Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 5/19
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 284/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht gegen beide Beklagte Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal wegen eines am 11.04.2016 zum Kaufpreis von 34.291,00 € brutto von der Beklagten zu 1.) erworbenen und von der Beklagten zu 2.) hergestellten Gebrauchtwagens A geltend, in welchem der Diesel-Motor B EU5 eingebaut ist. Gegen die Beklagte zu 1.) macht sie kaufrechtliche Ansprüche sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche aufgrund Anfechtung des Kaufvertrags geltend, gegen die Beklagte zu 2.) Schadensersatzansprüche.
4Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 285 ff. GA).
5Das Landgericht hat die erstinstanzlich gegen die Beklagten erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger sei es möglich, seine Ansprüche abschließend zu beziffern. Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) hat es im Übrigen aufgrund von Verjährung als unbegründet abgewiesen. Die zweijährige Verjährungsfrist der Nacherfüllungsansprüche sei abgelaufen gewesen, bevor diese durch die Klageerhebung gehemmt worden seien. Eine längere, kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß §§ 438 Abs. 3, 195, 199 BGB gelte nicht, da die Beklagte zu 1.) nicht arglistig gehandelt habe. Sie habe denselben Kenntnisstand wie der Kläger gehabt. Das Wissen und Handeln der Beklagten zu 2.) müsse sie sich nicht zurechnen lassen.
6Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser geltend macht:
7Ein Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Gefahr von weiteren Schäden durch Steuernachteile. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass aufgrund Verstoßes des Kraftfahrt-Bundesamts gegen EU-Recht noch eine Nutzungsuntersagung angeordnet werde. Lediglich hilfsweise werde nun zweitinstanzlich auch gegen die Beklagte zu 2.) ein Leistungsantrag geltend gemacht. In der Sache stünden dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2.) insbesondere aus § 826 BGB zu.
8Die Beklagte zu 1.) könne nicht sich auf Verjährung berufen. Jegliche Nacherfüllung sei unzumutbar, zumal das Softwareupdate den Mangel auch nicht beseitigt habe. Der Kläger habe zwar in der Presse und auch im Übrigen mitbekommen, dass C an bestimmten Fahrzeugmodellen und bestimmten Motoren Manipulationen durchgeführt habe. Allerdings sei er nicht konkret darüber informiert gewesen, für welche Motoren dies gelte. Er habe den Kaufvertrag vom 14.04.2016 relativ spontan abgeschlossen. Die Beklagte zu 1.) habe einen sogenannten Vorführwagen im Angebot gehabt, welchen der Kläger kurzfristig habe erwerben können. Es sei nicht darüber gesprochen worden, dass das erworbene Fahrzeug mit dem Motor B EU5 ausgestattet gewesen sei. Der Kläger habe keine Veranlassung gehabt, hiernach zu fragen.
9Der Kläger beantragt,
10unter Abänderung des angefochtenen Urteils
111. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 34.291,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw A 2,0 TDI, FIN: XAXZXZXX6DXX22XX2 und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1.) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKWs;
122. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1.) mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Pkws in Annahmeverzug befindet;
133. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch die Beklagte zu 2.) resultieren;
14hilfsweise die Beklagte zu 2.) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an ihn 34.291,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw A 2,0 TDI, FIN: XAXZXZXX6DXX22XX2 und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 2.) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKWs;
154. die Beklagten zu verurteilen, nicht gesamtschuldnerisch, sondern jeweils einzeln, ihn von den durch die Beauftragung der Rechtsanwälte D entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von je 1.474,89 Euro freizustellen.
16Die Beklagten beantragen jeweils,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
19Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20II.
21Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
221.
23a)
24Der Klageantrag zu 1.) und der entsprechende Hilfsantrag im Klageantrag zu 3.), letzterer gerichtet gegen die Beklagte zu 2.), sind trotz der dortigen Bezugnahme auf eine von den Beklagten „noch darzulegende Nutzungsentschädigung“ hinreichend bestimmt. Der Senat legt diese Formulierung dahingehend aus, dass der Kläger die dort genannte Zahlung von 34.291,00 € nicht Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung beantragt, sondern dass er schon von der Klageforderung eine nicht näher bezifferte Nutzungsentschädigung abziehen lassen will. Im Ergebnis beantragt er damit in der Sache Zahlung von 34.291,00 €, die nach der weiteren Antragsfassung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des in Rede stehenden Fahrzeugs zu erbringen sein soll.
25b)
26Auch ist der zweitinstanzlich hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Klageantrags zu 3.) gegen die Beklagte zu 2.) gestellte Leistungsantrag gemäß § 533 ZPO zulässig, da diese Klageänderung jedenfalls sachdienlich ist und sich auf die ohnehin nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen stützt.
272.
28a)
29Der Klageantrag zu 2.) ist als Feststellungsklage zulässig.
30Das Feststellungsinteresse ergibt sich insoweit aus dem Interesse an einer einfacheren Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Regelung des § 756 ZPO.
31b)
32Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 3.) die Feststellung einer (weitergehenden) Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt, ist die Klage hingegen unzulässig. Das Landgericht hat insoweit zutreffend das Feststellungsinteresse für die mit dem Klageantrag zu 3.) gegen beide Beklagte gerichtete Feststellungsklage verneint.
33Zwar vermag ein noch in der Entwicklung befindlicher Schaden im Einzelfall zu rechtfertigen, dass trotz teilweise bereits möglicher Bezifferung des Schadens insgesamt ein Feststellungsantrag gestellt wird, ohne dass dem der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 753). Ein solcher noch in der Entwicklung befindlicher Schaden ist jedoch vom Landgericht zutreffend verneint worden. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schaden bestehen, die auch zu beweisen ist (vgl. BGH NJW 2012, 3294; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 256, Rn. 18). Daran fehlt es hier. Der Kläger könnte seine Schadensersatzansprüche, die ersichtlich allein auf das volle negative Interesse gerichtet sind und nicht etwa auf einen „Minderwertschaden“, vollständig beziffern, wie er es gegenüber der Beklagten zu 1.) mit dem Klageantrag zu 1.) auch von Anfang an getan hat. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass möglicherweise noch Nutzungsuntersagungen drohen könnten, weil das Kraftfahrtbundesamt bei der Genehmigung gegen EU-Recht verstoßen habe, ist dies unschlüssig. Wenn der Kläger mit der Klage eine bestimmte Zahlung erhält und im Gegenzug das in Rede stehende Fahrzeug an die Beklagte zu 2.) und/oder an die Beklagte zu 1.) übereignet und übergibt, kann ihm aufgrund von zukünftigen Nutzungsuntersagungen des gar nicht mehr in seinem Eigentum/Besitz befindlichen Fahrzeugs auch kein Schaden drohen. Auch Schäden „aufgrund der Weiterbenutzung“ (S. 7 der Klageschrift) können im Fall des Klageerfolgs nicht drohen. Soweit pauschal weitere Schäden durch Steuernachteile behauptet werden, drohen solche realistisch betrachtet nicht.
34Das Feststellungsinteresse ist schließlich auch nicht deshalb zu bejahen, weil zu erwarten wäre, das die Beklagte zu 2.) auf ein Feststellungsurteil leisten werde (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 256, Rn. 8). Es kann offen bleiben, ob die Beklagte zu 2.) (allein) aufgrund ihrer Größe einem Versicherungsunternehmen gleichzustellen wäre. Da sie auch die Höhe eines etwaigen Anspruchs bestreitet, besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt, dass sie auf ein Feststellungsurteil den vom Kläger für angemessen gehaltenen Schadensersatz leisten würde.
35Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat abschließend darauf hin, dass die Feststellungsklage im Falle ihrer Zulässigkeit aus den nachfolgend zu erörternden Gründen auch unbegründet wäre.
363.
37Soweit die Klage mit den Zahlungsanträgen zu 1.) und 3.) sowie dem Feststellungsantrag zu 2.) zulässig ist, ist sie unbegründet. Dem Kläger steht weder gegen die Beklagte zu 1.) noch gegen die Beklagte zu 2.) ein Anspruch auf (Rück-)Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 34.291,00 Euro nebst Zinsen zu.
38a)
39Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte zu 1.) infolge Rücktritts vom Kaufvertrag (§§ 433, 437, 346 BGB) bestehen nicht, weil der am 14.06.2018 erklärte Rücktritt unwirksam war, §§ 438 Abs. 1 S. 1, 218 Abs. 1 S. 1 BGB.
40aa)
41Nach den genannten Vorschriften ist der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dabei kommt es allerdings entgegen der vom Landgericht zu Grunde gelegten Auffassung nicht darauf an, ob die Verjährung des Leistungs- bzw. Nacherfüllungsanspruches rechtzeitig durch Klageerhebung gehemmt worden ist.
42Denn gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 BGB kommt es für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts darauf an, dass der Rücktritt erklärt wird, bevor der Anspruch auf die Leistung oder der etwaige Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Maßgebend ist mithin der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts, nicht dagegen der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis (BGH, NJW 2006, 2839, Rn. 26). Im Ergebnis ist die Entscheidung des Landgerichts gleichwohl richtig. Denn ein etwaiger Leistungs- bzw. Nacherfüllungsanspruch war bereits zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts am 14.06.2018 verjährt. Da das Fahrzeug im April 2016 übergeben wurde, war die Zweijahresfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB an diesem Tage bereits abgelaufen.
43Soweit der Kläger meint, dass die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen habe und deshalb die regelmäßige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß §§ 438 Abs. 3 S. 1 BGB, 195, 199 BGB gelte, geht dies fehl. Wie der Kläger zweitinstanzlich zu Recht vorträgt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1.) als Verkäuferin und Vertragshändlerin von einer etwaigen arglistigen Täuschung der Beklagten zu 2.) wusste oder hätte wissen müssen und dass auch keine Zurechnung über § 278 BGB in Betracht kommt (S. 6 des Schriftsatzes vom 21.01.2019, Bl. 301R d.A.). Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des selbständigen Vertragshändlers (§ 278 BGB) und muss sich auch keine Kenntnis des Herstellers nach § 166 BGB zurechnen lassen (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2017, 145375).
44Soweit der Kläger meint, dass die Beklagte zu 1.) aufgrund der im April 2016 bereits erfolgten Medienberichterstattung und damit nun gegebenen Kenntnis im Verkaufsgespräch einen Hinweis darauf hätte erteilen müssen, dass das Fahrzeug von den Manipulationen, die Gegenstand der Presseberichterstattung waren, betroffen ist, war das Unterlassen eines solchen Hinweises nicht arglistig. Die Beklagte zu 1.) durfte vielmehr davon ausgehen, dass ihren Kunden die Berichterstattung über die Manipulationen ebenso bekannt war wie ihr selbst. Eine „bessere Kenntnis“ der Händler - und damit auch der Beklagten zu 1.) - bestand aus den vom Landgericht auf S. 8 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen nicht.
45Soweit der Kläger seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 10.05.2019 dahingehend konkretisiert hat, dass ihm die Presseberichterstattung über die Manipulationen von Dieselmotoren durch C durchaus bekannt gewesen sei, es sei mit dem Verkäufer auf Seiten der Beklagten zu 1.) jedoch nicht darüber gesprochen worden, dass das erworbene Fahrzeug mit dem Motor B EU5 ausgestattet sei, ändert dies an der Bewertung nichts - auch auf dieser Grundlage liegt keine Arglist des Vertreters der Beklagten zu 1.) vor. Im April 2016 – nach mehrmonatiger Berichterstattung von den im September 2015 bekannt gewordenen Manipulationen an Dieselmotoren durch C – durfte ein Kfz-Händler davon ausgehen, dass ein Kunde, für den dieser Aspekt ein relevantes Kaufkriterium ist, nachfragt, ob das in Rede stehende Fahrzeug über einen von den Manipulationen betroffenen Motor verfügt.
46Es besteht schließlich auch kein Anlass, die Ehefrau des Klägers dazu zu vernehmen, dass über die NOx-Werte und Umweltzonen gesprochen worden sei. Es kommt nicht darauf an, ob über Immissionswerte und Umweltzonen gesprochen worden ist, sondern ob der Händler eine bessere, Hinweise veranlassende Kenntnis hinsichtlich der manipulierten Motorsteuerungssoftware und der daraus folgenden Gefahr einer Betriebsuntersagung hatte. Der ggf. verschwiegene Mangel besteht in der Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV), wodurch bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17 = NJW 2019, 1133, Rn. 17 ff., juris). Es bestehen auch nach dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte zu 1.) insoweit etwas arglistig verschwiegen hätte.
47bb)
48Die Verjährung des kaufrechtlichen Leistungs- bzw. Nacherfüllungsanspruchs hat auch durch den vermeintlichen Nachbesserungsversuch des Softwareupdates gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht neu begonnen. Zwar kann ein Anerkenntnis des Anspruchs in einer Nacherfüllungsleistung liegen (vgl. Palandt/Ellenberger, 78. Auflage, § 212, Rn. 5). Eine solche liegt aber schon deshalb nicht vor, weil das Softwareupdate dem Kläger im Januar 2017 nicht von der Beklagten zu 1.), sondern von der Beklagten zu 2.) angeboten worden ist (Bl. 10 d.A.). Zudem war das entsprechende Angebot im Schreiben aus dem Januar 2017 als Kulanzangebot und nicht als Nacherfülllungsangebot zu verstehen, da die Beklagten im Kern jeglichen relevanten Mangel, der Ansprüche begründen könnte, in Abrede gestellt haben. Die Verjährungsfrist der kaufrechtlichen Ansprüche des Klägers hat daher im Januar 2017 nicht neu begonnen.
49cc)
50Der Beklagten zu 1.) ist es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf Verjährung zu berufen. Angesichts des Kenntnisstandes des Klägers beim Abschluss des Kaufvertrags ist nicht ersichtlich, warum die Erhebung der Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich sein sollte, zumal der Kläger, der spätestens im Januar 2017 Kenntnis von allen maßgeblichen Tatsachen hatte, auch dann noch innerhalb der Verjährungsfrist gegen die Beklagte zu 1.) hätte Klage erheben können.
51b)
52Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1.Var. BGB.
53Die Anfechtung des Klägers wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB, welche er mit Schreiben vom 14.06.2018 (Bl. 13 d.A.) erklärt hat, ist unwirksam. Aus den dargelegten Gründen fehlt es bereits an einer arglistigen Täuschung, im Übrigen hat der Kläger auch die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB nicht gewahrt. Spätestens mit dem Softwareupdate im Januar 2017 (Bl. 10 d.A.) hatte der Kläger - wie erwähnt - Kenntnis von allen relevanten Tatsachen. Die Anfechtung wurde indes erst deutlich später als ein Jahr - nämlich mit dem Schreiben vom 14.06.2018 - erklärt.
54dd)
55Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger zudem die geltend gemachten Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1.) nicht zu.
56Auch die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 1.) (Klageantrag zu 2.)) ist nicht veranlasst.
57b)
58Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 2.) keinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises i.H.v. 34.291,00 Euro nebst Zinsen.
59aa)
60Zwar kann nach Auffassung des Senats in der gegebenen Fallkonstellation des Erwerbs eines Fahrzeugs mit dem Dieselmotor B EU5 grundsätzlich eine Haftung des Herstellers gemäß §§ 826, 831 BGB bzw. §§ 826, 31 BGB in Betracht kommen (vgl. hierzu etwa OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2018, 18 U 70/18). In der konkreten Fallgestaltung liegen die Voraussetzungen einer solchen Haftung aber nicht vor.
61aaa)
62Im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB fehlt es nämlich jedenfalls an der notwendigen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts im April 2016.
63Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, WM 2016, 1975). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, aaO, m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2014, 1380 Rdn. 8 für die Verleitung zum Vertragsbruch; NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer bewusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen).
64Nach diesem Maßstab ist das Verhalten der Beklagten zu 2.) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des in Rede stehenden Fahrzeugs durch den Kläger im April 2016 nicht (mehr) als besonders verwerflich und damit nicht als sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB zu bewerten. Die C AG sowie ihre Tochterunternehmen wie die Beklagte zu 2.) haben seit Einräumung der Unregelmäßigkeiten am 22.09.2015 mit den zuständigen Behörden – in Deutschland insbesondere mit dem Kraftfahrtbundesamt – zusammengearbeitet und haben explizit auch veröffentlicht, welche konkreten Fahrzeugtypen (der Marken C, A, E, etc.) vom sogenannten "Dieselskandal" betroffen sind. Daher kann auch der Beklagten zu 2.) jedenfalls in Bezug auf potentielle Gebrauchtwagenkäufer ab Herbst 2015 kein verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden, welches eine Haftung nach § 826 BGB begründen könnte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2019, 7 U 159/19; ähnlich OLG München, Beschluss vom 09.04.2019, 21 U 4615/18, welches den Schädigungsvorsatz wegen der Schaltung einer Webseite von C verneint hat, auf welcher sich die Kunden über die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge informieren konnten). So liegt der Fall auch hier, da der Kläger das in Rede stehende gebrauchte Fahrzeug im April 2016 erworben hat.
65bbb)
66Vor dem angesprochenen Hintergrund fehlt es zudem auch an der vom Kläger zu beweisenden Kausalität des Verhaltens der Beklagten zu 2.) für seinen Schaden, welcher ggf. im Erwerb des Fahrzeugs lag. Hierfür besteht kein Anscheinsbeweis, eine Beweislastumkehr oder eine sonstige Beweiserleichterung, sondern es gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. BGH, NJW 2007, 2693, Rn. 41; NJW-RR 2013, 1451; Rn. 25; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rn. 18). Insbesondere kommen dem Geschädigten im Rahmen des § 826 BGB nicht die Beweiserleichterungen zu Gute, die bei Ansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Hinweis- oder Beratungspflichten gelten (BGH, WM 2013, 306 ff, Rn. 15; Palandt/Sprau, a.a.O., § 826, Rn. 18).
67Der Kläger hat nach diesem Maßstab nicht bewiesen, dass er das in Rede stehende Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass dieses über einen Motor des Typs B EU5 verfügt, welcher von einer Softwaremanipulation betroffen war. Der eigene Sachvortrag des Klägers lässt hieran bereits erheblich zweifeln. Er trägt vor, dass er durch die Presse und auch im Übrigen Kenntnis davon erlangt habe, dass C an bestimmten Fahrzeugmodellen und bestimmten Motoren Manipulationen durchgeführt habe, er sei nur nicht konkret darüber informiert gewesen, für welche Motoren dies gelte. Es sei bei den Verkaufsgesprächen, die zum Erwerb des Fahrzeugs geführt hätten, nicht darüber gesprochen worden, dass das erworbene Fahrzeug mit dem Motor B EU5 ausgestattet gewesen sei. Der Kläger habe keine Veranlassung gehabt, hiernach zu fragen. Folglich bestand für den Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs objektiv der Verdacht, dass das Fahrzeug mit einem manipulierten Motor (des Typs B EU5) ausgestattet sein könnte. Dass er gleichwohl den Verkäufer nicht gefragt hat, ob dies der Fall ist, indiziert, dass dieser Aspekt keine entscheidende Rolle für seine Kaufentscheidung gespielt hat bzw. hypothetisch bei positiver Kenntnis eine solche gespielt hätte. Auch das spätere Verhalten des Klägers weckt insoweit Zweifel. Nachdem er (spätestens) durch das Angebot der Beklagten zu 2.) zur Durchführung des Softwareupdates im Januar 2017 positive Kenntnis davon erlangt hatte, dass das erworbene Fahrzeug von den Manipulationen betroffen war, hat der Kläger keine weiteren Maßnahmen zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs - wie etwa die Geltendmachung kaufrechtlicher Ansprüche gegen den Verkäufer und/oder die Erklärung der Anfechtung - ergriffen; solche erfolgten erst über ein Jahr später im Juni 2018. Auch dies deutet darauf hin, dass die Manipulation der Motorsteuerung keine entscheidende Rolle für die Kaufentscheidung des Klägers gespielt hat bzw. hypothetisch bei positiver Kenntnis eine solche gespielt hätte.
68Insgesamt bestehen deshalb so erhebliche Zweifel, dass der dem Kläger obliegende Kausalitätsnachweis nicht als erbracht anzusehen ist.
69bb)
70Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV, nach § 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, oder aufgrund eines Auskunfts- oder Garantievertrags zu. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die für den vorliegenden Fall entsprechend geltenden Ausführungen des OLG Braunschweig im Urteil vom 19.02.2019 (7 U 134/17 = ZIP 2019, 815 ff.), denen sich der Senat insoweit anschließt. Zudem scheitern Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV an der wie erörtert unbewiesenen Kausalität. Auch für diese Ansprüche gilt hinsichtlich der Kausalität der Beweismaßstab des § 286 ZPO.
71cc)
72Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 2.) die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.
734.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
75Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
765.
77Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung für sich genommen gesicherter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall.
786.
79Streitwert des Berufungsverfahrens: 34.291,00 €.
80Richterin am OLG
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