Urteil vom Landgericht Köln - 102 KLs 16/14

Tenor

Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 09.04.2014, Az: 22 Ls 64/13, wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei, Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei (3) Jahren und sieben (7) Monaten

verurteilt.

Er wird weiter wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer weiteren Freiheitsstrafe von

drei (3) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet; ihm darf vor Ablauf einer Frist von zwei (2) Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin Y ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € sowie weitere 750 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.10.2014, zu zahlen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie diejenigen der Nebenklägerinnen R und Y sowie. Er trägt zudem die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Adhäsionsklägerin darin entstandenen Auslagen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich eines Betrages von 5.000 € jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Angewendete Vorschriften:

§§ 181 a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 232 Abs. 1 und 3 Nr. 3; 52, 53, 69a StGB, 21 StVG.


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