat insoweit bekundet, dem Angeklagten in diesem Zusammenhang auch von ihrer Krebserkrankung und vorausgegangenen Chemotherapie berichtet zu haben.
129Andererseits haben vielfach Zeugen bekundet, dem Angeklagten gegenüber lediglich zum Ausdruck gebracht zu haben, dass sie keine tatsächliche Impfung wünschten, worauf der Angeklagte ohne weitere Nachfragen sofort eine Impfung in die jeweiligen Ausweise eintrug, ohne eine solche durchzuführen. Teilweise habe es sogar keines ausdrücklichen Wunsches bedurft; vielmehr haben Zeugen bekundet, der Angeklagte habe bereits mit einer Eintragung in die ihm vorliegenden Pässe begonnen, ohne dass zuvor ein Gespräch über eine Scheinimpfung, über Motive oder Gründe der Patienten stattgefunden hätte.
130So haben unter anderem die Zeugen JW. CM. (Fall 13 AS), Z. und JW. IF. (Fälle 17-20 AS), PZ. SE. (Fälle 54-55 AS), YU. HE. (Fälle 184-185 AS), ZK. SV. (Fälle 379-380 AS) oder LP. AJ. (Fall 408 AS) ausgesagt, dass sie dem Angeklagten im Behandlungszimmer lediglich haben mitteilen müssen, dass sie keine Impfung wünschten, jedoch einen Impfausweis benötigen würden. Daraufhin habe der Angeklagte ohne weitere Nachfragen einen solchen ausgestellt. Die Zeugin ZL. GO. (Fälle 427-428 AS) hat bekundet, dem Angeklagten mitgeteilt zu haben, sie sei „auf Empfehlung“ da, was bereits den Angeklagten dazu bewogen habe, ihr sowie den nicht anwesenden Kindern und dem nicht anwesenden Ehemann jeweils Impfausweise auszustellen. Die Zeugen QY. MI. (Fall 143 AS), UA. KI. und EH. CN. (Fälle 180-183 AS) und UV. FQ. (Fälle 32-33 AS) haben übereinstimmend ausgesagt, dass es keines Gespräches bedurft habe, sondern die Ausweise unmittelbar durch den Angeklagten ausgefüllt worden seien.
131Dass der Angeklagte auf Wunsch von Patienten Impfungen in mitgebrachten Impf-pässen von Familienmitgliedern bestätigte, ohne dass diese in der Praxis waren (Fälle 127, 262, 263, 426, 429, 430, 431, 432, 447, 488, 524, 525 AS), folgt einerseits aus den Vernehmungen der Zeugen AN. BE. (Fall 127 AS), MR. VT. SS. (Fälle 262-263 AS), WP. KP. (Fall 447 AS) sowie PN. DS. („zweite Impfung“ Fall 488 AS), die jeweils bekundet haben, selbst nicht in der Praxis gewesen zu sein und den Ausweis mit der Eintragung / den Eintragungen durch Familienmitglieder oder Dritte erhalten zu haben. Andererseits folgt dies aus den Vernehmungen der Zeugen ZL. GO. und DP. MX., die jeweils bekundet haben bei ihrem Besuch Impfeintragungen auch für andere Familienmitglieder von dem Angeklagten erhalten zu haben. Die Zeugin ZL. GO. hat bekundet, sowohl bei der ersten als auch bei dem zweiten Termin allein mit dem Angeklagten im Sprechzimmer gewesen zu sein. Bei ihrem ersten Termin hätten die Kinder und beim zweiten Termin diese und ihr Mann draußen gewartet. Der Angeklagte habe jeweils auch Eintragungen für ihre Töchter JM. (Fälle 429-430 AS) und HH. (Fälle 431-432 AS) und beim zweiten Mal auch für ihren Mann MM. GO. (Fall 426 AS) vorgenommen. Die Zeugin DP. MX. hat bekundet, von dem Angeklagten auch Eintragungen in die Impfausweise ihrer Kinder PV. und EK. MX. (Fälle 524-525 AS), die im Wartezimmer gewartet hätten, erhalten zu haben.
132Die grundsätzlich ablehnende Haltung des Angeklagten gegen die Impfung und der Umstand, dass er einzelnen Patienten von einer Impfung abgeraten hat, folgt aus den Bekundungen der Zeugen PP., JX. sowie CQ. BE. (Fälle 124-126). Die Zeugen haben jeweils unabhängig voneinander bekundet, dass der Angeklagte ihnen gegenüber geäußert hat, dass die Impfung gegen Corona schädlich sei. Insbesondere der Zeuge JX. BE. hat in diesem Zusammenhang noch Einzelheiten der Ausführungen des Angeklagten in Erinnerung. Dieser habe von Impfschäden und Metallen im Impfstoff berichtet. Letztere könnten zu inneren Blutungen führen. Der Angeklagte habe auch ein Beispiel eines Patienten genannt. Ein Junge sei bei ihm gewesen, dessen Freund nach der Impfung verstorben sei.
133Dass der Angeklagte einzelnen Patienten eine Spritze mit Kochsalzlösung verabreichte, folgt aus der Vernehmung der Zeugen JW. CM. (Fall 13), AG. XV. (Fall 78), CX. VM. (Fälle 80-81), WG. RW. ZS. (Fälle 196-197), MN. KX. PU. (Fälle 335-336), PY. FU. (Fall 441), Z. W. (Fälle 573-574), die eine solche Spritze jeweils bekundet haben.
134Die Zeugen VM., ZS. und CM. haben bekundet, eine Spritze bekommen zu haben und darauf vertraut zu haben, dass es keine richtige sei. Warum sie eine solche erhalten hätten, haben sie nicht gewusst. Der Zeuge FU. hat bekundet, er habe beim ersten Mal (Fall 441) eine Spritze bekommen. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass es sich um Kochsalz handele.
135Die Zeugin AG. XV. hat gemutmaßt, dass sie die Spritze bekommen habe, weil ihr achtjähriger Sohn mit ihr im Behandlungszimmer gewesen sei. Der Angeklagte habe ihr aber gesagt, dass es sich nicht um den Impfstoff handele.
136Die Zeuginnen W. und PU. haben zudem bekundet, dass der Angeklagte ihnen beim zweiten Mal zudem einen Zettel vorgezeigt habe, auf dem sinngemäß gestanden habe, dass er sie mit Kochsalz spritzen müsse.
137Die Zeugen R. und G. C. (Fälle 457-460) haben bekundet, dass jedenfalls im ersten Termin in September im Sprechzimmer ein Zettel gelegen habe, auf dem sinngemäß gestanden habe, dass man leise sein solle.
138e)
139Die Feststellungen, zu den in einem Teil der Fälle von Patienten an den Angeklagten, geleisteten Zahlungen beruhen jeweils auf den insoweit glaubhaften Angaben der als Zeugen vernommen Patienten, die im Rahmen ihrer Vernehmungen jeweils Angaben zu dem Hintergrund der Zahlungen und deren Höhe gemacht haben. Dass der Angeklagte darüber hinaus gehend regelmäßig Zahlungen von Patienten verlangt hätte oder ihnen regelmäßig suggeriert hätte, sie seien zu Zahlungen verpflichtet, konnte nicht zur Überzeugung festgestellt werden. Vielmehr haben die als Zeugen vernommenen Patienten, soweit sie überhaupt Zahlungen geleistet haben, mehrheitlich bekundet, Zahlungen aus eigenen Antrieb geleistet oder jedenfalls nach dem Erfordernis einer Zahlung gefragt zu haben. In zahlreichen Fällen wurden nach den Bekundungen der Patienten vor der Kammer gar nicht über Zahlungen gesprochen.
140f)
141Dass der Angeklagte in allen 207 Fällen bewusst wahrheitswidrig die Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung bescheinigte, ergibt sich daraus, dass er in keinem Fall eine tatsächliche Impfung durchführte, die Ausstellung eines richtigen Impfnachweises damit per se aufgrund der Tatumstände ausgeschlossen war.
142Angesichts der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Corona-Regelungen, insbesondere auch Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte diente die Ausstellung der falschen Impfausweise auch zur Verwendung im Rechtsverkehr. Soweit der Angeklagte sich im Rahmen seines letzten Wortes dahingehend eingelassen hat, dass er seinen Patienten stets habe helfen wollen, spricht auch dies dafür, dass seine Bescheinigungen gerade der Verwendung im Rechtsverkehr dienen sollten und der Angeklagte angesichts der zahlreichen Beschränkungen für Ungeimpfte auch davon ausging, dass die unrichtigen Bescheinigungen zur Umgehung dieser Beschränkungen verwendet werden würden.
143Die Feststellung, dass sich der Angeklagte bereits Anfang Juni 2021 und zwar bereits vor der ersten Impfstofflieferung dazu entschlossen hatte, auf entsprechenden Wunsch Impfungen gegen das Coronavirus zu bescheinigen, ohne solche tatsächlich durchzuführen, beruht maßgeblich auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin VM.. Die Zeugin VM. hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer glaubhaft bekundet, dass sie bereits seit längerer Zeit Patientin bei dem Angeklagten Y. gewesen sei. Sie selbst habe Angst vor der Impfung gehabt und diese abgelehnt. Da sie in einem Krankenhaus gearbeitet habe, habe sie sich von ihrem Arbeitgeber unter Druck gesetzt gefühlt und sich hierüber auch mit dem Angeklagten unterhalten. Anlässlich dieser Unterhaltung habe ihr der Angeklagte mitgeteilt, dass er „irgendwann auch impfen werde“ und er ihr dann eine entsprechende Bescheinigung über eine Impfung ausstelle könne, ohne dass er sie tatsächlich impfen werde. Die Angaben der Zeugin VM. waren insoweit auch glaubhaft. So hat die Zeugin das Geschehen schlüssig und widerspruchsfrei geschildert. Ferner war die Aussage der Zeugin VM. keinesfalls von einer überschießenden Belastungstendenz geprägt. Im Hinblick auf Fragen dazu, ob sich der Angeklagte ihr gegenüber kritisch über die Impfungen geäußert habe bzw. die Initiative für die Falschbescheinigung von ihm ausgegangen sei, äußerte sich die Zeugin zurückhaltend und ausweichend und bezog sich weitgehend auf frühere Aussagen, in denen sie dies bestätigt hatte. Soweit sie angab, dass zwischen ihrem ersten Impftermin am 10.08.2021 und diesem Gespräch ca. 2-3 Monaten gelegen hätten, lassen sich diese Angaben auch zwanglos mit der ersten Impfstofflieferung Anfang Juni 2021 in Einklang bringen.
144Dass sich der Entschluss des Angeklagten dabei nicht nur auf die Zeugin VM. oder einen bestimmten Personenkreis bezog, zeigt sich darin, dass nach den überzeugenden Bekundungen der als Zeugen vernommen Patienten, die nach persönlichen Kontakten mit dem Angeklagten, und nicht etwa über Dritte von diesem eine Impfbescheinigung erhielten, der Angeklagte stets ohne zu zögern, ihrem Ansinnen nachkam. Diese Wertung steht zudem auch in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, nach der dieser stets seinen Patienten habe helfen wollen. Dass der Angeklagte den Impfungen zumindest kritisch gegenüberstand, ergibt sich bereits aus seiner eigenen im letzten Wort enthaltenen Einlassung.
145g)
146Die Feststellungen zu den Durchsuchungen bei dem Angeklagten am 21.01.2022 beruhen maßgeblich auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen PKH’in ZP. und Oberstaatsanwalt NV. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und der Verlesung des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls. Die Feststellungen zu Ermittlungsmaßnahmen betreffend Patienten des Angeklagten beruhen maßgeblich auf den Bekundungen der Zeugin KHK’in PF. sowie der als Zeugen vor der Kammer vernommenen Patienten und den verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere den richterlichen Beschlüssen.
147h)
148Die vor der Kammer getätigten Zeugenaussagen von „Patienten des Angeklagten“ sind auch in sämtlichen Fällen verwertbar. Entgegen dem bei einer Vielzahl der Zeugen erhobenen Widerspruch der Verteidigung gegen die Verwertung der Aussagen wegen eines Verstoßes gemäß § 136a StPO, waren vorliegend sämtliche der vorgenannten Aussagen verwertbar.
149Im Rahmen der Vernehmungen der Zeugen vor der Kammer sind in keinem Fall verbotene Vernehmungsmethoden verwendet worden.
150Etwaige Verstöße gegen § 136a StPO in früheren Vernehmungen wirken grundsätzlich nicht auf spätere Aussagen fort, so dass die neue Aussage auch verwertet werden kann, selbst wenn die jetzige Aussagebereitschaft ohne die unzulässige Vernehmung nicht entstanden wäre (Meyer-Goßner, StPO, 65. Auflage 2022, § 136a Rn. 30). Etwas anderes gilt nur, wenn der Verstoß dergestalt fortwirkt, dass die Aussagefreiheit auch bei einer nachgelagerten Vernehmung noch in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt ist. (Meyer-Goßner, a.a.O.; KK-Diemer, StPO, 9. Auflage 2023, § 136a Rn. 40).
151Insbesondere angesichts des hiesigen Zeitablaufs von mehreren Monaten und dem Umstand, dass die gegen die Zeugen gerichteten Verfahren entweder durch Einstellung, Strafbefehl oder Urteil abgeschlossen waren, wäre eine solche Beeinträchtigung auch bei Vorliegen eines Verstoßes gegen § 136a StPO nicht ersichtlich.
152Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich insbesondere weder aus den Vernehmungen der „Patienten“ vor der Kammer, der verlesenen bzw. im Wege der Selbstlese eingeführten Durchsuchungsberichte, noch aus den Bekundungen der einzelnen Polizeibeamten, die an verschiedenen Durchsuchungen bei hiesigen „Patienten“ und damit verbundenen Vernehmungen beteiligt waren, insbesondere den Bekundungen der Zeugin KHK’in PF., die als Polizeibeamtin an zahlreichen Durchsuchungen und anschließenden Beschuldigtenvernehmungen von Patienten teilgenommen hat, für keinen der zu den hier in Rede stehenden Fällen vernommenen Zeugen ein solcher Verstoß ergeben.
153Zwar sagten zahlreiche Patienten in Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vor der Kammer aus, dass die Durchsuchungsmaßnahmen bereits ab 6:00 Uhr morgens durchgeführt worden seien. Auch sagte der überwiegende Teil der vor der Kammer gehörten Zeugen aus, man habe durch die Beamten vermittelt bekommen, eine tatsächliche Durchsuchung der Wohnräume durch die freiwillige Herausgabe der sicherzustellenden Impfausweise verhindern zu können und habe hiervon Gebrauch gemacht. Die Maßnahme an sich habe, insbesondere durch die frühe Tageszeit sowie die Anwesenheit von Polizeibeamten in den eigenen Wohnräumlichkeiten, bereits eine Drucksituation bei den Zeugen bewirkt. Zudem wurde von mehreren Zeugen bekundet, durch den Hinweis der Ermittlungsbeamten auf die Möglichkeit einer späteren Einstellung des eigenen Strafverfahrens gemäß § 153a StPO im Falle einer geständigen Einlassung habe man den inneren Druck verspürt, eine Aussage zu tätigen. Gleiches habe gegolten für die Fälle, in denen die Beamten zum einen darauf hingewiesen hätten, man werde im Rahmen eines Antikörpertests nach einer Blutabnahme ohnehin feststellen können, ob man tatsächlich geimpft worden sei oder nicht, zum anderen mitgeteilt hätten, andere Zeugen hätten bereits zu Lasten des Angeklagten ausgesagt.
154So bekundete der Zeuge JW. CM. (Fall 13 AS) bei seiner Aussage, die Polizei hätte eine geringere Strafe in Aussicht gestellt, wenn er aussagen würde. Zudem könne man durch einen Bluttest ohnehin Antikörper in seinem Blut feststellen. Die Zeugin KF. GB. FF. (Fall 439 AS) sagte aus, sie habe sich unter Druck gesetzt und bedroht gefühlt, da insgesamt fünf Personen an der Durchsuchung beteiligt gewesen seien und ihr mitgeteilt hätten, wenn sie nicht kooperiere, dann werde die Wohnung durchsucht.
155Es konnte nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch in keinem hier gegenständlichen Fall festgestellt werden, dass seitens der vernehmenden Polizeibeamten eine im Sinne des § 136a StPO unzulässige Drucksituation erzeugt worden wäre.
156Soweit Vernehmungen im Zusammenhang mit Wohnungsdurchsuchungen bei Zeugen in zahlreichen Fälle bereits ab 6:00 Uhr morgens durchgeführt wurden, liegt hierin keine mit den Umständen des § 136a Abs. 1 StPO vergleichbare Situation. Bereits aus der Wertung des § 104 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StPO lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber den Zeitraum von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr – Nachtzeit – als besonders schützenswerten Zeitraum, in dem die Nachtruhe und die damit verbundene besondere Privatsphäre betroffen sind, erachtet (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 104 Rn. 1) und eine Durchsuchung ab 6:00 Uhr morgens, jedenfalls allein aufgrund der Uhrzeit, noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt. Zudem dient die Durchsuchung ab 6:00 Uhr morgens sowohl der Erreichung des Durchsuchungszwecks, schützt jedoch darüber hinaus auch die Belange der Betroffenen, denn hierdurch kann regelmäßig sichergestellt werden, dass die Betroffenen noch in ihrer Wohnung angetroffen werden und somit aktiv einer tatsächlichen Durchsuchung der Wohnung durch Herausgabe der zu sichernden Gegenstände entgegenwirken können.
157Auch haben sich aus den Aussagen der Zeugen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diesen trotz eines entsprechend geäußerten Wunsches die Möglichkeit verwehrt worden wäre, vor der Vernehmung anwaltlichen Rat einzuholen. Soweit Zeugen möglicherweise um 6.00 Uhr den Anwalt ihres Vertrauens nicht hätten erreichen können, stellt dieser Umstand für sich gesehen schon keine Situation im Sinne des § 136a StPO dar, zumal regelmäßig anwaltliche Notdienste, deren Rufnummern durch eine einfache Internetrecherche oder einen Blick in örtliche Telefonbücher für jeden ohne Weiteres zu ermitteln sind.
158Eine verbotene Vernehmungsmethode der Ermüdung im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar sagte eine Vielzahl der Zeugen aus, dass sie durch die jeweilige Maßnahme der Polizei geweckt und überrascht worden seien; dass die Zeugen sich in einem psychischen Zustand befunden hätten, der eine freie Willensbildung ausgeschlossen hätte, vermochte die Kammer in keinem der Fälle auch nur ansatzweise zu erkennen. Auch schilderte keiner der Zeugen, dass während der Polizeimaßnahmen den Beamten gegenüber eröffnet worden wäre, dass man der Vernehmungssituation aufgrund der Ermüdung nicht hätte folgen können.
159Auch das Inaussichtstellen einer möglichen Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage oder der Erklärung, ein Geständnis habe strafmildernde Wirkung, stellt keine verbotene Methode im Sinne des § 136a StPO dar, da den Zeugen durch die Polizeibeamten in keinem Fall gesetzlich nicht vorgesehene Vorteile als Gegenleistung versprochen worden sind.
160Ferner stellt das Inaussichtstellen der Möglichkeit, durch einen Antikörpertest festzustellen, ob ein Beschuldigter geimpft worden sei oder nicht, keine Täuschung im Sinne des § 136a StPO dar. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit etwaiger Tests scheidet eine wissentliche Irreleitung der hiesigen Zeugen durch die Polizeibeamten bereits deshalb aus, weil die Beamten auf die ihnen vorliegenden Beschlüsse des Amtsgerichts X. vertrauen konnten, die eine Blutentnahme zur Durchführung eines Covid-19-Antikörpertests anordneten. Eine Täuschung im Sinne der Norm liegt indes nur bei bewusster Irreführung vor (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 136a Rn. 19). Unschädlich in diesem Zusammenhang ist, dass die Polizei in rechtlich zulässiger Weise darauf hingewiesen hat, eine Blutentnahme könne durch ein Geständnis abgewendet werden, denn auch in diesem Fall wurde den Zeugen kein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen oder eine unzulässige Zweck-Mittel-Verknüpfung hergestellt.
161V. Rechtliche Würdigung
162Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der unrichtigen Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen, davon in 190 Fällen in Tateinheit mit dem Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, schuldig gemacht.
1631.
164Er hat in 207 Fällen jeweils objektiv und subjektiv den Tatbestand des § 74 Abs. 2 IfSG verwirklicht, indem er jeweils bewusst wahrheitswidrig die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (J&J, Moderna, BioNTech oder KBioNtech) bescheinigt hat, obwohl er die jeweilige Impfung tatsächlich nicht durchgeführt hat und dabei das Datum und den vermeintlich verwendeten Covid-19-Impfstoff in den Impfausweis seiner Patienten eingetragen, den entsprechenden Chargenaufkleber aufgeklebt sowie die Eintragung mit seinem Arztstempel und seiner Unterschrift bestätigt hat, um so den Patienten die Vorlage einer Impfdokumentation zu ermöglichen.
165Gem. § 74 Abs. 2 IfSG wird bestraft, wer eine in § 73 Abs. 1a Nr. 8 bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich entgegen § 22 Abs. 1 eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert.
166a)
167Der Angeklagte ist als Arzt eine gem. § 22 Abs. 1 IfSG zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person.
168b)
169Bei den dokumentierten Impfungen von Moderna, BioNTech und J&J handelt es sich um Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 IfSG ist eine Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.
170Der Begriff des Impfstoffes wird nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch § 4 Abs. 4 AMG konkretisiert (vgl. BT-Drs. 14/2530, 44). Hiernach sind Impfstoffe Arzneimittel i. S. v. § 2 Abs. 1 AMG, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten, und die dazu bestimmt sind, bei Menschen zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit sie - wie hier - rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind. Da die dokumentierten sog. genbasierten Impfstoffe zur Vorbeugung der Infektion mit dem Coronavirus bestimmt sind, fallen sie nicht unter den Begriff der Arzneimittel für neuartige Therapien (Gentherapheutika) gem. § 4 Abs. 9 AMG i. V. m. dem Anhang I, Teil IV, 2. Punkt, 2.1. der Richtlinie 2001/83/EG. Die dortige Begriffsbestimmung nimmt Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten ausdrücklich vom Begriff der Gentherapeutika aus.
171Obgleich schon nach Herstellerangaben kein 100-prozentiger Schutz vor Erkrankungen gewährleistet wird, handelt es sich hier dennoch um „Schutzimpfungen“. Aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 IfSG folgt, dass allein die Zielvorstellung - „mit dem Ziel, vor einer Übertragbaren Krankheit zu schützen“ - maßgebend ist.
172Schließlich bezeichnet auch das IfSG selbst Impfungen gegen das Coronavirus als Schutzimpfungen, wie beispielsweise in § 20 Abs. 2a IfSG.
173c)
174Der Angeklagte hat die tatsächlich nicht durchgeführten Impfungen (sog. Scheinimpfungen) nicht richtig i.S.d. § 74 Abs. 2 IfSG dokumentiert.
175Soweit im Schrifttum vereinzelt die Meinung vertreten wird, dass Scheinimpfungen nicht unter den Tatbestand des § 74 Abs. 2 IfSG fielen (vgl. Lorenz/Rehberger in NJW, 2022,1295; Lorenz in medstra 2021, 210; Lorenz / Oğlakcıoğlu in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 73, Rn. 7a, § 74, Rn. 8), lassen sich auch solche Scheinimpfungen unter die Norm subsumieren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.08.2023 – 206 StRR 190/23; BeckOK InfSchR/Neuhöfer/Kindhäuser, 17. Ed. 8.7.2023, IfSG § 74, Rn. 29b; Hergenröder in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 74, Rn. 24; Erbs/Kohlhaas/Lutz, 247. EL Juni 2023, IfSG § 74, Rn. 5b; Gaede/KB. in NJW 2021,2159; Schmidhäuser in medstra 2022, 21; Kreutzer, JR 2022, 166-172).
176Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der in Bezug genommenen Norm des § 22 Abs. 1 IfSG, wonach die „Durchführung einer Schutzimpfung“ dokumentiert werden muss. Daraus ergibt sich, dass eine unrichtige Dokumentation auch dann gegeben ist, wenn eine Schutzimpfung überhaupt nicht vorgenommen worden ist, sondern diese lediglich als Falsifikat eingetragen wird (Schmidhäuser, a.a.O.; Gaede/KB. a.a.O.). Der entgegenstehenden Ansicht ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 74 Abs. 2 IfSG nicht eindeutig ist, insofern er eine unrichtige Dokumentation einer Schutzimpfung und damit eher eine aktive Begehung als konstitutiv zur Tatbestandserfüllung erfordern könnte, weshalb nur die unrichtige Dokumentation einer tatsächlich durchgeführten Schutzimpfung erfasst wäre. Den eben genannten kursiven Zusatz enthält aber weder der Tatbestand des § 74 Abs. 2 IfSG noch der des § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG. Vielmehr lässt es der Wortlaut dieser Normen auch zu, das Merkmal der unrichtigen Dokumentation weiter zu verstehen. Schließlich ist eine Impfung auch dann dokumentiert, wenn sie schon gar nicht durchgeführt wird und damit objektiv nicht der Wahrheit entspricht (Schmidhäuser, a.a.O.; Gaede/KB. a.a.O.; Hergenröder, a.a.O.).
177Für diese Auslegung streitet auch der Zweck des Gesetztes. Gem. § 1 IfSG ist Zweck des IfSG und damit auch seiner Strafnormen u.a., übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen. Das Ziel der Eindämmung von Krankheiten wird bei sog. Scheinimpfungen gerade nicht erreicht - und insofern verlöre die Vorschrift einen wesentlichen Anwendungsbereich -, würden die Konstellationen der Dokumentation einer tatsächlich überhaupt nicht stattgefundenen Impfung nicht erfasst. Von diesen Fällen wird aber im Hinblick auf die mit einer Impfung verbundenen Möglichkeiten die Handlungsfreiheit betreffend die viel größere Gefahr für das Rechtsgut ausgehen als von einer nur teilweise richtigen Dokumentation einer tatsächlich durchgeführten Impfung (Schmidhäuser, a.a.O.; Gaede/KB. a.a.O.; Hergenröder, a.a.O.).
178Schließlich spricht für eine derartige Auslegung auch die Gesetzgebungsgeschichte. § 74 Abs. 2 IfSG ist eingeführt worden, um erkennbar gewordene Strafbarkeitslücken im Rahmen von Impfpassfälschungen zu schließen (BT-Drs. 19/29870, Bl. 34).
179d)
180Der Angeklagte hat hinsichtlich der Unrichtigkeit der Dokumentation auch wissentlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt. Ihm kam es darauf an, seinen Patienten die Vorlage einer Impfdokumentation zu ermöglichen.
1812.
182Der Angeklagte hat zudem ab dem 24.11.2021 jeweils durch die selbe Handlung in 190 Fällen (namentlich den Fall-Nrn. 2, 3, 4, 10, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 45, 47, 49, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 59, 61, 64, 67, 68, 70, 71, 78, 79, 81, 87, 88, 89, 90, 91, 109, 115, 124, 125, 126, 127, 135, 141, 143, 145, 147, 154, 156, 165, 169, 170, 171, 178, 179, 181, 183, 185, 189, 190, 191, 192, 193, 195, 197, 200, 202, 206, 207, 208, 209, 216, 221, 223, 224, 232, 259, 262, 263, 267, 268, 277, 278, 279, 280, 281, 283, 284, 286, 287, 289, 336, 341, 342, 343, 344, 349, 353, 355, 367, 369, 377, 379, 380, 387, 389, 394, 399, 403, 404, 405, 408, 412, 413, 414, 415, 416, 421, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 435, 436, 437, 438, 439, 441, 443, 444, 446, 447, 448, 449, 450, 453, 454, 457, 459, 477, 478, 479, 480, 481, 483, 484, 486, 487, 488, 492, 523, 524, 525, 538, 541, 544, 545, 553, 555, 559, 561, 562, 563, 570, 572, 573, 574, 575, 576, 577, 578, 580, 582, 583, 586, 588, 589 der Anklageschrift) objektiv und subjektiv den Tatbestand des § 278 Abs. 1 StGB n.F. verwirklicht.
183a)
184Er hat jeweils in seiner Eigenschaft als Arzt ein inhaltlich unrichtiges Gesundheitszeugnis ausgestellt und an die jeweiligen Patienten übergeben.
185b)
186Bei den jeweiligen Eintragungen der Scheinimpfungen in die Impfausweise der einzelnen Patienten handelt es sich um unrichtige Gesundheitszeugnisse.
187Gesundheitszeugnisse beinhalten Erklärungen über den Gesundheitszustand eines Menschen und zwar zu einem früheren Zustand, zum gegenwärtigen Zustand wie auch über künftige Gesundheitsaussichten (BeckOK StGB/Weidemann, 58. Ed. 1.8.2023, StGB; § 277; Rn. 4 m.w.Nw.). Danach stellt eine Impfbescheinigung ein solches Gesundheitszeugnis dar. Denn dieses Merkmal umfasst bereits nach seinem Wortsinn nicht nur Feststellungen zum gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, sondern auch über die Aussichten, von bestimmten Krankheiten befallen oder von ihnen verschont zu werden. Eine Aussage über die Veränderung des Gesundheitszustandes wird auch durch die implizit in einem Impfnachweis enthaltene Feststellung getroffen, dass der Impfpassinhaber mit einem bestimmten Wirkstoff geimpft sei und dieser Wirkstoff bei Kontakt mit einem Virus zu bestimmten körperlichen Reaktionen führe (BGH, Urteil vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22; OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2023 – 3 RVs 16/23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2022 – 21 Ss 262/22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022 – 1 Ws 33/22; OLG J., Beschluss vom 27.1.2022 – 1 WS 114/21, OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022 – 1 Ws 732/21).
188Diese Gesundheitszeugnisse waren auch jeweils unrichtig, denn entgegen den darin enthaltenen Angaben waren die Patienten nicht gegen das Coronavirus geimpft worden.
189c)
190Der Angeklagte hat die Impfausweise jeweils wissentlich unrichtig ausgestellt und jeweils zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt. Er hatte jeweils zumindest die Vorstellung, dass es seinen Patienten auf den Gebrauch der Ausweise ankommt.
1913.
192Der Angeklagte hat jeweils rechtswidrig gehandelt. Rechtfertigungsgründe waren nicht gegeben. Insbesondere die Voraussetzungen für eine Nothilfe (§ 32 StGB) bzw. des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) lagen bei keiner der hier gegenständlichen Taten vor.
193Nothilfe gemäß § 32 Abs. 2 StGB ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
194Nach § 34 StGB ist gerechtfertigt, wer in Kenntnis einer Notstandslage ein Interesse eines unbeteiligten Dritten schädigt, um ein wesentlich überwiegendes eigenes oder fremdes Interesse zu erhalten.
195Ein gegenwärtiger Angriff oder eine Gefahr ist zunächst nicht in den Coronaimpfungen selbst zu erblicken. Eine Zwangsimpfung - nicht zu verwechseln mit einer (einrichtungsbezogenen) Impfnachweispflicht - bestand zu keiner Zeit. Aus diesen Gründen scheidet auch das Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandslage aus den alleinigen Mitteilungen von Patienten an den Angeklagten, sie hätten Angst vor einer Coronaimpfung und deren Nebenwirkungen für sich oder auch ihre ungeborenen Kinder bereits deswegen aus, weil eine Zwangsimpfung nicht vorgesehen war.
196Selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, was seine Einlassung nicht konkret beinhaltete, er habe seinen Patienten geholfen, gegen rechtswidrige Angriffe des Staates in Form von nötigendem Verhalten durch Schaffung rechtswidriger Normen, die den Bürgern ein bestimmtes Verhalten vorschreiben bzw. den Zugang zu bestimmten Orten oder Leistungen von der Vornahme bestimmter Handlungen (der aus § 20a IfSG folgenden einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht / Ergreifen der in den Coronaschutzverordnungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen) abhängig machen bzw. von einer durch den Erlass von rechtswidrigen Normen geschaffenen gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausging, scheidet eine Rechtfertigung im Sinne der §§ 32, 34 StGB aus.
197Dies gilt unabhängig davon, dass schon keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gesetzlichen Regelungen rechtwidrig waren. So sind die CoronaSchVO NRW und die in den Coronaschutzverordnungen in anderen Bundesländern angeordneten 2-G bzw. 3-G-Regelungen sowie die aus § 20a IfSG folgende einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht von den hiermit befassten (Ober-)Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichten durchgängig als rechtmäßig befunden worden.
198Auch hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.04.2022 (1 BvR 2649/21) eine Verfassungswidrigkeit der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht für Coronaimpfungen, wie sie sich aus § 20a IfSG folgt, verneint. Die in den Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer normierten 3-G- bzw. 2-G-Regelungen sind in der oberverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung rechtlich unbeanstandet geblieben (vgl. VGH München, Beschluss vom 04.11.2021 – 25 NE 21.2561; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.12.2021 - 13 MN 462/21; OVG Bautzen, Beschluss vom 10.08.2021 – 3 B 263/21; VGH Mannheim, Beschluss vom 12.10.2021 – 1 S 3038/21; Beschluss vom 09.11.2021 – 1S 3254/21; OVG H., Beschluss vom 29.10.2021 – 13 B 1393/21; Beschluss vom 08.12.2021 – 19 B 1664/21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2022 – 14 MN 173/22).
199Denn Notwehr- bzw. Notstandsakte gegen Gesetze sind grundsätzlich unzulässig. Förmliche Gesetze, die zunächst die Exekutive auch bei ihrer Verfassungswidrigkeit, die hier aus den vorbezeichneten Gründen nicht ersichtlich ist, binden, bleiben bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich wirksam. Will der Bürger hiergegen vorgehen, ist er auf die Beschreitung des hierfür vorgesehenen Rechtswegs, ggf. im einstweiligen Rechtsschutz, verwiesen (NK-StGB/Kindhäuser, 6. Aufl. 2023, StGB § 32, Rn. 77).
200Auch aus den berufsrechtlichen Normen, insbesondere dem vom Angeklagten zitierten § 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe folgt keine Rechtfertigung. Danach ist er ebenfalls nicht berechtigt, seinen Patienten unrichtige Impfbescheinigungen auszustellen. Vielmehr hätte er sich darauf beschränken müssen, seine Patienten auf die Gefahren einer Impfung gegen das Coronavirus hinzuweisen und - soweit er sich aus medizinisch-ethischen Gründen gehalten sah, was nicht Gegenstand seiner Einlassung war und auch nicht den Feststellungen der Kammer entspricht, die Durchführung einer entsprechenden Impfung zu verweigern. Der Fälschung von Impfbescheinigungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
201Eine Rechtfertigung des Angeklagten ergibt sich ferner auch nicht aus einer etwaigen fehlerhaften Anwendung der im Tatzeitraum geltenden Regelungen zu Lasten von hier in Rede stehenden Patienten des Angeklagten, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorlage von Impfnachweisen.
202Zunächst haben sich aus der Einlassung des Angeklagten hierfür schon keine Anhaltspunkte ergeben. Dieser hat nur allgemein die Situation in seiner Praxis und einzelne Begebenheiten mit Patienten geschildert. Eine Zuordnung konkreter Beispiele, unabhängig davon, ob sich die dargestellten Begebenheiten für den Angeklagten überhaupt rechtfertigend im Sinne der §§ 32, 34 StGB hätten auswirken können, wie insbesondere das der jungen Mutter, die kurz nach der Entbindung nicht zurück zu ihrem Säugling ins Krankenhaus kommen konnte, das der alleinerziehenden Polizistin, oder das der 80-jährigen Altenheimbewohnerin zu einem konkreten urteilsgegenständlichen Fall hat der Angeklagte nicht vorgenommen. Eine solche Zuordnung lässt sich auch nicht durch die Übrige durch die Kammer durchgeführte Beweisaufnahme vornehmen. Etwaiges hat keiner der zu den hiesigen Fällen als Zeugen gehörten Patienten geschildert.
203Soweit sich Patienten sorgten, im noch nicht eingetretenen Fall der Erkrankung oder Verunfallens von Familienangehörigen, insbesondere minderjährigen Kindern, ohne Impfausweis nicht ins Krankenhaus gelassen zu werden, fehlte es - selbst eine Rechtswidrigkeit dieser Vorgänge unterstellt - jedenfalls an der Gegenwärtigkeit des Angriffs. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit nicht anders, namentlich durch Beschreiten des Rechtswegs, ggf. im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht hätten abgewendet werden können.
204Soweit Zeugen dem Angeklagten schilderten, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten oder angedroht bekommen zu haben, hätten sie – die Rechtswidrigkeit des Vorgehens seitens der Arbeitsgeber oder Vorgesetzten unterstellt, jedenfalls den arbeitsrechtlichen Rechtsweg beschreiten können, so dass Angriff bzw. Gefahr hätten auch anders abgewendet werden können.
205Soweit der Angeklagte Impfungen von Personen dokumentierte, ohne dass diese anwesend waren oder mit ihnen nicht über deren Beweggründe sprach, fehlte dem Angeklagten zudem das subjektive Element der Rechtfertigungsgründe, die Kenntnis von der Nothilfe- oder Notstandslage. Dieses folgt auch nicht aus einem allgemeinem Willen, Menschen helfen zu wollen.
2064.
207Aus denselben Gründen greift auch eine Entschuldigung gem. § 35 StGB nicht, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte gehandelt hat, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden.
2085.
209Nach den getroffenen Feststellungen bestehen auch keine Anhaltspunkte für Irrtümer. Insbesondere haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Angeklagte Umstände vorgestellt haben könnte, bei deren tatsächlichen Vorliegen, er gerechtfertigt gewesen wäre.
210Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17StGB) sind mit Blick auf die Ausbildung und den beruflichen Hintergrund des Angeklagten, nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr ist es für einen Mediziner evident, dass die Ausstellung unrichtiger Impfnachweise strafbar ist. Dass dieser ggf. die zu dokumentieren Impfungen nicht für medizinisch indiziert hielt, ändert daran nichts.
2116.
212Die 207 Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. Eine natürliche Handlungseinheit, die zur Annahme von Tateinheit nach § 52 StGB führen könnte, scheidet mangels engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Beteiligungsakte aus, den der Begriff der natürlichen Handlungseinheit voraussetzt. Aus dem gleichen Grunde, also der Verteilung der relevanten Betätigungen des Angeklagten über einen längeren Zeitraum, kann auch von einer Einheit des geschichtlichen Vorganges im Sinne des § 264 StPO, die den Rahmen der einen Tat im Sinne des sachlichen Rechts überschreitet, nicht die Rede sein (BGH, Urteil vom 19.02.1976 - 2 StR 585/73).
213Die ab dem 24.11.2021 jeweils verwirklichten Straftatbestände des § 74 Abs. 2 IfSG und des § 278 Abs. 1 StGB stehen in Idealkonkurrenz zueinander (vgl. BT-Drs. 20/15, Bl. 35).
214VI. Strafzumessung
2151.
216Die Kammer hat bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen einen Strafrahmen zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
217Hinsichtlich der Fälle 80, 108, 144, 146, 180, 182, 184, 196, 199, 205, 335, 393, 440, 452, 456, 458, 552, in denen der Angeklagte eine Impfung vor dem 24.11.2021 in die jeweiligen Impfausweise der Patienten eingetragen hat, ergibt sich der Strafrahmen aus § 74 Abs. 2 IfSG in der zwischen den 01.06.2021 bis zum 23.11.2021 gültigen Fassung, die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vorsah.
218In den weiteren 190 Fällen, in denen der Angeklagte eine Impfung ab dem 24.11.2021 bescheinigt hat, sahen sowohl § 74 Abs. 2 IfSG (in der seit dem 24.11.2021 gültigen Fassung) als auch § 278 Abs. 1 StGB (in der seit dem 24.11.2021 gültigen Fassung) jeweils einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor.
219Das Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne des § 278 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, war vorliegend in sämtlichen Fällen zu verneinen. Der Angeklagte hat nach Maßgabe der obigen Feststellungen in den letztgenannten 190 Fällen insbesondere nicht in der Absicht gehandelt, sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Haupt- oder Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen und damit nicht gewerbsmäßig gehandelt.
2202.
221Bei der Festlegung der konkreten Einzelstrafen – der Strafzumessung im engeren Sinne – hat die Kammer unter Zugrundelegung des vorerwähnten Strafrahmens ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der jeweiligen Taten gewürdigt und sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.
222Zunächst sprach gewichtig für den Angeklagten, dass dieser insbesondere in Anbetracht seines relativ hohen Lebensalters bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte mit berufsrechtlichen Sanktionen, möglicherweise sogar dem Verlust seiner ärztlichen Approbation, rechnen muss. Der Umstand, dass der bislang nicht hafterfahrene Angeklagte bereits mehr als 12 Monate Untersuchungshaft, erlitten hat, die ihn als Erstverbüßer besonders belastete, ist ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Dabei hat die Kammer in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen, dass jedenfalls in einem Teil der Haftzeit besondere Erschwernisse aufgrund der Corona-Pandemie bestanden.
223Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass die angeordnete Einziehungsentscheidung für sich genommen schon eine eigenständige Belastung darstellt.
224Schließlich hat die Kammer auch für den Angeklagten gewertet, dass sein Handeln dadurch motiviert war, den „Patienten“ in einer für diese nach seiner Vorstellung belastenden Situation helfen zu wollen und er aus Sorge um die Gesundheit der „Patienten“ bzw. derjenigen handelte, denen er eine Impfung bescheinigte.
225Hingegen war vorliegend die hohe Anzahl der Taten als Ausdruck rechtsfeindlicher Gesinnung und damit zu Lasten des Angeklagten zu werten. Dabei war sich die Kammer bewusst, dass eine wiederholte Tatbegehung gleichgelagerter Taten zwar auch Ausdruck einer insgesamt gesunkenen Hemmschwelle sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2009 – 5 StR 394/09). Bereits der Umstand, dass sich der Angeklagte von Beginn an grundsätzlich dazu entschlossen hatte, den Personen, die ihn um die Ausstellung einer unrichtigen Impfbescheinigung bitten, auch eine solche auszustellen, zeigt das die hohe Anzahl der Taten nicht Ausdruck einer abgesunkenen Hemmschwelle war. Vielmehr ist die Vielzahl der Taten Ausdruck seiner Entscheidung die geltenden gesetzlichen Regelungen bewusst zu ignorieren und damit Ausdruck einer letztlich rechtsfeindlichen Gesinnung, die auch bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch BGH, Urt. Vom 28.03.2013- 4 StR 467/12).
226Schließlich hat die Kammer in den Fällen 146 und 147 der Anklageschrift (UI. UK.) zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass dieser gegenüber dem zum Tatzeitpunkt minderjährigen UI. UK. durch die Verabreichung einer Spritze vorgab, er sei tatsächlich gegen das Coronavirus geimpft worden. Das Vortäuschen der Durchführung einer Impfung ist ein Umstand der über das bloße Ausstellen von Bescheinigungen hinausgeht und als Ausdruck krimineller Energie zu sehen, wenngleich die Kammer in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Angeklagten nicht außer Acht gelassen hat, dass dies auf Initiative und in Abstimmung mit dem Vater des Jugendlichen erfolgte.
227Bei der Festsetzung der jeweiligen Einzelstrafen für die insgesamt 207 Taten hat die Kammer nicht verkannt, dass zahlreiche strafmildernde Gesichtspunkte gegeben waren. In Anbetracht des jeweiligen Tatbildes, wie es sich aus den obigen Feststellungen ergibt, und der zusammenfassenden Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte konnte es jedoch nicht bei der Mindeststrafandrohung verbleiben, sondern die jeweils zu verhängenden Einzelstrafen mussten die jeweilige Strafuntergrenze deutlich übersteigen.
228Dementsprechend hat die Kammer auf folgende, sämtlichst deutlich in der unteren Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Einzelstrafen erkannt:
22910 Monate Freiheitsstrafe in den Fällen 146 und 147 der Anklageschrift (UI. UK.)
230und
2318 Monate Freiheitsstrafe in allen weiteren 205 Fällen.
2323.
233Im Zuge der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher vorgenannter Strafzumessungsgründe die Person des Täters und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten nochmals in den Blick genommen, dass für diesen mehrere Strafmilderungsgründe streiten und insbesondere seine bisherige Unbestrafheit ein gewichtiges Strafmilderungskriterium darstellt. Ferner hat die Kammer erneut den sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang in den Blick genommen. Wie bereits darstellt, ist dieser vorliegend jedoch kein Ausdruck einer absinkenden Hemmschwelle, sondern einer rechtsfeindlichen Gesinnung. Die hohe Anzahl der Taten begründet ein erhebliches Gesamtgewicht. Auch in Ansehung des über mehrere Monate andauernden Tatzeitraum war daher aus Sicht der Kammer eine deutliche Erhöhung, namentlich eine mehr als Verdreifachung, der Einsatzstrafe von 10 Monate vorzunehmen.
234Die Kammer hat daher auf eine
235Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten
236als tat- und schuldangemessen erkannt. Diese ist zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber in Hinblick auf seine besondere Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer auch ausreichend.
237VII. Einziehung von Wertersatz
238Gemäß §§ 73, 73c StGB war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.567,00 Euro anzuordnen.
239Gemäß § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht, sofern der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat, dessen Einziehung an. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht, § 73c S. 1 StGB.
240Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt. Da es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, kommt es auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht an (BGH (4. Strafsenat), Beschluss vom 30.09.2021 – 4 StR 70/21, BeckRS 2021, 32265).
241Der Angeklagten hat durch die von einzelnen Patienten geleisteten Geldzahlungen insgesamt 1.567,00 Euro erlangt.
242Nachdem das aus den festgestellten Taten tatsächlich erlangte Geld nicht mehr eingezogen werden kann, unterliegt grundsätzlich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.567,00 Euro der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB.
243Soweit der Angeklagte möglicherweise eigene Aufwendungen zum Beispiel für die Beschaffung von Impfausweisen gehabt hat, waren diese nicht in Abzug zu bringen. Zwar sind gemäß § 73d Abs. 1 S. 1 StGB bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters abzuziehen. Nach S. 2 bleibt allerdings dasjenige außer Betracht, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt. Dementsprechend sind nur solche Aufwendungen des Täters nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB abzugsfähig, die weder für die Begehung noch für die Vorbereitung der Tat angefallen sind.
244Fragen einer etwaigen Entreicherung oder Unverhältnismäßigkeit sind nach dem eindeutigen, in § 459g StPO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers erst im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.
245VIII. Kostenentscheidung
246Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
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- StGB § 34 Rechtfertigender Notstand 4x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 2x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- StPO § 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote 11x
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- IfSG § 1 Zweck des Gesetzes 1x
- § 20a IfSG 3x (nicht zugeordnet)
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- StPO § 264 Gegenstand des Urteils 1x
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- StPO § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit 1x
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- IfSG § 2 Begriffsbestimmungen 2x
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- 04 Gs 0000/00 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 Ws 33/22 1x (nicht zugeordnet)
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