Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 21 KLs 22/13

Tenor

Der Angeklagte A ist  s c h u l d i g  des schweren Bandendiebstahls in 8 Fällen sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls.

Der Angeklagte C ist  s c h u l d i g  des schweren Bandendiebstahls in 4 Fällen sowie der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl.

Der Angeklagte B ist  s c h u l d i g  der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 8 Fällen und zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in 1 Fall.

Sie werden dafür wie folgt  v e r u r t e i l t:

Der Angeklagte A zu einer Gesamtstrafe von

6 Jahren Freiheitsstrafe.

Der Angeklagte C wird unter Freisprechung im   Übrigen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. August .2013 – 64 KLs 9/13 – zu einer Gesamtstrafe von

4 Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt; seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird           a n g e o r d n e t ;

Der Angeklagte B zu einer Gesamtstrafe von

2 Jahren Freiheitsstrafe;

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihres Verfahrens; soweit der Angeklagte C freigesprochen wurde, werden die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 53 StGB bezüglich des Angeklagten A;

§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 53, 54, 64 StGB bezüglich des Angeklagten C;

§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 27, 53, 56 StGB bezüglich des Angeklagten B.


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