1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien und die Streithelferin jeweils selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Kostenbetrags.
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| Die in Finnland ansässige Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend: Klägerin) ist Weltmarktführerin bei der Herstellung und dem Verkauf von Mobiltelefonen. |
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| Die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte) ist ein bekanntes deutsches Technologieunternehmen, welches in zahlreichen verschiedenen Geschäftsbereichen - z.B. Automobilzubehör, Haushalts- und Heimwerkertechnik - tätig ist. Ursprünglich zählte zu den Geschäftsbereichen der Beklagten auch die Mobilfunktechnik. Dieser Geschäftsbereich wurde jedoch im Jahr 2000 zunächst an die Firma S. und anschließend weiter an das taiwanesische Unternehmen B. veräußert. Unberührt von dieser Veräußerung blieb allerdings ein umfangreiches Patentportfolio auf dem Bereich der Mobilfunktechnologie (nachfolgend: Portfolio), das die Beklagte zurückbehielt. |
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| Das Portfolio besteht aus zahlreichen Patentfamilien, die sowohl angemeldete als auch erteilte Schutzrechte enthalten. Hinsichtlich der derzeitigen konkreten Zusammensetzung des Portfolios bestehen im Detail zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen. Den ersten zu den Akten gelangten Anhaltspunkt für die Zusammensetzung des Portfolios bildet eine Liste der Beklagten, in der diese unter dem Datum des 28.11.2006 alle Patentfamilien zusammengefasst hat, die sie damals für den Mobilfunksektor für relevant hielt (Anlage K 1a). Nach Darstellung der Beklagten hat sich die Zusammensetzung des Portfolios jedoch sowohl vor als auch nach diesem Stichtag in einzelnen Punkten geändert. So seien beispielsweise einzelne Patente bzw. Patentfamilien an Dritte veräußert bzw. ausschließlich lizenziert worden. Außerdem wurden unstreitig verschiedene Schutzrechte aufgrund interner Entscheidungen der Beklagten von dem hier streitgegenständlichen Portfolio in andere Geschäftsbereiche und im Gegenzug von dort in das Portfolio umgruppiert. Schließlich sind einzelne Schutzrechte derzeit Gegenstand von Einsprüchen der Klägerin und stehen nach Auffassung der Beklagten aus diesem Grund für eine Lizenzierung an die Klägerin nicht zur Verfügung. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte geht die Beklagte derzeit davon aus, dass das Portfolio aktuell aus 157 lizenzfähigen Patentfamilien besteht (vgl. hierzu zuletzt die Liste gemäß Anlage B 53). Nach Auffassung der Klägerin sollen dem Portfolio dagegen insgesamt 174 Patentfamilien angehören (vgl. hierzu deren Zusammenstellung in Anlage K 8). |
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| Innerhalb des Portfolios sind zwei Schutzrechtskategorien zu unterscheiden, nämlich zum einen die (lediglich) produktbezogenen Patente und zum anderen die sogenannten standard-essentiellen Patente. Unter standard-essentiellen Patenten sind dabei vorliegend solche Schutzrechte zu verstehen, die nach Auffassung der Beklagten beachtet werden müssen, um die Vorgaben des jeweiligen Mobilfunkstandards der ETSI (European Telcommunications Standards Institute), deren Mitglieder beide Parteien sind, zu erfüllen. Auch zur Höhe des Anteils der standard-essentiellen Patente an dem gesamten Portfolio ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien teilweise differierende Angaben. Nach einer Liste, welche die Beklagte der Klägerin vorgerichtlich übergeben hat, sollen insgesamt 29 Patentfamilien standard-essentielle Schutzrechte enthalten (vgl. Anlage K 2). Weitere von der Beklagten als standard-essentiell qualifizierte Schutzrechte ergeben sich aus der bereits genannten Liste gemäß Anlage K 1a. In ihrem Schriftsatz vom 22.11.2007 hat die Beklagte die Anzahl der Patentfamilien, die standard-essentielle Schutzrechte enthalten, zuletzt mit mehr als 35 angegeben. |
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| Betreffend ihre standard-essentiellen Patente hat die Beklagte seit dem Jahr 1997 gegenüber der ETSI insgesamt 25 sogenannte „IPR-Declarations“ abgegeben. In sämtlichen Declarations, bei denen es sich teilweise um allgemeine „General IPR Licensing Declarations“ und teilweise um auf konkrete Patente bezogene „IPR Information Statement and Licensing Declarations“ handelte (vgl. hierzu näher die Liste gemäß Anlage K 46), bekräftigte die Beklagte in Übereinstimmung mit den ETSI-Regeln ihre Bereitschaft, die betreffenden Schutzrechte nach den sogenannten FRAND-Kriterien (fair, reasonable and non-discriminatory) zu lizenzieren. |
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| Im Jahr 2002 räumte die Beklagte dem ebenfalls in der Mobilfunktechnik tätigen koreanischen Unternehmen S. eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Portfolio in seiner damaligen Zusammensetzung ein. Grundlage dieser Lizenz war ein Kreuzlizenzvertrag, der als Gegenleistung der Firma S. zum einen die Erteilung von Lizenzen an die Beklagte an eigenen Schutzrechten und zum anderen eine Geldleistung in Höhe von 12,5 Mio. US-$ vorsah. |
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| Spätestens im Jahr 2003 nahm auch die Klägerin konkrete Verhandlungen mit der Beklagten über die Einräumung einer Lizenz an dem Portfolio auf. Von Beginn an behielt sich dabei die Beklagte gegenüber der Klägerin während der gesamten Verhandlungen das Recht vor, das Portfolio oder einzelne Patente daraus an Dritte zu veräußern. |
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| Der Schwerpunkt der Verhandlungen lag von Anfang an bei der Frage der Höhe der Lizenzgebühr. Insoweit bewegten sich die jeweiligen Vorstellungen der Parteien in völlig unterschiedlichen Größenordnungen. Einigkeit konnte im Laufe der Verhandlungen nur darüber erzielt werden, dass nach der Rechtsauffassung beider Parteien der Klägerin, falls und soweit diese von den Schutzrechten der Beklagten Gebrauch macht, jedenfalls hinsichtlich der standard-essentiellen Patente ein gesetzlicher, nämlich kartellrechtlicher Anspruch auf Einräumung einer Lizenz zusteht und dass die Klägerin dafür im Gegenzug ebenfalls kraft Gesetzes verpflichtet ist, an die Beklagte eine Lizenzgebühr nach den FRAND-Kriterien zu bezahlen. Auf der Grundlage dieser übereinstimmenden Rechtsauffassung verständigten sich die Parteien sodann zunächst hinsichtlich der standard-essentiellen Patente darauf, dass die zu zahlende Lizenzgebühr FRAND entsprechen solle, wohl wissend, dass es sich hierbei nur um die deklaratorische Vereinbarung einer ohnehin zwingenden gesetzlichen Regelung handelte. Im Anschluss daran verständigten sich die Parteien weiter darauf, dass die lediglich produktspezifischen Patente so abgerechnet werden sollten, als seien sie standard-essentiell. Zusammenfassend übersandte der damalige Verhandlungsführer der Klägerin Herr MXX KXX daher dem Bevollmächtigten der Beklagten Herrn Rechtsanwalt F. am 23.05.2005 folgende email (Anlage K 2a): |
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| „ ……We agreed that B. is comitted to FRAND terms and that we just have to dispute about what FRAND actually means ……“. |
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| Auf der Grundlage des mittlerweile erreichten Verhandlungsstandes übersandte Herr Rechtsanwalt Dr. S. namens der Beklagten sodann am 8. November 2005 den Vertretern der Klägerin einen von den Parteien als „Agreed Draft“ bezeichneten Entwurf eines Lizenzvertrags (vgl. Anlagen K 4 und 5). Dieser Entwurf enthält eine ausführliche und detaillierte Regelung des von den Parteien übereinstimmend beabsichtigten Lizenzverhältnisses mit Ausnahme zweier Punkte. Strittig blieb zum einen die konkrete Zusammensetzung des zu lizenzierenden Portfolios und zum anderen die konkrete Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Lizenzgebühr. Trotz der grundsätzlichen Übereinstimmung, die Lizenzgebühr nach FRAND zu bemessen, lagen nämlich die Vorstellungen der Vertragsparteien darüber, welcher konkrete Lizenzbetrag hieraus konkret abzuleiten sei, weiterhin weit auseinander. Während die Klägerin die Höhe der Lizenzgebühr an dem von der Firma S. gezahlten Geldbetrag orientieren wollte, hielt die Beklagte eine Größenordnung im Bereich von mehreren 100 Mio. EUR bzw. sogar über 1 Mrd. EUR für angemessen. Aufgrund dieser Differenzen wurde im Agreed Draft die eigentlich in dessen § 4 vorgesehene Regelung zur Höhe der Lizenzgebühren ausdrücklich offen gelassen. Ein dem Agreed Draft beigefügtes Begleitschreiben des Herrn Rechtsanwalts Dr. S. gemäß Anlage K 5 enthält hierzu folgende Erläuterung: |
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| „…..More or less, the discussion is now focussed on § 4…….Hope to hear from you soon, so that this agreement draft can be turned into a final agreement shortly.“ |
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| Ende 2006 informierte der Leiter der Patent- und Lizenzabteilung der Beklagten, Herr Dr. H., den für Lizenzen zuständigen Direktor der Klägerin, Herrn Dr. R., darüber, dass nunmehr ein Verkauf des Portfolios beabsichtigt sei und der Klägerin Gelegenheit gegeben werden solle, eine einfache Lizenz gegen Entrichtung eines Pauschalbetrags in Höhe von 153 Mio. EUR zu erwerben. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 gemäß Anlage K 6 antwortete Herr Dr. R., dass die Klägerin im Rahmen der bisherigen Verhandlungen bereits eine Lizenz an dem Portfolio erworben habe und lediglich noch die Höhe des Lizenzbetrags offen sei. Insoweit sei die Klägerin jedoch allenfalls zur Zahlung eines Pauschallizenzbetrags in Höhe von 35 Mio. EUR bereit. Hierauf erwiderte Herr Dr. ... namens der Beklagten mit Schreiben vom 29.12.2006 gemäß Anlage B 4 unter anderem wie folgt: |
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| „… There is no agreement between N. and B. of the sort you described. It ist true that the general conditions of a license have been drafted between N. and B. specialists/attorneys over a year ago, yet an essential element was never agreed: the compensation by N.. Thus there is no agreement and N. cannot derive any claims or rights from results of saiding drafting round. The basic statement in the second paragraph of your letter is therefore wrong: N. does not have a license. …“ |
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| Angesichts der von der Beklagten angekündigten Veräußerung des Portfolios hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2006 Klage erhoben. Darin hat sie ursprünglich u.a. beantragt festzustellen, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch zustehe auf Erteilung einer nicht ausschließlichen Lizenz an dem zwischen den Parteien verhandelten Portfolio, mindestens jedoch an den in Anlage K 1 aufgeführten Patenten, wobei die Lizenzgebühr fair, angemessen und nicht-diskriminierend ausgestaltet sein müsse. |
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| Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie das Portfolio im Mai 2007 gegen Entrichtung eines erheblichen Kaufpreises auf die Streithelferin, eine in P. ansässige Patentverwertungsgesellschaft, übertragen habe. In der Folgezeit sind die in dem Portfolio enthaltenen Schutzrechte jedenfalls zum größten Teil in den Patentregistern der jeweils zuständigen Patentämter auf die Streithelferin umgeschrieben worden. Die Streithelferin hat mittlerweile in mehreren bei der 7. Zivilkammer des Landgerichts M. geführten Parallelprozessen die Klägerin wegen Patentverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Gleichzeitig hat sie erklärt, sie sei zu einer Lizenzierung nach FRAND-Grundsätzen bereit, ohne sich jedoch an die Lizenzpraxis der Beklagten gebunden zu fühlen. |
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| Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Einräumung einer einfachen Lizenz an dem Portfolio zu den in den Klageanträgen näher bezeichneten Bedingungen. Dieser Anspruch ergebe sich dem Grunde nach zunächst aus einem zwischen den Parteien im Laufe der Verhandlungen zustande gekommen Vorvertrag, des weiteren aus den von der Beklagten gegenüber der ETSI abgegebenen IPR-Declarations und schließlich aus den gesetzlichen Regeln des Kartellrechts. Die Höhe der von der Klägerin geschuldeten Lizenzgebühr sei anhand FRAND zu bestimmen. Um eine nach FRAND unzulässige Diskriminierung zu verhindern, sei die Höhe der geschuldeten Lizenzgebühr insbesondere an dem von der Firma S. gezahlten Geldbetrag zu orientieren. Die damals für die Bemessung der Lizenzhöhe maßgeblichen Umstände seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, gegebenenfalls - wie hilfsweise beantragt - unter Anpassung an die jeweiligen Umsatzzahlen der Firma S. und der Klägerin. |
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| Schuldner des mit der Klage geltend gemachten Lizenzierungsanspruchs sei die Beklagte. Die Streithelferin sei nicht Inhaberin des Portfolios geworden. Das Zustandekommen eines das Portfolio betreffenden Übertragungsvertrags zwischen der Beklagten und der Streithelferin werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls sei aber die Übertragung der Schutzrechte auf die von dem Prozessvertreter der Beklagten im wesentlichen wirtschaftlich gelenkte Streithelferin aus kartellrechtlichen Gründen (§§ 19, 20 GWB i.V.m § 134 BGB) unwirksam, da sie allein den Zweck verfolge, die Anspruchsdurchsetzung der Klägerin durch eine Verschleierung der Diskriminierung zu erschweren. Sollte die Beklagte zur Einräumung der begehrten Lizenz nicht (mehr) verpflichtet sei, so schulde sie jedenfalls Schadensersatz. Da die Beklagte wegen der Übertragung des Portfolios ihre Pflichten aus dem Vorvertrag nicht mehr erfüllen könne, hafte sie wegen Unmöglichkeit, jedenfalls aber wegen der Verletzung ihrer vorvertraglichen Pflichten. Da die Beklagte es bei der Übertragung des Portfolios außerdem versäumt habe, der Streithelferin die Verpflichtung zur Erteilung von Lizenzen nach FRAND-Grundsätzen aufzuerlegen, ergebe sich deren Haftung auch aus einem Verstoß gegen die ETSI-Regeln unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags (mit Schutzwirkung) zugunsten Dritter. |
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| Die Klägerin beantragt zuletzt, |
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| I. die Beklagte zu verurteilen, |
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| 1. das als Anlage K 7 ausformulierte Vertragsangebot der Klägerin auf Abschluss eines Lizenzvertrages an dem Mobilfunkschutzrechtsportfolio gemäß Anlage K 8 anzunehmen. |
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| das als Anlage K 7a ausformulierte Vertragsangebot der Klägerin auf Abschluss eines Lizenzvertrages an dem Mobilfunkschutzrechtsportfolio gemäß Anlage K 8 anzunehmen. |
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| das als Anlage K 7b ausformulierte Vertragsangebot der Klägerin auf Abschluss eines Lizenzvertrages an dem Mobilfunkschutzrechtsportfolio gemäß Anlage K 8 anzunehmen, wobei die Lizenzgebühr in § 4 in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, höchstens jedoch EUR 35 Mio. beträgt. |
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| II. hilfsweise festzustellen, |
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| 1. a)dass die Beklagte die Klägerin diskriminiert, soweit sie von der Klägerin für eine Lizenz an dem Mobilfunkschutzrechtsportfolio gemäß Anlage K 8 eine Lizenzgebühr von mehr als US$ 12,5 Millionen verlangt; |
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| dass die Beklagte die Klägerin diskriminiert, soweit sie von der Klägerin für eine Lizenz an dem Mobilfunkschutzrechtsportfolio gemäß Anlage K 8 eine Lizenzgebühr von mehr als US$ 19,75 Millionen verlangt; |
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| dass die Beklagte die Klägerin diskriminiert, soweit sie von der Klägerin für eine Lizenz an dem Mobilfunkschutzrechtsportfolio gemäß Anlage K 8 eine Lizenzgebühr von mehr als EUR 35 Millionen verlangt; |
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| dass die Beklagte die Klägerin diskriminiert soweit sie von der Klägerin für eine Lizenz an dem Mobilfunkschutzrechtsportfolio gemäß Anlage K 8 eine Lizenzgebühr von EUR 153 Millionen verlangt; |
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| dass die Beklagte die Klägerin diskriminiert, soweit sie von der Klägerin für eine Lizenz an dem Mobilfunkschutzrechtsportfolio gemäß Anlage K 8 für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren eine Lizenzgebühr von mehr als 0,0375 % des relevanten Nettoumsatzes pro rechtsbeständigem und benutztem Patent verlangt; |
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| 2. a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Übertragung des Mobilfunkschutzrechtsportfolios gemäß Anlage K 8 an die Nebenintervenientin und die S. C. entstanden ist oder noch entstehen wird. |
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| b) hilfsweise , dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte ihre gegenüber dem European Telecommunications Standards Institute eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen dadurch verletzt hat, dass sie das Patentportfolio gemäß Anlage K 48 an die I. übertragen hat, ohne I. die nach ETSI bestehende Verpflichtung zur Lizenzvergabe an Dritte mitzuübertragen. |
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| Zur Reihenfolge, in welcher die jeweiligen Hilfsanträge gestellt werden sollen, wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2008, dort Seite 4 (Abl. 634) Bezug genommen. |
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| Widerklagend beantragt sie: |
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| 1. Die Klägerin wird verurteilt, das als Anlage B 52 ausformulierte Vertragsangebot der Beklagten auf Abschluss eines Lizenzvertrages an dem Mobilfunkschutzrechtsportfolio gemäß Anlage B 53 (Annex A zum Vertrag) anzunehmen, wobei |
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| (a) die nach § 4 (2) des ausformulierten Vertragsangebots (Anlage B 52) zu zahlende Lizenzgebühr 7,5 % des jeweiligen Nettoverkaufspreises der verkauften lizenzierten Produkte ist sowie |
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| (b) die nach § 4 (1) des ausformulierten Vertragsangebotes (Anlage B52) zu zahlende Einmallizenzgebühr sich wie folgt berechnet: |
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| aa) 7,5 % des jeweiligen Nettoverkaufspreises der verkauften lizenzierten Produkte für den Zeitraum 1. April 2005 bis zum Zustandekommen des Lizenzvertrages (Anlage B 52), |
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| bb) 6,5 % des jeweiligen Nettoverkaufspreises der verkauften lizenzierten Produkte für den Zeitraum 1. April 2003 bis 31. März 2005, |
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| cc) 4,5 % des jeweiligen Nettoverkaufspreises der verkauften lizenzierten Produkte für den Zeitraum 23. Juni 1985 bis 31. März 2003, sowie |
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| dd) für die Beträge gemäß aa) bis cc) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Deutschen Bundesbank, wobei der Zinslauf jeweils vier Wochen nach Abschluss eines Kalenderquartals beginnt. |
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| (c) hilfsweise in Bezug auf den Antrag 1 (a) eine Lizenzgebühr, die nach dem Ermessen des Gerichts durch Urteil festzusetzen ist; |
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| (d) hilfsweise in Bezug auf den Antrag 1 (b) eine Lizenzgebühr, die nach dem Ermessen des Gerichts durch Urteil festzusetzen ist. |
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| 2. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten darüber Rechnung zu legen, welche Umsätze die Klägerin gemäß Antrag 1 (b)aa)-cc) seit dem 23. Juli 1985 gemacht hat, aufgegliedert nach Produkttypen, Ländern und Kalendervierteljahren. |
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| 3. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vorvertrag mit dem Inhalt besteht, dass die Beklagte von der Klägerin den Abschluss eines nicht-exklusiven Lizenzvertrages nach Maßgabe des Agreed Draft gemäß Anlage K 4 zu FRAND-Bedingungen beanspruchen kann. |
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| die Widerklage abzuweisen. |
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| den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Nebenintervenientin beim Landgericht M. eingereichten Patentverletzungsklagen (Az.: 7 O 356/07; Az.: 7 0 40/08; Az.: 7 0 41/08; Az.: 42/08; Az.: 43/08; 7 O 180/08, 7 O 181/08; 7 O 182/08; 7 O 215/08; 7 O 216/08) auszusetzen; |
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| den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage bis zu rechtskräftigen Entscheidung über die Einsprüche und Nichtigkeitsklagen gegen die in Anlage K 38 und K 39 aufgelisteten Patente auszusetzen; |
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| den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission in dem von der Europäischen Kommission eingeleiteten Kartellverfahren (Verfahren im Sinne des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 773/04) gegen Q. auszusetzen. |
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| Nach Auffassung der Beklagten kommt eine Lizenzierung des Portfolios zu den in den Klageanträgen enthaltenen Bedingungen nicht in Betracht, da die dort angebotene Lizenzgebühr bei weitem zu niedrig sei. Zwar hat sich die Beklagte zuletzt entgegen ihrem früheren Vortrag dem rechtlichen Ausgangspunkt der Klägerin angeschlossen, dass zwischen den Parteien im Laufe der Verhandlungen ein Vorvertrag über eine Lizenzierung des Portfolios auf der Grundlage von FRAND zustande gekommen sei. Jedoch habe die S.-Lizenz bei der Anwendung von FRAND und damit für die Berechnung des konkreten Lizenzbetrags keine Bedeutung. Die für den Abschluss des Lizenzvertrags mit der Firma S. maßgeblichen Umstände seien auf den vorliegenden Fall aus zahlreichen Gründen nicht übertragbar. So sei zunächst zu beachten, dass das Portfolio im Jahr 2002 sehr viel weniger standard-essentielle Patente enthalten habe als heute, so dass das Portfolio heute bei weitem werthaltiger sei als damals. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich im Jahr 2002 der durch das Portfolio gewährleistete Patentschutz gerade nicht auf die Herstellungsländer der Firma S., nämlich K. und C., erstreckt habe. Darüber hinaus habe das Portfolio auch in technischer Hinsicht keinen Schutz gegen die Produktion der Firma S. bieten können, da diese ganz überwiegend die CDMA-Mobilfunktechnik verwendet habe, die nicht unter den Schutzbereich des Portfolios falle. Vor allem aber seien die jeweiligen Marktanteile und die dadurch bedingten Umsätze bzw. Gewinne der Firma S. im Jahr 2002 einerseits und der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt andererseits nicht vergleichbar. Vielmehr handele es sich hier um völlig verschiedene Größenordnungen. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vertrag mit S. um einen Kreuzlizenzvertrag gehandelt habe, dass S. wegen seiner frühzeitigen Lizenzierung einen Anspruch auf einen Rabatt gehabt habe und dass S. sich während der Lizenzverhandlungen mit einer gewissen Plausibilität auf den Erschöpfungseinwand berufen habe. |
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| Aufgrund der fehlenden Relevanz des S.-Lizenzvertrags sei die Lizenzgebühr damit nach FRAND in Anbetracht der allgemeinen Marktverhältnisse sowohl für die standard-essentiellen als auch für die produktspezifischen Schutzrechte auf 7,5 % des jeweiligen Nettoverkaufspreises der verkauften Produkte festzusetzen. Die in den Klageanträgen enthaltenen viel zu geringen Lizenzbeträge seien dagegen in keiner Weise marktgerecht und stünden außerdem auch in eklatantem Widerspruch zu den Lizenzsätzen, welche die Klägerin in ähnlich gelagerten Parallelfällen für eigene Schutzrechte von dritten Lizenznehmern fordere. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Die Klage ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet; die Widerklage ist unbegründet. |
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| I. Haupt- und Hilfsanträge auf Annahme der Vertragsangebote der Klägerin gemäß Anlagen K 7 bis K 7b |
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| Der von der Klägerin mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen verfolgte Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu den Angeboten auf Abschluss eines Lizenzvertrags gemäß Anlagen K 7 bis K 7b besteht nicht. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine solche Rechtsgrundlage insbesondere nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen (Vor)Vertrag (vgl. hierzu nachstehend unter 1.), aus den ETSI-Regeln (vgl. hierzu nachstehend unter 2.) oder aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. hierzu nachstehend unter 3.). |
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| 1. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags zu den in den Anlagen K 7 bis K 7b näher bezeichneten Bedingungen kann nicht auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage, insbesondere nicht auf einen zwischen den Parteien angeblich geschlossenen Vorvertrag, gestützt werden. Nach Auffassung der Kammer kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt eine solche vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, die Grundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sein könnte. |
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| a) So ist zunächst nicht erkennbar, dass zwischen den Parteien ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, wie dies bei Rechtsgeschäften der hier streitgegenständlichen wirtschaftlichen Dimension unbedingt zu erwarten wäre. Insbesondere kann ein solcher schriftlicher Vertrag nicht in dem als Anlage K 4 vorgelegten Agreed Draft gesehen werden. Bereits der von den Parteien selbst gewählte Arbeitstitel „Draft“ zeigt, dass es sich bei dem Schriftstück selbst nach Auffassung der damaligen Verfasser nicht um ein mit Rechtsbindungswillen ausgestaltetes Vertragswerk, sondern lediglich um einen Vorentwurf handelte. Da der Agreed Draft jedoch nicht einmal alle nach der Vorstellung der Parteien zu regelnden Punkte erfasste, vielmehr insbesondere die Frage der Höhe der Lizenzgebühr in § 4 des Agreed Draft ausdrücklich offen gelassen wurde, ist er rechtlich sogar lediglich als sogenannte Punktation zu qualifizieren. Mit dieser Punktation verfolgten die Verhandlungspartner maßgeblich das Ziel, diejenigen - unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vergleichsweise nachrangigen - Punkte schriftlich festzuhalten, über die bereits eine Verständigung erzielt worden war. Nach der auch im vorliegenden Fall nicht widerlegten Zweifelsregelung des § 154 Abs. 1 S. 2 BGB stellt jedoch eine solche Punktation keinen rechtsverbindlichen Vertrag dar. |
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| b) Entgegen der Auffassung der Klägerin, der zuletzt entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag auch die Beklagte beigetreten ist, ist zwischen den Parteien im Verlauf der Verhandlungen auch kein mündlicher Vertrag zustande gekommen. Insbesondere ist der Abschluss eines mündlichen Vertrags mit dem Inhalt, dass sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen an ihrem Portfolio einzuräumen, nicht feststellbar. Zwar ist aufgrund des mittlerweile unstreitig gewordenen Vortrags beider Parteien davon auszugehen, dass diese im Laufe der Vertragsverhandlungen Übereinstimmung darin erzielten, dass sich jedwede Lizenzgebühr an FRAND-Gesichtspunkten zu orientieren habe. Weiter darf unterstellt werden, dass - wie insbesondere Herr Rechtsanwalt F. namens der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung erläuterte - diese Verständigung von den Verhandlungsparteien als Durchbruch empfunden wurde (vgl. hierzu auch die Schriftsätze der Beklagten vom 14.04.2008, dort Seite 6 (Abl. 535) bzw. vom 28.08.2008, dort Seite 3 (Abl. 567)), wobei dieser Durchbruch ausweislich des in Anlage K 2a wiedergegebenen E-Mail-Verkehrs zwischen den damaligen Verhandlungspartnern wohl bereits spätestens im Mai 2005 und damit etwa ein halbes Jahr vor dem Agreed Draft erzielt wurde. Entgegen der Auffassung der Parteien war mit diesem Durchbruch jedoch noch kein Vertragsschluss verbunden. Dies folgt unmittelbar aus der Vorschrift des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB, nach der ein Vertragsschluss dann nicht anzunehmen ist, wenn sich die Parteien noch nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. |
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| Im vorliegenden Fall steht nach Überzeugung der Kammer unzweifelhaft fest, dass die Parteien während der gesamten Dauer der Verhandlung die feste Absicht hatten, eine Regelung über die konkrete Höhe der Lizenzgebühr herbeizuführen. Diese Absicht blieb auch nach dem sogenannten Durchbruch, also der Verständigung über die Maßgeblichkeit von FRAND, unverändert bestehen. Grundlage der Überzeugung der Kammer ist dabei vor allem die von den Parteien zum Ablauf der Vertragsverhandlungen vorgelegte und im Tatbestand in ihren wesentlichen Passagen wörtlich wiedergegebene Korrespondenz zwischen den damals beteiligten Personen. Aus dieser Korrespondenz ergibt sich, dass sowohl Herr K. namens der Klägerin (Anlage K 2a) als auch Herr Rechtsanwalt Dr. S. namens der Beklagten (Anlage K 5) in ihren jeweiligen Erklärungen gegenüber der Gegenseite unmissverständlich zum Ausdruck brachten, dass auch nach der grundsätzlichen Verständigung über FRAND nunmehr selbstverständlich im Wege der weiteren Verhandlungen zu klären sei, welche Folgen hieraus für die konkrete Höhe der Lizenzgebühr abzuleiten seien. All diese Erklärungen der unmittelbar an den Verhandlungen beteiligten Personen zeigen, dass eine Einigung über die konkrete Höhe der Lizenzgebühr zwingender Vertragsbestandteil sein sollte und ohne eine Einigung über diesen Punkt das Verhandlungsprogramm aus Sicht der Parteien noch nicht vollständig abgearbeitet war. Nachdem eine solche Einigung nicht erzielt werden konnte, ist ein Vertragsschluss nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zustande gekommen. |
|
| Zwar handelt es sich bei § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich um eine Auslegungsregel, die im Einzelfall widerlegt sein kann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Parteien trotz des Einigungsmangels bereits rechtlich binden wollten (BGH, NJW 1998, 2671; 2006, 2843). Die Kammer ist jedoch im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass - anders als in den zitierten vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalten, in denen jeweils bereits eine notarielle Beurkundung erfolgt war - ein solcher Rechtsbindungswille gerade nicht vorlag. In diesem Zusammenhang sei zunächst nochmals darauf hingewiesen, dass die Verhandlungspartner die von ihnen niedergelegte Punktation ausdrücklich gerade nicht als Vertrag, sondern nur als Entwurf („Draft“) bezeichneten. Vor allem aber spricht gegen einen Rechtsbindungswillen die schriftliche Erklärung des Herrn Dr. ... vom 29.12.2006 (Anlage B 4). Darin wies Herr Dr. ... namens der Beklagten unmissverständlich darauf hin, dass man sich über ein „Essential Element“, nämlich die „compensation bei N.“ nie geeinigt habe und daher N. keine Lizenz habe. |
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| Die damit lediglich auf der Ebene einer Teilverständigung über die Maßgeblichkeit der FRAND-Grundsätze stecken gebliebenen Vertragsverhandlungen können auch nicht nachträglich entgegen § 154 Abs. 1 S. 1 BGB in den Abschluss eines Vorvertrags umgedeutet werden. Der Abschluss eines solchen Vorvertrags war ausweislich der bereits erörterten Korrespondenz zwischen den beteiligten Personen zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Verhandlungen. Dies erklärt sich auch zwanglos daraus, dass für den Abschluss eines solchen Vorvertrags kein sachlicher Anlass bestand. Von dem Rechtsinstitut des Vorvertrags wird regelmäßig nur dann Gebrauch gemacht, wenn dem Abschluss eines Hauptvertrags irgend welche rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., Einf. v. § 145 Rdn. 19). Im vorliegenden Fall bestanden solche Hindernisse zu keinem Zeitpunkt. Eine Vereinbarung über eine konkrete Lizenzgebühr scheiterte vielmehr ausschließlich an der fehlenden Einigungsbereitschaft der Parteien. |
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| c) Entgegen der Auffassung der Parteien führt auch der Umstand, dass diese zuletzt den Abschluss eines Lizenz(vor)vertrags nach FRAND-Bedingungen im Laufe der Verhandlungen „unstreitig gestellt“ haben, nicht dazu, dass die Kammer ihrer Entscheidung einen solchen Vertragsschluss zugrunde legen muss. Zwar ist den Parteien im Ansatz zuzugestehen, dass auch Rechtsbegriffe, wenn es sich um einfache und allgemeine Begriffe des täglichen Lebens handelt, aufgrund ihrer Nähe zu tatsächlichen Behauptungen einem Geständnis oder einem „unstreitig Stellen“ im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zugänglich sein können. Um einen solchen allgemeinen Rechtsbegriff mag es sich auch bei dem Begriff des Vertragsschlusses handeln. Erschöpft sich der Vortrag der Parteien jedoch nicht im bloßen Gebrauch eines solchen Rechtsbegriffs, sondern enthält er ergänzende Ausführungen hierzu, so hat das Gericht auch diese ergänzenden Ausführungen zu beachten. Dies kann zur Folge haben, dass das zusätzliche Vorbringen Widersprüche hervorrufen und sich gegebenenfalls sogar „klageschädlich“ auswirken kann (vgl. zum Ganzen OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 571). Ein solches klageschädliches zusätzliches Vorbringen stellen auch die von der Klägerin im vorliegenden Fall vorgelegten Anlagen K 2a und K 5 dar. Nachdem die in diesen Anlagen enthaltenen Erklärungen dem Vortrag der Klägerin, es sei zu einem Vertragsschluss gekommen, erkennbar die Grundlage entziehen, kann dieser Vortrag auch nicht mehr von der Beklagten - insbesondere auch nicht im Licht der von dieser vorgelegten Anlage B 4 - im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig gestellt werden. Vielmehr hat das Gericht angesichts dieser Sachlage den gesamten Parteivortrag auch und gerade unter Einbeziehung des sich aus den Anlagen ergebenden zusätzlichen Parteivorbringens rechtlich zu würdigen. Diese Würdigung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass von einem im Laufe der Verhandlungen erzielten Vertragsschluss nicht ausgegangen werden kann. |
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| d) Auch während des vorliegenden Rechtsstreits ist zwischen den Parteien kein (Vor)Vertrag betreffend die Lizenzierung des Portfolios zustande gekommen. Insbesondere sind die wechselseitigen schriftsätzlichen Erklärungen der Parteien, in denen diese (zuletzt) den Abschluss eines FRAND-Vertrags unstreitig gestellt haben, nicht geeignet, einen solchen Vertragsschluss herbeizuführen. Der Abschluss eines solchen Vertrags scheitert nämlich ebenfalls an der Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Vertragsschluss davon abhängig macht, dass sich die Parteien über alle nach ihrer Auffassung wesentlichen Punkte geeinigt haben. Nach wie vor ist es nämlich für die Parteien ersichtlich von wesentlicher bzw. sogar überragender Bedeutung, eine Regelung über die konkrete Höhe der Lizenzgebühr und nicht nur über die für ihre Bemessung maßgeblichen allgemeinen Gesichtspunkte - nämlich FRAND - zu erzielen. Dies zeigen die sowohl mit der Klage als auch mit der Widerklage gestellten Anträge. |
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| Der Vertragsschluss kann im vorliegenden Fall auch nicht dadurch zustande gebracht werden, dass die Festsetzung der konkreten Lizenzgebühr dem erkennenden Gericht überlassen wird. Zwar besteht nach § 317 BGB grundsätzlich die Möglichkeit, die Regelung einer vertraglichen Leistung einem Dritten zu überlassen und damit einen Einigungsmangel im Sinne des § 154 BGB zu vermeiden. Dritter im Sinne des § 317 BGB kann aber nicht ein staatliches Gericht sein. Die Gerichte können nach den Ausnahmevorschriften der §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB nur im Wege einer sekundären Vertragshilfe angerufen werden, wenn die originär zur Entscheidung berufene Person ihrer Aufgabe nicht gerecht wird. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften ist angesichts des numerus clausus der Gestaltungsklagen nicht möglich. Dementsprechend ist eine von den Parteien offensichtlich erwogene primäre Vertragshilfe den Gerichten nicht gestattet. Vielmehr ist die Herbeiführung eines Vertragsschlusses in einer privatautonom organisierten Rechtsordnung ausschließlich Aufgabe der Parteien (vgl. zum Ganzen Staudinger/Rieble, BGB, 2004, § 315 Rdn. 18 ff und § 317 Rdn. 35). |
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| Eine Entscheidung über die konkrete Lizenzgebühr und damit eine Herbeiführung des Vertragsschlusses kann im vorliegenden Fall auch nicht im Wege der richterlichen Auslegung erfolgen. Zwar gehört die Auslegung anders als die primäre Vertragshilfe zu den Aufgaben der Gerichte (vgl. nur Palandt/Grüneberg, aaO, § 317 Rdn. 2). Vertragsauslegung ist jedoch nur dort möglich, wo eine Willensübereinstimmung der Parteien überhaupt vorstellbar ist. Haben demgegenüber die Verhandlungsparteien wie im vorliegenden Fall stets unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Standpunkt der Gegenseite keinesfalls akzeptieren, so können und dürfen diese Differenzen nicht mit Hilfe der richterlichen Auslegung eingeebnet werden. Insbesondere darf nicht einer Partei gegen ihren erklärten Willen ein Vertrag zu den stets abgelehnten Bedingungen der Gegenseite gerichtlich unter dem Vorwand der Auslegung aufgezwungen werden. |
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| 2. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Annahme der von ihr unterbreiteten Angebote auf Abschluss eines Lizenzvertrages findet auch in den von der Beklagten gegenüber der ETSI abgegebenen IPR-Declarations keine Grundlage. Offen kann dabei - ebenso wie in dem früheren Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 27. Februar 2009, 7 O 94/08, dort Seite 27 - bleiben, ob sich aus einer solchen IPR-Declaration gegenüber der ETSI überhaupt ein Lizenzierungsanspruch eines anderen ETSI-Mitglieds in Anlehnung an die Regeln über den Vertrag zugunsten Dritter ergeben kann und ob sich ferner im vorliegenden Fall ein solcher Lizenzierungsanspruch auf das gesamte Portfolio erstrecken könnte, obgleich die Beklagte unstreitig nur im Hinblick auf einen kleinen Teil der darin enthaltenen Schutzrechte IPR-Declarations abgegeben hat. Selbst wenn man nämlich zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, dass die Beklagte durch ihre IPR-Declarations ursprünglich einen Lizenzierungsanspruch der Klägerin im Hinblick auf das gesamte Portfolio begründet hätte, so unterläge ein solcher Anspruch jedenfalls zeitlichen Grenzen. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass sich ein ETSI-Mitglied lediglich solange an seine IPR-Declarations gebunden fühlen will, wie es tatsächlich Inhaber des betreffenden Schutzrechts ist. Im Falle einer unbefristeten Bindung an die IPR-Declarations bestünde für das ETSI-Mitglied, wenn es nicht mehr Inhaber des Schutzrechts wäre, nämlich regelmäßig die Gefahr einer Schadensersatzhaftung, da ihm die Erfüllung der Lizenzierungspflicht unmöglich geworden wäre. Dementsprechend muss im wohlverstandenen Interesse der ETSI-Mitglieder angenommen werden, dass die von ihnen gegenüber der ETSI abgegebenen IPR-Declarations stets von vornherein unter der auflösenden Bedingung stehen, dass das erklärende ETSI-Mitglied - gleich aus welchem Rechtsgrund - das Schutzrecht verliert. |
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| Diese auflösende Bedingung ist im vorliegenden Fall eingetreten. Nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien sind mittlerweile (jedenfalls fast) alle in dem Portfolio enthaltenen Schutzrechte in den Registern der jeweils zuständigen Patentämter auf die Streithelferin umgeschrieben worden. Diese Umschreibung ist zwar keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Übertragung der Schutzrechte von der Beklagten auf die Streithelferin. Sie hat jedoch zugunsten des im Register eingetragenen Erwerbers Legitimationsfunktion. Er kann sich daher, wenn seine Inhaberschaft an dem Patent in Zweifel gezogen wird, zunächst auf seine Eintragung im Patentregister berufen, ohne die materiell rechtlichen Voraussetzungen seines Erwerbs im Einzelfall nachweisen zu müssen. Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall allein aufgrund der Registerlage zunächst davon auszugehen, dass die in dem Portfolio enthaltenen Schutzrechte von der Beklagten auf die Streithelferin übergegangen sind. Soweit die Klägerin den Abschluss eines entsprechenden Übertragungsvertrags zwischen der Beklagten und der Streithelferin lediglich mit Nichtwissen bestreitet, war angesichts der Registerlage eine Beweiserhebung durch Vernehmung der von der Streithelferin benannten Zeugen nicht notwendig. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen aus Sicht der Kammer auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der zwischen der Beklagten und der Streithelferin abgeschlossene Übertragungsvertrag kartellrechtswidrig und damit unwirksam sein könnte. Insbesondere verstieß die Übertragung nicht - wie die Klägerin meint - gegen die §§ 19, 20 GWB. Nach diesen Vorschriften ist es marktbeherrschenden bzw. relativ marktstarken Unternehmen verboten, ihre Stellung gegenüber anderen Unternehmen auszunutzen, insbesondere diese zu behindern oder zu diskriminieren. Ein solches kartellrechtlich missbilligtes Verhalten stellt jedoch die vorliegend in Rede stehende Übertragung des Portfolios von der Beklagten auf die Streithelferin nicht dar. Dies gilt schon allein deshalb, weil die Beklagte, selbst wenn diese ursprünglich entsprechend dem Vortrag der Klägerin eine marktbeherrschende Stellung gehabt haben sollte, diese Stellung durch die Veräußerung des Portfolios doch jedenfalls verloren hätte. Der Verlust einer Marktbeherrschung kann aber bereits begrifflich kein kartellrechtswidriges Ausnutzen dieser Stellung darstellen. Dies gilt auch dann, wenn der auf Seiten der Beklagten eingetretene Verlust der Marktbeherrschung möglicherweise bei der Klägerin mit tatsächlichen Nachteilen verbunden sein sollte, beispielsweise was den Vergleichsmaßstab für die Beurteilung einer behaupteten Diskriminierung angeht. |
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| Die Veräußerung des Portfolios durch die Beklagte ist daher einer kartellrechtlichen Bewertung entzogen. Aufgrund ihrer unternehmerische Freiheit (§ 903 BGB) war die Beklagte vielmehr vollkommen frei, einzelne oder sämtliche in dem Portfolio zusammengefassten Schutzrechte an Dritte übertragen zu dürfen. Diese Freiheit der Beklagten beinhaltete vor allem auch das Recht, einen geeigneten Bewerber für das Portfolio nach freiem Ermessen und ausschließlich unter Zugrundelegung wirtschaftlicher Maßstäbe auswählen zu dürfen. Dass die Beklagte sich dabei für die Streithelferin entschieden hat, unterliegt keiner Bewertung durch die Kammer. Insbesondere hat die Kammer nicht zu prüfen, ob die Beklagte möglicherweise durch diese Entscheidung zugunsten der Streithelferin die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin verletzt hat, da die Beklagte diese Interessen nicht berücksichtigen musste. Und auch die weiteren von der Klägerin in diesem Zusammenhang erörterten Umstände, dass es sich bei der Streithelferin ausschließlich um eine sogenannte Patentverwertungsgesellschaft handele und diese von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Herrn Rechtsanwalt F. im wesentlichen wirtschaftlich gelenkt werde, geben keinen Anlass, die Wirksamkeit der Übertragung des Portfolios in Zweifel zu ziehen. |
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| 3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags findet auch keine Grundlage im nationalen bzw. europäischen Kartellrecht (§§ 19, 20 GWB, Art. 82 EGV). |
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| In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass sich aus kartellrechtlichen Verboten, namentlich aus dem Missbrauchs- bzw. dem Diskriminierungsverbot, im Einzelfall eine Verpflichtung eines Patentinhabers zur Gewährung von Lizenzen ergeben kann (vgl. zum ganzen Rombach in Festschrift für Hirsch, 2008, Seite 311 ff.). So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Inhaber eines standard-essentiellen Patents, der an diesem bereits eine Lizenz erteilt hat, im Einzelfall verpflichtet sein kann, einem weiteren Lizenzsucher eine Lizenz zu den selben Bedingungen einzuräumen (BGHZ 160, 67 Standard-Spundfass ). Ergänzend hierzu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellt, dass auch das kartellrechtliche Missbrauchsverbot in der Weise einen Kontrahierungszwang begründen kann, dass der Inhaber eines standard-essentiellen Patents einen Lizenzvertrag jedenfalls zu solchen Bedingungen abschließen muss, die angemessen sind und denen gegenüber jegliche Änderung zu seinen Gunsten unangemessen wäre (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2007, 181 Orange Book ) . |
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| Ob diese von der Rechtssprechung aufgezeigten Voraussetzungen für einen kartellrechtlichen Kontrahierungszwang auch im vorliegenden Fall erfüllt sind, braucht nicht entschieden zu werden. Insbesondere kann offen bleiben, ob Gegenstand eines solchen Kontrahierungszwangs vorliegend das gesamte Portfolio sein könnte, obwohl dieses zum überwiegenden Teil aus nicht standard-essentiellen Schutzrechten besteht. Ein kartellrechtlicher Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags scheitert nämlich jedenfalls daran, dass die Beklagte nicht (mehr) Normadressatin ist. Selbst wenn man nämlich mit der Klägerin annehmen wollte, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin ursprünglich zur Einräumung einer Lizenz an dem Portfolio verpflichtet war, so ist ein solcher Anspruch der Klägerin jedenfalls dadurch erloschen, dass die Beklagte das Portfolio zwischenzeitlich an die Streithelferin übertragen hat. Dass gegen die Wirksamkeit dieser Übertragung keine durchgreifenden Bedenken bestehen, wurde vorstehend näher ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. |
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| Offen kann in diesem Zusammenhang bleiben, ob Normadressat eines solchen kartellrechtlichen Kontrahierungszwangs neben dem Schutzrechtsinhaber auch derjenige sein kann, der aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Lage ist, Einfluss auf den Schutzrechtsinhaber auszuüben bzw. ihm insbesondere Anweisungen betreffend den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erteilen. Zwar enthält der Vortrag der Beklagten vereinzelt Andeutungen, die auf einen gewissen Einfluss auf die Streithelferin schließen lassen. Namentlich in ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2008 (vgl. dort Seite 6 (Abl. 385) bzw. Seite 13 (Abl. 392)) hat die Beklagte ausgeführt, sie sei „davon überzeugt, die Genehmigung hierzu (gemeint ist ein von der Beklagten abzuschließender Lizenzvertrag) seitens der neuen Erwerberin zu erhalten“ und es sei „ihre Sache, sich leistungsfähig zu machen“. Ein solcher Einfluss der Beklagten auf die Streithelferin besteht aber wohl nur, wenn ein Lizenzvertrag den wirtschaftlichen Vorstellungen der Beklagten bzw. der Streithelferin weitgehend Rechnung tragen würde. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Vorstellungen der Klägerin hat die Streithelferin demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2009 (vgl. dort Seite 2 (Abl. 684)) unmissverständlich klargestellt, dass sie keinesfalls bereit sei, „einen etwaigen Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu den von der Klägerin zum Gegenstand ihrer Anträge gemachten Bedingungen (Beschränkung der Lizenzgebühr auf maximal EUR 35 Mio.) zu genehmigen“. Damit scheidet eine Normadressateneigenschaft der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Einflusses jedenfalls im Hinblick auf die antragsgegenständlichen Lizenzverträge aus. |
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| Da die Normadressateneigenschaft der Beklagten nicht mehr besteht, kann der auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützte Antrag der Klägerin keinen Erfolg haben. Auch aus der Vorschrift des § 265 ZPO, nach der die Veräußerung einer streitbefangenen Sache auf den Prozess grundsätzlich keinen Einfluss hat, ergibt sich nichts anderes. Die Voraussetzungen dieser Norm sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei dem Portfolio handelt es sich nämlich nicht um eine streitbefangene Sache im Sinne des § 265 ZPO. Streitbefangen ist eine Sache nur dann, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation einer Partei beruht (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 265 Rdn. 3). Im Fall des kartellrechtlichen Lizenzierungsanspruchs wird die Passivlegitimation des jeweiligen Schuldners jedoch nicht allein dadurch begründet, dass dieser Inhaber eines Patents ist. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Anspruch seitens des Gläubigers auf das Diskriminierungsverbot gestützt, so muss vielmehr hinzukommen, dass der Patentinhaber in der Vergangenheit bereits Lizenzen an Dritte zu bestimmten Bedingungen gewährt hat. Diese zweite für die Passivlegitimation zwingend notwendige Voraussetzung betrifft jedoch nicht die rechtliche bzw. dingliche Rechtsbeziehung des Patentinhabers zum Patent. Aus diesem Grunde ist der Erwerber eines Patents auch nicht Rechtsnachfolger im Sinne der §§ 265, 325, 727 ZPO in die kartellrechtlichen Verpflichtungen des früheren Patentinhabers. Eine möglicherweise sachgerechte Umstellung der Klage auf die Streithelferin hat die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer nicht erklärt. |
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| II. Hilfsanträge auf Feststellung eines diskriminierenden Verhaltens der Beklagten |
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| Soweit die Klägerin mit ihren weiteren Anträgen hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Klägerin durch die Forderung einer Lizenzgebühr von mehr als 12,5 Mio. US$ (bzw. in den weiteren Hilfsanträgen 19,75 Mio., 35 Mio., 153 Mio. US$ bzw. 0,0375 % des relevanten Nettoumsatzes pro rechtsbeständigem und benutztem Patent) diskriminiert, sind ihre Anträge bereits unzulässig. |
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| 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand eines Feststellungsantrags nur ein Rechtsverhältnis sein. Hierunter ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches subjektives Recht entspringen kann. Bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen können hingegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. nur Zöller/Greger, aaO, § 256 Rdnr. 3 ff. m.w.N.). Insbesondere stellt auch die Frage der Rechtmäßigkeit eines bestimmten Verhaltens kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO dar (BGH, NJW 2000, 2280, 2281; 2001, 3789). |
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| Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Grundsätze sind die im vorliegenden Fall gestellten Hilfsanträge unzulässig. Nach dem Wortlaut der Anträge wird die Feststellung begehrt, dass die Forderung einer Lizenzgebühr, also ein Vertragsangebot, gegenüber der Klägerin diskriminierend sei. Damit will die Klägerin eine gerichtliche Klärung darüber herbeiführen, dass ein bestimmtes Verhalten der Beklagten nicht nur im Ergebnis, sondern sogar aus ganz konkreten Gründen der Rechtsordnung widerspricht. Ein solches Feststellungsbegehren stellt nach Maßgabe der vorstehend zitierten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO dar. |
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| 2. An der fehlenden Zulässigkeit der Anträge ändert sich auch dann nichts, wenn man sich im Wege der Auslegung vom bloßen Wortlaut der Anträge löst. Anträge sind wie sämtliche Prozesserklärungen einer Auslegung durch das Prozessgericht zugänglich. Dabei hat das Prozessgericht über den bloßen Wortlaut hinaus die Interessenlage, wie sie sich maßgeblich aus der Klagebegründung ergibt, der Partei zu ermitteln. Im Zweifel ist für die Auslegung eines Klageantrags daher maßgeblich, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Klägers entspricht (vgl. nur Zöller/Greger, vor § 128 Rdnr. 25 mit zahlreichen w.N.). |
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| Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Auslegungsregel können die klägerischen Anträge, wenn sie auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet sein sollen, entweder auf die Feststellung gerichtet sein, dass der Beklagten kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages mit einer Lizenzgebühr von mehr als 12,5 Mio. US$ (bzw. den in den Hilfsanträgen genannten Beträgen) zusteht (negative Feststellungsklage), oder darauf, dass der Klägerin ein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages mit einer Lizenzgebühr von höchsten 12,5 Mio. US$ (oder den in den Hilfsanträgen genannten Beträgen) zusteht (positive Feststellungsklage). Für beide Varianten - positive und negative Feststellungsklage - fehlt jedoch im vorliegenden Fall das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Im Fall der positiven Feststellungsklage fehlt es, weil die Klägerin das mit diesen Anträgen verfolgte wirtschaftliche Ziel, nämlich das Zustandekommen eines Lizenzvertrags unter ihr günstigen Bedingungen, auch im Wege der Leistungsklage verfolgen kann und dies mit den vorstehend unter Ziff. I. dieses Urteils bereits erörterten Leistungsanträgen auch getan hat. Dass diese Anträge letztlich erfolglos waren, ändert an der Beurteilung der Zulässigkeit der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge nichts. Im Hinblick auf eine mögliche negative Feststellungsklage mangelt es an einem Feststellungsinteresse bereits deshalb, weil sich die Beklagte in der Vergangenheit lediglich berühmt hat, ihr stehe ein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags zu den in der Widerklage näher bezeichneten Bedingungen zu. Da dieser Anspruch aber bereits von der Beklagten widerklagend im Wege der Leistungsklage verfolgt wird, ist auch insoweit ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht erkennbar. |
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| III. Schadensersatzanträge |
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| Der Klägerin stehen auch die hilfsweise für den Fall, dass die Streithelferin Inhaberin des Portfolios geworden sein sollte, geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. |
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| 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich die Beklagte nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass sie das Portfolio an die Streithelferin übertragen hat. Weder auf die §§ 280, 281, 283 BGB (Verletzung einer Vertragspflicht) noch auf die §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht) kann ein solcher Schadensersatzanspruch gestützt werden. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte ist nicht feststellbar. |
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| Die von der Klägerin behauptete Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch die Beklagte scheidet bereits deshalb aus, weil - wie vorstehend unter I. ausführlich dargelegt wurde - ein Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. |
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| Aber auch eine vorvertragliche Pflicht hat die Beklagte nicht verletzt. Der Abbruch von Vertragsverhandlungen und die damit einhergehende Aufnahme von Verhandlungen mit einem Dritten stellt regelmäßig keine Pflichtverletzung dar. Vielmehr hat im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich jede an Verhandlungen beteiligte Partei jederzeit das Recht, von dem in Aussicht genommenen Geschäft Abstand zu nehmen und gegebenenfalls zu günstigeren Bedingungen mit Dritten zu kontrahieren. Dies gilt auch und erst recht dann, wenn derjenige, der die Verhandlungen abbricht, mit seinem neuen Partner ein qualitativ anderes Rechtsgeschäft anstrebt (vorliegend: Patentveräußerung statt Patentlizenz). Lediglich unter sehr engen Voraussetzungen ist ausnahmsweise eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung vorstellbar. Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie zuvor in zurechenbarer Weise Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags geweckt hat (vgl. näher Palandt/Grüneberg, aaO, § 311 Rdnr. 30 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen eines - im Übrigen ohnehin nur auf das negative Interesse gerichteten - Schadensersatzes sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Auf ein schützenswertes Vertrauen kann sich die Klägerin schon allein deshalb nicht berufen, weil sich die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vortrag gegenüber der Klägerin während der gesamten Verhandlungen das Recht vorbehalten hat, das Portfolio oder einzelne Patente daraus an Dritte zu veräußern. |
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| 2. Soweit die Klägerin ihrem Schadensersatzfeststellungsantrag den Vorwurf zugrunde legt, die Beklagte habe ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie das Portfolio an die Streithelferin übertragen habe, ohne dieser auch die nach den ETSI-Regeln bestehende Verpflichtung zur Lizenzvergabe an Dritte mit zu übertragen, ist bereits fraglich, ob das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse besteht. Bezieht sich der zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemachte Schadensersatzanspruch nämlich auf einen bloßen Vermögensschaden, so reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anders als bei der Verletzung absoluter Rechte die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht aus. Vielmehr ist hier eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu fordern, da dem möglichen Schädiger anderenfalls ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen würde, von denen ungewiss wäre, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen könnten (BGH, NJW 1993, 648, 654; 2006, 830, 832). Ob von einer solchen Wahrscheinlichkeit eines Schadens im vorliegenden Fall ausgegangen werden kann, unterliegt erheblichen Zweifeln. Nach dem Vortrag der Klägerin (vgl. hierzu deren Schriftsatz vom 16.02.2009, dort Seiten 9 ff (Abl. 674 ff)) soll der zu befürchtende Schaden maßgeblich in den Kosten bestehen, die der Klägerin in den von der Streithelferin bei der 7. Zivilkammer des Landgerichts M. gegen sie geführten Unterlassungsverfahren drohen. Nach Auffassung der Klägerin wäre die Beklagte an der Geltendmachung dieser Unterlassungsklagen gehindert gewesen, wenn die Beklagte der Streithelferin die nach den ETSI-Regeln bestehende Lizenzverpflichtung auferlegt hätte. Ob es freilich in diesen Parallelverfahren zu einer Kostentragungspflicht der Klägerin jemals kommen wird, ist gänzlich offen und hängt von einer möglicherweise erst in mehreren Jahren in Rechtskraft erwachsenden Gerichtsentscheidung ab. Da die Klägerin darüber hinaus sogar die Auffassung vertritt, dass die Streithelferin an die IPR-Declarations der Beklagten auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Auferlegung gebunden ist, ist der Eintritt eines Schadens unter Zugrundelegung des Rechtsstandspunkts der Klägerin sogar ausgesprochen unwahrscheinlich. Dementsprechend spricht vieles dafür, dass ein Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Feststellung - insbesondere an einer alsbaldigen Feststellung - fehlt. |
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| Letztendlich lässt die Kammer jedoch die Frage des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO offen und weist den Feststellungsantrag der Klägerin in der Sache ab (vgl. hierzu BAG, NJW 2003, 1755). Nach Auffassung der Kammer führt der Umstand, dass die Beklagte der Streithelferin das Portfolio ohne eine Verpflichtung zur Lizenzvergabe - gemeint ist wohl eine Lizenzvergabe nach FRAND-Kriterien - übertragen hat, weder nach deutschem noch nach dem von der Klägerin dargestellten französischen Recht zu einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags (mit Schutzwirkung) zugunsten Dritter. Offen kann in diesem Zusammenhang bleiben, ob nach den ETSI-Regeln überhaupt eine Verpflichtung der jeweiligen Mitglieder besteht, die sich aus den IPR-Declarations ergebenden Pflichten im Fall einer Schutzrechtsveräußerung auf den Erwerber zu übertragen, und ob andere Mitglieder der ETSI in den Schutzbereich einer solchen Verpflichtung einbezogen sein können. Selbst wenn man nämlich zugunsten der Klägerin das Bestehen einer solchen drittschützenden Pflicht unterstellen wollte, so fehlt es im vorliegenden Fall doch jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Verletzung einer solchen Pflicht und dem Eintritt eines Schadens bei der Klägerin. Wie die Streithelferin nämlich mehrfach - zuletzt im Schriftsatz vom 11. März 2009, dort Seite 10 ff. (Abl. 692)- klargestellt hat, ist diese ausdrücklich bereit, der Klägerin eine Lizenz an dem Portfolio zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Sollte die Klägerin daher - wie von ihr befürchtet - in den parallelen Rechtsstreiten der Streithelferin unterliegen, so können die daraus entstehenden Schäden nicht kausal darauf zurückgeführt werden, dass es die Beklagte unterlassen hat, die Streithelferin vertraglich zu einer Gewährung von Lizenzen nach FRAND-Gesichtspunkten zu verpflichten. |
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| Die Widerklage, mit welcher die Beklagte zum einen einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages nach dort näher bezeichneten Bedingungen sowie den damit zusammenhängenden Auskunftsanspruch geltend macht und zum anderen im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung des Zustandekommens eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen begehrt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Beklagte stützt diese zuletzt gestellten Anträge ausschließlich auf die Behauptung, zwischen den Parteien sei ein entsprechender Vorvertrag zustande gekommen, wobei sie sich damit in ausdrücklichen Widerspruch zu ihrem früheren Prozessvortrag setzt (vgl. insoweit den Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juni 2007, dort Seite 4 (Abl. 78)). Indessen wurde bereits bei den rechtlichen Ausführungen zur Klage dargelegt, dass ein solcher Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht feststellbar ist. Hierauf wird auch im Hinblick auf die Widerklage Bezug genommen. |
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| Über die hilfsweise gestellten Aussetzungsanträge der Klägerin war angesichts der Abweisung der Widerklage nicht mehr zu entscheiden. |
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| Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Parteien auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Verpflichtung der Streithelferin, die bei ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen, folgt aus § 101 ZPO (vgl. hierzu näher BGH, NJW 2003, 1948 und 3354). |
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| Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. |
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| Die Klage ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet; die Widerklage ist unbegründet. |
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| I. Haupt- und Hilfsanträge auf Annahme der Vertragsangebote der Klägerin gemäß Anlagen K 7 bis K 7b |
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| Der von der Klägerin mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen verfolgte Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu den Angeboten auf Abschluss eines Lizenzvertrags gemäß Anlagen K 7 bis K 7b besteht nicht. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine solche Rechtsgrundlage insbesondere nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen (Vor)Vertrag (vgl. hierzu nachstehend unter 1.), aus den ETSI-Regeln (vgl. hierzu nachstehend unter 2.) oder aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. hierzu nachstehend unter 3.). |
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| 1. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags zu den in den Anlagen K 7 bis K 7b näher bezeichneten Bedingungen kann nicht auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage, insbesondere nicht auf einen zwischen den Parteien angeblich geschlossenen Vorvertrag, gestützt werden. Nach Auffassung der Kammer kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt eine solche vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, die Grundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sein könnte. |
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| a) So ist zunächst nicht erkennbar, dass zwischen den Parteien ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, wie dies bei Rechtsgeschäften der hier streitgegenständlichen wirtschaftlichen Dimension unbedingt zu erwarten wäre. Insbesondere kann ein solcher schriftlicher Vertrag nicht in dem als Anlage K 4 vorgelegten Agreed Draft gesehen werden. Bereits der von den Parteien selbst gewählte Arbeitstitel „Draft“ zeigt, dass es sich bei dem Schriftstück selbst nach Auffassung der damaligen Verfasser nicht um ein mit Rechtsbindungswillen ausgestaltetes Vertragswerk, sondern lediglich um einen Vorentwurf handelte. Da der Agreed Draft jedoch nicht einmal alle nach der Vorstellung der Parteien zu regelnden Punkte erfasste, vielmehr insbesondere die Frage der Höhe der Lizenzgebühr in § 4 des Agreed Draft ausdrücklich offen gelassen wurde, ist er rechtlich sogar lediglich als sogenannte Punktation zu qualifizieren. Mit dieser Punktation verfolgten die Verhandlungspartner maßgeblich das Ziel, diejenigen - unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vergleichsweise nachrangigen - Punkte schriftlich festzuhalten, über die bereits eine Verständigung erzielt worden war. Nach der auch im vorliegenden Fall nicht widerlegten Zweifelsregelung des § 154 Abs. 1 S. 2 BGB stellt jedoch eine solche Punktation keinen rechtsverbindlichen Vertrag dar. |
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| b) Entgegen der Auffassung der Klägerin, der zuletzt entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag auch die Beklagte beigetreten ist, ist zwischen den Parteien im Verlauf der Verhandlungen auch kein mündlicher Vertrag zustande gekommen. Insbesondere ist der Abschluss eines mündlichen Vertrags mit dem Inhalt, dass sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen an ihrem Portfolio einzuräumen, nicht feststellbar. Zwar ist aufgrund des mittlerweile unstreitig gewordenen Vortrags beider Parteien davon auszugehen, dass diese im Laufe der Vertragsverhandlungen Übereinstimmung darin erzielten, dass sich jedwede Lizenzgebühr an FRAND-Gesichtspunkten zu orientieren habe. Weiter darf unterstellt werden, dass - wie insbesondere Herr Rechtsanwalt F. namens der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung erläuterte - diese Verständigung von den Verhandlungsparteien als Durchbruch empfunden wurde (vgl. hierzu auch die Schriftsätze der Beklagten vom 14.04.2008, dort Seite 6 (Abl. 535) bzw. vom 28.08.2008, dort Seite 3 (Abl. 567)), wobei dieser Durchbruch ausweislich des in Anlage K 2a wiedergegebenen E-Mail-Verkehrs zwischen den damaligen Verhandlungspartnern wohl bereits spätestens im Mai 2005 und damit etwa ein halbes Jahr vor dem Agreed Draft erzielt wurde. Entgegen der Auffassung der Parteien war mit diesem Durchbruch jedoch noch kein Vertragsschluss verbunden. Dies folgt unmittelbar aus der Vorschrift des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB, nach der ein Vertragsschluss dann nicht anzunehmen ist, wenn sich die Parteien noch nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. |
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| Im vorliegenden Fall steht nach Überzeugung der Kammer unzweifelhaft fest, dass die Parteien während der gesamten Dauer der Verhandlung die feste Absicht hatten, eine Regelung über die konkrete Höhe der Lizenzgebühr herbeizuführen. Diese Absicht blieb auch nach dem sogenannten Durchbruch, also der Verständigung über die Maßgeblichkeit von FRAND, unverändert bestehen. Grundlage der Überzeugung der Kammer ist dabei vor allem die von den Parteien zum Ablauf der Vertragsverhandlungen vorgelegte und im Tatbestand in ihren wesentlichen Passagen wörtlich wiedergegebene Korrespondenz zwischen den damals beteiligten Personen. Aus dieser Korrespondenz ergibt sich, dass sowohl Herr K. namens der Klägerin (Anlage K 2a) als auch Herr Rechtsanwalt Dr. S. namens der Beklagten (Anlage K 5) in ihren jeweiligen Erklärungen gegenüber der Gegenseite unmissverständlich zum Ausdruck brachten, dass auch nach der grundsätzlichen Verständigung über FRAND nunmehr selbstverständlich im Wege der weiteren Verhandlungen zu klären sei, welche Folgen hieraus für die konkrete Höhe der Lizenzgebühr abzuleiten seien. All diese Erklärungen der unmittelbar an den Verhandlungen beteiligten Personen zeigen, dass eine Einigung über die konkrete Höhe der Lizenzgebühr zwingender Vertragsbestandteil sein sollte und ohne eine Einigung über diesen Punkt das Verhandlungsprogramm aus Sicht der Parteien noch nicht vollständig abgearbeitet war. Nachdem eine solche Einigung nicht erzielt werden konnte, ist ein Vertragsschluss nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zustande gekommen. |
|
| Zwar handelt es sich bei § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich um eine Auslegungsregel, die im Einzelfall widerlegt sein kann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Parteien trotz des Einigungsmangels bereits rechtlich binden wollten (BGH, NJW 1998, 2671; 2006, 2843). Die Kammer ist jedoch im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass - anders als in den zitierten vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalten, in denen jeweils bereits eine notarielle Beurkundung erfolgt war - ein solcher Rechtsbindungswille gerade nicht vorlag. In diesem Zusammenhang sei zunächst nochmals darauf hingewiesen, dass die Verhandlungspartner die von ihnen niedergelegte Punktation ausdrücklich gerade nicht als Vertrag, sondern nur als Entwurf („Draft“) bezeichneten. Vor allem aber spricht gegen einen Rechtsbindungswillen die schriftliche Erklärung des Herrn Dr. ... vom 29.12.2006 (Anlage B 4). Darin wies Herr Dr. ... namens der Beklagten unmissverständlich darauf hin, dass man sich über ein „Essential Element“, nämlich die „compensation bei N.“ nie geeinigt habe und daher N. keine Lizenz habe. |
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| Die damit lediglich auf der Ebene einer Teilverständigung über die Maßgeblichkeit der FRAND-Grundsätze stecken gebliebenen Vertragsverhandlungen können auch nicht nachträglich entgegen § 154 Abs. 1 S. 1 BGB in den Abschluss eines Vorvertrags umgedeutet werden. Der Abschluss eines solchen Vorvertrags war ausweislich der bereits erörterten Korrespondenz zwischen den beteiligten Personen zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Verhandlungen. Dies erklärt sich auch zwanglos daraus, dass für den Abschluss eines solchen Vorvertrags kein sachlicher Anlass bestand. Von dem Rechtsinstitut des Vorvertrags wird regelmäßig nur dann Gebrauch gemacht, wenn dem Abschluss eines Hauptvertrags irgend welche rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., Einf. v. § 145 Rdn. 19). Im vorliegenden Fall bestanden solche Hindernisse zu keinem Zeitpunkt. Eine Vereinbarung über eine konkrete Lizenzgebühr scheiterte vielmehr ausschließlich an der fehlenden Einigungsbereitschaft der Parteien. |
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| c) Entgegen der Auffassung der Parteien führt auch der Umstand, dass diese zuletzt den Abschluss eines Lizenz(vor)vertrags nach FRAND-Bedingungen im Laufe der Verhandlungen „unstreitig gestellt“ haben, nicht dazu, dass die Kammer ihrer Entscheidung einen solchen Vertragsschluss zugrunde legen muss. Zwar ist den Parteien im Ansatz zuzugestehen, dass auch Rechtsbegriffe, wenn es sich um einfache und allgemeine Begriffe des täglichen Lebens handelt, aufgrund ihrer Nähe zu tatsächlichen Behauptungen einem Geständnis oder einem „unstreitig Stellen“ im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zugänglich sein können. Um einen solchen allgemeinen Rechtsbegriff mag es sich auch bei dem Begriff des Vertragsschlusses handeln. Erschöpft sich der Vortrag der Parteien jedoch nicht im bloßen Gebrauch eines solchen Rechtsbegriffs, sondern enthält er ergänzende Ausführungen hierzu, so hat das Gericht auch diese ergänzenden Ausführungen zu beachten. Dies kann zur Folge haben, dass das zusätzliche Vorbringen Widersprüche hervorrufen und sich gegebenenfalls sogar „klageschädlich“ auswirken kann (vgl. zum Ganzen OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 571). Ein solches klageschädliches zusätzliches Vorbringen stellen auch die von der Klägerin im vorliegenden Fall vorgelegten Anlagen K 2a und K 5 dar. Nachdem die in diesen Anlagen enthaltenen Erklärungen dem Vortrag der Klägerin, es sei zu einem Vertragsschluss gekommen, erkennbar die Grundlage entziehen, kann dieser Vortrag auch nicht mehr von der Beklagten - insbesondere auch nicht im Licht der von dieser vorgelegten Anlage B 4 - im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig gestellt werden. Vielmehr hat das Gericht angesichts dieser Sachlage den gesamten Parteivortrag auch und gerade unter Einbeziehung des sich aus den Anlagen ergebenden zusätzlichen Parteivorbringens rechtlich zu würdigen. Diese Würdigung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass von einem im Laufe der Verhandlungen erzielten Vertragsschluss nicht ausgegangen werden kann. |
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| d) Auch während des vorliegenden Rechtsstreits ist zwischen den Parteien kein (Vor)Vertrag betreffend die Lizenzierung des Portfolios zustande gekommen. Insbesondere sind die wechselseitigen schriftsätzlichen Erklärungen der Parteien, in denen diese (zuletzt) den Abschluss eines FRAND-Vertrags unstreitig gestellt haben, nicht geeignet, einen solchen Vertragsschluss herbeizuführen. Der Abschluss eines solchen Vertrags scheitert nämlich ebenfalls an der Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Vertragsschluss davon abhängig macht, dass sich die Parteien über alle nach ihrer Auffassung wesentlichen Punkte geeinigt haben. Nach wie vor ist es nämlich für die Parteien ersichtlich von wesentlicher bzw. sogar überragender Bedeutung, eine Regelung über die konkrete Höhe der Lizenzgebühr und nicht nur über die für ihre Bemessung maßgeblichen allgemeinen Gesichtspunkte - nämlich FRAND - zu erzielen. Dies zeigen die sowohl mit der Klage als auch mit der Widerklage gestellten Anträge. |
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| Der Vertragsschluss kann im vorliegenden Fall auch nicht dadurch zustande gebracht werden, dass die Festsetzung der konkreten Lizenzgebühr dem erkennenden Gericht überlassen wird. Zwar besteht nach § 317 BGB grundsätzlich die Möglichkeit, die Regelung einer vertraglichen Leistung einem Dritten zu überlassen und damit einen Einigungsmangel im Sinne des § 154 BGB zu vermeiden. Dritter im Sinne des § 317 BGB kann aber nicht ein staatliches Gericht sein. Die Gerichte können nach den Ausnahmevorschriften der §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB nur im Wege einer sekundären Vertragshilfe angerufen werden, wenn die originär zur Entscheidung berufene Person ihrer Aufgabe nicht gerecht wird. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften ist angesichts des numerus clausus der Gestaltungsklagen nicht möglich. Dementsprechend ist eine von den Parteien offensichtlich erwogene primäre Vertragshilfe den Gerichten nicht gestattet. Vielmehr ist die Herbeiführung eines Vertragsschlusses in einer privatautonom organisierten Rechtsordnung ausschließlich Aufgabe der Parteien (vgl. zum Ganzen Staudinger/Rieble, BGB, 2004, § 315 Rdn. 18 ff und § 317 Rdn. 35). |
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| Eine Entscheidung über die konkrete Lizenzgebühr und damit eine Herbeiführung des Vertragsschlusses kann im vorliegenden Fall auch nicht im Wege der richterlichen Auslegung erfolgen. Zwar gehört die Auslegung anders als die primäre Vertragshilfe zu den Aufgaben der Gerichte (vgl. nur Palandt/Grüneberg, aaO, § 317 Rdn. 2). Vertragsauslegung ist jedoch nur dort möglich, wo eine Willensübereinstimmung der Parteien überhaupt vorstellbar ist. Haben demgegenüber die Verhandlungsparteien wie im vorliegenden Fall stets unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Standpunkt der Gegenseite keinesfalls akzeptieren, so können und dürfen diese Differenzen nicht mit Hilfe der richterlichen Auslegung eingeebnet werden. Insbesondere darf nicht einer Partei gegen ihren erklärten Willen ein Vertrag zu den stets abgelehnten Bedingungen der Gegenseite gerichtlich unter dem Vorwand der Auslegung aufgezwungen werden. |
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| 2. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Annahme der von ihr unterbreiteten Angebote auf Abschluss eines Lizenzvertrages findet auch in den von der Beklagten gegenüber der ETSI abgegebenen IPR-Declarations keine Grundlage. Offen kann dabei - ebenso wie in dem früheren Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 27. Februar 2009, 7 O 94/08, dort Seite 27 - bleiben, ob sich aus einer solchen IPR-Declaration gegenüber der ETSI überhaupt ein Lizenzierungsanspruch eines anderen ETSI-Mitglieds in Anlehnung an die Regeln über den Vertrag zugunsten Dritter ergeben kann und ob sich ferner im vorliegenden Fall ein solcher Lizenzierungsanspruch auf das gesamte Portfolio erstrecken könnte, obgleich die Beklagte unstreitig nur im Hinblick auf einen kleinen Teil der darin enthaltenen Schutzrechte IPR-Declarations abgegeben hat. Selbst wenn man nämlich zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, dass die Beklagte durch ihre IPR-Declarations ursprünglich einen Lizenzierungsanspruch der Klägerin im Hinblick auf das gesamte Portfolio begründet hätte, so unterläge ein solcher Anspruch jedenfalls zeitlichen Grenzen. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass sich ein ETSI-Mitglied lediglich solange an seine IPR-Declarations gebunden fühlen will, wie es tatsächlich Inhaber des betreffenden Schutzrechts ist. Im Falle einer unbefristeten Bindung an die IPR-Declarations bestünde für das ETSI-Mitglied, wenn es nicht mehr Inhaber des Schutzrechts wäre, nämlich regelmäßig die Gefahr einer Schadensersatzhaftung, da ihm die Erfüllung der Lizenzierungspflicht unmöglich geworden wäre. Dementsprechend muss im wohlverstandenen Interesse der ETSI-Mitglieder angenommen werden, dass die von ihnen gegenüber der ETSI abgegebenen IPR-Declarations stets von vornherein unter der auflösenden Bedingung stehen, dass das erklärende ETSI-Mitglied - gleich aus welchem Rechtsgrund - das Schutzrecht verliert. |
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| Diese auflösende Bedingung ist im vorliegenden Fall eingetreten. Nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien sind mittlerweile (jedenfalls fast) alle in dem Portfolio enthaltenen Schutzrechte in den Registern der jeweils zuständigen Patentämter auf die Streithelferin umgeschrieben worden. Diese Umschreibung ist zwar keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Übertragung der Schutzrechte von der Beklagten auf die Streithelferin. Sie hat jedoch zugunsten des im Register eingetragenen Erwerbers Legitimationsfunktion. Er kann sich daher, wenn seine Inhaberschaft an dem Patent in Zweifel gezogen wird, zunächst auf seine Eintragung im Patentregister berufen, ohne die materiell rechtlichen Voraussetzungen seines Erwerbs im Einzelfall nachweisen zu müssen. Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall allein aufgrund der Registerlage zunächst davon auszugehen, dass die in dem Portfolio enthaltenen Schutzrechte von der Beklagten auf die Streithelferin übergegangen sind. Soweit die Klägerin den Abschluss eines entsprechenden Übertragungsvertrags zwischen der Beklagten und der Streithelferin lediglich mit Nichtwissen bestreitet, war angesichts der Registerlage eine Beweiserhebung durch Vernehmung der von der Streithelferin benannten Zeugen nicht notwendig. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen aus Sicht der Kammer auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der zwischen der Beklagten und der Streithelferin abgeschlossene Übertragungsvertrag kartellrechtswidrig und damit unwirksam sein könnte. Insbesondere verstieß die Übertragung nicht - wie die Klägerin meint - gegen die §§ 19, 20 GWB. Nach diesen Vorschriften ist es marktbeherrschenden bzw. relativ marktstarken Unternehmen verboten, ihre Stellung gegenüber anderen Unternehmen auszunutzen, insbesondere diese zu behindern oder zu diskriminieren. Ein solches kartellrechtlich missbilligtes Verhalten stellt jedoch die vorliegend in Rede stehende Übertragung des Portfolios von der Beklagten auf die Streithelferin nicht dar. Dies gilt schon allein deshalb, weil die Beklagte, selbst wenn diese ursprünglich entsprechend dem Vortrag der Klägerin eine marktbeherrschende Stellung gehabt haben sollte, diese Stellung durch die Veräußerung des Portfolios doch jedenfalls verloren hätte. Der Verlust einer Marktbeherrschung kann aber bereits begrifflich kein kartellrechtswidriges Ausnutzen dieser Stellung darstellen. Dies gilt auch dann, wenn der auf Seiten der Beklagten eingetretene Verlust der Marktbeherrschung möglicherweise bei der Klägerin mit tatsächlichen Nachteilen verbunden sein sollte, beispielsweise was den Vergleichsmaßstab für die Beurteilung einer behaupteten Diskriminierung angeht. |
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| Die Veräußerung des Portfolios durch die Beklagte ist daher einer kartellrechtlichen Bewertung entzogen. Aufgrund ihrer unternehmerische Freiheit (§ 903 BGB) war die Beklagte vielmehr vollkommen frei, einzelne oder sämtliche in dem Portfolio zusammengefassten Schutzrechte an Dritte übertragen zu dürfen. Diese Freiheit der Beklagten beinhaltete vor allem auch das Recht, einen geeigneten Bewerber für das Portfolio nach freiem Ermessen und ausschließlich unter Zugrundelegung wirtschaftlicher Maßstäbe auswählen zu dürfen. Dass die Beklagte sich dabei für die Streithelferin entschieden hat, unterliegt keiner Bewertung durch die Kammer. Insbesondere hat die Kammer nicht zu prüfen, ob die Beklagte möglicherweise durch diese Entscheidung zugunsten der Streithelferin die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin verletzt hat, da die Beklagte diese Interessen nicht berücksichtigen musste. Und auch die weiteren von der Klägerin in diesem Zusammenhang erörterten Umstände, dass es sich bei der Streithelferin ausschließlich um eine sogenannte Patentverwertungsgesellschaft handele und diese von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Herrn Rechtsanwalt F. im wesentlichen wirtschaftlich gelenkt werde, geben keinen Anlass, die Wirksamkeit der Übertragung des Portfolios in Zweifel zu ziehen. |
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| 3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags findet auch keine Grundlage im nationalen bzw. europäischen Kartellrecht (§§ 19, 20 GWB, Art. 82 EGV). |
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| In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass sich aus kartellrechtlichen Verboten, namentlich aus dem Missbrauchs- bzw. dem Diskriminierungsverbot, im Einzelfall eine Verpflichtung eines Patentinhabers zur Gewährung von Lizenzen ergeben kann (vgl. zum ganzen Rombach in Festschrift für Hirsch, 2008, Seite 311 ff.). So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Inhaber eines standard-essentiellen Patents, der an diesem bereits eine Lizenz erteilt hat, im Einzelfall verpflichtet sein kann, einem weiteren Lizenzsucher eine Lizenz zu den selben Bedingungen einzuräumen (BGHZ 160, 67 Standard-Spundfass ). Ergänzend hierzu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellt, dass auch das kartellrechtliche Missbrauchsverbot in der Weise einen Kontrahierungszwang begründen kann, dass der Inhaber eines standard-essentiellen Patents einen Lizenzvertrag jedenfalls zu solchen Bedingungen abschließen muss, die angemessen sind und denen gegenüber jegliche Änderung zu seinen Gunsten unangemessen wäre (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2007, 181 Orange Book ) . |
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| Ob diese von der Rechtssprechung aufgezeigten Voraussetzungen für einen kartellrechtlichen Kontrahierungszwang auch im vorliegenden Fall erfüllt sind, braucht nicht entschieden zu werden. Insbesondere kann offen bleiben, ob Gegenstand eines solchen Kontrahierungszwangs vorliegend das gesamte Portfolio sein könnte, obwohl dieses zum überwiegenden Teil aus nicht standard-essentiellen Schutzrechten besteht. Ein kartellrechtlicher Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags scheitert nämlich jedenfalls daran, dass die Beklagte nicht (mehr) Normadressatin ist. Selbst wenn man nämlich mit der Klägerin annehmen wollte, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin ursprünglich zur Einräumung einer Lizenz an dem Portfolio verpflichtet war, so ist ein solcher Anspruch der Klägerin jedenfalls dadurch erloschen, dass die Beklagte das Portfolio zwischenzeitlich an die Streithelferin übertragen hat. Dass gegen die Wirksamkeit dieser Übertragung keine durchgreifenden Bedenken bestehen, wurde vorstehend näher ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. |
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| Offen kann in diesem Zusammenhang bleiben, ob Normadressat eines solchen kartellrechtlichen Kontrahierungszwangs neben dem Schutzrechtsinhaber auch derjenige sein kann, der aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Lage ist, Einfluss auf den Schutzrechtsinhaber auszuüben bzw. ihm insbesondere Anweisungen betreffend den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erteilen. Zwar enthält der Vortrag der Beklagten vereinzelt Andeutungen, die auf einen gewissen Einfluss auf die Streithelferin schließen lassen. Namentlich in ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2008 (vgl. dort Seite 6 (Abl. 385) bzw. Seite 13 (Abl. 392)) hat die Beklagte ausgeführt, sie sei „davon überzeugt, die Genehmigung hierzu (gemeint ist ein von der Beklagten abzuschließender Lizenzvertrag) seitens der neuen Erwerberin zu erhalten“ und es sei „ihre Sache, sich leistungsfähig zu machen“. Ein solcher Einfluss der Beklagten auf die Streithelferin besteht aber wohl nur, wenn ein Lizenzvertrag den wirtschaftlichen Vorstellungen der Beklagten bzw. der Streithelferin weitgehend Rechnung tragen würde. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Vorstellungen der Klägerin hat die Streithelferin demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2009 (vgl. dort Seite 2 (Abl. 684)) unmissverständlich klargestellt, dass sie keinesfalls bereit sei, „einen etwaigen Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu den von der Klägerin zum Gegenstand ihrer Anträge gemachten Bedingungen (Beschränkung der Lizenzgebühr auf maximal EUR 35 Mio.) zu genehmigen“. Damit scheidet eine Normadressateneigenschaft der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Einflusses jedenfalls im Hinblick auf die antragsgegenständlichen Lizenzverträge aus. |
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| Da die Normadressateneigenschaft der Beklagten nicht mehr besteht, kann der auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützte Antrag der Klägerin keinen Erfolg haben. Auch aus der Vorschrift des § 265 ZPO, nach der die Veräußerung einer streitbefangenen Sache auf den Prozess grundsätzlich keinen Einfluss hat, ergibt sich nichts anderes. Die Voraussetzungen dieser Norm sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei dem Portfolio handelt es sich nämlich nicht um eine streitbefangene Sache im Sinne des § 265 ZPO. Streitbefangen ist eine Sache nur dann, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation einer Partei beruht (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 265 Rdn. 3). Im Fall des kartellrechtlichen Lizenzierungsanspruchs wird die Passivlegitimation des jeweiligen Schuldners jedoch nicht allein dadurch begründet, dass dieser Inhaber eines Patents ist. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Anspruch seitens des Gläubigers auf das Diskriminierungsverbot gestützt, so muss vielmehr hinzukommen, dass der Patentinhaber in der Vergangenheit bereits Lizenzen an Dritte zu bestimmten Bedingungen gewährt hat. Diese zweite für die Passivlegitimation zwingend notwendige Voraussetzung betrifft jedoch nicht die rechtliche bzw. dingliche Rechtsbeziehung des Patentinhabers zum Patent. Aus diesem Grunde ist der Erwerber eines Patents auch nicht Rechtsnachfolger im Sinne der §§ 265, 325, 727 ZPO in die kartellrechtlichen Verpflichtungen des früheren Patentinhabers. Eine möglicherweise sachgerechte Umstellung der Klage auf die Streithelferin hat die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer nicht erklärt. |
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| II. Hilfsanträge auf Feststellung eines diskriminierenden Verhaltens der Beklagten |
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| Soweit die Klägerin mit ihren weiteren Anträgen hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Klägerin durch die Forderung einer Lizenzgebühr von mehr als 12,5 Mio. US$ (bzw. in den weiteren Hilfsanträgen 19,75 Mio., 35 Mio., 153 Mio. US$ bzw. 0,0375 % des relevanten Nettoumsatzes pro rechtsbeständigem und benutztem Patent) diskriminiert, sind ihre Anträge bereits unzulässig. |
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| 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand eines Feststellungsantrags nur ein Rechtsverhältnis sein. Hierunter ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches subjektives Recht entspringen kann. Bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen können hingegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. nur Zöller/Greger, aaO, § 256 Rdnr. 3 ff. m.w.N.). Insbesondere stellt auch die Frage der Rechtmäßigkeit eines bestimmten Verhaltens kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO dar (BGH, NJW 2000, 2280, 2281; 2001, 3789). |
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| Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Grundsätze sind die im vorliegenden Fall gestellten Hilfsanträge unzulässig. Nach dem Wortlaut der Anträge wird die Feststellung begehrt, dass die Forderung einer Lizenzgebühr, also ein Vertragsangebot, gegenüber der Klägerin diskriminierend sei. Damit will die Klägerin eine gerichtliche Klärung darüber herbeiführen, dass ein bestimmtes Verhalten der Beklagten nicht nur im Ergebnis, sondern sogar aus ganz konkreten Gründen der Rechtsordnung widerspricht. Ein solches Feststellungsbegehren stellt nach Maßgabe der vorstehend zitierten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO dar. |
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| 2. An der fehlenden Zulässigkeit der Anträge ändert sich auch dann nichts, wenn man sich im Wege der Auslegung vom bloßen Wortlaut der Anträge löst. Anträge sind wie sämtliche Prozesserklärungen einer Auslegung durch das Prozessgericht zugänglich. Dabei hat das Prozessgericht über den bloßen Wortlaut hinaus die Interessenlage, wie sie sich maßgeblich aus der Klagebegründung ergibt, der Partei zu ermitteln. Im Zweifel ist für die Auslegung eines Klageantrags daher maßgeblich, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Klägers entspricht (vgl. nur Zöller/Greger, vor § 128 Rdnr. 25 mit zahlreichen w.N.). |
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| Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Auslegungsregel können die klägerischen Anträge, wenn sie auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet sein sollen, entweder auf die Feststellung gerichtet sein, dass der Beklagten kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages mit einer Lizenzgebühr von mehr als 12,5 Mio. US$ (bzw. den in den Hilfsanträgen genannten Beträgen) zusteht (negative Feststellungsklage), oder darauf, dass der Klägerin ein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages mit einer Lizenzgebühr von höchsten 12,5 Mio. US$ (oder den in den Hilfsanträgen genannten Beträgen) zusteht (positive Feststellungsklage). Für beide Varianten - positive und negative Feststellungsklage - fehlt jedoch im vorliegenden Fall das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Im Fall der positiven Feststellungsklage fehlt es, weil die Klägerin das mit diesen Anträgen verfolgte wirtschaftliche Ziel, nämlich das Zustandekommen eines Lizenzvertrags unter ihr günstigen Bedingungen, auch im Wege der Leistungsklage verfolgen kann und dies mit den vorstehend unter Ziff. I. dieses Urteils bereits erörterten Leistungsanträgen auch getan hat. Dass diese Anträge letztlich erfolglos waren, ändert an der Beurteilung der Zulässigkeit der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge nichts. Im Hinblick auf eine mögliche negative Feststellungsklage mangelt es an einem Feststellungsinteresse bereits deshalb, weil sich die Beklagte in der Vergangenheit lediglich berühmt hat, ihr stehe ein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags zu den in der Widerklage näher bezeichneten Bedingungen zu. Da dieser Anspruch aber bereits von der Beklagten widerklagend im Wege der Leistungsklage verfolgt wird, ist auch insoweit ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht erkennbar. |
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| III. Schadensersatzanträge |
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| Der Klägerin stehen auch die hilfsweise für den Fall, dass die Streithelferin Inhaberin des Portfolios geworden sein sollte, geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. |
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| 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich die Beklagte nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass sie das Portfolio an die Streithelferin übertragen hat. Weder auf die §§ 280, 281, 283 BGB (Verletzung einer Vertragspflicht) noch auf die §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht) kann ein solcher Schadensersatzanspruch gestützt werden. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte ist nicht feststellbar. |
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| Die von der Klägerin behauptete Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch die Beklagte scheidet bereits deshalb aus, weil - wie vorstehend unter I. ausführlich dargelegt wurde - ein Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. |
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| Aber auch eine vorvertragliche Pflicht hat die Beklagte nicht verletzt. Der Abbruch von Vertragsverhandlungen und die damit einhergehende Aufnahme von Verhandlungen mit einem Dritten stellt regelmäßig keine Pflichtverletzung dar. Vielmehr hat im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich jede an Verhandlungen beteiligte Partei jederzeit das Recht, von dem in Aussicht genommenen Geschäft Abstand zu nehmen und gegebenenfalls zu günstigeren Bedingungen mit Dritten zu kontrahieren. Dies gilt auch und erst recht dann, wenn derjenige, der die Verhandlungen abbricht, mit seinem neuen Partner ein qualitativ anderes Rechtsgeschäft anstrebt (vorliegend: Patentveräußerung statt Patentlizenz). Lediglich unter sehr engen Voraussetzungen ist ausnahmsweise eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung vorstellbar. Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie zuvor in zurechenbarer Weise Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags geweckt hat (vgl. näher Palandt/Grüneberg, aaO, § 311 Rdnr. 30 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen eines - im Übrigen ohnehin nur auf das negative Interesse gerichteten - Schadensersatzes sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Auf ein schützenswertes Vertrauen kann sich die Klägerin schon allein deshalb nicht berufen, weil sich die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vortrag gegenüber der Klägerin während der gesamten Verhandlungen das Recht vorbehalten hat, das Portfolio oder einzelne Patente daraus an Dritte zu veräußern. |
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| 2. Soweit die Klägerin ihrem Schadensersatzfeststellungsantrag den Vorwurf zugrunde legt, die Beklagte habe ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie das Portfolio an die Streithelferin übertragen habe, ohne dieser auch die nach den ETSI-Regeln bestehende Verpflichtung zur Lizenzvergabe an Dritte mit zu übertragen, ist bereits fraglich, ob das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse besteht. Bezieht sich der zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemachte Schadensersatzanspruch nämlich auf einen bloßen Vermögensschaden, so reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anders als bei der Verletzung absoluter Rechte die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht aus. Vielmehr ist hier eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu fordern, da dem möglichen Schädiger anderenfalls ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen würde, von denen ungewiss wäre, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen könnten (BGH, NJW 1993, 648, 654; 2006, 830, 832). Ob von einer solchen Wahrscheinlichkeit eines Schadens im vorliegenden Fall ausgegangen werden kann, unterliegt erheblichen Zweifeln. Nach dem Vortrag der Klägerin (vgl. hierzu deren Schriftsatz vom 16.02.2009, dort Seiten 9 ff (Abl. 674 ff)) soll der zu befürchtende Schaden maßgeblich in den Kosten bestehen, die der Klägerin in den von der Streithelferin bei der 7. Zivilkammer des Landgerichts M. gegen sie geführten Unterlassungsverfahren drohen. Nach Auffassung der Klägerin wäre die Beklagte an der Geltendmachung dieser Unterlassungsklagen gehindert gewesen, wenn die Beklagte der Streithelferin die nach den ETSI-Regeln bestehende Lizenzverpflichtung auferlegt hätte. Ob es freilich in diesen Parallelverfahren zu einer Kostentragungspflicht der Klägerin jemals kommen wird, ist gänzlich offen und hängt von einer möglicherweise erst in mehreren Jahren in Rechtskraft erwachsenden Gerichtsentscheidung ab. Da die Klägerin darüber hinaus sogar die Auffassung vertritt, dass die Streithelferin an die IPR-Declarations der Beklagten auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Auferlegung gebunden ist, ist der Eintritt eines Schadens unter Zugrundelegung des Rechtsstandspunkts der Klägerin sogar ausgesprochen unwahrscheinlich. Dementsprechend spricht vieles dafür, dass ein Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Feststellung - insbesondere an einer alsbaldigen Feststellung - fehlt. |
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| Letztendlich lässt die Kammer jedoch die Frage des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO offen und weist den Feststellungsantrag der Klägerin in der Sache ab (vgl. hierzu BAG, NJW 2003, 1755). Nach Auffassung der Kammer führt der Umstand, dass die Beklagte der Streithelferin das Portfolio ohne eine Verpflichtung zur Lizenzvergabe - gemeint ist wohl eine Lizenzvergabe nach FRAND-Kriterien - übertragen hat, weder nach deutschem noch nach dem von der Klägerin dargestellten französischen Recht zu einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags (mit Schutzwirkung) zugunsten Dritter. Offen kann in diesem Zusammenhang bleiben, ob nach den ETSI-Regeln überhaupt eine Verpflichtung der jeweiligen Mitglieder besteht, die sich aus den IPR-Declarations ergebenden Pflichten im Fall einer Schutzrechtsveräußerung auf den Erwerber zu übertragen, und ob andere Mitglieder der ETSI in den Schutzbereich einer solchen Verpflichtung einbezogen sein können. Selbst wenn man nämlich zugunsten der Klägerin das Bestehen einer solchen drittschützenden Pflicht unterstellen wollte, so fehlt es im vorliegenden Fall doch jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Verletzung einer solchen Pflicht und dem Eintritt eines Schadens bei der Klägerin. Wie die Streithelferin nämlich mehrfach - zuletzt im Schriftsatz vom 11. März 2009, dort Seite 10 ff. (Abl. 692)- klargestellt hat, ist diese ausdrücklich bereit, der Klägerin eine Lizenz an dem Portfolio zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Sollte die Klägerin daher - wie von ihr befürchtet - in den parallelen Rechtsstreiten der Streithelferin unterliegen, so können die daraus entstehenden Schäden nicht kausal darauf zurückgeführt werden, dass es die Beklagte unterlassen hat, die Streithelferin vertraglich zu einer Gewährung von Lizenzen nach FRAND-Gesichtspunkten zu verpflichten. |
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| Die Widerklage, mit welcher die Beklagte zum einen einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages nach dort näher bezeichneten Bedingungen sowie den damit zusammenhängenden Auskunftsanspruch geltend macht und zum anderen im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung des Zustandekommens eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen begehrt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Beklagte stützt diese zuletzt gestellten Anträge ausschließlich auf die Behauptung, zwischen den Parteien sei ein entsprechender Vorvertrag zustande gekommen, wobei sie sich damit in ausdrücklichen Widerspruch zu ihrem früheren Prozessvortrag setzt (vgl. insoweit den Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juni 2007, dort Seite 4 (Abl. 78)). Indessen wurde bereits bei den rechtlichen Ausführungen zur Klage dargelegt, dass ein solcher Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht feststellbar ist. Hierauf wird auch im Hinblick auf die Widerklage Bezug genommen. |
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| Über die hilfsweise gestellten Aussetzungsanträge der Klägerin war angesichts der Abweisung der Widerklage nicht mehr zu entscheiden. |
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| Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Parteien auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Verpflichtung der Streithelferin, die bei ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen, folgt aus § 101 ZPO (vgl. hierzu näher BGH, NJW 2003, 1948 und 3354). |
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| Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. |
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