Urteil vom Landgericht Duisburg - 36 KLs 1/13
Tenor
Der Angeklagte L wird wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung, wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe, wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens eines Schlagrings in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor dem Vollzug dieser Maßregel ist ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe, der auf ein Jahr drei Monate bemessen wird, zu vollstrecken.
Der Angeklagte U wird wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren drei Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
angewendete Vorschriften beim Angeklagten L:
§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 31 (a. F.) BtMG, § 22 a Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Abs. 3 KWKG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 WaffG, §§ 303 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 26, 27, 46 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (a. F.), 49 Abs. 1, 52, 53, 64, 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB
angewendete Vorschriften beim Angeklagten U:
§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, §§ 25 Abs. 2, 26, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB
1
G r ü n d e :
3(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
4I.
51.
6Der achtunddreißigjährige Angeklagte L wuchs gemeinsam mit seinen älteren Geschwistern – zwei Brüdern und zwei Schwestern – im elterlichen Haushalt in E auf. Sein Vater arbeitete in der Türkei im Bergbau. Nachdem der Vater des Angeklagten Anfang der 1970er Jahre in die Bundesrepublik Deutschland eingewandert war, arbeitete er am Hochofen. Seine Mutter arbeitete in einem Reinigungsunternehmen als Putzfrau. Vor vier Jahren sind die Eltern des Angeklagten zurück in die Türkei gezogen. Im Jahr 2001 oder 2002 heiratete er seine jetzige Ehefrau. Der gemeinsame Sohn wurde bereits im Jahr 1999 geboren. Aus der Ehe gingen zudem noch zwei Töchter hervor.
7Der Angeklagte L ist altersgemäß eingeschult worden und besuchte vier Jahre die Grundschule. Er wechselte sodann auf eine Hauptschule. Der Angeklagte blieb in den letzten beiden Schuljahren regelmäßig unentschuldigt dem Unterricht fern. Er verließ sodann die Schule – ohne einen Abschluss – lediglich mit einem Abgangszeugnis der achten Klasse. In der Folgezeit absolvierte der Angeklagte einen Lehrgang als Krankenpfleger, den er jedoch nach sechs Monaten mangels Interesse an dem Beruf beendete. Daraufhin begann er einen Lehrgang im Rahmen einer Bürotätigkeit, den der Angeklagte bereits nach einem Monat ebenfalls abbrach, da die Bürotätigkeit ihm nicht zusagte. Sodann ging er zunächst keiner geregelten Tätigkeit mehr nach bis er einen Schweißer-Lehrgang begann, den er auch erfolgreich abschloss. Aus privaten Gründen – wegen Montagearbeiten hätte er längere Zeit von seiner Ehefrau getrennt leben müssen – übte der Angeklagte jedoch die Tätigkeit des Schweißers nicht aus. Stattdessen arbeitete er für circa ein Jahr als Kurierfahrer eines Paketdienstes. In der Folgezeit ging der Angeklagte für circa zwei bis drei Jahre einer Tätigkeit in einer Großbäckerei nach. Daraufhin arbeitete er zwei Jahre lang als Lagerhelfer. Vor circa sieben oder acht Jahren machte sich der Angeklagte dann in der Logistikbranche selbstständig. Insbesondere für zwei Großkunden organisierte er die Lagerung und den Transport diverser Güter. In dieser Zeit erzielte der Angeklagte ein Nettoeinkommen von 4.500 bis 5.000 € monatlich. Unter anderem aufgrund einer Erkrankung seines Sohnes übertrug er sein Geschäft vor zweieinhalb bis drei Jahren auf eine seiner Schwestern. Seit diesem Zeitpunkt ging der Angeklagte keiner geregelten Tätigkeit mehr nach. Nur gelegentlich half er seiner Schwester in dem auf sie übertragenen Unternehmen aus, wofür der Angeklagte circa 400 bis 500 € monatlich erhielt. Er hat keine Schulden.
8Bei dem Angeklagten L liegen eine Cannabis- (ICD 10: F 12.21) und Kokainabhängigkeit (ICD 10: F 14.21) vor.
9Im Alter von sechzehn oder siebzehn Jahren begann der Angeklagte mit dem regelmäßigen Konsum von Haschisch und Marihuana. Er steigerte seinen Konsum bis zu seiner Inhaftierung in dem vorliegenden Verfahren kontinuierlich. Als der Angeklagte seinen Haschisch- und Marihuanakonsum begann, fühlte er sich unter der Wirkung dieser Betäubungsmittel träge und lustlos. Nach fortwährender Gewöhnung an den regelmäßigen Haschisch- und Marihuanakonsum ließen diese Wirkungsweisen der Betäubungsmittel aber nach. Im Alter von achtzehn oder neunzehn Jahren konsumierte der Angeklagte an jedem Wochenende, bevor er mit seinen Freunden Diskotheken aufsuchte, Ecstasy. Nach zwei Jahren stellte er den Konsum von Ecstasy wieder ein. Im Alter von zweiundzwanzig oder dreiundzwanzig Jahren begann der Angeklagte zusätzlich mit dem regelmäßigen Konsum von Kokain, welches er durch die Nase „zog“. Der Angeklagte nahm das Kokain zuerst nur an den Wochenende zu sich. Unter der Wirkung des Kokains fühlte er sich wach und agil. Im Laufe der Zeit nahm der Angeklagte dann Kokain auch unter der Woche zu sich. In den letzten drei Jahren bis zu seiner Inhaftierung in dem vorliegenden Verfahren nahm der Angeklagte 60 bis 70 Gramm Kokain im Monat zu sich. Sein Hungergefühl und sein Schlafbedürfnis ließen nach. In den Phasen, in denen der Angeklagte an ein oder zwei auf-einander folgenden Tagen kein Kokain konsumierte, schlief er sodann zwölf oder dreizehn Stunden am Stück. Gelegentlich litt er nach dem Konsum von Kokain auch unter paranoiden Störungen; in diesen Fällen fühlte sich der Angeklagte – zumeist zu Unrecht – verfolgt und er nahm Bilder oder Gesichter verzehrt wahr. Schließlich setzte bei dem Angeklagten sporadisch das Gefühl ein, dass Ameisen auf seiner Haut oder unter seiner Haut seien. Um von der Wirkung des Kokains wieder „herunterzukommen“, rauchte er mitunter bis zu vier oder fünf „Joints“ Marihuana. Im Oktober 2012 befand er sich wegen einer Überdosis Kokain im Johanniter-Krankenhaus in E. Aufgrund seiner derzeitigen Drogenabstinenz litt der Angeklagte zu Beginn seiner Inhaftierung in dem vorliegenden Verfahren unter Durchschlafstörungen. Er hat bislang keine therapeutischen Hilfen in Anspruch genommen.
10Alkohol trinkt er dagegen nicht. Schwere Unfälle, insbesondere solche mit neurologisch messbaren Folgen, hat der Angeklagte nicht erlitten.
11Der Angeklagte L ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
12Am 15. Juli 2008, rechtskräftig seit dem 2. August 2008, verurteilte ihn das Amtsgericht Geldern (16 Cs – 102 Js 322/08 – 487/08) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Datum der Tat: 5. Februar 2008) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.
13Am 22. Juli 2008, rechtskräftig seit dem 9. August 2008, verurteilte ihn das Amtsgericht Geldern (16 Cs – 102 Js 318/08 – 526/08) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Datum der Tat: 23. Januar 2008) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.
14Am 19. November 2008, rechtskräftig seit dem 2. Dezember 2008, bildete das Amtsgericht Geldern (16 Cs – 102 Js 318/08 – 526/08) aus den zuvor genannten Geldstrafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.
15Am 13. Mai 2011, rechtskräftig seit dem 26. Mai 2011, verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg (44 Cs – 173 Js 64/11 – 206/11) wegen Urkundenfälschung (Datum der Tat: 27. April 2010) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
162.
17Der fünfundzwanzigjährige Angeklagte U wuchs gemeinsam mit seiner älteren Schwester im elterlichen Haushalt in E auf. Sein Vater arbeitet im Lebensmittel- und Gastronomiebereich. Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau. Er pflegt bis heute ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und zu seiner Schwester. Der Angeklagte ist seit zehn Monaten verlobt.
18Der Angeklagte U ist altersgemäß eingeschult worden und besuchte vier Jahre die Grundschule. Er wechselte sodann auf eine Gesamtschule und erwarb dort nach der zehnten Klasse die Fachoberschulreife. In der Folgezeit besuchte der Angeklagte eine Berufsschule für kaufmännische Berufe und schloss diese erfolgreich mit der Fachhochschulreife ab. Er absolvierte ein von der Berufsschule gefordertes Praktikum in einem sogenannten Call-Center und fand Gefallen an einer derartigen Tätigkeit, weshalb er im Anschluss an das Praktikum in dem Call-Center einer Teilzeitbeschäftigung nachging. Nach dem Erwerb der Fachhochschulreife ging der Angeklagte in dem Call-Center erfolgreich einer Vollzeittätigkeit nach. Im Alter von neunzehn Jahren gründete er – mit Unterstützung seiner Familie – sein eigenes Unternehmen und war fortan selbstständig auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistung tätig. Das Unternehmen war zunächst erfolgreich, so dass der Angeklagte zehn vollzeitbeschäftigte Angestellte hatte. Zu diesem Zeitpunkt erzielte er ein Nettoeinkommen von circa 3.500 € monatlich. Zuletzt waren für den Angeklagten noch drei vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer tätig.
19Der Angeklagte U konsumiert an den Wochenenden sporadisch Marihuana. Andere Drogen konsumiert er dagegen nicht. Alkohol trinkt der Angeklagte nur gelegentlich. Schwere Unfälle, insbesondere solche mit neurologisch messbaren Folgen, hat er nicht erlitten.
20Der Angeklagte U ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
21Am 14. Mai 2010, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg (85 Cs – 382 Js 2194/09 – 361/09) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Datum der Tat: 15. September 2009) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 Euro.
22Am 20. Dezember 2011, rechtskräftig seit dem 7. Januar 2012, verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg (85 Cs – 382 Js 790/11 – 415/11) wegen Betruges (Datum der Tat: 27. Januar 2010) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 Euro.
23II.
24(Hintergrund der Taten)
25Der Angeklagte L war im Frühjahr 2012 Präsident eines Motorradclubs – des C2. Bereits zu diesem Zeitpunkt entschieden sich die Mitglieder des Motorradclubs dazu, sich einem niederländischen Motorradclub – T8 – anzuschließen. Der Angeklagte U war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Mitglied des C2. Am 2. Juni 2012 kam es zum sog. „Patch-Over“ und die Mitglieder des C2 traten „offiziell“ dem T8 E bei. Der Angeklagte L war bis zu seiner Festnahme in dem vorliegenden Verfahren Präsident des T8 E. Der Angeklagte U war zunächst sog. „Secretary“ und sodann „Vize-Präsident“ des T8 E.
26(Taten im Einzelnen)
271. (Fallakte 7)
28Am 12./13. Mai 2012 beschlossen die Angeklagten, bei dem anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 den Entschluss hervorzurufen, in die Niederlande einzureisen und von dort 800 Gramm Kokain und 10 Kilogramm Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, um dieses sodann – gemeinsam mit dem gesondert verfolgten D2 – zumindest überwiegend gewinnbringend zu veräußern. Der Angeklagte U kannte den anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 bereits als zuverlässigen Drogenkurier. Die Angeklagten kamen deshalb überein, dass der Angeklagte U den anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 zur Durchführung der in Aussicht genommenen Einfuhrfahrt überreden sollte. In Ausführung dieses gemeinsamen Vorhabens rief der Angeklagte U sodann in dem anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 den Entschluss hervor, am 15. Mai 2012 in die Niederlande einzureisen und von dort 800 Gramm Kokain und 10 Kilogramm Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Wie von Anfang an geplant fuhren am 15. Mai 2012 gegen 02.00 Uhr die anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 und T9 mit dem PKW Mercedes des B4 und die Angeklagten L und U sowie der gesondert verfolgte D2 in dem PKW Audi A 5 des Angeklagten U nach Rotterdam, wo sie an der Anschrift D-Straße von dem gesondert verfolgten S2, der damals Mitglied des niederländischen T8 war, 800 Gramm Kokain und 10 Kilogramm Marihuana entgegennahmen und es in den Kofferraum des PKW Mercedes des anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 einluden. Die anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 und T9 führten sodann entsprechend des gemeinsamen Vorhabens der Angeklagten die Betäubungsmittel schließlich mit dem von dem anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 geführten PKW Mercedes in die Bundesrepublik Deutschland ein, während die Angeklagten L und U sowie der gesondert verfolgte D2 mit dem Fahrzeug des Angeklagten U vorausfuhren und die Kontrolle übernahmen. Den Angeklagten war bewusst, dass sowohl sie als auch die anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 und T9 weder eine Erlaubnis zur Einfuhr von noch zum Verkehr mit Betäubungsmitteln besaßen und von der Erlaubnispflicht auch nicht befreit waren. Die zwischen den Tatbeteiligten geführten Telefongespräche wurden teilweise seitens der Polizei akustisch überwacht. Das Marihuana wies einen Tetrahydrocannabinolgehalt von mindestens 14 % auf, was bezogen auf die Gesamtmenge einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 1.400 g entspricht. Das Kokain wies einen Kokainhydrochloridgehalt von mindestens 80 % auf, was bezogen auf die Gesamtmenge einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 640 g entspricht.
29Wie von Anfang an geplant wurden die eingeführten Betäubungsmittel zu gleichen Teilen zwischen dem Angeklagten L, dem Angeklagten U und dem gesondert verfolgten D2 aufgeteilt, um diese sodann gewinnbringend zu veräußern. 100 Gramm des Kokains sowie 300 Gramm des Marihuanas dienten dem Angeklagten L zum Eigenkonsum. Die weiteren Betäubungsmittel aus seinem Anteil überbrachte der Angeklagte L dem gesondert verfolgten Z. Der Angeklagte L und der gesondert verfolgte Z kamen überein, dass der Z die an ihn übergebenen Betäubungsmittel gewinnbringend veräußert und der erzielte Gewinn sodann zu 40 % an den Angeklagten L ausgekehrt wird. Der Angeklagte L erzielte durch die – wie vereinbart – erfolgte Veräußerung der Betäubungsmittel einen Gewinn in Höhe von 700 bis 800 € pro Kilogramm Marihuana. In der Folgezeit kehrte der Z auch den erzielten Gewinn in Bezug auf das veräußerte Kokain zu 40 % an den Angeklagten L aus. Der Angeklagte U veräußerte seinen Anteil an den eingeführten Betäubungsmitteln – wie von Anfang an geplant – ebenfalls gewinnbringend.
302. (Fallakte 9)
31Kurz vor dem 18. Juli 2012 beschlossen die Angeklagten, bei dem anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 den Entschluss hervorzurufen, in die Niederlande einzureisen und von dort ein Kilogramm Kokain in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, um dieses sodann zumindest überwiegend gewinnbringend zu veräußern. Die Angeklagten kamen erneut überein, dass der Angeklagte U den anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 zur Durchführung der in Aussicht genommenen Einfuhrfahrt überreden sollte. In Ausführung dieses gemeinsamen Vorhabens rief der Angeklagte U in dem anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 den Entschluss hervor, am 18. Juli 2012 in die Niederlande einzureisen und von dort ein Kilogramm Kokain in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Wie von Anfang an geplant verabredeten sich der Angeklagte L und der anderweitig rechtskräftig Verurteilte B4 zur Durchführung der Kurierfahrt am 18. Juli 2012 gegen 07.40 Uhr in E. Nachdem der anderweitig rechtskräftig Verurteilte B4 zum vereinbarten Zeitpunkt jedoch nicht am Treffpunkt erschienen war, sorgte der Angeklagte U dafür, dass der anderweitig rechtskräftig Verurteilte B4 unmittelbar zum Übergabeort des Kokains in W zu dem dortigen L3-Restaurant in die Niederlande fuhr, während der Angeklagte L bereits zum Übergabeort nach W fuhr, um dort gegen 08.30 Uhr von den niederländischen Lieferanten S2 und G2 das Kokain zu übernehmen. Sodann gab der Angeklagte L das Kokain an den anderweitig rechtskräftig Verurteilten B4 weiter, der das Kokain gegen 08.53 Uhr über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland und schließlich nach E verbrachte, während der Angeklagte L als Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Kontrolle übernahm. Den Angeklagten war bewusst, dass sowohl sie als auch der anderweitig rechtskräftig Verurteilte B4 weder eine Erlaubnis zur Einfuhr von noch zum Verkehr mit Betäubungsmitteln besaßen und von der Erlaubnispflicht auch nicht befreit waren. Die zwischen den Tatbeteiligten geführten Telefongespräche wurden teilweise seitens der Polizei akustisch überwacht. Das Kokain wies einen Kokainhydrochloridgehalt von 94 % auf, was bezogen auf die Gesamtmenge einer Wirkstoffmenge von 940 g entspricht.
32Wie von Anfang an geplant wurden die eingeführten Betäubungsmittel zu gleichen Teilen zwischen den Angeklagten aufgeteilt, um diese sodann gewinnbringend zu veräußern. 350 Gramm des Kokains dienten dem Angeklagten L zum Eigenkonsum. 150 Gramm des Kokains überbrachte der Angeklagte L dem gesondert verfolgten Z. Der Angeklagte L und der gesondert verfolgte Z kamen überein, dass der Z die an ihn übergebenen Betäubungsmittel gewinnbringend veräußern und der erzielte Erlös sodann zu 40% an den Angeklagten L ausgekehrt wird. In der Folgezeit kehrte der Z den erzielten Gewinn zu 40% an den Angeklagten L aus. Der Angeklagte U veräußerte seinen Anteil an den eingeführten Betäubungsmitteln – wie von Anfang an geplant – ebenfalls gewinnbringend.
333. (Fallakte 10)
34Am 5. August 2012 gegen 19.32 Uhr schoss der Angeklagte U auf der B-Straße in Höhe der Kreuzung E-Straße in E mit einer –wie dem Angeklagten U auch bekannt war – funktionsfähigen halbautomatischen Selbstladepistole FN High Power Kaliber 9 mm dreimal grob in Richtung des mit dem N2 besetzten PKW Honda mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00, welcher vor der rot zeigenden Lichtzeichenanlage wartete. Der Angeklagte U schoss jedoch bewusst in Richtung der Asphaltdecke der B-Straße beziehungsweise den daneben befindlichen Radweg, wobei er – unwiderlegt – weder einen Personenschaden noch eine Beschädigung des Fahrzeuges des N2 für möglich hielt. Ein Geschosskernteil traf auf den in Richtung Osten gesehen rechten Radweg der B-Straße, circa 15 cm von der Fahrbahnbegrenzung (Bordstein) entfernt, ein. Eine zweite Schussbeschädigung befand sich auf der nach Osten gesehen rechten Fahrspur, und zwar circa 50 cm von der Fahrbahnbegrenzung (Bordstein) entfernt. Eine dritte kreisförmige Materialabplatzung befand sich an der Stirnseite des zur zweiten Schussbeschädigung genannten Bordsteins. Geschossteile prallten von dem Boden ab und beschädigten sodann das Fahrzeug des N2. Es entstand zum einen eine circa 3 x 1 cm große und circa 3 mm tiefe Delle im Unterbodenblech. Zum anderen entstand eine oberflächliche, dreiecksförmige, aus mehreren Streifen bestehende Materialbeeinträchtigung in einer Ausdehnung von etwa 4 x 6 cm im Bereich der hinteren Biegung des Auspuffrohres. Das Geschoss zerlegte sich am ersten Auftreffpunkt (Delle) in mehrere Teile, die dann auf die nach hinten gerichtete Stirnseite des Auspuffrohes traf. Zudem entstand an dem hinten links gelegenen inneren Felgenring (äußere Radseite) eine im Durchschnitt ca. 13mm große Materialabplatzung. Der Angeklagte U übte die tatsächliche Gewalt über die halbautomatische Selbstladepistole außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums in dem Bewusstsein aus, dass er die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis hierfür nicht besaß.
35Am 9. August 2012 übergab der Angeklagte L den Ermittlungsbehörden die halbautomatische Selbstladepistole FN High Power Kaliber 9 mm, die daraufhin von der Polizei sichergestellt wurde.
364. (Fallakte 30 (b))
37Der Angeklagte U war am 21. August 2012 im Besitz einer – wie dem Angeklagten auch bekannt war – funktionsfähigen halbautomatischen Selbstladepistole der Marke Smith & Wesson Kaliber 45 nebst gefülltem Magazin, die er im Papierfach eines Druckers in dem Büro seiner Firma auf der G-Straße in L4 aufbewahrte. Der Angeklagte U übte die tatsächliche Gewalt über die halbautomatische Selbstladepistole in dem Bewusstsein aus, dass er die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis hierfür nicht besaß.
385. (Fallakte 32)
39Am 10. September 2012 lagerte der Angeklagte L in dem Oddsetladen auf der E-Straße in E 200 Gramm Marihuana, wobei dem Angeklagten bewusst war, dass er hierfür keine Erlaubnis besaß und von der Erlaubnispflicht auch nicht befreit war. Das Marihuana wies einen Tetrahydrocannabinolgehalt von mindestens 14 % auf, was bezogen auf die Gesamtmenge einer Wirkstoffmenge von circa 28 g entspricht. Das Marihuana, welches nicht aus der Einfuhrfahrt vom 13. Mai 2012 (II. 1.) herrührte, diente dem Angeklagten L zum Eigenkonsum.
406. (Fallakte 17)
41Anfang November 2012 setzte der gesondert verfolgte H den Angeklagten L darüber in Kenntnis, dass er plane, aus den Niederlanden 3 Kilogramm Amphetamin in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, um dieses anschließend gewinnbringend zu veräußern. Die gesondert verfolgten H, F und W2 fuhren am Mittag des 4. November 2012 in die Niederlande nach U2. In U2 trafen sich die gesondert verfolgten H, F und W2 mit dem niederländischen Betäubungsmittellieferanten, dem gesondert verfolgten P – ebenfalls Mitglied des niederländischen Motorradclubs T8 –, der 3 Kilogramm Amphetamin an die gesondert verfolgten H, F und W2 übergab. Der gesondert verfolgte F verblieb mit dem Amphetamin zunächst in U2, während der gesondert verfolgte H in Begleitung der gesondert verfolgten P und W2 mit einem gesonderten Fahrzeug zurück nach E fuhren. In der Nacht vom 4. November 2012 auf den 5. November 2012 bat der gesondert verfolgte H den Angeklagten L telefonisch darum, ihm – dem H – das Fahrzeug des Angeklagten L für eine Fahrt nach U2 zu leihen. Der Angeklagte L hielt es für möglich und nahm es auch billigend in Kauf, dass der gesondert verfolgte H sein Fahrzeug zur Organisation der Einfuhr der 3 Kilogramm Amphetamin benötigte, die Einfuhrfahrt noch in derselben Nacht stattfinden und das Amphetamin anschließend gewinnbringend weiterveräußert werden sollte. Der Angeklagte L sagte dem gesondert verfolgten H dennoch zu, diesem sein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Kurze Zeit später wurde das Fahrzeug des Angeklagten L von dem gesondert verfolgten W2 im Auftrag des gesondert verfolgten H abgeholt. In der Nacht vom 4. November 2012 auf den 5. November 2012 fuhren die gesondert verfolgten H und W2 mit dem BMW X 5 des Angeklagten L wiederum nach U2, um dort den gesondert verfolgten F und die 3 Kilogramm Amphetamin abzuholen. Die gesondert verfolgten H und W2 trafen um 04.49 Uhr in U2 ein und fuhren nach einem einminütigen Aufenthalt im Bereich des C2 Hotels zusammen mit dem gesondert verfolgten F wieder zurück nach E. Dabei führten sie das Amphetamin in die Bundesrepublik Deutschland ein, um dieses – wie von Anfang geplant – sodann gewinnbringend zu veräußern. Dem Angeklagten L war bewusst, dass sowohl er als auch die gesondert verfolgten H, F und W2 weder eine Erlaubnis zur Einfuhr von noch zum Verkehr mit Betäubungsmitteln besaßen und von der Erlaubnispflicht auch nicht befreit waren. Die zwischen den Tatbeteiligten geführten Telefongespräche wurden teilweise seitens der Polizei akustisch überwacht. Das Amphetamin wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Amphetaminbase auf, was bezogen auf die Gesamtmenge einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 300 g entspricht.
427. (Fallakte 18)
43Der gesondert verfolgte L5 trat Anfang November 2012 an den Angeklagten L mit der Bitte heran, für ihn eine Schusswaffe zu besorgen. Der gesondert verfolgte L5 war zu diesem Zeitpunkt „Sergeant at Arms“ des T8 E. Der Angeklagte L, dem der gesondert verfolgte E2 auch als Lieferant von Schusswaffen bekannt war, sagte dem gesondert verfolgten L5 zu, sich um die Angelegenheit zu kümmern. In dem Zeitraum zwischen dem 9. November 2012 und dem 11. November 2012 suchte der Angeklagte L den gesondert verfolgten E2 auf, um zu klären, ob dieser für den gesondert verfolgten L5 eine Schusswaffe besorgen könne. In der Folgezeit wurden an den gesondert verfolgten L5 zwei nicht näher identifizierbare Schusswaffen übergeben. Diese Waffen wurden am 11. November 2012 an den gesondert verfolgten E2 zurückgegeben, weil die Waffen nicht den Anforderungen des gesondert verfolgten L5 entsprachen. Daraufhin wurde dem Angeklagten L von dem gesondert verfolgten E2 am 12. November 2012 eine gebrauchsbereite halbautomatische Selbstladepistole der Marke Crvena Zastava, Kaliber 7,65 mm Browning übergeben, die – wie dem Angeklagten L auch bewusst war – geladen war und sich im schussbereiten Zustand befand. Sodann verließ er mit der Selbstladepistole den gesondert verfolgten E2 in dem Bewusstsein, dass er die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis nicht besaß. Der Angeklagte L verbrachte die Selbstladepistole in das von ihm geführte Fahrzeug und fuhr anschließend in das „Vereinsheim“ des T8 auf der G-Straße in E, um die Selbstladepistole daraufhin in eine Schublade eines im dortigen Memberbereich stehenden Tisches zu legen. Der Kaufpreis der halbautomatischen Selbstladepistole in Höhe von 400 – 450 € wurde in der Folgezeit von dem gesondert verfolgten L5 gezahlt. Der Angeklagte L erhielt für seine Vermittlung dagegen keine Gegenleistung. Die Selbstladepistole konnte durch Polizeikräfte aufgrund der im Zusammenhang mit der Tat vom 29. November 2012 (II. 8.) erfolgten Ermittlungen sichergestellt werden.
448. (Tat vom 29. November 2012)
45Am 29. November 2012 gegen 19.30 Uhr wurde der Angeklagte L gemeinsam mit anderen Personen, die dem T8 E zuzurechnen waren, auf dem Gelände der K-Tankstelle auf der B-Straße in E angetroffen. Er führte einen Schlagring mit sich. Bei dem Schlagring handelt es sich um einen verbotenen Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes, was dem Angeklagten L auch bekannt war. Darüber hinaus führte der Angeklagte L in der Jackentasche einen Marihuana-Joint mit sich, wobei dem Angeklagten bewusst war, dass er hierfür keine Erlaubnis besaß und von der Erlaubnispflicht auch nicht befreit war. Das aufgefundene Marihuana sowie der aufgefundene Schlagring wurden durch Polizeikräfte sichergestellt.
469. (Fallakte 34)
47Der Angeklagte U entschloss sich, aus den Niederlanden 10 Kilogramm Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland einführen zu lassen, um dieses sodann gewinnbringend zu veräußern. Am 27. Januar 2013 fuhr der Angeklagte U daher nach B5, um mit seinem Lieferanten Absprachen über das bevorstehende Betäubungsmittelgeschäft zu treffen. Am 29. Januar 2013 fuhren der Angeklagte U mit seinem Fahrzeug Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 sowie die gesondert verfolgten L5 und G3 mit einem Fahrzeug Hyundai i10, welches der Angeklagte U zuvor bei der P Autovermietung angemietet hatte, nach B5. Auf dem dortigen Parkplatz der Firma C wurde das Fahrzeug Hyundai i10 von dem Angeklagten U an einen unbekannten Mittäter übergeben, damit dieser – wie von dem Angeklagten U beabsichtigt – in die Niederlande einreist, dort 10 Kilogramm Marihuana in das Fahrzeug lädt und sodann die Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland verbringt. Absprachegemäß fuhr der unbekannte Mittäter daraufhin in die Niederlande und verbrachte danach 10 Kilogramm Marihuana über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland. Das Fahrzeug wurde sodann von dem unbekannten Mittäter wie verabredet auf dem Parkplatz der Firma C in B5 abgestellt, dort wieder von den gesondert verfolgten L5 und G3 bestiegen und zurück nach E gefahren, wobei der Angeklagte U die gesondert verfolgten L5 und G3 mit seinem Fahrzeug begleitete. Bis in den Bereich F2 wurden die beiden Fahrzeuge von einem weiteren Fahrzeug SUV mit dem niederländischen Kennzeichen 00-00 00 begleitet. Dem Angeklagten U war bewusst, dass sowohl er, der unbekannte Mittäter als auch die gesondert verfolgten L5 und G3 weder eine Erlaubnis zur Einfuhr von noch zum Verkehr mit Betäubungsmitteln besaßen und von der Erlaubnispflicht auch nicht befreit waren. Das Marihuana wies einen Tetrahydrocannabinolgehalt von mindestens 14 % auf, was bezogen auf die Gesamtmenge einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 1.400 g entspricht.
48Die Fahrt von E nach B5 sowie die Rückfahrt nach E wurden von polizeilichen Observationskräften begleitet, wobei die polizeiliche Observation jedoch in E ungewollt endete.
4910. (Fallakte 43)
50Der gesondert verfolgte D2 – damals „Sergeant at Arms“ des T8 E – führte Anfang Februar 2013 in den Niederlanden Gespräche mit Mitgliedern des T8 Niederlande, um das E Chapter mit Waffen auszustatten. Die Mitglieder des T8 Niederlande sagten entsprechende Waffenübergaben zu. Der gesondert verfolgte D2 begehrte eine spezielle Pistole mit Schalldämpfer, worüber er den Angeklagten L nach den Gesprächen in den Niederlanden in Kenntnis setzte. Am 3. Februar 2013 fuhren sodann der Angeklagte L und der gesondert verfolgte D2 mit dem BMW X 5 des Angeklagten L sowie die gesondert verfolgten W2 und U3 mit dem Porsche Cayenne des gesondert verfolgten I2 in die Niederlande nach U2, um – wie dem Angeklagten L bewusst war – die seitens des gesondert verfolgten D2 bestellte Pistole mit Schalldämpfer abzuholen. Dort wurden dem Angeklagten L und den gesondert verfolgten D2, W2 und U3 zwischen 15.13 Uhr und 17.55 Uhr im dort befindlichen Clubhaus des niederländischen T8 auf der G5-Straße in U2 jedoch statt der Pistole mit Schalldämpfer zwei Maschinenpistolen der Marke Scorpion, vier gefüllte Magazine und ein Schalldämpfer übergeben, was der Angeklagte L wahrnahm. Die Maschinenpistolen waren – wie dem Angeklagten L bewusst war – auch funktionsfähig. Die funktionsfähigen Maschinenpistolen, die gefüllten Magazine sowie der Schalldämpfer wurden schließlich – wie ab Entgegennahme der Maschinenpistolen nebst Magazinen geplant – in dem mit den gesondert verfolgten W2 und U3 besetzten Porsche Cayenne in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und nach E verbracht. Der Angeklagte L und der gesondert verfolgte D2 fuhren mit dem BMW X 5 voraus und sicherten den Transportweg ab. Dem Angeklagten L war bewusst, dass die Beförderung der Waffen nicht genehmigt war. Den Verbleib der Waffen sowie der Munition organisierte sodann der gesondert verfolgte D2 eigenständig. Eine der eingeführten Maschinenpistolen der Marke Ceska, Modell Skorpion 61, Kaliber 7,65mm Browning, konnte am 15. März 2013 in der Wohnung des gesondert verfolgten W2 sichergestellt werden.
5111. (Fallakte 41)
52An einem nicht näher bestimmbaren Tag übergab ein hochrangiges Mitglied des T8 Niederlande, welches für die Belange des Motorradclubs in Deutschland zuständig war, dem Angeklagten L eine – wie diesem bewusst war – funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole der Marke Glock, Kaliber .45 Auto nebst eingeführtem Magazin mit dreizehn Schuss Munition mit der Aufforderung, die Waffe in E für ihn zu verwahren, damit die Waffe während zukünftiger Grenzübertritte nicht bei ihm gefunden werden könne. Der Angeklagte L versteckte die Selbstladepistole hinter einer Abdeckung eines Lüftungsschachts im Toilettenbereich des von ihm angemieteten „Vereinsheims“ des T8 E auf der B-Straße in E. Am 13. Februar 2013 holte der Angeklagte L die Selbstladepistole aus seinem Versteck und übergab diese an den gesondert verfolgten O, um die Waffe vor einer befürchteten polizeilichen Durchsuchung in Sicherheit zu bringen. Der Angeklagte L übte die tatsächliche Gewalt über die halbautomatische Selbstladepistole in dem Bewusstsein aus, dass er die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis hierfür nicht besaß. Die Selbstladepistole wurde jedoch in dem Treppenbereich des „Vereinsheims“ abgelegt, so dass die Waffe durch Polizeikräfte am 13. Februar 2013 sichergestellt werden konnte.
5312. (Tat vom 18. Februar 2013)
54Aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der ein Mitglied des T8 E von einem Mitglied der T8 E verletzt worden war, plante D2 eine Vergeltungsmaßnahme, bei der es ebenfalls zu Personenschäden kommen sollte. Unter anderem W2 sollte mittels einer Maschinenpistole mit Schalldämpfer die Vergeltungsmaßnahme durchführen. Der Angeklagte L war jedoch gegen eine Vergeltungsmaßnahme, die zu Personenschäden führen sollte, und forderte daher W2 auf, ihm die für die Vergeltungsmaßnahme zu benutzende Maschinenpistole nebst Schalldämpfer zu übergeben. In der Folgezeit übergab W2 jedoch eine anderweitige Maschinenpistole ohne Schalldämpfer an den Angeklagten L. Der Angeklagte L, der nun eine Vergeltungsmaßnahme gegenüber den G4 in E plante, aber dabei nur Sachschaden verursachen wollte, forderte W2 auf, die überbrachte Maschinenpistole abzuholen und ihm die „richtige“ Maschinenpistole mit Schalldämpfer zu überbringen. In der Folgezeit holte B6 die ohne Schalldämpfer überreichte Maschinenpistole bei dem Angeklagten L ab. Der Angeklagte L, der sich mit der Automatik der Maschinenpistole nicht auskannte, zog am 17./18. Februar 2013 den gesondert verfolgten O ins Vertrauen und teilte diesem mit, dass er plane, Schüsse auf den den G4 zuzurechnenden Kiosk „C2“ auf der B-Straße in 47138 E abzugeben. Der gesondert verfolgte O, der sich mit der Funktionsweise der Maschinenpistole auskannte, bot daraufhin von sich aus an, mit der Maschinenpistole selbst den Anschlag auf das „C2“ auf der B-Straße in E auszuführen. Der Angeklagte L war damit einverstanden und teilte aus diesem Grunde dem gesondert verfolgten O mit, dass er zum W2 fahren und sich von diesem in seinem Namen die – wie dem Angeklagten L bewusst war – funktionsfähige Maschinenpistole mit Schalldämpfer übergeben lassen solle. Dem Angeklagten L war bewusst, dass der gesondert verfolgte O keine Genehmigung für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über die Maschinenpistole besaß. Der gesondert verfolgte O begab sich sodann sofort zu W2 und ließ sich dort von diesem die Maschinenpistole mit Schalldämpfer übergeben. Daraufhin gab der gesondert verfolgte O am 18. Februar 2013 um 04.40 Uhr mit der Maschinenpistole 13 Schüsse auf den Kiosk ab, wobei auch die neben dem Kiosk liegende Hauseingangstür und der benachbarte Friseursalon getroffen wurden. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 1.250,- €.
5513. (Fallakte 44 (a))
56Am Abend des 14. März 2013 beauftragte der Angeklagte L den anderweitig rechtskräftig Verurteilten W2, am 15. März 2013 eine – wie dem Angeklagten L bewusst war – funktionsfähige Kriegswaffe nebst Munition aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Den Termin zur Abholung der Kriegswaffen hatte der Angeklagte L zuvor mit den niederländischen Lieferanten des T8 vereinbart. In den Abendstunden des 15. März 2013 führten die anderweitig rechtskräftig Verurteilten W2 und B6 auftragsgemäß ein vollautomatisches Sturmgewehr der Marke Kalaschnikow, Kaliber 7,62mm x 39, zwei gefüllte Magazine sowie eine etwa 20 Kilogramm schwere Metallkiste mit ca. 1.130 Schuss Munition des Kalibers 7,62mm x 39, welche mit dem vollautomatischen Sturmgewehr abgefeuert werden kann, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein und verbrachten diese nach E. Dem Angeklagten L war bewusst, dass die Beförderung der Waffe nicht genehmigt war. Die Einfuhrfahrt wurde von polizeilichen Observationskräften begleitet, so dass noch in E der Zugriff auf das durch die anderweitig rechtskräftig Verurteilten W2 und B6 genutzte Fahrzeug erfolgen konnte. Das Sturmgewehr sowie die Munition konnten durch Polizeikräfte sichergestellt werden.
5714. (Fallakte 30 (c))
58Der Angeklagte L war am 9. April 2013 in seinem Wohnhaus auf der S-Straße in E im Besitz einer – wie dem Angeklagten auch bekannt war – funktionsfähigen halbautomatischen Selbstladepistole der Marke Walther, Modell P 99, Kaliber .380 auto/ 9 mm Browning kurz, und von 3,2 Gramm Marihuana, wobei dem Angeklagten L bewusst war, dass er die tatsächliche Gewalt über die halbautomatische Selbstladepistole ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis ausübte und er für den Erwerb des Marihuanas keine Erlaubnis besaß und von der Erlaubnispflicht auch nicht befreit war. Das Marihuana wies einen Tetra-hydrocannabinolgehalt von 14,54 % auf. Das aufgefundene Marihuana sowie die aufgefundene Selbstladepistole wurden durch Polizeikräfte im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung sichergestellt.
59(Schuldfähigkeit der Angeklagten)
60Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit des Angeklagten L, sein Handeln entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu steuern, zum Zeitpunkt der Taten II. 1. und 2. infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, und zwar aufgrund des durch seine langjährige Cannabis- und Kokainabhängigkeit einsetzenden Suchtdruckes zur jeweiligen Tatzeit, erheblich vermindert war, § 21 StGB. Die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten L war jedoch infolge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit nicht gemäß § 20 StGB vollständig aufgehoben. Hinsichtlich der weiteren Taten waren die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten L zur jeweiligen Tatzeit dagegen weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.
61Der Angeklagte U war zu den jeweiligen Tatzeiten uneingeschränkt schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.
62(Aufklärungshilfe des Angeklagten L vor Eröffnung des Hauptverfahrens)
63In der Zeit vom 5. bis zum 7. November 2013 offenbarte der Angeklagte L gegenüber den Ermittlungsbehörden weitere Straftaten, die den Strafverfolgungsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt waren. Der Angeklagte L bekundete sinngemäß, er habe in dem Zeitraum von Februar bis März 2012, also noch zu Zeiten des C2 MC, unter Mitwirkung des Z in drei bis vier Fällen Marihuana in nicht geringer Menge aus W/ Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, damit der Z das Marihuana anschließend habe gewinnbringend veräußern können. Insgesamt habe es sich um 30 Kilogramm Marihuana gehandelt. Diese Straftaten waren den Strafverfolgungsbehörden bis zur Vernehmung des Angeklagten L nicht bekannt. Im Übrigen benannte der Angeklagte L gemäß den Feststellungen zu den Taten II. 1. und 2. den Z als weiteren Tatbeteiligten dieser Taten. Die Tatbeteiligung des Z an den Taten II. 1. und 2. war den Strafverfolgungsbehörden bis zu der Vernehmung des Angeklagten L ebenfalls nicht bekannt. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten L wurde gegen Z ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet.
64(Aufklärungshilfe des Angeklagten L nach Eröffnung des Hauptverfahrens)
65In der Zeit vom 26. November bis zum 10. Dezember 2013 offenbarte der Angeklagte L gegenüber den Ermittlungsbehörden die Tatbeteiligung eines hochrangigen Mitgliedes des niederländischen Motorradclubs T8 an weiteren schwerwiegenden Straftaten – unter anderem die Tatbeteiligung an einem Mord –, wobei der Angeklagte L das hochrangige Mitglied auch namentlich benannte. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten L wurden die bereits laufenden Ermittlungen gegen das hochrangige Mitglied des niederländischen Motorradclubs T8 intensiviert, so dass die niederländischen Strafverfolgungsbehörden dessen ohnehin geplante Festnahme um Wochen vorziehen konnten. Zudem legte der Angeklagte L die Strukturen des niederländischen Motorradclubs T8 dar, was für noch laufende Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des T8 von herausragender Bedeutung war. Aufgrund seiner umfassenden Einlassung besteht für den Angeklagten L fortan die Gefahr, dass Mitglieder des T8 ihm nach dem Leben trachten werden.
66III.
671.
68Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Angeklagten (I.) beruhen auf ihren glaubhaften Angaben, dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen T2 sowie der Verlesung der jeweiligen Auszüge des Bundeszentralregisters vom 14. Januar 2014.
692.
70Die Feststellungen zu II. ergeben sich – soweit ihnen gefolgt werden konnte – aus den im Rahmen einer Verständigung nach § 257 c Abs. 2 StPO erfolgten glaubhaften Geständnissen der Angeklagten, den nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugen K, H2, L6, M, T10, H2 und S3, dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen T2, den waffentechnischen Untersuchungsberichten des X2 vom 10. April 2012 bezüglich der Pistole Walther P 99, vom 7. Dezember 2012 bezüglich der halbautomatischen Selbstladepistole Crvena Zastava, vom 21. Februar 2013 bezüglich der Pistole Glock 21 Kaliber 45mm und vom 22. März 2013 bezüglich des Sturmgewehrs Kalaschnikow AK 47 und der Maschinenpistole Ceska Skorpion 61, dem waffentechnischen Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2012 bezüglich der Pistole FN High Power Kaliber 9 mm, dem Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2013 sowie aus den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls verwerteten Beweismitteln.
71IV.
721.
73Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte L der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Taten II. 1. und 2.), wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II. 6.), wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II. 5.), wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen (Tat II. 13.), wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen (Tat II. 10.), wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung (Tat II. 12.), wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe (Tat II. 7.), wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Tat II. 14.), wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe (Tat II. 11.) und wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens eines Schlagrings in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Tat II. 8.) gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 22 a Abs. 1 Nrn. 2 und 4 KWKG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 1 WaffG, §§ 303 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 27, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
74Soweit dem Angeklagten L weitere Straftaten, in der Konkretisierung der Anklageschrift als Taten unter 5. (Fallakte 12), 9. (Fallakte 30 a), 14. (Fallakte 34) und 18. (Fallakte 44 b) bezeichnet, zur Last gelegt worden sind, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit im Hinblick auf die wegen der weiteren angeklagten Taten zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe gemäߠ § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Zudem ist die Strafverfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat unter II. 10. (Fallakte 43) auf den Vorwurf der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen und bezüglich der Tat unter II. 13. (Fallakte 44 (a)) auf den Vorwurf der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen nach § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt worden.
75a) (Taten II. 1., 2., 5., 6. und 8.)
76Der Kammer stand hinsichtlich der Taten zu II. 1., 2. und 6. der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Hinsichtlich der Tat zu II. 5. stand der Kammer der Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
77aa)
78Die Kammer hat unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hinsichtlich der Taten II. 1. und 2. jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG verneint, dagegen hinsichtlich der Tat II. 6. einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG – allerdings erst unter Heranziehung zweier vertypter Strafmilderungsgründe – angenommen. Hinsichtlich der Tat II. 5. hat die Kammer einen minder schweren Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG – allerdings erst unter Heranziehung eines vertypten Strafmilderungsgrundes – bejaht.
79Zu Gunsten des Angeklagten L wirkt sich jeweils aus, dass er geständig gewesen ist. Hierdurch hat er eine erhebliche Verkürzung der Beweisaufnahme und Vereinfachung der Beweiswürdigung herbeigeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er glaubhaft Reue gezeigt hat. Ferner ist strafmildernd zu beachten, dass der Angeklagte L mit der außergerichtlichen Einziehung des gezahlten Zeitwertes des gepfändeten Motorrades in Höhe von 8.800 € einverstanden gewesen ist. Strafmildernd wirkt sich weiterhin aus, dass der Angeklagte L auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn weitere umfangreiche Aufklärungshilfe geleistet hat. Zuletzt wirkt sich zugunsten des Angeklagten L aus, dass die Taten II. 1., 2. und 6. jeweils unter akustischer und technischer Überwachung der Polizei stattfanden und daher die Einfuhr und das In-Verkehr-Gelangen des Marihuanas, des Kokains und des Amphetamins zu verhindern gewesen wären.
80Zu Lasten des Angeklagten L wirkt sich hingegen entscheidend aus, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils deutlich überschritten worden ist. Im Hinblick auf das eingeführte Marihuana wurde der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 g Tetrahydrocannabinol mindestens um das 186-fache (Tat II. 1.), im Hinblick auf das eingeführte Amphetamin wurde der Grenzwert der nicht geringen Menge von 10 g Amphetaminbase mindestens um das 30-fache (Tat II. 6.) und im Hinblick auf das eingeführte Kokain wurden der Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 g Kokainhydrochlorid zum einen mindestens um das 128-fache (Tat II. 1.) und zum anderen um das 188-fache (Tat II. 2.) überschritten. Ferner wirkt sich zu seinen Lasten seine hohe kriminelle Energie, insbesondere seine jeweils sorgfältige Planung des Tatgeschehens, aus.
81Unter Abwägung dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG (Taten II. 1., 2. und 6.) und § 29 a Abs. 2 BtMG (Tat II. 5.) vorliegt. Der Unrechtsgehalt der Taten überwiegt die für den Angeklagten L sprechenden Umstände derart, dass die Taten nach ihrem Gesamtbild nicht als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden können.
82Hinsichtlich der Taten II. 1. und 2. gilt zusätzlich das Folgende:
83Auch unter alternativer und selbst unter kumulativer Berücksichtigung der bei diesen Taten zusätzlich eingreifenden vertypten Strafmilderungsgründen nach § 21 StGB und § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG in der Fassung vom 29. Juli 2009 (vgl. in diesem Zusammenhang zur Anwendung dieser Vorschrift BGH, Beschluss vom 27. April 2010, - 3 StR 79/10) – der Angeklagte L offenbarte die Beteiligung des Z an diesen Taten – vermag die Kammer angesichts der jeweils deutlichen Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge nicht festzustellen, dass die schuldmindernden Faktoren die gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände derart überwiegen, dass diese Taten nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden können.
84Die Kammer hat jedoch zugunsten des Angeklagten L bezüglich der Taten II. 1. und 2. jeweils von der fakultativen Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG a.F., § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass sich der Strafrahmen insoweit von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren auf einen solchen von einem Monat bis zu acht Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe reduziert hat. Eine weitere Strafrahmenverschiebung über § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 kam auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte L neben der Tatbeteiligung des Z an den Taten II. 1. und 2. vor Eröffnung des Hauptverfahrens noch weitere von diesem begangene Straften offenbarte, nicht in Betracht. § 46 b StGB ist nur dann neben § 31 BtMG anwendbar, wenn der Täter Aufklärungshilfe hinsichtlich solcher Taten leistet, die in keinem Zusammenhang mit seiner eigenen Betäubungsmitteltat stehen (vgl. Patzak in: Körner/ Patzak/ Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage [2012], § 31, Rn.13), was hier aufgrund der identischen Tatbeteiligten ersichtlich nicht der Fall ist.
85Hinsichtlich der Tat II. 6. gilt zusätzlich das Folgende:
86Selbst unter alternativer Berücksichtigung der vertypten Strafmilderungsgründe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB beziehungsweise § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG in der Fassung vom 29. Juli 2009 – der Angeklagte L offenbarte die Beteiligung des Z an den Betäubungsmitteltaten, die – wie hier – unter Zuhilfenahme der Mitgliederstrukturen des T8 durchgeführt worden waren – vermag die Kammer angesichts der deutlichen Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge nicht festzustellen, dass die schuldmindernden Faktoren die gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände derart überwiegen, dass diese Tat nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden kann.
87Einen minder schweren Fall hat die Kammer erst unter zusätzlicher sowie gleichzeitiger Berücksichtigung der vertypten Strafmilderungsgründe der §§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB und § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG a.F. bejaht, so dass dann grundsätzlich der Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, Anwendung finden würde.
88Die Kammer hat zusätzlich zugunsten des Angeklagten L von der fakultativen Milderungsmöglichkeit nach §§ 46 b Abs. 1 N. 1 StGB a.F., 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass sich der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren nochmals auf einen solchen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe reduziert hat. Der Angeklagte L hat vor Eröffnung des Hauptverfahrens weitere Straftaten des Z offenbart, die mit der Tat II. 6. in keinem Zusammenhang stehen.
89Hinsichtlich der Tat II. 5. gilt zusätzlich das Folgende:
90Erst unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG in der Fassung vom 29. Juli 2009 – der Angeklagte L offenbarte die Beteiligung des Z an den Betäubungsmitteltaten, die – wie hier – unter Zuhilfenahme der Mitgliederstrukturen des T8 durchgeführt worden waren – vermag die Kammer angesichts der „nur“ dreifachen Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge festzustellen, dass die schuldmindernden Faktoren die gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände derart überwiegen, dass diese Tat nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden kann, so dass dann grundsätzlich der Strafrahmen des § 29 a Abs. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, Anwendung finden würde.
91Die Kammer hat zusätzlich zugunsten des Angeklagten L auch von der fakultativen Milderungsmöglichkeit nach §§ 46 b Abs. 1 N. 1 StGB a.F., 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass sich der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren nochmals auf einen solchen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe reduziert hat. Der Angeklagte L hat vor Eröffnung des Hauptverfahrens weitere Straftaten des Z offenbart, die mit der Tat II. 5. in keinem Zusammenhang stehen.
92bb)
93Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des für die Taten II. 1. und 2. damit zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Monat bis zu acht Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände, wobei den vertypten Strafmilderungsgründen nach § 21 StGB und § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG a.F. wegen der bereits erfolgten Strafrahmenverschiebungen jeweils nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zugekommen sind, und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
94drei Jahren sechs Monaten bezüglich der Tat II. 1. und
95drei Jahren drei Monaten bezüglich der Tat II. 2.
96für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen.
97Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des für die Tat II. 6. damit zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände, wobei den vertypten Strafmilderungsgründen nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB und § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG a.F. wegen ihrer maßgebenden Bedeutung für die Annahme eines minder schweren Falles sowie dem vertypten Strafmilderungsgrund nach § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. angesichts der bereits erfolgten Strafrahmenverschiebung nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zugekommen sind, und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
98einem Jahr neun Monaten
99für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen.
100Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des für die Tat II. 5. damit zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände, wobei dem vertypten Strafmilderungsgrund nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG a.F. wegen seiner maßgebenden Bedeutung für die Annahme eines minder schweren Falles sowie dem vertypten Strafmilderungsgrund nach § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. angesichts der bereits erfolgten Strafrahmenverschiebung nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zugekommen sind, und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
101einem Jahr
102für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen.
103cc)
104Hinsichtlich der Tat II. 8. stand der Kammer grundsätzlich der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer hat zusätzlich zugunsten des Angeklagten L hinsichtlich dieser Tat von der fakultativen Milderungsmöglichkeit nach §§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG a.F., 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass sich der Strafrahmen auf einen solchen bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe reduziert hat.
105Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten L die bereits unter IV. 1. a) aa) genannten Erwägungen berücksichtigt. Dem vertypten Strafmilderungsgrund nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG a.F. ist angesichts der bereits erfolgten Strafrahmenverschiebung nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zugekommen. Zu Lasten des Angeklagten war zu beachten, dass die Tat unter tateinheitlicher Verwirklichung von zwei Straftatbeständen mit unterschiedlicher Schutzrichtung begangen worden ist.
106Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehenden für und gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer hinsichtlich der Tat II. 8. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
107sechs Monaten
108für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen.
109b) (Taten II. 10., 12. und 13.)
110Der Kammer stand hinsichtlich der Taten zu II. 10., 12. und 13. jeweils der Strafrahmen des § 22 a Abs. 1 KWKG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsieht.
111aa)
112Die Kammer hat unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hinsichtlich der Tat II. 12. einen minder schweren Fall im Sinne des § 22 a Abs. 3 KWKG verneint, dagegen hinsichtlich der Taten II. 10. und 13. jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 22 a Abs. 3 KWKG – allerdings erst unter Heranziehung eines vertypten Strafmilderungsgrundes – angenommen.
113Zu Gunsten des Angeklagten L wirkt sich jeweils erneut aus, dass er geständig gewesen ist. Hierdurch hat er eine erhebliche Verkürzung der Beweisaufnahme und Vereinfachung der Beweiswürdigung herbeigeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er glaubhaft Reue gezeigt hat. Ferner ist strafmildernd zu beachten, dass der Angeklagte L mit der außergerichtlichen Einziehung einer der eingeführten Maschinenpistolen der Marke Ceska, Modell Skorpion 61, Kaliber 7,65mm Browning (Tat II. 10.), sowie des Sturmgewehrs nebst Munition (Tat II. 13.) einverstanden gewesen ist. Strafmildernd wirkt sich weiterhin aus, dass der Angeklagte L auch nach Eröffnung des gegen ihn geführten Hauptverfahrens weitere umfangreiche Aufklärungshilfe geleistet hat.
114Zu Lasten des Angeklagten L wirkt sich hingegen entscheidend seine hohe kriminelle Energie, insbesondere seine jeweils sorgfältige Planung des Tatgeschehens, aus. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Tat II. 12. unter tateinheitlicher Verwirklichung von zwei Straftatbeständen mit unterschiedlicher Schutzrichtung begangen worden ist. Erschwerend wirkt sich zu Lasten des Angeklagten L hinsichtlich der Tat II. 12. aus, dass er durch seine Tat Menschen der unkontrollierbaren Gefährlichkeit seines Handelns ausgesetzt hat, als unter seiner Hilfeleistung auch ein Wohngebäude beschossen worden ist, was für den Angeklagten L auch vorhersehbar war. Zudem wirkt sich im Fall II. 12. zu Lasten des Angeklagten L aus, dass seine Hilfeleistung von Anfang an dem Zweck diente, die Maschinenpistole auch einzusetzen. Der Angeklagte L war letztlich der Organisator der Tat II. 12.
115Unter Abwägung dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne des § 22 a Abs. 3 KWKG vorliegt. Der Unrechtsgehalt der Taten überwiegt die für den Angeklagten L sprechenden Umstände derart, dass die Taten nach ihrem Gesamtbild nicht als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden können.
116Hinsichtlich der Taten II. 10. und 13. gilt zusätzlich das Folgende:
117Erst unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. vermag die Kammer festzustellen, dass die schuldmindernden Faktoren die gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände insoweit derart überwiegen, dass diese Taten nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden können, so dass dann grundsätzlich der Strafrahmen des § 22 a Abs. 3 KWKG, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, Anwendung findet.
118Die Kammer hat zusätzlich zugunsten des Angeklagten L hinsichtlich der Tat II. 10. auch von der zwingenden Milderungsmöglichkeit nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass sich der Strafrahmen nochmals auf einen solchen bis zu zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe reduziert hat.
119Hinsichtlich der Tat II. 12. gilt zusätzlich das Folgende:
120Auch unter alternativer und selbst unter kumulativer Berücksichtigung der bezüglich der Tat II. 12. zusätzlich eingreifenden vertypten Strafmilderungsgründe nach § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. und nach § 27 Abs. 2 StGB vermag die Kammer angesichts der erheblichen Gefährlichkeit der Hilfeleistung des Angeklagten L nicht festzustellen, dass die schuldmindernden Faktoren die gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände derart überwiegen, dass diese Tat nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden kann.
121Die Kammer hat jedoch zugunsten des Angeklagten L diesbezüglich von der fakultativen Milderungsmöglichkeit nach §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., 49 Abs. 1 StGB und nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass sich der Strafrahmen insoweit von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf einen solchen von einem Monat bis zu zwei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe reduziert hat.
122bb)
123Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des für die Tat II. 13. damit zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, innerhalb des für die Tat II. 10. damit zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren drei Monaten oder Geldstrafe und innerhalb des für die Tat II. 12. damit zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Monat bis zu zwei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände, wobei den vertypten Strafmilderungsgründen nach § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. und nach § 27 Abs. 2 StGB wegen ihrer maßgebenden Bedeutung für die Annahme eines minder schweren Falles oder angesichts der bereits erfolgten Strafrahmenverschiebung nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zugekommen sind, und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
124einem Jahren neun Monaten bezüglich der Tat II. 10. und
125jeweils zwei Jahren bezüglich der Taten II. 12. und 13.
126für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen.
127c) (Taten II. 7., 11. und 14.)
128Der Kammer stand hinsichtlich der Taten zu II. 7., 11. und 14. jeweils der Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
129aa)
130Die Kammer hat unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hinsichtlich der Taten II. 7., 11. und 14. jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 52 Abs. 6 WaffG – allerdings erst unter Heranziehung eines vertypten Strafmilderungsgrundes – angenommen.
131Zu Gunsten des Angeklagten L wirkt sich jeweils erneut aus, dass er geständig gewesen ist. Hierdurch hat er eine erhebliche Verkürzung der Beweisaufnahme und Vereinfachung der Beweiswürdigung herbeigeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er glaubhaft Reue gezeigt hat. Ferner ist strafmildernd zu beachten, dass der Angeklagte L mit der außergerichtlichen Einziehung der halbautomatischen Kurzwaffen einverstanden gewesen ist (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 2. April 1997 in: StraFo 1998, 31ff.). Strafmildernd wirkt sich weiterhin aus, dass der Angeklagte L auch nach Eröffnung des gegen ihn geführten Hauptverfahrens weitere umfangreiche Aufklärungshilfe geleistet hat.
132Zu Lasten des Angeklagten L wirkt sich aus, dass er die Tat II. 7. unter Verwirklichung von zwei Tatbestandsalternativen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG begangen hat. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Tat II. 14. unter tateinheitlicher Verwirklichung von zwei Straftatbeständen mit unterschiedlicher Schutzrichtung begangen worden ist.
133Unter Abwägung dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne des § 52 Abs. 6 WaffG vorliegt. Der Unrechtsgehalt der Taten überwiegt die für den Angeklagten L sprechenden Umstände derart, dass die Taten nach ihrem Gesamtbild nicht als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden können.
134Erst unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. vermag die Kammer festzustellen, dass die schuldmindernden Faktoren die gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände insoweit derart überwiegen, dass diese Taten nach ihrem Gesamtbild jeweils als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden können, so dass dann der Strafrahmen des § 52 Abs. 6 WaffG, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, Anwendung findet.
135bb)
136Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des für die Taten II. 7., 11. und 14. damit zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände, wobei dem vertypten Strafmilderungsgrund nach § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wegen seiner maßgebenden Bedeutung für die Annahme eines minder schweren Falles nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zugekommen ist, und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
137einem Jahr drei Monaten bezüglich der Tat II. 14. und
138jeweils einem Jahr bezüglich der Taten II. 7. und 11.
139für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen.
140d)
141Alle elf Einzeltaten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.
142Die Kammer hat daher unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten L und der von ihm begangenen Straftaten gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren sechs Monaten) eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
143sechs Jahren sechs Monaten
144gebildet.
145Hierbei fand zu Gunsten des Angeklagten L sein umfassendes Geständnis sowie seine umfangreiche Aufklärungshilfe Berücksichtigung. Zu Lasten des Angeklagten L hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass die von ihm begangenen Taten gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet waren.
1462.
147Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte U der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Taten II. 1. und 2.), wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II. 9.), wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe (Tat II. 3.) und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe (Tat II. 4.) gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, §§ 25 Abs. 2, 26, 27, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
148Soweit dem Angeklagten U weitere Straftaten, in der Konkretisierung der Anklageschrift als Taten unter 1. (Fallakte 3), 5. (Fallakte 12), 6. (Fallakte 17), 7. (Fallakte 18), 8. (Fallakte 28), 12. (Fallakte 32), 13. (Fallakte 33) und 21. (Tat von 9. April 2013) bezeichnet, zur Last gelegt worden sind, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit im Hinblick auf die wegen der weiteren angeklagten Taten zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.
149a)
150Der Kammer stand hinsichtlich der Taten zu II. 1., 2. und 9. der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
151aa)
152Die Kammer hat unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG verneint.
153Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich jeweils aus, dass er geständig gewesen ist. Hierdurch hat er eine erhebliche Verkürzung der Beweisaufnahme und Vereinfachung der Beweiswürdigung herbeigeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er glaubhaft Reue gezeigt hat. Ferner ist strafmildernd zu beachten, dass der Angeklagte U mit der außergerichtlichen Einziehung der aus der Versteigerung seiner gepfändeten Fahrzeuge erlangten Versteigerungserlöse beziehungsweise Surrogate einverstanden gewesen ist. Zuletzt wirkt sich zugunsten des Angeklagten U aus, dass die Taten jeweils unter akustischer und technischer Überwachung der Polizei stattfanden und daher die Einfuhr und das In-Verkehr-Gelangen des Marihuanas und des Kokains zu verhindern gewesen wären.
154Zu Lasten des Angeklagten U wirkt sich hingegen entscheidend aus, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils deutlich überschritten worden ist. Im Hinblick auf das eingeführte Marihuana wurde der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 g Tetrahydrocannabinol mindestens um das 186-fache (Taten II. 1. und 9.) überschritten und im Hinblick auf das eingeführte Kokain wurden der Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 g Kokainhydrochlorid zum einen mindestens um das 128-fache (Tat II. 1.) und zum anderen um das 188-fache überschritten (Tat II. 2.). Ferner wirkt sich zu seinen Lasten seine hohe kriminelle Energie, insbesondere seine sorgfältige Planung des Tatgeschehens, aus, wobei die Kammer aber nicht verkennt, dass der Angeklagte U gegenüber dem Angeklagten L eine untergeordnete Rolle innehatte.
155Unter Abwägung dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt. Der Unrechtsgehalt der Taten überwiegt die für den Angeklagten U sprechenden Umstände derart, dass die Taten nach ihrem Gesamtbild nicht als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden können.
156Selbst unter Berücksichtigung des bezüglich der Tat II. 9. zusätzlich eingreifenden vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vermag die Kammer angesichts der deutlichen Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge nicht festzustellen, dass die schuldmindernden Faktoren die gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände derart überwiegen, dass diese Tat nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden kann.
157Die Kammer hat jedoch zugunsten des Angeklagten U bezüglich der Tat II. 9. von der zwingenden Milderungsmöglichkeit nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass sich der Strafrahmen insoweit von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren grundsätzlich auf einen solchen von sechs Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe reduziert hätte.
158Vorliegend wird jedoch die Strafe aus dem Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bestimmt, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB. Danach stand der Kammer ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren zur Verfügung. Ein minder schwerer Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG liegt insoweit auch unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte angesichts der deutlichen Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge nicht vor. Der Kammer stand damit hinsichtlich der Tat zu II. 9. ein Strafrahmen zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
159bb)
160Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des für die Taten II. 1. und 2. damit zur Verfügung stehenden Strafrahmens von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
161vier Jahren sechs Monaten bezüglich der Tat II. 1. und
162vier Jahren bezüglich der Tat II. 2.
163für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen.
164Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des für die Tat II. 9. damit zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
165drei Jahren sechs Monaten
166für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen.
167b)
168Der Kammer stand hinsichtlich der Taten zu II. 3. und 4. jeweils der Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
169aa)
170Die Kammer hat unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 52 Abs. 6 BtMG verneint.
171Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich jeweils aus, dass er geständig gewesen ist. Hierdurch hat er eine erhebliche Verkürzung der Beweisaufnahme und Vereinfachung der Beweiswürdigung herbeigeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er glaubhaft Reue gezeigt hat. Ferner ist bezüglich der Tat II. 3. strafmildernd zu beachten, dass der Angeklagte U mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten halbautomatischen Selbstladepistole FN High Power Kaliber 9 mm einverstanden gewesen ist.
172Zu Lasten des Angeklagten U wirkt sich hingegen hinsichtlich der Tat II. 3. entscheidend aus, dass er durch seine Tat den N2 der hohen Gefährlichkeit seines Handelns ausgesetzt hat, als er zumindest grob in dessen Richtung geschossen hat. Zudem wirkte sich zu Lasten des Angeklagten U insoweit aus, dass er über die halbautomatische Kurzwaffe außerhalb seiner Wohnung nicht lediglich die tatsächliche Gewalt ausübte, sondern diese Waffe auch bewusst einsetzte und damit drei Schüsse abgab.
173Unter Abwägung dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne des § 52 Abs. 6 WaffG vorliegt. Der Unrechtsgehalt der Taten überwiegt die für den Angeklagten U sprechenden Umstände derart, dass die Taten nach ihrem Gesamtbild nicht als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden können.
174bb)
175Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des für die Taten II. 3. und 4. damit zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände, und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
176zwei Jahren sechs Monaten bezüglich der Tat II. 3. und
177einem Jahr sechs Monaten bezüglich der Tat II. 5.
178für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen.
179c)
180Alle fünf Einzeltaten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.
181Die Kammer hat daher unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten U und der von ihm begangenen Straftaten gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren sechs Monaten) eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
182sechs Jahren drei Monaten
183gebildet.
184Hierbei fand zu Gunsten des Angeklagten U sein umfassendes Geständnis Berücksichtigung. Zu Lasten des Angeklagten U hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass die von ihm begangenen Taten gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet waren.
185V.
186Die Unterbringung des Angeklagten L in einer Entziehungsanstalt war gemäߠ § 64 StGB anzuordnen.
1871.
188Der Sachverständige T2 hat bezüglich des Angeklagten L ausgeführt, die Voraussetzungen einer solchen Unterbringung lägen aus ärztlicher Sicht vor. Eine solche Maßregel sei Erfolg versprechend.
189Bei dem Angeklagten L bestehe die tief verwurzelte Neigung, immer wieder Cannabis und Kokain im Übermaß zu sich zu nehmen. Bei ihm liegen eine Cannabis- und Kokainabhängigkeit vor. Es bestehe auch ein Zusammenhang zwischen den Taten II. 1. und 2. und dem Hang zum Rauschmittelkonsum im Übermaß. Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge habe jeweils auch der Sicherstellung seines eigenen Rauschmittelkonsums gedient. Es sei daher auch mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad davon auszugehen, dass der Angeklagte L in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, um so seinen hohen Bedarf an Betäubungsmitteln zu befriedigen.
190Es bestehe zudem eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten L durch die Therapie zu heilen beziehungsweise eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und damit von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Der Angeklagte L habe bislang noch keine therapeutische Arbeit zur Bekämpfung seiner Cannabis- und Kokainabhängigkeit begonnen. Er verfüge aber sowohl über ein Problembewusstsein sowie ein gutes Introspektions- und Reflexionsvermögen, welche positive Indikatoren für eine erfolgreiche Therapie darstellten. Eine ausreichende Therapiewilligkeit sei unter Berücksichtigung seiner Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung gegeben.
191Nach kritischer Prüfung des Gutachtens des SachverständigenT2 macht sich die Kammer dessen überzeugenden, auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden Ausführungen zu eigen. Angesichts der auf den übermäßigen Konsum von Cannabis und Kokain zurückzuführenden Taten II. 1. und 2. und des Umstandes, dass die Betäubungsmittelabhängigkeit bei dem Angeklagten L nach wie vor besteht, sind weitere, auf den Hang zum übermäßigen Drogenkonsum zurückzuführende erhebliche rechtswidrige Straftaten zu befürchten. Die genannten Taten des Angeklagten L gingen auch auf den Hang zurück, da diese auch der Sicherstellung seines eigenen Rauschmittelkonsums dienten.
192Der Angeklagte L hinterließ bei der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck, dass er ernsthaft gewillt ist, an seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zu arbeiten. Er befürwortete selbst ausdrücklich die Durchführung einer Therapie, so dass die Voraussetzungen des § 64 StGB bei ihm vorliegen. Nur durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die dortige Therapie kann es gelingen, den Angeklagten L zumindest eine erhebliche Zeit von der Begehung weiterer hangbedingter erheblicher Straftaten abzuhalten.
1932.
194Es war zudem gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, Abs. 5 StGB der Vorwegvollzug von einem Jahr drei Monaten der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe anzuordnen. Aus Sicht der Kammer bestand kein Anlass, von einer die Regeldauer von zwei Jahren unterschreitenden Dauer der Unterbringung auszugehen. Mit Blick auf die prognostische Dauer der Unterbringung von zwei Jahren war ein Vorwegvollzug wie erkannt anzuordnen, um eine Entscheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt formell zu ermöglichen.
195VI.
196Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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