Urteil vom Landgericht Kiel (12. Zivilkammer) - 12 O 377/05

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.856,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 106,57 € seit dem 12. März 2005 und auf weitere 6.750,-- € seit dem 23. April 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Verwahrungsvertrages geltend.

2

Die Klägerin war Eigentümerin des Quarter Horse Wallachs "Do.", den sie im Oktober 2000 zu einem Preis von 18.000,-- DM erwarb. Der Beklagte betreibt einen Pferdepensionsbetrieb mit etwa 15 bis 20 Pferden. Die Parteien schlossen am 18. September 2002 einen Verwahrungsvertrag über die Einstellung des Pferdes der Klägerin im Betrieb des Beklagten.

3

In § 12 dieses Vertrages heißt es unter anderem:

4

"Der Vermieter haftet nicht für Schäden an den eingestellten Pferden und sonstigen Sachen des Mieters, soweit er nicht gegen diese Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder eines Gehilfen beruhen."

5

Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die Anlage B 1 (Bl. 111 - 114 d.A.) Bezug genommen.

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In der Nacht zum 29. Januar 2005 entkam "Do." aus dem Auslauf, in dem er mit einem anderen Wallach untergebracht war und stürzte in einen nahezu ebenerdigen Brunnenschacht auf dem Gelände des Beklagten. Der Auslauf war mit Holzpfählen und drei übereinander befestigten Elektrolitzen eingezäunt, wobei sich die oberste Litze auf einer Höhe von mindestens ca. 1,20 bis 1,40 m befand. Die Stromversorgung der Elektrolitzen erfolgte durch unterschiedliche Weidezaungeräte, teilweise auch durch Autobatterien.

7

Unstreitig können Pferde auch durch einen mit entsprechender Spannung versehenen Elektrozaun gehen, weil selbst ordnungsgemäß abgesicherte Elektrozäune für Pferde keine unüberwindbare Barriere, wie sie beispielsweise eine massive Einzäunung sein kann, darstellen. Die Einzäunung einer Weidekoppel vor allem mittels eines Elektrozauns stellt daher in erster Linie nur eine psychische, nicht aber eine sichere physische Grenze dar, berücksichtigt man auch das instinktive Verhalten des Pferdes als Fluchttier.

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Am Morgen des 29. Januar 2005 fand der Beklagte "Do.", der zu diesem Zeitpunkt noch lebte, im Brunnenschacht liegend vor. "Do." steckte mit den Hinterbeinen nach unten im Brunnen fest. Von oben waren der Kopf und die abgeknickten Vorderbeine zu sehen. Aufgrund des großen Durchmessers und der großen Tiefe des Brunnens ist "Do." komplett in den Brunnen gefallen, ragte also mit keinem Körperteil mehr aus dem Brunnen heraus.

9

Der Beklagte verständigte unter anderem die Feuerwehr sowie eine Tierärztin, welche "Do." eine Beruhigungsspritze gab. Als das Pferd von der Feuerwehr geborgen werden sollte, verstarb es aufgrund der Schwere seiner Verletzungen.

10

Die behandelnde Tierärztin stellte der Klägerin für ihre Tätigkeit 106,57 € in Rechnung, so wie es der Anlage K 2 (Bl. 9 d.A.) zu entnehmen ist.

11

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 25.02.2005 unter Fristsetzung bis zum 11.03.2005 auf, ihr die entstandenen Tierarztkosten in Höhe von 106,57 € zu überweisen. Mit Schreiben vom 10.04.2005 forderte sie ihn mit Fristsetzung bis zum 22.04.2005 desweiteren auf, ihr als Wertersatz für das verstorbene Pferd 9.000,-- € zu zahlen.

12

Die Klägerin behauptet, die Stromversorgung der Absperrung sei nicht durchgehend gewährleistet gewesen, sondern öfters ausgefallen, worauf der Beklagte auch hingewiesen worden sei. Eine vom Beklagten behauptete Betriebsspannung von 4000 Volt sei mittels einer Autobatterie nicht zu erreichen.

13

Die - unstreitig - hinter dem Zaun aufgestapelten Holzbretter seien nicht quer, sondern parallel zum Zaunverlauf gelagert gewesen. Der Durchgang zwischen den beiden Stapeln sei so breit, dass auch ein Pferd hindurch gepasst hätte.

14

Der Brunnenschacht sei früher mit einer Umwehrung abgesichert gewesen, jedoch habe der Beklagte diese entfernt und den Brunnen lediglich mit einem Wellblech bodeneben abgedeckt. Der Brunnen habe einen Durchmesser von 1,50 m und sei 5 m tief. Mit Nichtwissen bestreitet die Klägerin, dass sich im Brunnenschacht auch Holzträger, die alleine wegen des Gewichts eines Pferdes nicht ausreichend seien, und zwei T-Träger aus Stahl befunden haben und dass sich auf der Abdeckung des Brunnenschachts eine 200-Liter-Regentonne befunden habe. Eine solche sei überdies zur Sicherung nicht ausreichend gewesen, vielmehr wäre eine massive Betonplatte erforderlich gewesen.

15

Ebenfalls bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass der Kläger mehrfach täglich den Zustand der Zäune überprüft habe. Es sei mehrfach vorgekommen, dass Pferde aus den Ausläufen oder Weiden ausgebrochen seien. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen seien seitens des Beklagten erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall eingeleitet worden.

16

Die Klägerin behauptet, ihr damaliger Freund habe am Tag nach dem Unfall mit dem Beklagten gesprochen. In diesem Gespräch habe der Beklagte eingeräumt, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre.

17

Zur Schadenshöhe behauptet die Klägerin, "Do." habe zum Unfallzeitpunkt einen Zeitwert von 9.000,00 € gehabt. Dies ergebe sich anhand des hier einschlägigen Vergleichswertverfahrens zur Taxation von Pferden, wonach anhand der wertbildenden Faktoren Exterieur, Interieur, Ausbildungsstand, Veranlagung, Turniererfolge, Abstammung, Alter und Gesundheit sowie der Marktsituation der Wert des Pferdes ermittelt werde.

18

Das Exterieur von "Do." habe dem Rassetyp Quarter Horse entsprochen und keine Mängel aufgewiesen, so dass dieses insgesamt mit "gut" bis "sehr gut" zu beurteilen sei.

19

Zum Interieur behauptet die Klägerin, der Charakter von "Do." sei einwandfrei gewesen, insbesondere habe sich das Pferd in der Ausbildung als stets leicht trainierbar und von ausgeglichenem Temperament gezeigt. Aus diesem Grund sei der Wallach auch zur Begleitung noch junger, unerfahrener Pferde im Gelände eingesetzt worden. Im Umgang sei er stets kooperativ, unkompliziert und gut erzogen gewesen und habe niemals Aggressionen gegenüber Menschen, insbesondere Tierärzten und Hufschmieden, und anderen Pferden gezeigt. Er habe sich problemlos verladen lassen und nicht zum "Kleben" geneigt. In der Box habe er ebenfalls keine negativen Auffälligkeiten gezeigt.

20

"Do." habe desweiteren einen sehr guten Ausbildungsstand gehabt. Er habe als Dreijähriger eine Ausbildung bei W. absolviert. Im Alter von fünf Jahren sei er von Hartmut Ke. über einen Zeitraum von drei Monaten trainiert worden. Die Klägerin behauptet, mit "Do." an mehreren Fortbildungskursen bei weiteren renommierten Trainern teilgenommen zu haben, so dass der Wallach aufgrund dieser konsequenten Ausbildung im Turniersport in der offenen Klasse hätte Gewinne erzielen können. "Do." habe den "Spin" beherrscht und Talent zum "Stop" gehabt. Bei ihm sei auch "Cow Sense" vorhanden gewesen, welcher jedoch mangels Interesses der Klägerin nicht weiter ausgebildet worden sei. Insgesamt sei der Ausbildungsstand und die Veranlagung des Wallachs als überdurchschnittlich anzusehen.

21

Hinsichtlich der Abstammung behauptet die Klägerin, "Do." stamme direkt von "X." ab, dem zu Lebzeiten gewinnreichsten Hengst Deutschlands. "X." wiederum stamme väterlicherseits von weiteren im Westernturniersport erfolgreichen Pferden ab, wobei insoweit Bezug genommen wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 23.05.2006 (Bl. 72 d.A.). Die Abstammung, zu deren Nachweis sich die Klägerin auf die Anlage K 5 (Bl. 90, 92 d.A.) bezieht, sei insgesamt als hervorragend zu bewerten.

22

Weiterhin sei "Do." zum Unfallzeitpunkt erst neun Jahre alt gewesen und habe sich somit unmittelbar vor dem Zenit seines vollen Leistungspotentials befunden. Es hätten weiterhin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgelegen. Lediglich im Oktober 2002 sei "Do." wegen leichter Verspannungen der Rückenmuskulatur aufgefallen, welche jedoch kurzfristig mittels Akupunktur behoben worden seien. Bei Nachfolgeuntersuchungen 2003 und 2004 sei der Rücken des Tieres nicht mehr auffällig gewesen. Es habe im Juni 2003 lediglich noch zwei Schmerzpunkte in der langen Rückenmuskulatur gegeben, was eine weitere Akupunkturbehandlung erfordert habe. Dies habe jedoch keinen Krankheitswert bedeutet und auch nicht zu einer verminderten Reitbarkeit geführt. Gegenteiliges folge auch nicht daraus, dass die Klägerin öfters mit einem herkömmlichen Sattel anstelle eines Westernsattels geritten sei. Grund hierfür sei allein gewesen, dass ihr alter Westernsattel nicht mehr optimal auf dem Pferd gelegen habe und sie einen kostengünstigen neuen Westernsattel trotz intensiver Bemühungen nicht habe finden können. Auch aus dem Umstand, dass "Do." eine Decke getragen habe, folge nichts Gegenteiliges. Eine Regendecke habe "Do." nur aufgrund des feucht-kalten Wetters in den Monaten November bis März getragen, um einer Verspannung bzw. Verhärtung der Muskulatur vorzubeugen. Das Tragen der Regendecke habe daher nur präventiven Charakter gehabt und sei aus diesen Gründen von der Tierärztin empfohlen worden.

23

Wertsteigernd sei zu berücksichtigen, dass die Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Quarter Horses gestiegen sei.

24

Die Klägerin meint, aufgrund der fehlenden Sicherungsmaßnahmen habe der Beklagte seine Verkehrssicherungspflichten als Inhaber eines Pferdepensionsbetriebs verletzt. Der Unfall sei auch vorhersehbar und vermeidbar gewesen.

25

Der in § 12 des Verwahrungsvertrages vereinbarte Haftungsausschluss sei nach Ansicht der Klägerin unwirksam, weil die Pflicht zur Sicherstellung des Wohlergehens der eingestellten Pferde die zentrale Kardinalpflicht aus einem Pferdeeinstellungsvertrag sei.

26

Eine Tiergefahr des Pferdes wirke sich nach Ansicht der Klägerin nicht anspruchsmindernd aus, trete vielmehr hinter das Verschulden des Beklagten vollständig zurück.

27

Die Klägerin beantragt,

28

den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.106,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2005 auf 106,57 € und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2005 auf 9.000,00 € zu zahlen.

29

Der Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Der Beklagte behauptet, der Elektrozaun werde ständig mit einer Betriebsspannung von mindestens 4000 Volt betrieben. Dies sei völlig ausreichend. Diese Betriebsspannung und den Zustand des Zaunes habe der Beklagte auf seinen mehrfach pro Tag durchgeführten Rundgängen regelmäßig überprüft. Das Pferd der Klägerin habe zudem mit einem Stockmaß von 1,49 m den Zaun von 1,40 m nicht überwinden können. Zudem hätten sich hinter dem Elektrozaun als weitere Sicherungsmaßnahme zwei Reihen Holzbretter befunden, die etwa 1,50 m hoch gestapelt gewesen seien. Zwischen den Bretterstapeln seien nur wenige Zentimeter Abstand gewesen. Der Hofplatz sei zum Brunnen hin mit Waschbetonplatten und Kieshaufen gesichert gewesen.

32

Der Brunnenschacht sei weiterhin auch mit einem Trägergerüst von Kanthölzern mit einer Stärke von jeweils 4 x 6 cm gesichert gewesen. Neben den Holzbalken hätten sich auch zwei T-Träger aus Stahl in dem Brunnenschacht befunden. Die Stahlträger seien in den Brunnen eingelassen gewesen. Auf den Wellblechen über den Holzbalken und T-Trägern sei eine zum Teil gefüllte 200-Liter-Regentonne aufgestellt gewesen, die der Beklagte zudem mit Signalband umwickelt habe. Darüberhinaus sei das Brunnenareal mit handelsüblichem Absperrband umzäunt gewesen. Ein Betreten des Brunnens durch Personen wäre ungefährlich gewesen. Der Brunnenschacht habe auch nur eine Tiefe von 3 m und sei im Durchmesser maximal 1,30 m breit. Bis zu dem streitgegenständlichen Vorfall sei es nie zu einem derartigen Ausbruch eines Pferdes gekommen.

33

Im Hinblick auf die Schadenshöhe bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass "Do." stets leicht trainierbar und von ausgeglichenem Temperament gewesen sei, dass er als Geländepferd zur Begleitung junger, unerfahrener und ängstlicher Pferde eingesetzt worden sei bzw. dazu geeignet gewesen sei und dass er zur Ausbildung bei den Trainern W. und Ke. gewesen sei. Desweiteren bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass "Do." väterlicherseits von den klägerseits benannten Vorfahren abstamme und dass diese Vorfahren Turniersiege oder sonstige Preise errungen hätten.

34

Die Klägerin habe "Do." höchstens zweimal pro Woche geritten, wodurch das Pferd nicht ausgelastet gewesen sei. "Do." habe starke Rückenprobleme innerhalb des letzten Jahres vor dem Unfall gehabt. Das Tragen eines Westernsattels sei wegen der Rückenprobleme nicht möglich gewesen, vielmehr habe die Klägerin einen leichteren englischen Sattel verwenden müssen. Aufgrund dieser Rückenprobleme habe "Do." auch eine Decke tragen müssen. Ein halbes Jahr vor dem Unfall sei "Do." überhaupt nicht reitbar gewesen.

35

Mit Nichtwissen bestreitet der Beklagte, dass es derzeit eine gesteigerte Nachfrage nach Quarter-Horse-Pferden auf dem Markt gebe und dass "Do." im "Spin", "Stop" und fliegenden Galoppwechsel ausgebildet gewesen sei.

36

Der Beklagte meint, aufgrund der vorgenannten Sicherungsmaßnahmen fehle es bereits an einer Pflichtverletzung. Er sei den ihm obliegenden Sicherungspflichten in vollem Umfang nachgekommen. Ein Überwinden der vorhandenen Sicherungsvorkehrungen habe zudem außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit gelegen und sei deshalb nicht vorhersehbar gewesen. Ein Verschulden seinerseits läge daher nicht vor.

37

Der Beklagte meint weiter, aufgrund des zwischen ihm und der Klägerin vereinbarten Haftungsausschlusses in § 12 des Vertrages vom 18.09.2002 nicht haften zu müssen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Hof des Beklagten um einen reinen Selbstversorgerhof handle. Auch angesichts einer monatlichen Zahlungsverpflichtung der Klägerin von nur 80,-- € habe der Beklagte erkennbar nicht die existenzgefährdende Bereitschaft übernommen, für Pferde oder Schäden an Pferden zu haften. Vor diesem Hintergrund sei das Verhalten der Klägerin als treuwidrig anzusehen. Nach Treu und Glauben hätte die Klägerin den Beklagten auf den aus ihrer Sicht besonders hohen Wert des Pferdes hinweisen müssen.

38

Zudem sei ein Mitverschulden der Klägerin nach den Grundsätzen des Prinzips der Gefährdungshaftung gegeben. Jedenfalls wirke sich die spezifische Tiergefahr anspruchsmindernd aus. Es sei unter diesen Gesichtspunkten eine mindestens 30%-ige Anspruchskürzung angezeigt.

39

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03. November 2006
(Bl. 117 - 119 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen He., K., He.,R., H., Sch. und J.. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. März 2006 (Bl. 129 - 142 d.A.) Bezug genommen.

40

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05. Januar 2007 (Bl. 153 - 156 d.A.) und 05. März 2007 (Bl. 162 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Ke. und J.. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13. März 2007 (Bl. 165 - 176 d.A.).

41

Das Gericht hat sodann Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05. März 2007
(Bl. 162 d.A.) und 13. März 2007 (Bl. 176 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen K. und Sch.. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10. April 2007 (Bl. 182 - 191 d.A.).

42

Gemäß Beweisbeschluss vom 26. April 2007 (Bl. 193, 194, 200, 205 d.A.) hat das Gericht im Anschluss daran Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen W.-J. vom 27. November 2007 Bezug genommen.

43

Schließlich hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 11. Februar 2008 (Bl. 225 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses des Ergänzungsgutachtens wird auf die schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen W.-J. vom 09.04.2008 (Bl. 230 - 234 d.A.) Bezug genommen.

44

Außerdem hat das Gericht die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, so wie es den Sitzungsniederschriften vom 21. März 2006 (Bl. 54 - 56 d.A.) und 17. Oktober 2006 (Bl. 105 - 108 d.A.) zu entnehmen ist.

45

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

47

Die Klägerin kann vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.856,57 € verlangen.

48

Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 280 Abs. 1 BGB.

49

Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner, wenn er seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

50

Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis mit dem durch den Vertrag vom
18. September 2002 bestimmten Inhalt.

51

Der Beklagte verletzte seine vertraglichen Pflichten nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts. Der Pflicht, Obhut und Sorge für das anvertraute Pferd auszuüben, kam der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend nach.

52

Eine objektive Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten wird letztlich schon dadurch indiziert, dass das Pferd der Klägerin am Morgen des 29. Januar 2005 im Brunnenschacht vorgefunden wurde. Jedenfalls hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die vorhandene Absicherung des Brunnenschachts und die Gestaltung des umliegenden Hofbereichs nicht ausreichend waren, einen derartigen Unfall auszuschließen. Nach den Aussagen der Zeugen He., K. und He. sei es zwar so gewesen, dass zur fraglichen Zeit über dem Brunnenschacht zwei T-Träger aus Stahl lagen, diese allerdings nach den präzisen und sicheren Angaben des Zeugen He. nicht in die Erde eingelassen oder in sonstiger Weise befestigt gewesen seien und sich zudem lediglich über der Umrandung des Brunnenschachts befunden hätten, die Brunnenöffnung mithin nicht im Sinne einer Abdeckung eingeengt hätten. Soweit auf dem Schacht unter der Abdeckung aus Wellblechen vier Holzgerüste bzw. Seitenteile von Regalen gelegen hätten, seien auch diese nicht in der durch den Beklagten vorgetragenen Weise gesichert angebracht gewesen.

53

Seine weiteren Behauptungen zur Absicherung des Brunnenareals hat der Beklagte nicht beweisen können. Dass durchgängig und gerade in der Nacht zum 29. Januar 2005 eine mit einer nennenswerten Wassermenge gefüllte und damit standfeste Regentonne auf den Wellblechen gestanden habe, hat keiner der Zeugen bestätigt, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Sicherungsmaßnahme geeignet und ausreichend gewesen wäre.

54

Zur Frage der Umzäunung des Brunnenschachts und der Gestaltung des Durchgangs zwischen dem Elektrozaun des Auslaufs und dem Hofplatz liegen gegenläufige Aussagen vor. Während die durch den Beklagten benannten Zeugen erklärt haben, der Schacht sei bereits vor dem Unfall eingezäunt und aufgrund der vor dem Paddock gelagerten Holzstapel für ein Pferd unter normalen Umständen nicht zu erreichen gewesen, haben die Zeuginnen H. und Sch. das Gegenteil bekundet. Eine Überzeugungsbildung in die eine oder in die andere Richtung ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Insoweit unstreitig stellen aber selbst ordnungsgemäß abgesicherte Elektrozäune keine physisch unüberwindbare Barriere dar, weshalb der Beklagte auch zur ordnungsgemäßen Absicherung des restlichen Teils seines Hofes verpflichtet war.

55

Die erfolgten Sicherungsmaßnahmen waren für sich nicht geeignet, eine Gefährdung für das Wohlergehen der ihm anvertrauten Pferde zu gewährleisten, was das Versterben des streitgegenständlichen Wallachs verdeutlicht. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er nicht dafür Sorge getragen hat, dass der sich auf seinem Gelände befindliche Brunnenschacht als potenzielle Gefahrenquelle beseitigt wird. Hierfür hätte sich beispielsweise das Anbringen einer massiven Betonplatte oder das Zuschütten des Brunnenschachts angeboten. Derartige Maßnahmen sind hier jedoch unterblieben.

56

Seine Pflichtverletzung hat der Beklagte auch zu vertreten.

57

Gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Beklagte Vorsatz und Fahrlässigkeit, mithin gemäß § 276 Abs. 2 BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.

58

Vorliegend haben die Parteien zwar in § 12 des am 18. September 2002 geschlossenen Vertrages eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vereinbart. Ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung ist nämlich nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat schon nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags vom 18. September 2002 allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB verwendet, weil es sich um offensichtlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbestimmungen handelte. Ein Fall des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, weil die Sorge um das Wohlergehen und die Obhut des Pferdes als Kardinalpflicht des Verwahrungsvertrages anzusehen ist, denn diese Pflichten sollen die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen. Der Vertragspartner darf regelmäßig auf die Erfüllung dieser Kardinalpflicht vertrauen (BGHZ 89, 363, 367). Aus diesem Grund darf der Haftungsmaßstab für derartige Pflichten nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden (vgl. BGHZ 89, 363, 367; 93, 48; BGH NJW 1993, 335).

59

Die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Vertretenmüssen liegt gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beim Beklagten. Dass der Beklagte nicht einmal fahrlässig handelte, vermag das Gericht nicht anzunehmen. Da der Beklagte nach Auffassung des Gerichts die prinzipielle Möglichkeit eines Ausbrechens oder Durchgehens eines Pferdes einkalkulieren musste, durfte er es bei pflichtgemäßer Betrachtung nicht als ausreichend ansehen, den nahezu ebenerdigen Brunnenschacht lediglich mit Holzgerüsten und Wellblechpappen abzudecken, zumal die Errichtung einer Umwehrung und die Verwendung einer Beton- oder Stahlplatte ohne weiteres zumutbar gewesen wären und der bloße Elektrozaun unstreitig kein unüberwindbares Hindernis für Pferde darstellte. Dass die Abdeckung auf dem Brunnenschacht einen oder mehrere Menschen tragen konnte und unter den Vorrädern eines Schleppers nicht einbrach, entlastet den Beklagten nicht, denn es liegt auf der Hand, dass die Kräfte eines in Panik laufenden oder springenden Pferdes eine weit stärkere Belastung für die Abdeckung bedeuten als dies beim kontrollierten Begehen oder Belasten mit den Vorderrädern eines Schleppers der Fall ist. Die Gefahr, dass die lose aufliegenden Bauteile unter der Krafteinwirkung eines auf sie springenden Pferdes verschoben werden oder durchbrechen könnten, durfte der Beklagte nicht vernachlässigen, insbesondere weil er als gewerbsmäßiger Betreiber eines Pferdepensionsbetriebes mit dem Fluchtverhalten der Tiere vertraut war.

60

Der Klägerin ist auch ein kausaler Schaden entstanden. Ausgangspunkt für die Schadensermittlung ist im Rahmen des § 249 BGB die Differenzhypothese. Unter Anwendung des § 287 ZPO ist festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne das schädigende Ereignis genommen hätten und wie sich dann die Vermögenslage der Klägerin entwickelt hätte. Ein Schaden ist demnach anzunehmen, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens der Klägerin durch eine Pflichtverletzung des Beklagten geringer ist, als der gedachte Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis gehabt hätte (Palandt-Heinrichs, 66. Auflage, vor § 249 BGB Rn. 9). Ohne den durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursachten Unfall hätte sich der Sachwert des Pferdes noch im Vermögen der Klägerin befunden und sie hätte auch nicht die Kosten der tierärztlichen Versorgung aufbringen müssen.

61

Das Gericht schätzt in Anwendung des § 287 ZPO den Wert von "Do." zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf 6.750,00 €. Als Grundlage für die Schätzung dient das Gutachten der Sachverständigen W.-J., in welchem diese ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb ihrer Einschätzung nach der Wert des Wallachs "Do." bei 6.500,00 € bis 7.000,00 € anzusetzen sei. Aufgrund dieser Wertspanne hat das Gericht gemäß § 287 ZPO den Mittelwert zugrunde gelegt. Die Ausführungen der Sachverständigen aufgrund der vom Gericht zuvor ermittelten und ihr mitgeteilten Anknüpfungstatsachen (Bl. 193 - 194 d.A.) sind glaubhaft und überzeugend.

62

Die Sachverständige hat ihrem Gutachten zutreffenderweise zugrunde gelegt, dass "Do." einen einwandfreien Charakter hatte, sich in der Ausbildung bei guter Leistungsbereitschaft und Willigkeit stets als leicht trainierbar zeigte; dass sein Temperament ausgeglichen war; dass er sich stets kooperativ und gut erzogen zeigte; dass er seit einer mehrmonatigen Ausbildung bei dem Profi-Western-Trainer W. im Jahr 1998 "Spin", "Stop" und später auch "fliegende Galoppwechsel" beherrschte; dass er zudem über "Cow Sense" verfügte, in diesem Bereich aber mangels Interesses der Klägerin nicht weiter ausgebildet wurde; dass er im Jahr 2000 drei Monate von dem Profi-Western-Trainer Ke. ausgebildet wurde, bevor er für mehrere Wochen, maximal einen Monat Einzelunterricht erhielt, um das Zusammenspiel zwischen Reiterin und Pferd zu perfektionieren; dass er in den Jahren 2000 bis 2002 regelmäßig vom Trainer N. unterrichtet wurde; dass er im Rahmen einer Wochenendveranstaltung an einem Trail-Kurs sowie einem Reining-Kurs beim Trainer Ke. teilnahm, ohne dass in der Folgezeit eine weitere Ausbildung stattfand, vielmehr eine Nutzung des Wallachs nur noch zu Freizeitzwecken erfolgte.

63

All dies steht nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung, insbesondere der glaubhaften Aussage des Zeugen Ke. fest. Der Zeuge, der kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat, hat darzulegen vermocht, weshalb er sich an das Pferd der Klägerin noch so gut erinnern konnte, denn "besondere Pferde" mit einer "besonderen Erscheinung" wie das der Klägerin bleiben nachhaltig in Erinnerung, wobei der Zeuge insoweit auf die Ausbildung durch W., einen der bekanntesten Pferdetrainer in ganz Deutschland, und auf die außergewöhnlich gute Abstammung des Pferdes verwiesen hat, weshalb er auch selbst an dem Pferd interessiert gewesen sei und dieses auch nicht verkauft hätte, wenn es sich um einen Hengst gehandelt hätte. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass "Do." die typischen Eigenschaften eines "Quarter Horse" erfüllte: Er sei gelassen und leistungsbereit sowie sofort ruhig zu stellen gewesen. Dies deckt sich wiederum mit der Aussage der Zeugin Maike J., der behandelnden Tierärztin, die ausgesagt hat, dass "Do." sich stets habe anständig führen lassen, weshalb insbesondere auch Akupunkturbehandlungen problemlos möglich gewesen seien. Man habe nach Angaben des Zeugen Ke. "extrem gut" mit "Do." trainieren und ihn ausbilden können, weshalb auch Turniererfolge hätten erzielt werden können. Der Zeuge hat weiter durchweg glaubhafte Angaben zum Ausbildungsstand von "Do." gemacht. So sei eine ruhige Führung von "Do." möglich gewesen, weil eine entsprechende Ausbildung schon durch W. erfolgt sei. Auch diese Angaben des Zeugen sind glaubhaft, zumal der Zeuge nachvollziehbar geschildert hat, selbst "keine Lust" zu haben, sich "mehrere Jahre lang mit einem Pferd herumzuärgern, das sich nicht einmal ruhig führen und versorgen lässt". Bei der Übernahme von "Do." sei der Umgang mit ihm dagegen "schon perfekt" gewesen und hätte die Schulnote "1" verdient, was der Zeuge in seiner Aussage anschaulich und nachvollziehbar geschildert hat. Der Zeuge hat ferner glaubhaft bestätigt, dass "Do." die Manöver "Spin", "Stop" und "fliegende Galoppwechsel" beherrschte und Talent zum "Cow Sense" hatte und dass er für drei Monate in der Ausbildung bei ihm war und es etwa einen Monat lang Einzelunterricht gab. Schließlich hat der Zeuge auch erklärt, dass das Exterieur von "Do." keine Makel gehabt habe, vielmehr flächige Sprunggelenke, ein vernünftiges, zum Erscheinungsbild des Pferds passendes Röhrbein, gute Gelenke und einwandfreie Hufe gehabt habe.

64

Hinsichtlich des Gesundheitszustands von "Do." hatte die Sachverständige ihrem Gutachten zugrunde zu legen, dass im Oktober 2002 und im Juni 2003 leichte Verspannungen in der Rückenmuskulatur von "Do." vorhanden waren, die jedoch jeweils durch zweimalige Akupunkturbehandlungen behoben werden konnten und somit keinen Krankheitswert darstellten, und dass weder im September / Oktober 2003 noch im September 2004 Schmerzpunkte oder eine Verspannung der Rückenmuskulatur festzustellen waren, es lediglich im Sommer 2004 zu erneuten kurzfristigen Rückenbeschwerden ungeklärter Ursache kam, was jedoch nicht zu einer Einschränkung der Reitbarkeit führte.

65

Diese Anknüpfungstatsachen und keine darüberhinaus gehenden gesundheitlichen Beschwerden stehen für das Gericht nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung, insbesondere nach den Aussagen der Zeuginnen J. und Sch. fest.

66

Die Zeuginnen J. und Sch. bekundeten übereinstimmend und glaubhaft, dass die Rückenbeschwerden in Form von leichten Verspannungen der Muskulatur nur vorübergehender Natur gewesen seien. Insbesondere erklärte die Zeugin J. als behandelnde Tierärztin von "Do." und damit als sachverständige Zeugin, dass leichte Verspannungen im Rückenbereich bei Pferden grundsätzlich normal seien. Einen Krankheitswert hätten die kurzfristigen Verspannungen bei "Do." nicht gehabt, wobei die Zeugin J. insoweit auch darauf hingewiesen hat, dass sie im Falle eines pathologischen Zustands grundsätzlich die Überweisung in eine Tierklinik zum Zwecke weitergehender Diagnostik vorgenommen hätte, was hier aber nicht zur Debatte gestanden habe. Die Zeugin J. hat weiter ausgesagt, bei Folgeuntersuchungen im September / Oktober 2003 und September 2004, deren Ablauf die Zeugin genau dargestellt hat, keine Auffälligkeiten und Verspannungen mehr festgestellt zu haben.

67

Dass "Do." uneingeschränkt reitbar war, ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin Sch., die regelmäßig Kontakt zur Klägerin hatte und sie in der Zeit von August 2004 bis Januar 2005 ca. einmal die Woche auf "Do." reiten sah und von Rückenproblemen in diesem Zeitraum nichts gehört oder sonst mitbekommen zu haben. Ihre Schilderungen sind aufgrund ihres Detailreichtums, ihrer Originalität und Ausführlichkeit glaubhaft gewesen.

68

Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Aussage der Zeugin K.. Zwar hat diese Zeugin bekundet, dass "Do." vier bis sechs Monate vor dem Unfall - mit Ausnahme der drei Wochen unmittelbar vor dem Unfall - aufgrund von massiven Rückenproblemen überhaupt nicht reitbar gewesen sei. Die Zeugin K. hat jedoch viele ihrer Angaben relativieren müssen, weil sie entweder keine klare Erinnerung mehr hatte, obwohl sie nach eigenem Bekunden mit der Klägerin sehr häufig und auch über Details gesprochen hatte, oder weil sie die Ursache für angebliche Probleme beim Reiten von "Do." nicht angeben konnte. Im Hinblick auf den verwendeten Westernsattel hat vor allem die Klägerin anschließend nachvollziehbar dargetan, dass sie diesen aufgrund eines Ratschlags einer Osteopathin, wonach der Westernsattel nicht optimal zu "Do." passe, nicht länger habe verwenden wollen, und sie stattdessen einen maßgeschneiderten englischen Sattel verwenden wollte, dessen Herstellung aber gewisse Zeit beanspruchte, was zu einem entsprechenden Reitausfall von einigen Wochen geführt habe. Diese Angaben der Klägerin stimmen wiederum im Wesentlichen überein mit der Aussage der Zeugin Sch., ohne dass die Übereinstimmungen so auffällig waren, dass der Eindruck einer gemeinsamen Absprache entstanden wäre.

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Die Wertermittlung durch die Sachverständige W.-J. in ihrem sehr ausführlichen Gutachten ist aufgrund der umfangreichen, gut nachvollziehbaren Darstellung der einzelnen wertbildenden Faktoren und ihrer Bewertung im vorliegenden Fall überzeugend und ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO.

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Die Sachverständige hat die Bestimmung des Werts von "Do." anhand der Methode des Vergleichswertverfahrens aufgrund der Kriterien Alter, Gesundheit, Exterieur, Interieur, Pedigree, Ausbildungsstand, Turniererfolge sowie einer Marktanalyse hergeleitet. Bei dem Wallach wäre von einer guten bis befriedigenden Restnutzungsdauer von 8 bis 10 Jahren auszugehen gewesen. Der Wallach habe über einen einwandfreien Charakter, ein ausgeglichenes Temperament, ein hohes Maß an Nervenstärke verfügt und sei sicher und flexibel für den Freizeitbereich ausgebildet gewesen. Der Aspekt des Pedigrees des Wallachs sei zu vernachlässigen gewesen, da der Wallach naturgemäß nicht zur Zucht eingesetzt werden konnte. Grundsätzlich sei jedoch ausweislich der als ausreichend anzusehenden Abstammungspapiere väterlicherseits eine sehr gute, mütterlicherseits eine eher durchschnittliche Abstammung vorhanden. Die Sachverständige hat sodann, sowohl in ihrem Gutachten als auch in ihrem Ergänzungsgutachten, wobei auf diese vollumfänglich Bezug genommen wird, ausführlich und nachvollziehbar und unter Darstellung der zur Wertermittlung herangezogenen Quellen dargelegt, wie sich die Marktsituation für Quarter Horses in Deutschland darstellt. Wertsteigernd hätten sich dabei der hohe Ausbildungsstand des Wallachs sowie sein sehr guter Charakter ausgewirkt. Wertmindernd sei lediglich die im Vergleich zu den Durchschnittspferden geringere Restnutzungsdauer, da "Do." zum Unfallzeitpunkt 5 Jahre älter als die Beispielspferde war.

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Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen. Als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Pferde, Zucht und Haltung, einschließlich Bewertung, ist die Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist die Sachverständige von zutreffenden, gerichtlicherseits festgestellten Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus folgenden Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

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Der Umstand, dass die Sachverständige eine Wertspanne von 6.500,-- bis 7.000,-- € als Ergebnis ihres Gutachtens angab, hat das Gericht dazu veranlasst, als maßgeblichen Betrag das Mittel von 6.750,-- € zu schätzen. Eine Beweislastentscheidung dahingehend, nur den Mindestbetrag von 6.500,-- € zugrunde zu legen, hat das Gericht auch deshalb nicht vorgenommen, weil nicht das Beweismaß des § 286 ZPO, sondern das des § 287 ZPO Anwendung findet und insoweit eine Schätzung innerhalb der Preisspanne möglich ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, die eine höhere oder niedrigere Bewertung gerechtfertigt hätten, hat das Gericht sich für das rechnerische Mittel entschieden.

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Ebenfalls zum gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Schaden zählen die Arztkosten in unstreitiger Höhe von 106,57 €.

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Es ist auch keine Anspruchskürzung infolge einer Mitverantwortung seitens der Klägerin gemäß oder entsprechend § 254 BGB anzunehmen. Ein Mitverschulden im eigentlichen Sinne hat der Beklagte nicht darzulegen und zu beweisen vermocht.

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Zwar ist anerkannt, dass der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch dann Anwendung findet, wenn sich bei einem Schadenseintritt auch eine typische Tiergefahr des Tiers des Geschädigten ausgewirkt hat (BGH NJW 1976, 2130). Auch dürfte sich im streitgegenständlichen Unfallgeschehen mit dem Ausbrechen des Wallachs dessen typische Tiergefahr verwirklicht haben. Eine Mithaftung der Klägerin im Sinne einer Anspruchskürzung folgt hieraus jedoch nicht. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 840 Abs. 3 BGB, welcher eine abweichende Regelung der internen Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB enthält. Nach § 840 Abs. 3 BGB ist, wenn neben demjenigen, welcher nach den die Haftung für vermutetes Verschulden regelnden §§ 833 bis 838 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich ist, in dem Verhältnis der Schädiger untereinander der Dritte allein verpflichtet. Dass diese Norm nicht direkt anzuwenden ist, weil es vorliegend nicht um die Haftung zweier Gesamtschuldner gegenüber einem Dritten und die interne Ausgleichspflicht zwischen diesen beiden Gesamtschuldnern geht, verkennt das Gericht nicht. Gleichwohl ist der dieser Norm zugrunde liegende Rechtsgedanke auf eine grundsätzlich in Betracht kommende Anspruchskürzung entsprechend § 254 BGB zu übertragen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 215, 216 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OLG NJW-RR 1990, 470). Der vom Beklagten zitierten Kommentierung zu § 840 BGB (Palandt/Sprau, § 840 BGB Rn. 10) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Vielmehr heißt es dort, dass der Grundgedanke des § 840 Abs. 3 BGB zu Lasten eines aus Verschulden haftenden Schädigers auch im Rahmen der gemäß § 254 BGB gebotenen Abwägung zu berücksichtigen ist, z.B. wenn es um den eigenen von einem Tier mitverursachten Schaden des Tierhalters geht, wobei der Kommentierung auch ein Verweis auf die zuvor zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist. Gerade diese Fallgestaltung liegt hier vor.

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Die dem Rechtsgedanken des § 840 Abs. 3 BGB zugrunde liegenden Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt, weil der Beklagte vorliegend nicht nur für vermutetes Verschulden haftet, sondern entsprechend den zuvor gemachten Ausführungen seine Einstandspflicht auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als bewiesen anzusehen ist.

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Umstände, die das Schadensersatzverlangen der Klägerin als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB erscheinen lassen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere brauchte die Klägerin den Beklagten nicht auf einen besonders hohen Wert ihres Pferdes hinweisen, als es zum Abschluss des Pferdeeinstellungsvertrags kam. Ein vierstelliger Wert eines Pferdes ist nicht derart ungewöhnlich, dass dies eine entsprechende vorvertragliche Hinweispflicht ausgelöst hätte.

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Der Zinsanspruch folgt aus den § 288 Abs. 1 BGB.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Von einer Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat das Gericht abgesehen, weil zwar zum Wert des Pferdes ein Sachverständigengutachten eingeholt werden musste, jedoch eine Abweichung zwischen dem bezifferten Antrag der Klägerin und dem ausgeurteilten Betrag von 25 % vorlag, was einer Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 BGB nach Auffassung des Gerichts vorliegend entgegensteht (vgl. Thomas/Putzo, § 92 ZPO Rn. 9, 10).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 709 S. 1, 2 ZPO und §§ 708 Nr.11, 711 S. 1, 2 ZPO.

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Der Streitwert beträgt 9.106,57 €.


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