Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 7 O 166/18

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.880,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer WVGZZZ5NZFW599037.

Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 16.06.2018 mit der Rücknahme des im Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer WVGZZZ5NZFW599037 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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