Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 61/16

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.331.892,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu zahlen, und zwar

auf einen Betrag von 2.742.300,03 € seit dem 28.01.2016,
auf einen Betrag von 50.426,70 € seit dem 29.07.2016,
auf einen Betrag von 425.415,63 € seit dem 30.09.2016,
und auf einen Betrag von 8.113.750,36 € seit dem 29.12.2016.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 80.417,80 € erledigt ist.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.



Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.412.310,52 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus deliktischem und vorsätzlich sittenwidrigem Handeln sowie aus der Verletzung von Geschäftsführerpflichten.

2

Der Kläger ist seit 01.11.2015 Insolvenzverwalter über das Vermögen der als solcher im Handelsregister eingetragenen I. Deutschland GmbH & Co. KG (im Folgenden: „ I. Deutschland“). Die I. Deutschland bediente vor ihrer Insolvenz für den internationalen I.-Konzern im Wesentlichen den deutschen Markt für technische Gebäudeausrüstung. Geschäftsführende Komplementärin, also persönlich haftende Gesellschafterin, war die niederländische Gesellschaft I. Deutschland B.V. (im Folgenden: I. B.V.). Kommanditistin der I. Deutschland war die I. Holding GmbH, deren Geschäftsanteile wiederum zu 100 % von der (heute ebenfalls insolventen) R. I. N.V., gehalten wurde.

3

Der Beklagte war von Mitte 2009 bis zum 05.02.2013 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I. B.V. und ist als solcher in dem als Anlage K 2 eingereichten historischen Auszug aus dem niederländischen Handelsregister in der Rubrik „Bestuurder(s)“ (= Geschäftsführer) unter der lfd. Nr. 12 auf Seite 3 aufgeführt. Ferner war der Beklagte vom 08.02.2007 bis zum 05.02.2013 Gesamtprokurist der I. Deutschland und in Bezug hierauf gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen für die I. Deutschland vertretungsberechtigt.

4

Weiterer Generalbevollmächtigter der I. Deutschland war bis Ende 2002 ein Herr J. G. S.. Dieser hatte mit dem Beklagten ca. 20 Jahre bei der Rechtsvorgängerin der I. Deutschland, sowie danach bei der I. Deutschland selbst zusammengearbeitet; beide kennen sich seit 1986. Herr S. war im Anschluss bis Mitte 2011 Gesellschafter der C. P. GmbH sowie der b. B. GmbH. Weiterer Gesellschafter war jeweils ein Herr M. G. B.. Die b. B. GmbH war daneben alleinige Gesellschafterin der B. Steuerungstechnik GmbH (insgesamt im Folgenden: „ B.-Gesellschaften“).

5

Am 28.01.2013 wurde der Vorstand der R. I. N.V. von der für sie tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Projekt in Polen informiert. Diese Entdeckung veranlasste unternehmensinterne Untersuchungen hinsichtlich diverser Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung der I. Deutschland. Zusätzlich ging am 04.02.2013 ein sog. Whistleblower-Schreiben bei R. I. ein, worin die Absender behaupteten, sie seien u. a. von dem Beklagten gezwungen worden, zahlreiche strafrechtlich relevante Handlungen vorzunehmen (vgl. Anlage K 9, S. 15 f.). In der Folgezeit wurde u. a. der Beklagte durch Mitarbeiter einer niederländischen Rechtsanwaltskanzlei, sowie der deutschen Rechtsanwaltskanzlei H. M. zu unregelmäßigen Zahlungen in Verbindung mit den B.-Gesellschaften befragt (Protokoll der Befragung in englischer Sprache, u.a. eingereicht als Anlage K 5).

6

Mit Schreiben vom 07.02.2013 (eingereicht als Anlage B 1/3) sprach der Beklagte gegenüber der Geschäftsleitung der I. Deutschland die Kündigung aus und führte daneben an, es sei mit ihm vereinbart worden, „dass I. keine strafrechtlichen Ermittlung gegen meine Person einleitet/veranlasst und auch von jeglichen Schadensersatzforderungen mir gegenüber Abstand nimmt“, es sei denn, es handele sich um Fälle einer persönlichen ungerechtfertigten Bereicherung. Mit Schreiben vom selben Tag (eingereicht als Anlage B 1/4) bestätigte die I. Deutschland durch ihren neuen Geschäftsführer und einen Herrn H. den Erhalt der Kündigung und darüber hinaus „alle […] Zusagen, insbesondere zum Thema […] der Verfolgung der Schadensersatzansprüche, einzuhalten“.

7

Am 01.10.2013 erstattete die R. I. N.V. im Zusammenhang mit den benannten Zahlungsunregelmäßigkeiten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft H. gegen den Beklagten, eingereicht als Anlage K 9. Hiernach habe der Beklagte Zahlungen an Herrn S. und die B.-Gesellschaften getätigt, obwohl keine entsprechenden Geschäftsbeziehungen bestanden hätten. Durch veruntreuende Zahlungen seien der I. Deutschland ca. 31 Mio. Euro entzogen worden.

8

Am 13.05.2014 erstellte die Polizeidienststelle L. H. ... einen Vermerk bezüglich der bei den B.-Gesellschaften sicher gestellten Unterlagen (vgl. Anlage K 45). Hiernach seien seit mindestens Juni 2012 diverse Personen der B.-Gruppe und der I. Deutschland damit befasst gewesen, einen zuvor geplanten Asset-Deal hinsichtlich der Übernahme der B.-Gesellschaften durch die I. Deutschland zu organisieren. In diesem Rahmen seien bereits Maßnahmen wie Personalabbau, Verlängerung der Kredite sowie eine etwaige Übernahme des B.-Grundstückes in L. durch I. Deutschland zur Sprache gekommen. Wenn auch der Ursprung des Kaufvertrages unter „Letter of Intent“ bei der internen Untersuchung im Hause I. nicht habe belegt werden können, so seien diese Unterlagen im Hause B. durchaus vorhanden. Bei dem in diesem Zusammenhang näher ausgeführten Stand der Verhandlungen sei es lebensfremd anzunehmen, dass keine ernsthafte Kaufabsicht bestanden hätte. Dies stehe jedoch noch im Widerspruch mit näher bezeichneten Angaben aus dem Hause I..

9

Laut der Niederschrift der im Ermittlungsverfahren erfolgten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Beklagten – eingereicht als Anlage K 40 – habe der Beklagte die Zahlungen aus persönlicher Verbindung, Anteilnahme und Mitleid geleistet, selbst aber keine Gegenleistung erhalten. Die Zahlungen seien ausschließlich durch den Beklagten veranlasst, die weiteren Beteiligten hätten diese lediglich ausgeführt, allerdings seien Herrn K. (dem ehemaligen Beklagten zu 4)) die Hintergründe der Zahlungen bekannt. Beraterverträge mit dem Ehepaar S. seien „gefakt“ und nicht werthaltig gewesen. Die Zahlungen an die B.-Gruppe seien ohne Kenntnis der Konzernmutter erfolgt.

10

Mit Gesellschafterbeschluss vom 02.01.2014 beschlossen die R. I. B.V., die I. Deutschland und die I. B.V. gegenüber dem Beklagten sämtliche Ersatzansprüche wegen Zahlungen des Beklagten ohne Rechtsgrund geltend zu machen (Anlage K 78).

11

Vor diesem Hintergrund macht der Kläger hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge 1.-3 der Klageschrift vom 30.12.2015, dem Beklagten zugestellt am 27.01.2016, die folgenden Schäden basierend auf entsprechenden von dem Beklagten veranlassten Zahlungen (unter teilweiser Mitwirkung der ehemaligen Beklagten zu 2) – 4)) seitens der I. Deutschland geltend:

12

1) Zahlungen an die b. B. GmbH – jeweils unter dem Verwendungszweck „Abschlagszahlung“ – in Höhe von € 400.000,- am 10.01.2012 (Anlage K 10, 11), in Höhe von € 250.000,- am 09.02.2012 (Anlage K 12, K 13), in Höhe von € 600.000,- am 29.02.2012 (Anlage K 14 - 16), in Höhe von € 130.000,- am 07.05.2012, in Höhe von € 250.000,- (Anlage K 20 - K 22) am 03.07.2012, in Höhe von € 250.000,- (Anlage K 24, K 25), am 05.07.2012 und in Höhe von € 200.000,- (Anlage K 26, K 27) und in Höhe von 400.000,- am 01.08.2012 (Anlage K 28, K 29).

13

2) Zahlungen an die b. B. GmbH in Höhe von € 110.000,03 am 17.04.2012 (Anlage K 17 – K 19) unter dem Verwendungszweck „Planungsauftrag L.“, in Höhe von € 200.000,- am 28.09.2012 unter dem Verwendungszweck „E-Mail vom 28.09.2012“ (Anlage K 30, K 31) und in Höhe von € 202.300,- am 19.10.2012 ohne Verwendungszweck auf Grundlage einer Rechnung „Projekt Nr. b.), vgl. Anl. K 33, K 34.

14

3) Zahlung an Herrn Gerichtsvollzieher R. L. in Höhe von € 80.417,80 am 15.02.2012 unter dem Verwendungszweck „ D. E. W. u. Co. GmbH Co. KG.“ (Anlage K 36 – K 38). Hierbei handelt es sich um eine Zahlung auf eine private Verbindlichkeit des Herrn S. ohne wirtschaftlichen Nutzen für die I. Deutschland. Wegen dieser Zahlung ist der Beklagte wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Auf das Urteil des Landgerichts, ..., Große Strafkammer ..., vom 22.02.2017, dort S. 11 und S. 29, wird insoweit Bezug genommen. Nachdem der Kläger diese Zahlung im Wege der Insolvenzanfechtung gegenüber dem Empfänger erfolgreich geltend machen konnte, hat er die Klage insoweit (einseitig) für erledigt erklärt.

15

Mit Schriftsatz vom 21.07.2016, dem Beklagten zugestellt am 28.07.2016, erweiterte der Kläger seine Teilklage wegen folgender von dem Beklagten veranlassten Zahlungen:

16

4) Zahlung an Herrn Gerichtsvollzieher R. L. in Höhe von € 50.426,70 am 21.07.2011 unter dem Verwendungszweck „ D. sowie „E. W. u. Co. GmbH Co. KG.“ (Anlage K 62 – K 64). Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Zahlung auf eine private Verbindlichkeit des Herrn S. ohne wirtschaftlichen Nutzen für die I. Deutschland. Auch wegen dieser Zahlung ist der Beklagte wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB verurteilt worden (vgl. S. 11 des Urteils vom 22.02.2017).

17

Mit Schriftsatz vom 21.09.2016, dem Beklagten zugestellt am 29.09.2016, erweiterte der Kläger seine Teilklage um 425.415,63 € wegen folgender von dem Beklagten veranlassten Zahlungen:

18

5) Auszahlung aufgrund einer Kreditsicherungsgarantie zugunsten der B. Steuerungstechnik in Höhe von 300.415,63 am 23.09.2011 (Anlage K 66 - K 71) sowie Zahlung an die b. B. GmbH in Höhe von € 125.000 am 21.11.2011 unter dem Verwendungszweck „Abschlagszahlung“ (Anlage K 72 und 73).

19

Mit Schriftsatz vom 22.12.2016, dem Beklagten zugestellt am 28.12.2016, erweiterte der Kläger seine Teilklage um 8.113.750,36 € wegen folgender von dem Beklagten veranlassten Zahlungen bzw. von Zahlungen auf von dem Beklagten veranlassten Bürgschaften, Schuldbeitritten und Garantien:

20

 6.1   

Zahlungen an die b. B. GmbH in Höhe von 88.147,87 € am 31.01.2013 (Anlage K 79 – K 80),

 6.2   

Zahlungen aufgrund Rückbürgschaft zugunsten der b. B. GmbH in Höhe von 56.937,46 € am 07.03.2013 (Anlage K 81 – K 87),

 6.3   

Zahlungen aufgrund Zahlungsbürgschaft zugunsten der b. B. GmbH in Höhe von 4 Mio. € am 28.06.2013 (Anlage K 88 – K 99),

 6.4   

Zahlungen aufgrund Zahlungsbürgschaft zugunsten der b. B. GmbH und B. Steuerungstechnik GmbH in Höhe von 500.000 € am 01.07.2013 (Anlage K 100 – K 111),

 6.5   

Zahlung aufgrund selbstschuldnerischer Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten der B. Steuerungstechnik GmbH in Höhe von 92.705,32 € am 23.09.2013 (Anlage K 112 – K 116),

 6.6   

Zahlung aufgrund selbstschuldnerischer Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten der B. Steuerungstechnik GmbH in Höhe von 80.341,74 € am 01.07.2013 (Anlage K 117 – K 120),

 6.7   

Zahlung aufgrund Schuldbeitrittsvereinbarung zugunsten der b. B. GmbH in Höhe von 2.054.698,97 € am 10.06.2013 (Anlage K 121 – K 128),

 6.8   

Zahlung aufgrund einer Garantie zugunsten der B. Steuerungstechnik GmbH in Höhe von 357.000 € am 29.05.2013 (Anlage K 129 – K 132).

 6.9   

Zahlung aufgrund selbstschuldnerischer Konzern-Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten der B. Steuerungstechnik GmbH in Höhe von 72.373 € am 07.10.2013 (Anlage K 133 – K 139).

 6.10 

Zahlung für Zinsen für Allianz-Darlehen an Herrn B. in Höhe 811.545 € zwischen dem 20.08.2012 und dem 01.12.2014 (Anlage K 140 – K 154).

21

Für keine der hier streitgegenständlichen Zahlungen ist ein wirtschaftliches Äquivalent in das Vermögen der I. Deutschland geflossen.

22

Der Kläger meint zunächst, ein gegenüber dem Beklagten ausgesprochener Verzicht könne keine rechtlichen Wirkungen entfalten, da dieser ohne Gesellschafterbeschluss zustande gekommen und damit einhergehend unwirksam sei. Im Übrigen werde der Verzicht gem. § 134 InsO angefochten, da er als unentgeltliche Leistung anzusehen sei. Auch als vorsätzliche Gläubigerbenachteilung sei der Verzicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Kläger behauptet daneben, insbesondere unter Verweis auf das als Anlage K 5 eingereichte Untersuchungsprotoll und den darin enthaltenen Erklärungen des Beklagten, zwischen der I. Deutschland und den B.-Gesellschaften habe es keine geschäftlichen Verbindungen gegeben, die Zahlungen der I. Deutschland hätten dazu gedient, den B.-Gesellschaften Liquidität zur Verfügung zu stellen; die Entscheidung der Zurverfügungstellung von Liquidität von der I.-Deutschland an die B.-Gesellschaften sei aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und Herrn S., bzw. Herrn B. getroffen worden. Die Zahlungen seien ein reiner Freundschaftsdienst gewesen. Der Beklagte habe grob seine Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer und zugleich die ihm als Geschäftsführer, Prokurist und Generalbevollmächtigter eingeräumte Verfügungsbefugnis über das Vermögen der I. Deutschland missbraucht und sich so der Untreue strafbar gemacht. Etwaige auf das Gegenteil hindeutende Unterlagen, die bei den B.-Gesellschaften aufgefunden worden seien, seien nur zum Schein erstellt worden; insbesondere sei der bereits benannte Letter of Intent (Anlage K 58) nicht seitens der I. Deutschland unterschrieben worden. Eine Übernahme der B.-Gesellschaften durch die I. Deutschland sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen, es habe sich lediglich um ein Rechtfertigungskonstrukt gehandelt. Es existierten auch keinerlei schriftliche Darlehensverträge. Ein Erwerb aus der Insolvenz wäre auch viel günstiger gewesen. Die benannten Abschlagzahlungen seien fälschlicherweise als solche bezeichnet worden, einen Planungsauftrag L. habe es im Zeitpunkt der Zahlung nicht gegeben. Die veruntreuenden Zahlungen seien in der Buchhaltung der I. Deutschland und der B.-Gesellschaften verschleiert bzw. falsch dokumentiert.

23

Der Entlastungsbeschluss für 2011 (Anlage B 13) berühre Ansprüche der I. Deutschland gegen den Beklagten nicht und sei andernfalls nichtig, da der Beklagte analog § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot unterlegen habe.

24

Der Kläger meint daher, einen Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 1. Alt. StGB, § 826 BGB, §§ 280 Abs. 1, 708 BGB, § 114, 105, 161 HGB zu haben. Darüber hinaus bestünden vertragliche Ansprüche bzw. aus Organstellung gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der I. B.V. gem. Art. 2.9 und 2:11 des Burgerlijk Wetboek, hilfsweise aus § 43 Abs. 2 GmbHG in analoger Anwendung.

25

Nachdem der Kläger zunächst insgesamt Zahlung von 11.412.310,52 Euro nebst entsprechender Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt hat, hat er den Rechtsstreit in Höhe von 80.417,80 € für erledigt erklärt, da er diese Zahlung im Wege der Insolvenzanfechtung gegenüber dem Empfänger erfolgreich geltend machen konnte. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

26

Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

27

wie erkannt.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung soweit Vorgänge vor dem 01.01.2012 betroffen seien. Die Verjährung beginne, sobald die Verpflichtung eingegangen worden sei.

31

In der Sache meint er, der im Rahmen seiner Kündigung seitens der I. Deutschland ausgesprochene Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Kenntnis der Zahlungen an die B.-Gruppe stünde einer eben solchen durch den Kläger auch materiell-rechtlich entgegen. Denn durch das Whistelblower-Schreiben und die anschließende Befragung von Herrn K. am 04.02.2013 habe die I. Deutschland unmittelbar vor dem Verzicht Kenntnis von den Zahlungen an die B.-Gruppe erlangt und spätestens Mitte 2013 habe die I. Deutschland bzw. die R. I. N.V. das Verhalten des Beklagten als rechtswidrig gewertet. Eines Gesellschaftsbeschlusses habe es nicht bedurft, weil der Beklagte keine Organstellung bei der I. Deutschland gehabt habe. § 46 Nr. 5 GmbHG sei auf die KG nicht anwendbar. Auch eine Anfechtung gem. § 134 InsO sei nicht möglich, da die Leistung nicht unentgeltlich sei, denn schließlich habe der Beklagte auf Tantieme und die Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses verzichtet. Im Übrigen habe es sich dabei um einen Vergleich gehandelt, der nicht als unentgeltliche Leistung bewertet werden könne. Daneben sei in diesem Zusammenhang auch von einer Verwirkung nach § 242 BGB auszugehen, da aufgrund des Verzichtes und einer erst nunmehrigen gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nicht mehr mit einer solchen habe gerechnet werden können.

32

Darüber hinaus behauptet der Beklagte unter Verweis auf einen polizeilichen Vermerk (Anlage B 1/5), es habe geschäftliche Beziehungen zwischen der I. Deutschland und den B.-Gesellschaften gegeben. In deren Rahmen hätten die streitgegenständlichen Zahlungen stattgefunden. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien erfolgt, um die Liquidität der B.-Gruppe aufrechtzuerhalten und um später einen Asset Deal durchzuführen. Er habe weder Schädigungsabsicht gehabt noch im Hinblick auf den Vorwurf der Untreue vorsätzlich gehandelt. Ein Schaden habe sich erst dadurch realisiert, dass nach seinem Ausscheiden die Entscheidung getroffen worden sei, die Kooperation mit der B.-Gruppe einzustellen und von bis dahin vorhandenen Kaufabsichten Abstand zu nehmen. Die Entscheidung, die Liquidität der Gesellschaften der B.-Gruppe zu stützen, um deren wirtschaftlichen Fortbestand bis zur Finalisierung der Kaufbemühungen abzusichern, habe sich im Rahmen des unternehmerischen Ermessens gehalten.

33

Er meint, dass für eine Haftung nach § 43 GmbHG kein Raum sei, da er Geschäftsführer einer niederländischen BV sei. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Aus der Satzung (Anlage K 59) ergebe sich zudem, dass die wesentliche Aufgabe der I. B.V. nicht in der Führung der Geschäfte der I. Deutschland bestanden habe. Es habe auch keines Gesellschafterbeschlusses der I. Deutschland bedurft, weil der Beklagte Angestellter der I. Deutschland gewesen sei (vgl. auch Anlage B 1/1) und eine Organstellung dort nicht innegehabt habe.

34

Darüber hinaus legt der Beklagte den Gesellschafterbeschluss vom 20.07.2012 vor, womit der I. B.V. Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 erteilt worden sei, sodass Ansprüche aus 2011 – so meint der Beklagte - präkludiert seien (Anlage B 13).

35

Schließlich sei die I. B.V. 2017 von einem Gericht in D. H. als „Bankrott“ erklärt worden und eine Haftung gegen den Beklagten als Organ der I. BV nach Art. 2:248 Abs. 6 BW für Vorgänge, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht mehr möglich (vgl. Anlage B 14 und B 15).

36

Mit Beschluss vom 28.10.2016 hat das Gericht den Rechtsstreit gegen die weiteren Beklagten R. B., I. J. und P. K. abgetrennt und an das Arbeitsgericht Hamburg verwiesen. Hinsichtlich des hiesigen Beklagten hat das Gericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG Hamburg durch Beschluss vom 09.12.2016 (11 W 71/16) zurückgewiesen.

37

Am 22.02.2017 wurde der Beklagte durch das Landgericht H. wegen Untreue in 46 Fällen zu 3 Jahren 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 sowie das Urteil des Landgerichts H. vom 22.07.2017 ( ...) Bezug genommen. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 128 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

39

Die zulässige Klage ist begründet. Soweit die Beklagtenseite der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen hat, war die teilweise Erledigungserklärung in einen Feststellungsantrag umzudeuten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 45). Letzterem war stattzugeben, da die insoweit zulässige und begründete Klage durch die unbestrittene erfolgreiche Geltendmachung im Wege der Insolvenzanfechtung gegenüber der Zahlungsempfängerin gegenstandslos geworden ist.

1.

40

Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 11.331.892,72 € sowie Feststellung der Erledigung in Höhe von 80.417,80 € gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB verlangen.

41

Die Anwendbarkeit der §§ 823 ff. BGB ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 ROM II-VO. Die deliktischen Handlungen erfolgten in Deutschland. Die Geschädigte hat ihren Sitz in Deutschland, der Beklagte hier seinen Wohnsitz. Ob daneben noch vertragliche Ansprüche bzw. aus Organstellung gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der I. B.V. gem. Art. 2.9 und Art. 2:11 BW (Burgerlijk Wetboek) oder aus § 43 Abs. 2 GmbHG i. V. m. dem Alleinstellungsvertrag bestehen, kann daher dahinstehen.

42

Die an die B.-Gesellschaften und Herrn S. geleisteten Zahlungen sind der Höhe nach unstreitig. Soweit der Beklagte Zahlungen auf Bürgschaften und Garantien nach seiner Kündigung sowie seine Beteiligung daran pauschal bestritten hat (vgl. S. 2 d. Schriftsatzes vom 30.01.2017), war nicht klar und daher gem. § 138 Abs. 2 ZPO auch nicht ausreichend, was im Einzelnen bestritten werden soll. Darauf wurde die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung förmlich hingewiesen. Gleichwohl erfolgten insoweit keine Klarstellung und kein Tatsachenvortrag, sodass das Gericht auch diese Zahlungen an die bzw. zugunsten der B.-Gesellschaften als durch den Beklagten veranlasst sowie der Höhe nach unstreitig angesehen hat, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Zahlungen wurden zudem durch Vorlage sämtlicher Vertragsunterlagen sowie durch Kontoauszüge im Einzelnen belegt.

43

Ebenso hat der Beklagte keinerlei Tatsachen vorgetragen, die den Schluss darauf zuließen, dass für die hier streitgegenständlichen Leistungen ein wirtschaftliches Äquivalent in das Vermögen der I. Deutschland geflossen ist. Auch hierauf ist die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung förmlich hingewiesen worden. Gleichwohl ist auch insoweit kein Tatsachenvortrag erfolgt, sodass nach dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen ist, dass der Beklagte die geltend gemachten Beträge schlicht weggegeben hat, Bürgschaften, Schuldbeitritte und Garantien ohne jede Sicherheit bzw. ohne jede Gegenleistung zulasten der I. Deutschland eingegangen ist und dadurch der I. Deutschland einen Schaden in geltend gemachter Höhe zugefügt hat.

44

Das insoweit festgestellte Verhalten erfüllt ohne weiteres den Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB. Der Beklagte hat die ihm durch seine Stellung als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementärin und Gesamtprokurist der Geschädigten I. Deutschland durch Gesetz und Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis (für den Geschäftsführer einer niederländischen B.V. vgl. Art. 2:240 BW), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht. Die Hingabe von Geldbeträgen und die Eingehung von Bürgschaften, Schuldbeitritten und Garantien ohne Rechtsgrund, ohne Gegenleistung und ohne Sicherheiten stellen einen groben Verstoß gegen kaufmännische Grundsätze dar (vgl. dazu z. B. BGH, NStZ 1998, 246, 247) und zwar gleichgültig nach welcher Rechtsordnung. Durch diese Handlungen hat der Beklagte die ihm als Geschäftsführer und Prokurist obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, nämlich der I. Deutschland, Nachteil zufügt.

45

Dies alles geschah auch vorsätzlich, denn dem Beklagten waren sämtliche objektive Tatumstände bekannt und ihm war daher ohne weiteres bewusst, dass er durch die festgestellten Zahlungen und Eingehung von Verbindlichkeiten der I. Deutschland zugunsten der B.-Gesellschaften und Herrn S. Vermögen entzog bzw. dieses unmittelbar gefährdete, obwohl er wusste, dass dafür kein Rechtsgrund bestand, insbesondere kein wirtschaftliches Äquivalent vorhanden waren.

46

Daran ändert auch die angebliche Hoffnung des Beklagten auf einen späteren „Asset Deal“, zu dessen näheren Einzelheiten im Übrigen schlüssiger Tatsachenvortrag fehlt, nichts. Bei den Zahlungen, Sicherungsvereinbarungen und Garantien trat sogleich ein Vermögens- bzw. Gefährdungsschaden ein, da der Beklagte zum vollständigen Ausgleich des veruntreuten Geldes weder Sicherheiten verlangt hatte noch den sich steigernden Betrag ständig in eigenen flüssigen Mitteln bereithielt und sein Augenmerk darauf richtete, die so vorhandenen Mittel jederzeit zum Ausgleich benutzen zu können (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 27.1.1988 – 3 StR 61/87, BeckRS 1988, 31098895). Ergänzend wird auf die Ausführungen der großen Strafkammer 24 verwiesen, die – soweit es um identische Zahlungen geht - ebenfalls zu Recht eine Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB bejaht hat.

2.

47

Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht das Schreiben vom 07.02.2013 (Anlage B 1/4) entgegen. Der darin anklingende Verzicht bzw. Erlassvertrag (vgl. § 397 Abs. 1 BGB) ist aus mehreren Gründen unwirksam.

48

a) Auf den behaupteten Verzicht bzw. Erlassvertrag ist deutsches Recht anwendbar. Zwar ist die Rom I-Verordnung gemäß ihres Art. 1 lit. f) auf die Erklärung vom 07.02.2013 nicht anwendbar, da insoweit gesellschaftsrechtliche Fragen behandelt werden. Jedoch gilt nach dem internationalen Privatrecht für die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft das jeweilige Gesellschaftsstatut (vgl. Brödermann/Wegen in PWW, BGB, 11. Aufl. 2016, IPR-Anh 4/IntGesR, Rn. 10, IX.2). Da die I. Deutschland als deutsche Kommanditgesellschaft den Verzicht erklärt hat, findet ausschließliches deutsches Recht Anwendung, jedenfalls soweit es um den Verzicht auf Schadensersatzansprüche seitens der I. Deutschland gegenüber dem Geschäftsführer ihrer (niederländischen) Komplementärin als solchen geht. Der Verzicht betrifft die eigenen Ansprüche der Kommanditgesellschaft und richtet sich dementsprechend nach den Vorschriften des deutschen Personengesellschaftsrechts.

49

b) Nach dem anzuwendenden deutschen Recht ist die Zusage, von jeglichen Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten abzusehen, unwirksam.

50

Zum einen hätte es für einen wirksamen Verzicht auf die Schadensersatzansprüche einer GmbH & Co. KG gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer (im Sinne einer sog. Generalbereinigung) eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses bedurft (Reichert/Breitfeld, GmbH & Co. KG, 7. Aufl. 2015, § 16 Rn. 16; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 37. Aufl. 2016, § 114, Rn. 17). Dies folgt daraus, dass der Verzicht auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer in den Personengesellschaften ein Grundlagengeschäft darstellt (Baumbach/Hopt/Roth, a.a.O., § 114 Rn. 3). Da mit einem Verzicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Geschäftsführungspflichten gleichzeitig in gesellschaftsvertragliche Rechte der einzelnen Gesellschafter eingegriffen wird (actio pro socio), hätte es einer in diesem Sinne eindeutigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung oder eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses bedurft (vgl. für die KG: BGH, WM 1985, 1227 f.). Eine einfache Erklärung in einem Kündigungsbestätigungsschreiben erfüllt diese Anforderungen nicht.

51

Darüber hinaus wäre die Vereinbarung auch gem. § 134 BGB i. V. m. §§ 263, 13 StGB bzw. § 266 Abs. 1 StGB nichtig. Die deliktischen Vorschriften sind vorliegend auch nicht verdrängt, da besondere Umstände gegeben sind, die über den Tatbestand der Vorschriften des Gesellschaftsrechts hinausgehen. Sollte den für die I. Deutschland auftretenden Beteiligten ( G. und H.) bei Unterzeichnung des Verzichts bekannt gewesen sein, dass Schadensersatzansprüche aus Untreuehandlungen in zweistelliger Millionenhöhe im Raum stehen, hätten diese ihrerseits den Tatbestand der Untreue zu Lasten der von ihnen vertretenen Gesellschaft verwirklicht, mindestens wäre die Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des kollusiven Zusammenwirkens zum Nachteil der I. Deutschland gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig. Sollten den Vertretern der I. Deutschland die Untreuehandlungen des Beklagten unbekannt gewesen sein, würde sich die Nichtigkeit aus § 134 BGB i. V. m. §§ 263, 13 StGB ergeben. Denn insoweit hätte der Beklagte arglistig verschwiegen, dass gegen ihn Schadensersatzansprüche in zweistelliger Millionenhöhe bestehen, die durch den Verzicht der Gesellschaft möglicherweise verloren gehen. Dafür, dass dem Verzicht auch nur eine annähernd adäquate Gegenleistung auf Beklagtenseite gegenüber gestanden hätte, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3.

52

Der Beklagte kann gegenüber den Schadensersatzansprüchen des Klägers, soweit sie in das Geschäftsjahr 2011 fallen, auch nicht den Einwand entgegen halten, dass dem „geschäftsführenden Gesellschafter, I. Deutschland B.V., […] für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt“ worden sei (vgl. Anlage B 13), sodass Ansprüche aus diesem Geschäftsjahr präkludiert seien. Ob der Beklagte persönlich von dieser Präklusion überhaupt erfasst ist oder er – wie die Klägerseite überzeugend ausführt – einem Stimmverbot in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbH unterlag, kann letztlich dahinstehen. Sollte die Entlastung, die der Beklagte selbst unterzeichnet hat, auch ihn persönlich erfassen, wäre ein solcher Beschluss seinerseits gem. § 134 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB bzw. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die insoweit streitgegenständlichen Zahlungen stellen vorsätzliche Untreuehandlungen dar und führen zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Beklagten. Erlässt er sich selbst im Rahmen seiner Befugnisse als Geschäftsführer die Geltendmachung dieser Ansprüche, verletzt er damit die ihm eingeräumten Vermögensbetreuungsbefugnisse gegenüber der I. Deutschland und führt ihr durch den Anspruchsverlust unmittelbar einen Nachteil zu.

4.

53

Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, mit dem Schluss des Jahres in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei juristischen Personen des Privatrechts kommt es auf die Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe von den Anspruchsvoraussetzungen bzw. der Abteilung an, die als Wissensvertreter mit der Vorbereitung und Verfolgung von Ansprüchen betraut sind (BGH NJW-RR 2011, 832, 833; Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 199 Rn. 25).

54

Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I. B.V., der geschäftsführenden Komplementärin der I. Deutschland war von Mitte 2009 bis zum 05.02.2013 der Beklagte selbst. Dessen Wissen muss sich die I. Deutschland gem. § 242 BGB jedoch nicht zurechnen lassen. Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nämlich nicht durch ihren Geschäftsführer oder Wissensvertreter vermittelt werden, wenn diese selbst Schuldner sind (BGH NJW-RR 2011, 832). In solchen Fällen kann nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden (BGH NJW 2014, 1294, 1295).

55

Vorliegend sind weder Tatsachenvortrag noch sonstige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass andere Wissensvertreter der I. Deutschland, nämlich solche die nicht an den hier streitgegenständlichen Straftaten beteiligt waren, vor Aufnahme der Ermittlungen Anfang 2013 und den internen Untersuchungen (vgl. auch Strafanzeige vom 01.10.2013, Anl. K 9, S. 15 ff.) von den die hier streitgegenständlichen Ansprüche begründenden Umständen Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis hatten, insbesondere Kenntnis davon hatten, dass und welche Leistungen der I. Deutschland an Dritte ohne jegliches wirtschaftliches Äquivalent erfolgt sind. Der Beklagte trägt insoweit sogar selbst vor, dass die I. Deutschland erst unmittelbar vor seiner Kündigung durch das Whistleblower-Schreiben und die sich daran anschließenden Untersuchungen Kenntnisse von Zahlungen in erheblicher Höhe an die B.-Gruppe erlangt habe und „Spätestens Mitte 2013 […] die I. Deutschland GmbH & Co. KG (bzw. deren alleinige Anteilseignerin, die R. I. N.V., welche die Strafanzeige erhob) das Verhalten des Beklagten also als rechtswidrig“ gewertet habe. Zu den den Anspruch begründenden Umständen i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehört vorliegend jedoch insbesondere das Wissen, dass Leistungen ohne Rechtsgrund, ohne wirtschaftliches Äquivalent und ohne Sicherheiten erbracht wurden. Erst das fehlende wirtschaftliche Äquivalent führt dazu, dass die Handlungen des Beklagten den Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB verwirklichen. Unwidersprochen sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der Klägerseite, dass die veruntreuenden Zahlungsvorgänge buchhalterisch verschleiert worden seien. So hat auch der Beklagte im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen u. a. eingeräumt, dass „Die in diesem Zusammenhang gefertigten sogenannten Beraterverträge in Bezug auf Marianne S. sämtlichst, in Bezug auf Herrn S. ganz überwiegend Fiktion und nicht werthaltig“ gewesen seien und Zahlungen an die B.-Gruppe ohne Kenntnis der Konzernmutter erfolgt seien (staatsanwaltschaftliche Vernehmung vom 06.10.2014, Anlage K 40, S. 2).

56

Ausgehend von einer Kenntniserlangung von Untreuehandlungen im Zusammenhang mit den Aufdeckungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 28.01.2013 frühestens Anfang 2013 sind alle hier geltend gemachten Ansprüche gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Entstehung noch nicht verjährt sind. Die ursprüngliche Klage ist am 30.12.2015 bei Gericht eingegangen und wurde dem Beklagten am 27.01.2016 zugestellt. Die 1. Klagerweiterung wurde dem Beklagten am 28.07.2016, die 2. Klageerweiterung am 29.09.2016 zugestellt. Schließlich sind auch die Forderungen aus der 3. Klageerweiterung (vom 22.12.2016, dem Beklagten zugestellt am 28.12.2016) nicht verjährt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob daneben Ansprüche aus dem niederländischen Gesellschaftsrecht bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG analog mit einer fünfjährigen Verjährungsfrist bestehen und wann diese beginnt.

5.

57

Der Tatbestand der Verwirkung ist ersichtlich nicht gegeben. Schon angesichts der Vernehmungen des Beklagten durch Beauftragte der I. Deutschland und das gegen ihn laufende Strafverfahren konnte beim Beklagten kein Vertrauenstatbestand erschaffen werden und schon gar nicht ein schutzwürdiger.

6.

58

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 291, 288 BGB.

II.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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