Urteil vom Landgericht Duisburg - 36 KLs 1/13

Tenor

Der Angeklagte L wird wegen Anstiftung zur           unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit    Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über     Kriegswaffen in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung, wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und       Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe, wegen        vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von           Betäubungsmitteln, wegen vorsätzlichen unerlaubten       Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens eines Schlagrings in   Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren sechs Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird       angeordnet. Vor dem Vollzug dieser Maßregel ist ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe, der auf ein Jahr drei Monate          bemessen wird, zu vollstrecken.

Der Angeklagte U wird wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht    geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen     vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer                      Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren drei Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

angewendete Vorschriften beim Angeklagten L:

§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2,            30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 31 (a. F.) BtMG,                                § 22 a Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Abs. 3 KWKG,                             § 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 WaffG,                  §§ 303 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 26, 27,                                    46 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (a. F.), 49 Abs. 1, 52, 53, 64,         67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB

angewendete Vorschriften beim Angeklagten U:

§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG,                           § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, §§ 25 Abs. 2, 26, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB


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