Urteil vom Landgericht Köln - 322 KLs 16/24

Tenor

1.

Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht (8) Jahren

verurteilt.

                            2.

a)      Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsions- und Nebenkläger Q. ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2025 zu zahlen.

b)      Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsions- und Nebenkläger Q. sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den hier festgestellten Taten zu seinen Lasten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

c)      Es wird weiter festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch unter 2. a) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

d)     Das Urteil zu 2. a) und b) ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

e)      Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des Adhäsions- und Nebenklägers Q. abgesehen.

3.

a)      Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsions- und Nebenkläger M., ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2025 zu zahlen.

b)      Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsions- und Nebenkläger M. sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den hier festgestellten Taten zu seinen Lasten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

c)      Es wird weiter festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch unter 3. a) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

d)     Das Urteil zu 3. a) und b) ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

e)      Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des Adhäsions- und Nebenklägers M. abgesehen.

4.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO teilweise eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt zudem die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, die Kosten der Adhäsionsverfahren und die den Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998,

§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998,

§ 53 StGB.


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