|
|
| Die mit Klageantrag Ziff. 1 erhobene Teilklage ist zulässig und begründet. |
|
| Die Teilklage ist zulässig. |
|
| Das angerufene Landgericht Rottweil ist sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 17 Abs. 1, 32 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend schon daraus, dass sich die Beklagte, ohne die Zuständigkeit zu rügen, rügelos zur Sache eingelassen hat. |
|
| Soweit der Kläger ursprünglich eine Feststellungsklage erhoben und diese nach einem Hinweis des Gerichts auf eine Leistungsklage umgestellt hat, ist diese Änderung zulässig. |
|
| Geht der Kläger von der positiven Feststellungsklage zu einer Leistungsklage über, ohne die Feststellungsklage weiter zu verfolgen, handelt es sich um eine ohne weiteres zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (BGH NJW-RR 2002, 283, beck-online; BeckOK ZPO/Bacher, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 264 Rn. 5.1). |
|
| Dass der Kläger insoweit nur eine Teilklage erhoben hat, ändert an der Zulässigkeit der vorgenommenen Umstellung nichts. |
|
| Die Teilklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfüllt sie die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit. |
|
| Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine zulässige Klage eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Diese Anforderungen sind hinsichtlich der erhobenen Teilklage erfüllt. |
|
| Ist der Kläger der Meinung, Inhaber einer Forderung in einer bestimmten Höhe zu sein, ist es ihm unbenommen, nur einen Teilbetrag seiner (vermeintlichen) Forderung einzuklagen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 253 ZPO, Rn. 15). Dabei ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Kläger kenntlich macht, dass er sich weitere Ansprüche vorbehält (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 253 ZPO, Rn. 15). Vielmehr steht es dem Kläger frei, ob er seinen Anspruch in vollem Umfang oder nur teilweise geltend macht und zwar unabhängig davon, ob er seine Teilklage als solche kenntlich gemacht hat („offene Teilklage“) oder nicht („verdeckte Teilklage“, BGH NJW 1997, 3019, 3020; BeckOK ZPO/Bacher, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 253 Rn. 54) |
|
| Mit der Regelung in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO soll maßgeblich erreicht werden, dass Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 253 ZPO, Rn. 13). |
|
| Es muss sichergestellt sein, dass über den Streitgegenstand nicht noch einmal in einem ggf. abweichenden Sinn entschieden werden kann. Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat, damit endgültig Rechtsfrieden eintritt. Ist es dagegen möglich, dass über diesen Streitgegenstand ein erneutes gegensätzliches Urteil ergeht, weil die Klage im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht bestimmt genug ist, dann ist die Rechtskraft unbestimmbar (BAG, Urteil vom 6. November 1970 – 3 AZR 541/69 –, Rn. 7, juris). |
|
| Eine Teilklage genügt damit den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (BGH NJW-RR 2003, 1075, beck-online). |
|
| Nur wenn die Teilklage auf mehrere prozessual selbstständige Ansprüche und nicht auf einen einheitlichen Vorgang im Sinne eines einheitlichen Lebenssachverhalts gestützt wird, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH NJW 2008, 3142 Rn. 7; BGH NJW 2012, 3439 Rn. 38; BeckOK ZPO/Bacher, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 253 Rn. 55). |
|
| Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Teilklage hinreichend bestimmt. |
|
| Vorliegend handelt es sich nicht um mehrere prozessual selbständige Ansprüche. Vielmehr stellt das streitgegenständliche Zurückschneiden bzw. Fällen der Bäume einen einheitlichen Lebenssachverhalt und einen einheitlichen Vorgang dar. Die Verletzung einzelner Bäume ist insoweit nicht isoliert zu betrachten, vielmehr stellen diese lediglich unselbständige Rechnungspositionen im Rahmen des Gesamtanspruches dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. März 2003 – VII ZR 418/01 –, Rn. 10, juris). |
|
| Selbst wenn man dies jedoch anders sähe und von prozessual selbständigen Ansprüchen ausginge, ist die Teilklage hinreichend bestimmt. |
|
| Der Kläger begehrt mit der offen erhobenen Teilklage den im Rahmen des Sachverständigengutachtens ermittelten Betrag und bezieht sich dabei auf das eingeholte Gutachten. Damit ist eindeutig abgegrenzt, bezüglich welcher Fällungen bzw. dem Zurückschneiden welcher Bäume und Triebe er Schadensersatz begehrt. |
|
| Gleiches gilt auch, soweit der Kläger meint, die im Rahmen des Sachverständigengutachtens ermittelte Fällung rechtfertige einen höheren Anspruch, als vom Sachverständigen entsprechend der Methode Koch ermittelt. Auch insoweit ist der Kläger berechtigt, zunächst nur einen Teil einzuklagen und sich eine weitere Klage vorzubehalten. Rechtskraftprobleme bestehen insoweit nicht. |
|
| Die Teilklage ist begründet. Dem Kläger steht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ein Schadensersatzanspruch im tenorierten Umfang zu. |
|
| Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. |
|
| Ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes ist gegeben. Die streitgegenständlichen Fällungen und Gehölzarbeiten wurden von städtischen Mitarbeitern, welche als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen sind, vorgenommen, weil die Arbeiten aus Sicht der Beklagten zur Gehölzpflege und zur Gewässerpflege erforderlich waren. |
|
| Auch die Verletzung drittbezogener Amtspflichten liegt vor. |
|
| Die Beklagte hat Amtspflichten, die ihr gegenüber dem Kläger als "Drittem" i.S. des § 839 BGB oblagen, verletzt. |
|
| Es ist eine Amtspflicht des Beamten, die Aufgaben und Befugnisse der juristischen Person des öffentlichen Rechts, in deren Namen und Rechtskreis er tätig wird, im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen (statt vieler MüKoBGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, BGB § 839 Rn. 246). Jeder Amtsträger ist verpflichtet, sich bei seiner Amtsausübung rechtswidriger Eingriffe in den Rechtskreis des Bürgers, insbesondere unerlaubter Handlungen, zu enthalten (BGH, Urteil vom 6. Februar 1986 – III ZR 109/84 –, BGHZ 97, 97-113, Rn. 22 mwN). |
|
| Es gehört zu den Amtspflichten des Beamten, nach §§ 823 ff. tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen, es sei denn, das Verhalten ist von spezifisch verwaltungsrechtlichen Rechtfertigungsnormen gedeckt. Fehlt es an einer solchen Deckung, ist ein nach allgemeinem Deliktsrecht tatbestandsmäßiger und rechtswidriger Eingriff zugleich eine Amtspflichtverletzung (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, BGB § 839 Rn. 255). |
|
| Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beklagte Amtspflichten, die ihr gegenüber dem Kläger oblagen, verletzt, indem sie im Bereich des Flutungsgrabens Bäume und Äste zurückschnitt bzw. fällte. Gleiches für die von der Beklagten vorgenommenen Fällungen im Bereich des S.-Bachs soweit Fällungen und Rückschnitte oberhalb der Mittelwasserstandlinie vorgenommen wurden. Denn oberhalb dieser Linie standen die geschnittenen Gewächse im Eigentum des Klägers. |
|
| Dass die Beklagte im Bereich des Flutungsgrabens im Jahr 2017 Fällungen vornahm bzw. Bäume und Gewächse zurückschnitt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach den überzeugenden Feststellungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baumschäden und die Wertermittlungen von Bäumen G., die sich das Gericht in vollem Umfang zu eigen macht, hat die Beklagte auf der Westseite des Grabens eine Weide und drei Erlen gefällt. An drei weiteren Erlen wurden Stämmlinge bodennah entfernt. Auf der Ostseite des Grabens fällte die Beklagte fünf Erlen und an einer weiteren Erle bodennah einen Stämmling. Am westlichen Ufer entfernte die Beklagte darüber hinaus drei Abendländische Lebensbäume einer Hecke und eine Berberitze. |
|
| Indem die Beklagte diese Bäume entfernte, verletzte sie das Eigentum des Klägers. Die Beklagte war für die Gehölzpflege bzw. Gewässerunterhaltung im Bereich des Flutungsgrabens, der über das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück F1 verläuft, nicht zuständig und nicht nach § 39 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Gewässerunterhaltung berechtigt bzw. verpflichtet. |
|
| Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem Flutungsgraben nicht um ein öffentliches Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 4 S. 4 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG). |
|
| Vielmehr ist der Flutungsgraben als reiner Entwässerungsgraben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 3 WG einzustufen. |
|
| Ausweislich der eingeholten amtlichen Auskunft des Landratsamts F., auf das sich das Gericht insoweit stützt, ist der Graben nicht als Gewässer im amtlich digitalen Gewässernetz als öffentliches Gewässer erfasst. Auch hat der Graben keine natürliche Quelle. Wann dieser angelegt wurde und zu welchem genauen Zweck, ist demnach nicht bekannt. Entsprechend der eingeholten Auskunft ist die Einstufung und Bewertung eines Gewässers nach einer Handreichung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vorzunehmen, bei der in einem Stufenmodell im ersten Schritt vorgegebene Entscheidungskriterien abgeprüft werden und im zweiten Schritt – wenn nach diesen Kriterien eine Zuordnung nicht möglich ist – eine Abwägung nach weiteren Hinweiskriterien erfolgt. Nach der durchgeführten Prüfung des Landratsamts ergibt sich demnach, dass der Graben evtl. zur Wiesenwässerung oder -entwässerung angelegt wurde und möglicherweise dem schadlosen Abfluss im Hochwasserfall dient. Der Graben führt nicht häufiger als 250 Tage im Jahr – und damit nicht regelmäßig – Wasser und hat mit einer Länge von 150 m nur ein sehr geringes und im Übrigen auch nicht eindeutig zu ermittelndes Einzugsgebiet. |
|
| Entsprechend der Einstufung als Entwässerungsgraben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 3 WG wird der Graben gemäß § 2 Abs. 3 WG von den Bestimmungen der §§ 39 bis 42 WHG nicht erfasst. Der Rückschnitt der streitgegenständlichen Bäume und Gehölze war danach rechtswidrig, weil die Beklagte zur Gewässerunterhaltung insbesondere in Form der Freihaltung der Ufer zum Wasserabfluss gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WHG nicht berechtigt war. |
|
| Hinsichtlich des S.-Bachs sind die §§ 39-42 WHG dagegen anwendbar. Insoweit handelt es sich um ein öffentliches Gewässer. Soweit jedoch Fällungen oberhalb der Mittelwasserstandslinie vorgenommen wurden, handelt es sich um eine rechtswidrige Eigentumsverletzung, denn insoweit standen die Bäume als Teil des Grundstücks im Eigentum des Klägers und sind auch durch die Unterhaltungspflicht nicht gedeckt, weil diese nur bis zum Ufer und nicht oberhalb davon reicht. |
|
| Vorliegend wurden jedoch nach der Überzeugung des Gerichts durch die Beklagte Fällungen bzw. Rückschnitte im Bereich des S.-Bachs oberhalb der Mittelwasserstandslinie vorgenommen. |
|
| Das Gericht stützt sich dabei auf die protokollierten Aussagen der Zeugen B., K., Br. und Kl. sowie die Feststellungen des Sachverständigen G. |
|
| Bei der Würdigung der Zeugenaussagen ist das Gericht dabei von dem methodischen Grundprinzip ausgegangen, dass jede Aussage zunächst als unzuverlässig gilt: Die Aussage kann wahr sein oder nicht (sog. Nullhypothese, vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, BGHSt 45, 164-182, Rn. 12; BGH, Urteil vom 13. März 1991 – IV ZR 74/90 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. Dezember 2005 – 4 Ws 163/05 –, Rn. 1ff, juris; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage 2007, Rn. 415). Es ist daher nach Anhaltspunkten zu suchen, die darauf hindeuten, dass der Zeuge Geschehnisse mit realem Erlebnishintergrund berichtet. Zu suchen ist also nach Anzeichen für Wahrheit und nicht nach Lügen. Erst wenn und soweit der Tatrichter sich davon überzeugt hat, dass die Aussage des Zeugen glaubhaft und der Zeuge persönlich glaubwürdig ist, darf er die vom Zeugen bekundeten Tatsachen seinem Urteil zugrunde legen (BGH, Urteil vom 13. März 1991 – IV ZR 74/90 –, Rn. 16, juris). Diesem methodischen Ansatz liegt die durch empirische Untersuchungen belegte Erkenntnis zu Grunde, dass Zeugenaussagen oft unzuverlässig sind. Wahrnehmung und Gedächtnisprozesse sind sehr fehleranfällig und können Irrtümer verursachen. Die Erinnerung kann von allgemeinen Lebenserfahrungen, Gefühlen, Interessen und suggestiven Einflüssen wie Diskussionen mit Dritten verfälscht werden. Auch kann eine Geschichte bewusst verdreht oder erfunden werden (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage 2007, Rn. 415). Deshalb kann auch bei objektiven Zeugen nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Auch ist die Sicherheit der Aussage kein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist (Kirchhoff, MDR 2010, 791, 793). |
|
| Unter Zugrundelegung dessen ist das Gericht dabei davon überzeugt, dass auch im Bereich des S.-Bachs Fällungen und Rückschnitte vorgenommen wurden. |
|
| Der Zeuge B., der Vater des Klägers, hat angegeben, er sei in der Mittagspause dazugekommen, als die Holzfällarbeiten durchgeführt worden seien. Er habe bemerkt, dass ein Haufen Äste gelagert gewesen seien. Er sei geschockt gewesen. Der Berg mit dem Reisig sei etwa mannshoch gewesen, die Baumstämme deutlich weniger. Der S.-Bach sei von den Fällungen über keinen ganz kleinen Bereich betroffen gewesen, auch in einem anderen Bereich des S.-Bachs, der davor ein Urwald gewesen sei, sei etwas entfernt worden. |
|
| Die in der Sitzungsniederschrift niedergelegten Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Seine Aussage ist insbesondere, wo er von seiner Reaktion auf die Fällungen berichtet und angibt, geschockt gewesen zu sein, von der Schilderung eigenpsychologischer Vorgänge geprägt. |
|
| Im Übrigen wird die Aussage gestützt von der Aussage des Zeugen K., eines Mitarbeiters der Beklagten. Dieser gab zwar an, am S.-Bach seien keine Gehölzpflegearbeiten durchgeführt worden. Allerdings sagte er zugleich aus, es seien Abflusshindernisse beseitigt worden und Gehölze gefällt worden, die den Durchfluss des S.-Bachs hinderten. Dieser bestätigte zudem, dass gefällte Gehölze auf einem Holzhaufen gelagert wurden, was sich ebenfalls mit der Angabe des Zeugen B. deckt. Zudem gab er an, es könne sein, dass auch Gehölze knapp oberhalb der Mittelwasserstandslinie entfernt worden seien, wenn die Arbeiter vor Ort darin einen Zustand erkannt hätten, der gefährlich sei. |
|
| Auch der Zeuge Br., als Forstwirt bei der Beklagten beschäftigt und an den Arbeiten als Vorarbeiter beteiligt, bestätigte, dass im Bereich des S.-Bachs Gewächse entfernt worden seien und sagte aus, im Bereich des S.-Bachs seien alle Gewächse zu entfernen gewesen, die in diesen reinwüchsen oder reinhingen. Auch seien einzelne Gewächse, die nicht in den Bach reinwuchsen, entfernt worden, weil sie beschädigt gewesen seien. |
|
| Auch der Zeuge Kl. sagte aus, es habe Arbeiten im Bereich des S.-Bachs gegeben. Er sei damals vor seinem Haus gewesen und habe gesehen, dass auf dem Grundstück des Klägers Bäume weggemacht worden seien. Auch im Bereich des S.-Bachs seien Bäume umgesägt worden, kleine Bäume und solche bis maximal 30cm Durchmesser. |
|
| Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, der die Fällungen umfassend dokumentiert und die Mittelwasserstandslinie nachvollzogen hat, steht zudem fest, dass im Eigentum des Klägers stehende Bäume geschnitten bzw. gefüllt wurden, weil oberhalb der Mittelwasserstandslinie ebenfalls Fällungen vorgenommen wurden. |
|
| Die Grenze des Eigentums der Beklagten am Bett des S.-Bachs und des Eigentums des Klägers an seinem Grundstück und den hierauf stehenden Bäumen bestimmt sich nach der Mittelwasserstandslinie. Denn gemäß § 7 WG wird die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) durch die Linie des Mittelwasserstands bestimmt. Gemäß § 5 Abs. 3 WG gilt als Mittelwasserstand das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. Bei künstlicher Veränderung des Wasserstands bleiben die Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht. Fehlen Pegelbeobachtungen überhaupt, so bestimmt sich der Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses. |
|
| Soweit die Beklagte Gehölze oberhalb der Mittelwasserstandslinie fällte bzw. zurückschnitt, verletzte sie vorliegend demgemäß das Eigentum des Klägers. |
|
| Der Sachverständige, dessen Ausführungen sich das Gericht in vollem Umfang zu eigen macht, stellte fest, dass oberhalb der Mittelwasserstandslinie drei Weiden gefällt wurden. Darüber hinaus wurde ein weiterer Baum gefällt, bei dem der Sachverständige aufgrund der starken Zersetzung die Baumart nicht mit letzter Sicherheit bestimmen konnte, bei welcher jedoch davon auszugehen ist, dass es sich um eine Esche handelt, weil der Stumpf nach den plausiblen Angaben des Sachverständigen aussah, als ob es sich um eine Esche handele und eine solche auch ein standorttypisches Gewächs darstellt. |
|
| Der Sachverständige ist dabei von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die Mittelwasserstandslinie zutreffend entsprechend der eingeholten amtlichen Auskunft des Landratsamts F. ermittelt. Demnach kann zur Abschätzung der Mittelwasserlinie die Ufervegetation herangezogen werden, wobei feuchtigkeitsliebende Gehölze wie Erlen, Eschen und Weiden die typische Vegetation entlang der Linie darstellen. Der S.-Bach verfügt über eine ausgeprägte Böschungskante, wobei die Mittelwasserstandslinie entsprechend der Abbildung 2.6 in der amtlichen Auskunft zu bestimmen ist. Dies wurde vom Sachverständigen vor Ort umgesetzt und die Mittelwasserstandslinie mit einer Signalfarbe in rot markiert. |
|
| Das erforderliche Verschulden ist gegeben. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. |
|
| § 839 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt, dass ein Beamter die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt (BeckOGK/Dörr, 1.5.2022, BGB § 839 Rn. 446). |
|
| Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dieser auch für § 839 BGB geltende Sorgfaltsmaßstab ist damit, anders als im Strafrecht, kein individueller; vielmehr handelt es sich um einen auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab (BeckOGK/Dörr, 1.5.2022, BGB § 839 Rn. 456). Nach § 63 Abs. 1 BBG, § 36 Abs. 1 BeamtStG tragen die Beamten für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Daraus folgt, dass der Beamte grundsätzlich selbst verpflichtet ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt zu ermitteln und zu bewerten (BeckOGK/Dörr, 1.5.2022, BGB § 839 Rn. 458). Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden (BGH NVwZ 2020, 90 Rn. 49, beck-online). |
|
| In Anbetracht dieser Grundsätze ist das Verhalten des Zeugen K., welcher bei der Beklagten für die Pflege der öffentlichen Gewässer zuständig war, als fahrlässig zu bewerten. Dieser beachtete die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht. |
|
| Soweit die Beklagte angegeben hat, der Zeuge K. habe sich vor Beginn der Arbeiten mit dem Wasserwirtschaftsamt in Verbindung gesetzt um die Gehölzpflegearbeiten mit dem dortigen Sachbearbeiter abzustimmen, der keine Bedenken geäußert habe und bestätigt habe, dass es völlig ausreichend sei, wenn die Arbeiten im Mitteilungsblatt des Stadtteils angekündigt würden, weshalb keine Veranlassung bestanden habe, sich weiter zu erkundigen, ob die Arbeiten zulässig seien, führt dies nicht dazu, dass vorliegend nicht von fahrlässigem Handeln auszugehen wäre. Der Zeuge K. wäre vorliegend verpflichtet gewesen, selbst und eingehend zu prüfen, ob die Beklagte dazu berechtigt war, die streitgegenständlichen Arbeiten durchzuführen. Insbesondere wären die Eigentumsverhältnisse und die Unterhaltslast hinsichtlich des S.-Bachs und des Flutungsgrabens zu prüfen gewesen. Dem kam er jedoch nicht in hinreichendem Maße nach. |
|
| Zwar gereicht es dem Amtsträger einer Behörde nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab in der Regel nicht zum Verschulden, wenn er sich den überlegenen Sachverstand einer spezialisierten Fachbehörde nutzbar macht (BeckOGK/Dörr, 1.5.2022, BGB § 839 Rn. 458 mwN aus der Rspr.). Der Zeuge K. hat jedoch in seiner protokollierten Aussage selbst angegeben, dass im Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Wasserwirtschaftsamts der Flutungsgraben kein Gegenstand war, weil er davon ausgegangen sei, dass dieser ein öffentliches Gewässer sei. Dies prüfte der Zeuge seiner Aussage nach jedoch nicht nach, sondern schloss dies allein daraus, dass von je her Pflegemaßnahmen durch die Beklagte durchgeführt worden seien. Eine eigenständige Prüfung kann dies jedoch nicht ersetzen. |
|
| Gleiches gilt für den S.-Bach, über den der Zeuge zwar mit dem Sachbearbeiter des Wasserwirtschaftsamts gesprochen hatte, bei dem er sich jedoch nach dem Gespräch nicht darauf verlassen durfte, dass die geplanten Maßnahmen zulässig waren. Denn bereits nach den Angaben der Beklagten, die insoweit mit der Aussage des Zeugen im Termin übereinstimmen, war die Frage der Eigentumsverhältnisse bei dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Wasserwirtschaftsamts gar nicht Gesprächsinhalt und Gegenstand. Vielmehr ging es maßgeblich um die Frage, wie die Arbeiten vorher bekanntzumachen seien. Eine detaillierte Prüfung der Eigentumsverhältnisse fand jedoch ebenso wenig statt, wie eine eigenständige Prüfung der Unterhaltungspflicht. Auf die (mündliche) Auskunft eines Sachbearbeiters des Wasserwirtschaftsamts, durfte sich der Zeuge, auch wenn es sich bei dem Sachbearbeiter des Wasserwirtschaftsamts um den Amtsleiter handelte, daher nicht verlassen. Eine eigenständige Prüfung durch den Zeugen oder andere Mitarbeiter der Beklagten konnte diese Auskunft nicht ersetzen. |
|
| Dem Kläger ist aufgrund des Handelns der Beklagten ein Schaden im tenorierten Umfang entstanden. |
|
| Das Grundstück des Klägers ist in Höhe von 1.479,60 EUR im Wert gemindert. |
|
| Zwar ist ein Baum kein eigenständiges schädigungsfähiges Rechtsgut (BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 – V ZR 46/05 –, Rn. 9, juris). Denn ein Baum wird nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Er kann deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand eigener Rechte sein (BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 – V ZR 46/05 –, Rn. 9, juris). |
|
| Allerdings kann die Entfernung oder Zerstörung eines Baumes eine Ersatzverpflichtung auslösen, wenn sie sich als Schädigung des Grundstücks darstellt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 – V ZR 46/05 –, Rn. 9, juris). |
|
| Die Entfernung oder Zerstörung von Gehölzen kann dabei auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich dessen Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat (BGH Senat, DS 2006, 196 = NJW 2006, 1424 Rdnr. 16 = NJW-RR 2006, 739 L; BGH DS 2013, 100 Rn. 7, beck-online). Die Wertminderung kann nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anhand der so genannten „Methode Koch” berechnet werden (BGH DS 2013, 100 Rn. 7, beck-online; vgl. auch Senat, DS 2006, 196 = NJW 2006, 1424 Rdnr. 16 = NJW-RR 2006, 739 L und BGHZ 143, 1 [9] = NJW 2000, 512; BGH, NuR 1991, 94 = BeckRS 1989, 06592; NJW 1975, 2061 [2062f.]). Bei dieser Wertermittlungsmethode handelt es sich um ein modifiziertes Sachwertverfahren. Der Wertverlust wird bestimmt, indem die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden; der danach errechnete Wert wird gegebenenfalls mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände bereinigt (BGH DS 2013, 100 Rn. 7, beck-online; näher zu der Berechnung Koch, Aktualisierte Gehölzwerttabellen, 3. Aufl. [2001], S. 19ff.; 25ff., Breloer, DS 2005, 217). (BGH DS 2013, 100 Rn. 7, beck-online). Einer untergeordneten Funktion eines Gehölzes wird Rechnung getragen, indem die Funktion Ausgangspunkt der Berechnung ist; eine verkürzte Restlebensdauer findet dabei durch Abschläge im Sinne einer Alterswertminderung Berücksichtigung (BGH DS 2013, 100 Rn. 13, beck-online). |
|
| Handelt es sich um einen bereits einige Jahre alten und damit nicht mehr ganz jungen Baum kommt eine Ersatzpflanzung eines solchen als Naturalrestitution nach § 249 BGB grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Ersatzbeschaffung und Einpflanzung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 251 Abs. 2 BGB). Der Geschädigte kann eine Teilherstellung in Form eines jüngeren Baumes sowie restlichen Wertersatz begehren, welcher nach der Methode Koch berechnet wird (Huber, in: LMK 2013, 345907 beck-online, Anmerkung zu BGH DS 2013, 100, mwN). |
|
| Die maßgeblichen Fragen sind dabei von einem Baum- oder Gehölzsachverständigen zu beurteilen. Denn von Bedeutung ist beispielsweise, welche Pflanzgröße zum Ausgangspunkt der Berechnung gemacht wird, welche Herstellungskosten dadurch entstehen und ob sich die Schäden möglicherweise regenerieren werden (BGH DS 2013, 100 Rn. 13, beck-online). |
|
| Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze schätzt das Gericht die eingetretene Wertminderung am Grundstück des Klägers nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung der sachverständigen Feststellungen auf 1.479,60 EUR. |
|
| Der Sachverständige, der als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Verkehrssicherheit von Bäumen, Baumpflege, Baumschäden und die Wertermittlung von Bäumen, hervorragend zur Beurteilung der eingetretenen Wertminderung geeignet ist, ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die Schadenshöhe vorliegend anhand der obigen Grundsätze der Methode Koch für die einzelnen Gehölze ermittelt. Das Gericht macht sich die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. daher zu Eigen und nimmt auf diese Bezug. |
|
| Plausibel und nachvollziehbar stellte der Sachverständige fest, dass im Bereich des Flutungsgrabens und im Bereich des S.-Bachs oberhalb der Mittelwasserstandslinie insgesamt dreizehn Gehölze gefällt wurden sowie drei Erlen, bei welchen Stämmlinge entfernt wurden, hinsichtlich derer sich nach der Methode Koch für das klägerische Grundstück eine Wertminderung bzw. ein Schaden in der tenorierten Höhe ergibt. |
|
| Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Beklagte im Übrigen auch nicht erhoben. |
|
| Der Kläger hat zudem Anspruch auf Zinsen im tenorierten Umfang ab Rechtshängigkeit. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB. |
|
| Für einen früheren Zinsbeginn ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 16.02.2022 kein Raum. Die Beklagte befand sich nicht in Verzug. |
|
| Voraussetzung des Verzugseintritts ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Mahnung. Eine solche ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere, nachdem der Kläger die Beklagte außergerichtlich nicht zur Zahlung eines konkreten Betrags aufgefordert hatte, weil er zunächst davon ausging, er könne den Schaden nicht beziffern und deshalb zunächst auch keine Leistungsklage erhob, sondern auf Feststellung klagte. |
|
| Auch für einen Verzugseintritt nach § 286 Abs. 2 BGB ist vorliegend kein Raum. Die außergerichtlichen Gespräche mit der Beklagten führen insbesondere auch nicht zur Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung, zumal damals noch gar kein konkreter Zahlbetrag gefordert worden war. |
|
| Der zulässige Klageantrag Ziff. 2 ist begründet. Der Kläger kann die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen, weil es sich insoweit um durch das Schadensereignis erforderlich gewordene und adäquat verursachte Rechtsverfolgungskosten handelt (vgl. dazu BGH SVR 2021, 74, beck-online). |
|
| Die außergerichtliche Beauftragung des Klägervertreters war vorliegend aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig (vgl. Zu diesem Kriterium BGH NJW 2018, 935 Rn. 6, beck-online). |
|
| Der Kläger kann daher bei einem außergerichtlichen Gegenstandswert von bis zu 6000 EUR die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 571,44 EUR ersetzt verlangen. Diese setzen sich zusammen aus einer 1, 3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG in Höhe von 460,20 EUR, einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR sowie der anzusetzenden Umsatzsteuer von 19% in Höhe von 91,24 EUR. Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB. |
|
| Die mit Schriftsatz vom 01.03.2022 (Bl. 435 ff. der Akte) mit Antrag Ziff. 2 erhobene Feststellungswiderklage ist zulässig, aber unbegründet. |
|
| Die Widerklage ist zulässig. |
|
| Das Landgericht Rottweil ist gemäß § 33 ZPO für die Widerklage zuständig. Die erforderliche Konnexität ist gegeben, Klage und Widerklage entspringen demselben zur Entscheidung gestellten Sachverhalt. |
|
| Soweit die Beklagte begehrt festzustellen, „dass dem Kläger aus der Fällung und/oder dem Zurückschneiden von Bäumen […] namentlich 27 Stück mit Durchmesser >20 cm, 37 Stück mit Durchmesser zwischen bzw. >5-20 cm und 100 Stück mit Durchmesser <5 cm durch die Beklagte, gegen diese kein Schadensersatz zusteht“ ist dieser Antrag dahingehend auszulegen, dass die Beklagte begehrt festzustellen, dass dem Kläger aus der genannten Fällung bzw. dem Zurückschneiden kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. |
|
| Für diesen Antrag hat die Beklagte ein Feststellungsinteresse, denn der Kläger berühmt sich eines höheren über die Teilklage hinausgehenden Anspruchs. |
|
| Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage ist gegeben, wenn sich der Beklagte einer Forderung gegen den Kläger berühmt (BeckOK ZPO/Bacher, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 256 Rn. 22; BGH GRUR 2012, 1273 Rn. 12). Hierfür reicht aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH NJW 2016, 66 Rn. 15; NJW 1992, 436 (437); OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 23101 Rn. 20). Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass das Berühmen ausdrücklich geschieht (BGH NJW 1977, 1637 (1639)). Der Beklagte braucht auch keine konkreten rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der von ihm in Anspruch genommenen Rechte anzudrohen (BGH GRUR 2011, 995 Rn. 20; NJW 2019, 520 Rn. 31). Bloßes Schweigen oder passives Verhalten reicht jedoch grundsätzlich nicht aus, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten (BGH NJW 1995, 2032 (2033); 2009, 751 Rn. 14; BeckOK ZPO/Bacher, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 256 Rn. 22). |
|
| Die Voraussetzungen für ein Berühmen sind dabei nicht zu hoch anzusetzen. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses setzt nicht voraus, dass der Beklagte behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Die Rechtsstellung des Klägers ist bereits dann schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH NJW 2017, 2340 Rn. 15, beck-online). |
|
| Vorliegend ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung in Anbetracht der obigen Grundsätze gegeben. Der Kläger hat sich eines höheren Anspruchs berühmt. |
|
| Der Kläger ist vorliegend der Ansicht, unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich der Einholung eines neuen Gutachtens im Rahmen eines Folgeprozesses oder einer neuen Schadensberechnung beispielsweise unter Zugrundelegung größerer Gehölze anstatt von Heistern, könne sich ein höherer Anspruch gegen die Beklagte ergeben. |
|
| Soweit der Kläger ausgeführt hat, die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein (höherer) Anspruch gegen den Widerkläger, also die Beklagte, bestehe, sei noch kein ernsthafter und hinreichend bestimmter Eingriff in die Rechtssphäre der Beklagten, ist dies zwar an sich zutreffend. Vorliegend hat die Beklagte jedoch gleichwohl ein rechtliches Interesse daran, dass festgestellt wird, dass keine Schadensersatzansprüche bestehen. |
|
| Der Kläger hat im Verlauf des seit dem Jahr 2018 geführten Prozesses mehrfach deutlich gemacht, dass er einen höheren Anspruch als den von Sachverständigen ermittelten Betrag zu haben meint und nicht lediglich in die Prüfung eintreten will, ob ein höherer Anspruch gegen Beklagten besteht. |
|
| Denn der Kläger hat mehrfach bekundet, dass er der Ansicht ist, dass ihm über den vom Sachverständigen ermittelten Betrag hinaus ein höherer Schadensersatzanspruch zusteht, sei es, weil die Schadensberechnung durch den Sachverständigen unzutreffend sei, sei es, weil mehr Gehölze gefällt wurden. |
|
| So hat der Kläger bereits mit der Feststellungsklage einen Gegenstandswert von bis zu 6000 EUR angegeben. Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 (Bl. 275 der Akten) hat er ausgeführt, eine Vergleichszahlung über 5000 EUR werde dem Verlust der Bäume in keiner Weise gerecht. |
|
| Auch nach Eingang des Sachverständigengutachtens hat der Kläger sich weiter eines höheren Anspruchs berühmt. |
|
| So hat der Kläger vor Erhebung der Teilklage ausgeführt, die vom Sachverständigen ermittelten Werte seien zu niedrig, weshalb im weiteren Verlauf nach Erlass des Urteils der Versuch unternommen werden müsse, sich außergerichtlich mit der Beklagtenseite zu einigen, um ein weiteres Klageverfahren zu vermeiden. Zugleich hat der Kläger insoweit angegeben, ein Vorschlag der Beklagten – diese hatte die vom Sachverständigen ermittelte Summe angeboten – müsse deutlich zum bisherigen Vorschlag abgeändert sein. |
|
| An dieser Ansicht hat der Kläger festgehalten, weshalb er auch „nur“ eine offene Teilklage und erhoben hat und damit ausdrücklich klargestellt hat, von einem höheren Anspruch auszugehen und sich die Geltendmachung eines weiteren Betrags vorzubehalten. |
|
| Nachdem der Kläger lediglich eine Teilklage erhoben hat, steht der Vorrang der Leistungsklage der negativen Feststellungswiderklage nicht entgegen. |
|
| Die Widerklage ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht aus den oben genannten Gründen ein Schadensersatzanspruch im tenorierten Umfang gegen die Beklagte zu. |
|
| Die mit Schriftsatz vom 01.03.2022 (Bl. 435 ff. der Akte) mit Antrag Ziff. 3 hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage ist zulässig und begründet. |
|
| Das Gericht konnte über die Hilfswiderklage entscheiden. Die Widerklage wurde zulässigerweise unter die innerprozessuale Bedingung gestellt, dass das Gericht der Teilklage stattgibt. Die Bedingung ist eingetreten. |
|
| Die Hilfswiderklage ist zulässig. |
|
| Soweit die Beklagte begehrt festzustellen, „dass dem Kläger aus der Fällung und/oder dem Zurückschneiden von Bäumen […] namentlich 27 Stück mit Durchmesser >20 cm, 37 Stück mit Durchmesser zwischen bzw. >5-20 cm und 100 Stück mit Durchmesser <5 cm, gegen ein über den mit Teilklage vom 16.02.2022 geltend gemachter Schadensersatz von 1.479,60 EUR, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2017 hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht“ ist dieser Antrag wie tenoriert dahingehend auszulegen, dass die Beklagte begehrt festzustellen, dass dem Kläger aus der genannten Fällung bzw. dem Zurückschneiden ein über den mit der Teilklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch nicht zusteht. |
|
| Nachdem der Kläger sich eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs berühmt, hat die Beklagte ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung. |
|
| Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter C. I. Bezug genommen. |
|
| Die Hilfswiderklage ist begründet. Ein weitergehender über den mit der Teilklage geltend gemachte Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger aus den streitgegenständlichen Arbeiten nicht zu. |
|
| Der Kläger, der für einen höheren Schaden darlegungs- und beweisbelastet wäre, weil sich durch die negative Feststellungsklage nichts an der durch das materielle Recht vorgegebenen, üblichen Beweislastverteilung ändert, hat auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich insoweit um einen Anwendungsfall des § 287 ZPO handelt, einen höheren Schaden nicht darzulegen bzw. zu beweisen vermocht. |
|
| Vielmehr ist das Gericht nach dem eingeholten Sachverständigengutachten davon überzeugt, dass dem Kläger aus den streitgegenständlichen Gehölzarbeiten ein weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zusteht. |
|
| Die Angriffe des Klägers gegen das eingeholte Sachverständigengutachten verfangen nicht. |
|
| Soweit der Kläger gerügt hat, der Sachverständige habe die Mittelwasserstandslinie nicht korrekt ermittelt, insbesondere fehlten weitere Lichtbilder zu der vom Sachverständigen vorgenommen Markierung, stellt dies keinen Mangel des Gutachtens dar. Eine entsprechende Fotodokumentation des gesamten Verlaufs war keine Voraussetzung des Gutachtens. Der Sachverständige hat im Einzelnen sowohl im Gutachten als auch im Rahmen seiner ergänzenden mündlichen Anhörung erläutert, dass er die Mittelwasserstandslinie unter Zugrundelegung der eingeholten amtlichen Auskunft vor Ort markiert und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Linie vom Sachverständigen, der zwar kein Vermessungstechniker ist, sich jedoch nach eigenen Angaben häufiger mit dieser Thematik befasst, vorliegend unzutreffend gezogen worden wäre, ergeben sich danach nicht. |
|
| Soweit der Kläger gerügt hat, der Sachverständige habe kein Anwachsrisiko berücksichtigt, ist dies unzutreffend. Sowohl aus den dem Sachverständigengutachten beigefügten einzelnen Bewertungsbögen, als auch aus der ergänzenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen ergibt sich, dass dieser das Risiko unter Ziff. 5 der Bewertungsbögen jeweils miteinberechnet hat. Hierzu hat der Sachverständige im Termin ausgeführt, es handele sich um das Risiko, dass ein Gehölz absterbe. Dies sei mit 5% zu bemessen. |
|
| Soweit der Kläger ausgeführt hat, der Sachverständige habe das Alter der Bäume nicht zutreffend bzw. zu gering bemessen, weil der Kläger am dicksten Baum 45 Jahresringe gezählt habe, ist das Gericht nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen des Termins davon überzeugt, dass dessen Feststellung eines Alters der Bäume von schätzungsweise 25 Jahre zutreffend sind und sich kein wesentlich höheres Alter ergibt. Plausibel hat der Sachverständige ausgeführt, man könne das Alter der Bäume an der Baumhöhe, dem Stammdurchmesser und der Rindenstruktur festmachen, weil diese, wenn sie älter würden eine gröbere Rindenstruktur ausbildeten. Die von ihm angegebene Zahl sei daher auch ohne eine theoretisch mögliche Bohrung valide. Ein Zählen der Jahresringe ist demnach dagegen auch mit ausführlichen technischen Methoden bei Erlen schwierig und nach drei Jahren an der ursprünglichen Schnittkante ohnehin nicht mehr möglich. |
|
| Soweit der Kläger weiter gerügt hat, der Sachverständige habe zu hohe Rabatte angesetzt, sind die berücksichtigten Rabatte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angemessen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass es sich bei den Preisen für Pflanzen in Baumschulkatalogen zunächst nur um Orientierungspreise handele. Demnach sind 40% Rabatt bei einer Bestellung durch einen Garten- und Landschaftsbauer marktüblich. Zudem hat der Sachverständige hinsichtlich der Fahrtkosten mit Heister, also Jungbäumen, gerechnet. Dort reiche es aus, wenn man alle auf ein Fahrzeug bzw. einen Anhänger packe und einmal dorthin fahre. Nachdem die maßgeblichen Tabellenwerte nach den sachverständigen Ausführungen aber alle darauf ausgelegt sind, dass man immer mit einem einzelnen Gehölz zur Baustelle fährt und Wässern muss, entstehen insoweit nach den Ausführungen des Sachverständigen geringere Kosten, weil es nur einmal erforderlich ist, zu dem Standort hinzufahren und angesichts der Lage am Wasser ein Wässern am vorliegenden Standort nicht erforderlich ist. |
|
| Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen verfängt auch der Einwand des Klägers, der Sachverständige habe nicht zwischen ein- und mehrstämmigen Bäumen unterschieden, genauso wenig, wie der Einwand, der Sachverständige habe keinen Beleg dafür erbracht, dass es sich wie von ihm ausgeführt, in der Mehrzahl um Schnittstellen und nicht ausschließlich um Fällungen handele. |
|
| Überzeugend hat der Sachverständige hierzu angegeben, man müsse zunächst zwischen Stamm- und Stockaustrieben unterscheiden. Stammaustriebe seien Austriebe, die direkt aus dem Stamm kämen. Es handele sich um einzelne Austriebe, die sich zu mehreren meterlangen Austrieben entwickeln könnten. Dies seien aber eindeutig keine eigenständigen Gehölze. Stockaustriebe sind demgegenüber nach den sachverständigen Angaben Austriebe, die aus dem Wurzelbereich des Baumes gewachsen sind. Genetisch bestehen sie aus demselben Material wie der Baum und stellen auch bei der Bemessung ein und denselben Baum dar. Überzeugend hat der Sachverständige insoweit auch dargelegt, dass an fast allen vorgefundenen Bäumen Austriebe entfernt worden seien, die der Kläger als Baumfällung gewertet habe, die jedoch keine Fällung darstellten. Dass es ihm aufgrund des Dichtstands vor Ort nur sehr schwer möglich war, jedes einzelne Gehölz in eine Karte einzuzeichnen, erscheint dem Gericht plausibel und rechtfertigt keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen. |
|
| Der Sachverständige hat im Übrigen zwar bestätigt, dass mehrstämmige Bäume, wie vom Kläger angegeben, teurer sind. Dies hat der Sachverständige jedoch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern in seiner Berechnung entsprechende Heister, also Jungpflanzen angesetzt, die bis unten beastet sind, sodass sich hieraus ein mehrstämmiger Baum entwickeln kann. Eine Pflanzung eines mehrstämmigen Baumes kann insoweit nicht angesetzt werden, weil ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, auf den es insoweit ankommt einen solchen an dem streitgegenständlichen Standort nicht pflanzen würde. |
|
| Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, es sei nicht nachvollziehbar, warum am Standort wesentlich kleinere Gehölze gepflanzt würden. Der Kläger bezweifelt damit die Ausführungen des Sachverständigen, wonach vorliegend nicht angebracht sei, die Bäume in Naturalrestitution zu ersetzen und rügt zugleich, es fehle eine Angabe, was eine Naturalrestitution kosten würde. |
|
| Das Gericht ist nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch davon überzeugt, dass eine Naturalrestitution vorliegend nicht in Betracht kommt, weil die Ersatzbeschaffung und Einpflanzung angesichts des vom Sachverständigen angegeben Alters der Bäume gemäß § 251 Abs. 2 BGB mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten würde eine solche vorliegend nicht vorgenommen. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen scheidet eine Naturalrestitution bzw. eine Pflanzung ausgewachsener Gehölze in der ursprünglichen Größe vorliegend sowohl bei den Erlen als auch den gefällten Silberweiden aus mehreren Gründen aus. Zum einen bestünde insoweit ein erheblicher technischer Aufwand, weil bei der größten Höhe, die es in Baumschulkatalogen insoweit gibt, bei Erlen von sieben bis neun Metern der Ballen schon etwa einhundertsechzig bis einhundertachtzig Zentimeter Durchmesser und eine Ballenhöhe von achtzig bis neunzig Zentimetern hat, sodass zur Anpflanzung schweres Gerät erforderlich wäre und eine zwei mal zwei Meter große und einen Meter tiefe Grube ausgehoben werden müsste. Dabei ergäben sich Kosten allein für eine Erle von 6.600 EUR, sodass bei acht Bäumen über 50.000 EUR anfielen. Hinsichtlich der Weiden kommt hinzu, dass es solche in Gehölzkatalogen nur mit einer Höhe von fünf bis sechs Metern gibt. Hinzu kommen Platzprobleme, die es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht zulassen, eine Pflanzgrube dieser Größe auszuheben, ohne andere Bäume zu beschädigen. Dies ist nach den Angaben des Sachverständigen, denen das Gericht folgt, auch der Grund dafür, warum es ausreichend ist, von neun gefällten Bäumen nur sechs nachzupflanzen. Pflanzte man alle Bäume, die gefällt wurden neu an, wäre aufgrund der vorhandenen Bäume nicht genug Platz für die neuen Bäume. Es stünde zu vermuten, dass die neuen Bäume unter der Krone der schon vorhandenen verkümmerten. |
|
| Auch die Funktion der ursprünglich vorhandenen Bäume wurde vom Sachverständigen bei der Wertermittlung berücksichtigt. Er gab insoweit an, die Funktionen seien erfüllt. So hätten die Bäume die Funktionen Ufer stabilisieren, die Umgebung gestalten, eine klare Linie bilden und auch einen Sichtschutz liefern. Insbesondere ist der Sichtschutz nach den plausiblen Angaben des Sachverständigen angesichts der Lage des Grundstücks auch nach der Fällung nicht in hohem Maße beeinträchtigt, da insoweit wenig Publikumsverkehr besteht. |
|
| Soweit der Kläger weitere Schäden an der Abbruchkante behauptet hat, ist schon nicht substantiiert dargelegt, welche Schäden insoweit entstanden sein sollen. |
|
| Über die mit Schriftsatz vom 07.04.2022 (Bl. 461 der Akten) erhobene Hilfswiderklage war mangels Eintritt der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden. |
|
| Soweit die Parteien dem in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vergleichsvorschlag zugestimmt haben, führte dies weder zu einer Verfahrensbeendigung noch konnte insoweit ein Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO erfolgen. Es handelt sich nicht um einen Teilvergleich. Die insoweit beabsichtigte Vereinbarung ist – jedenfalls prozessual – unwirksam. |
|
| Ein Prozessvergleich muss den Streitgegenstand insgesamt oder in Teilen einer Regelung zuführen (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 278 Rn. 55). Zwingend erforderlich ist die Vereinbarung über die Erledigung zumindest eines Teils des Streitgegenstands (MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 794 Rn. 62). Ein Vertrag, der keine Prozessbeendigungsvereinbarung in diesem Sinne enthält, ist kein Prozessvergleich, weder ein gerichtlicher noch ein außergerichtlicher (allgemeine Ansicht, vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 794 Rn. 56 mwN; ebenso Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 794 ZPO, Rn. 3). |
|
| Diese Voraussetzungen erfüllt der Vergleichsvorschlag nicht. Er führt nicht zur Erledigung auch nur eines geringen Teils des Streitgegenstands, sondern beinhaltet ausschließlich eine „Vereinbarung“ über das weitere Vorgehen. Diesbezüglich wird im vorgeschlagenen Vergleichstext auch ausdrücklich klargestellt, dass der Vergleich den Rechtsstreit nicht beenden soll. |
|
|
|
| Der Streitwert war auf 7.479,60 EUR festzusetzen. |
|
| Den Streitwert der negativen Feststellungswiderklage und den Streitwert der Hilfswiderklage, die wirtschaftlich im Wesentlichen auf dasselbe Interesse gerichtet sind, schätzt das Gericht auf insgesamt 6000 EUR, nachdem der Kläger selbst für die ursprüngliche Feststellungsklage einen solchen Streitwert angegeben hatte und sich Ansprüchen von mehr als 5000 EUR berühmt hat. Ein höherer Streitwert war den Feststellungsanträgen dagegen nicht zuzumessen. Zwar hat der Kläger teilweise höhere Beträge genannt, letztlich ist jedoch unklar, in welcher Höhe genau sich der Kläger eines Anspruchs berühmt. |
|