Beschluss vom Landgericht Heidelberg - 12 O 14/16 KfH

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 31.03.20167 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen zu tragen.

3. Der Streitwert für den Antrag Ziffer 1 und 2 wird auf jeweils EUR 50.000, zusammen EUR 100.000, festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller verlangen Vorlage von Protokollen von Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüssen der Jahre 2005 bis Mai 2012.
Die Antragstellerin zu 2 (künftig: Antragstellerin) ist ein national und international erfolgreiches Unternehmen auf dem Gebiet der Herstellung und des Handels von Gelatineprodukten, das seit Jahrzehnten mit Streitigkeiten in dem aus Familienmitgliedern bestehenden Aktionärskreis hervortritt (vgl. nur Gelatine I und II und Schutzgemeinschaft I und II, BGHZ 126, 226; BGHZ 179, 13; BGHZ 159, 30; BGHZ ZIP 2004, 1001).
Der Antragsteller zu 1 (künftig: Antragsteller) wurde auf Veranlassung eines der drei Familienstämme, nämlich des Dr. P. K. (vgl. AG Mannheim, Beschluss vom 12.05.2014 - HRB 333796 BeckRS 2014, 13796), gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung der Antragstellerin zu 2, die zugleich die Antragsgegnerin zu 1 ist, vom 30.04 und 30.06.2014 zum besonderen Vertreter der Antragstellerin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Antragstellerin sowie mit erweiterndem Beschluss vom 30.04.2015 gegen einige Aktionäre sowie die Testamentsvollstrecker einer verstorbenen Mitaktionärin im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der Antragstellerin an der R.P. S. GmbH und Co. KG sowie der R.P. S. Verwaltungs GmbH (künftig für beide zusammen: RPS) im Jahr 2011/20112 bestellt. Beide Beschlüsse wurden nicht angefochten.
Nach der Bestellung des Antragstellers als besonderem Vertreter der Antragstellerin erbat er Unterlagen und Auskünfte von der Antragstellerin, deren Vorständen, die die Antragsgegner zu 2 und 3 sind, zu allen im Zusammenhang mit der Veräußerung der RPS und der Ausschüttung einer Sonderdividende relevanten Vorgängen. Daraufhin wurde ein virtueller Datenraum eingerichtet, in den Unterlagen und Informationen eingestellt wurden.
Mit Klageschrift vom 12.03.2015 hat die Antragstellerin, vertreten durch den Antragsteller im Wege der Teilklage Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Antragstellerin auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS in Anspruch genommen (Az. 11 O 8/15 KfH). Den Vorständen und Aufsichtsräten wird vorgeworfen, die Beteiligung der RPS, die mindestens 80 Mio EUR wert gewesen sei, weit unter Wert, nämlich für 43 Mio EUR veräußert zu haben. Zudem gebe es Indizien dafür, dass bei der Veräußerung das Interesse der Aktionäre Dr. K.-P. K. und B. P. verfolgt worden sei. Im August 2011 habe Dr. K.-P. K. die Aktien der Antragstellerin von B. P. gekauft und hierdurch die Aktienmehrheit in der Antragstellerin erlangt. Der Kaufpreis sei aus einer Sonderdividende von 65 EUR pro Stückaktie aufgebracht worden, die auf Anregung Dr. K.-P. K.s im Hinblick auf den Verkauf der RPS Beteiligung ausgeschüttet worden sei.
Im Rahmen des Hauptsacheprozesses stellte sich heraus, dass ein Bewertungsgutachten der Beteiligung an der RPS aus dem Jahr 2006 dem Antragsteller vorgerichtlich nicht vorgelegt worden war. Auch der Vertrag über die Übertragung und Verpfändung der Aktien zwischen B. P. und Dr. K.-P. K. wurde dem Antragsteller nur in teilweise geschwärzter Form zur Verfügung gestellt, während die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hauptverfahren vollständige Fassungen hatten.
Das Gericht gab im Schadensersatzprozess (11 O 8/15 KfH) der klagenden Partei auf, den Vortrag zu den angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder zu vertiefen, insbesondere vorzutragen, wer von den Organmitgliedern vom Vorliegen von Sonderinteressen wann etwas gewusst habe oder hätte wissen müssen.
Der Antragsteller verlangte vorgerichtlich sämtliche Protokolle der Vorstands- und Aufsichtsrats-/Präsidialausschusssitzungen von 2005 bis Mai 2012 nebst dazugehöriger Einladungen/Einberufungen, Präsentationen und sonstiger Anlagen in vollständiger Fassung zur Einsicht.
Unter dem Aktenzeichen 11 O 37/15 hat das LG Heidelberg auf Antrag vom 09.10.2015 im Wege der einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 04.12.2015 für Recht erkannt:
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1. Der Verfügungsbeklagten zu 1) (hiesige Antragstellerin) wird aufgegeben, dem Verfügungskläger zu 2) (hiesiger Antragsteller)
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a) die Einladungen / Einberufungen mit Tagesordnungen zu allen Vorstands- und Aufsichtsrats-/Präsidialausschusssitzungen der G. AG seit Januar 2005 bis Mai 2012 jeweils in vollständiger Fassung, ggfs. in Kopie, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen, insbesondere durch Einstellung und Zugänglichmachung dieser Dokumente in den bereits von der Verfügungsbeklagten zu 1), G. AG, eingerichteten virtuellen Datenraum, oder ihm die Anfertigung von Kopien der Unterlagen zu ermöglichen, b) sämtliche Protokolle der Vorstands- und Aufsichtsrats-/Präsidialausschusssitzungen der G. AG oder Teile davon, jeweils nebst Präsentationen und sonstigen Anlagen seit Januar 2005 bis Mai 2012, soweit sie die Bewertung der Beteiligung der G. AG an der R.P. S. GmbH & Co. KG und der R.P. S. Verwaltungs GmbH oder deren Veräußerung an C. in den Jahren 2011/2012 betreffen, jeweils in vollständiger Fassung, ggfs. in Kopie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen, insbesondere durch Einstellung und Zugänglichmachung dieser Dokumente in den bereits von der Verfügungsbeklagten zu 1), G. AG, eingerichteten virtuellen Datenraum, oder ihm die Anfertigung von Kopien der Unterlagen zu ermöglichen.
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2. Den Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) (hiesigen Antragsgegner zu 2 und 3) wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin (hiesige Antragstellerin)
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a) die Einladungen / Einberufungen mit Tagesordnungen zu allen Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen der G. AG seit Januar 2005 bis Mai 2012 jeweils in vollständiger Fassung, ggfs. in Kopie, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen, insbesondere durch Einstellung und Zugänglichmachung dieser Dokumente in den bereits von der Verfügungsbeklagten zu 1), G. AG, eingerichteten virtuellen Datenraum, oder ihr die Anfertigung von Kopien der Unterlagen zu ermöglichen, b) sämtliche Protokolle der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen der G. AG oder Teile davon, jeweils nebst Präsentationen und sonstigen Anlagen seit Januar 2005 bis Mai 2012, soweit sie die Bewertung der Beteiligung der G. AG an der R.P. S. GmbH & Co. KG und der R.P. S. Verwaltungs GmbH oder deren Veräußerung an C. in den Jahren 2011/2012 betreffen, jeweils in vollständiger Fassung, ggfs. in Kopie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen, insbesondere durch Einstellung und Zugänglichmachung dieser Dokumente in den bereits von der Verfügungsbeklagten zu 1), G. AG, eingerichteten virtuellen Datenraum, oder ihr die Anfertigung von Kopien der Unterlagen zu ermöglichen.
14 
Im Übrigen hat es die im Beschlusswege am 09.10.2015 erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben, soweit diese eine Vorlage sämtlicher Protokolle der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen der G. AG oder Teile davon, jeweils nebst Präsentationen und sonstigen Anlagen seit Januar 2005 bis Mai 2012, aufgab, auch soweit kein Zusammenhang zur Bewertung und Veräußerung der RPS bestand.
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Die Beteiligten schlossen daraufhin am 23.12.2015 zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine Vereinbarung, wonach die Schuldner die einstweilige Verfügung des LG Heidelberg vom 4.12.2015 als rechtsverbindliche Regelung anerkennen und auf Einwendungen verzichten, soweit sie nicht auch einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil entgegengehalten werden könnten, insbesondere auf die Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage (926 ZPO) und den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO). Weiter vereinbarten sie, dass die Schuldner die in dem Urteil genannten Unterlagen den Gläubigem in der Kalenderwoche 2 des Jahres 2016, d.h. vom 11. Januar 2016 bis spätestens zum 17. Januar 2016, zur Verfügung stellen werden und die Gläubiger aufgrund der abgegebenen Verpflichtungserklärung keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Vollziehung des Urteils vom 4. Dezember 2015 einleiten werden. Weiter verzichteten die Parteien wechselseitig auf ihr Recht zur Berufungseinlegung gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 4.12.2015.
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Die Antragsgegner stellten daraufhin am 12.01.2016 weiteres Material im virtuellen Datenraum bereit. Am 15.02.2016 trug der Antragsteller im Schadensersatzprozess wie dort aufgegeben weiter vor. Am 24.02.2016 forderte der Antragsteller weitere Unterlagen und Informationen (Anl. GL 3). Die Antragsgegner antworteten mit Schreiben vom 16.03.2016 (Anl. GL 4). Auf beide Schreiben wird verwiesen.
17 
Die Antragsteller meinen, das wiederholt selektive Vorlegen von Unterlagen zeige, dass sie ein berechtigtes Interesse daran hätten, die angeforderten Protokolle in vollständiger Fassung vorgelegt zu erhalten.
18 
Die Antragsteller beantragen erneut:
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1. Der Antragsgegnerin zu 1.) wird aufgegeben, dem Antragsteller zu 1.), sämtliche Protokolle der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, einschließlich Ausschuss- und Arbeitsgruppensitzungen, der G. AG jeweils nebst Präsentationen und sonstigen Anlagen seit Januar 2005 bis Mai 2012 jeweils in vollständiger Fassung, ggf. in Kopie, innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen, insbesondere durch Ermöglichung einer persönlichen Einsichtnahme durch den besonderen Vertreter und von ihm ausgewählter zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Hilfspersonen.
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2. Den Antragsgegnern zu 2.) und 3.) wird aufgegeben, der Antragstellerin zu 2.), vertreten durch den besonderen Vertreter, sämtliche Protokolle der Vorstands-. und Aufsichtsratssitzungen der G. AG jeweils nebst Präsentationen und sonstigen Anlagen seit Januar 2005 bis Mai 2012 jeweils in vollständiger Fassung, ggf. in Kopie, innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen, insbesondere durch Ermöglichung einer persönlichen Einsichtnahme durch den besonderen Vertreter und von ihm ausgewählter zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Hilfspersonen.
II.
21 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
22 
1. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgesetzte Verfügungsanspruch fehlt.
23 
a) Das Landgericht hat im Verfahren 11 O 37/15 ausgeführt, dass der Antragsteller gegen die Antragstellerin einen Anspruch auf Information und Auskunft gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit dem Hauptversammlungsbeschluss der G. AG vom 30.04.2014 und 30.06.2015 in dem durch das Verfügungsurteil ausgesprochenen Umfang hat. Der Auskunftsanspruch des besonderen Vertreters werde durch seinen Aufgabenkreis begrenzt, der sich aus den Beschlüssen vom 30.04.2014 und 30.06.2015 ergebe, wonach „die sich im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS und der S. Verwaltungs GmbH an C. (siehe zu diesem Vorgang S. 21 des Geschäftsberichts der G. AG für das Jahr 2011 sowie die Darstellung zu TOP 3) ergebenden Ersatzansprüche (insbesondere Schadensersatz, Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche) der Gesellschaft (insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 826 BGB)“ gegen die seinerzeitigen Mitglieder des Vorstandes (die Antragsgegner zu 2 und 3), die seinerzeitigen Aufsichtsratsmitglieder S., Dr. N., Dr. Ki. sowie Dr. K.-R. sowie die Aktionäre Herrn Dr. K.-P. K., Frau B. P.-K., Herrn B. P. sowie die Testamentsvollstrecker der G. K., die Herren S. und Dr. W. geltend gemacht werden sollten.
24 
Der besondere Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG sei nämlich nur in seinem Aufgabenkreis Organ der Gesellschaft, so dass auch die als bloße Annexkompetenz bestehenden Informations- und Auskunftsrechte auf die Verfolgung dieser Aufgabe beschränkt seien. Der besondere Vertreter habe kein umfassendes Prüfungsrecht wie ein Sonderprüfer gemäß § 142 ff. AktG. Innerhalb seines Aufgabenkreises habe er aber ein durchaus umfassendes Informationsrecht. Soweit es daher um Pflichtverletzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der RPS im Jahr 2011/2012 gehe, wonach die Beteiligung unter Wert verkauft und der Abschluss des Geschäfts nicht frei von Sonderinteressen einiger Aktionäre erfolgt sein soll, dürfe er die Auskünfte einholen, die zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig seien. Auch Einsichtsrechte bestünden insoweit, als die Protokolle und andere Papiere den Vorgang betreffen, für den er Ersatz verlangen solle. Er könne daher nicht nur die Unterlagen unmittelbar im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Entscheidungsfindung in den Gremien einsehen, sondern auch Unterlagen, die mit der Bewertung der Beteiligung im Unternehmen zu tun hätten. Dazu gehöre zum Beispiel das Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2005, als das Unternehmen in Erwägung gezogen habe, RPS ganz zu übernehmen. Darüber hinaus sei dem Antragsteller die Einsicht in die Einladungen/Einberufungen mit Tagesordnungen zu gewähren, damit er sich gegebenenfalls selbst davon überzeugen könne, in welchen Sitzungen die Bewertung oder die Veräußerung von RPS an C. besprochen werden sollte. Damit sei seinem Bedenken ausreichend Rechnung getragen, dass die Vorstände selbst seine Einsicht „zensierten“.
25 
Der Anspruch steht dem Antragsteller als besonderem Vertreter gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand zu, sowie der Gesellschaft gegen ihre Vorstandsmitglieder, hier die Antragsgegner zu 2 und 3. Gegen letztere sei auch ein Anspruch aus den Vorstandsanstellungsverträgen gegeben (§§ 611, 242 BGB).
26 
Auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Verfügungsurteil vom 04.12.2015 wird verwiesen. Die Kammer schließt sich ihnen nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
27 
b) Danach besteht gerade kein Anspruch auf die Herausgabe von Protokollen der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die nicht im Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis des besonderen Vertreters stehen.
28 
Der Anspruch auf Vorlage aller Protokolle ungeachtet ihres Inhalts kann auch nicht damit begründet werden, dass nur auf diese Weise das Informationsbedürfnis und Informationsrecht des besonderen Vertreters zu seinem Aufgabenkreis erfüllt werden könnte.
29 
Die Antragsteller tragen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass nach wie vor Informationen ausstehen oder ihnen weiterhin unzulässig „zensierte“ Protokolle vorgelegt wurden.
30 
aa) Soweit die Antragsteller um einen Protokollauszug zur Aufsichtsratssitzung vom 24.02.2006 anführen, war der Protokollauszug zu TOP 8 im Januar vollständig in den virtuellen Datenraum gestellt. Selbst wenn insoweit zuvor den Anforderungen des besonderen Vertreters an die Vorlage von Informationen nicht vollständig nachgekommen worden sein sollte, war dieser Zustand mit der vollständigen Einstellung beendet. Dass der besondere Vertreter die für die bisherige Unvollständigkeit abgegebene Erklärung nicht als befriedigend empfinden mag, begründet keinen Verdacht, dass das Dokument unvollständig ist oder andere Dokumente fehlen. Vielmehr kann mit gleicher Berechtigung umgekehrt argumentiert werden, dass in Erfüllung der Vereinbarung vom 23.12.2015 nunmehr bisher zurückgehaltenes Material selbst dann eingestellt wurde, wenn dies den Antragstellern Anlass geben würde, die bisher unvollständige Bereitstellung anzuprangern.
31 
bb) Dasselbe gilt für die Protokollauszüge der Präsidialratssitzung am 06.12.2011. Dieses Protokoll wurde ebenfalls in Erfüllung der Vereinbarung vom 23.12.2015 zur einstweiligen Verfügung vollständig vorgelegt. Auch insoweit mag zwar die Rechtfertigung der Antragsgegner zu 2 und 3 ihres bisherigen Verhaltens den besonderen Vertreter nicht überzeugen. Anhaltspunkte für eine unvollständige Erfüllung der Vereinbarung vom 23.12.2015 zeigt dies aber nicht auf.
32 
cc) Die Nichtvorlage weiterer Einladungs-/Einberufungsschreiben zu Aufsichtsratssitzungen begründet gleichfalls keinen Bedarf für die Einsicht in alle Aufsichtsratsprotokolle. Der besondere Vertreter hat nicht vorgetragen, dass es sich bei diesen Schreiben nicht um für ihn bedeutungslose Serienbriefe, die zudem nicht mehr existieren, handelt, wie sich aus dem Schreiben vom 16.03.2016 ergibt. Auch zu einer mehrjährigen Aufbewahrungsfrist für diese Schreiben trägt er nicht vor. Dem Gericht ist aus anderen gesellschaftsrechtlichen Verfahren bekannt, dass solche Schreiben außer den Angaben zu Ort und Zeit der Sitzung typischerweise keinen weitergehenden Inhalt haben, sondern hierfür auf die beigefügten Tagesordnungen verweisen wird, die den Antragstellern zur Verfügung gestellt wurden.
33 
dd) Das Protokoll zu TOP 3 der Aufsichtsratssitzung vom 23.02.2012 (Ast 15, 16) wurde am 16.03.2016 vollständig zur Verfügung gestellt. Soweit die Seiten 6/19 bis 8/19 zu TOP 3 noch nicht im Januar in den virtuellen Datenraum eingestellt waren, ist dies nicht bedeutsam, weil sie sich mit dem Jahresabschluss 2011 und dessen Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer Heller befassen, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Aufgabenfeld des besonderen Vertreters erkennbar wäre (Anl. Ast 15, 16). Soweit das Fehlen des letzten Absatzes von S. 8/19 und der ersten beiden auf S. 9/19 bemängelt wird, handelt es sich um eine zusammenfassende Wiederholung der Diskussion, die am 31.01.2012 im Präsidialausschuss zu TOP 1 geführt wurde und mit dem dortigen Protokoll den Antragstellern zugänglich gemacht worden war (Anl. Ast. 6). Die dort geführte Diskussion zu § 311 AktG zeigt, dass Dr. Ki. von einer Einflussnahme ausging, da diese Norm die Einflussnahme eines herrschenden Unternehmens - ungeachtet der Frage, ob der Mehrheitsgesellschafter überhaupt ein solches ist (hierzu Drescher WM Sonderbeilage 2 S. 19) - voraussetzt. Dies gilt auch für Bedenken Dr. Ki.s wegen des Ratings der Antragstellerin bei Banken. Es wird auf S. 5/6 des Protokolls der Präsidialausschusssitzung vom 31.01.2012 dargelegt. Welche Relevanz für das Aufgabengebiet des Antragstellers es haben soll, dass der Aufsichtsratsvorsitzende hierzu Stellung nahm, und nicht dem Vorstand das Wort erteilte, legt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht dar. Auf Bitte wurde ein vollständiger Protokollauszug zu diesem TOP vorgelegt, auch soweit er über den Aufgabenbereich des besonderen Vertreters hinausgeht. Die Notwendigkeit noch weitergehender Vorlagen erschließt sich nicht.
34 
ee) Die Protokollauszüge zu TOP 4.7 der Vorstandssitzung vom 11.11.2011 (Finanzierung G. Konzern) und TOP 2 und 3 des Präsidialausschusses vom 6.12.2011 (Mittelfristige Finanzierung des G. Konzerns) wurden auf Bitte des Antragstellers vom 24.02.2016 am 16.03.2016 zur Verfügung gestellt. Beide Tagesordnungspunkte haben auf den ersten Blick keinen Zusammenhang zu dem Aufgabengebiet des Antragstellers. Dass die Antragsgegner sie daher nicht eigeninitiativ vorgelegt haben, ist nachvollziehbar. Der Schluss des besonderen Vertreters aus dem gleichbleiben Kreditrahmen für Aquisitionen auf ein Wissen des Vorstands schon im November von der bevorstehenden Sonderdividende mag erlaubt sein, ist aber mittelbar und nicht zwingend. Eine Relevanz dieses Wissens zu diesem Zeitpunkt für das Bestehen oder die Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen die Vorstände ist dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zu entnehmen. Wenn unter diesen Umständen, die angeforderten Protokollauszüge auf Bitten des besonderen Vertreters sofort vorgelegt werden, ist nicht ersichtlich, dass hier Informationen vorenthalten werden.
35 
ff) Die von den Antragstellern beantragte einstweilige Verfügung ist eine Leistungsverfügung im Sinne des §§ 935, 940 ZPO, die zur Befriedigung des Verfügungsanspruchs führt, so die Hauptsache vorwegnimmt und damit dem Grundgedanken des allein auf eine Sicherung der gefährdeten Ansprüche abzielenden einstweiligen Rechtsschutzes widerspricht. Sie setzt daher eine strenge Prüfung des Verfügungsanspruchs voraus (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. § 940 Rn 6).
36 
Danach ist nicht vom Vorliegen eines Anspruchs auf Vorlage aller Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, einschließlich Ausschuss- und Arbeitsgruppensitzungen nebst Präsentationen und Anlagen auszugehen. Alle Inhalte jenseits seines Aufgabenkreises sind für ihn unerheblich. Vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse der Antragsgegner an ihrer Geheimhaltung. Der besondere Vertreter braucht auch keine Kenntnis der vollständigen Protokolle, um selbst entscheiden zu können, was er für seinen Aufgabenkreis für erheblich hält. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in den derzeit nicht zugänglichen Teilen der Protokolle Informationen enthalten sind, die für seinen Aufgabenkreis von Bedeutung sind oder ihm auch nur weitere Informationen, um die er bittet, nicht oder in für ihn bedeutsamer Weise unvollständig erteilt werden. Eine aus § 242 BGB abzuleitende Ausweitung seiner als Annex zu seiner Aufgabe bestehenden Auskunftsrechte ist daher nicht geboten.
37 
Schließlich haben sich die Antragsteller einer effektiven Möglichkeit zur Erlangung der für den Aufgabenkreis des besonderen Vertreters erforderlichen Informationen selbst begeben. Mit der einstweiligen Verfügung vom 04.12.2015 (11 O 37/15) waren ihnen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich. In der Vollstreckung wären sie nicht ausschließlich auf den Goodwill der Antragsgegner zu 2 und 3 angewiesen gewesen. Sie haben diesen Vollstreckungstitel erlangt, weil sie darlegen konnten, dass diese beiden Antragsgegner von sich aus die Informationsansprüche nicht vollständig erfüllten. Mit der Vereinbarung vom 23.12.2015 haben sie in Kenntnis des von ihnen erklärtermaßen als „unzulässiger Zensur“ angesehenen Verhaltens des Vorstandes auf eine Informationsbereitstellung oder -mitkontrolle durch neutrale Personen verzichtet und diese erneut denjenigen überlassen, gegen die sie bereits Rechtsschutz beantragt und im Rahmen der ihnen zustehenden Ansprüche erhalten haben. Ein solches Verhalten rechtfertigt es jedenfalls nicht, Informationsrechte über das eigentlich vorgegebene gesetzliche Maß, hier den Aufgabenkreis des besonderen Vertreters, hinaus auszuweiten. Die Möglichkeit von Informationsdefiziten haben die Antragsteller mit der Vereinbarung am 23.12.2015 wissentlich erneut hingenommen und als genügende Erfüllung ihres durch die einstweilige Verfügung gewährten Informationsrechts ausdrücklich akzeptiert.
38 
Jedenfalls verbietet es sich, bei dieser Sachlage im Rahmen der verkürzten Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. z.B. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eine Leistungsverfügung für einen über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgehenden Anspruch auf Auskunft zu erlassen.
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2. Im Übrigen fehlt auch ein Verfügungsgrund.
40 
Aufgrund ihres endgültig erfüllenden Charakters setzt die Leistungsverfügung auch voraus, dass ein dringendes Bedürfnis für ihren Erlass besteht, die Antragsteller mithin auf die sofortige Erfüllung ihrer Ansprüche dringend angewiesen sind. Auch daran fehlt es.
41 
Die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG ist abgelaufen. Der Schadensersatzprozess ist rechtshängig. Der in ihm nach § 139 ZPO gesetzten Schriftsatzfrist zur Substantiierung seines Vortrages ist der Antragsteller mit dem vorhandenen Material nachgekommen, ohne zuvor weitere Informationen bei den Antragsgegner anzufordern oder deren Fehlen zu bemängeln. Dies zeigt, dass ihm deren Beschaffung nicht dringlich war und er auch nicht annahm, sie zur Erfüllung seiner prozessualen Pflichten im Schadensersatzprozess zu benötigen. Auch auf seine Bitten vom 24.02.2016 wurden ihm zeitnah am 16.03.2016 die erbetenen Informationen zur Verfügung gestellt. Dass dies in Erfüllung der Vereinbarung der Beteiligten vom 23.12.2015 nicht weiterhin der Fall sein wird, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
42 
Schließlich kann auch insoweit nicht unbeachtet bleiben, dass die Antragsgegner mit der einstweiligen Verfügung vom 04.12.2015 die Möglichkeit einer effizienten Durchsetzung ihrer gesetzlichen Informationsansprüche hatten und diese mit der Vereinbarung vom 23.12.2015 umgestaltet haben. Ein solches Verhalten steht der Annahme einer Dringlichkeit als Voraussetzung einstweiligen Rechtsschutzes entgegen.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war für die in subjektiver Anspruchshäufung und unabhängig voneinander jeweils zur Erfüllung des vollen Anspruchs führenden Antragsbegehren nach § 39 Abs. 1 GKG auf das Doppelte des Interesses an der Auskunft bei Antragstellung §§ 40, 3 ZPO zu schätzen.

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