Urteil vom Landgericht Köln - 102 KLs 16/14
Tenor
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 09.04.2014, Az: 22 Ls 64/13, wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei, Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei (3) Jahren und sieben (7) Monaten
verurteilt.
Er wird weiter wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer weiteren Freiheitsstrafe von
drei (3) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet; ihm darf vor Ablauf einer Frist von zwei (2) Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin Y ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € sowie weitere 750 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.10.2014, zu zahlen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie diejenigen der Nebenklägerinnen R und Y sowie. Er trägt zudem die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Adhäsionsklägerin darin entstandenen Auslagen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich eines Betrages von 5.000 € jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Angewendete Vorschriften:
§§ 181 a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 232 Abs. 1 und 3 Nr. 3; 52, 53, 69a StGB, 21 StVG.
1
Gründe:
2I.
31.
4Der zur Tatzeit 22-jährige Angeklagte wurde in X als eheliches Kind seiner türkischstämmigen Eltern geboren, er hat noch eine zwei Jahre ältere Schwester. Der Angeklagte wuchs in geordneten Verhältnissen im elterlichen Haushalt auf, wobei der Vater erst in X, später in Köln ein Reisebüro betrieb, in dem zunächst auch die Mutter beschäftigt war.
5Die Entwicklung des Angeklagten in Kindheit und Jugend verlief unauffällig. Er besuchte nach dem Kindergarten die Grundschule, wobei er das vierte Schuljahr wiederholen musste, dann aber auf die Realschule wechselte, wo er mit den Anforderungen gut zurecht kam und nach eigenen Angaben auch zum Schulsprecher gewählt wurde. Nach dem Abschluss der Realschule mit Fachoberschulreife mit Qualifikation versuchte der Angeklagte, das Abitur zu machen. Da sich in dieser Zeit seine Eltern trennten und die Familie auseinanderbrach - der Angeklagte zog aus der elterlichen Doppelhaushälfte aus und mit seinem Vater in eine Mietwohnung, die Schwester blieb im Haushalt der Mutter - verlor er aber bald die Lust am Lernen und brach die Schule ab. Als weitere Belastung in dieser Zeit benennt der Angeklagte den Verkehrsunfalltod eines Onkels, der ihm sehr nahe gestanden habe.
6Während die Schwester des Angeklagten ein Architekturstudium aufnahm, jobbte der Angeklagte eine Zeitlang im Reisebüro des Vaters; nebenher machte er den Führerschein, der ihm jedoch im November 2011 ordnungsbehördlich wieder entzogen wurde. Auch ein Praktikum als Bürokaufmann brach der Angeklagte nach wenigen Monaten ab, wechselte vorübergehend wieder in den Haushalt der Mutter und zog sodann in eigene Wohnungen in Düsseldorf und später auch in Köln. Einer nennenswerten legalen Beschäftigung ging der Angeklagte seit etwa 2009 dann nicht mehr nach.
72.
8Der Angeklagte hatte bereits seit seinem sechsten Lebensjahr verschiedene Sportarten betrieben und zunehmend Wert auf sein - durchtrainiertes - Äußeres gelegt. Er stand so in seinem, ebenfalls dem Kraftsport zugetanen Freundeskreis schon früh in dem Ruf, ein „Frauenheld“ zu sein. Über einen zwei Jahre älteren Cousin, der sich im Milieu bewegte und einen aufwendigen Lebensstil mit Frauen und teuren Autos pflegte, kam der Angeklagte dann in Kontakt mit der Prostitution. In der Folgezeit bewegte sich der Angeklagte dann selbst in der Szene und war mit verschiedenen etwa gleichaltrigen Frauen liiert, die für ihn „arbeiteten“, d.h. der Prostitution nachgingen. Der Angeklagte konnte sich aufgrund dessen nun selbst einen luxuriösen Lebensstil leisten und war auf die Unterstützung seiner Eltern bzw. Jobangebote seines Vaters nicht mehr angewiesen. Mit der Zeit entwickelte er, wie er es heute nennt, seine „Masche“:
9Er knüpfte Beziehungen mit jungen Frauen an, log ihnen vor sie zu lieben und eine gemeinsame Zukunft zu planen, und brachte sie auf diese Weise dazu, für ihn der Prostitution nachzugehen. Schon mit 20 Jahren fuhr der Angeklagte, der über keinerlei Legaleinkommen verfügte, so einen Maserati Gran Tourismo S, Erstzulassung August 2010, den er bei monatlichen Raten von ca. 1.300,- € geleast hatte. Bis zu seiner Verhaftung in vorliegender Sache am 24. April 2014 lebte der Angeklagte – von Unterstützungsleistungen seiner Eltern abgesehen – von dem Geld, welches er von Frauen vereinnahmte, die er mit seiner „Masche“ an sich gebunden hatte und die für ihn der Prostitution nachgingen.
103.
11Insbesondere vor dem Hintergrund seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution kam es zu – auch einschlägigen – Vorstrafen:
12- 13
a. Am 25.02.2008 verhängte das Amtsgericht Solingen gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung einen zweiwöchigen Jugendarrest.
- 15
b. Am 14.06.2012 wurde er u.a. wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall durch das AG Köln nach dem Jugendgerichtsgesetz verwarnt. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte hatte nach den im Urteil getroffenen Feststellungen am 04.01.2012 den oben genannten, von ihm unterhaltenen Maserati Gran Tourismo ohne Fahrerlaubnis im Kölner Stadtgebiet gefahren und versucht, sich durch Angabe von Falschpersonalien dem Strafverfahren zu entziehen. Er hatte zudem am 18.02.2012 das vorgenannte Fahrzeug erneut ohne Fahrerlaubnis in der Kölner Innenstadt geführt, wobei er mit hör- und sichtbar überhöhter Geschwindigkeit Schlangenlinien fuhr und sodann versuchte, sich der Verfolgung durch ein Polizeifahrzeug zu entziehen. Schließlich kam es unter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu einem Unfall mit Eigensachschaden.
17- 18
c. Am 22.05.2013 wurde der Angeklagte, nachdem er sich in dieser Sache in der Zeit vom 05.10.2012 bis zum 02.05.2013 in Untersuchungshaft befunden hatte, durch das Landgericht Wuppertal – 21 Kls 10 Js 952/12 - 38/12 - wegen versuchten schweren Menschenhandels in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen und Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren mit Bewährung verurteilt. Die gegen ihn verhängte Sperre für die Fahrerlaubnis lief bis zum 25.03.2014.
Dem Urteil lagen die folgenden, bis auf die Bedrohung der Zeugin I mit dem Messer auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen zugrunde:
20„Der Angeklagte verfügte im Tatzeitraum über kaum ein eigenes Legaleinkommen und deckte seinen beträchtlichen Finanzbedarf im Wesentlichen dadurch, dass er junge Frauen, die zunächst freiwillig der Prostitution nachzugehen bereit waren, unter Vorgabe einer emontionalen Nähebeziehung finanziell ausnutzte. Dabei setzte er nötigenfalls auch Gewalt und/oder Drohungen ein, um die Frauen zur Prostitutionstätigkeit zu bestimmen und den weit überwiegenden Teil der Erlöse hieraus zu erlangen. Im Einzelnen kam es zu folgendem Geschehen:
21- 22
1. (=Anklagevorwurf zu 2.)
Die damals achtzehn Jahre alte Zeugin und Nebenklägerin J war seit etwa Juli 2011 freiwillig der Prostitution nachgegangen und hatte dem Angeklagten den Großteil ihrer Einnahmen ausgehändigt. Zum Jahreswechsel 2011/2012 unterhielt die Nebenklägerin Kontakte zu einem anderen Mann über Fernkommunikationsmittel, was sie vor dem Angeklagten verheimlichte. Dieser erhielt gleichwohl hiervon Kenntnis und befürchtete, dass die Nebenklägerin sich diesem Mann zuwenden könnte. Von einem Bekannten ließ er sich Anfang Januar 2012 als Beifahrer zu ihrem Aufenthaltsort fahren, um sie an diesem Tag für sich der Prostitution nachgehen zu lassen. Die Nebenklägerin stieg hinter dem Beifahrersitz in das Fahrzeug. Der Angeklagte stellte sie während der Fahrt zur Rede und schrie auf sie ein. Zudem dreht er sich nach hinten um und schlug ihr zu o.a. Zweck kräftig oberhalb der Oberlippe ins Gesicht und gegen die linke Stirnhälfte. Ferner boxt er er zwei Mal in ihren Unterleib und zwei weitere Male gegen ihren Kopf. Sämtliche Einwirkungen verursachten bei der Zeugin starke Schmerzen, Schwellungen und blaue Flecken. Denn wies der Angeklagte die weinende Zeugin an, dass sie jetzt wieder arbeiten gehen solle. Dies tat er in der Erwartung, den Profit zu vereinnahmen. Entweder der Angeklagte oder die Nebenklägerin meldeten deren Erscheinen in dem Kölner Bordell „S“ an.
24An der Wohnung der Nebenklägerin angekommen, begaben sich diese und der Angeklagte hinein. Die Nebenklägerin sollte auf Weisung des Angeklagten ihre Dessous holen. Dort schlug er ihr nochmals gegen die Augenpartie, um Widerstand der Zeugin gegen die Prostitutionstätigkeit nicht aufkommen zu lassen. Durch den Schlag stürzte die Zeugin zu Boden. Noch am selben Tag brachte sie der Angeklagte in den „S“, wo die Zeugin jedoch angesichts ihrer Verletzungen aus eigenem Antrieb keine Freier empfing.
25- 26
2. (=Anklagevorwurf zu 3.)
Am 15. April 2012 gegen 18.50 Uhr forderte der Angeklagte von der Zeugin I, mit welcher er im Rahmen einer Beziehung intime Kontakte pflegte und die zu seinem finanziellen Vorteil der Prostitution nachging, auf dem Parkplatz des Supermarktes B, T-Straße in Z, die Herausgabe von deren Mobiltelefon. Er beabsichtigte, den Kontaktspeicher auf ihm möglicherweise nicht genehme Einträge zu überprüfen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, schlug der auf dem Fahrersitz sitzende Angeklagte die neben ihm auf dem Beifahrersitz sitzende Zeugin zweimal mit der flachen Hand in das Gesicht und zog ihr schmerzhaft an den Haaren. Unter dem Eindruck dessen übergab die Zeugin ihr Mobiltelefon dem Angeklagten und entwich sodann aus dem Auto. Die Zeugin schaltete daraufhin die Polizei ein. Als diese den Angeklagten zur Rede stellte, gab er das Mobiltelefon heraus. Die Zeugin erhielt es auf diesem Wege zurück.
28- 29
3. (=Anklagevorwurf zu 4.)
Die Zeugin I war zu dem Entschluss gekommen, den Angeklagten zu verlassen. Am Abend des 4. Oktober 2012 wollte sie sich in Krefeld an der Anschrift ihrer Großmutter mit dem Angeklagten zu einer Aussprache treffen und hierzu ggf. eine Gaststätte in Krefeld aufsuchen. Der Angeklagte kam mit dem Auto seiner Mutter, forderte die Geschädigte auf einzusteigen und fuhr dann nach Köln. Dort bracht er sie in seine Wohnung und schloss sie ein, um sie später zu seinem finanziellen Vorteil weiter der Prostitution nachgehen zu lassen. Als er im weiteren Verlauf feststellte, dass sie einen neuen Bekannten hatte, sich tatsächlich von ihm trennen und nicht mehr für ihn der Prostitution nachgehen wollte, wurde er sehr aggressiv und schlug der Geschädigten ohne Vorwarnung mit der Faust mehrfach ins Gesicht und in die Rippen, damit sie sich aus Angst weiter an ihn bindet. Sie versuchte im weiteren Verlauf erfolglos aus der Wohnung im dritten Obergeschoss zu flüchten. Der Angeklagte holte ein langes Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm aus der Küche, fasste sie mit einer Hand an den Hals und hielt ihr mit der anderen das Messer vor. Er fragte sie, ob er sie abstechen solle. Er erklärte ihr auch, dass er sie wegen des Geldes brauche, sie könne ihn nicht ohne Geld zurück lassen.
31Er brachte sie auf ihre eindringlichen Bitten und Hinweise auf ihre Schmerzen hin in das Kölner E Krankenhaus, wo sie in der Notambulanz erstversorgt wurde. Hierbei wurde eine Rippenprellung und ein Riss in der Nase festgestellt. Danach verbrachte der Angeklagte die Zeugin erneut in seine Wohnung. Es kamen drei Bekannte von ihm dazu. Er hatte schon vorher die beiden Mobiltelefone der Zeugin an sich genommen und stellte nunmehr einen Chatverlauf mit einem Mann fest, über den er sich erneut aufregte. Sie musste sich bei facebook einloggen, damit er den gesamten Verlauf lesen könnte. Im Beisein seiner Bekannten schlug er sodann mindestens zwei weitere Male mit der Faust in das Gesicht der Zeugin. Diese Schläge führten zu einer Schwellung an ihrem Mund. Sie forderte ihn mehrfach auf, die Wohnung verlassen zu dürfen, weil sie Angst hatte. Er verweigerte es ihr und ließ sie nicht gehen. Sie legte sich später in das Bett im Schlafzimmer. Nachdem er seine Bekannten verabschiedet hatte, kam er dazu. Beide schliefen nebeneinander.
32Bevor der Angeklagte am Morgen des 5. Oktober 2012 gegen 11.00 Uhr die Wohnung verließ, forderte er die Zeugin I auf, sich anzuziehen und vorzubereiten, weil sie nachmittags einen „Kundentermin“, also eine Verabredung mit einem Freier habe. Es sei ihm – dies bezog der Angeklagte auf die sichtbaren Gesichtsverletzungen der Zeugin – auch egal, wie sie aussehe. Diesen „Kundentermin“ hatte der Angeklagte zwischenzeitlich ohne Willen der Zeugin auf der Internetplattform „anonym.com“ unter ihrem Profil vereinbart, auf das er zugreifen konnte. Unter Mitnahme ihrer Mobiltelefone schloss der Angeklagte die Zeugin in seiner Wohnung ein. Anschließend fuhr er seine frühere Freundin A für eine Zeugenvernehmung in hiesiger Sache zum Polizeipräsidium in Wuppertal.
33Die Zeugin I ging dem o.a. „Kundentermin“ nicht nach. Sie konnte sich durch Hilfeschreie einer Nachbarin bemerkbar machen und wurde schließlich mit Hilfe eines Leiterwagens der Kölner Feuerwehr gegen 13.30 Uhr befreit.“
34Der Angeklagte hatte zudem nach den unter 4.-12. (=Anklagevorwürfe zu 5.-13.) getroffenen Feststellungen in neun Fällen seinen Maserati oder ein anderes Fahrzeug im Straßenverkehr geführt, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein.
35Das Urteil ist seit dem 30.05.2013 rechtskräftig. Nach Bekanntwerden des gegen den Angeklagten geführten, nachfolgend unter d. dargestellten Strafverfahrens wurde dem Angeklagten durch Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 11.08.2014 die ergänzende – im Beschluss näher spezifizierte - Weisung erteilt, keinerlei Kontakte zu Frauen aufzunehmen oder aufrechtzuerhalten, die dem Zwecke der Prostitution dienen.
36- 37
d. Durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Solingen wurde der Angeklagte schließlich am 09.04.2014, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (22 Ls - 10 Js 2470/12 - 64/13).
Das Urteil enthält die folgenden Ausführungen:
39„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der glaubhaft geständigen Einlassung des Angeklagten, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser zwischen dem 01.05.2012 und dem 31.07.2012 der damals 16-jährigen Zeugin Q in der Wohnung seiner Mutter in der H-Straße in Solingen 5 Tütchen mit jeweils 1 Gramm Kokain gegeben hat. Diese Betäubungsmittel sollte die Zeugin Q für den Angeklagten weiterveräußern. Den Verkaufserlös sollte sie dem Angeklagten zukommen lassen. Dies tat die Zeugin Q auch, indem sie über den Zeugen G, einen weitläufigen Cousin des Angeklagten, 250,- Euro dem Angeklagten zukommen ließ.
40Durch die Tat hat der Angeklagte sich im im Tenor ersichtlichen Umfang strafbar gemacht.
41Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender, auf den jedoch Regelstrafrecht Anwendung findet. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht altersgemäß entwickelt war, hat die Hauptverhandlung bezüglich des zur Tatzeit fast 21 Jahre alten Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere konnten bei ihm keine Reiferückstände festgestellt werden.
42Das Gericht hat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe auszufüllen.
43Unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze zur Strafzumessung spricht zugunsten des Angeklagten seine glaubhaft geständige Einlassung. Zu Lasten des Angeklagten kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er zur Tatzeit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
44Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.
45Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, weil das Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und sich in Zukunft straffrei führen wird. Darüber hinaus hat der Angeklagte durch seine geständige Einlassung gezeigt, dass er sich mit der Tat auseinander gesetzt hat und diese aufrichtig bereut. Das Gericht geht davon aus, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.“
464.
47Der Angeklagte ist gesund, er raucht nicht und nimmt keine Drogen. Auch Alkohol trinkt er nur gelegentlich und dann auch nur in Maßen. Er ist strafrechtlich voll verantwortlich.
48II.
49In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
50- 1.51
Fall 1 der Anklage 205 Js 265/14, Anklage vom 26.08.2014:
Der Angeklagte und die am 23.04.1995 geborene, zur Tatzeit 18-jährige Nebenklägerin Y lernten sich im Sommer 2013 kennen. Im Verlaufe der Treffen führten sie Gespräche über eine Beziehung, der Angeklagte erzählte der Nebenklägerin, dass mit Prostitution viel Geld zu verdienen sei und legte ihr auch nahe, als Prostituierte zu arbeiten und so seine finanzielle Situation aufzubessern. Der Angeklagte beabsichtigte, das durch die Nebenklägerin verdiente Geld an sich zu nehmen und damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und wusste, dass die Nebenklägerin zuvor keinerlei Kontakte mit Prostitution hatte.
53Am 21.12.2013 erläuterte der Angeklagte der Nebenklägerin - ihm war genau ein Monat zuvor im Rahmen der Bewährungsaufsicht nach der oben dargestellten Verurteilung durch das Landgericht Wuppertal vom Vorsitzenden der Kammer der Bewährungsplan ausgehändigt worden, wobei der Angeklagte durch seine Unterschrift versichert hatte, den Weisungen und Auflagen (insbesondere: straffreie Führung, Anzeige jeden Wohnsitzwechsels) nachzukommen - die Vorgehensweise im Bordell, wies sie an, wie sie sich zu verhalten habe und dass sie ein Set zuvor gemeinsam gekaufter Unterwäsche tragen solle. Dann fuhr der Angeklagte, der im Tatzeitraum keine Fahrerlaubnis hatte, was ihm auch bewusst war, gegen 17.00 Uhr mit dem Kraftfahrzeug des Vaters der Nebenklägerin zu dem Bordell "B1" in B2. Dort gab er ihr 65,- €, die als Eintrittsgeld in das Bordell dienten, und erklärte, er werde sie nach Ende ihrer Arbeit wieder abholen. Die Nebenklägerin arbeitete in dem Bordell unter dem Namen "F1" von 17.00 bis 2.00 Uhr und verdiente insgesamt 550,- €.
54Als sie den Angeklagten anrief, holte dieser sie wieder mit einem Kraftfahrzeug ab und fuhr mit ihr in seine Wohnung in H. Er fragte nach ihren Einnahmen, die die Nebenklägerin ihm übergab. Er behielt das Geld für sich.
55Am nächsten Tag erklärte der Angeklagte der Nebenklägerin, dass sie wieder zum „Arbeiten“ in das Bordell "B1" fahren solle. Er wies sie an, ein Set der gemeinsam gekauften Unterwäsche zu tragen. Gegen 22.00 Uhr fuhr sie mit einem Kraftfahrzeug dorthin, nachdem der Angeklagte ihr zuvor wiederum 65,- € für das Eintrittsgeld gegeben hatte. Dort arbeitete die Nebenklägerin und verdiente 50,- €. Sie verließ das Bordell gegen Mitternacht und kehrte dann zur Wohnung des Angeklagten zurück, der wiederum das verdiente Geld vereinnahmte. Dort berichtete sie ihm davon, dass ihr an diesem Abend ein Kunde angeboten habe, ohne Registrierung in dem Club mit ihm zu verkehren und sodann versucht habe, ihr eine Tablette in den Mund zu stecken; sie wolle nicht mehr in dem Club arbeiten.
56Der Angeklagte inserierte die Nebenklägerin Y daraufhin bei www.anonym.com als "YY", wobei Fotos der Nebenklägerin in Unterwäsche gezeigt, sowie die angebotenen Leistungen aufgeführt wurden. Als Entgelt wurde 150,- € pro Stunde genannt. Der Angeklagte überwachte die Buchungen und machte mit den Freiern auch die Termine aus.
57- 2.58
Fall 2 der Anklage 250 Js 265/14, Anklage vom 26.08.2014:
Am 02.01.2014 kam der Kunde D in die Wohnung des Angeklagten in H, zahlte 150,- € und begab sich mit der Nebenklägerin Y in das eigens für diese Zwecke eingerichtete „Verrichtungszimmer“. Als der D gegangen war und die Nebenklägerin dem Angeklagten erklärte, sie habe sich unwohl gefühlt, wurde der Angeklagte wütend. Er schlug der Nebenklägerin mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch diese eine Schädelprellung, eine Jochbeinprellung mit Ödem sowie ein Hämatom am rechten Unterlid erlitt.
60- 61
3.
Die Nebenklägerin brach nach diesem Übergriff den Kontakt zum Angeklagten ab und entschloss sich, diesen anzuzeigen.
63Der Angeklagte ließ die Nebenklägerin Y, als diese für ihn erkennbar nicht weiter der Prostitution nachgehen wollte und damit als Einnahmequelle fortfiel, sofort fallen. Bereits während ihrer Vernehmung bei der Polizei am 03.01.2014 rief er mehrfach bei ihr an und forderte sie auf, ihre Sachen aus seiner Wohnung zu holen.
64Die Nebenklägerin, die bereits im Alter von 13 Jahren unter Depressionen gelitten, sich aber vor dem Kennenlernen mit dem Angeklagten stabilisiert hatte, war nach dem mit und durch den Angeklagten Erlebten erneut niedergeschlagen und zog sich von ihrer Familie und ihren Freunden zurück. Sie begab sich erneut in therapeutische Behandlung und die Dosis eines ihr bereits in der Vergangenheit verabreichten Antidepressivums musste wieder erhöht werden. Die Nebenklägerin hatte vermehrt Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen und war von Januar bis April des Jahres 2014 - auch aus Angst vor dem Angeklagten - nur vereinzelt in der Lage, das Haus zu verlassen. Sie musste ihren Job bei „P1“ aufgeben und konnte die im Oktober 2013 begonnen Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin nicht zu Ende führen.
65- 4.66
Anklagevorwurf aus dem Verfahren 251 Js 194/14, Anklage vom 17.06.2014:
Am 13.03.2014 fand vor dem Landgericht Wuppertal im Rahmen der Bewährungsaufsicht nach der oben unter I. 4. c. dargestellten Verurteilung ein Anhörungstermin statt, nachdem dort die neuerlichen Ermittlungen gegen den Angeklagten, namentlich die Hausdurchsuchung vom 15.01.2014 in der dem Bewährungshelfer bislang unbekannten Wohnung in der G-Straße, wegen der oben unter II. 1. dargestellten Geschehnisse bekannt geworden waren. Der Angeklagte wurde durch die Kammer noch einmal eindringlich gewarnt, nicht wieder in alte Verhaltensmuster zurückzufallen. Er versprach, zukünftig straffrei zu leben.
68Bereits Ende März 2014 knüpfte der Angeklagte mit der zu diesem Zeitpunkt sechzehnjährigen Nebenklägerin R (geboren am 22.07.1997) Kontakt an, als sie in dem von ihm häufig frequentierten Kölner Fitness-Studio zum Probetraining gekommen war. Da der Angeklagte sich um sie bemühte und sie ihn attraktiv fand, zugleich aber fürchtete, für ihn etwas zu jung zu sein, gab sie ihm gegenüber ihr Alter mit 17 Jahren an, was der Angeklagte ihr auch glaubte. Der Angeklagte lud die Geschädigte schon kurz nach dem Kennenlernen in seine hochwertig ausgestattete Wohnung in der G-Straße in Köln ein, wo es dann auch zum Geschlechtsverkehr kam. Der Angeklagte erzählte der Geschädigten, er habe aktuell keine Arbeit, sei zuvor im Drogengeschäft tätig gewesen, könne aber nun damit kein Geld mehr verdienen, nachdem „Kollegen“ von ihm „erwischt“ worden seien. Beim nächsten Treffen in seiner Wohnung berichtete der Angeklagte der Geschädigten, er sei drei Jahre mit einer Freundin liiert gewesen, die „gearbeitet“, also sich prostituiert, habe. Sie habe in Köln und auch anderen Städten gearbeitet und viel Geld verdient. Bei diesem und auch den folgenden Treffen pries er die Vorzüge des „Arbeitens“ immer wieder an. Nur so könne man sich ein gemeinsames, gutes Leben aufbauen, er wolle sie „ganz“, sie könne zu ihm ziehen und er müsse nicht wieder Drogen verkaufen. Mit dem verdienten Geld könne man schöne Urlaube machen und für sie auch eine Brustvergrößerung, das Aufspritzen der Lippen und „Haar-Extensions“ bezahlen. Derzeit hätte er aber „Schuldendruck“ und könne kaum die Miete aufbringen.
69Obwohl die Geschädigte, die zuvor keinerlei Kontakt zur Prostitutionsausübung gehabt hatte, zunächst immer wieder äußerte, sich zu prostituieren käme für sie nicht infrage, insistierte der Angeklagte immer weiter und zeigte der Geschädigten schließlich die Internet-Seite „anonym.de“, über die er bereits zuvor Frauen für Prostitutionsdienste angeboten hatte. Die Geschädigte ließ sich schließlich darauf ein, dass der Angeklagte Fotos von ihr machte, während sie in Dessous posierte. Diese lud der Angeklagte am 14.04.2014, fünf Tage nachdem er vom Amtsgericht Solingen zu der oben dargestellten Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war, in ein von ihm für die Geschädigte als „B3“ unter dem Namen „18XX1“ erstellten Profil beim Portal „anonym.de“ hoch, zu dem nur er über den Zugangs-Code verfügte und in dem die angebotenen Serviceleistungen (Geschlechts- und Oralverkehr mit Kondom, 150,- €/Std.) angegeben waren. Zudem schaffte er ein „Arbeitshandy“ an, über das die Geschädigte nach seinen Anweisungen sodann Anrufe potentieller Kunden annahm, wobei die Freier auf Vorschlag des Angeklagten zunächst zum gegenüberliegenden Haus auf der G-Straße dirigiert wurden, damit die Geschädigte sie vom Fenster aus sehen und entscheiden konnte, ob sie sich auf einen Kontakt mit ihnen einlassen wollte.
70Ab diesem Zeitpunkt traf sich die Geschädigte in der Wohnung des Angeklagten bis zum 21.04.2014 auf seine Anweisungen hin in dem vom Angeklagten mit Kondomen, Gleitmittel etc. vorgehaltenen Verrichtungszimmer mit mindestens vier Kunden, mit denen sie jeweils oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr ausübte, wobei die Prostitutionstätigkeit sie so anekelte, dass sie vor dem ersten Mal, als der Angeklagte mit ihr sprach, ein Zittern nicht unterdrücken konnte und äußerte, sie könne „das“ nicht, worauf der Angeklagte sie beruhigte, sie schaffe das schon, er wisse das auch zu schätzen. Auch als die Geschädigte dies bei späteren Gelegenheiten widerholte, und auch, als sie einen älteren Mann als Freier ablehnen wollte, weil die Vorstellung, mit diesem Sex zu haben, ihr widerwärtig erschien, setzte sie der Angeklagte unter Druck, indem er darauf hinwies, es müsse sein, es sei doch für das gemeinsame Leben, die Zeit sei knapp und man könne die Miete nicht bezahlen. So gelang es dem Angeklagten immer, die Geschädigte zur Fortsetzung der Prostitution zu veranlassen und sich seinen Anweisungen zu fügen.
71Den für die Prostitutionsdienste erhaltenen Lohn in Höhe von jeweils 150,00 € pro Stunde musste die Geschädigte im Wesentlichen an den Angeklagten abgeben, der hierüber eine Liste führte. Lediglich einen geringen Teilbetrag durfte sie für sich behalten. Schon nach einigen Tagen kam es zum Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, weil der Angeklagte sich darüber aufregte, dass die Geschädigte „nur so wenig Zeit zum arbeiten“ hatte, da sie vormittags in der Schule war und in der Woche abends schon früh im Elternhaus sein musste.
72Am 19.04.2014 war die Geschädigte beim Angeklagten in dessen Wohnung. Während ihre Freundin, die Zeugin E, vor der Tür auf sie wartete, kam es erneut zum Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, in dessen Verlauf der Angeklagte die Geschädigte mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, worauf diese weinend die Wohnung verließ und mit ihrer Freundin in die Stadt fuhr. Auf Aufforderung des Angeklagten kam die Geschädigte in Begleitung ihrer Freundin dann aber schon am selben Tag zurück zu ihm und empfing, während der Angeklagte sich mit der Zeugin E über „das Anschaffen“ unterhielt, einen letzten Kunden im Verrichtungszimmer. Ob der Angeklagte die Zeugin E in dieser Zeit darauf ansprach, ob auch sie „arbeiten“ wolle, konnte nicht sicher geklärt werden.
73- 74
5.
Die Zeugin E erzählte kurz darauf ihrer Mutter, dass die Geschädigte einen neuen Freund habe und für diesen der Prostitution nachging, auch zeigte sie ihr im Internet die Seite „anonym.de“. Daraufhin wurden die Eltern der Geschädigten informiert, die mit der Geschädigten am frühen Morgen des 21.04.2014 Anzeige erstatteten. Im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Zeugin KHKin N schilderte die Geschädigte das Tatgeschehen so wie oben festgestellt, wobei der Angeklagte, der offenbar Verdacht geschöpft hatte, dass die Geschädigte ihn anzeigen könnte, am 21. und 22.04.2014 der Geschädigten eine Vielzahl von Kurznachrichten zukommen ließ, in denen er sie aufforderte, sich sofort bei ihm zu melden (etwa am 21.04.: 12.41 Uhr: „Willst du mich verarschen? Wo bist du?! Warum geht ihr beiden kleinen ratten nicht ran“, 21.14 Uhr: „Du hast heute den größten Fehler deines Lebens gemacht! Man sieht sich.“ Oder am 22.04.2014: 11.14 Uhr: „… Aber tu kein Verstecken spielen, sonst such ich dich in ganz mülheim. Ficke dich und deine Familie. Mit angels spielt man nicht. Du weisst nicht wozu ich in der lage bin…“, 11.22 Uhr: „Willst Du unbedingt Krieg? Bin nicht geil drauf.“, 11.28 Uhr: „Fall du denkst ich weiss nicht wo du wohnst ne hast du dich geschnitten.“, 11.29 Uhr: „Freund arbeitet bei mcfit. Der gibt mir gleich schon deine daten wenn du so weiter machst. Komm ich kurz vorbei“. Am 22.04.2014 veranlasste der Angeklagte zudem eine Bekannte, die Geschädigte, von der er vermute, dass sie „bei den Bullen war“, anzurufen, sich als seine Schwester auszugeben und der Geschädigten so Angst zu machen, dass sie sich „nix mehr traut“. Nachdem die Bekannte die Geschädigte angerufen hatte, brach die Geschädigte den Kontakt zum Angeklagten ab und löschte alle Kontaktdaten.
76Auch die Nebenklägerin R litt nach der Offenbarung unter Schlafstörungen und nahm einige therapeutische Beratungstermine wahr. Besonders belastend ist für die Nebenklägerin, dass sie zwar von ihren Eltern unterstützt wird, ihr Bruder jedoch von ihren durch den Angeklagten initiierten Prostitutionstätigkeiten nichts erfahren darf, da die Familie befürchtet, dieser könne hiermit nicht umgehen.
77- 78
6.
Der Angeklagte wurde am 24.04.2014 in seiner Wohnung festgenommen. In seinem Bett wurde dabei die 20-jährige L angetroffen, die angab, mit dem Angeklagten seit fast drei Monaten liiert zu sein und freiwillig der Prostitution nachzugehen. Vor etwa drei Wochen habe sie Streit mit dem Angeklagten gehabt, sich aber nun wieder mit ihm versöhnt. Damals habe sie sich aus Angst vor dem aggressiven Angeklagten fünf Stunden ins Badezimmer eingeschlossen, der die Tür schließlich aufgebohrt habe. Daraufhin habe sie diesem „in Notwehr“ Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Diese Geschehnisse sind Gegenstand wechselseitiger Strafanzeigen des Angeklagten und der Frau L geworden, wozu sich eine Vielzahl von Kurznachrichten beider verhält.
80Im Rahmen der Durchsuchung der Anschrift G-Straße in Köln am 24.04.2014 durch die Zeugin KHKin N wurden das „Arbeitshandy“ des Angeklagten sowie zwei weitere Mobiltelefone sichergestellt, ferner eine vom Angeklagten geführte handschriftliche Liste mit Kundennamen, Terminen und Einnahmen. Im Rahmen der Auswertung der auf dem vom Angeklagten vor allem zum Chatten genutzten Handys Samsung S4 gespeicherten Nachrichten durch die Zeugin KHKin N wurden insgesamt 45.202 Datensätze gefunden, die belegen, dass der Angeklagte mit einer Vielzahl von Frauen, zeitweise mit bis zu zehn Frauen gleichzeitig, über diverse Portale Kontakte unterhielt, die hauptsächlich darauf abzielten, miteinander Sex zu haben.
81Da der Angeklagte ohne regelmäßige Arbeit ist, bestreitet er sein Einkommen über die Vermittlung der Mädchen an Bordelle bzw. über anonym.com.
82- 83
7.
Die Nebenklägerin Y hat gegen den Angeklagten ein Adhäsionsverfahren angestrengt. Am zweiten Hauptverhandlungstag vom 16.10.2014 hat sie beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000,- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von 750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Angeklagte hat am 16.10.2014 den Schmerzensgeldanspruch nebst Zinsanspruch dem Grunde nach sowie den weiter geltend gemachten Betrag von 750,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Antragstellung als Schmerzensgeld aufgrund des Adhäsionsantrags anerkannt.
85III.
86- 87
1.
Der Angeklagte ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt. Er hat die Taten, so wie sie oben festgestellt sind, in der Hauptverhandlung vollumfänglich gestanden.
89Das Geständnis ist insgesamt glaubhaft; der Angeklagte hat sich nicht darauf beschränkt, die Anklagevorwürfe pauschal einzuräumen, sondern hat die Geschehnisse ausführlich und detailliert geschildert und der Kammer - auch unter Einbeziehung seines strafrechtlichen Vorlebens - die von ihm mit der Zeit entwickelte „Masche“ erläutert, die es ihm - wie er heute wegen des Leides, welches er den Frauen angetan habe, bedaure - ermöglicht habe, von Prostitutionseinnahmen seinen aufwändigen Lebensstil zu finanzieren. Schon deshalb, und weil schließlich auch kein Grund ersichtlich ist, warum sich der Angeklagte zu Unrecht belasten sollte, besteht kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses.
90Hinsichtlich der Feststellungen der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin R stützt sich die Kammer ergänzend auf die Angaben dieser Geschädigten, die die Geschehnisse im Sinne der getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert hat.
91Auf die Vernehmung der Nebenklägerin Y ist vor dem Hintergrund des vollumfänglichen Geständnisses – der Angeklagte hat insofern lediglich zwei weitere Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Abrede gestellt - im allseitigen Einverständnis verzichtet worden, um ihr die mit einer Vernehmung in der Hauptverhandlung verbundenen weiteren Belastungen zu ersparen. Zu den bei der Nebenklägerin Y eingetretenen Tatfolgen und ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die auch im Rahmen der Adhäsionsentscheidung zu berücksichtigen waren, hat die Kammer deren Mutter, die Zeugin V, vernommen.
92- 93
2.
Zum Verlauf der Ermittlungen, insbesondere zur Hausdurchsuchung beim Angeklagten am 24. April 2014, den dabei gemachten Angaben der Frau L, und zum Ergebnis der Datenauswertungen - II. 6. - hat die Zeugin KHKin N glaubhaft bekundet. Die unter II. 5. dargestellten Kurznachrichten des Angeklagten vom 21. und 22.04.2014 sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. Die Kammer hat ferner die bei der Durchsuchung vom 24.04.2014 gefertigten Lichtbilder von der Wohnung des Angeklagten, die insbesondere einen Eindruck vom „Verrichtungszimmer“ und den dort vorgehaltenen Hilfsmitteln zur Ausübung der Prostitution vermitteln, in Augenschein genommen.
95Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung, ergänzend haben hierzu auch die Zeugen U und P bekundet, die mit dem Angeklagten seit Jahren befreundet sind, selbst aber wohl nicht von Prostitutionseinkünften leben und bestätigen konnten, dass der Angeklagte weder im Übermaß Alkohol zu sich nimmt, noch Drogen konsumiert.
96- 97
4.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten sowie der Aushändigung des Bewährungsplanes am 21.11.2013 und der Anhörung am 13.03.2014 gehen zurück auf die verlesene Urteile und weiteren Urkunden, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie die zu den Vorverurteilungen und den beiden vorgenannten Terminen gemachten ergänzenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
99- 100
5.
Die Feststellung, dass der Angeklagte strafrechtlich uneingeschränkt verantwortlich ist, konnte die Kammer treffen, auch ohne sachverständig beraten zu sein. Denn es ist beim körperlich und geistig gesunden Angeklagten, der weder Alkohol im Übermaß noch Drogen konsumiert, kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung seines Steuerungsvermögens ersichtlich. Dass der Angeklagte auch Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens hatte, steht ebenfalls außer Zweifel.
102IV.
103Nach den unter Ziffer II. 2. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wie folgt strafbar gemacht:
104- 105
1.
Hinsichtlich des unter II. 1. und 2. dargestellten Tatgeschehens ist der Angeklagte des Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig, denn die vom Angeklagten zur Aufnahme der Prostitution gebrachte Nebenklägerin Y war, wie der Angeklagte wusste, zur Tatzeit erst 18 Jahre alt.
107Da der Angeklagte die Tat in der Absicht wiederholter Tatbegehung begangen hat, um sich eine dauerhafte, erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, hat er sich des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung strafbar gemacht, § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB.
108Zugleich, und damit tateinheitlich, hat der Angeklagte den Tatbestand der Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, indem er seines Vermögensvorteils willen die Nebenklägerin Y bei der Ausübung der Prostitution überwacht, und insbesondere durch die von ihm getroffenen Vorkehrungen und Dispositionen die Umstände der Prostitutionsausübung in Bezug auf Ort, Zeit, Entgelte und andere Umstände (Terminabsprachen mit „Kunden“ und Überwachung dieser Buchungen über „anonym.com“) bestimmte.
109Da die beiden Fahrten ohne Fahrerlaubnis am 21.1.2.2013 zum Bordell „B1“ und zurück mit den Tathandlungen im Sinne der oben genannten Vorschriften zusammenfallen, stehen auch diese Taten – vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG - hierzu im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB.
110Gleiches gilt – entgegen der Fassung der Anklage, die von Tatmehrheit ausgeht – in Bezug auf die unter II. 2. festgestellte Körperverletzung der Y, § 223 Abs. 1 StGB, bezüglich derer Strafantrag gestellt ist, § 230 Abs. 1 StGB.
111- 112
2.
Durch sein – unter II. 4. festgestelltes – Verhalten in Bezug auf die Nebenklägerin R hat sich der Angeklagte wiederum wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei, §§ 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3, 181a Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB strafbar gemacht.
114Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
115Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte die Nebenklägerin R mit Gewalt, Drohung oder List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht hat, ist der Tatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Mangels Ausnutzung einer Zwangslage der Nebenklägerin R scheidet auch eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus.
116- 117
3.
Diese beiden Taten stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
119V.
120Hinsichtlich beider festgestellter Taten ist die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 232 Abs. 3 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
121In keinem der beiden Fälle kam unter Berücksichtigung aller den Taten vorausgehender, ihnen innewohnender oder nachfolgender Umstände die Annahme eines minderschweren Falles im Sinne des § 232 Abs. 5 StGB in Betracht. Denn auch unter Berücksichtigung der nachfolgend im Einzelnen dargestellten strafmildernden Umstände war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung beider Taten bereits einschlägig vorbestraft war und die Taten unter laufender Bewährung begangen hat. Er hat zudem jeweils mehr als einen Tatbestand mit eigenem Unrechtsgehalt verwirklicht.
122Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Taten vollumfänglich gestanden hat. Der Geschädigten Y konnte so die für sie belastende Vernehmung in der Hauptverhandlung, vor der sie sich nach Angaben ihrer Mutter besonders gefürchtet hat, erspart und das Verfahren abgekürzt werden. Soweit die Kammer die Zeugin R, die sich der Vernehmung stellen konnte, ohne dass eine Retraumatisierung zu befürchten war, gleichwohl zeugenschaftlich gehört hat, beruhte dies auf dem Umstand, dass sich die Kammer ein Bild von der Persönlichkeit der Geschädigten und des Tatgeschehens aus ihrer Perspektive machen wollte. Die Kammer hat strafmildernd aber auch insofern berücksichtigt, dass aufgrund des Geständnisses des Angeklagten eine Vernehmung der Nebenklägerin R ebenfalls verzichtbar gewesen wäre. Zu Gunsten hat sich ferner in beiden Fällen ausgewirkt, dass sich die Taten jeweils nur über einen relativ kurzen Zeitraum erstreckt haben und es nur zu relativ wenigen Sexualkontakten der Nebenklägerinnen mit Freiern gekommen ist und der Angeklagte nur vergleichsweise geringe Geldbeträge vereinnahmt hat. Strafmildernd hat sich auch der Umstand ausgewirkt, dass der Angeklagte den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach sowie den Anspruch auf Ausgleich des materiellen Schadens der Nebenklägerin Y nebst Zinsansprüchen anerkannt hat.
123Die Kammer hat schließlich in Bezug auf beide festgestellte Taten bereits bei der Findung der Einzelstrafen strafmildernd den Umstand in den Blick genommen, dass hinsichtlich der unter II. 1./2. festgestellten Tat - wie unten näher ausgeführt - eine Gesamtstrafe mit der Tat zu bilden war, die Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Solingen vom 09.04.2014 ist, wobei die Besonderheit bestand, dass die durch das Amtsgericht Solingen abgeurteilte Tat vom Angeklagten vor seiner Verurteilung durch das Landgericht Wuppertal vom 22.05.2013 lag und die Freiheitsstrafe von 2 Jahren damit „an sich“ gesamtstrafenfähig gewesen wäre, eine Einbeziehung aber daran scheiterte, dass es sich insofern um eine Einheitsjugendstrafe handelte. Der Angeklagte hat daher nun, neben den vorliegend gegen ihn verhängten zwei Gesamtfreiheitsstrafen auch noch mit dem Widerruf der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil vom 22.05.2013 zu rechnen, was ein besonderes Gesamtstrafübel darstellt.
124Strafschärfend hat sich dagegen ausgewirkt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten sowohl hinsichtlich des Menschenhandels, als auch des Verkehrsdelikts, bereits einschlägig vorbestraft war. In dem unter I.3.c dargestellten Verfahren hat er auch bereits knapp sieben Monate Untersuchungshaft verbüßt, ohne dass ihn dies von der Begehung der hier abgeurteilten Taten abgehalten hätte. Zudem beging der Angeklagte die Taten jeweils unter laufender Bewährung. Er hat ferner jeweils mehrere Straftatbestände mit eigenem Unrechtsgehalt verwirklicht. Zulasten des Angeklagten musste sich auch auswirken, dass er der Nebenklägerin R mittels der dargestellten Kurzmitteilungen drohte, als er vermuten musste, dass diese sich offenbaren würde. Strafschärfend hat die Kammer schließlich die hohe kriminelle Energie des Angeklagten, welche sich insbesondere in der oben dargestellten, außergewöhnlich hohen Rückfallgeschwindigkeit niederschlägt und eine besorgniserregende Resistenz des Angeklagten im Hinblick auf strafrechtliche Sanktionen sowie Einwirkungen im Rahmen der Bewährung belegt, berücksichtigt. Besondere, strafschärfend zu berücksichtigende Tatfolgen, die über das in Fällen des schweren Menschenhandels zu Erwartende hinausgehen, hat die Kammer indes nicht feststellen können.
125Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
126- Im Fall II. 1./2.; Anklage vom 26.08.2014:
127- 3 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe,
128- Im Fall II. 4., Anklage vom 17.06.2014:
129- 3 Jahre Freiheitsstrafe.
130Da die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Y, II. 1./2., vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Solingen vom 09.04.2014 begangen wurde, und da diese Strafe noch nicht vollstreckt ist, war aus der vorliegend gebildeten Strafe von 3 Jahren und 3 Monaten und der gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht Solingen verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr gemäß §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer zunächst die Strafzumessungserwägungen, die bei der Findung der Einzelstrafen getroffen wurde, erneut herangezogen, namentlich wiederum das Geständnis des Angeklagten. Einbezogen hat sie ferner die Strafzumessungserwägungen, die dem Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 09.04.2014 zugrunde liegen. Die Kammer hat ferner im Rahmen der Gesamtstrafenbildung wiederum das Gesamtstrafübel in den Blick genommen, welches sich durch die Verhängung zweier Freiheitsstrafen ergibt, die neben der – mutmaßlich zu widerrufenden – Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren aufgrund des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 22.05.2013 gegen den Angeklagten zu vollstrecken sind. Damit dieses dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt gerecht wird, hat die Kammer die Gesamtstrafe vorliegend durch eine nur geringfügige Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten enger gezogen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1313 Jahren und 7 Monaten
132erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.
133VI.
134Da der Angeklagte in dem unter II. 1./2. festgestellten Fall wiederholt vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, obwohl er bereits am 14.06.2012 durch das Amtsgericht Köln, und erneut mit Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22.05.2013 einschlägig verurteilt worden war, ist er weiterhin ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen, § 69 Abs. 1 StGB. Ihm war daher gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 StGB eine Sperrfrist aufzuerlegen. Die zweifache Rückfälligkeit des Angeklagten deutet auf erhebliche charakterliche Mängel hin, andererseits ist bei der Bemessung der Sperrfrist zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht zu konkreten Verkehrsgefährdungen kam und vom weiteren Strafvollzug voraussichtlich eine bessernde Wirkung ausgehen wird. Angesichts dieser Umstände geht die Kammer davon aus, dass die Ungeeignetheit voraussichtlich noch 2 Jahre fortbestehen wird, so dass eine entsprechende Sperrfrist ausreichend ist.
135VII.
136- 137
1.
Die Adhäsionsentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 181 a Abs. 1 Nr. 2, 223, 232 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 StGB.
139Durch die unter II. 1./2. festgestellte Tat hat der Angeklagte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht im Sinne der Freiheit einer von Zwang freien Bestimmung über die Ausübung von Prostitution sowie prostitutionsnaher sexueller Kontakte sowie die psychische Gesundheit der Adhäsionsklägerin rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Gleichzeitig hat er durch die Verwirklichung der abgeurteilten Tatbestände der §§ 232, 181a, 223 StGB zu Gunsten der Adhäsionsklägerin geltende Schutzgesetze rechtswidrig und schuldhaft verletzt.
140Die Adhäsionsklägerin kann daher gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 181 a Abs. 1 Nr. 2, 223, 232 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 253 Abs. 2 BGB zunächst eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Hierbei hat die Kammer den Betrag in Höhe von 5.000,00 € für angemessen erachtet, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden. Bei Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer neben der durch die Körperverletzung erlittenen physischen Schmerzen maßgeblich den massiven Einschnitt, welchen die Tat des Angeklagten im Leben der Nebenklägerin, welche zuvor keinerlei Kontakte zum Milieu und der Prostitution hatte, darstellt sowie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Adhäsionsklägerin berücksichtigt. Insbesondere ins Gewicht fiel hierbei, dass die Nebenklägerin gerade durch die Tat in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt wurde, nachdem es ihr aufgrund der psychischen Folgen der Tat nicht möglich war, die begonnene Ausbildung zu beenden und sie auch ihren Nebenjob aus gesundheitlichen Gründen kündigen musste.
141Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 750,- €, der sich aus den Beträgen, welche die Nebenklägerin durch die von dem Angeklagten veranlasste Prostitution verdient und an ihn weitergegeben hat, zusammensetzt, war der Angeklagte gemäß § 406 Abs. 2 StPO zu verurteilten, nachdem er den Anspruch anerkannt hat.
142Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 187 Abs. 1 analog BGB, 404 Abs. 2 StPO.
143Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 406 Abs. 3 StPO, 708 Nr. 1, 709 ZPO.
144VII.
145Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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