Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (4. Zivilkammer) - 4 O 144/14

Tenor

1. Die Beklagten werden, als Gesamtschuldner haftend, verurteilt, an den Kläger 6.578,66 € zu zahlen, dies auf das vom Kläger eingerichtete Insolvenzsonderkonto bei der Deutschen Bank, Filiale M., IBAN DE ..., BIC ..., und mit der Zweckbestimmung, dass die Valuta nur zur Befriedigung der zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GdbR festgestellten Forderung der Landesbank Baden-Württemberg gegen die Insolvenzschuldnerin aus den seinerzeit zu den Nummern ...607, ...894 und ...997 gewährten Darlehen (Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, Az. 3 b IN412/11 Lu) dienen.

2. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verfolgt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „A GdbR“ (im folgenden Insolvenzschuldnerin) Ansprüche der Landesbank Baden-Württemberg (im folgenden LBBW) auf Rückzahlung von Darlehen zzgl. Nebenforderungen gegen die Gesellschafter der kreditierten Insolvenzschuldnerin. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist aufgrund zahlreicher vorausgegangener sowie derzeit beim Landgericht Frankenthal/Pfalz und bei anderen Gerichten anhängiger Verfahren (namentlich beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein) im Wesentlichen gerichtsbekannt.

2

Gegenstand der im Jahr 1992 in Ludwigshafen gegründeten Insolvenzschuldnerin war der Erwerb von Grundstückseigentum in Angermünde, welches mit einem Einkaufs- und Gewerbezentrum bebaut werden sollte, sowie dessen anschließende Verwaltung und Vermietung. Gründungsgesellschafter der Insolvenzschuldnerin waren die Z Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH und die Z Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH. Rechtsnachfolgerin der erstgenannten Gesellschaft ist die AL. GmbH, die die Fondsgeschäftsführung innehatte. Die zweitgenannte Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger mit der F. AG & Co. KG verschmolzen und mit Eintragung der Verschmelzung am 21.06.2010 erloschen. Geschäftsführer der Gründungsgesellschaften und ihrer Rechtsnachfolger war E. P., Mehrheitsgesellschafter jeweils J. G..

3

Ursprünglich hatte die X Vermögensanlagen AG & Co. KG Immobilienverwaltung mit Kaufvertrag vom 30.03.1992 nebst Nachtrag vom 30.07.1993 die (zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellte) Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von (netto) 26.256.210,53 DM von der DCB Domicilbau GmbH erworben. Persönlich haftende Gesellschafterin der Käuferin war die X Vermögensanlagen AG, Vorstand war wiederum E. P., Mehrheitsgesellschafter aller beteiligten Gesellschaften J. G.. Die Insolvenzschuldnerin erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 01.07.1992 und Nachtrag vom 17.09.1993 die Immobilie, der Kaufpreis betrug (netto) 35.182.861,71 DM. Sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch im (zur Anwerbung von Anlegern verwendeten) Fondsprospekt der Insolvenzschuldnerin (herausgegeben von der CUMULUS Gesellschaft für Immobilien-Investitionen mbH) wurde auf den Erwerb vom 01.07.1992 hingewiesen und der notarielle Vertrag im Prospekt abgedruckt. In diesem wiederum wurde auf den Vorerwerb der Immobilie vom 30.03.1992 durch die Firma X Vermögensanlagen AG & Co. KG Immobilienverwaltung Bezug genommen, die zudem als Verkäuferin im Prospekt der Insolvenzschuldnerin genannt wurde. Weitere Einzelheiten, namentlich der seinerzeitige Kaufpreis und die Beteiligungsverhältnisse, wurden demgegenüber nicht offengelegt; aus dem Prospekt war allerdings ersichtlich, dass E. P. sowohl Geschäftsführer der beiden Gründungsgesellschafter der Insolvenzschuldnerin als auch Vorstand der X Vermögensanlagen AG war.

4

Ausweislich des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin sollte der Geschäftsbetrieb sowohl durch Eigenkapital in Höhe von 24.836.325 DM als auch Fremdkapital in Form von Bankkrediten in Höhe von 17.100.100 DM (zzgl. Disagio in Höhe von jeweils 10%) erfolgen. Aufgrund einer dahingehenden Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag wurde das Gesellschaftskapital später erhöht, und zwar auf insgesamt 45.450.000 DM, wobei allerdings das Verhältnis von Eigen zu Fremdkapital und die Kostenquote unverändert blieben. Mit Durchführung der Kapitalerhöhung bei der Insolvenzschuldnerin erhöhte sich die Anzahl der Beteiligungen von ehemals 1.425 Anteilen auf nunmehr 1.515 Anteile. Da ein Anteil auch von mehreren Berechtigten zugleich erworben und gehalten werden konnte, überstieg die Anzahl der im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer an der Immobilie die Anzahl der Beteiligungen.

5

Sowohl vor als auch nach der Kapitalerhöhung betrug die kleinstmögliche Beteiligung am Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin 17.429 DM (zzgl. einem Aufwand von 571 DM insgesamt 18.000 DM). Darüber hinaus war im Gesellschaftsvertrag für jede Beteiligung folgendes vorgesehen: Die Gesellschaft wird sich selbst Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von DM 17.100.100 zuzüglich Agio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haftenMit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von DM 17.429... ergibt sich eine anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung ... von DM 12.000...(§ 3 des Vertrages). Aus beiden Teilbeträgen errechnete sich die kleinstmögliche Anlagesumme in Höhe von 30.000 DM (17.429 DM Eigenkapital zzgl. 571 DM Aufwand, 12.000 DM Haftungsübernahme für Kredite); zzgl. jeweils 10% Disagio waren 33.333 DM aufzubringen. Die Finanzstrukturen der Insolvenzschuldnerin wurden umfassend im Mittelherkunftsplan als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages offen gelegt.

6

Hinsichtlich des Umfangs der Geschäftsführung lautete es im Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin auszugsweise wie folgt: Zur Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft sowie zur laufenden Vertretung derselben und eines jeden Gesellschafters derselben ist Z Immobilien- und Verwaltungs-GmbH ... berufen; daneben ist die Fa. B Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Heidelberg zur Treuhandgeschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft und eines jeden Gesellschafters derselben berufen, und zwar jeder einzeln. Die Kompetenzen zwischen laufender Geschäftsführung und Treuhandgeschäftsführung sind im Innenverhältnis so abgegrenzt, dass die laufende Geschäftsführung alle Geschäfte der Gesellschaft mit Bezug auf den Vollzug des Erwerbes der ... Liegenschaft führt und die Gesellschaft insoweit vertritt. Hierzu gehören neben dem Vollzug des auf den Erwerb gerichteten Kaufvertrages alle Änderungen und Ergänzungen desselben sowie insbesondere auch die Eingehung der Vereinbarung oder Vereinbarungen über die Gewährung der erforderlichen Fremdfinanzierungsmittel ... einschließlich der Bestellung der Sicherheiten... Die Treuhandgeschäftsführung [führt] alle mit Rücksicht auf den Beitritt weiterer Gesellschafter zu tätigenden Geschäfte der Gesellschaft ... die vertriebstechnische Abwicklung unter Einschluss der Beratung und Bearbeitung im Zuge der Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch die weiteren Gesellschafter der Gesellschaft und der Einbringung des weiteren Eigenkapitals in die Gesellschaft... Die Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt... Bei Abschluss von Verträgen und der Vornahme sonstiger Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft dürfen die einzelnen Gesellschafter persönlich nur teilschuldnerisch im anteiligen Verhältnis ihres jeweiligen Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital verpflichtet werden... Beim Abschluss von im Mittelverwendungsplan genannten Verträgen sowie bei Darlehensverträgen darf der einzelne Gesellschafter ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet werden.“

7

Die Insolvenzschuldnerin nahm mit Verträgen vom 27.07.1992 zwei Darlehen in Höhe von 8,4 Mio. DM (Vertragsnummer ...607) und in Höhe von 10,6 Mio. DM (Vertragsnummer ...894) bei der Südwestdeutschen Landesbank, der Rechtsvorgängerin der LBBW, auf. Am 13.12.1993 wurde ein drittes Darlehen über 1,2 Mio. DM vereinbart (Vertragsnummer ...997), so dass sich die Kreditsumme auf insgesamt 20.200.000 DM (10.328.096 €) belief. Die seinerzeitigen Kreditanträge und Darlehenszusagen enthielten gleichlautend u.a. folgende Bestimmungen: Das Darlehen dient zur Teilfinanzierung des Kaufpreises für das Einkaufs- und Gewerbezentrum mit Wohnungen in Angermünde [in den Verträgen vom 27.07.1992 in Höhe von 33.140.000 DM, im Vertrag vom 13.12.1993 in Höhe von 35.182.861,71 DM]... Der Sicherung aller Ansprüche dienen erstrangige, z.T. sofort vollstreckbare Grundschulden [und die] Abtretung der Mietansprüche aus dem Beleihungsobjekt... Die Landesbank kann unbeschadet ihres Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund das vollständig oder teilweise ausgezahlte Darlehen für sofort fällig und zahlbar erklären oder die Darlehensauszahlung ablehnen, wenn der Darlehensnehmer mit fälligen Leistungen länger als 14 Tage in Verzug gerät und auch nach einer weiteren Nachfristsetzung durch die Landesbank von mindestens weiteren 14 Tagen nicht zahltHaftung der Gesellschafter: Teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter (Fonds-Zeichner) entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen.

8

Ende des Jahres 1992 wurden insbesondere Kleinanleger durch Vermittler unter Verwendung vielzähliger Informationsmaterialien (Schulungsunterlagen, Verkaufsprospekte, Musterformulare, verwendete Vertragswerke usw.) zum Beitritt bei der Insolvenzschuldnerin geworben, die im Rahmen eines Strukturvertriebs für die C AG und deren Franchise-Partner tätig waren. Der Beitritt wurde vor allem mit den Hinweisen auf die Möglichkeit eines Vermögensaufbaus sowie einer Altersabsicherung ohne Eigenkapital, die besondere Sicherheit der Kapitalanlage (v.a. aufgrund fortlaufender externer Prüfung sowie konservativer Renditeplanung) und damit verbundene erhebliche Steuerersparnisse beworben. Die Beklagtenpartei trat der Insolvenzschuldnerin mit Erklärung vom 01.10.1992 unter Übernahme von 2 Gesellschaftsanteilen (Zeichnungssumme 60.000 DM) bei. Abgewickelt wurde der Beitritt zu der Insolvenzschuldnerin – ebenso wie die zumeist in Anspruch genommene, mittels (sodann verpfändeter und zur endfälligen Tilgung vorgesehener) Lebensversicherungen organisierte und besicherte (Außen-)Finanzierung des Beteiligungserwerbs seitens der Rechtsvorgängerin der Sparkasse Rhein-Neckar-Nord – durch die B Steuerberatungsgesellschaft mbH im Rahmen eines hierzu begründeten Geschäftsbesorgungs- und Treuhandmandats. Mit Schreiben vom 12.07.2005 kündigte die Beklagtenpartei gegenüber der Insolvenzschuldnerin außerordentlich ihre Beteiligung unter Berufung auf eine nicht wirksame Vertretung beim Beteiligungserwerb sowie Täuschungen über Werthaltigkeit, Haftungsrisiken und Innenprovisionen beim seinerzeitigen Beitritt.

9

Aufgrund erheblicher und anhaltender Tilgungs- und Zinsrückstände (zum August 2011 in Höhe von rund 683.000 €), der Anzeige des Unvermögens zur fristgerechten Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin und nach dem Scheitern von Sanierungsbemühungen bei dieser kündigte die LBBW mit Schreiben vom 11.08.2011 alle drei Darlehensverträge und stellte die noch ausgereichten Darlehensvaluta und Zinsrückstände zur sofortigen (Rück-)Zahlung unter zusätzlicher Berechnung von Verzugszinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen fällig. Zum Stichtag 15.08.2011 errechnete sich hieraus ein Gesamtbetrag in Höhe von 7.911.687,64 €. Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragte die LBBW gegenüber dem Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt, was von diesem der Beklagtenpartei schriftlich mitgeteilt wurde. Dem Kläger gegenüber meldete die LBBW mit Schreiben vom 05.04.2012 (Eingang 13.04.2012) Forderungen aus den drei gekündigten Kreditverträgen per 27.03.2012 in Höhe von insgesamt 8.047.562,09 € an. Die Forderungen wurden weder vom Kläger noch von Dritten bestritten und antragsgemäß – angesichts der dinglichen Sicherheiten der Bank nur für den Ausfall – zur Insolvenztabelle festgestellt.

10

Der Kläger hat ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des Einkaufs- und Gewerbezentrums Angermünde bei dem Dipl.-Ing. D eingeholt, das dieser mit Datum vom 03.09.2012 erstattet hat. In diesem hat der Sachverständige den Verkehrswert der Immobilie unter Zerschlagungsgesichtspunkten mit dem Betrag von 3.850.000 € angegeben. Eine vorausgegangene Begutachtung der Sachverständigen T hatte zum 22.09.2010 einen Verkehrswert von 3.800.000 € ergeben. Der Kläger erstellte in der Zwischenzeit zudem ein Insolvenzgutachten und erstattete mehrfach Berichte über die bisherige Fortführung des Einkaufs- und Gewerbezentrums und den Stand der Massefeststellung und Masseverwertung gegenüber dem Insolvenzgericht. Zu deren Inhalt nimmt die Kammer umfassend Bezug auf die beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein geführte Insolvenzakte zum Az. 3 b IN 412/11 Lu.

11

Der Kläger behauptet,
der auf die Beklagtenpartei entsprechend deren Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin und die vereinbarte Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten pro rata entfallende Haftungsanteil belaufe sich auf Basis der von der LBBW angemeldeten und zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung in Höhe von 8.047.562,09 € auf den Betrag von 10.623,84 €. Bei der Berechnung der letztlich maßgeblichen Verbindlichkeit der Beklagtenpartei sei zwar die derzeit vorhandene Insolvenzmasse zu berücksichtigen, dies allerdings nur mit dem derzeitigen (Zerschlagungs-)Wert und unter Berücksichtigung angemessener Einbehalte für erforderliche (auch dem Umfang nach derzeit noch nicht abschließend überschaubare) Aufwendungen im noch laufenden Insolvenzverfahren.

12

Im Einzelnen sei der Verkehrswert der Immobilie nur mit dem Wert von 1/3 des gutachterlich festgestellten Betrages (d.h. mit 1.155.000 €) zu berücksichtigen, da sich zwischenzeitlich weitere abträgliche Umstände ergeben hätten, die einzupreisen seien, insbesondere die seit längerem erfolglosen Verkaufsbemühungen, Schadstoffbelastungen auf dem Grundstück, Baumängel sowie Investitions- und Reparaturstau am Einkaufszentrum, rückläufige Mieterträge und der immer näher rückende Ablauf des Mietvertrages mit dem Ankermieter REWE. Treuhandguthaben bei Banken in Höhe von insgesamt 428.242,85 € sei nur mit einem Abschlag in Höhe von 30% zu berücksichtigen, da während des noch laufenden Insolvenzverfahrens (weitere) Masseverbindlichkeiten entstünden. Zugunsten der LBBW seien Mieteinnahmen in Höhe von 354.177,83 € zu berücksichtigen. Von der vorhandenen Masse seien letztlich die (voraussichtlichen) Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von 348.957,03 € in Abzug zu bringen. Zwischenzeitlich von anderen Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin im Rahmen der sog. Speed-Vergleiche erlangte Zahlungen seien nicht, jedenfalls aber nur insoweit zu berücksichtigen, als vorbehaltlos geleistet worden sei.

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Der Kläger beantragt, dies nach zweifacher Korrektur seines ursprünglich angekündigten Klageantrages,

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die Beklagten in Gesamtschuld zu verurteilen, an ihn 6.772,29 € zu zahlen, dies auf das vom ihm eingerichtete Insolvenzsonderkonto bei der Bank Ort, IBAN ..., BIC ..., sowie mit der Maßgabe, dass die Valuta nur zur Befriedigung der Forderungen der Landesbank Baden-Württemberg gegen die Insolvenzschuldnerin aus den seinerzeit zu den Nummern ...607, ...894 und ...997 gewährten Darlehen dienen.

15

Die Beklagtenpartei beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Sie behauptet,
der Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin sei nichtig, da die sehr weitreichende Geschäftsführungsbefugnis der geschäftsführenden Gesellschaft gegen das RBerG a.F. verstoßen habe. Auch die Bevollmächtigung des geschäftsmäßig handelnden Treuhänders zum Beitritt der Beklagtenpartei zur Insolvenzschuldnerin sei unter Verstoß gegen das RBerG a.F. erfolgt und daher unwirksam, so dass kein Beteiligungserwerb zustande gekommen sei. Die zur sog. „fehlerhaften Gesellschaft“ entwickelten Grundsätze fänden aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit nahezu aller Anleger und des Schutzzwecks des RBerG a.F. keine Anwendung. Ebenso wenig ergebe sich eine Wirksamkeit des Beitritts aus Gründen der Rechtsscheinshaftung. Denn bei der Insolvenzschuldnerin habe es sich nicht um einen „gutgläubigen Dritten“ gehandelt; da die Treuhänderin im Lager der Fondsinitiatoren und Hintermänner gestanden habe, sei die Insolvenzschuldnerin maßgeblich an der Zeichnung der Anteile beteiligt gewesen.

18

Darüber hinaus sei sie durch eine arglistige Täuschung und in betrügerischer Weise von den Fondsinitiatoren und Hintermännern zum Anteilserwerb bestimmt worden. Der ganz erhebliche Aufschlag auf den ursprünglich am 30.03.1992 gezahlten Kaufpreis von rund 34%, dem kein tatsächlicher Wertzuwachs an der Immobilie gegenüber gestanden habe, was sich schon aus der engen zeitlichen Abfolge von Vor- und Nacherwerb ergebe, sei von den seinerzeit Agierenden als deren Zwischengewinn bzw. zur Zahlung von Vertriebsprovisionen bewusst und gewollt in Bereicherungsabsicht verschleiert worden. Auch seien die personellen Verflechtungen um die seinerzeit Handelnden Beklagte 1 und Beklagter 2 den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin ebenso wie die vielfältigen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Risiken der Fondsbeteiligung, resultierend im Wesentlichen aus der Marktlage und -entwicklung, der Fondsstruktur sowie unrealistischen Darstellungen der künftigen Entwicklung, verschwiegen worden.

19

Dementsprechend habe sie ihre Beteiligung seit längerem bereits außerordentlich gegenüber der Insolvenzschuldnerin gekündigt, wovon auch die LBBW dergestalt rechtzeitige Kenntnis erlangt habe, dass auch die zeitlich limitierte Nachhaftung bereits vor Klageerhebung geendet habe. Denn dieser seien namentlich ab dem 31.12.2007 ständig aktualisierte Gesellschafterlisten überlassen worden. Außerdem seien im Rahmen von Sanierungsbemühungen durch die Geschäftsführer der Z Immobilien- und Verwaltungs-GmbH zunehmende Gesellschafterkündigungen mitgeteilt und dementsprechend bereits seit dem Jahr 2003 Rückstellungen für Prozesse mit Gesellschaftern gebildet sowie in den Geschäftsberichten der Insolvenzschuldnerin ausgewiesen worden.

20

Es gehe außerdem nicht zu ihren Lasten, dass der Kläger der – bestrittenen – Kündigung der Darlehensverträge durch die LBBW nicht entgegengetreten sei und die angemeldeten – ebenfalls dem Grund und der Höhe nach bestrittenen – Forderungen der Bank ohne Widerspruch zur Insolvenztabelle eingetragen habe. Insgesamt sei unklar, in welcher Höhe die Insolvenzmasse bedürftig sei und in welcher Höhe sich dementsprechend eine Haftung als Gesellschafter errechne. Die hierzu vom Kläger dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Insolvenzschuldnerin seien zum Teil unzutreffend, zum Teil nicht hinreichend substantiiert dargetan worden, namentlich im Hinblick auf den Zerschlagungswert der Fondsimmobilie in Angermünde, den Guthaben der Insolvenzmasse auf den Treuhandkonten und die im Rahmen der vorgerichtlich geschlossenen Speed-Vergleiche vereinnahmten Valuta. Eine Haftung für Verfahrenskosten scheide ebenso wie auch sonst für Masseverbindlichkeiten aus.

21

Die zur Täuschung der Anleger führenden Umstände, namentlich der „Zwischengewinn von 34% zwischen Erst- und Zweiterwerb der Immobilie in Angermünde, seien der Rechtsvorgängerin der LBBW bei deren Innenfinanzierung der Insolvenzschuldnerin ebenso bekannt gewesen wie das Parallelverhalten der seinerzeitigen Fondsinitiatoren und Hintermänner bezüglich vergleichbarer Fondsprojekte. Bezeichnenderweise habe die Bank die der Insolvenzschuldnerin zugesagten Kredite nicht an diese, sondern die seinerzeitige Verkäuferin des Grundstücks (d.h. die Ersterwerberin desselben) ausbezahlt. Hieraus resultiere ein – zur Aufrechnung gestellter – Anspruch auf Schadensersatz aus vorsätzlich unerlaubter (Beihilfe-)Handlung gegen die innenfinanzierende Bank in Höhe der Klagesumme, die auch dem Insolvenzverwalter entgegen gehalten werden könne, der wirtschaftlich lediglich die Ansprüche auf Rückzahlung aus den seinerzeitigen Kreditverträgen zugunsten der LBBW verfolge.

22

Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

23

Die Kammer hat die Akte zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, Az. 3 b IN 412/11 Lu) beigezogen und auszugsweise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Weiter hat die Kammer den Parteien während des Verfahrens umfangreiche Hinweise erteilt, die in Bezug genommen werden. Zudem sind im Termin der mündlichen Verhandlung die Zeugen S und W vernommen worden; hinsichtlich deren Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der im Termin der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien geschlossene Vergleich ist vom Kläger auf Weisung der LBBW rechtzeitig widerrufen worden.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die Klage ist zulässig; insbesondere sind das angerufene Gericht zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen (zu 1.), der Kläger klagebefugt (zu 2.) und der Klageantrag in hinreichender Weise eingeschränkt (zu 3.).

25

1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts richtet sich bei Klagen gegen Gesellschafter, die für (Darlehens-)Verbindlichkeiten ihres Verbandes einstehen sollen, nach dem Erfüllungsort der Gesellschaftsschuld (vgl. grundlegend BayObLG, Beschluss vom 09.09.2002, Az. 1 Z AR 116/02, zitiert nach Juris). Eine Differenzierung nach Altverbindlichkeiten, die ggfl. noch unter Geltung der sog. Doppelverpflichtungslehre zustande gekommen sind, und solchen Verbindlichkeiten, die nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 zur Rechtsfähigkeit der GbR und der akzessorischen Haftung aller Gesellschafter analog § 128 HGB entstanden sind, ist nicht geboten. Der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelegentlich für erforderlich gehaltene Vertrauensschutz für Gesellschafter von (geschlossenen) Immobilienfonds bei Altverbindlichkeiten (s. etwa BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, zitiert nach Juris) beschränkt sich allein auf den Umfang der Gesellschafterhaftung, erstreckt sich aber keinesfalls auch auf die Frage, an welchem Gerichtsstand eine solche (quotale oder unbeschränkte) Haftung geltend zu machen ist.

26

2. Die Klagebefugnis des Insolvenzverwalters folgt aus § 93 InsO. Die persönliche Haftung von Gesellschaftern einer Personalgesellschaft für deren Verbindlichkeiten kann (und muss) während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verbandes lediglich vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Voraussetzung ist insoweit nur, dass die Gläubiger ihre Forderungen gegen die Gesellschaft im Insolvenzverfahren angemeldet haben (BAG, Urteil vom 28.11.2007, Az. 6 AZR 377/07, Rn. 14, zitiert nach Juris), was hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsansprüche zzgl. Zinsen und Nebenkosten (einschließlich Vorfälligkeitsentschädigungen) der LBBW indes (wenngleich für den Ausfall, da die Landesbank aufgrund bestellter Grundpfandrechte und zur Sicherheit abgetretener Miet- und Pachtansprüche absonderungsberechtigt ist) der Fall ist.

27

Von der Regelung des § 93 InsO gehen nach allgemeiner Auffassung zwei Wirkungen aus. Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter (im Wege der Klage oder einer Vollstreckung) vorgehen können und diese nicht mehr befreiend an Gläubiger der Gesellschaft leisten können. Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter die treuhänderische Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen. Sperrwirkung und Ermächtigungswirkung begründen die alleinige Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen der Gesellschaftsgläubiger gegen Gesellschafter, wobei der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.07.2012, Az. IX ZR 217/11, Rn. 4 ff., zitiert nach Juris).

28

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn die insolvente Gesellschaft bürgerlichen Rechts – wie wohl im Streitfall – lediglich einen einzigen bzw. einen maßgeblich dominanten Gläubiger haben sollte, für dessen Ansprüche die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen (pro rata) einzustehen haben. Denn Sinn und Zweck der Regelung des § 93 InsO ist es nicht nur, einen Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der Haftsummen zu verhindern, den Haftungsanspruch der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen. Vielmehr geht es auch darum, Massearmut zu vermeiden, wenn zwar der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen werden müsste, ein unbeschränkt haftender Gesellschafter aber über ausreichendes Vermögen verfügt. Zugleich sollen Gesellschafter davor geschützt werden, während des Insolvenzverfahrens in voller Höhe in Anspruch genommen zu werden, bevor sie nach § 227 Abs. 2 InsO aufgrund eines Insolvenzplans teilweise von ihrer Haftung frei werden (so der Gesetzgeber, vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 140). Die beiden letztgenannten Zwecke hängen nicht von der Anzahl der Gesellschaftsgläubiger ab.

29

3. Nachdem der Kläger abweichend vom ursprünglich angekündigten Klageantrag nunmehr beantragt hat, die eingeklagten Valuta auf einem treuhänderisch geführten Insolvenzsonderkonto zu verwahren und lediglich zur Befriedigung der LBBW im Hinblick auf deren angemeldete und zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung (hinsichtlich der seinerzeitigen Darlehen Nrn. ...607, ...894 und ...997) auszukehren, erscheint es nicht erforderlich, lediglich auf Hinterlegung zu klagen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2008, Az. IX ZB 199/05, Rn. 9, zitiert nach Juris). Dies gilt umso mehr, als nach § 199 Satz 2 InsO überschüssige Beträge an die haftende Beklagtenpartei nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zurück zu gewähren sind.

II.

30

Die Klage ist weit überwiegend begründet. Die Haftung der Beklagtenpartei dem Grunde nach steht bereits auf der Grundlage des übereinstimmenden Sachvortrags der Parteien fest; die zwischen den Parteien umstrittenen Umstände betreffen allein – höchstrichterlich allerdings geklärte – Rechtsfragen (zu 1.). Der Höhe nach haftet die Beklagtenpartei im ausgeurteilten Umfang; die Haftungssumme bleibt nur geringfügig hinter dem eingeklagten Betrag zurück (zu 2.). Insoweit war allerdings zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Falle einer weitergehenden als derzeit vorliegenden Unterdeckung der Insolvenzmasse Nachforderungen möglich bleiben müssen (zu 3.).

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1. Der Kläger stützt sein Begehren zutreffend auf §§ 128 Satz 1 HGB, 488 Abs. 1 Satz 2, 490 BGB i.V.m. Nr. 5 der Darlehensverträge vom 27.07.1992/31.07.1992 bzw. Nr. 6 des Darlehensvertrages vom 15.11.1993/13.12.1993. Die Anleger haften hiernach für die nicht durch die Insolvenzmasse gedeckten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung wird vom Kläger – entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag und den dahingehenden Vereinbarungen mit der LBBW in den drei Darlehensverträgen von 1992 und 1993 (Nrn. ...607, ...894 und ...997) sowie unter Berücksichtigung der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung – lediglich in Form einer sog. Haftung pro rata (anteilig entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote am Kapital der Einkaufs- und Gewerbezentrum Angermünde GdbR) geltend gemacht.

32

a) Die Haftung der Beklagtenpartei besteht auch im Hinblick auf die beiden Darlehensverträge der Insolvenzschuldnerin mit der LBBW vom 27.07.1992, die zeitlich vor deren Beitritt zum Immobilienfonds lagen. Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung haften Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrem Privatvermögen analog § 130 HGB auch für die bereits zum Zeitpunkt ihres Beitritts begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zwar hat der BGH bereits mehrfach entschieden, dass Gesellschafter, die noch unter der Geltung der sog. Doppelverpflichtungslehre einer Fondsgesellschaft beigetreten sind, besonderen Vertrauensschutz im Hinblick auf Verbindlichkeiten aus Verträgen, die (wie z.T. auch im Streitfall) vor der diesbezüglichen Änderung der Rechtsprechung (1999/2001) abgeschlossen worden sind, genießen, wenn und soweit für den Vertragspartner Haftungsbeschränkungen (vornehmlich im Gesellschaftsvertrag) zu ihren Gunsten zumindest erkennbar waren. Dieser Vertrauensschutz entfaltet Wirkung nicht nur im Hinblick auf den Bestand und den Umfang der Gesellschafterhaftung (d.h. Haftung lediglich pro rata, nicht aber – vorbehaltlich anderslautender ausdrücklicher Vereinbarungen mit dem Gläubiger – unbeschränkt analog § 128 Satz 1 HGB), sondern auch in Bezug auf die Haftung für vor dem Beitritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 07.04.2003, Az. II ZR 56/02, zitiert nach Juris).

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Dieser Vertrauensschutz hat indes – im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zurückzustehen, wenn der beitretenden Gesellschafter bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass relevante Altverbindlichkeiten bestehen; namentlich bei einem geschlossenen Anlegerfonds erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung des Anlageobjekts aufgenommen worden sind, für deren Rückzahlung er nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages haften soll (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn.40 f., zitiert nach Juris). Davon ist in besonderer Weise bei der streitgegenständlichen Anlage auszugehen. Bei einem Immobilienfonds entspricht es bereits dem üblichen Vorgehen, Fremdmittel aufzunehmen; dies gerade auch zu dem Zweck, steuerliche Abschreibemöglichkeiten zu generieren, um derentwillen die Beteiligungen gerade beworben und erworben werden. Hinzu kommt, dass der Gesellschaftsvertrag in besonderer Weise jede Gesellschaftsbeteiligung an der Insolvenzschuldnerin mit der Übernahme der Haftung für Fremdverbindlichkeiten gegenüber kreditfinanzierenden Banken vorgesehen hat (dort § 3 u.a.). Dass der Gesellschaftsvertrag keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass diese Haftungsübernahme nicht nur für neue Darlehensverbindlichkeiten, sondern auch für die vor dem Beitritt eingegangenen Verbindlichkeiten greifen sollte, steht einer Haftung aufgrund der allgemeinen Verkehrserwartungen, der insoweit offenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag, des Umstandes, dass die neu eintretenden Gesellschafter auch von der Vermögenssituation der Gesellschaft aufgrund bereits aufgenommener Fremdkredite partizipierten, und der Tatsache, dass das Haftungsrisiko ganz generell einzugehen war, um die mit der Beteiligung erstrebten Vorteile zu erlangen, gerade nicht entgegen (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn.42, zitiert nach Juris).

34

b) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagtenpartei, ihre Haftung für die Kreditverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin sei ausgeschlossen, weil der Anteilserwerb seinerzeit in rechtswidriger Weise zustande gekommen sei. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Anleger jedenfalls nach den Grundsätzen zu sog. fehlerhaften Gesellschaften Gesellschafter geworden wäre (vgl. eingehend Pfälz. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, Rn. 66, zitiert nach Juris). Diese Grundsätze beanspruchen Geltung sowohl dann, wenn der Beitritt zu dem Fonds über einen Treuhänder als Vertreter erfolgte, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG a.F. (das für Altfälle vor dem Stichtag 01.07.2008 anwendbar bleibt: Art. 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl. I 2007, S. 2860) nichtig war (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 19; BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. XI ZR 112/07, Rn. 22; jeweils zitiert nach Juris), als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung der seinerzeitigen Fondsinitiatoren, Hintermänner und/oder wirtschaftlich Agierenden zu dem Beitritt zur Gesellschaft bewegt worden ist und seinen Beitritt daraufhin angefochten hat (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 19; BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 53/08, Rn. 22; jeweils zitiert nach Juris). Soweit die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft voraussetzen, dass der Verband in Vollzug gesetzt worden ist, also extern wie intern am Rechtsleben teilgenommen hat, kann dies angesichts des vormaligen Immobilienerwerbs und der vielzähligen nachfolgenden Miet- und Pachtgeschäfte durch die Insolvenzschuldnerin sowie der bei dieser jahrelang praktizierten Gesellschaftsstrukturen (Abhaltung von Versammlungen, Ausschüttungen und Verlustzuweisungen an die Gesellschafter usw.) nicht zweifelhaft sein.

35

Soweit der BGH (Urteil vom 17.06.2008, Az. XI ZR 112/07, Rn. 12 ff., zitiert nach Juris) entschieden hat, dass ein Kreditinstitut, das eine Fondsbeteiligung eines Anlegers unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG a.F. finanziert hatte, diesen im Hinblick auf den Bereicherungsanspruch gegen den Fonds nicht analog § 128 HGB in Anspruch nehmen könne, lässt sich dies auf den Streitfall nicht übertragen. Denn dort war es die den Anteilserwerb finanzierende Bank, die auf der Grundlage nichtiger Verträge Valuta an die Fondsgesellschaft ausgekehrt hatte und nunmehr Ausgleich nach § 812 bei der Gesellschaft suchte; die sich für das Rechtsverhältnis zwischen anteilsfinanzierender Bank und Anleger ergebenden Wertungen des RBerG a.F. dürfen nicht in Form einer Mithaftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden umgangen werden. Im Streitfall hingegen geht es zum einen um Forderungen eines Drittfinanzierers des Fonds selbst (d.h. die Innenfinanzierung des Fonds betreffend), zumal auf der Grundlage wirksamer Verträge; zum anderen handelt es sich nicht um eine Haftung für Ansprüche aus Nichtleistungskondiktion, sondern um vertraglich begründete Erfüllungsansprüche.

36

Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Darlehensverträge zwischen der Insolvenzschuldnerin und der LBBW nicht unter Verstoß gegen die Bestimmungen des RBerG a.F. deshalb zustande kamen, weil namens der Insolvenzschuldnerin deren Geschäftsführerin, die Z Immobilien- und Verwaltungs-GmbH, gehandelt hat. Diese Bevollmächtigung war wirksam. Die Z Immobilien- und Verwaltungs-GmbH war selbst Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin, führte dementsprechend mit der Geschäftsführung im Verband eigene Geschäfte. Zudem unterfiel selbst die Beauftragung eines Nichtgesellschafters mit der Geschäftsführung nicht den Regelungen des RBerG, wenn und soweit diese Geschäftsführung – wie üblicherweise und auch im Streitfall anzunehmen – schwerpunktmäßig nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Verbandes und seiner Gesellschafter zum Inhalt hatte (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 263/09, Rn. 19, zitiert nach Juris).

37

c) Einwendungen, die (nur) in Person der Insolvenzschuldnerin bestanden, und die nunmehr zu deren Lasten ausgeschlossen sind, können grundsätzlich nicht mehr in Person der verklagten Gesellschafter geltend gemacht werden (§ 129 Abs. 1 HGB analog; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn. 31, zitiert nach Juris). Gemäß § 178 Abs. 1 InsO gilt eine gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldete Forderung eines Gläubigers gegen den Insolvenzschuldner, soweit kein Widerspruch gegen sie erhoben wird, als festgestellt. Die Anmeldung der Forderungen der LBBW auf Rückzahlung der Kredite nach deren Kündigung nebst Zinsen und Nebenkosten zur Insolvenztabelle hat der Kläger mit dem als Anlage K3 vorgelegten Schreiben der Bank vom 05.04.2012 nachgewiesen. Die widerspruchslose Prüfung im diesbezüglichen Termin und die Eintragung in die Insolvenztabelle sind – aufgrund der eingesehenen und auszugsweise vorliegenden, vom Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein geführten Akte zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einkaufs- und Gewerbezentrum Angermünde GdbR (Az. 3 b IN 412/11 Lu) – gerichtsbekannt und zudem urkundlich mittels Aktenauszugs aus der Insolvenzakte in das Verfahren eingeführt worden. Die Tabelleneintragung durch das Insolvenzgericht wirkt für die angemeldete Forderung – ihrem Betrag und ihrem Rang nach – wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO).

38

Diesbezügliche Einschränkungen sind nicht geboten. Der Beklagtenpartei ist, wie der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin durch Bekanntgabe der Verfahrenseröffnung hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sie am Verfahren der Forderungsanmeldung, Forderungsprüfung und Forderungsfeststellung direkt beteiligt worden ist. Denn bereits bei Kundgabe der Verfahrenseröffnung konnte die Beklagtenpartei ihre Inanspruchnahme für ganz erhebliche Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin – gerade in Form von Kreditforderungen aus der Fremdfinanzierung des Anlageobjekts in Angermünde – vorhersehen. Der Gesellschaftsvertrag wies gerade eine solche Fremdfinanzierung in ganz erheblichem Umfang und eine darauf bezogene Haftung der Gesellschafter (wenngleich pro rata) aus und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeigte in geradezu sinnfälliger Weise, dass das Eigenvermögen der Insolvenzschuldnerin diese Verbindlichkeiten nicht zu decken vermochte. Die Beklagtenpartei hätte deshalb für ihre Beteiligung an den Feststellungsverfahren selbst sorgen können und müssen; sie hatte dementsprechend hinreichend Gelegenheit, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für ihre persönliche Haftung zu widersprechen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03, Rn. 23, zitiert nach Juris).

39

Fest steht damit zum einen, dass die LBBW der Insolvenzschuldnerin ursprünglich 3 Kredite über ursprünglich 20,2 Mio. DM gewährt hatte, dass diese Kredite außerordentlich und wirksam mit Schreiben der Bank vom 11.08.2011 gekündigt wurden (urkundlich zudem belegt durch das als Anlage K2 vorgelegte Schreiben der Bank vom 11.08.2011) und dass die Insolvenzschuldnerin (einwendungs- und einredefrei) verpflichtet ist, den noch offenen Saldo aus allen drei Krediten zurückzuzahlen. Fest steht damit zum anderen, dass diese Forderungen in der angemeldeten und in die Tabelle eingetragenen Höhe valutieren; nämlich mit einem Betrag in Höhe von 8.047.562,09 €. Fest steht damit letztlich auch, dass Zinsen und Nebenkosten (einschließlich Vorfälligkeitsentschädigungen) zu den jeweiligen Krediten bei der Bestimmung des Umfangs der Gesellschafts- wie Gesellschafterhaftung zu berücksichtigen sind.

40

Insoweit ist im Übrigen anerkannt, dass die Gesellschafter im Rahmen von § 128 HGB auch für Zinsen und Nebenkosten (einschließlich Vorfälligkeitsentschädigungen) bei einer Darlehensrückzahlungspflicht der Gesellschaft nach vorzeitiger Kündigung von Krediten haften (vgl. insoweit nur BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn. 30, zitiert nach Juris).

41

Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Überprüfung der angemeldeten Kreditforderungen nach Grund und Höhe durch den Kläger in diesem Verfahren keine Rolle spielt, sondern lediglich in einem Haftungsprozess gegen ihn von Bedeutung sein könnte.

42

d) Die Beklagtenpartei kann ihrer Inanspruchnahme keinen gegenläufigen Schadensersatzanspruch gegen die LBBW wegen der Umstände bei der seinerzeitigen Zeichnung der Beteiligungen, namentlich der Täuschung über den von den seinerzeitigen Fondsinitiatoren und Hintermännern gezogenen Zwischengewinn, entgegenhalten (vgl. eingehend nunmehr BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 20 ff., zu einem vergleichbaren Sachverhalt, den Immobilienfonds in Hettstedt betreffend, zitiert nach Juris; sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az. 17 U 3/13, für den streitgegenständlichen Fonds in einem Prozess von Anlegern gegen die LBBW, bislang nicht veröffentlicht).

43

(1) Die seinerzeit das Objekt in Angermünde innenfinanzierende LBBW haftet der Beklagtenpartei bereits aus Rechtsgründen nicht wegen einer (an dieser Stelle lediglich unterstellten) Aufklärungspflichtverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Schadensersatz. Denn aus den zwischen der GbR und der Bank geschlossenen Darlehensverträgen ergab sich kein vorvertragliches Vertrauensverhältnis gegenüber den im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge bereits beigetretenen oder den später beigetretenen Gesellschaftern. Ebenso wenig kann sich ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Hinweispflicht nach den allgemeinen Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergeben. Zum einen begründet ein zwischen Gesellschaft und Bank geschlossener Darlehensvertrag in aller Regel keine Schutzwirkung zu Gunsten der Gesellschafter, zum anderen können die Gesellschafter, was aus der Wertung des § 334 BGB zu folgern ist, keine weitergehenden Rechte haben als die regelmäßig nicht aufklärungsbedürftige Gesellschaft als Vertragspartnerin der kreditgebenden Bank (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn. 26 f., zitiert nach Juris).

44

(2) Soweit eingewendet wird, die LBBW habe von einem seinerzeit strafbaren, vorsätzlich sittenwidrig schädigenden Verhalten der damaligen Fondsinitiatoren, Hintermänner, Verantwortlichen und/oder Vertreiber der Beteiligungen gegen die Anleger positive Kenntnis gehabt und hieran kooperativ oder gar kollusiv mitgewirkt, so ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagtenpartei schon nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Das gilt insbesondere im Hinblick auf eine Kenntnis der Bank von dem Vorgeschäft (Vertrag vom 30.03.1992) und dem dort vereinbarten Kaufpreis für die Immobilie in Angermünde, aber auch für die personellen Verflechtungen der an den seinerzeit agierenden Gesellschaften Beteiligten bzw. für sie organschaftlich Handelnden und den Umstand, dass die Darlehen offensichtlich unmittelbar an die X Vermögensanlagen AG & Co. KG „durchgezahlt“ worden sind. Das Wissen einer Person entzieht sich der unmittelbaren Feststellung durch Dritte. Soweit aus äußeren Umständen auf ein bestimmtes Wissen oder bestimmte Kenntnisse geschlossen werden kann, bedarf es der exakten Benennung dahingehender Anknüpfungstatsachen; hieran ermangelt es indes.

45

Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagtenpartei für ihren Vortrag – trotz dahingehenden Bestreitens des Klägers – keinen Beweis angeboten hat und deshalb jedenfalls beweisfällig geblieben wäre.

46

(3) Im Übrigen ist zwar wohl davon auszugehen, dass die seinerzeitigen Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter und/oder Hintermänner sich gegenüber der Beklagtenpartei aufgrund sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht haben; dies insbesondere deshalb, weil deren erheblicher, nicht von Wertsteigerungen am Fondsobjekt gedeckter Zwischengewinn beim Erwerb am 01.07.1992 verschwiegen worden ist (eingehend BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 21 ff., zitiert nach Juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az. 17 U 3/13, bislang unveröffentlicht, unter II.1. der Gründe). Denn die Beklagtenpartei hätte zum Zeitpunkt ihres Beteiligungserwerbs über den in Form des Zwischengewinns versteckten Sondervorteil an die wirtschaftlich Agierenden aufgeklärt werden müssen, und zwar ganz unabhängig davon, ob dieser Gewinn vor oder nach dem Beitritt der Anleger realisiert wurde. Zudem ist wohl auch davon auszugehen, dass die LBBW im Streitfall eine objektive Beihilfehandlung begangen hat (vgl. wiederum OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az. 17 U 3/13, unter II.2.a) der Gründe, bislang nicht veröffentlicht). Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung i.S.v. § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demnach liegt bereits in jeder Beförderung einer kriminellen Haupttat eine objektive Beihilfehandlung; eine solche ist bereits in der Gewährung des Objektfinanzierungsdarlehens an die Insolvenzschuldnerin zu sehen (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 31, zitiert nach Juris).

47

Indes setzt eine inkriminierte Beihilfehandlung gerade bei derartigen neutralen bzw. berufstypischen Handlungen voraus, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der die Hilfe Leistende positive Kenntnis hiervon hat. Dass die LBBW die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Anleger durch die seinerzeitigen Fondsinitiatoren, Nutznießer und/oder Hintermänner tatsächlich kannte und billigte, ist schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (die Beklagtenpartei hat noch nicht einmal mitgeteilt, welche Personen für die LBBW bzw. deren Rechtsvorgängerin bei der Darlehensprüfung und -gewährung gehandelt haben), geschweige denn erwiesen. Hinsichtlich eines – grundsätzlich ebenfalls zur Haftung führenden – bewussten „sich Verschließens“ der LBBW vor der Erkenntnis des sittenwidrigen Handelns der seinerzeit agierenden Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter und/oder Hintermänner hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch hiervon nicht ausgegangen werden kann; denn hierzu bedürfte es eines gewissenlosen, grob fahrlässigen (leichtfertigen) Verhaltens der Bank (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 34, zitiert nach Juris).

48

Ein schädliches „sich Verschließen“ ließe sich, wie der Bundesgerichtshof zum Parallelfonds Hettstedt entschieden hat, selbst dann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, wenn die LBBW das Auseinanderfallen des Erwerbspreises des von ihr finanzierten Objekts am 30.03.1992 vom Veräußerungspreis am 01.07.1992 und die personellen Verflechtungen der seinerzeit Handelnden positiv gekannt hätte (ebenso in der Vorinstanz Pfälz. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, Rn. 94 ff., zitiert nach Juris). Eine dahingehende Beweisaufnahme war daher nicht erforderlich. Denn für die gesellschaftsrechtliche Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft beim Erwerb eines Anlageobjekts kann es eine Vielzahl rechtlich unbedenklicher gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher und/oder lediglich wirtschaftlicher Gründe geben, die eine finanzierende Bank grundsätzlich nicht hinterfragen muss. Die Direktauszahlung der Darlehen an die X als der Vorerwerberin der Immobilie war für sich betrachtet ebenfalls nicht ungewöhnlich; Umstände, die die Bank darauf hätten hinweisen müssen, dass die seinerzeit Handelnden bei einer Reihe aufgelegter Fonds ein betrügerisches Geschäftsmodell verfolgten, hat die Beklagtenpartei nicht vorgetragen (nach den Feststellungen des Landgerichts Frankenthal/Pfalz zu anderen Rechtsstreitigkeiten in dieser Sache ist ohnehin gerichtsbekannt und davon auszugehen, dass der Fonds Angermünde die erste Finanzierung der Bank war; vgl. etwa Urteil vom 28.02.2013, Az. 7 O 399/11).

49

Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass für das Pfälz. OLG Zweibrücken und den Bundesgerichtshof die äußeren Umstände bei der Innenfinanzierung des Immobilienfonds Hettstedt z.T. wesentlich stärker als im Streitfall für eine Kenntnis bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bank sprachen. Anders als im Fall des Immobilienfonds Hettstedt war im Streitfall das Anlageobjekt in Angermünde zum Zeitpunkt des Vorerwerbs am 30.03.1992 noch nicht vollständig fertiggestellt und vermietet, vielmehr wurden bis zum Erwerb durch die Insolvenzschuldnerin am 01.07.1992 noch verschiedene Dienstleistungen mit damit einhergehenden Wertsteigerungen bei der Fondsimmobilie vorgenommen. Zudem hatte die seinerzeitige Verkäuferin auch eine Garantie für die Bonität der Mieter übernommen. Zum anderen lagen zwischen den beiden Geschäften nicht lediglich einige wenige Tage, sondern 3 Monate. Dementsprechend hat auch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.04.2014, Az. 17 U 3/13, zu II.1. der Gründe, bislang nicht veröffentlicht) für einen Rechtsstreit von Anlegern des Fonds Angermünde gegen die LBBW unter ausdrücklichem Hinweis auf eben diese Umstände kein Wissen und keinen Beihilfewillen der Bank zu den betrügerischen Handlungen der seinerzeit agierenden Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter und/oder Hintermänner feststellen können. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass auch das Landgericht Frankenthal/Pfalz bereits bei den vielzähligen Klagen von Anlegern nicht von einer sittenwidrig schädigenden Handlung der Bank ausgegangen ist; dementsprechend keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen diese angenommen hat.

50

e) Die seinerzeitige Kündigung der Beklagtenpartei führte nicht zu deren Enthaftung. Zwar steht aufgrund der außerordentlichen Kündigung deren sofortiges Ausscheiden aus der fortbestehenden Insolvenzschuldnerin fest; der seinerzeitige Gesellschaftsvertrag enthielt in § 12 Abs. 3 eine Fortsetzungsklausel i.S.v. § 736 Abs. 1 BGB. Allerdings unterliegt ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts der Nachhaftung analog §§ 159, 160 HGB (vgl. § 736 Abs. 2 BGB). Denn die Gläubiger vertrauen beim Abschluss eines Geschäfts mit einer Gesellschaft darauf, auf das Privatvermögen der Gesellschafter zurückgreifen zu können. Diese Möglichkeit muss ihnen erhalten bleiben, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Für die Nachhaftung kommt es maßgeblich auf die Entstehung der (primären) Gesellschaftsverbindlichkeit an. Altverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden gelegt war; auf den Zeitpunkt der (möglicherweise erst später liegenden) Fälligkeit kommt es hingegen nicht an (BGH, Urteil vom 17.01.2012, Az. II ZR 197/10, Rn. 14, zitiert nach Juris). Bei Forderungen gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens ist maßgeblich damit der Zeitpunkt der Darlehensgewährung, so dass die Beklagtenpartei der Nachhaftung nach ihrem Ausscheiden unterlag.

51

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagtenpartei auf den vor Klageerhebung liegenden Ablauf der Nachhaftungsfrist. Zwar begrenzt § 160 Abs. 1 HGB die Nachhaftung grundsätzlich auf einen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, um den Ausgeschiedenen gegen eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zu schützen: Bis zu diesem Fristablauf nicht fällig gewordene oder nicht in bestimmter Weise geltend gemachte oder anerkannte Ansprüche erlöschen. Die auf den 13.03.2014 datierte Klage ist am 14.03.2014 bei Gericht anhängig gemacht und alsbald der Beklagtenpartei zugestellt worden. Da die Nachhaftungsfrist kraft gesetzlicher Anordnung zudem den Regeln der Verjährung unterliegt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 HGB), hemmte bereits die Anmeldung der streitbefangenen Forderung zur Insolvenztabelle den Ablauf der Nachhaftungsfrist (§ 204 Nr. 10 BGB), woran sich nunmehr eine 30jährige Verjährung anschloss, die nicht mehr den Regeln der Nachhaftungsbegrenzung unterliegt. Die Forderungsanmeldung erfolgte mit Schreiben der LBBW vom 05.04.2012, das am 13.04.2012 beim Kläger als dem bereits bestellten Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin einging, sodass bereits alle nach dem 12.04.2007 erklärten und der Insolvenzschuldnerin zugegangenen Kündigungen ohnehin für die Nachhaftung der Beklagtenpartei ohne Relevanz bleiben.

52

Aber auch die zeitlich vor dem 13.04.2007 liegende Kündigung eines Anlegers führte nicht zu dessen Enthaftung. Da die GbR – anders als die Personenhandelsgesellschaften – keiner Registerpublizität unterliegt, beginnt die Enthaftungsfrist nach herkömmlicher Rechtsprechung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Gläubiger positive Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters erlangen (BGH, Urteil vom 24.09.2007, Az. II ZR 284/05, Rn. 17, zitiert nach Juris). Dass aber die LBBW bis zum 13.04.2007 von der Kündigung der Beklagtenpartei und deren Ausscheiden aus der Insolvenzschuldnerin positive Kenntnis erlangt hat, ist nicht erwiesen, was zulasten der hierfür beweisbelasteten Beklagtenpartei geht (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2011, Az. 12 U 200/08, Rn. 93, zitiert nach Juris). Dass die Insolvenzschuldnerin vormals eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten mit kündigenden Anlegern über die Wirksamkeit deren Ausscheidens führte und darauf bezogene Kosten in ihren Geschäftsberichten ausgewiesen waren, ist für eine Kenntnis der LBBW vom Ausscheiden gerade der Beklagtenpartei irrelevant. In den auszugsweise von Beklagtenseite vorgelegten Geschäftsberichten (für die Jahre 2003 bis 2006) ist eine Kündigung und ein damit einhergehendes Ausscheiden gerade der Beklagtenpartei aus der Insolvenzschuldnerin nicht notiert.

53

Das Gleiche gilt hinsichtlich des Umstandes, dass zwischen den Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin und der LBBW über erforderliche Quoten für Gesellschafterbeschlüsse und diesbezügliche Risiken aufgrund von Gesellschafterkündigungen gesprochen wurde. Auch insoweit ist nicht vorgetragen worden, welche konkrete Person bei der LBBW vom Ausscheiden gerade der Beklagtenpartei zu einem Zeitpunkt vor dem 12.04.2007 Kenntnis erlangt haben soll. Dass die LBBW – im Rahmen von Sanierungsverhandlungen erstmals am 31.12.2007 und dann jährlich zu diesem Stichtag – jeweils aktualisierte Gesellschafterlisten der Insolvenzschuldnerin erhalten hat und aus diesen ersehen hat, zumindest aber ohne grobe Sorgfaltswidrigkeit hätte erkennen müssen, dass die Beklagtenpartei mittlerweile aus der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden war, konnte im Ergebnis dahinstehen, so dass auch die diesbezüglich benannten Zeugen S und W nicht zu vernehmen waren. Denn eine Kenntnisnahme der LBBW zu diesem Zeitpunkt wäre angesichts der vorgenannten Umstände zu spät gekommen und hätte die Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 HGB bis zur Forderungsanmeldung der LBBW zur Insolvenztabelle noch nicht ablaufen lassen.

54

Ein lediglich pauschales Berufen darauf, dass die LBBW „im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs“ Kenntnis davon erlangt habe, dass eine Reihe von (wiederum nicht namhaft gemachten) Gesellschaftern die Beteiligung gekündigt habe, genügt nicht den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag. Die Zeugen P und H waren deshalb nicht zu vernehmen; das dahingehende Beweisangebot, da auf Ausforschung gerichtet, war bereits unzulässig. Dass die LBBW im Rahmen der im Jahr 2007 beginnenden Sanierungsverhandlungen von der Kündigung der Beklagtenpartei Kenntnis erlangt hat, vermochten die hierfür benannten Zeugen S und W nicht zu bestätigen. Der Zeuge S teilte in seiner schriftlichen Zeugenaussage mit, dass die LBBW erstmals mit Schreiben vom 18.02.2010 Kenntnis vom Ausscheiden einzelner Anleger (N, SA, R, SB, SC) erhalten habe. Die vom ihm weiter mitgeteilte (aber lediglich für möglich gehaltene) Kenntnis der LBBW von Anteilsübernahmen seitens der Sparkasse Rhein-Neckar-Nord ist für die Frage der Kenntnis einer Gesellschafterkündigung nicht ergiebig. Die der LBBW überlassenen Geschäftsberichte enthielten – wie bereits festgestellt und nochmals vom Zeugen bestätigt – keinerlei Namensangaben und/oder Gesellschafterlisten. Soweit diese von der LBBW angefordert wurden, war dem Zeugen nicht mehr erinnerlich, ab wann solche Listen vorlagen.

55

Der Zeuge W bestätigte im Kern diese Aussagen des Zeugen S. Zudem bestätigte er, dass es anlässlich von Gesprächen bei der Übergabe von Geschäftsberichten und/oder Sanierungsverhandlungen nicht zu Informationen über das Ausscheiden bestimmter Anleger bei der Insolvenzschuldnerin gekommen sei. Außerdem schilderte er und belegte dies mit von ihm zum Termin der mündlichen Verhandlung mitgeführten Kreditunterlagen der LBBW, dass die Bank (vorbehaltlich einer für den Rechtsstreit irrelevanten Liste aus dem Jahr 1998 und gleichsam irrelevanten Listen über Anteilsübertragungen einzelner Gesellschafter auf die Sparkasse Rhein-Neckar-Nord) erstmals am 01.09.2010 (mit dem Stand 01.01.2010) eine aktuelle Gesellschafterliste der Insolvenzschuldnerin überlassen bekommen hatte. Eine namentliche Kenntlichmachung mittels Kündigung ausgeschiedener Anleger (namentlich der Ehepaare SA, L und SB sowie aller weiteren vom Zeugen S benannten Anleger) erfolgte nach Bekundung des Zeugen W erstmals mit Information vom 18.02.2010. Eine zu diesem Zeitpunkt einsetzende Kenntnis der LBBW hätte indes, wie bereits dargestellt, noch nicht zu einem Ablauf der Nachhaftungsfrist geführt. Zudem zeigte der Zeuge W unter Zuhilfenahme der der LWWB im September 2010 überlassenen „aktuellen Gesellschafterliste“ auf, dass zum Stand 01.01.2010 wiederum auch diejenigen Anleger als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin aufgeführt worden waren, die vorher ihre Beteiligung gekündigt hatten; die LBBW musste daher – eine vorherige Kenntnis von deren Ausscheiden unterstellt – davon ausgehen, dass es nicht zum Austritt gekommen war.

56

2. Dem Umfang nach haftet die Beklagtenpartei dem Kläger (derzeit nur) auf die ausgeurteilte Summe.

57

a) Die Haftungsquote der in Anspruch genommenen Anleger bemisst sich nach dem Verhältnis des Eigenkapitals der Insolvenzschuldnerin und der Anzahl der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen; nach dem Vortrag des Klägers 26.404.935 DM bei 1.515 Beteiligungen und einer Beteiligungshöhe pro Anteil in Höhe von 17.429 DM. Eine Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin spiegelt damit eine Beteiligungsquote in Höhe von 0,066066% wider; die Beklagtenpartei hält 2 Beteiligungen, ist mithin mit einer Quote von 0,1320132% beteiligt.

58

Nach neuerer Rechtsprechung bemisst sich der Umfang der akzessorischen Gesellschafterhaftung – auf der Grundlage der Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen – nicht nach dem Stand der Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Moment ihrer Inanspruchnahme, sondern – im Fall der Haftung für ausgereichte Darlehen – nach dem Nominalbetrag des Kredits (20.200.000 DM = 10.328.096 €) nebst Zinsen und Kosten (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. 2 ZR 300/08, Rn.44, zitiert nach Juris). Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, Erlöse aus verwerteten Sicherheiten und Leistungen durch andere Gesellschafter werden dem in Anspruch genommenen Anleger auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Gesellschafter akzessorisch für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft einzustehen haben – nicht bereits kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile angerechnet. Vielmehr muss in jedem Einzelfall anhand der Vereinbarungen mit dem Kreditgeber geprüft werden, ob diese Leistungen auch die Verpflichtungen der quotal mithaftenden Gesellschafter reduzieren. Dahingehende Vereinbarungen sind indes den dem Insolvenzantrag der LBBW vom 25.10.2011 als Anlage beigefügten seinerzeitigen Darlehensanträgen (dies als Bestandteil der Akte zum Insolvenzverfahren) nicht zu entnehmen.

59

Die Darlehensrestschuld gegenüber der LBBW ist vom Kläger mit einem Betrag von 8.047.562,09 € hinreichend substantiiert angegeben und belegt worden sie steht aufgrund der widerspruchslosen Feststellung zur Insolvenztabelle ohnehin fest. Auf der Grundlage der durch einen Anteil vermittelten Beteiligungsquote errechnet sich hieraus grundsätzlich ein Haftungsbetrag in Höhe von 5.316,71 € (für 2 Beteiligungen = 10.623,84 € usw.). Dass bei der Berechnung der Haftung Zinsen und Kosten (auch Vorfälligkeitsentschädigungen) zugunsten der Bank zu berücksichtigen sind, wurde bereits ausgeführt.

60

b) Nach gefestigter Rechtsprechung ist allerdings die vorhandene (freie, d.h. nicht durch vorrangige Verbindlichkeiten belastete) Insolvenzmasse bei der Berechnung der Haftung der Gesellschafter, die im Rahmen von § 93 InsO verfolgt wird, vollständig zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03, Rn. 24, zitiert nach Juris). Angesichts der Regelung von § 199 Satz 2 InsO ist es aber hinnehmbar, dass die Berechnung der Ausfallhaftung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht aber den Schluss der mündlichen Verhandlung (bzw. der vollständigen Liquidation des Gesellschaftsvermögens der Schuldnerin) abstellt.

61

Fehl geht zum einen die Auffassung des Klägers, eine „vollständige“ Berücksichtigung werde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefordert, da im betreffenden Urteil lediglich von der „Absetzung der vorhandenen Masse“ die Rede sei; wenn diese zu berücksichtigen ist, dann gerade umfassend. Zwar entspricht es herkömmlicher Rechtsprechung, dass bei Klagen nach §§ 93 InsO, 128 HGB die Vortragsund Beweislast hinsichtlich des zu berücksichtigenden Gesellschaftsvermögens, d.h. der Insolvenzmasse, bei den in Anspruch genommenen Gesellschaftern liegt (Pfälz. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, Rn. 85, zitiert nach Juris). Den klagenden Insolvenzverwalter trifft allerdings – da es sich insoweit maßgeblich um in seiner Sphäre liegende Umstände handelt, die nicht der eigenen Erkenntnis durch die beklagten Anleger zugänglich sind – eine besonders gesteigerte sekundäre Darlegungslast (vgl. nur Münchener Kommentar InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl. 2013, § 93 Rn. 25 m.w.N.). Fehl geht deshalb zum anderen auch der Einwand des Klägers, die Kammer könne seine Wertansätze und sein Rechenwerk lediglich auf eine „offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit“ hin überprüfen, da der Beklagtenpartei erst dann eine Einrede aus § 242 BGB erwachse. Denn vorrangig bedarf es eines hinreichend substantiierten Sachvortrags des Klägers im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als die LBBW ihre Forderung – aufgrund ihr zustehender dinglicher Sicherungsrechte – lediglich für den Ausfall angemeldet hat und sie nur mit dieser Einschränkung zur Insolvenztabelle festgestellt wurde.

62

(1) Hieran gemessen vermag der Kläger die Immobilie in Angermünde nicht lediglich mit 30% des durch den Gutachter D festgestellten Verkehrswertes zu veranschlagen und in die Berechnung der Haftung der Beklagten einzubeziehen. Der Verweis des Klägers auf § 74a ZVG geht insoweit offenkundig fehl. Der nunmehrige Vortrag des Klägers zu zahlreichen erfolglosen Verwertungsversuchen ist bereits nicht hinreichend substantiiert und zudem auch der Sache nach grundsätzlich unbehelflich für die maßgebliche Ermittlung des aktuellen Immobilienwertes; vor allem auch deshalb, weil nicht mitgeteilt worden ist, aus welchen Gründen die jeweiligen Verkaufsbemühungen bislang erfolglos geblieben sind (die dahingehenden Beweisangebote sind daher auf Ausforschung gerichtet und damit unzulässig). Im Ergebnis gilt das Gleiche für alle diejenigen vom Kläger nochmals hervorgehobenen Umstände, die zeitlich vor der Begutachtung des Sachverständigen D (Stichtag 03.09.2012) lagen und in dessen Wertermittlung bereits eingeflossen sind (Laufzeit der derzeitigen Mietverträge, namentlich der Fa. REWE, Konzeption des Einkaufszentrums in Mischstruktur, Sanierungs- und Investitionsstau hinsichtlich der Immobilie, Änderungen in den Mieterstrukturen, Zuschnitt und sonstige Merkmale der Wohnungen, Sozialstrukturen bezüglich der Mieter usw.).

63

Ausweislich der beigezogenen und eingesehenen sowie auszugsweise zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Insolvenzakte ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin vor weit mehr als 2 Jahren eröffnet worden. Der Gewerbebetrieb wird offenkundig fortgeführt; unstreitig erzielt der Kläger fortlaufend nicht unerhebliche Miet- und Pachteinnahmen (nach seinem Zwischenbericht vom 26.11.2013 gegenüber dem Insolvenzgericht Ludwigshafen/Rhein läuft „der Betrieb im Einkaufs- und Gewerbezentrum nach wie vor … Die Ladenzeile ist geöffnet. Die Vermietung der dort belegenen Wohn- und Geschäftseinheiten dauert an.“). Dementsprechend fällt die – für sich betrachtet allerdings nachvollziehbare und wohl auch nach der Begutachtung durch den Sachverständigen D anhaltende – rückläufige Ertragsstruktur des zu Beginn der 1990er Jahre errichteten und damit relativ neuwertigen Einkaufszentrums (im Juni 2012 belief sich der Nettomietertrag auf 24.836,02 € pro Monat; hiervon sollen mittlerweile weitere Mieter mit einem Mietvolumen von rund 6.200 € weggefallen sein, wobei der Kläger allerdings nicht angibt, ob und ggfl. mit welchem wirtschaftlichen Volumen neue Mieter gewonnen werden konnten) ebenso wenig maßgeblich ins Gewicht wie möglicherweise fortlaufend steigende (allerdings nicht ansatzweise konkretisierte) Ausgaben für Instandhaltung und Verwaltung der Immobilie (immerhin sollen nach dem Zwischenbericht des Klägers vom 26.11.2013 nur kleinere Reparaturen erforderlich sein).

64

Der Sachverständige D hat für den September 2012 einen Verkehrswert der Immobilie von 3,85 Mio. € angegeben, die Gutachterin T im Jahr 2010 den Verkehrswert mit 3,8 Mio. € bestimmt. Mit Zwischenbericht vom 26.11.2013 ist der Kläger davon ausgegangen, dass die Immobilie wohl einen erzielbaren Verkehrswert von 3,3 Mio. € hat. Seinen Zwischenberichten und weiteren Darstellungen lässt sich zudem entnehmen, dass einige Interessenten für die Immobilie aufgetreten sind, mit denen über den Erwerb des Komplexes nach wie vor verhandelt wird (nur vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand erklärlich, dass derzeit eine due diligence durchgeführt wird). Dementsprechend hat der Kläger substantiiert darzulegen, dass und aus welchen – nachvollziehbaren – Gründen eine (ggfl. auch nur partielle) Fortführung des Einkaufs- und Gewerbezentrums bzw. dessen (vollständige oder in Teilen bewerkstelligte) Veräußerung – wie beabsichtigt und offenbar nach wie vor verfolgt – derzeit auszuschließen, jedenfalls aber höchst unwahrscheinlich ist. Diesen Anforderungen genügt der – zudem widersprüchliche (zum einen räumt der Kläger ein, dass mehrere [derzeit wohl zwei] aktuelle Verkaufsangebote vorliegen, die indes wiederum nicht konkretisiert werden, zum anderen sind die „marktstrategischen Überlegungen“ der Fa. REWE nach wie vor aktuell) – Vortrag des Klägers nicht, dass das seinerzeitige Angebot der Firma REWE über 3,3 Mio. € derzeit nicht aufrecht erhalten werde. Das gilt umso mehr, als der Kläger selbst ein nunmehr mitgeteiltes alternatives Kaufangebot von 1 Mio. € bis 1,2 Mio. € offensichtlich ausgeschlagen hat, also selbst davon ausgeht, dass die Immobilie (erheblich) wertvoller ist (der Kläger spricht wiederholt von einem „akzeptablen“ Preis, ohne diesen weiter zu konkretisieren).

65

Soweit der Kläger nunmehr eine bislang bei der Bewertung unberücksichtigt gelassene Schadstoffbelastung des Grund und Bodens des Einkaufszentrums in Angermünde darlegt und mithilfe eines Auszugs des Baugrundinstituts Franke-Meißner Berlin-Brandenburg GmbH glaubhaft macht, ergibt sich aus diesem Gutachtenauszug, dass die Sachverständigen einen Bodenaushub gerade nicht für erforderlich halten. Auf welche Summe sich aber dann ggfl. erforderliche Sanierungskosten belaufen werden, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen; offenbar liegen diese Kosten aber erheblich unter den bei einem Bodenaushub veranschlagten Kosten von 810.000 € bis rund 1,2 Mio. €. Vom Kläger angestellte – rein spekulative – Überlegungen, dass sich die Sachlage in Zukunft, namentlich bei einer Änderung der Rechtslage, bei erheblichen Nutzungsänderungen oder infolge aktueller Baumaßnahmen der Stadt Angermünde an der Grundstücksgrenze, anders darstellen könnte, haben erkennbar außer Acht zu bleiben.

66

Die Kammer gesteht allerdings zu, dass der Kläger insoweit erhebliche Unwägbarkeiten und Risiken zu berücksichtigen hat und einpreisen darf. Indes geht die Kammer bislang von einem Verkehrswert der Immobilie in Höhe von 70% des gutachterlich veranschlagten Wertes von 3,8 Mio. € bzw. 3,85 Mio. € aus. Der Abschlag in Höhe von 30% beläuft sich summenmäßig auf einen Betrag von 1,14 Mio. € bzw. 1,155 Mio. €, so dass das Risiko des Klägers damit vollständig abgedeckt erscheint. Das gilt umso mehr, als der Kläger erhebliche laufende Mieteinnahmen erzielt und auch namhafte Beträge auf den Geschäftskonten des Klägers zulasten der Beklagtenpartei unberücksichtigt bleiben (sollen).

67

Möglicherweise stellt die – neu mitgeteilte – Problematik bezüglich des Brandschutzes im Einkaufs- und Gewerbezentrum Angermünde einen weiteren Umstand dar, der angemessen einzupreisen und bei der Wertermittlung des Grundstücks zu berücksichtigen ist. Nähere Details und valide Zahlen hierzu hat der Kläger bislang allerdings nicht mitgeteilt.

68

(2) Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters beinhaltet zutreffender Auffassung nach die Rechtsmacht, Vergleiche mit einzelnen Gesellschaftern über die Höhe ihrer Verbindlichkeit zu treffen (BAG, Urteil vom 28.11.2007, Az. 6 AZR 377/07, Rn. 15, zitiert nach Juris; K. Schmidt, InsO, 18. Aufl. 2013, § 93 Rn. 30 m.w.N.). Derartige Vergleiche dürfen indes wirtschaftlich nicht zulasten der verbleibenden Gesellschafter gehen (BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 243/09, Rn. 40, zitiert nach Juris). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht es jedem Gläubiger frei, einzelne Gesellschafter (teilweise) aus ihrer Haftung zu entlassen; dies erhöht zwar nicht den Haftungsanteil der verbleibenden Gesellschafter, verringert ihn aber auch nicht, da die Gesellschafter nicht Gesamtschuldner sind, zudem im Innenverhältnis uneingeschränkt Ausgleich verlangen können. Diesen Weg beschreitet der Kläger allerdings nicht, da er die Haftung pro rata stets gemessen am Gesamtkapital der Gesellschaft in Relation zur jeweiligen Beteiligungshöhe bestimmt, dies unter rechnerischer Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens der Insolvenzschuldnerin. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger von seinem ursprünglich zugrunde gelegten Berechnungsmodus abgerückt ist, die im Rahmen der Speed-Vergleiche vereinnahmten Gelder bei der erstmaligen Berechnung der Haftung der verbleibenden Gesellschafter zu berücksichtigen.

69

(3) Auch der vom Kläger pauschal in Höhe von 30% vorgenommene Abschlag von Kontenguthaben der Insolvenzschuldnerin genügt nicht dem Gebot hinreichend substantiierten Sachvortrags. Nach dem bislang klägerseits vorgelegten Rechenwerk summiert sich der Einbehalt auf einen Betrag von rund 128.500 €. Welche Risiken damit abgedeckt werden sollen, wird nicht offen gelegt, namentlich nicht durch die bislang mitgeteilte Inanspruchnahme seitens der Stadt Angermünde belegt (auf die offenbar ohnehin bereits gezahlt worden ist). Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Insolvenzmasse fortlaufend durch weitere Mieteinnahmen (in nicht unerheblichem Umfang) gespeist wird (was bei der erforderlichen Prognose des Verwalters in gleicher Weise wie weitere [drohende] Ausgaben zu berücksichtigen ist), auch die voraussichtlichen Verfahrenskosten bereits im Rechenwerk berücksichtigt worden sind und die in Anspruch genommenen Anleger nicht für Neuverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin haften.

70

Zuzugestehen ist dem Kläger indes, dass im Rahmen der fortgeführten Insolvenzverwaltung neue Verbindlichkeiten entstehen (können), die aus der Masse zu decken sind; die Kammer hält insoweit indes – was sich mangels hinreichender Angaben des Klägers nicht genauer fassen lässt – einen Abzug in Höhe von 15% für ausreichend und angemessen. Soweit die Kammer ursprünglich darauf hingewiesen hatte, dass nach dem Sachstandsbericht des Klägers an das Insolvenzgericht vom 26.11.2013 auf mehreren Treuhandkonten ein erhebliches Guthaben vorhanden (gewesen) sein soll, hat der Kläger die Diskrepanz zu den aktuellen Kontenguthaben plausibel mit dem Umstand erklärt, dass seinerzeit noch die im Rahmen der Vergleiche mit Gesellschaftern erlangten Gelder (1.626.663,70 €) berücksichtigt worden waren.

71

(4) Der Kläger hat bei seiner Berechnung zugunsten der LBBW vereinnahmte Mieten in Höhe von 354.177,83 € berücksichtigt. Dieser Vortrag ist nicht zu beanstanden. Zwar lässt sich dem Bericht des Klägers vom 27.02.2012 gegenüber dem Insolvenzgericht entnehmen, dass im Jahr 2009 Einnahmen von rund 709.000 €, im Jahr 2010 in Höhe von rund 684.000 € und im Jahr 2011 in Höhe von rund 617.500 € erzielt worden sind. Während im Februar 2012 eine Nettomonatsmiete von rund 32.000 € erzielt wurde (Roheinnahmen 51.463,13 €, Betriebsausgaben 19.335 €), belief sich diese im Juni 2012 auf einen deutlich geringeren Betrag (44.214,53 € Ertrag, 19.378,51 € Aufwand, Überschuss mithin nur noch 24.836,02 €). Nach den Sachstandsberichten vom 30.01.2013, vom 29.05.2013 und vom 26.11.2013 scheint sich diese Situation noch weiter erheblich verschlechtert zu haben. Weitere Darlegungen sind vom Kläger zur Plausibilisierung seines Wertansatzes nicht zu verlangen; umgekehrt obläge es den Beklagten, weitere oder höhere Beträge einzuwenden und ggfl. auch zu beweisen (zur Beweislast s. bereits eingangs).

72

(5) Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass die Beklagtenpartei nicht für die Verfahrenskosten (ebenso wenig für die Masseverbindlichkeiten, diese ggfl. aus der [vorläufigen] Fortführung des Geschäftsbetriebs) haftet; dies entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007, Az. 7 U 173/06). Die Kammer hält es allerdings für richtig, dass die Verfahrenskosten vom Kläger bei der Berechnung des Gesellschaftsvermögens in Abzug gebracht werden, dessen Saldo dann zugunsten der Beklagtenpartei bei der Berechnung der quotalen Haftung zu berücksichtigen ist. Unter dieser Voraussetzung kann die klägerische Berechnung unter Berücksichtigung der (voraussichtlichen) Verfahrenskosten hingenommen werden.

73

c) Eingedenk der vorstehenden Ausführungen ist für die Berechnung der Höhe der Haftung der Beklagtenpartei von folgendem Zahlenwerk auszugehen:

74

1. Gesellschaftsschuld gegenüber der LBBW:

8.047.562,09 €,

        
                          

2. vorhandenes Gesellschaftsvermögen:

3.413.184,25 €,

        
                          

        a) Immobilienwert:

2.695.000 €

 (70% Verkehrswert),

                          

        b) Mieteinnahmen:

354.177,83 €,

        
                          

        c) Treuhandguthaben bei Banken:

364.006,42 €

 (85% des Saldos),

                          

3. vorläufige Verfahrenskosten:

348.957,03 €,

        
                          

4. Saldo (Forderung ./. Aktiva zzgl. Kosten):

4.983.334,87 €,

        
                          

5. auf die Beklagtenpartei entfallender Anteil:

6.578,66 .

        

75

Zur Korrektur muss anhand des tatsächlich vorhandenen Gesellschaftsvermögens der auf jeden Gesellschafter entfallende Haftungsbetrag ermittelt werden. Hierzu sind da bislang unberücksichtigt geblieben, aber unstreitig im Gesellschaftsvermögen vorhanden die Speed-Zahlungen von den bereinigten Verbindlichkeiten nach obiger Berechnung (4.983.334,87 €) in Abzug zu bringen (und zwar nach Auffassung der Kammer in voller Höhe, d.h. mit einem Betrag von 1.627.112,82 €); hieraus errechnen sich rechnerisch zu berücksichtigende Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 3.356.222,05 €. Da indes diejenigen Gesellschafter, die bereits im Vergleichsweg gezahlt haben, bei dieser Schuld nicht doppelt zu berücksichtigen sind, ist nunmehr die rechnerisch zu berücksichtigende Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin durch die Menge an Anteilen zu dividieren, die bislang (im Wege des Vergleichs) noch keine Zahlungen erbracht haben. Diese der Kammer bislang nicht mitgeteilte und auch aus den bislang im Verfahren zu Gericht gereichten Unterlagen nicht ersichtliche Anzahl kann indes dahinstehen. Denn die seinerzeit vergleichsbereiten Gesellschafter haben eine geringere Summe als diejenige Summe gezahlt, die rechnerisch auf den Haftungsanteil eines jeden Gesellschafters entfällt (= Grenzbetrag). Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass der Kläger seinerzeit von einer nach absoluten Zahlen betrachtet höheren Schuld jedes Gesellschafters ausging, denn der Vergleich enthielt, je nach Schnelligkeit der Zahlungen, Nachlässe von 35% oder aber 25%, was den Vergleichsbetrag unter die Summe erniedrigte, die rechnerisch korrekt berechnet zu zahlen war.

76

3. Der Haftungsbetrag der Beklagtenpartei steht derzeit noch nicht endgültig fest. Die Kreditforderung der LBBW in Höhe von 8.047.562,09 € ist lediglich für den Ausfall zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden. Diese vermag daher im Ergebnis nur insoweit die persönliche Haftung der Insolvenzschuldnerin und damit die akzessorische Haftung der Beklagtenpartei zu verfolgen, wie sie nach Verwertung ihrer Sicherheiten (Grundschulden am Anlageobjekt in Angermünde und zur Sicherheit abgetretene Mietansprüche) keine Befriedigung erlangen sollte (allerdings muss sie ihre Vorrechte nicht geltend machen, vgl. § 52 Satz 2 InsO). Weiterhin ist der Kläger bei Beendigung des Insolvenzverfahrens zur Rechnungslegung verpflichtet, wobei er für den Fall, dass er von den Anlegern eingezogene bzw. geleistete Gelder nicht in voller Höhe zur Befriedigung im Rahmen von § 93 InsO benötigt haben sollte, den Restbetrag wieder auszukehren hat (§ 199 Satz 2 InsO). Umgekehrt kann sich indes im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellen, dass die auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezogene Berechnung der Insolvenzmasse zu optimistisch war, die von den Anlegern zu füllende Liquiditätslücke dementsprechend größer ist. In diesem Fall muss es dem Kläger möglich sein, weitere Haftungsbeiträge von den Anlegern und damit auch der Beklagtenpartei einzuziehen. Um dem Kläger diese Möglichkeit zu erhalten, war die Klage, soweit sie den ausgeurteilten Betrag übersteigt, nur als „derzeit unbegründet“ abzuweisen. Der Tenor bleibt hinter dem Klageantrag zurück, so dass kein Konflikt mit der Regelung des § 308 Abs. 1 ZPO besteht.

III.

77

Die Nebenentscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers beläuft sich auf rund 3% und stellt sich damit nach herkömmlicher Auffassung als geringfügig dar (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 92 Rn. 10 m.w.N.); zudem löst diese Zuvielforderung mangels Überschreitung einer Gebührenstufe nach GKG und RVG keine höheren Verfahrenskosten aus. Die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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