Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 13 O 76/18

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. #####/#### seit dem 02.02.2018 kein Anspruch auf Zins- und  Tilgungsleistungen mehr zusteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 694,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für eine C2 Rückgabe vorhandene Verschlechterung des Fahrzeugs der Marke O 1.6 dCi 6MT 4*2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und die Beklagte zur Rückzahlung der von dem Kläger geleisteten Darlehensraten nur Zug-um-Zug gegen Leistung dieses Wertersatzes verpflichtet ist.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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