Urteil vom Landgericht Wuppertal - 23 KLs 12/16 (45 Js 28/15)
Tenor
Die Angeklagten J.W. und C.X. sind des Mordes schuldig.
Die Angeklagten Z.P. und F.X.W. sind der Beihilfe zum Mord schuldig.
Sie werden wie folgt verurteilt:
-der Angeklagte J.W. zur lebenslangen Freiheitsstrafe; die in Kroatien erlittene Freiheitsentziehung wird im Maßstab 1:1 angerechnet,
-der Angeklagte C.X. zu einer Jugendstrafe von neun (9) Jahren und sechs (6) Monaten,
-die Angeklagten Z.P. und F.X.W. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zehn (10) Jahren und sechs (6) Monaten.
Die Angeklagte R.P. wird freigesprochen.
Das sichergestellte Kraftfahrzeug A., amtliches Kennzeichen X-XX XXX, Farbe weiß (FIN: N01) wird eingezogen.
Die Angeklagte R.P. ist aus der Staatskasse für die Durchsuchungsmaßnahme vom 00.00.0000 zu entschädigen.
Den Angeklagten J.W., Z.P. und F.X.W. werden die Kosten des Verfahrens sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Dem Angeklagten C.X. werden die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt. Im Übrigen wird davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Soweit die Angeklagte R.P. freigesprochen wurde, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
-Angeklagter J.W.: §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 4, 25 Abs. 2, 51 Abs. 4 S. 2, 74 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB;
-Angeklagter C.X.: §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 4, 25 Abs. 2 StGB; §§ 1, 3, 17 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 2 JGG;
-Angeklagte Z.P. sowie F.X.W.: §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 S. 1 StGB.
1
G r ü n d e :
2(bzgl. der Angeklagten R.P.
3abgekürzt nach § 267 Abs. 5 StPO)
4I.
5(Vorspann)
6Den Verurteilungen der männlichen Angeklagten, bei denen es sich (trotz der unterschiedlichen Schreibweisen der Nachnamen) sämtlich um nahe Familienangehörige handelt, liegt ein sogenannter „Ehrenmord“ zugrunde.
7Das Opfer der Tötung war die zur Tatzeit 35 Jahre alte I.E.. Wie die Angeklagten stammte sie aus dem Nordirak und war kurdische Jesidin. Sie war mit dem Angeklagten Z.P. verheiratet und hatte mit ihm sechs Kinder, unter ihnen der Angeklagte C.X. als ältestes Kind. Da sie mit dem ehelichen Leben aus im Einzelnen nicht näher aufklärbaren Umständen unglücklich war, beschloss sie im April 2014, sich endgültig einseitig von ihrem Ehemann Z.P. zu trennen und zusammen mit ihrer jüngsten Tochter in ein Frauenhaus zu gehen. Die Angeklagten sahen in der autonomen Entscheidung des Opfers eine massive Verletzung ihrer gemeinsamen Familienehre. Auch wenn sie bereits eine erhebliche Zeit in Deutschland lebten, rückten sie zu keiner Zeit von ihrer konservativen jesidisch-patriarchalischen Werteordnung ab. Die männlichen Angeklagten versuchten daher zunächst, I.E. u. a. durch Einschüchterung, Bedrohung, Nachstellung, Einschaltung der Herkunftsfamilie zur Druckausübung und Durchführung eines jesidischen Schlichtungstreffens unter Einschaltung sogenannter „hochgestellter Persönlichkeiten“, zur Rückkehr zu zwingen. Nachdem alle diese Maßnahmen erfolglos geblieben waren, erkannten sie spätestens im September 2014, dass sich das Opfer unter keinen Umständen mehr den jesidischen Traditionen unterwerfen würde und insbesondere nicht gemäß der konservativen jesidischen Werteordnung ihre Rolle als Besitz ihres Ehemannes anerkennen würde, der alleine über das Ob und Wie einer Scheidung zu befinden hatte. Sie fürchteten, dass nach außen dringen könnte, dass die Frau des Z.P. tue was sie wolle und weder die jesidischen Traditionen noch die hochgestellten Persönlichkeiten des Jesidentums achten würde, ohne dass sie als Familie die Kraft hätten, dieser Frau Einhalt zu gebieten. Mit dieser „Schande“ für ihre gesamte Familie und den weitreichenden gravierenden nachteiligen Folgen für das Ansehen der Familie innerhalb der jesidischen Gemeinschaft in Deutschland wie im Irak wollten die verurteilten Angeklagten nicht leben. Deshalb beschlossen sie gemeinsam die Tötung der I.E., um auf diese Weise im Einklang mit ihrer jesidischen Werteordnung durch die physische Vernichtung der „Ehrverletzerin“ die Familienehre wiederherzustellen. Zu diesem Zwecke spürten die verurteilten Angeklagten dem sich vor ihnen inzwischen versteckt haltenden Opfer in wechselnder Beteiligung und zum Teil auch unter Einschaltung dritter Personen nach, wobei sie ihr Vorgehen verschleierten. Als das Opfer nach längerer Zeit in B. aufgespürt wurde, übernahmen die Angeklagten J.W. (ein Schwager des Opfers) und C.X. plan- und abredegemäß die - wie sie wussten - auch noch zu diesem Zeitpunkt von allen verurteilten Angeklagten getragene Tötung des Opfers zur Ehrwiederherstellung. Unter Einschaltung eines „Lockvogels“ lauerten sie dem Opfer an seiner Wohnung auf, schlugen es dort bewusstlos, wickelten es in einen mitgebrachten Teppich, brachten es zu ihrem Fahrzeug, fuhren mit ihm in den Bereich des G01 und töteten es dort, indem sie es mit einem Gummispanngurt erdrosselten. Nach der Tat bemühten sich die männlichen Angeklagten, die Spuren der Tatbegehung - wie zuvor untereinander verabredet - gemeinsam zu verwischen.
8Von den vorstehenden Umständen, insbesondere der gemeinsamen Tatabrede, hat sich die Kammer anhand eines Bündels von Indizien überzeugt, die sich insbesondere aus der Vorgeschichte zur Tat ergeben. Hinsichtlich des von der Kammer angenommenen Ehrmotives aufgrund eines jesidisch-patriarchalischen Werteverständnisses als maßgeblicher Anlass für die Tötung des Opfers hat die Kammer sich zusätzlich der sachverständigen Beratung des überaus erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L. bedient, der ebenfalls das Vorliegen eines Ehrmotives unter den hier gegebenen Umständen aus seiner sachverständigen Sicht als überaus plausibel eingestuft hat.
9Hinsichtlich der Angeklagten R.P. vermochte sich die Kammer aufgrund der vorhandenen Indizienlage nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von ihrer strafrechtlich verantwortlichen Beteiligung an der Tötung des Opfers zu überzeugen, weshalb sie unter Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
10II.
11(Persönliche Verhältnisse)
12Die Angeklagten stammen aus dem Nordirak und sind kurdische Jesiden. Mit Ausnahme des Angeklagten C.X. sind sie Geschwister; bei C.X. handelt es sich um den ältesten gemeinsamen Sohn des Angeklagten Z.P. und des Opfers I.E..
131.
Der Angeklagte J.W. ist heute 26 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er wurde in der nordirakischen Ortschaft D. geboren, wo er zusammen mit seinen Geschwistern bei den gemeinsamen Eltern aufwuchs. In der Hoffnung auf ein wirtschaftlich besseres Leben sowie im Hinblick auf die allgemeine Lage der jesidischen Minderheit im Irak siedelte er nach Europa über. Im Mai 2008 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte einen Asylantrag und wurde als Flüchtling anerkannt. Weil sein Bruder F.X.W. bereits in O. wohnte, wurde ihm gestattet, sich ebenfalls dort niederzulassen. Schließlich zog er nach T., wo er bis zur Inhaftierung in dieser Sache lebte.
Der Angeklagte J.W. hat im Irak die Schule bis zur achten Klasse besucht. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Zuletzt betrieb er als Selbstständiger einen Kiosk in T., durch dessen Einnahmen er seinen Lebensunterhalt bestritt. Er wurde im Rahmen seines Asylverfahrens zu einem Integrationskurs herangezogen, durch den er passable Deutschkenntnisse erwarb. Zudem beherrscht er Arabisch, Kurdisch und Englisch.
15Nachdem sich der Angeklagte J.W. kurz nach der Tat in das Ausland abgesetzt hatte, wurde er aufgrund eines internationalen Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 00.00.0000 (Az.: 9 Gs 891/15) bei der Einreise in Kroatien am 00.00.0000 verhaftet und dort für einen Tag inhaftiert, ehe er an die deutschen Behörden übergeben wurde. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft. Während des Vollzuges kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen, bei dem er sich im Gesicht verletzte.
16Er ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
172.
Der Angeklagte C.X. ist heute 20 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er wurde als ältester gemeinsamer Sohn des Angeklagten Z.P. und des späteren Opfers I.E. in H. geboren. Zunächst wuchs C.X. bei seinen beiden Eltern im Nordirak auf, wo er mit sechs Jahren eingeschult wurde.
Nachdem seine Eltern in der Hoffnung auf ein wirtschaftlich besseres Leben sowie im Hinblick auf die allgemeine Lage der jesidischen Minderheit im Irak nach Europa übersiedelten, verblieben er und seine Schwester Y.Z. zunächst bei den Großeltern väterlicherseits, zu denen er auch heute noch einen guten Kontakt pflegt. Seine damals schon geborenen jüngeren Schwestern N. und Q.Z. sowie sein jüngerer Bruder M.Z. reisten hingegen mit den Eltern mit. Während dieser Zeit im Irak wurde C.X. maßgeblich von seiner Tante, der Angeklagten R.P., erzogen, die dem jesidisch-patriarchalischen Werteverständnis sehr verhaftet ist und es - wie die übrigen Angeklagten im weiteren Verlauf auch - an ihn und seine Schwester vermittelte.
19Im Oktober 2009 siedelte er zusammen mit seiner Schwester Y.Z. im Wege des Familiennachzuges ebenfalls nach Deutschland über und lebte wieder zusammen bei seinen Eltern und Geschwistern. In Deutschland wurde auch seine jüngste Schwester U.Z. geboren.
20Der Angeklagte C.X. besuchte im Irak für sechs Jahre eine Schule. In Deutschland besuchte er seit dem 00.00.0000 eine Hauptschule. Das inzwischen erreichte zehnte Schuljahr wurde vorzeitig durch die Inhaftierung in hiesiger Sache unterbrochen. Seine Klassenlehrerin, die Zeugin G., beschrieb ihn als durchschnittlich intelligenten, eher unauffälligen Schüler. Er spricht neben Kurdisch auch fließend Deutsch. Neben der Schule half er häufig im Kiosk seines Onkels J.W. aus, wofür er von ihm auch entlohnt wurde.
21Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 00.00.0000 (Az.: 86 Gs 100/15) wurde er am 00.00.0000 verhaftet und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt S.. Sein vollzugliches Verhalten war überwiegend beanstandungsfrei, wobei ein Verstoß gegen die Hausordnung sowie mangelnde Arbeitsmotivation registriert wurden. Er absolvierte in der Haftanstalt zunächst einen Berufsfindungskurs für das Berufsbild Maler und Lackierer, was ihm aber nicht zusagte. Seit August 2016 befindet er sich in der Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter.
22Der Angeklagte C.X. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
23
3.
Der Angeklagte Z. P. ist heute 43 Jahre alt, aufgrund der gegen seine Ehefrau gerichteten Tat verwitwet und Vater von sechs Kindern. Er wurde in D. im Nordirak geboren, wo er auch aufwuchs. Von den angeklagten Geschwistern ist er der älteste Bruder. Im Alter von 19 Jahren heiratete er die zu der Zeit gerade 14 Jahre alte I.E.. Mit ihr zeugte er insgesamt sechs Kinder, namentlich C.X. (geb. 00.00.1997), Y. (geb. 00.00.1999), M. (geb. 00.00.2001), N. (geb. 00.00.2002), Q. bzw. V. (geb. 00.00.2004) und U. (geb. 00.00.2009).
In der Hoffnung auf ein wirtschaftlich besseres Leben sowie im Hinblick auf die allgemeine Lage der jesidischen Minderheit im Irak siedelte er nach Europa über. Nachdem er zusammen mit dem späteren Opfer eine Zeit lang in Griechenland gelebt hatte, reiste er von dort nach Deutschland weiter, wo er 2008 einen Asylantrag stellte.
25Im Irak besuchte er für einige Jahre die Schule und führte später selbstständig einen Laden. In Deutschland half er gegen Entgelt bei seinem Bruder J.W. im Kiosk aus. Daneben bezog er für sich und seine Kinder Transferleistungen. Er wurde zu einem Integrationskurs durch behördlichen Bescheid herangezogen und erlernte die deutsche Sprache, wenn auch nicht fehlerfrei, in Wort und Schrift. Daneben beherrscht der durchaus sprachbegabte Z.P. neben Kurdisch-Kurmanji auch Arabisch und Griechisch.
26Nachdem sich seine Ehefrau von ihm getrennt hatte, ging er etwa Ende 2014 (also noch vor Begehung der hiesigen Tat vom 00.00.0000) eine Beziehung mit der Zeugin IQ. ein, der maßgeblich die Erziehung und Sorge der Kinder zufiel, während er sich unter anderem um die Bearbeitung der behördlichen Post kümmerte. Die Zeugin IQ. beklagte in Telefongesprächen, dass die Kinder des Z.P. sie nicht respektierten und sie unter anderem wiederholt als „Schlampe“ bezeichneten.
27Der Angeklagte Z.P. wurde am 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 00.00.0000 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Während des Vollzuges verhielt er sich unauffällig und trug seine Anliegen angemessen vor.
28Strafrechtlich ist er bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
294.
Der heute 33 Jahre alte Angeklagte F.X.W. ist mit der Zeugin I.W. verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder. Er wurde in ZC. geboren und wuchs dort auf. Wie die anderen Angeklagten verließ er den Irak vornehmlich in der Hoffnung auf ein wirtschaftlich besseres Leben. Er reiste vor den anderen Mitangeklagten über die Türkei nach Griechenland. Nach dem Aufenthalt dort reiste er nach Deutschland weiter, wo er seitdem in O. lebte. Hier erlernte er die deutsche Sprache und besitzt mittlerweile neben der irakischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Seit geraumer Zeit betreibt er die Firma „KW.“, die Reinigungsdienstleistungen insbesondere für Hotels und gewerbliche Objekte anbietet. Die Firma wirft finanziell so viel ab, dass er davon auskömmlich leben kann.
31Der Angeklagte F.X.W. befindet sich in hiesiger Sache aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 00.00.0000 seit dem 00.00.0000 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Sein vollzugliches Verhalten gestaltete sich nicht beanstandungsfrei. Es kam zu zwei Disziplinarverfahren, weil er gezielt versuchte, in einem Fall mit pflichtwidriger Unterstützung seines Verteidigers Rechtsanwalt XK., die gerichtlich angeordnete Postkontrolle zu umgehen.
32Er ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten:
33Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte ihn am 29.10.2014, rechtskräftig seit dem 06.11.2014, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der Tat: 00.00.0000) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 180,00 Euro und verhängte ein Fahrverbot von drei Monaten gegen ihn.
345.
Die Angeklagte R.P. ist heute 33 Jahre alt und verheiratet mit dem Zeugen DE., mit dem sie einen gemeinsamen Sohn hat. Sie wurde in der nordirakischen Ortschaft D. im Irak geboren, wo sie gemeinsam mit ihren Geschwistern bei den gemeinsamen Eltern aufwuchs. Aufgrund der schlechten allgemeinen politischen Lage, besonders im Hinblick auf die jesidische Minderheit, sowie in der Hoffnung auf ein wirtschaftlich besseres Leben siedelte sie mit ihrem Ehemann - wie bereits zuvor die meisten ihrer Brüder - nach Europa über. Im März 2010 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Nach anfänglicher ausschließlicher Duldung wurde ihr am 01.12.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, woraufhin sie zu ihrem Ehemann und Sohn nach T. zog.
Zuvor hat sie sich - wie bereits ausgeführt - im Irak u.a. um ihren Neffen C.X. gekümmert, zu dem sie nach wie vor ein gutes Verhältnis hat.
36Sie hat im Irak keine Schule besucht und kann nach eigenen Angaben weder lesen noch schreiben. Ferner hat sie in ihrem bisherigen Leben keinen Beruf erlernt oder ausgeübt. An Sprachen spricht sie Arabisch und Kurdisch.
37Sie ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
38III.
39(Feststellungen)
401. Hochzeit und Werteverständnis
41Die Angeklagten sind kurdische Jesiden. Sie entwuchsen demselben Familienstamm wie die Familie des späteren Opfers I.E., bei denen es sich ebenfalls um Jesiden handelt. Beide Familien stammen aus derselben Region und sind durch diverse Hochzeiten miteinander verbunden. Die Angeklagten betrachteten zu allen hier maßgeblichen Zeiten die althergebrachte jesidisch-patriarchalische Werteordnung für sich als bindend.
42Der Ausgang des sich erst Jahre später entspannenden Tatgeschehens lag in der am 00.00.1994 im Irak vollzogenen Heirat des zu dieser Zeit 19 Jahre alten Angeklagten Z.P. mit der damals erst 14 Jahre alten I.E.. Damit wurde sie nach dem kulturell-religiös geprägten Werteverständnis aller Angeklagten die Trägerin der Ehre ihres Ehemannes Z.P. und seiner gesamten Familie. Sie waren überzeugt, dass zum Schutz ihrer gemeinsamen Familienehre die individuellen Bedürfnisse einzelner Familienmitglieder unbedingt hinter den kollektiven Interessen des Familienverbandes zurückstehen müssten. Insbesondere glaubten sie, und dies auch noch bei der Planung und Durchführung der Tat, die Ehefrau - und damit auch I. E. - sei der Besitz des Ehemannes. Zwar genossen die Frauen nach ihrer religiösen Vorstellung durchaus Freiheiten im Alltag und mussten auch keine besonderen Bekleidungsvorgaben einhalten. Allerdings war es den Ehefrauen u. a. verwehrt, sich einseitig, d. h. ohne die Zustimmung des Ehemannes und dessen Familie zu trennen oder gar „ein neues Leben“ bei einem anderen Mann zu beginnen. Insoweit war eine Ehefrau nach der traditionellen Vorstellung der Angeklagten, die im Übrigen auch von deren weiblichen Familienmitgliedern wie der Angeklagten R.P. getragen wurde, alleine von dem Wohlwollen der angeheirateten Familie abhängig.
43Nachdem I.E. sich mit ihrem Ehemann Z.P. und den gemeinsamen Kindern in Deutschland niedergelassen hatte, nahm sie - anders als die Angeklagten - zunehmend ein eher westlich geprägtes Werteverständnis an. Zugleich fühlte sie sich zunehmend unglücklich in der Ehe mit Z.P. und dessen Familie, wobei die Hintergründe nicht im Einzelnen aufgeklärt werden konnten. Jedenfalls gab es immer wieder erhebliche streitige Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, in die sich u. a. die Angeklagten F.X.W. und J.W. einmischten. Zuspruch erfuhr sie ab Mitte 2011 durch die außerhalb der Familie stehende Zeugin BZ., der sie sich nach und nach anvertraute. Bei der Zeugin BZ. handelte es sich um die Leiterin des Integrationskurses, den sie seit Mitte 2011 aufgrund behördlicher Verpflichtungsverfügung besuchte.
442. Kurzzeitige Trennung Mitte 2013; Rückholung des Opfers durch F.X.W. und Z.P. mit Gewaltanwendung und Drohungen
45Mitte 2013 kam es zu einem ersten Bruch zwischen I.E. und Z.P. sowie seiner Familie. Der Angeklagte Z.P. musste feststellen, dass seine Ehefrau die gemeinsame Wohnung heimlich verlassen hatte und sich in Trennungsabsicht zu ihrem Bruder BY. E. nach ZU. begeben hatte, dem Nebenkläger. Über diese Eigenmächtigkeit seiner Ehefrau war er sehr erbost. Er setzte seinen Bruder F.X.W. von dem Verhalten seiner Frau in Kenntnis. Auch wenn F.X.W. jünger als Z.P. war, kam ihm unter den in Deutschland lebenden Geschwistern eine bestimmende Rolle, insbesondere bei der Regelung innerfamiliärer Konflikte, zu. Der Grund dafür lag möglicherweise darin, dass F.X.W. aufgrund seines selbstbewussten und bestimmenden Auftretens sowie seines wirtschaftlichen Erfolges als Kleinunternehmer hohes Ansehen bei seinen Verwandten genoss. Deswegen füllte er die ihm von der Familie zugedachte Rolle einer Art „Stammeschef“ für die in Deutschland lebenden Geschwister aus und schaltete sich deshalb auch in die ehelichen Streitigkeiten seines Bruders Z.P., der zwar der älteste in Deutschland lebende Vertreter des Familienstammes war, aber von den übrigen Angeklagten als schwach im Sinne fehlender Durchsetzungskraft angesehen wurde, aktiv ein.
46Die Angeklagten Z.P. und F.X.W. waren über das Verhalten der I.E. extrem wütend und nicht bereit, ihre Eigenmächtigkeit zu akzeptieren. Denn auch wenn sie schon eine geraume Zeit in Deutschland lebten, hielten sie - wie auch im weiteren Verlauf der Geschehnisse - an ihrem jesidisch-patriarchalischen Werteverständnis fest, wonach insbesondere die Frau der Besitz des Ehemanns war, weshalb ihr kein einseitiges Lösungsrecht aus dem ehelichen Familienverband zustand.
47Sie brachten den Aufenthaltsort der I.E. in Erfahrung. Als maßgebliches Familienmitglied der in Deutschland lebenden Familie reiste F.X.W. nach ZU., um I.E. - notfalls gewaltsam - wieder zu ihrem Ehemann und ihren Kindern zurückzuholen. Als er in der Wohnung des Nebenklägers und dessen Lebensgefährtin, der Zeugin N.GW.OG., erschien, weigerte sich I.E. selbstbewusst, mit ihm zu sprechen, und verwies darauf, dass sie schließlich mit Z.P. verheiratet sei und nicht mit ihm. Daraufhin erschien F.X.W. am nächsten Tag zusammen mit Z.P., der aber nur schweigend den Worten seines Bruders zuhörte, der wie üblich die Wortführerschaft übernahm. Weil I.E. seine Anwürfe parierte und sich hartnäckig weigerte, wieder zu Z.P. zurückzukehren, fühlte sich F.X.W. von ihr herausgefordert und wurde wütend. Den Widerspruch nicht duldend, ergriff er - in Anwesenheit der Zeugin N.GW.OG. - einen größeren Gegenstand, möglicherweise einen Aschenbecher oder ein Glas, den er ihr wuchtig an den Kopf schleuderte, wodurch sie eine blutende Verletzung erlitt. Dabei ließ er es aber nicht sein Bewenden haben. Vielmehr drohte er ihr zur Unterstreichung seines Machtanspruches mit den Worten: „Ich werde dich töten. Und ich werde auch deine Brüder töten. Wenn ich das nicht mit meinen bloßen Händen mache, werde ich jemanden damit beauftragen, weil ich über Geld verfüge.“ Das spätere Opfer nahm diese Worte sehr ernst. Es war ihm in diesem Moment klar, dass es sich dabei um keine leere Drohung handelte.
48Zugleich stürmte ihre Herkunftsfamilie, die gleichfalls eine gewaltsame Eskalation fürchtete und zudem die jesidischen Glaubensüberzeugungen der Angeklagten im Wesentlichen teilte, auf sie ein, um sie zur Rückkehr zu ihrem Ehemann und den Kindern zu überzeugen. Dabei wurde sogar ihr im Irak lebender Vater als Familienoberhaupt telefonisch hinzugezogen. Es war ihr nun klar, dass sie von ihrer Herkunftsfamilie im Falle einer Trennung von Z.P. vor Vergeltungsmaßnahmen nicht geschützt werden würde. Sie empfand ihre Situation als ausweglos, da sie weder wusste, wo sie hingehen sollte noch wer ihr helfen konnte. Deshalb fügte sie sich für diesen Moment in ihr Schicksal und folgte Z.P. und F.X.W. zurück nach T.. Auf dem Rückweg zur ehelichen Wohnung wurde sie von beiden wüst beschimpft. F.X.W. ohrfeigte sie, um sie zu bestrafen und zu demütigen. Um sicherzustellen, dass es nicht noch einmal zu einer solchen Situation kommen würde, rief F.X.W. kurz darauf den Nebenkläger an und drohte ihm ebenfalls, ihn zu töten, wenn er noch einmal seine Schwester bei sich aufnehmen würde.
493. Zuspitzung der Ehesituation und endgültiger Bruch im April 2014
50Auch im weiteren Verlauf war I.E. in der ehelichen Gemeinschaft mit Z. P. unglücklich. In dem Bestreben, sich nicht mit der von ihr als negativ empfundenen Situation abzufinden, fing sie an, Ausschau nach neuen Bekanntschaften zu halten. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich im Oktober 2013, lernte sie über das Datingportal „HE.“ den Zeugen CB. kennen. Nachdem sie sich eine Weile geschrieben hatten, kam es zu wiederholten Treffen in B.. Sie kamen sich allmählich näher und es entstand eine Liebesbeziehung zwischen ihnen, die sie sowohl vor der Familie der Angeklagten als auch ihrer Herkunftsfamilie geheim hielten. Nicht ausschließbar sprach sich dies im weiteren Verlauf gleichwohl innerhalb der Familie herum. So hegte die Tochter des Opfers, die Zeugin Y. X., durchaus einen Verdacht, nachdem sie zufällig gehört hatte, wie ihre Mutter am Telefon auf Deutsch das Wort „Schatz“ bzw. „Liebling“ sagte.
51Am 00.00.0000 kam es - wie schon einige Male zuvor - zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen I.E. und Z.P.. Hintergrund war wohl unter anderem, dass Z.P. nicht wollte, dass seine Frau Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie hatte; Näheres dazu war letztlich nicht aufklärbar. Im Rahmen der Streitigkeit ergriff Z.P. einen Stuhl, stemmte ihn in die Luft und trachtete danach, diesen auf den Körper der I.E. zu schlagen, wozu es aber durch das Eingreifen eines anwesenden Familienmitglieds, des DE., nicht kam. Z.P. rief wie üblich F.X.W. hinzu, der zusammen mit dem Zeugen YY. in der ehelichen Wohnung erschien. Bei diesem Zusammentreffen drohte F.X.W. ihr, nachdem sie ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihr Ehemann die Wohnung verlässt, mit den Worten: „Ich werde dich in Stücke schneiden und in den Irak zurückschicken. Vor der deutschen Polizei habe ich keine Angst“. Sie nahm auch diese neuerliche Drohung, wie von F.X.W. beabsichtigt, sehr ernst und empfand Todesangst.
52Ein oder zwei Tage später besuchte I.E. wieder den Integrationskurs. Am Ende des Kurses vertraute sie sich der Zeugin KF., einer Kursmitarbeiterin, an und berichtete verzweifelt von dem letzten Streit in der ehelichen Wohnung. Sie äußerte, auf keinen Fall wieder zu Z.P. zurückzugehen und die endgültige Trennung anzustreben. Aufgrund ihrer Herkunft und der Vorgeschichte war ihr klar, dass die Angeklagten ihre endgültige Abkehr von ihrem Ehemann und seiner Familie als Verletzung ihrer Ehre betrachten würden und sie deshalb mit harten Vergeltungsmaßnahmen rechnen musste. Die martialische Drohung des F.X.W., sie „in Stücke [zu] schneiden“, stand ihr noch klar vor Augen. Gleichwohl wollte sie ein Leben außerhalb dieser Familie führen und setzte auf die Unterstützung durch die Frauen des Integrationskurses.
53Die Zeugin KF., die an der Erzählung des späteren Opfers keine Zweifel hatte, stellte sofort den telefonischen Kontakt zu einer Frauenberatungsstelle her. Es wurde I.E. ein Platz in einem Frauenhaus in CC. vermittelt. Zugleich erhielt sie den Ratschlag, sich mit allen notwendigen Dingen aus der ehelichen Wohnung zu versorgen. Während Z.P. bei der Arbeit war, fuhr sie in die Wohnung und packte das Notwendigste für sich und ihre jüngste Tochter U. zusammen. Ferner nahm sie den anlässlich ihrer Hochzeit erhaltenen Goldschmuck, namentlich eine große Kette, Armreifen, Ohrringe und Ringe mit und verließ zusammen mit U. für immer die eheliche Wohnung.
544. Aufenthalt im Frauenhaus CC. vom 00.00. bis 00.00.0000; Nachstellungen und Eindringen in das Frauenhaus durch Z.P. und J.W. am 00.00.0000
55Im Frauenhaus erfuhr sie die erhoffte Unterstützung. Ihr wurde u. a. die Familienrechtsanwältin EK. vermittelt, um das alleinige Sorgerecht für ihre beiden jüngsten Töchter zu erstreiten. Dazu wurde alsbald ein familiengerichtliches Verfahren angestrengt, was weitere Verärgerung bei den Angeklagten auslöste. Als ihr von der Zeugin EK. die Möglichkeit aufgezeigt wurde, dass sie das Sorgerecht insbesondere auch für die noch bei ihr lebende Tochter U. verlieren könnte, brach sie unter dieser emotionalen Belastung zusammen und musste notärztlich versorgt werden.
56Z.P. und seine Brüder wollten sich indessen - wie von I.E. vorhergesehen - mit der einseitigen Trennung nicht abfinden, zumal sie auch das Hochzeitsgold und die jüngste Tochter U. mitgenommen hatte. Da Z.P. ihren neuen Aufenthaltsort nicht kannte, suchte er wiederholt die Zeugin KF. auf. Er verlangte von ihr - zunächst mit gespielter Freundlichkeit - die Preisgabe des Aufenthaltsortes seiner Ehefrau. Nachdem sich die Zeugin seinem Willen nicht fügte, wechselte er abrupt in einen aggressiven, teilweise schreienden Ton, um sie auf diese Weise durch Einschüchterung zur Preisgabe des Aufenthaltsortes zu bewegen. Die Zeugin KF. widerstand aber seinen erheblichen Einschüchterungsversuchen. Daraufhin übte F.X.W. - wie bereits zuvor - durch Drohungen Druck auf den Nebenkläger aus. Dieser wusste von seiner Schwester I.E., dass sie sich im Bereich der Stadt CC. aufhielt, was er F.X.W. auf sein Drängen hin offenbarte. Z.P. und F.X.W. gelang es, die geheime Adresse des Frauenhauses, in dem I.E. lebte, ausfindig zu machen.
57Nach dem Willen der verurteilten Angeklagten sollten I.E., die Tochter U. und auch das Hochzeitsgold wieder zu ihnen zurückgeholt werden. Zu diesem Zweck begaben sich diesmal die Angeklagten Z.P. und J.W. am Abend des 00.00.0000 gemeinsam zu dem Frauenhaus. Zunächst klingelten sie, worauf aber nicht geöffnet wurde. In dem festen Willen, seine Ehefrau und seine Tochter, als deren Besitzer er sich sah, zurückzuholen, kletterte der etwas angetrunkene Angeklagte Z.P. über die zum Schutz der Frauen errichtete Umgrenzung und drang auf diese Weise unbefugt in den Hinterhof ein. Von dort erklomm er zielgerichtet den im ersten Obergeschoss gelegenen Balkon zu dem Zimmer der I.E.. Als sie dies bemerkte, ließ sie verängstigt schnell die Jalousie herunter, um auf diese Weise ein Eindringen ihres Ehemannes zu verhindern. Es gelang ihm aber unter einiger Kraftentfaltung, die sich schließende Jalousie hochzudrücken und die nicht verschlossene Balkontür zu öffnen. Er sah in dem Zimmer seine Ehefrau und die weinende Tochter stehen, wobei U. in Panik versuchte, die Balkontür zuzudrücken, was dem Mädchen aber aufgrund der Übermacht des Vaters nicht gelang. Währenddessen stieß der Angeklagte J.W. - wie zuvor auch schon F.X.W. - von der Straße aus Todesdrohungen gegenüber I.E. aus. So rief er, „Ich bringe dich um! Ich ficke dich!“, um auf diese Weise den Druck auf sie zu erhöhen. Gerade als Z.P. in das Innere des Zimmers gelangt war und seiner Ehefrau erhebliche Vorwürfe machte, weil sie eigenmächtig die Familie verlassen hatte, erschien die von den übrigen Bewohnerinnen verständigte Polizei. Gleichwohl wollte Z.P. sich - auch nicht von den Polizisten - abhalten lassen, seinen „Besitz“ in Gestalt seiner Ehefrau und seiner Tochter an sich zu nehmen. Er widersetzte sich deshalb den Polizisten und konnte nur unter Anwendung unmittelbaren Zwangs aus dem Gebäude hinauskomplimentiert werden. Im Rahmen der noch vor Ort vorgenommenen polizeilichen Vernehmung räumte J.W. unumwunden ein, dass es für ihn und seine Familie eine Frage der „Ehre“ sei, dass I. wieder zu ihrem Ehemann zurückkehre und die Trennung nicht großartig bekannt werden dürfe. Da die Polizei und die Mitarbeiter des Frauenhauses aufgrund des Auftretens der beiden Angeklagten von einer ernsthaften Bedrohungslage der I.E. ausgingen, wurde sie noch am gleichen Abend unter Polizeischutz in ein anderes Frauenhaus nach FV. eskortiert. Zugleich wurde Z.P. und J.W. ein Platzverweis erteilt.
58Dass diese Gefahrenprognose der Polizei berechtigt war, zeigte sich an dem weiteren Verhalten der Angeklagten. Z.P. wollte nämlich trotz des Polizeieinsatzes sein Vorhaben nicht aufgeben. Nachdem sein Versuch, die Sache im Frauenhaus selbst zu regeln, gescheitert war, rief er den Zeugen GD. an, der als sogenannte „hochgestellte Persönlichkeit“ der kurdischen Partei hohes Ansehen innerhalb der jesidisch-kurdischen Gemeinschaft genoss. Zugleich war er der Schwiegervater von F.X.W.. Dem Zeugen GD. gegenüber äußerte Z.P. insbesondere seine Befürchtung, dass in der jesidischen Gemeinde aufgrund der eigenmächtigen Trennung von I.E. negative Gerüchte über ihn und seine Familie aufkommen würden. Wie er wusste, kam negativen Gerüchten innerhalb der jesidischen Gemeinschaft eine herausragende soziale Bedeutung zu. Insbesondere wusste er, wie alle anderen Angeklagten im Übrigen auch, dass es dabei nicht auf den Wahrheitsgehalt eines solchen Gerüchts ankam. Vielmehr konnte bereits das Vorhandensein eines solchen Gerüchts die soziale Ausgrenzung zur Folge haben. Es galt daher, dessen Entstehung im Keim zu ersticken. Aus diesem Grunde wolle er, „egal was I. gemacht hat“ (so wörtlich zum Zeugen GD.), dass sie zu ihm zurückkehre. In der Absicht, dem Z.P. diesen Wunsch zu erfüllen, suchte der Zeuge GD. zusammen mit seiner Ehefrau das Frauenhaus in CC. auf, da alle Beteiligten davon ausgingen, dass sich I.E. dort noch aufhalten würde. Der Zeuge wurde aber von den Hausbewohnerinnen abgewimmelt und ging schließlich unverrichteter Dinge wieder. Auch der Zeuge AS.E.ZJ., ein Onkel des Opfers, erschien in diesem zeitlichen Zusammenhang bei dem Frauenhaus in CC., um sie zur Rückkehr zu ihrem Ehemann und den Kindern zu bewegen, musste aber ebenfalls unverrichteter Dinge wieder gehen.
59Die Angeklagten gaben das aus ihren patriarchalisch-jesidischen Wertvorstellungen abgeleitete Ziel, I.E. zu Ehemann und Kindern zurückzuholen, nicht auf. Dies entsprach für sie der religiös-kulturellen rechten Ordnung. Aus diesem Verständnis heraus stellte auch das vor dem Amtsgericht T. laufende familiengerichtliche Verfahren keine Lösung für sie dar, zumal das Ziel dieses von I.E. initiierten Gerichtsverfahrens gerade die Perpetuierung der Trennung unter Herauslösung der beiden jüngsten Töchter aus ihren Familienverband war. Nicht feststellen ließ sich, ob den Angeklagten zu dieser Zeit bekannt war, dass I.E. seit Ende Mai 2014 mit U. in die Wohnung ihres zwischenzeitlichen Lebensgefährten CB. nach B. gezogen war.
605. Organisation eines jesidischen Schlichtungstreffen zur Ehrwiederherstellung durch F.X.W. und Z.P.
61Die Angeklagten Z.P., F.X.W., J.W. und C.X. wollten ein jesidisches Schlichtungsverfahren außerhalb der staatlichen Strukturen unter Einschaltung sogenannter „hochgestellter Persönlichkeiten“ der kurdischen Partei durchführen, um so das als ehrverletzend empfundene Verhalten des Opfers zu bereinigen. Insbesondere Z.P., aber auch die übrigen Beteiligten hatten die Erwartung, dass I.E. wieder mit U. und „dem TU.“, gemeint war das Hochzeitsgold, zur ehelichen Familie zurückkehren würde. F.X.W. und Z.P. übernahmen die Organisation des Schlichtungstreffens und riefen im Vorhinein Mitglieder der Herkunftsfamilie an, damit auch sie sich an der Schlichtung beteiligen würden und sie gemeinsam auf I.E. einwirken konnten. Da ihnen das schwebende familiengerichtliche Verfahren ungehinderten Zugang zu I.E. versprach, die in die Schlichtung eingebunden werden sollte, bestimmten sie als Tag der Schlichtung den 00.00.0000, an dessen Vormittag ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht in T. anberaumt war. F.X.W. sorgte dafür, dass die „hochgestellten Persönlichkeiten“ die Schlichtung durchführen würden. Z.P. stellte seine Wohnung zur Verfügung.
62Am Tag der mündlichen familiengerichtlichen Verhandlung am 00.00.0000 erschienen im Gerichtsgebäude neben den männlichen Angeklagten selbst wie von ihnen beabsichtigt die Brüder des Opfers BY. und VR. E., der in O. lebende Onkel AS.E.ZJ. und der Cousin YE.ZJ. (bzw. DQ.) sowie der von Z.P. über den Gerichtstermin informierte Zeuge GD. als „hochgestellte Persönlichkeit“. Als I.E. in Begleitung ihrer Rechtsanwältin EK. ebenfalls das Gerichtsgebäude betrat, wurde sie sofort von Mitgliedern der Familie ihres Ehemannes - unter ihnen der Angeklagte C.X. - und ihrer Herkunftsfamilie derart bestürmt, dass sie zu ihrem Schutz von hinzugerufenen Justizbediensteten abgeschirmt werden musste. Um den Schutz der I.E. zu umgehen, versuchte der Zeuge GD. den Kontakt zu ihr über den gerichtlich bestellten Dolmetscher herzustellen. Der lehnte es aber ab, sich in dieser Sache einzuschalten.
63Dass es aus Sicht der Angeklagten dabei nicht um einen bloßen friedlichen Austausch innerhalb der Familie ging, zeigte sich dabei unter anderem an dem Verhalten des F.X.W.. Um sicherzustellen, dass sich die Herkunftsfamilie auch wirklich an dem Schlichtungstreffen beteiligen würde, drohte er dem Nebenkläger im Gerichtsgebäude, wenn er und seine Verwandten sich nicht an der Schlichtung beteiligen würden, sie „wie I.“ eingestuft würden, nämlich als Ehrverletzer, die zur Rechenschaft gezogen werden müssten.
64Vertreter beider Familien, unter ihnen auch die Angeklagten J.W., F.X.W. und Z.P. lauerten zusammen mit den Mitgliedern der Herkunftsfamilie der I.E. und der Zeugin EK. beim Besteigen des am Gericht parkenden Fahrzeuges auf. Nachdem beide Frauen eingestiegen waren, versuchte einer aus der Gruppe, die Tür des Fahrzeuges aufzureißen. Die Zeugin EK. konnte jedoch die Türen rechtzeitig verriegeln und losfahren. Sofort nahmen die männlichen Familienmitglieder mit zwei voll besetzten Pkw die Verfolgung auf. Es entwickelte sich eine regelrechte Jagd, welche die beiden Frauen in Panik versetzte. Die Zeugin EK. - die trotz ihrer langjährigen Tätigkeit als Familienrechtsanwältin noch nie in so einer bedrohlich wirkenden Situation war - verständigte die Polizei und lenkte ihr Fahrzeug in ein nahe gelegenes Gewerbegebiet. Als Streifenwagen sichtbar zur Hilfe eilten, drehten die beiden Verfolgerfahrzeuge ab und verschwanden so schnell, wie sie gekommen waren.
656. Durchführung des jesidischen Schlichtungstreffens am 00.00.0000 in der Wohnung des Z.P.
66Nach der Verfolgungsfahrt trafen sich die verurteilten Angeklagten Z.P., C.X., J.W. und F.X.W. wie geplant mit den Vertretern der Herkunftsfamilie und den „hochgestellten Persönlichkeiten“, namentlich den Zeugen GD., RH., UA. und WM., auch wenn sie I.E. nicht zum Erscheinen bewegen konnten. Zur Bezeugung der Vorgänge waren zudem die Zeugen LD. und RN. anwesend. Der Zeuge LD. entstammte einer in Deutschland lebenden jesidischen Familie. Seine Schwester wurde in FK. 2003 von ihrem Ehemann mit zahlreichen Messerstichen malträtiert, ehe er ihr den Kopf abschlug, weil sie vermeintlich die Ehre der Familie durch die Beziehung mit einem Nichtjesiden befleckt hatte. Aus der Familie des Z.P. war noch der Zeuge RV. (bzw. SQ.) X.W., ein weiterer Bruder, anwesend.
67Im Laufe des Schlichtungsgesprächs riefen die Beteiligten bei I.E. an, wobei der Lautsprecher des Telefons angeschaltet war, so dass alle mithören und sich abwechselnd einschalten konnten. Ziel der Schlichtung war es, das Opfer im Sinne von Z.P. und seinen Brüdern zur Rückkehr in den ehelichen Familienverband zu bewegen. Während des Gesprächs hielten sie ihr abwechselnd vor, dass es nicht der Tradition der Jesiden entsprechen würde, wenn sie sich als Ehefrau einseitig von ihrem Ehemann und vier ihrer Kinder lossagen würde. Insbesondere F.X.W. versuchte, I.E. zu einer Rückkehr in die eheliche Familie zu bewegen. Trotz des erheblichen Drängens beider Familien äußerte I.E. klipp und klar, dass sie - unter keinen Umständen - zu Z.P. und den restlichen Kindern - unter ihnen C.X. - zurückkehren würde. Ihr war bewusst, dass dies gegen die jesidisch geprägten Wertvorstellungen der Angeklagten verstieß und erhebliche Konsequenzen, einschließlich ihrer Tötung, haben könnte. Sie hoffte aber, durch eine Scheidung nach deutschem Recht den Status als Besitz des Z.P. abstreifen zu können. Diese Überlegung hatte sie bereits mit ihrer Rechtsanwältin EK. geteilt und die Möglichkeit eines Scheidungsverfahrens erörtert, wobei aber noch das Trennungsjahr einzuhalten war.
68Möglicherweise um die Familienmitglieder in der konkreten Situation zu beruhigen und für das Scheidungsverfahren Zeit zu gewinnen, willigte sie in die von den anwesenden Angeklagten telefonisch gestellten Forderungen ein, U. und das Hochzeitsgold den Angeklagten zu überlassen, wobei sie sich aber in Bezug auf U. Zeit erbat, bis diese das Schulalter erreicht habe. Im weiteren Verlauf des Gesprächs eskalierte die Situation gleichwohl, weil Z.P. und F.X.W. sie zusätzlich bezichtigten, von ihnen 40.000 Euro gestohlen zu haben und damit eine Operation ihres Vaters bezahlt zu haben. I.E. stritt diesen Vorwurf - wie im Übrigen auch der Rest ihrer Familie - ab.
69Nach dem Telefonat drohte F.X.W. erneut gegenüber den Mitgliedern der Herkunftsfamilie des Opfers, dass er sie mit „eigenen Händen töten“ werde oder aber sie durch andere töten lasse, wenn sie nicht eine von dem Zeugen GD. handschriftlich angefertigte Schlichtungsvereinbarung unterschreiben würden. Schließlich unterschrieben die anwesenden Männer die Vereinbarung, die im Wesentlichen aus folgenden Punkten bestand: Keine der beiden beteiligten Familien habe „Schuld daran, dass I. in das Frauenhaus“ gegangen sei, I. sollte „Gold und Geld“ zurückgeben (wobei hier das „Hochzeitsgold“ gemeint war) und U. sollte mit Erreichen des Schulalters zu Z.P. zurückkehren. Ungeachtet der vorstehenden Punkte wurde zudem schriftlich fixiert, dass sich beide Familien weiterhin darum bemühen sollten, dass I.E. zu ihrer angeheirateten Familie zurückkehre. Die Vertreter der beiden Familien schworen sich auch noch einmal mündlich, dass sie sich nichts antun würden. Damit war der Konflikt aber nur scheinbar beigelegt.
70Aufgrund des Vorfalles im Frauenhaus erging im Übrigen im Mai 2014 gegen die Angeklagten Z.P. und J.W. jeweils im Wege einer Gewaltschutzanordnung ein familiengerichtliches Kontakt- und Näherungsverbot in Bezug auf I.E., das bis zum November 2014 befristet war.
717. Weitere Drohungen Juli und August 2014 u.a. über WhatsApp
72Nachdem die Angeklagten in den folgenden Wochen erkannten, dass I.E. keine Anstalten machte, sich ihrem Willen zu beugen, und weder das Hochzeitsgold zurückgab noch zu der ehelichen Familie zurückkehrte, versuchten sie sie durch massive Drohungen doch noch zum Einlenken zu bewegen. So schrieb einer der Angeklagten bzw. eine von Angeklagtenseite eingeschaltete Person, wer dies war, ließ sich nicht feststellen, am 00.00.0000 gegen 22:05 Uhr in einer auf Arabisch abgefassten Nachricht sinngemäß: „Du bist reiche Frau, ich mache dich platt“. Als von dem Opfer keine Reaktion erfolgte, wurde 15 Minuten später von der gleichen Telefonnummer ein Bild mit einer blutverschmierten Hand, in der ein ebenfalls blutverschmiertes Messer lag und von dessen Klinge Blut tropfte, zugeschickt. Das Bild sollte nach dem Willen der verurteilten Angeklagten gezielt zur Einschüchterung der I.E. eingesetzt werden. Auf diese Weise sollte ihr klar vor Augen geführt werden, dass sie bei fortgesetzter Weigerung mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen gegen Leib und Leben zu rechnen hatte, zu deren Durchführung die verurteilten Angeklagten im Übrigen auch tatsächlich bereit waren.
73Am 00.00.0000 gegen 16:00 Uhr wurde aus dem Kreis bzw. - auf deren Veranlassung - dem Umkreis der verurteilten Angeklagten erneut eine Nachricht von der gleichen technischen Adresse aus an I.E. geschickt. In fehlerhaften arabischen Schriftzeichen stand darin sinngemäß, sie habe sechs Monate Zeit, das Gold zurückzugeben. Am Abend des gleichen Tages folgte dann erneut das Bild mit der blutigen Hand und dem blutverschmierten Messer. Am 00.00.0000 gegen 14:00 Uhr erhielt das Opfer wieder eine Drohnachricht aus dem Kreis der Angeklagten, in der es sinngemäß hieß, sie hätten „keinen Bock“ mehr. I.E. solle warten, bis ihr Tag komme, was gleichfalls als Drohung gemeint war und entsprechend von ihr aufgefasst wurde. Das derart bedrängte Opfer vermutete zutreffend, dass die verurteilten Angeklagten hinter diesen Nachrichten steckten, deren Drohung sie aufgrund ihrer Kenntnis von den jesidischen Traditionen und der aggressiven Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten sehr ernst nahm. Ihre Sorge schilderte sie den Zeugen CP. (einer Freundin und engen Vertrauten) und CB. gegenüber nachdrücklich und erstattete bei der Polizei zudem Strafanzeige, wobei sie auch ihren Ehemann und dessen Brüder als mögliche Täter benannte.
74Parallel zu diesen Einschüchterungsversuchen bezog Z.P. auch weiterhin die Herkunftsfamilie in das Geschehen ein. Etwa einen Monat nach dem Schlichtertreffen rief er etwa bei dem Zeugen AS.E.ZJ. (Onkel des Opfers) und bei dem Zeugen E.ZJ. (Vater des Opfers), an und beschimpfte diese. Er schrie in den Telefonhörer, dass er die Frau des Nebenklägers „ficken“ werde" und legte wutentbrannt auf. Ferner versuchte Z.P. im Irak eine Strafanzeige gegen I.E. wegen des Hochzeitsgoldes zu erstatten, deren Aufnahme die dortigen Behörden aber unter Verweis auf ihre fehlende Zuständigkeit für Deutschland ablehnten.
758. Gemeinsamer Tatentschluss
76Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 erkannten die verurteilten Angeklagten, dass I.E. es ernst meinte und tatsächlich unter keinen denkbaren Umständen wie von ihnen verlangt entweder zur Familie zurückkehren würde oder aber das Hochzeitsgold zurückgeben würde. Weder sie selbst, die Herkunftsfamilie noch die hochgestellten Persönlichkeiten innerhalb der jesidischen Gemeinschaft hatten ersichtlich Einfluss auf I.E.. Vor diesem Hintergrund gingen die verurteilten Angeklagten davon aus, dass I.E. auch zukünftig nicht mehr die von ihnen nach wie vor vertretenen Regeln der jesidischen Gemeinschaft anerkennen würde und ihre Rolle als Besitz ihres Ehemannes, der nach ihrer Vorstellung alleine über das Ob und Wie einer Trennung zu entscheiden hatte, respektieren würde. Sie fürchteten, dass nach außen dringen könnte, dass „die Frau des XF.“ tue, was sie wolle und weder die jesidischen Traditionen noch die hochgestellten Persönlichkeiten des Jesidentums achten würde, ohne dass sie als Familie die Kraft hätten, „dieser Frau“ Einhalt zu bieten. Mit dieser Schande für ihre gesamte Familie wollten sie nicht leben.
77Die Ehre der Familie musste aus Sicht jedes der verurteilten Angeklagten deshalb wiederhergestellt und gesichert werden. Deshalb berieten sie gemeinsam im Familienkreis, möglicherweise unter Einschaltung weiterer unbekannt gebliebener Familienmitglieder, wie sie diese Verletzung der Familienehre ausmerzen könnten. Bei dieser Betrachtung war für sie leitend, dass sie den von ihnen vertretenen Ehrbegriff in Übereinstimmung mit ihren jesidischen Glaubensgrundsätzen als etwas körpergebundenes ansahen. Sie stimmten daher überein, dass die Verletzung der Ehre gleichsam identisch mit einem Angriff auf ihre Körperlichkeit war, die nunmehr mit einem Angriff auf die Körperlichkeit der „Ehrverletzerin" ausgeglichen werden sollte. Die Aufgabe, als Besitzer, Bewahrer und Verteidiger der Ehre fiel nach ihrer Vorstellung der gesamten Familie zu, wobei insbesondere die männlichen Familienmitglieder mit ihrem Körper für die Bewahrung und Verteidigung der Ehre einzutreten hatten.
78Vor diesem Hintergrund beschlossen die verurteilten Angeklagten F.X.W., Z.P., C.X. und J.W. die Ehre ihrer Familie gemeinsam wiederherzustellen, indem sie I.E. töteten. Sie sahen es als gemeinsame Pflicht an, die Tötung zu bewerkstelligen. Dabei sollte C.X. nach dem übereinstimmenden jesidischen Werteverständnis aller Angeklagten, die ihm als ältesten Sohn des Opfers herausgehobene Stellung bei der Ehrwiederherstellung übernehmen und die gemeinsam beschlossene Tötung ausführen. Den männlichen Angeklagten war klar, dass I.E. aufgrund der Vorgeschichte um ihr Leben kämpfen würde, wenn sie einen von ihnen in ihrer Nähe erblicken würde. Deshalb sollte C.X. durch einen weiteren männlichen Angeklagten unterstützt werden. Die Wahl fiel auf J.W.. Sie gingen zudem übereinstimmend davon aus, dass die beiden im Falle einer Aufdeckung des Tötungskomplotts die geringsten Konsequenzen zu erwarten hatten. Bei C.X. schon deshalb, weil er als Jugendlicher mit einer geringeren Strafe zu rechnen hatte. J.W., weil er noch jung und ungebunden war, so dass er sich notfalls im Ausland eine neue Existenz aufbauen konnte; ein Weg, der F.X.W. als Familienvater und Unternehmer einer gut gehenden Firma nicht so leicht offenstand. Z.P. musste sich um seine Kinder kümmern und deren Versorgung sicherstellen.
79Die Angeklagten C.X. und J.W. erklärten sich, bestärkt durch den gemeinsamen Entschluss und den damit verbundenen Zuspruch der Mitangeklagten Z.P. und F.X.W., die ihre Absichten im vorgenannten Sinne - wie sie wussten - unumwunden teilten, zur Ausführung der unmittelbaren Tötungshandlung bereit. Es sollte sich dabei aus Sicht aller männlichen Angeklagten um die Umsetzung des gemeinsamen Ziels, namentlich die Bewahrung der Familienehre, handeln. Den Angeklagten F.X.W. und Z.P. waren die von ihnen ausgehenden bestärkenden Wirkungen auf den Tötungsentschluss von J.W. und C.X. zur Ehrwiederherstellung aufgrund der vorstehenden Umstände - bis hin zur tatsächlichen Realisierung der Tat im April 2015 - vollumfänglich bewusst, wobei es auch ihnen bis zum Schluss gerade auf die Tötung der I.E. ankam, weil auch sie die Familienehre dadurch wiederhergestellt sehen wollten.
809. Suche nach dem Aufenthaltsort des Opfers September 2014 bis Februar 2015
81Im weiteren Verlauf machten sich die verurteilten Angeklagten gemeinsam an die Umsetzung des Tötungskomplotts, indem sie in wechselnder Zusammensetzung versuchten, den Aufenthaltsort des Opfers ausfindig zu machen. Aufgrund der zahlreichen Drohungen hielt sich I.E. vor ihnen versteckt. Selbst telefonisch konnten sie sie nicht mehr erreichen, weil I.E. aufgrund der WhatsApp-Drohungen ihre Mobilfunknummer gewechselt hatte.
82Deshalb wandte sich Z.P. wiederholt an die Zeugin BZ. und versuchte bei ihr erfolglos Informationen über den Aufenthaltsort seiner Ehefrau zu erlangen. Die Zeugin BZ. teilte ihm aufgrund der ihr bekannten Vorgeschichte nur mit, dass sie den neuen Wohnort nicht kennen würde, und wimmelt ihn immer wieder ab.
83Schließlich kamen die verurteilten Angeklagten auf die Idee, erneut das familiengerichtliche Verfahren für ihre Zwecke auszunutzen. Das Opfer sollte durch eine konzertierte Aktion nach der Sitzung im Gericht verfolgt werden, um so den Aufenthaltsort herauszubekommen. Aufgrund ihrer Erfahrung mit der Verfolgungsjagd der Rechtsanwältin EK. gingen sie davon aus, dass I.E. fliehen würde, wenn sie sie entdecken würde. Sie befürchteten, dass es dann noch schwerer würde, ihrer habhaft zu werden. Deshalb warb J.W. den Zeugen WJ., einen Taxifahrer, der Stammgast in seinem Kiosk war, unter einem Vorwand als Helfer an. Der Zeuge stand in seiner Schuld, weil J.W. ihm Kunden aus dem Kiosk als Fahrgäste vermittelte. Er überredete WJ., sich mit seinem Taxi an der Garagenausfahrt des Gerichts zu postieren und das Opfer bei seinem Erscheinen bis zu seinem Wohnort zu verfolgen. Um das Risiko einer Entdeckung so gering wie möglich zu halten, überredete er zusätzlich den Zeugen NZ., bei dem es sich um einen älteren Stammgast aus dem Kiosk handelte, sich an der Observationsfahrt zu beteiligen und als vermeintlicher Fahrgast zu fungieren. Beide Zeugen erklärten sich zur Hilfe bereit, ohne die wahren Hintergründe, nämlich das Tötungskomplott der verurteilten Angeklagten zu kennen. Sie gingen vielmehr davon aus, dass I.E. lediglich zur Rede gestellt werden sollte.
84Wie von J.W. gewünscht postierten sich die beiden Zeugen am 00.00.0000 mit dem Taxi vor dem Gerichtsgebäude und beobachteten die Ausfahrt. Zur Identifizierung hatte J.W. ihnen ein Bild von I.E. überlassen. Zeitgleich befand sich ein weiterer unbekannt gebliebener Kioskbesucher mit seinem Privatfahrzeug vor dem Gericht, der ebenfalls von J.W. mit der Überwachung beauftragt worden war. Die Zeugen WJ. und NZ. harrten fast drei Stunden vor dem Gerichtsgebäude aus. Sie wurden dabei von J.W. und F.X.W. kontrolliert, die gelegentlich erschienen und sich untereinander auf Kurdisch besprachen, so dass die Zeugen den Inhalt nicht verstehen konnten. Währenddessen folgte im Inneren des Gerichtsgebäudes der Angeklagte C.X. abredegemäß dem Opfer auf Schritt und Tritt, um so eine lückenlose Beobachtung zu gewährleisten. Dieses Verhalten blieb jedoch der Zeugin EK. nicht verborgen. Es gelang ihr zusammen mit I.E. nach der Sitzung das Gerichtsgebäude unter Mithilfe der Wachtmeister über einen Seitenausgang zu verlassen, ohne dass ihnen die männlichen Angeklagten bzw. ihre Helfershelfer folgen konnten. Nachdem J.W. erfahren hatte, dass das Opfer verschwunden war, beendete er die Aktion mit der Bemerkung, dass „sie“ schon weg sei. Dem Zeugen WJ. warf er für dessen Einsatz 150 Euro auf den Rücksitz, ehe er zu seinem Kiosk zurückfuhr.
85Bei einer anderen Gelegenheit beobachtete der Zeuge WJ. auf Geheiß des J.W. erneut das Gerichtsgebäude. Dabei begleiteten ihn verdeckt im hinteren Teil des Fahrzeuges sitzend der Angeklagte C.X.. Auch diese Aktion schlug fehl.
86Die verurteilten Angeklagten betrieben ihr Vorhaben indes ungebrochen weiter. Im November 2014 hatten sie jedenfalls die Vermutung, dass sich das Opfer in B. aufhielt. Diese Information gewannen sie möglicherweise durch das familiengerichtliche Gutachten, in dem entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Opfers B. als der Ort des Kindergartens der Tochter U. genannt wurde. Sie verfielen auf den Gedanken, die Anschrift des Opfers durch die Einschaltung eines Strohmanns bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt in Erfahrung zu bringen. J.W. hatte die Idee, dass dazu einer der Kioskbesucher eingespannt werden sollte. In Umsetzung dieses Plans überredete J.W. den ebenfalls aus dem Irak stammenden Zeugen OP., einen Auskunftsantrag unter seinen Namen bei dem Einwohnermeldeamt zu stellen. Zur Erklärung gab J.W. an, dass es nichts Schlimmes sei und er nur die Adresse seiner Schwägerin wissen wolle; er selbst würde sie nicht bekommen. Zuvor hatte J.W. dem Zeugen OP. angeboten, ihm für 500 Euro einen gefälschten griechischen Führerschein bei einem Albaner zu besorgen. Der Zeuge willigte - möglicherweise in der Hoffnung auf den in Aussicht gestellten Führerschein - ein und unterzeichnete den Antrag, der von J.W. gemäß seiner Bestimmung eingereicht wurde. Zur gewünschten Auskunft kam es jedoch nicht, weil das Opfer aus Angst vor den Angeklagten eine Auskunftssperre bei dem Einwohnermeldeamt hatte einrichten lassen.
87Im Dezember 2014 wurde das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter U. durch das Familiengericht dem Angeklagten Z.P. zugesprochen. Das Mädchen wurde von einer Mitarbeiterin des Jugendamtes und Z.P. in ihrem Kindergarten in B. abgeholt. I.E. sah ihre Tochter anschließend nicht mehr wieder, worunter sie bis zu ihrem gewaltsamen Tode sehr litt. Sie wohnte zu der Zeit in einer eigenen Wohnung auf der GP.-straße in B.. Zu dem Zeugen CB. hatte sie zwar noch ein freundschaftliches Verhältnis, allerdings waren sie kein Paar mehr. Da der Angeklagte Z.P. aufgrund des gemeinsam geschmiedeten Tötungskomplotts wusste, dass I. als Ehefrau entfallen würde, ließ er sich unterdessen auf eine neue Frau, die Zeugin IQ., ein, die sich um die Kinder kümmerte.
88Im Januar oder Februar 2015 versuchte J.W. nunmehr, die aus Brasilien stammende Zeugin GX. (ehemals XH.) für den Tötungsplan nutzbar zu machen. Nach seiner Überlegung sollte die Zeugin GX. mit ihm zu einem Frauenhaus fahren, in dem er inzwischen I.E. vermutete, sich dort einschleichen und so herausfinden, ob sich das Opfer dort tatsächlich aufhielt. Auf Nachfrage der verdutzten Zeugin begründet er seine ungewöhnliche Bitte damit, dass es sich bei der Gesuchten um die Ehefrau seines Bruders handele, die „abgehauen“ sei. Dabei habe sie ein Schmuckkästchen voll Gold „von seinem Bruder“ mitgenommen, das er für ihn zurückholen wolle. Auf die Frage der Zeugin, warum sein Bruder sich nicht selbst um die Angelegenheit kümmere, antwortete er, dass es eben sein älterer Bruder sei, auf den er hören müsse, was tatsächlich seinem jesidisch-hierarchischen Familienverständnis entsprach. Die Zeugin GX. lehnte seine Bitte ab. Daraufhin drang J.W. nachdrücklich darauf, dass sie von seinem Ansinnen niemandem erzählen dürfe, was sie ihm nach anfänglichen Zögern auch versprach.
8910. Einschaltung Zeugin LC. als „Lockvogel“
90Anfang März 2015 lernte J.W. über die Zeugin XG. deren Freundin LC. kennen. Es handelte sich dabei um eine ebenfalls aus Brasilien stammende, alleinerziehende Frau, deren Ziel es war, einen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland zu erlangen und hier mit ihrem Sohn zu leben. Da die Zeugin GX. nicht bereit gewesen war, bei der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Opfers zu helfen, beschloss er, die Zeugin LC. für die Zwecke des Tötungskomplottes einzuspannen. Als Gegenleistung für ihre Hilfe versprach J.W., ihr einen heiratswilligen Mann zu beschaffen, damit sie einen dauerhaften Aufenthaltsstatus für Deutschland erlangen würde. Sie willigte ein, J.W. zu helfen, was sie im Folgenden auch tatkräftig machte, wobei nicht sicher aufgeklärt werden konnte, ob sie auch über die Tötungsabsicht der verurteilten Angeklagten informiert war. J.W. - der zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits die Wohnanschrift des Opfers kannte - sah das gemeinsame Ziel der verurteilten Angeklagten, die Tötung der I.E. zur Wiederherstellung und Sicherung der Familienehre nahegerückt, was er der Zeugin GX. gegenüber spontan zum Ausdruck brachte, indem er die Zeugin LC. als „wahren Glückstreffer“ bezeichnete.
91In der Zuversicht, dass es mit Hilfe der Zeugin LC. bald zur Tatverwirklichung kommen würde, aktivierte J.W. etwa zu der Zeit einen sogenannten „Nummernblock“. Es handelte sich dabei um zehn überwiegend fortlaufende Mobilfunknummern. Entsprechende SIM-Karten vertrieb er in seinem Kiosk auf der FR.-straße in T., an denen er sich bediente. Die Nummern lauteten bis auf die letzte und teilweise vorletzte Ziffer alle gleich und wurden von ihm und weiteren an dem Tötungskomplott Beteiligten verwendet. Im Einzelnen waren es die Nummern N02 bis N03 sowie die Nummern N04 und N05. Zur Verschleierung des Tötungskomplotts registrierte J.W. die Nummern auf den fiktiven Namen „DT.“ unter verschiedenen Adressen.
92Mittlerweile war es den verurteilten Angeklagten auf nicht näher bekannte Weise gelungen, die Wohnanschrift ihres Opfers an der GP.-straße in B. ausfindig zu machen. Ihnen war sogar bekannt, dass I.E. im Begriff war, aus dieser Wohnung auszuziehen, was sie für ihren Tatplan nutzbar machen wollten. Unbekannt ist, ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt wussten, dass das Opfer - wenn auch nur noch auf rein freundschaftlicher Basis - wieder zu dem Zeugen CB. ziehen wollte. Um die Örtlichkeit zu sondieren und unbemerkt Zugang zu I.E. zu bekommen, fuhr J.W. mit der Zeugin LC. zur GP.-straße und zeigte ihr das Wohnhaus sowie die nähere Umgebung. Nach der Vorstellung der beteiligten Angeklagten, sollte LC. sich als „Lockvogel“ das Vertrauen von I.E. erschleichen, damit C.X. und J.W. bei einer ihnen geeignet erscheinenden Gelegenheit gefahrlos die von allen verurteilten Angeklagten gewollte und beschlossene Tötung vollziehen könnten. Denn ihnen war aufgrund der vorangegangenen Situation vollkommen klar, dass niemand aus ihrer Familie sich dem Opfer nähern konnte, ohne dass es Alarm schlagen würde.
93Damit LC. gemäß der ihr zugedachten Rolle autark agieren konnte, fuhr J.W. mit ihr am 00.00.0000 zu einer Autovermietungsfirma. Dort sollte sie auf seine Kosten einen PKW anmieten, damit sie alleine zur GP.-straße fahren konnte. Um auch hier die Spuren zu verwischen, bestand er bei der Anmietung darauf, dass das Fahrzeug auf den Namen der Zeugin LC. angemietet werden sollte. Als der Fahrzeugvermieter dies aufgrund ihres Ausländerstatus hartnäckig ablehnte, kam es zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen ihm und J.W.. Schließlich lenkte J.W. widerwillig ein und mietete das Fahrzeug auf seinen Namen bis zum 00.00.0000 - also zwei Tage nach dem Tattag - an. Damit LC. mit dem Opfer kommunizieren konnte, versorgte er sie zudem mit einem iPhone und einer SIM-Karte aus dem Nummernblock mit der Rufnummer N07.
94Derart ausgestattet fuhr die Zeugin LC. bereits am nächsten Tag zur GP.-straße, wo sie I.E. vor der Tür des Wohnhauses abpasste. LC. sprach sie unter dem Vorwand an, dass sie für sich und ihren Sohn eine Wohnung suche, wobei sie nicht ausschließbar plante, als Nebenprodukt ihrer Bemühungen die Wohnung des Opfers tatsächlich zu übernehmen. I.E. erkannte die Finte der dahinterstehenden verurteilten Angeklagten nicht und teilte der Zeugin mit, dass sie ihre Wohnung aufgeben und weitervermieten würde. Das ansonsten eher misstrauische Opfer fasste - wie von den verurteilten Angeklagten beabsichtigt - schnell Vertrauen zu der alleinerziehenden Zeugin LC. und nahm sie mit in die Wohnung, um ihr diese zu zeigen. Bei diesem Gespräch erwähnte I. E., dass sie die in der Wohnung noch befindlichen Kindermöbel und Spielsachen ihrer Tochter U. verkaufen wolle, da sie diese nicht mitnehmen könne. Die Zeugin LC. erkannte sofort die sich bietende Möglichkeit, mit dem Opfer in Kontakt zu bleiben. Deshalb gab sie vor, jemanden zu kennen, der die Möbel vielleicht kaufen würde. I.E., die bereits zuvor schon einiges aus der Wohnung verkauft hatte, war sehr erfreut über diese Aussicht. Um mit LC. in Kontakt bleiben zu können, tauschte sie mit ihr die Mobilfunknummern. Aus Angst vor der Familie der Angeklagten gab sie allerdings - wie üblich - nicht ihre eigene Nummer heraus, sondern die von CB., den sie als ihren Bruder bezeichnete.
95Am Morgen des 00.00.0000 suchte die Zeugin LC. den Angeklagten J.W. auf und teilte ihm die Einzelheiten der Begegnung mit. Er erkannte die sich daraus ergebende Chance zur Verwirklichung des Tötungskomplotts und schmiedete den Plan, dass LC. sich unter dem Vorwand, die Möbel kaufen zu wollen, noch einmal mit ihr treffen sollte. Zu diesem Zwecke rief sie gegen 09:26 Uhr in seinem Beisein die von dem Opfer zuvor erhaltene Rufnummer an. Der Zeuge CB. nahm das Gespräch an und reichte es schließlich an die bei ihm befindliche I.E. weiter. LC. gab vor, einen Käufer für die Sachen aus der Wohnung gefunden zu haben. Sie vereinbarten ein Treffen für den 00.00.0000 in der Wohnung an der GP.-straße. Bei diesem Gespräch gab I.E. - entgegen ihrer sonstigen Vorsicht - ihre eigene Mobilfunknummer preis. Während dieses Telefongesprächs war der Angeklagte J.W. zugegen, der sogleich die durchgegebene Nummer der I.E. zu Kontrollzwecken anwählte, wobei er zur Tarnung eine der konspirativen Nummern aus dem Nummernblock, nämlich die N08 nutzte. Die Nummer wurde seit ihrer Aktivierung im März lediglich für Gespräche zu der im Irak lebenden Mutter des J.W. genutzt. Etwa eine Minute später wählte er die frühere Nummer des Opfers, an die auch die Drohnachrichten verschickt worden waren, ohne dass es auch hier zu einem Gespräch kam. Anschließend wurde diese konspirative Nummer nicht weiter verwendet.
96Wie verabredet traf I.E. die Zeugin LC. am 00.00.0000 in der Wohnung GP.-straße. Die Zeugin LC. übergab ihr für die Möbel und die Spielsachen den zuvor telefonisch vereinbarten Kaufpreis von etwa 200 bis 250 Euro. Das Geld hatte sie zuvor von J.W. erhalten. Im Gegenzug nahm sie einige der Kindersachen mit und deponierte sie in ihrem Keller; sie hatte nämlich für die Mädchensachen keine Verwendung, da sie Mutter eines Sohnes war. Bei diesem Treffen stellte die Zeugin LC., wie von J.W. gewünscht, konkret in Aussicht, dass auch die restlichen Sachen in der Wohnung, unter anderem eine Kommode und ein Schrank, von dem Käufer übernommen werden könnten. Zur Abwicklung des weiteren Verkaufs vereinbarten sie ein Treffen gegen 10:00 Uhr des folgenden Tages, dem Tattag, in der Wohnung des Opfers.
9711. Unmittelbare Tatvorbereitungen am 00.00. und 00.00.0000
98Die verurteilten Angeklagten, die sämtlich unverändert an dem gemeinsamen Tatplan festhielten, was sie auch wechselseitig voneinander wussten, sahen durch die Aktivitäten der Zeugin LC., über die sie J.W. auf dem Laufenden hielt, endlich die Chance für die bereits lang ersehnte Tötung der I.E. im Namen der Familie gekommen. Jedenfalls C.X. und J.W. hatten den konkreten Plan, dass sie sich am folgenden Morgen im Treppenaufgang des Wohnhauses GP.-straße verstecken würden, um dort auf das Eintreffen des ahnungslosen Opfers zu warten. Es sollte nach ihrer gemeinsamen Vorstellung bei seinem Eintreffen in der Wohnung überwältigt, an einen entlegenen Ort gebracht und dort unter Zuhilfenahme eines Gummispanngurtes erdrosselt werden. Damit J.W. und C.X. von der Ankunft ihres Opfers nicht überrascht würden, überlegten sie sich, dass eine dritte Person vor dem Haus postiert werden sollte, die die Ankunft des Opfers per Textnachricht mitteilen sollte. Ferner brauchten sie einen Ort, an dem der Leichnam versteckt werden könnte. Diesbezüglich hatten sie sich bereits einige Zeit zuvor ein unwegsames Waldgelände in Süddeutschland bei YP. ausgesucht, das sich problemlos über die Autobahn ansteuern ließ. Auch bedachten sie, dass der Körper des Opfers aus der Wohnung geschafft werden musste, ohne Aufsehen zu erregen. Deshalb sollte ein Teppich mitgeführt werden, in dem das Opfer eingewickelt zum Fahrzeug getragen werden konnte. Sie hielten dabei die Angeklagten F.X.W. und Z.P. jedenfalls über die wesentlichen Entwicklungen und Planungen auf dem Laufenden. Auf diese Weise war auch sichergestellt, dass C.X. und J.W. bei unvorhergesehenen Ereignissen im Zusammenhang mit der Tatausführung durch die beiden im Hintergrund bereitstehenden Mitangeklagten unterstützt werden könnten, wie es zwischen ihnen vereinbart wurde.
99Gemäß dieser Abrede wurden die dazu nötigen Vorbereitungen unternommen. Am Abend desselben Tages um 21:37 Uhr kaufte J.W., nachdem er etwa 30 Minuten vorher mit dem Angeklagten F.X.W. telefoniert hatte, neben Süßigkeiten und Shampoo sog. Panzerklebeband, um I.E. wie geplant in dem Teppich „verpacken“ zu können. Es handelte sich dabei um ein sehr stabiles, etwas fünf Zentimeter breites silberfarbenes verstärktes Klebeband, welches später auch an der Leiche und dem Teppich gefunden wurde. Rund eine Minute nach der Besorgung des wichtigen Tatmaterials telefonierte er erneut mit seinem Bruder F.X.W., um ihn über die Vorbereitungen auf dem Laufenden zu halten.
100Anschließend machte sich J.W. daran, den weiteren Helfer für die Tat zu gewinnen. So rief er den Zeugen WJ. an, der ihm bereits früher gute Dienste geleistet hatte, und bat ihn, sich am nächsten Morgen mit seinem Taxi vor dem Haus des Opfers zu postieren. Über die Hintergründe seiner Bitte ließ er den Zeugen bewusst im Unklaren und beschwichtigte ihn damit, dass es sich „um nichts Schlimmes“ handeln würde. Der Zeuge WJ. ging wohl davon aus, dass das Opfer „lediglich“ geschlagen werden sollte, um es so zur Rückkehr zu ihrem Ehemann zu bewegen.
101Bei der Tatausführung sollte möglichst wenig dem Zufall überlassen bleiben. Deshalb rief die Zeugin LC. auf Veranlassung des J.W. in den frühen Morgenstunden des Tattages, es war der 00.00.0000, bei I.E. an, um sicherzustellen, dass sie wie vereinbart an der Wohnschrift erscheinen würde. Von der gestellten Falle nichts ahnend, bestätigte das Opfer seine baldige Ankunft. Etwa zu der Zeit erkundigte sich J.W. telefonisch auch noch einmal bei WJ., ob er wirklich wie zugesagt an der GP.-straße erscheinen würde, was dieser noch einmal bestätigte. Damit WJ. das Opfer auch identifizieren konnten, sendete er ihm per WhatsApp ein Bild von I.E. zu.
102Während sich das Opfer am Morgen des 00.00.0000 mit dem Bus auf dem Weg zur GP.-straße befand, traf J.W. in Begleitung des Mitangeklagten C.X. mit dem in seinem Eigentum stehenden weißen Transporter, A., amtliches Kennzeichen X-XX XXX (FIN: N01) ein, den er auch im weiteren für die Tatausführung nutzte. Das Fahrzeug stellte er etwas abseits von dem Wohnhaus des Opfers ab, damit es ihn nicht sofort entdecken würde. Die beiden Angeklagten waren dunkel gekleidet und trugen - entgegen ihrer üblichen Gewohnheit - ein Käppi auf den Kopf, um möglichst nicht erkannt zu werden. Der Angeklagte C.X. schleppte dabei eine sehr große schwarze Sporttasche, in der sich - wie er wusste - die Utensilien für die Tatausführung befanden, namentlich das zum Fesseln bestimmte Klebeband und der zusammengefaltete Teppich für den Abtransport. Sie klingelten wahllos bei einem der Nachbarn und verschwanden schließlich im Treppenhaus, wo sie sich plangemäß versteckt hielten. Als I.E. aus dem Bus stieg, schickte WJ. ihnen das verabredete Zeichen zu einer aus dem Nummernblock stammenden Rufnummer und fuhr davon.
10312. Unmittelbare Tatausführung am Morgen des 00.00.0000
104Das weitere Geschehen ließ sich nicht mehr in allen Einzelheiten aufklären. Jedenfalls erschien das Opfer an der Wohnungstür. Unter planmäßiger Ausnutzung ihrer gemeinsamen Übermacht schafften es die Angeklagten C.X. und J.W., in die Wohnung einzudringen. Dem Opfer war in dieser Situation aufgrund der gesamten Vorgeschichte klar, dass die beiden Angeklagten erschienen waren, um die zahlreichen Todesdrohungen der Familie nunmehr in die Tat umzusetzen.
105Es entspann sich ein massives Kampfgeschehen im Flur der Wohnung. C.X. und J.W. nutzten jedoch auch hier planmäßig ihre gemeinsame Übermacht, um das Opfer zu überwältigen. Dabei brachen sie die Gegenwehr der I.E., indem sie brutal auf ihren Körper einwirkten. Infolge des Kampfgeschehens spritzte ihr Blut in alle Richtungen und führte zu erheblichen Blutantragungen an Wänden, Türen und Gegenständen im Bereich des Wohnungsflurs. Ferner wurde ihr unter erheblicher Kraftentwicklung ein größeres Büschel Kopfhaar vom Schädel gerissen, das im Flur liegen blieb. Durch die Gegenwehr des um sein Leben kämpfenden Opfers zog sich auch J.W. eine blutende Wunde zu. Dabei hinterließ er Blutanhaftungen mit seiner DNA in der Wohnung.
106Als I.E. kampfunfähig und vermutlich bewusstlos auf dem Boden lag, fesselten C.X. und J.W. ihr Hände und Füße mit dem eigens dafür mitgebrachten Klebeband und knebelten sie zudem. Anschließend schlugen sie den Körper der I.E. - wie zuvor geplant - in den dazu mitgeführten Teppich ein und trugen ihn aus der Wohnung. Dabei wurden sie von der Zeugin AD. beobachtet, die im gegenüberliegenden Haus wohnte und zufällig aus dem Fenster schaute. Nachdem sie das Opfer auf der Ladefläche des Transporters verstaut hatten, fuhren sie über die Autobahn zum G01, wo sie anhielten. Hier öffneten sie den Teppich, um nun zusammen die Tötung mit dem Gummispanngurt durch Drosselung des Opfers zu vollziehen. Nach dem Tod des Opfers wickelten sie den Leichnam wieder vollständig in den Teppich ein, wobei das Opfer aus nicht näher bekannten Gründen nicht mehr an den Händen gefesselt war.
10713. Unmittelbares Nachtatgeschehen
108Als C.X. und J.W. mit der Tatausführung fertig waren, stellten sie fest, dass der Fahrzeugschlüssel verschwunden war. Dieser befand sich aus nicht näher geklärten Umständen, wahrscheinlich war er J.W. beim Erdorsseln seines Opfers oder beim erneuten Einwickeln aus der Tasche gefallen, von ihnen unbemerkt bei dem Leichnam im Teppich. Da sie ihn nach kurzer Suche nicht finden konnten, riefen sie unter Verwendung der konspirativen Nummer aus dem Nummernblock N09 bei Z.P. gegen 11:34 Uhr für 40 Sekunden an, der zu der Zeit in dem Kiosk von J.W. die Stellung hielt und zur Unterstützung der beiden bei der Tatrealisierung bereitstand. Er wusste - wie F.X.W. im Übrigen auch - von der gerade stattfindenden Tatausführung, weshalb er bereits den ganzen Vormittag nervös im Kiosk auf und ab lief und um 10:48 Uhr versuchte, seinen Sohn zu erreichen, um sich nach dem Ausgang der Tatausführung zu erkundigen.
109Z.P. ergriff ohne zu zögern die notwendigen Maßnahmen. Er verständigte ein Familienmitglied, dass den Kiosk für ihn übernehmen sollte, das aber erst in 30 Minuten erscheinen würde. Z.P. war klar, dass C.X. und J.W. nunmehr schnell den Ersatzschlüssel zum Abtransport der Leiche brauchte, weshalb er selbst diese verhältnismäßig kurze Zeitspanne nicht abwarten wollte. Er nahm den Ersatzschlüssel und verließ hastig den Kiosk. Beim Rausgehen rief er dem verdutzten Zeugen NZ., der gerade wie üblich im Kiosk seinen Kaffee trank, ohne weitere Erklärung zu, er solle während seiner Abwesenheit ein Auge auf den Kiosk haben. Derartiges hatte Z. P. zuvor noch nie getan. Anschließend verließ Z.P. hektisch den Kiosk und bestieg - anstelle seines eigenen Fahrzeuges - ein in der Nähe des Kiosks stehendes Taxi, dass von einem ihm bekannten Fahrer gelenkt wurde. Da sie sich auf dem Weg mehrmals verfuhren, telefonierte Z.P. immer wieder mit J.W. und ließ sich von ihm in den G01 lotsen, wo er ohne große Worte seinem Bruder die Ersatzschlüssel gab. Anschließend fuhr er wieder mit dem Taxi zum Kiosk zurück, wo er um 13:00 Uhr ankam. J.W. und C.X. folgten ihm mit kurzem zeitlichen Abstand und fanden sich ebenfalls im Bereich des Kiosks ein. Etwas später traf auch der Mitangeklagte F.X.W. um 13:38 Uhr im Kiosk ein.
110Nachdem sie das weitere Vorgehen noch einmal abgesprochen hatten, verließen Z.P. und F.X.W. den Kiosk wieder. Dabei nahm F.X.W. die persönlichen Gegenstände des Opfers an sich, darunter das eingeschaltete Mobiltelefon des Opfers. C.X. und J.W. verblieben im Kiosk und übernahmen wie gewöhnlich die anfallenden Geschäfte. Währenddessen fiel J.W. auf, dass ihre ungewöhnliche mittägliche Zusammenkunft von der Überwachungskamera im Kiosk aufgezeichnet wurde. Deshalb beschloss er zur Verwischung der Spuren, die Aufnahme zu löschen. Da seine entsprechenden Versuche misslangen, verständigte er den Zeugen QF., der sich um die technischen Gerätschaften im Kiosk kümmerte. Er forderte ihn nachdrücklich und wiederholt auf, sofort in den Kiosk zu kommen, um die Aufnahme zu löschen. Der Zeuge QF. formatierte die Festplatte mit den Aufnahmen, die später durch Landeskriminalamt NRW allerdings wiederhergestellt werden konnten. Derweil ging der Angeklagte F.X.W. weiter seinen Angelegenheiten nach. Als er gegen 15:00 Uhr seine Wohnung auf der PJ.-straße in O. aufsuchte, sendete das Mobiltelefon des Opfers das letzte Signal zu einer in der Nähe seiner Wohnung gelegenen Funkzelle.
111Schließlich wurde der Leichnam nach Süddeutschland in ein Waldstück neben einer Autobahnabfahrt in der Nähe von YP. - dem bereits zuvor ausgesuchten Ablageort - verbracht und dort unter anderem von dem Angeklagten J.W. sowie weiteren, namentlich nicht näher bekannten Helfern in einer ca. 1,70 m tiefen Grube vergraben.
112Am 00.00.0000 setzte sich J.W., wie vor der Tat geplant, mit dem Zeugen GY. nach UH. ab, um dubiosen Geldgeschäften in einem höheren fünfstelligen Bereich nachzugehen und um einer etwaigen Strafverfolgung zu entgehen. Derweil hielten die übrigen verurteilten Mitangeklagten die Stellung in Deutschland. Insbesondere kümmerten sie sich - wie bereits vor Tatbegehung zugesagt - um die Abwicklung der aus der Tatbegehung noch zu erledigenden Dinge. Während F. X. W. sich um die Entsorgung des Handys des Opfers kümmerte, sorgte Z. P. dafür, dass die durch das Mietfahrzeug der LC. angefallenen Bußgeldbescheide abgewickelt wurden.
113Nachdem das Opfer von den Zeugen CB. und CP. vermisst gemeldet wurde, nahm die Polizei die Ermittlungen auf. Es wurde eine Ermittlungskommission („EK TU.“) gebildet. In einem von dem Opfer auf Anraten des Zeugen CB. eingerichteten Bankschließfach befand sich Schmuck, namentlich vier Armreifen (Gold, Gesamtgewicht 70,60 g, je Stück 17,65 g), ein Collier (Gold, Gesamtgewicht 95,00 g), eine breite Kette (Gold, Gesamtgewicht 107,35), ein Paar herzförmige Ohrringe (Gold, Gesamtgewicht 70,60, je Stück 71,65 g), ein Ring mit grünem Stein (Gold, Stein.: Brillanten/Turmalin; 7,35 g), 1 Ring mit drei goldfarbenen Steinen (Modeschmuck) sowie ein Ring ohne Stein (‚Gold, Gesamtgewicht 70,60 g). Zudem war in dem Schließfach Bargeld in Höhe von 3.190 Euro deponiert, die nach den Angaben des Zeugen CB. aus den Möbelverkäufen anlässlich der Wohnungsauflösung GP.-straße, insbesondere einer zuvor verkauften Einbauküche, stammten.
114Trotz intensiver Suche im Bereich YP., wo unter anderem zwei konspirative Nummern aus dem Nummernblock eingewählt waren, gelang es der Polizei zunächst nicht, den Leichnam des Opfers aufzufinden. Einer im Laufe der Ermittlungen eingeschalteten Vertrauensperson offenbarte der Angeklagte Z.P. in einem am 00.00.0000 im Kiosk geführten Gespräch, dass sie (wörtlich „wir“) seine Ehefrau getötet hätten. Durch verschiedene Hinweise des Angeklagten J.W. ab dem 70. Hauptverhandlungstag gelang es der Polizei schließlich durch erneute Suchaktionen u. a unter Einsatz von Hubschraubern und schwerem Räumgerät, den Ablageort der I.E. in dem Waldstück an einer Autobahnausfahrt bei YP. zu finden. Um den Hals des inzwischen stark verwesten Leichnams war noch der zur Tötung verwendete Gummispanngurt gewickelt.
115IV.
116(Beweiswürdigung)
117Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den sonstigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
1181. Einlassungen der Angeklagten
119Die verurteilten Angeklagten haben sich nach im Wesentlichen durchgeführter Beweisaufnahme der Kammer ab dem 70. Hauptverhandlungstag sukzessive über Erklärungen ihrer Verteidiger eingelassen, die sie sich jeweils zu eigen gemacht haben. Der Angeklagte J.W. hat Rückfragen der Kammer nicht zugelassen; die Angeklagten C.X., Z.P. und F.X.W. haben schriftlich formulierte Nachfragen der Kammer über weitere Verteidigererklärungen, die sie ebenfalls bestätigt haben, beantwortet. Einen unmittelbaren Eindruck von dem Aussageverhalten der verurteilten Angeklagten konnte die Kammer wegen dieser Umstände nicht gewinnen.
120Der Angeklagte J.W. hat die Tatbegehung eingeräumt, allerdings das ihm mit der Anklage zur Last gelegte Motiv der Tötung, namentlich die Wiederherstellung der gemeinsamen Familienehre, abgestritten. Ihm sei es nur darum gegangen, bei dem Opfer befindliches Gold, das ihm gehört habe, zurückzuholen. Der Mitangeklagte C.X. hat geltend gemacht, bei der Tatbegehung anwesend gewesen zu sein, sich aber an der Tötung nicht beteiligt zu haben. Er sei mit J.W. am Tattag zu seiner Mutter gefahren, um mit ihr zu reden, damit sie zurückkommen könne. Das Opfer habe dann das Geschehen durch beleidigende Äußerungen eskalieren lassen. Die beiden übrigen verurteilten Angeklagten haben in ihren Einlassungen eine Beteiligung an der Tötung der I.E. ebenfalls in Abrede gestellt. Im Einzelnen:
121a. Angeklagter J.W.
122aa.
Der Angeklagte J.W. hat sich am 70. Hauptverhandlungstag in einer knapp gefassten Erklärung dahin eingelassen, dass er sich „seiner Verantwortung“ für die Tötung des Opfers „bewusst“ sei. Nach dem Tatgeschehen habe er sich nach GV. begeben, wo die Leiche in einem Waldstück abgelegt worden sei. Er hat seine Bereitschaft erklärt, den Ablageort der Leiche zu zeigen.
bb.
Am 81. Hauptverhandlungstag - nachdem sodann der Leichnam aufgefunden und rechtsmedizinisch untersucht worden war - machte der Angeklagte J.W. erstmals geltend, dem Opfer ihm gehörendes Gold zur Aufbewahrung gegeben zu haben. Als I.E. sich von ihrem Ehemann getrennt habe, habe er erfolglos versucht, sein Gold von ihr zurückzuerlangen. Er habe auch gewusst, dass sein Bruder Z.P. vergeblich das Hochzeitsgold von dem Opfer erlangen wollte. Mit der Familienehre hätten diese Vorgänge nichts zu tun. Er habe dann den Aufenthaltsort des Opfers herausgefunden. Aufgrund seines früheren „guten Verhältnisses“ zu dem Opfer sei er davon ausgegangen, dass eine „Einigung“ möglich sei. In zeitlicher Nähe zu dem Tattag habe er mit C.X. abgesprochen, dass man bei dem Opfer „auftauche“ und die Rückgabe des Goldes „durchsetzen“ wolle. Für den - aus seiner Sicht unwahrscheinlichen Fall -, dass das Opfer der Forderung nicht freiwillig nachkommen würde, hätten sie verabredet, sie „mitzunehmen“. Konkrete Gedanken habe man sich dazu nicht gemacht. Allerdings habe er sich entschlossen, ein größeres Klebeband zu kaufen und mitzunehmen, um das Opfer „gegebenenfalls“ an Händen und Füßen zu fesseln sowie zu knebeln.
Am Tattag sei er mit C.X. zu der Adresse des Opfers gefahren. Nach dem Erscheinen der I.E. seien sie - zusammen - in die Wohnung eingedrungen, als die Tür von der Schwägerin geöffnet worden sei. Er habe ihr den Grund für ihr Kommen erklärt, sie habe darauf aber ablehnend reagiert und sie aufgefordert zu gehen. Er habe gleichwohl auf der Rückgabe des Goldes bestanden, was zu einer „körperlichen Auseinandersetzung“ geführt habe. Er habe dadurch eine blutende Wunde an der Hand erlitten. Aber auch das Opfer sei verletzt worden. Anschließend habe man I.E. mit dem am Tag zuvor gekauften Klebeband an Händen und Füßen gefesselt sowie geknebelt. Anschließend habe er aus seinem Fahrzeug einen Teppich geholt, in den sie das Opfer zusammen eingewickelt und so zu seinem Lieferwagen getragen hätten. Sie seien dann mit dem Fahrzeug auf die Autobahn N10 gefahren. Unterwegs hätten er und C.X. bemerkt, dass das Opfer sich weitestgehend aus seiner Fesselung befreit habe. Deshalb seien sie abgefahren und hätten das Fahrzeug „am Stadtrand“ angehalten, ohne dass er sagen könne, wo dies gewesen sei. Dort hätten er und C.X. die Türen der Ladenfläche geöffnet, worauf es sofort zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe darauf bestanden, dass „das Gold“ zurückgegeben werden sollte; dann würde auch „nichts passieren“. Darauf habe das Opfer heftig reagiert und ihn u. a. als „Missgeburt“ und „Hurensohn“ beschimpft. Es sei zu einer „körperlichen Auseinandersetzung“ zwischen ihm und I.E. gekommen, im Rahmen derer er einen auf der Ladefläche des Fahrzeuges befindlichen Gummispanngurt ergriffen habe, den er ihr um den Hals „gelegt und zugezogen“ habe. C.X. und er hätten dann sofort weiterfahren wollen. Nun habe er bemerkt, dass er seinen Autoschlüssel verloren habe. Nachdem sich der Schlüssel auch nach hektischer Suche nicht angefunden habe, habe er Z.P. telefonisch gebeten, den im Kiosk befindlichen Ersatzschlüssel zu ihnen zu bringen. Dies habe sein Bruder, der von der Tat „bis dahin“ nichts gewusst habe, auch getan, indem er mit einem Taxi gekommen sei, den Schlüssel übergeben habe und sofort wieder gefahren sei. Später sei das Opfer wieder „in den Teppich eingewickelt und dieser mit Klebeband verschnürt“ worden. Die Leiche sei dann nach GV. bzw. YP. gebracht worden. Er bedaure das Geschehen und sein Verhalten.
125cc.
In einer dritten Einlassung am 92. Hauptverhandlungstag machte er geltend, dass nach seinem Kenntnisstand keiner aus der Familie mehr Kontakt zu I.E. gehabt habe. Er habe den Eindruck gehabt, Z.P. habe kein Interesse mehr an einer Auseinandersetzung über die Rückgabe seines Goldes und seines Gelds gehabt. Er, J.W., sei davon ausgegangen, dass durch eine direkte „Aussprache“ mit dem Opfer ihm dies auch gelingen würde. Nunmehr machte der Angeklagte J.W. geltend, er habe C.X. „als Vermittler“ einbinden wollen.
Nach der Eskalation der Situation in der Wohnung sei „Plan B“ eingetreten, wobei er nun bemerkt habe, dass er diesen nicht wirklich durchdacht habe. Er sei mit der in den Teppich eingewickelten I.E. „instinktiv“ nach T. gefahren. Dabei sei er davon ausgegangen, dass er sich mit ihr in seiner Wohnung in T. über seine Wertsachen noch „einigen“ könne. Er habe gedacht, dass sich das in dem Teppich befindliche Opfer bis dahin „soweit beruhigt“ habe, dass es ihm zuhören würde und „erkennen würde, dass er ihr nichts anhaben wollte“. Als er im G01 die Hecktüren des Fahrzeuges geöffnet habe, habe er dem Opfer zunächst helfen wollen, die von ihm zuvor angelegten Fesseln abzustreifen. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil das Opfer schimpfend nach ihm getreten und ihn bespuckt habe. In dieser Situation habe er mit dieser Reaktion des Opfers nicht gerechnet. Er sei überfordert gewesen und nach dem Bespucken und den Beleidigungen „ausgerastet“, „sodass es zur Tötung“ des Opfers gekommen sei.
127Mit „jesidischen Grundwerten“ habe er sich seit seiner Einreise in Deutschland nicht mehr beschäftigt, „um hier als Kaufmann erfolgreich sein Geld verdienen“ zu können. Er habe regelmäßig Alkohol getrunken, Diskotheken besucht und bei der Auswahl seiner Freundinnen auf deren Herkunft oder Religion keinen Wert gelegt.
128b. Angeklagter C.X.
129aa.
Der Angeklagte C.X. hat sich am 86. Hauptverhandlungstag dahin eingelassen, dass das Opfer nach der Trennung Geld und Gold aus der ehelichen Wohnung genommen habe. Im Nachhinein sei in der Familie diesbezüglich besprochen worden, dass das Gold zum Teil auch dem Angeklagten J.W. gehört habe. Nach dem Weggang der I.E. von der Familie habe er keine Gelegenheit gehabt, mit ihr zu sprechen. Er habe es bei dem familiengerichtlichen Verfahren versucht, was sie aber abgelehnt habe. Das Verhältnis zu seiner Mutter sei immer gut gewesen. Bei Streitigkeiten zwischen seinen Eltern habe er auch vermittelt, wobei er die Standpunkte von beiden Elternteilen habe verstehen können. Er habe den Eindruck gehabt, dass, wenn er mit ihr sprechen könnte, sich alles klären und sie zurückkommen würde.
Unmittelbar vor dem Tattag habe ihm J.W. offenbart, dass er wisse, wo sich das Opfer aufhalten würde. Er habe dorthin fahren wollen, um die Sache mit seinem Gold zu klären. Darüber sei er, C.X., „völlig überrascht“ gewesen, habe aber sofort gesagt, dass er mitkommen wolle. Es sei ihm darum gegangen, mit seiner Mutter zu reden. Er habe geglaubt, dass sie dann schon einsehen würde, dass sich eine Lösung finden ließe. J.W. habe zunächst nicht so richtig gewusst, was er davon halten sollte, und noch einmal betont, dass es ihm ernst mit dem Gold sei und dass er das Opfer einfach mitnehmen würde, wenn es die Herausgabe des Goldes verweigern würde. Er, C.X., habe noch einmal gesagt, dass er mitkommen wolle. Wenn er mit ihr reden würde, dann würde sie es einsehen und das Gold zurückgeben. In diesem Fall hätte sie auch wieder nach Hause gekonnt. Dass „etwas Schlimmes“ passieren könnte, sei ihm - trotz der Drohung des J.W., das Opfer „einfach mitzunehmen“ - nicht in den Sinn gekommen. J.W. sei dann einverstanden gewesen, dass er mitkommt. Er habe aber versprechen müssen, dass er niemanden davon erzählen würde. Daran habe er sich auch gehalten.
131Am Tattag sei er zusammen mit J.W. zu der Wohnung seiner Mutter gefahren. Unterwegs habe der ihm erklärt, dass I.E. nicht wüsste, dass sie kommen würden. Es sei erforderlich, das Opfer an der Wohnung abzupassen, weil er nicht genau wisse, wo es wohnen würde. Dabei habe sein Onkel auch gesagt, dass I.E. möglicherweise die Polizei riefe, wenn sie sie sehen würde und es Ärger geben würde. Er, C.X., habe entgegnet, dass er das nicht glauben würde. Auf dem Weg sei J.W. dann rechts herangefahren und habe mit einem türkischen Taxifahrer gesprochen, der öfter im Kiosk verkehrt habe. Er, C.X., sei darüber überrascht gewesen. Er habe nicht gewusst, warum dieser Mann vor Ort gewesen sei. Was die beiden besprochen hätten, habe er nicht mitbekommen. Sein Onkel sei dann wieder eingestiegen und habe gesagt, der Türke würde ihnen Bescheid sagen, wenn das Opfer zum Haus kommen würde. Sie selbst würden schon in das Wohnhaus reingehen und dort warten, um seine Mutter „an der Tür abzupassen“. Um in das Wohnhaus zu gelangen, habe er, C.X., irgendwo geklingelt. Er habe am Haus auch eine Sporttasche dabeigehabt, die ihm vorher von J.W. gegeben worden sei. Die Tasche sei für das Gold gedacht gewesen. Dass sich darin das Klebeband zum Fesseln befunden habe, habe er erst später gesehen. Er sei dann mit J.W. im Wohnhaus die Hausflurtreppe hochgegangen; sein Onkel habe „ungefähr“ gewusst, auf welcher Etage I.E. gewohnt habe. Dort hätten sie gewartet. Der Türke habe dann eine SMS geschickt, dass I.E. nun komme. Als sie die Treppe hochgekommen sei, habe er sie schon gesehen. Sie habe dann die Türe aufgeschlossen und sei im Begriff gewesen, in die Wohnung zu gehen. Er sei zusammen mit J.W. zu ihr gegangen. Als sie seinen Onkel gesehen habe, sei sie „völlig ausgeflippt“ und habe ihn auf „das Übelste beschimpft“. Er, C.X., sei gar nicht dazu gekommen, etwas zu sagen. J.W. habe seinen Fuß in die Tür gestellt und das Opfer habe die Tür „draufgeschlagen“. Die beiden seien dann ohne ihn in die Wohnung gegangen, wo sie sich geprügelt hätten. Als er, C.X., „richtig in die Wohnung“ reingekommen sei, habe seine Mutter schon vollkommen regungslos auf dem Boden gelegen und sein Onkel habe überall an der Hand geblutet. Er sei total entsetzt gewesen, dass sein Onkel seine Mutter geschlagen habe, aber auch darüber, wie seine Mutter auf J. losgegangen sei. In dem Moment habe er Angst gehabt, dass seine Mutter tot sei. Er habe J.W. gefragt, was sie jetzt tun sollten. Der habe ihm geantwortet, dass sie das Opfer nicht in der Wohnung lassen könnten. Daraufhin habe sein Onkel einen Teppich aus dem Fahrzeug geholt und seine Mutter mit Klebeband gefesselt. Auch habe er ihr den Mund zugeklebt. Gemeinsam hätten sie den Körper in den Teppich eingerollt und diesen zusammen zum Auto getragen. Er habe sich bei J.W. erkundigt, was sie jetzt tun sollten und wo sie seine Mutter hinbringen sollten, der darauf geantwortet habe, dass er jetzt nach T. fahren und dann sehen würde.
132Sie seien dann ein Stück gefahren, als plötzlich ein Geräusch hinten im Wagen zu hören gewesen sei. Als sie sich umgedreht hätten, habe er sehen können, wie sich seine Mutter hin und her bewegt habe. Daraufhin seien sie rechts rangefahren und hätten das Fahrzeug gestoppt. Als sie die Hecktür des Fahrzeuges geöffnet hätten, habe er gesehen, dass seine Mutter sich teilweise aus dem Teppich befreit habe. Sie habe J.W. gesehen und sofort begonnen „ihn auf das Übelste“ zu beschimpfen und zu bespucken. Als der dann auf die Ladefläche gegangen sei, habe sie ihn geschlagen und getreten. Daraufhin sei sein Onkel außer sich vor Wut „auf sie drauf“ und habe sie geschlagen. Er, C.X., habe nur dahinter gestanden, das „Gerangel“ beobachtet und schließlich bemerkt, wie seine Mutter still geworden sei und sich nicht mehr bewegt habe. Daraufhin habe er sie angeschaut und bemerkt, dass sie nicht mehr geatmet habe. Er habe auch „dieses Band“ um ihren Hals gesehen. Da sei klar gewesen, dass sie jetzt wirklich tot sei. Fassungslos habe er seinem Onkel Vorwürfe gemacht, der habe aber nur die Tür des Wagens zugeschlagen, um schnell wegzufahren. Das sei aber nicht gegangen, weil sie den Autoschlüssel nicht mehr hätten finden können. J.W. habe Z.P. angerufen, damit dieser sofort den Ersatzschlüssel zu ihnen bringt, was der auch getan habe. Daraufhin seien sie nach T. gefahren. Er habe nie gewollt, dass so etwas passiert. Als sie in T. angekommen seien, sei er mit J.W. in den Kiosk gegangen. Er habe nicht gewusst, was er hätte machen sollen. Was mit der Leiche seiner Mutter passiert sei, wisse er nicht. Er habe keine Möglichkeit gehabt, mit seinem Onkel darüber zu sprechen, weil der kurz danach weg gewesen sei.
133bb.
Auf den von der Kammer gestellten Fragenkatalog hat der Angeklagte C.X. seine Einlassung im wesentlich wie folgt ergänzt:
Es sei bekannt gewesen, dass es Goldschmuck in der Wohnung seiner Eltern gegeben habe. Den habe er auch einmal gesehen, dies sei aber schon lange her gewesen. Ein Teil sei von seinem Onkel J.W. gewesen, der Rest von seinem Vater; so sei es damals gesagt worden. Genau könne er dazu nichts sagen. Er habe sich nicht bei J.W. nach der Rolle des türkischen Taxifahrers, den sie auf dem Weg zur Wohnung seiner Mutter getroffen hätten, erkundigt. Später habe es für entsprechende Nachfragen keine Gelegenheit gegeben.
135Zwischen ihm und J.W. sei im Vorfeld nicht besprochen worden, was im Fall einer Weigerung des Opfers, das Gold herauszugeben, passieren sollte. Auch habe J.W. nicht erläutert, was mit „sie einfach mitnehmen“ gemeint gewesen sei. Er, C.X., sei davon ausgegangen, dass nichts passieren werde. Warum seine Mutter in der Wohnung gefesselt und geknebelt worden sei, wisse er heute nicht mehr. Einzelheiten zu der zweiten körperlichen Auseinandersetzung im G01 zwischen J.W. und dem Opfer habe er nicht sehen können, weil er selbst nicht auf die Ladefläche getreten sei. Seine Mutter habe seinen Onkel als „Bastard“ und „Hurensohn“ beschimpft. Sie habe „bestimmt“ auch noch schlimmere Dinge gesagt, aber daran könne er sich nicht mehr genau erinnern. Nach dem Kampf habe er auch keine Bemühungen unternommen, um herauszufinden, ob seine Mutter nun wirklich tot sei. Dies sei ihm klar gewesen. Sie habe sich nicht mehr bewegt und nicht geatmet. Nach der Tat habe er J.W. noch einmal kurz im Kiosk gesehen. Sie hätten aber nicht „über die Sache“ gesprochen.
136c. Angeklagter Z.P.
137aa.
Der Angeklagte Z.P. hat eine Tatbeteiligung abgestritten. In seiner am 83. Hauptverhandlungstag erfolgten Einlassung gab er an, am frühen Vormittag des Tattags von J.W. angerufen worden zu sein. Er habe seinem Bruder den Ersatzschlüssel für seinen Transporter bringen sollen und etwas Geld aus der Kasse. Daraufhin sei er mit dem Schlüssel und dem Geld zu dem nahe gelegenen Taxistand gegangen und sei mit einem ihm persönlich bekannten Taxifahrer zu J.W. gefahren, wobei sie sich auf dem Weg mehrfach verfahren hätten und deshalb immer wieder kurz mit ihm telefoniert hätten. Im Bereich WC. sei er dann auf seinen Bruder getroffen und habe durch das geöffnete Seitenfenster des Taxis den Schlüssel und das Geld überreicht. Das habe „kaum eine Minute“ gedauert. J.W. sei wieder „verschwunden“ und er sei mit dem Taxi zurück zum Kiosk nach T. gefahren. Die Bedeutung dieser Bitte sei ihm erst durch die Einlassung des J.W. bewusst geworden.
bb.
Auf die schriftlichen Fragen der Kammer wurde die Einlassung im Wesentlichen wie folgt ergänzt:
Als er J.W. den Schlüssel übergeben habe, habe sich dieser normal verhalten. Er habe mit dem Taxifahrer gescherzt und gesprochen. Es seien in WC. auch keine anderen Personen zu sehen gewesen. Insbesondere habe er nicht seinen Sohn C.X. gesehen. Ebenso wenig habe er das Fahrzeug von J.W. gesehen. Im Nachhinein habe er die Umstände und Hintergründe des Geschehens nicht mit Personen aus der Familie besprochen.
140d. Angeklagter F.X.W.
141aa.
Der Angeklagte hat sich nach den ersten Einlassungen der übrigen Angeklagten am 88. Hauptverhandlungstag wie folgt zur Sache eingelassen:
Er habe I.E. gemocht und sei für sie der erste Ansprechpartner in der Familie gewesen. Im Jahre 2012 habe ihm sein Bruder J.W. erzählt, dass er mit I.E. „einen Deal“ gemacht habe. Sie habe sein Gold für ihn in Verwahrung genommen, weil es jesidische Tradition sei, dass ein lediger Mann sein späteres Hochzeitsgold einer Schwägerin zur Aufbewahrung geben würde. Im Jahre 2013 sei I.E. nach einem Streit mit Z.P. zu ihrem Bruder BY.E. nach ZU. gefahren. Daraufhin sei er zusammen mit Z.P. dorthin gefahren. Als sie ihren Ehemann gesehen habe, habe sie geschrien „ich will dich nie wieder sehen“ und sich in das Wohnzimmer geflüchtet. Dort sei es auch zu „Handgreiflichkeiten“ gekommen. Irgendwann im Jahre 2014 habe Z.P. ihn angerufen und gebeten zu vermitteln, weil er die einzige Person sei, auf die I.E. „höre“. In diesem Jahr habe sie von Trennung gesprochen und sei auch in das Frauenhaus gegangen. Da eine Trennung nunmehr unausweichlich schien, habe er die Schlichtung organisiert, damit es „sauber über Bühne“ gehe und alle ihr Gesicht wahren würden. Es sei „die Vereinbarung“ getroffen worden und die Familien hätten anschließend Tee getrunken. Beide Familien hätten bedauert, dass die Kinder unter den erwachsenen Ehepartnern zu leiden hätten und sie sich selbst wie Kinder aufführen würden. Deshalb sei als „Hoffnungsschimmer“ in die Vereinbarung aufgenommen worden, dass alle das Opfer bei der Rückkehr zur Familie und den Kindern unterstützen sollten. Es sei auch nicht „CX`s Wille“ gewesen, die Beziehung zu beenden. Damit sei die Sache für ihn, F.X.W., erledigt gewesen. Das habe er seinem Bruder CX. auch deutlich zu verstehen gegeben. Dies sei - mit einer Ausnahme - auch das Letzte gewesen, was er von der Angelegenheit gehört habe. Anfang 2015 habe ihn J.W. zwischenzeitlich darauf angesprochen, dass I.E. sich nicht an die Vereinbarung gehalten habe und „das Gold“ nicht herausgeben habe. Er habe daraufhin seinem Bruder noch einmal gesagt, dass er mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben wolle.
143Am Tattag sei er vormittags und mittags beruflich im GI. unterwegs gewesen. Seine Ehefrau habe ihn zwischenzeitlich angerufen und ihm mitgeteilt, dass J.W. unbedingt mit ihm sprechen müsse. Da T. auf seinem Weg gelegen habe, sei er kurz für etwa 10 bis 15 Minuten am Kiosk seines Bruders vorbeigefahren. Dort habe er allerdings nur Z.P. und den Zeugen NJ. angetroffen. Er habe sofort bemerkt, dass irgendetwas nicht stimmte. Auf Nachfrage habe Z.P. ihm gesagt: „J. hat Scheiße mit I. gemacht.“ Mehr habe sein Bruder ihm nicht sagen wollen. Dann sei er nach CC. gefahren.
144Am folgenden Tag habe er dann von J.W. erfahren, was passiert sei. So habe sein Bruder ihm erzählt, dass der sein Gold hätte haben wollen und herausgefunden habe, wo das Opfer gewohnt habe. Er sei dann dorthin gefahren, um das Gold zu holen. Dort sei die Sache eskaliert und I. sei tot. Er habe es zunächst nicht glauben wollen. Innerhalb der Familie sei auch darüber gesprochen worden, wie sie mit diesem „Problem“ umgehen sollten. Es habe zwei Möglichkeiten gegeben, entweder sollte J.W. zur Polizei gehen oder ins Ausland. Wer ihm das Ausland empfohlen habe, wisse er nicht. Dass seine Familie in der Folgezeit nicht gut über das Opfer gesprochen habe, rühre daher, dass sich die Wut hauptsächlich auf sie gerichtet habe. Schließlich habe sie die Vereinbarung nicht eingehalten und dadurch J.W. in den Wahnsinn getrieben.
145bb.
Auf die schriftlichen Fragen der Kammer hat der Angeklagte F.X.W. seine Einlassung im Wesentlichen wie folgt ergänzt:
Auch auf die Information seiner Ehefrau, dass J.W. ihn haben sprechen wollen, sei es zu keinem Kontakt zu seinem Bruder gekommen. Auch habe seine Ehefrau die Angelegenheit nicht dringend dargestellt. Nachdem er im Kiosk gewesen sei und seinem Bruder J.W. dort nicht angetroffen habe, sei er kurz zu dessen Wohnung gegangen, wo ihm niemand geöffnet habe. Am Nachmittag habe er versucht, seinen Bruder telefonisch zu erreichen, dies sei aber nicht gelungen. Erst am nächsten Tag gegen 19:00 Uhr habe er mit J.W. telefoniert. An die Einzelheiten könne er sich nicht mehr erinnern. Über das weitere Vorgehen sei nicht gesprochen worden. Insbesondere sei die Tasche oder das Handy des Opfers nach seinem Kenntnisstand nicht in der Wohnung gewesen. Er wisse auch nicht, wie es zu dem Kontakt von „I. Handy“ zu dem Telefonmast an seinem Wohnort gekommen sei.
147cc.
Am 100. Hauptverhandlungstag hat er - entgegen seiner bisherigen Einlassung - eingeräumt, bereits am Tattag im Kiosk von dem Mitangeklagten Z.P. erfahren zu haben, dass J.W. I.E. getötet habe. Er habe das Mobiltelefon des Opfers völlig panisch in seine Wohnung mitgenommen und es einen Tag später im Müll entsorgt. Warum er dies getan habe, wisse er heute nicht mehr. Auch habe ihn J.W. am gleichen Tag unter einer ihm bis dahin unbekannten Nummer angerufen und sie hätten miteinander gesprochen. Aus Wut habe er aber das Gespräch nach kurzer Zeit abgebrochen. Die Einzelheiten der Tat habe er deshalb erst am nächsten Tag von J.W. erfahren.
e. Angeklagte R.P.
149Die Angeklagte R.P. hat von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
1502. Würdigung
151a. Persönliche Verhältnisse
152Die Feststellungen zur Person beruhen im Wesentlichen auf den verlesenen Urkunden sowie den Angaben einzelner Zeugen, die in einem näheren Kontakt zu den Angeklagten standen, insbesondere der beiden Töchter des Angeklagten Z.P., der Zeuginnen N. und Y.XF.X., sowie des Zeugen GD., des Schwiegervaters des F.X.W.. Soweit die Verteidigung des Angeklagten Z.P. geltend gemacht hat, dieser sei Analphabet, ist diese Angabe - neben zahlreichen anderen Indizien - bereits durch die Bekundungen seiner Tochter Y.XF.X. zur Überzeugung der Kammer sicher widerlegt. Sie bekundete nämlich, dass Z.P. die schriftliche Korrespondenz mit öffentlichen Stellen für sich und seine Kinder bis zu seiner Inhaftierung bearbeitet und auch beantwortet habe. Manchmal habe er lediglich Probleme mit langen Worten. Danach bestehen jedenfalls nicht unerhebliche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift, was im Übrigen mit dem Umstand korrespondiert, dass er eigenständig im Kiosk seines Bruders gearbeitet hatte, wobei er u. a. Waren selbstständig manuell kassiert hatte. Untermauert wird diese Überzeugung der Kammer durch die Bekundungen der Zeugin BZ., wonach der Angeklagte Z.P. den Integrationskurs, zu dem er behördlich herangezogen wurde, auch tatsächlich besucht hatte.
153b. Feststellungen zur Sache
154Die männlichen Angeklagten sind der abgeurteilten Tat im Sinne der getroffenen Feststellungen zur sicheren Überzeugung der Kammer überführt. Soweit ihre Einlassungen von dem festgestellten Geschehensablauf abweichen, ist ihnen die Kammer nicht gefolgt. Die Einlassungen sind insoweit teilweise sowohl in sich als auch untereinander widersprüchlich. Sie sind im Hinblick auf das umfangreiche Vortatgeschehen auch wenig plausibel. Zur Überzeugung der Kammer wurde I. E. getötet, weil sie nach der Ansicht aller verurteilten Angeklagten die Familienehre verletzt hatte (vgl. lit. aa). Deshalb beschlossen die männlichen Angeklagten wie festgestellt gemeinsam die Tötung des Opfers (vgl. lit. bb), die abredegemäß von C.X. und J.W. exekutiert wurde (vgl. lit. cc).
155aa. Tatmotiv: Wiederherstellung der verletzten Familienehre
156Die umfangreichen Indizien belegen in ihrer Zusammenschau, dass die Motivation für die Tötung der Wille aller männlichen Angeklagten war, die durch das Verhalten des Opfers verletzt gesehene Familienehre gemäß dem übereinstimmenden religiös-kulturellen Werteverständnis wiederherzustellen. Soweit die Angeklagten J.W. und C.X. in ihren Einlassungen geltend gemacht haben, dass die Tötung des Opfers auf einer unerwarteten Eskalation des Geschehens durch das Verhalten des Opfers beruht habe und dass es dem J.W. lediglich um die Wiedererlangung „seines“ Goldes, nicht aber um die Ehre, gegangen sei, sieht die Kammer diese Behauptungen als widerlegt an. Im Einzelnen:
157(1)
Die Feststellungen zu dem kulturellen und religiösen Werteverständnis der Volksgruppe der Jesiden beruhen auf den mündlichen Ausführungen des in diesem Themenfeld überaus versierten und erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L..
Der Sachverständige, dem auch die Verfahrensakte als Erkenntnisgrundlage zur Verfügung stand, hat in seinem soziologisch-ethnologischen Gutachten nicht nur die kulturellen und geschichtlichen Hintergründe der Jesiden beleuchtet, sondern die Kammer insbesondere auch in die religiösen Regeln eingeführt und dabei unter anderem die Verhältnisse der jesidischen Volksgruppe in Europa, Strukturen der traditionellen Gesellschaft, die Rechtseinheit, die Bedeutung von Gerücht und Ehrverletzung sowie von Ehre und Sexualität, Familienstruktur sowie Methoden und Formen zur Wiederherstellung der Ehre mit ihren jeweiligen Auswirkungen auf den konkreten Fall über mehrere Stunden hinweg anschaulich dargestellt. Insbesondere hat er hervorgehoben, dass nach jesidischer Vorstellung die Ehefrau der Besitz des Mannes und Trägerin der Familienehre sei. Eine Verfehlung der Frau löse nach traditioneller Vorstellung bei der Familie des Ehemannes das kollektive Bedürfnis nach Sanktionen aus. Die Wiederherstellung der Ehre sei nach der Rechtsauffassung der traditionellen jesidischen Gesellschaft nur möglich durch einen Ausgleich, durch den der entstandene Schaden getilgt wird. Dafür gebe es unterschiedliche Mechanismen. So könne die Ehrverletzung durch eine zusätzliche Leistung des Schädigers wiederhergestellt werden. Die Herausforderung durch die Handlung des Schädigers werde angenommen und durch eine Gegenforderung beantwortet. In diesem Sinne könnte die Durchführung einer religiös-kulturellen Schlichtung unter Einschaltung hochgestellter Persönlichkeiten zu einer Bereinigung führen, wenn sie von der „Ehrschädigerin“ beachtet werde und sie sich dem Ergebnis füge. Aber auch die körperliche Vernichtung der „Ehrverletzerin“, sprich Tötung, sei ein in diesem Wertekontext anerkanntes Mittel, Fehlverhalten zu sanktionieren und so das Ansehen der Familie in der Gemeinschaft wiederherzustellen. Die vorstehenden Methoden der Konfliktlösung stünden dabei nicht in einem Alternativverhältnis zueinander, sondern könnten auch im Sinne eines gestuften Vorgehens zur Anwendung gelangen.
159An der Qualifikation des Sachverständigen hat die Kammer keinen Zweifel. Er beschäftigt sich mit der Volksgruppe der Jesiden bereits seit Jahrzehnten, hat hierzu geforscht und zahllose anerkannte Publikationen veröffentlich. Zudem reist er seit etwa 14 Jahren mehrmals im Jahr in den Irak, um sich ein Bild vor Ort zu machen, hat in diesem Zusammenhang allein 2016 über 100 Interviews geführt und behandelt in seiner Eigenschaft als studierter Psychologe dort lebende Menschen. Zudem hat er bereits in einer Mehrzahl von Strafverfahren Gutachten zu eben diesem Themenbereich erstattet.
160Die Kammer hat seine überzeugenden Ausführungen im Einzelnen nachvollzogen und sich sodann zu eigen gemacht.
161(2)
Die Vorgeschichte zur Tat belegt für die Kammer eindrucksvoll, dass die von dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L. beschriebenen traditionellen jesidischen Grundwerte für alle männlichen Angeklagten leitend für die Tötung der I.E. waren. Das Opfer hatte gegen die jesidischen Werte aus Sicht der Angeklagten verstoßen, indem es sich einseitig und vor allem gegen den Willen des Z.P. von ihm trennte. Dieses, aus Sicht der Angeklagten, ehrverletzende Verhalten wurde noch vertieft, indem I.E. sich in der weiteren Folge weigerte, sich dem Willen ihres Ehemannes und dessen Familie zu unterwerfen und die Schlichtungsvereinbarung durch deren Vollzug anzuerkennen. Das wollten die männlichen Angeklagten nicht auf sich beruhen lassen. Diese Bewertung der Kammer steht im Übrigen im Einklang mit den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L.. Auf entsprechende Befragung des Verteidigers Rechtsanwalt PP. führte er als Fazit aus, dass auf Basis der Anklage das Vorliegen eines Ehrmotives aus seiner gutachterlichen Sicht überaus plausibel sei. Dafür sprächen in einem hohen Maße das Vortatgeschehen, insbesondere die durchgeführte, aber letztlich wenig erfolgreiche Schlichtung sowie das koordinierte Verhalten der männlichen Angeklagten. Die Kammer kommt bei verständiger Würdigung aller Tatsachen zu dem gleichen Schluss. Im Einzelnen:
(a)
Der Umstand, dass die verurteilten Angeklagten bereits bei Bestehen der Ehe ersichtlich nicht gewillt waren, dem Opfer die Entscheidung über einen Bruch der ehelichen Lebensgemeinschaft zu überlassen, sondern vielmehr teilweise unter Einsatz von physischer Gewalt und Todesdrohungen den offensichtlich entgegenstehenden Willen des Opfers zu brechen und die Gestaltung der Verhältnisse gemäß ihrem Willen durchzusetzen, zeigt aus Sicht der Kammer, dass nach dem Selbstverständnis der männlichen Angeklagten nur Z.P. als Ehemann gemäß ihren jesidischen Wertevorstellungen über das Ob und das Wie einer Trennung entscheiden durfte.
Bereits bei der (kurzfristigen) Trennung 2013 kam es zu einer massiven Intervention durch den Angeklagten F.X.W., der zuvor von Z.P. eingeschaltet wurde. Sein Verhalten in diesem Zusammenhang war ersichtlich darauf angelegt, das Opfer durch Einschüchterung zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft zu bewegen. So übte er auf die nachdrückliche Weigerung des Opfers, wieder zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern zurückzukehren, nach der glaubhaften Auskunft der Zeugin GW.OG., die in diesem Augenblick zugegen war, körperliche Gewalt gegen I.E. aus, indem er ihr einen massiven Gegenstand an den Kopf schleuderte. Dabei unterstrich der diese Gewaltanwendung mit unmissverständlichen verbalen Todesdrohungen. Die Heftigkeit dieser Reaktion des - allenfalls mittelbar betroffenen - Schwagers F.X.W. lässt sich aus Sicht der Kammer nicht plausibel mit einem „gewöhnlichen“ Familienkonflikt erklären. Auch unter Berücksichtigung, dass es sich um eine „emotional aufgeheizte“ Situation gehandelt haben mag, ist die Heftigkeit der Reaktion für die Kammer nicht nachvollziehbar. Dass es sich nicht nur um einen „gewöhnlichen“ Familienkonflikt gehandelt hat, sondern vielmehr um den Ausdruck des vorstehend skizzierten jesidischen Werteverständnisses, zeigte sich aus Sicht der Kammer auch darin, dass in die eheliche Streitigkeit die Herkunftsfamilie miteinbezogen wurde. Bereits die Todesdrohungen des F.X.W., bezog sich nicht nur auf I.E., sondern auch auf ihre an diesem Konflikt unbeteiligten Brüder („Ich werde auch Deine Brüder töten.“). Auf die weitere Weigerung der I.E., wieder zu ihrem Ehemann nach T. zurückzukehren, wurde nach der ebenfalls glaubhaften Aussage des später hinzugetretenen Nebenklägers das Familienoberhaupt der Herkunftsfamilie in Gestalt des Vaters des Opfers im Irak angerufen. Er sollte durch seine Autorität das Opfer zur Rückkehr bewegen, was er auch tatsächlich tat.
164(b)
Den Zusammenhang zwischen der dann gleichwohl durch das Opfer im Jahre 2014 vollzogenen ehelichen Trennung und der von den Angeklagten empfundenen Ehrverletzung hat der Angeklagte J.W. ausdrücklich selbst hergestellt. Im Zusammenhang mit dem Eindringen in das Frauenhaus in CC. im Mai 2014 gab er gegenüber dem Zeugen PK EA. als Grund für das massive Eindringen in das Frauenhaus an, dass die Trennung der I.E. schlimm für „die Ehre der Familie“ sei. Zugleich machte er deutlich, dass die Trennung nicht „nach außen“ dringen dürfe. Letzteres ist - im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L. - als Ausdruck der Furcht vor negativen Gerüchten und deren Konsequenzen für das Ansehen des gesamten Familienverbandes zu verstehen.
Aber auch die die sonstigen Umstände des Eindringens in das Frauenhaus belegen die hohe familiärere Betroffenheit. Immerhin überwand Z.P. mehrere Hindernisse, um sich Zugang zu dem Opfer zu verschaffen. Dabei ließ er sich nach den Bekundungen des Zeugen PK JG. nur unter Anwendung von einfacher körperlicher Gewalt aus dem Frauenhaus bugsieren. Dass es ihm dabei nur um die Wiedererlangung der Tochter U. ging, glaubt die Kammer nicht. Wie bereits ausgeführt, hat sein Bruder J.W. erklärt, dass der Grund für ihr Eindringen in das Frauenhaus die Trennung der I.E. gewesen sei, weil dieses Verhalten schlimm für die Ehre der Familie sei. Diese Angabe korrespondiert auch mehr mit den von J.W. in Gegenwart des Z.P. ausgestoßenen Todesdrohungen („Ich bring dich um! Ich ficke dich!“). Seine Äußerung wurde nach den Bekundungen des die Strafanzeige aufnehmenden Zeugen PK JG. nicht nur von dem Opfer selbst so berichtet, sondern auch von der - für die Kammer mangels bekannten Aufenthaltes unerreichbaren - Zeugin GT., einer Bewohnerin des Frauenhauses. Danach kam es den beiden Angeklagten ersichtlich darauf an, das Opfer zur ehelichen Familie zurückzuholen, ehe die Trennung ruchbar würde.
166(c)
Das Ehrmotiv wird zudem durch das spätere Schlichtungstreffen unter Einschaltung von sogenannten hochgestellten jesidischen Persönlichkeiten in der Wohnung des Z.P. belegt. An diesem Treffen hatten alle männlichen Angeklagten teilgenommen. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. L. nachvollziehbar ausgeführt hat, handelt es sich dabei um eine im Jesidentum übliche Methode zur Bereinigung vermeintlichen Fehlverhaltens, hier der I.E.. Bereits die Hintergründe des Treffens zeigen, wie einschneidend das Verhalten des Opfers etwa von F.X.W. empfunden wurde. So wirkte er massiv auf die Herkunftsfamilie des Opfers ein, damit sie sich an der religiös-kulturellen Schlichtung beteiligte. Die von F.X.W. empfundene Dramatik der Ereignisse wurde dabei deutlich, indem er dem Nebenkläger gegenüber, nach dessen glaubhaften Bekundungen als Zeuge in der Hauptverhandlung äußerte, dass wenn keine Vertreter der Herkunftsfamilie an dem Schlichtungstreffen teilnehmen würden, sie „wie I.“ behandelt würden, nämlich nach Auffassung der Kammer als „sanktionswürdige Ehrverletzer“. Auch das Opfer sollte durch die extreme Bedrängung im Vorfeld des Schlichtungstreffens in Form der Verfolgungsfahrt, über die die Zeugin Rechtsanwältin EK. noch nachdrücklich beeindruckt berichtet hat, zu einer Teilnahme bewegt werden, obwohl es unmittelbar zuvor im Zusammenhang mit der Gerichtsverhandlung erkennbar den persönlichen Kontakt zu den Angeklagten aus Angst abgelehnt und sich dafür auch der Hilfe von Justizwachmeistern bedient hatte.
Weiter spricht für das Ehrmotiv die als Resultat des Schlichtungstreffens von den Angeklagten J.W., F.X.W. und Z.P. unterzeichnete schriftliche Vereinbarung mit der Herkunftsfamilie. Darin wurde nämlich u. a. niedergelegt, dass keiner der Familien Schuld daran habe, dass I.E. in das Frauenhaus gegangen sei. Die „Schuldfrage“ stellt sich indes plausibel nur vor dem jesidisch-patriarchalischen Werte- und Ehrverständnis. Insoweit offenbart dieser Passus, dass allein der Umstand, dass das Opfer selbstbestimmt in das Frauenhaus gegangen ist, als ein so gravierender Verstoß gegen die jesidischen Werte empfunden wurde, dass die Beteiligten es als naheliegend ansahen, dass es deshalb zu einer ernsthaften Auseinandersetzung zwischen den beiden Familienstämmen kommen könnte.
168(d)
Mit der Schlichtungsvereinbarung war die Angelegenheit für die verurteilten Angeklagten ersichtlich nicht abgeschlossen. Das Opfer machte durch sein weiteres Verhalten mehr als deutlich, dass es sich an die jesidischen Grundwerte nicht halten würde und sich auch an die Schlichtungsvereinbarung nicht gebunden sah. I.E. kam weder zu den Kindern zurück noch händigte sie das Hochzeitsgold aus. Auch auf die Drohungen per WhatsApp reagierte sie nicht wie gewünscht. Angesichts dieses Verhaltens lag - auch für die verurteilten Angeklagten - klar auf der Hand, dass andere Maßnahmen als die Tötung der I.E. ausgeschöpft waren. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. L. in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, und die Kammer folgt ihm auch insoweit, würde ein solches Verhalten einer (noch) verheirateten Ehefrau zu einem absoluten Gesichtsverlust der Familie des Ehemannes führen. Zugleich mussten sie mit fortschreitender Zeit jedenfalls ernsthaft befürchten (ob sie positive Kenntnis von der Beziehung des Opfers zu dem Zeugen CB. hatten, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht sicher geklärt werden), dass I.E. sich sexuell einem anderen Mann hingeben könnte, hierüber jedenfalls Gerüchte innerhalb der jesidischen Gemeinschaft entstehen könnten. Dass es sich dabei um keine fernliegende Überlegung handelte, ergibt sich im Übrigen auch aus der Aussage des Zeugen LD., der an dem Schlichtungstreffen teilgenommen hatte. Er bekundete nämlich, dass er kurze Zeit nach dem Schlichtungstreffen von anderen Jesiden gehört habe, dass I.E. sich einem anderen Mann zugewendet habe. Ob auch die Angeklagten positive Kenntnis von diesem Gerücht hatten, wusste er allerdings nicht. In diesem Zusammenhang legte der Sachverständige Prof. Dr. Dr. L. für die Kammer überzeugend dar, dass aus diesem ständigen Leben mit (drohenden) Gerüchten und aus diesem ständigen Druck, sich mit den durch sie übermittelten vorgeblichen Tatsachenmitteilungen auseinandersetzen zu müssen, Zwänge bzw. ein Verhaltens- und Handlungsprogramm bei den jesidischen Familien entstünden, denen sich die einzelnen Familienmitglieder unterwerfen würden und entsprechend handeln würden. Die Angst vor einem „Gesichtsverlust" innerhalb der sozial miteinander verwobenen jesidischen Gemeinde würde das Bedürfnis nach einem aktiven Vorgehen, wie die Tötung der sogenannten „Ehrverletzerin“ zur Wiederherstellung der Familienehre, noch verstärken.
Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer als schlicht nicht nachvollziehbar, dass für die männlichen Angeklagten zum Tatzeitpunkt die sich inzwischen so perpetuierte Ehrverletzung - denn das Opfer hat sich nach wie vor nicht dem Willen ihres Ehemannes seiner Familie gebeugt - für sie nunmehr keine Rolle gespielt haben sollte, wie es die Einlassungen der Angeklagten nahezulegen versuchen. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus den von ihnen weiterhin entfalteten erheblichen Bemühungen, des sich inzwischen verborgen haltenden Opfers habhaft zu werden, dass die männlichen Angeklagten diesem vermeintlichen Handlungsimpuls nachgegeben haben und I.E. durch ihre Tötung bestrafen wollten. Auf diese Weise kam es für die Kammer plausibel zu der Beobachtungsaktion am 00.00.0000 am Amtsgericht T., wobei sie mehrere Personen einschalteten. Dazu bekundete der Zeuge NZ. gemäß seinem Wahrnehmungsbereich wie festgestellt. Seine Angaben korrespondieren im Übrigen mit den Angaben des Zeugen WJ. aus seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000, die über die Vernehmungsbeamten KOK`in FT. und KHK OC. als Zeugen vom Hörensagen in das Verfahren eingeführt worden sind. Gründe, die der Verwertung seiner Angaben aus dieser Vernehmung, die nach entsprechender Belehrung und im Beisein seines Rechtsbeistandes erfolgte, entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge WJ. hat in dieser Aussage von einer weiteren Überwachungsaktion - ebenfalls wie festgestellt - berichtet, die er zusammen mit dem Angeklagten C.X. durchgeführt habe. Soweit die Angaben des Zeugen WJ. über die Vernehmungsbeamten als Zeugen vom Hörensagen eingeführt wurden, finden sie zu der ersten Beobachtungsaktion vor dem Gericht Bestätigung durch die übereinstimmenden Angaben des Zeugen NZ.. Dafür, dass der Zeuge WJ. die spätere Verfolgungsfahrt mit dem Angeklagten C.X. lediglich erfunden haben könnte, gibt es ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine unzutreffende Aufnahme oder Erinnerung seiner Angaben durch die Vernehmungsbeamten.
170Zugleich verfolgte am 00.00.0000 der Angeklagte C.X. nach den Bekundungen der Zeugin EK. das Opfer im Inneren des Gerichtsgebäudes. Hierbei handelte es sich um die logische Fortsetzung der unter großem Aufwand außerhalb des Gerichtsgebäudes eingesetzten Überwachung. Insbesondere erachtet es die Kammer als äußerst fernliegend, dass die beiden zeitgleich stattfinden Beobachtungsversuche ohne Absprache zufällig nebeneinander aus eigenem Antrieb erfolgten. Hinzu tritt die weitere Beobachtungsaktion des C.X. mit dem Zeugen WJ. bei anderer Gelegenheit, die für die Wertung der Kammer spricht. Gerade diese Situation belegt für die Kammer eindrucksvoll das abgestimmte und überaus planvolle Vorgehen der männlichen Angeklagten.
171Der Angeklagte Z.P. nahm derweil wiederholt Kontakt zu der Zeugin BZ. auf, die bekundete, dass er nicht lockergelassen habe und immer wieder versucht habe, die Adresse der I.E. herauszubekommen.
172Mit diesem Verhalten korrespondieren auch die weiteren Bemühungen des J.W., der etwa den Zeugen OP. im zeitlichen Zusammenhang mit den Beobachtungsversuchen als Strohmann einsetzte, um auf diese Weise die Adresse der I.E. bei dem Einwohnermeldeamt zu erfahren. Dieser Plan scheiterte aber an der von ihr eingerichteten Auskunftssperre. Sodann versuchte er die Zeugin XG. anzuwerben, die aber ablehnte. Auch jetzt gab J.W. nicht auf, sondern gewann schließlich die Zeugin LC. als Lockvogel, wobei er sie - wie von ihr bekundet - mit einem Mietfahrzeug, Telefon und SIM-Karte aus dem „Nummernblock“ ausstattete. Soweit er als Grund für diese Maßnahme angegeben hat, dass es ihm lediglich auf die Wiedererlangung von Gold angekommen sei, welches er dem Opfer zur Aufbewahrung überlassen hat, folgt die Kammer dem nicht (hierzu sogleich mehr).
173Ebenso spricht für ein koordiniertes Verhalten, dass am Vorabend der Tat die Angeklagten F.X.W. und J.W. sich just zu dem Zeitpunkt austauschten, als J.W. die letzten Vorbereitungen traf, namentlich das Fesselungsmaterial besorgte sowie die Anwesenheit des Mitangeklagten C.X. bei der dann erfolgten Tatbegehung (zu Letzterem sogleich mehr).
174Diese koordinierten und sich zum Teil ergänzenden Bemühungen der männlichen Angeklagten, an die Adresse des Opfers zu gelangen, belegen aus Sicht der Kammer, dass sie nach wie vor die bereits im Frauenhaus von J.W. verbalisierte Sorge um die Ehre der Familie weiter umtrieb.
175(e)
Aber auch nach der Tat handelten die verurteilten Angeklagten geschlossen zusammen, was das vorstehende Argument aus Sicht der Kammer verstärkt. Der überstürzte Aufbruch des Z.P. aus dem Kiosk, den er zu dieser Zeit allein betrieb, um J.W. den Ersatzschlüssel für das Fahrzeug zu bringen, spricht indiziell für ein gemeinsames Wirken der Angeklagten. Denn trotz der sich für Z.P. daraus ergebenden Schwierigkeiten, nämlich dass er den Kiosk nicht weiter betreuen konnte, brach er hektisch - und nach seiner Einlassung ohne die seltsame Situation des J.W. zu hinterfragen - auf. Dabei ist auf der in Augenschein genommenen Überwachungsaufnahme zu sehen, wie Z.P. regelrecht aus dem Ladenlokal stürmt und dabei dem völlig überrumpelten Zeugen NZ., der dort gerade seinen Kaffee trank, etwas zurief. Wie der Zeuge NZ. hierzu bekundete, sei Z.P. nach seiner Beobachtung plötzlich besonders hektisch geworden und habe ihm nur zugerufen, dass er, NZ., sich um den Kiosk kümmern solle. Es würde später jemand anderes aus der Familie kommen und ihn ablösen. Dieses überaus sonderbare Verhalten zeigt, dass er dem Geschehen eine herausgehobene Bedeutung beimaß, die aus seiner Sicht keinen Aufschub duldete. Andernfalls hätte er ohne weiteres abwarten können, bis das verständigte Familienmitglied der Angeklagten ihn abgelöst hätte. Dass er dies nicht tat, führt die Kammer darauf zurück, dass ihm bewusst war, dass J.W. und C.X. gerade plangemäß I.E. getötet hatten und deshalb seine schnelle Hilfe unbedingt erforderlich war, um eine etwaige Entdeckung zu verhindern und den reibungslosen Abtransport der Leiche durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer auch überaus plausibel, dass er dem Zeugen NZ. die Verantwortung für den Kiosk einschließlich Zugriffsmöglichkeit auf die Kasse und den Warenbestand überließ. Wie der Zeuge NZ. weiter aussagte, sei etwas dergleichen zuvor noch nie geschehen, was ebenfalls die Herausgehobenheit der Situation belegt. Hinzu tritt, dass Z.P. - nach seiner eigenen Einlassung - am Taxistand auf einen Fahrer traf, den er selbst persönlich kannte und der auch J.W. bekannt war. Insoweit hätte es aus Sicht der Kammer unter normalen Umständen nahegelegen, dass Z.P. den Schlüssel dem Taxifahrer mit der Bitte übergeben hätte, diesen alleine zu J.W. zu bringen und sich weiterhin seiner Beschäftigung im Kiosk gewidmet hätte. Dass Z.P. es gleichwohl für erforderlich hielt, mitzufahren und diese Aufgabe - ohne Not unter Hintenanstellen des Kiosks - selbst zu übernehmen, spricht ebenfalls dafür, dass ihm die Wichtigkeit dieser Maßnahme bewusst war.
Nach der Rückkehr des J.W. und C.X. versammelten sich die Angeklagten zeitgleich im Bereich des Kiosks, ohne dass dafür ein Grund jenseits des Tatgeschehens ersichtlich wäre. Der Angeklagte F.X.W. nahm in diesem Zusammenhang sogar das Handy des Opfers an sich, um es zu entsorgen.
177Gerade diese hohe Betroffenheit von der Trennung bei allen männlichen Angeklagten und die darauf folgenden umfangreichen Bemühungen über einen erheblichen Zeitraum hinweg vom Eindringen in das Frauenhaus über das Schlichtertreffen bis hin zu den umfangreichen Versuchen, an das Opfer zu gelangen, belegen nach Ansicht der Kammer nachvollziehbar das Ehrmotiv als maßgeblichen Antrieb ihres Handelns.
178(f)
Die Feststellungen zu den Wertevorstellungen der Angeklagten und ihre kollektive Betroffenheit werden ferner getragen durch die Bekundungen der Mitangeklagten R.P. in ihrer polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000. Ihre Aussage wurde über die Vernehmungsbeamten KOK`in FT. und KOK`in YA. in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Kammer hat auch hier bedacht, dass es sich um sog. Zeuginnen vom Hörensagen handelt. Nach der gebotenen kritischen Würdigung hat die Kammer an den übereinstimmenden Angaben der Vernehmungsbeamtinnen und an der Richtigkeit und vor allem Unverfälschtheit ihrer Aussage keine Zweifel. Die Vernehmung ist auch uneingeschränkt verwertbar. Die Rüge der Verteidigung, wonach die Angeklagte R.P. in ihrer Beschuldigtenvernehmung nach § 52 StPO über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der übrigen Angeklagten (damals Beschuldigten) hätte belehrt werden müssen, greift nicht durch. Insoweit übersehen sie, dass § 52 StPO nur für Zeugen Anwendung findet, indes - mangels Aussagepflicht - nicht für Beschuldigte im Verfahren untereinander. Gegenüber den vernehmenden Polizeibeamtinnen gab die Angeklagte R.P. dabei nicht nur an, dass sie selbst nach den „strengen Traditionen“ der Jesiden lebe und sich somit an die entsprechende Wertevorstellung gebunden sehe. Zudem bekundete sie auch, dass sich ihr Familienstamm mit dem „Weggang der I.“ beschäftigt habe und die Trennung nicht gewollt habe. Danach habe das Opfer gegen die Traditionen verstoßen, indem es sich von Z.P. getrennt habe. Darüber sei innerhalb des Familienverbandes auch „beraten“ worden. Die gesamte Familie sei sehr betroffen gewesen und alle hätten deshalb geweint. Ihre Mutter habe sogar Herzprobleme bekommen.
Diese Aussage untermauert, dass die Angeklagten - als Kollektiv - in einem hohen Maße betroffen waren von dem Verhalten der I.E.. Es handelte sich aus Sicht der gesamten Familie gerade nicht um eine reine Angelegenheiten zwischen Ehegatten wie etwa der Angeklagte F.X.W. glauben machen will, sondern vielmehr wurde es als eine Frage der Traditionen empfunden, gerade ebenso wie es Prof. Dr. Dr. L. im Zusammenhang mit ehrmotivierten Tötungshandlungen bei Jesiden beschrieben hat.
180Hinsichtlich der getroffenen Entschließung der Familie machte die Angeklagte R.P. hingegen widersprüchliche Angaben. Einerseits gab sie an, dass die Familie nach Beratung zu dem Schluss gekommen sei, dass sie I.E. „laufen lassen“ müssten, wenn sie nach einem Jahr nicht zu einer Rückkehr bewegt werden könnte. An anderer Stelle ihrer Vernehmung gab sie indes an, dass die Familie nach Rücksprache mit der Herkunftsfamilie zu dem Schluss gekommen sei, dass das Opfer gehen solle. Eine plausible Erklärung für diesen Widerspruch - etwa, dass sich der Familienverband später umentschieden hätte - lieferte die Angeklagte R.P. nicht. Dieser Widerspruch beruht nach Ansicht der Kammer darauf, dass sie den wahren Inhalt der „Beratung“ des Familienstammes gegenüber der Polizei nicht offenlegen wollte.
181(g)
Für das Ehrmotiv als Tötungsgrund der Angeklagten sprechen auch die Angaben des Opfers I.E., wie sie es gegenüber den von der Kammer als Zeugen vom Hörensagen vernommenen Zeugen CB., CP., BZ. und Rechtsanwältin EK. geschildert hatte. Danach berichtete ihnen das Opfer jeweils wiederholt, dass die männlichen Angeklagten nach den traditionellen und kulturellen Wertvorstellungen der Jesiden - auch während des hier interessierenden Zeitraums - lebten. Nach deren Wertvorstellung sei sie als Ehefrau der Besitz des Angeklagten Z.P., was bedeute, dass sie sich nicht einfach einseitig von ihm hätte trennen dürfen, zumal sie das Hochzeitsgold an sich genommen habe. Ihr sei aufgrund der vorherigen Drohungen u. a. im Jahre 2013 (ZU.) sowie im Frauenhaus bewusst, dass die männlichen Angeklagten („CX. und seine Brüder“) den aufgrund dieses Verhaltens nach den jesidischen Traditionen eingetretenen Ehr- und Gesichtsverlustes nicht einfach hinnehmen würden. Daher befürchte sie ernsthaft, dass die Angeklagten, wenn sie sie fänden, sie umbringen würden. Dabei schilderten die Zeugen CB. und CP. auch anschaulich und nachvollziehbar, dass das Opfer dabei nachhaltig verängstigt gewirkt habe.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Opfer an dieser Schilderung nichts dramatisiert oder falsch dargestellt hat. Sie hat bei der Würdigung dieser Angaben berücksichtigt, dass bei „Zeugen vom Hörensagen“ wegen der erhöhten Gefahr unsachlicher Einflüsse auf die Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe von Informationen aus zweiter Hand sowie wegen der reduzierten Möglichkeiten für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten, die Informationen durch Rückfragen bei der primären Auskunftsperson zu hinterfragen, stets einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - 2 StR 7/15 -, Rn. 7, juris m.w.N.). Dazu müssen auch die Aussageentstehung und Aussagemotivation möglichst genau überprüft werden, weil sich daraus Fehlerquellen für den Aussageinhalt ergeben können.
183Übertragungsfehler durch unrichtige Erinnerungen und Wahrnehmungen liegen unter den hier gegebenen Umständen eher fern, weil die Informationen übereinstimmend von mehreren Zeugen als Äußerung der I.E. bekundet wurden. Es erscheint eher lebensfremd, dass gleich vier Zeugen, die zum Teil nichts miteinander zu tun haben, der gleichen Fehlerquelle im Erinnern bzw. Wiedergeben der Informationen unterlegen sein sollten.
184Die Kammer hat - nach kritischer Würdigung aller Aspekte - an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben keine Zweifel. Sie hat dabei bedacht, dass sie keinen persönlichen Eindruck von dem Aussagenverhalten des Opfers gewinnen konnte und eine konfrontative Befragung durch die Beteiligten nicht möglich war. Das Opfer hat die maßgeblichen Angaben konstant über einen nicht unerheblichen Zeitraum verschiedenen Personen mitgeteilt. Plausible Gründe, warum I.E. die religiös-kulturellen Hintergründe bei den Angeklagten und dem sich für sie daraus ergebenden Bedrohungsszenario falsch dargestellt haben sollte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem von Mitte Juni 2014 bis etwa Dezember 2014 geführten Sorgerechtsverfahren um die beiden jüngsten Töchter. Denn auch nach Beendigung des Verfahrens hat sie sich gegenüber den Zeugen CB. und CP. unverändert über die Angeklagten und deren Bewertung der Trennung geäußert und zeigte in diesem Zusammenhang auch in Alltagssituationen eine große Angst. Hinzu tritt, dass I.E. nicht nur von einem Bedrohungsszenario aufgrund der jesidischen Wertvorstellung der Angeklagten berichtete, sondern sich entsprechend im Alltag verhielt. So verheimlichte sie nach den weiteren Bekundungen der Zeugen CP. und CB. fremden Menschen gegenüber ihre Identität, wechselte ihre Mobilfunknummer, ließ eine Adressauskunftssperre beim Meldeamt einrichten und stellte den Zeugen CB. als vermeintlichen Bruder bzw. Ehemann vor, um nach außen nicht den Eindruck einer außerehelichen Beziehung zu erwecken. Dass das Opfer sich allein deshalb so verhalten haben sollte, um die Angeklagten, zu denen sie keinen Kontakt mehr hatte, zu diskreditieren oder Mitleid von Leuten zu erheischen, die ihr ohnehin gewogen waren, liegt eher fern.
185Die Kammer hat gesehen, dass das Opfer etwa im Zuge des familiengerichtlichen Verfahrens möglicherweise auch unzutreffende Angaben gemacht hat bzw. den ehelichen Alltag übertrieben dargestellt hat, um auf diese Weise das Sorgerechtsverfahren in ihrem Sinne zu beeinflussen. Gleichwohl konnte sich die Kammer nach kritischer Würdigung davon überzeugen, dass die hier in Rede stehenden Angaben, insbesondere das Bedrohungsszenario, zutreffend sind. Ein allgemeiner Grundsatz, dass Zeugenangaben generell nicht geglaubt werden kann, wenn die Person in einem anderen Kontext unwahre Angaben gemacht hat, gibt es nicht. Vielmehr sind die Angaben - und dies hat die Kammer getan - einer besonderen kritischen Würdigung zu unterziehen und im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln zu werten. Die hier zugrunde gelegten Angaben des Opfers finden eine objektive Stütze in den vorstehenden Umständen, namentlich die körperliche Auseinandersetzung nebst Todesdrohungen in ZU. im Jahre 2013, die durch die übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Nebenklägers sowie der Zeugin GW.OG. bestätigt werden. Auch das Eindringen von Z.P. und J.W. in das Frauenhaus ist durch die eingesetzten Polizeibeamten erwiesen. Ebenso hat die Zeugin EK. anschaulich über die sich im Zuge des familiengerichtlichen Verfahrens bietende Drohkulisse sowie die Verfolgungsfahrt berichtet, die auch sie verängstigt habe. Darüber hinaus decken sich ihre Angaben zu dem Ehr- und Werteverständnis mit den Äußerungen der Angeklagten J.W. und R.P.. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung, ob das Opfer im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens hinsichtlich anderer Einzelaspekte des familiären Zusammenlebens (etwa finanzielle Ausstattung, Verbot, deutsche Sprache zu lernen und Freundinnen zu treffen) möglicherweise die Unwahrheit gesagt bzw. diese übertrieben dargestellt hat. Aus den gleichen Gründen konnte es aus Sicht der Kammer letztlich dahinstehen, ob die Hochzeit des Opfers mit Z.P. aufgrund tatsächlich ausgeübten bzw. subjektiv empfundenen Drucks erfolgte (etwa Zwangshochzeit oder arrangierte Ehe) oder aber dem damaligen freien Wunsch der I.E. entsprach sowie ob möglicherweise eine subjektive nachträgliche Umbewertung beim Opfer aufgrund fortgeschrittener Reife und anderem kulturellen Verständnis erfolgt ist.
186Die Kammer hat bei ihrer Würdigung berücksichtigt, dass I.E. bei ihrer im Hinblick auf das Eindringen im Frauenhaus CC. erfolgten polizeilichen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 angegeben haben soll, dass es dem Angeklagten Z.P. bei der Suche nach ihr um das Hochzeitsgold gehe. Wie die dazu von der Kammer gehörte Vernehmungsbeamtin KHK`in AX. bekundet hat, sei I.E. am Ende der Vernehmung auf das Hochzeitsgold zu sprechen gekommen, das sich in ihrem Besitz befände. Sie habe angegeben, dass ihr Mann der Meinung sei, dass es ihm nach der „kurdischen Tradition“ zustehen würde. Auf die Frage, warum ihr Mann sie suchen würde, gab sie an, weil er den Schmuck haben wollen würde. J.W. würde es um die Ehrverletzung gehen; er habe gesagt, dass er jemanden fände, der sie umbrächte.
187Die Kammer glaubt nicht, dass die Angaben der I.E. in ihrer Vernehmung so gemeint waren, dass sie eine Ehrmotivation bei dem Angeklagten Z.P. eher nicht gesehen habe. Zwar könnte die von der KHK`in AX. wiedergegebene knappe Äußerung des Opfers bei isolierter Betrachtung so verstanden werden. Allerdings ließe diese Interpretation unberücksichtigt, dass das Opfer in der Vernehmung auch angab, dass Z.P. sich, wenn auch im Zusammenhang mit dem Schmuck, auf „kurdische Traditionen“ berufen habe, was nach Überzeugung der Kammer eher im Sinne der Ehrmotivation zu verstehen ist. Deshalb erachtet es die Kammer als durchaus wahrscheinlich, dass die Angaben der Zeugin I.E. verkürzt und dadurch entstellend wiedergegeben wurden. Für dieses Verständnis der Kammer spricht auch, dass I.E. ansonsten - wie dargestellt - gegenüber den Zeugen CB., CP. und EK. konstant von ihrer Rolle als Besitz des Z.P. berichtet hat und kein plausibler Grund ersichtlich ist, warum sie nunmehr ausgerechnet in dieser konkreten Situation davon abgewichen sein sollte.
188(h)
Die Kammer folgt den Angaben der Angeklagten J.W. und C.X. zu ihren jeweiligen Motivationen am Tattag nicht. Sie sind nicht plausibel, teilweise widersprüchlich und fügen sich auch nicht in die sonstige Beweislage ein.
(aa)
Die Einlassung des Angeklagten J.W., es sei ihm um eigenes Gold gegangen, das er bei dem Opfer deponiert habe und von diesem nicht mehr herausgegeben worden sei, ist nach Überzeugung der Kammer eine bloße falsche Schutzbehauptung.
Es fällt bereits im Ausgangspunkt auf, dass er zu der Beschaffenheit des Goldes und den Umständen, wie es in den Besitz des Opfers gelangt sei, keine näheren Angaben macht. Damit korrespondiert, dass von im Vorfeld der Tat nicht die Rede davon war, dass sich von ihm stammendes Gold beim Opfer befinde. Dem Zeugen EA. erklärte er etwa das Eindringen in das Frauenhaus mit dem aus Sicht ehrverletzenden Verhalten der I.E.. Von unterschlagenem Gold sagte er indes, wie auch den übrigen eingesetzten Polizeibeamten, nichts. Dabei hätte es aus Sicht der Kammer durchaus nahegelegen, diesen Umstand gegenüber den anwesenden Polizeibeamten offenzulegen. Damit korrespondiert, dass J.W. auch ansonsten gegenüber öffentlichen Stellen (z. B. Gerichten) die vermeintliche Unterschlagung seines Goldes durch das Opfer nicht geltend gemacht hat. Auch bei dem Schlichtungstreffen ging es nach den glaubhaften Angaben der dabei anwesenden Zeugen GD., BY. E., DQ. (bzw. ZJ.) und LD. nicht um Gold des J.W.. Vielmehr sei es nur um das Gold gegangen, das I.E. und Z.P. anlässlich ihrer Hochzeit überreicht wurde („Hochzeitsgold“). Mit dem in der schriftlichen Schlichtungsvereinbarung genannten Gold war nach der Aussage des Zeugen GD., der das Schriftstück verfasst hat, gleichfalls nur das Hochzeitsgold gemeint, nicht aber Gold des J.W..
191Ferner bekundete die Zeugin GX., dass J.W. versucht habe, sie im Frühjahr 2015 zur Unterstützung bei dem Aufspüren des Opfers anzuwerben. Sie sollte sich für ihn in ein Frauenhaus begeben, um auf diese Weise herauszufinden, ob sich dort die I.E. aufhielt. Als Begründung für sein Ansinnen gab er gegenüber dieser Zeugin an, dass die Frau seines Bruders „abgehauen“ sei und dessen Gold mitgenommen habe. Von eigenem Gold, das er zurückerlangen wollte, sprach er auch hier nicht. Umgekehrt hat auch I.E. keiner ihrer Bezugspersonen von Gold des J.W. erzählt, so dass eine diesbezügliche Bestätigung durch sie ebenfalls fehlt. Die Zeugen BZ. und CB. berichteten nämlich übereinstimmend, dass sie lediglich von „Hochzeitsgold“ gesprochen habe.
192Gegen diesen Teil der Einlassung des J.W. spricht indiziell auch, dass er ausweislich der durchgeführten Telefonüberwachung ihm gehörendes Gold bei seiner Schwägerin IP.W. deponiert hatte. Diese ergibt sich aus einem am 00.00.0000 um 00:00:00 Uhr begonnenen Telefonat mit F.X.W.. Dort sagte er, dass „sein Gold“ bei „IP.“ sei und nun verkauft werden solle. Dies wiederholt er auch noch einmal in einem am 00.00.0000 um 00:00:00 Uhr ebenfalls mit F.X.W. begonnen Telefonat, wobei er auch hier von „seinem Gold“ sprach. Dass er sein Gold verstreut bei verschiedenen Schwägerinnen deponiert hatte, hat er weder geltend gemacht noch liegt ein solcher Vorgang nahe. Bei der Inaugenscheinnahme der Telefongespräche in der Hauptverhandlung hat die Kammer die Stimmen der Angeklagten eindeutig wiedererkannt. Aufgrund der zahlreichen Wortbeiträge dieser Angeklagten in der Hauptverhandlung hat die Kammer Kenntnis von Klang und Färbung ihrer Stimme erlangt und war so in der Lage, die Zuordnung zu den Sprechern der Telefongespräche eindeutig vorzunehmen.
193Es ist zudem überhaupt nicht plausibel, wenn der Angeklagte J.W. behauptet, er sei davon ausgegangen, dass das Opfer nach einem ruhigen Gespräch das Gold herausgeben werde. Für eine solche Annahme gab es nach der gesamten Vorgeschichte keinen Anlass. Immerhin hat das Opfer wegen des Eindringens in das Frauenhaus nebst seiner Todesdrohung gegen ihn Strafanzeige erstattet und ein (befristetes) gerichtliches Kontakt- und Annäherungsverbot erwirkt, inzwischen seine Rufnummer geändert und die Wohnanschrift geheim gehalten.
194Die Behauptung des Angeklagten J.W., er sei von einem friedlichen Gespräch ausgegangen, steht im Übrigen in einem krassen Widerspruch zu seinem eigenen überaus konspirativen und kriminellen Vorgehen im Vorfeld (insbesondere Einschalten der Zeugen LC. und WJ., Einrichtung des „Nummernblocks“, Kauf von Fesselungsmaterial, Auflauern im Hausflur). Das Verhalten war erkennbar auf eine umfassende Verschleierung der Bemühungen - nicht nur gegenüber dem Opfer - ausgerichtet. In diesem Zusammenhang bekundete die Zeugin LC. nicht nur nachvollziehbar, dass die Anmietung des Fahrzeuges und Überlassung des Telefons nebst SIM-Karte durch J.W. allein im Hinblick auf die „Wohnungssuche“ erfolgte, sondern auch, dass er bei der Anmietung des von ihr benutzten Fahrzeuges darauf bestanden habe, dass dies auf ihren Namen erfolge und er selbst in den Papieren nirgendwo in Erscheinung treten wollte. Als dies von dem Vermieter abgelehnt worden sei, habe J.W. vollkommen wütend reagiert und es sei zu einem Streit gekommen, ehe er schließlich eingelenkt habe. Auch die von J.W. im Zuge der Tat benutzten verschiedenen Mobilfunknummern, die er teilweise nur einige Stunden lang betrieb, waren sämtlich auf falsche Namen registriert. Derartige Verdeckungsmaßnahmen passen eher zu dem von der Kammer angenommenen Tötungskomplott (hierzu sogleich mehr) als zu dem von J.W. behaupteten klärenden Gespräch.
195Die Einlassung des J.W., wonach er von einem friedlichen Zusammentreffen ausgegangen sein will, verträgt sich im Übrigen auch nicht mit den Angaben des C.X., wonach sein Onkel bei der Anfahrt auf die GP.-straße mitgeteilt haben soll, dass es Ärger geben könnte, wenn I.E. sie sehen würde und es auch zu einem Polizeieinsatz kommen könne.
196Gleichfalls implausibel ist für die Kammer, dass der Angeklagte J.W. ernsthaft den Willen gefasst haben sollte, das Opfer im Falle der verweigerten Herausgabe, „einfach mitzunehmen“, ohne dass ersichtlich wäre wohin und was dort hätte passieren sollen. Dass ihm dies angesichts seines zuvor überaus planmäßigen und durchdachten Vorgehens erst nach der für ihn überraschenden Eskalation aufgefallen sein könnte, ist fernliegend.
197Nicht nachvollziehbar ist zudem die Behauptung des J.W., dass er dem Opfer beim Abstreifen der Fesseln im G01 habe „helfen“ wollen, nachdem er es doch zuvor selbst gefesselt hatte und ein Grund für einen entsprechenden Sinneswandel von ihm weder genannt wird noch ersichtlich ist. Ebenso ist schlicht unglaubhaft, dass er im G01 von der heftigen Reaktion des Opfers überrascht und daraufhin zur Tat hingerissen gewesen sein will. Denn bei (hypothetischer) Annahme des von ihm zuvor geschilderten Geschehens durfte er angesichts dessen, dass das Opfer von ihm bewusstlos geschlagen wurde und sich anschließend gefesselt und geknebelt in einem Teppich gewickelt auf der Ladefläche eines Transporters wiedergefunden hat, nicht verwundert sein, dass es ungehalten auf seinen Anblick reagierte. Auch der von ihm geschilderte Anlass für das Erdrosseln, namentlich angebliche Beleidigungen wie „Hurensohn“ und Spucken, sind für die Kammer nicht nachvollziehbar, zumal sich das Opfer nach der Einlassung des C.X. ebenso in der Wohnung verhalten haben soll.
198Es wurden zudem keine Schmuckstücke bei dem Opfer gefunden, die dem Angeklagten J.W. plausibel zugeordnet werden könnten. Angesichts der pauschalen Behauptung des J.W., aber auch der Angeklagten F.X.W. und C.X., wonach es sich um „Gold“ gehandelt habe, ohne die Beschaffenheit, Anzahl oder sonstige individuelle Merkmale zu benennen, kann eine solche Zuordnung letztlich nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus sprechen die sonstigen Umstände gegen die Annahme, dass es sich bei dem im Schließfach befindlichen Schmuck, anderer wurde bei dem Opfer nicht gefunden, um die ihm gehörenden Stücke handelt. Vielmehr geht die Kammer bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass es sich bei diesen Schmuckstücken um das sog. „Hochzeitsgold“ handelt. Dass sie im Besitz dieses Schmucks war, ist u. a. durch die Angaben der Zeugen GD., BY. E., DQ. (QY.) und LD. belegt, wonach sich die männlichen Angeklagten im Rahmen der Schlichtung auch darüber beschwert hätten, dass I.E. das Hochzeitsgold einfach mitgenommen hätte und dies von ihr wiederhaben wollten. Nach den weiteren Bekundungen des Zeugen GD., der die Schlichtung maßgeblich leitete und auch die schriftliche „Schlichtungsvereinbarung“ verfasste, sei es immer nur um das Hochzeitsgold gegangen, das I.E. einfach mitgenommen habe. Von anderem Gold, insbesondere des J.W., sei hingegen keine Rede gewesen. Der Zeuge XF. E. ZJ. (Vater des Opfers) hat zudem bekundet, dass seiner Tochter jedenfalls eine große Kette, Armreifen, Ohrringe und Ringe anlässlich der Hochzeit überreicht worden seien. Diese, wenn auch eher vage, Beschreibung stimmt im Wesentlichen mit den Schmuckstücken im Schließfach überein. Die Kammer folgt den Angaben des Zeugen. Insbesondere war ihm der Inhalt des Schließfaches vor seiner Aussage nicht bekannt. Auch lebte er im Irak und siedelte erst nach der Tötung seiner Tochter nach Deutschland über. Ferner hat I.E. nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen vom Hörensagen (s. o.) CP. und CB. ihnen gegenüber angegeben, dass bei der Trennung mitgenommene Hochzeitsgold in das Bankschließfach getan zu haben. Nach den weiteren Angaben des Zeugen CB. sei der Anlass dafür gewesen, dass das Opfer diese Schmuckstücke in der Wohnung gelagert habe, er das aber nicht gewollt habe. Nach der Einrichtung des Bankschließfaches habe sich kein Schmuck des Opfers mehr in seiner Wohnung befunden.
199Die Kammer hat sich zudem zur Bewertung des im Schließfach befindlichen Schmucks der Hilfe des auf dem Gebiet des Goldschmiedehandwerks erfahrenen und versierten Sachverständigen NY., Goldschmied und Juwelier, bedient. Dieser hat die sichergestellten Schmuckstücke untersucht und anhand des Goldpreises zur Tatzeit geschätzt. Nach seiner Expertise, die er der Kammer im Einzelnen nachvollziehbar vermittelt hat, wurden der Goldschmuck während des Zeitraums 1980 und 2000 hergestellt (mit Ausnahme des „Rings mit grünem Stein.“, der wurde schon zwischen 1960 und 1980 hergestellt). In Anbetracht dessen, dass das Opfer 1994 geheiratet hat, könnte es sich also in zeitlicher Hinsicht durchaus um den Hochzeitsschmuck des Opfers handeln. Soweit in der Heiratsurkunde der I.E. und des Z.P. von einer nicht näher bestimmten Morgengabe die Rede ist (in der verlesenen Hochzeitsurkunde heißt es wörtlich: „Morgengabe von 25 Methgal Gold (jeder Methgal ca. 4,64 gr.)", die nach den Angaben des hierzu vernommenen Sachverständigen NY. wertmäßig weniger ausmacht als der Schmuck aus dem Schließfach, schließt dies die Annahme der Kammer, dass es sich um den Hochzeitsschmuck handelt, nicht aus. Zu den Werten hat der Sachverständige NY. ausgeführt, dass nach seiner Schätzung unter Berücksichtigung des Goldpreises der Goldschmuck im Schließfach zum Tatzeitpunkt einen Zeitwert von 10.689,88 Euro und die Morgengabe zum gleichen Zeitpunkt einen Zeitwert von 3.635,39 Euro gehabt hätten. Allerdings muss der hier in Rede stehende Schmuck nicht (alleine) aus der zwischen den beiden Familien der Brautleute vereinbarten Morgengabe stammen, die im Übrigen weder nach Anzahl noch individuellen Merkmalen spezifiziert ist, sondern kann sich auch ohne Weiteres auch aus Geschenken von Hochzeitsgästen gespeist haben. Deshalb zieht die Kammer aus dem bloßen Wertunterschied von Morgengabe und Schmuckstücken im Schließfach nicht den Schluss, dass es sich nicht um das sogenannte Hochzeitsgold, wie es von dem Zeugen XF. E. ZJ. beschrieben wurde, handelt. Selbst wenn im Übrigen, wie nicht, einzelne Bestandteile des Goldschmucks nicht von der Hochzeit herstammen sollten, läge nach den Gesamtumständen immer noch die Annahme näher, dass es sich um einen nachträglichen eigenen Erwerb gehandelt haben würde.
200Soweit die Verteidigung durch die Zeugen FB.JR., NQ.JR. und CR.JR., es handelt sich insoweit um die Betreiber des Juweliergeschäfts JR. in OA., zu belegen versuchte, dass der Angeklagte J.W. dort umfänglich Schmuck angekauft habe, konnten sich die von der Kammer entsprechend vernommenen Zeugen an Verkaufsgeschäfte mit dem Angeklagten J.W. nicht erinnern. Auch das längere Betrachten dieses Angeklagten weckte bei den Zeugen keine Erinnerung. Welche Bewandtnis es mit den von der Verteidigung in diesem Zusammenhang vorgelegten und durch Verlesung eingeführten undatierten Notizzetteln hat, auf denen u. a. Schmuckstücke und Zahlen notiert wurden, bei denen es sich möglicherweise um Schätzpreise handelt, namentlich „11.3540 - Armreif und Kette“, „920 - Kette“, „810 - Armband“, „170 - Kette“ und „60 - Ring“, konnte durch die auch insoweit vernommenen Zeugen JR. nicht geklärt werden. Nach deren Bekundungen handelt es sich um Notizzettel, die grundsätzlich in dem Juweliergeschäft benutzt worden seien, etwa um potenziellen Kunden, die ihren Schmuck verkaufen wollten, den Wert mitzuteilen. Ob dies in dem vorliegenden Fall auch so gewesen sei und wem die Zettel ausgehändigt worden seien, wussten die Zeugen nicht. Danach ist vollkommen offen, ob die eingereichten Zettel den von der Verteidigung behaupteten Schmuckankauf des Angeklagten J.W. belegen. Tatsächlich könnte es sich ebenso um einen zu anderen Personen (etwa Familien- oder Bekanntenkreis der Angeklagten) gehörenden Vorgang handeln. Ebenso plausibel ist es, dass diese Notizzettel im Zuge des von J.W. telefonisch angeordneten Verkaufs seines Goldes, das er bei der Zeugin IP.W. deponiert hatte (s.o.), entstanden sind.
201Ferner spricht die Involvierung des Mitangeklagten C.X. in das unmittelbare Tatgeschehen indiziell gegen die in der Einlassung geschilderte Motivation. So ist bereits nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte J.W. im Vorfeld ausschließlich seinen zur Tatzeit 17 Jahre alten Neffen über seine Absicht, das Opfer aufzusuchen, eingeweiht haben sollte, im Übrigen seine Absichten aber geheim gehalten haben sollte. Noch weniger erklärlich ist für die Kammer, dass J.W. seinen jugendlichen Neffen mitnahm, obwohl er eine Konfrontation nicht ausschloss und sogar noch am Vorabend Fesselungsmaterial besorgte. Zudem konnte er auch nicht davon ausgehen, dass C.X. würde besser mit dem Opfer reden können. Immerhin lehnte I.E. den Kontakt zu C.X. ab, bemühte sich - anders als um die beiden jüngsten Töchter - nicht um das ihn betreffende Sorge- bzw. Umgangsrecht und äußerte nach den Bekundungen der Zeugin Rin`AG Dr. AO. während des familiengerichtlichen Verfahrens sinngemäß den Satz „Haste scheiße Mann, haste scheiße Kinder“, was sich nach der Aussage der Zeugin Dr. AO. eindeutig auch auf C.X. bezog. Zudem ließ sie sich nach der Aussage der Zeugin EK. auch vor diesem Angeklagten von den Wachtmeistern abschirmen und sah sich im Übrigen genötigt, ihn bei einem Termin im September 2014 abzuschütteln.
202Das gesamte Gepräge des Geschehens, insbesondere das überaus konspirative Vorgehen sowie die Anwesenheit des Angeklagten C.X. bei der Tatbegehung passt eher zu dem von der Kammer angenommenen Tötungskomplott zur Wiederherstellung der Ehre.
203Vor diesem Hintergrund sind die von den Feststellungen abweichenden Angaben der Angeklagten F.X.W. und C.X. in ihren Einlassungen, wonach im Zuge der Trennung der I.E. auch über J.W. gehörendes Gold gesprochen worden sei, bereits wenig plausibel. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung spricht zudem, dass die Bekundungen zu dem vermeintlichen Gold des J.W. vollkommen detailarm sind und sich letztlich in der bloßen Behauptung, dass es einen solchen Vorgang gegeben habe, erschöpfen. Ein nachvollziehbarer Sachverhalt, wann darüber mit wem aus welchem Grund gesprochen worden sein soll, fehlt vollkommen. Wie bereits gezeigt liegt die Annahme eines solchen Sachverhalts aufgrund fehlender objektiver Umstände (z. B. Äußerungen gegenüber Dritten) auch alles andere als nah.
204Nichts anderes gilt für die Angaben der Zeuginnen Y. und N.XF.X.. So bekundeten sie vollkommen unspezifisch, ihre Mutter habe „das Gold“ des J.W. bei sich aufbewahrt. Die Kammer hält diese Bekundungen für bloße Gefälligkeitsangaben zugunsten der angeklagten Verwandten, insbesondere für ihren Vater. Ihre Aussagen zeichnen sich in diesem Punkt durch eine erstaunliche Detailarmut aus. So konnten die Zeuginnen - obwohl sie beide angaben, „das Gold“ gesehen zu haben - die Einzelstücke nicht einmal grob beschreiben. Auch zu den Hintergründen der Verwahrung konnten sie keine näheren Angaben machen. Für die Kammer ist ebenso nicht nachvollziehbar, dass nach den Angaben der Zeugin Y.XF.X. ihr Vater nicht gewusst haben soll, dass seine Ehefrau das Gold des J.W. in seiner Wohnung gelagert habe. Dafür, dass I.E. und J.W. diesen Umstand geheim gehalten haben sollten, ist ein nachvollziehbarer Grund nicht ersichtlich. Noch unglaubhafter wird die Bekundung vor dem Hintergrund der Einlassung des F.X.W., den der J.W. freimütig von der Überlassung des Goldes in Kenntnis gesetzt haben soll. Hinzu tritt, dass die Zeugin N.XF.X., die wiederum angab, nicht zu wissen, ob ihr Vater Kenntnis von dem vermeintlichen Gold des J.W. in seiner Wohnung gehabt habe, gleichwohl bekundete, dass das Opfer die Schmuckstücke bei Hochzeiten anderer Familienmitglieder getragen habe. Dass dies dem Z.P. nicht aufgefallen sein soll und nicht zu Nachfragen geführt haben soll, liegt eher fern. Die Kammer konnte bei ihrer Bewertung auch nicht unberücksichtigt lassen, dass beide Zeuginnen vor ihren Aussagen aufgrund der erklärten Zeugnisverweigerung große Teile der Hauptverhandlung als Zuschauerinnen verfolgt hatten und ihnen daher die Einlassungen und deren Bedeutung bekannt waren. Insgesamt waren nach dem Eindruck der Kammer die beiden Aussagen der Töchter des Z.P. darauf angelegt, ihre Verwandten in einem besonderen milden Licht dazustellen. Dabei blendete die Zeugin N.XF.X. besonders augenfällig etwaige negative Details schlicht aus. Obwohl ihr durch die regelmäßigen Besuche als Zuschauerin bekannt war, dass ihr Onkel J.W. die Tötung ihrer Mutter eingeräumt hatte, gab sie gleich zu Beginn der Vernehmung an, das nicht zu glauben; „Schuld sei nur die Familie der I.“, wofür indes überhaupt kein Anhalt besteht.
205(bb)
Für die Einlassung des Angeklagten C.X., er habe nur mit seiner Mutter reden wollen, damit sie zurückkommen können, spricht gleichfalls nichts. Wie bereits dargelegt, lehnte das Opfer den Kontakt zu ihm ersichtlich ab (s. o.). Vor diesem Hintergrund gab es für den Angeklagten C.X. letztlich keinen Anhalt anzunehmen, das Opfer würde mit ihm reden, wenn er nur zusammen mit seinem Onkel unangekündigt vor ihrer Wohnanschrift erscheinen würde. Dies gilt umso weniger in der konkreten Situation an der GP.-straße, in der er zusammen mit J.W. unter Einschaltung des Zeugen WJ. seiner Mutter im Treppenhaus auflauerte und sein Onkel ihm zuvor gesagt haben soll, dass vielleicht die Polizei gerufen werden würde. Der durchschnittlich intelligente C.X. machte auf die Kammer nicht den Eindruck, dass er aufgrund „jugendlicher Naivität“ die Situation verkannt haben könnte. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass es ihm einerseits darum gegangen sein soll, dass seine Mutter wieder zurückkehren könne, anderseits aber keinen Anstoß daran fand, dass sein Onkel in Erwägung zog, sie „einzupacken“, dies meint zu entführen. Dass er davon ernsthaft davon ausgegangen sei, es würde soweit nicht kommen, liegt angesichts der vorherigen Eskalation des Geschehens und des Verhaltens des Opfers fern.
Gegen seine Einlassung spricht zudem, dass er versuchte, sein Äußeres zu verfremden. Zur Tatzeit war er - entgegen seiner sonstigen Gewohnheit - dunkel gekleidet und trug eine schwarze Kappe. Dies hat der Zeuge WJ. in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung berichtet, die auch insoweit über die Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Seine Beobachtung am Tattag wird bestätigt durch die Angaben der Zeugen AD., die gleichfalls von einer dunklen Bekleidung - und zwar bei beiden Tätern - berichtete. Gerade das für ihn unübliche Tragen einer Kappe, erweckt den Eindruck, dass es ihm darauf ankam, möglichst nicht erkannt zu werden. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der Mitangeklagte J.W. ebenso gekleidet war, was schon ein merkwürdiger Zufall wäre und nicht für das von ihm angegebene vermittelnde Gespräch mit seiner Mutter spricht.
207Zu seiner Motivation passt auch nicht seine Schilderung des übrigen Tatgeschehens. Obwohl es ihm letztlich um die Herstellung des familiären Friedens gegangen sein soll, will er das sich in dem Flur der Wohnung entspannende Kampfgeschehen („richtig geprügelt“) einfach abgewartet haben. Nicht erklärlich ist auch, dass der Angeklagte C.X. in der Wohnung an der GP.-straße einerseits (fälschlich) von dem Tod des Opfers ausgegangen sein will, es aber anderseits nicht merkwürdig fand, dass sein Onkel es gleichwohl an Beinen und Händen fesselte sowie den Mund zuklebte, ehe sie es gemeinsam in den Teppich rollten.
208Ebenso wenig glaubhaft ist die von ihm geschilderte Intention, durch ein Gespräch mit seiner Mutter ihre Rückkehr zur Familie zu ermöglichen, während er bei dem zweiten Kampfgeschehen im G01 aber ebenfalls passiv vor der Ladefläche des Transporters eine nicht unerhebliche Zeit abgewartet haben will, bis das Opfer nach Wortwechsel, Kampfgeschehen und Drosseln tot war. Wenn man bedenkt, dass dieses Geschehen insgesamt durchaus eine geraume Zeit in Anspruch genommen hat, ist diese augenfällige Passivität vor dem Hintergrund seiner sonstigen Einlassung wenig nachvollziehbar.
209Ferner spricht das Verstecken im Treppenhaus unter Einschaltung des Zeugen WJ. gegen seine Einlassung. Dabei ist im Übrigen nicht plausibel, dass J.W. unbekannt gewesen sein soll, wo im Haus die Wohnung das Opfer gelegen gewesen sei. Immerhin hatte J.W. zuvor wiederholt die Zeugin LC. eingeschaltet, die nach ihrem Bekunden in der Wohnung war und ihm darüber auch berichtet hatte. Vor diesem Hintergrund war es eine für ihn leicht zugängliche Information. Dass der sich um diese wesentlichen Information nicht gekümmert haben sollte, obwohl er im Übrigen umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen getroffen hatte (Ausforschung des Opfers durch die Zeugin LC., Kauf von Fesselungsmaterial, Einschaltung des Zeugen WJ. pp), erachtet die Kammer als äußerst fernliegend. Die Kammer schließt aus, dass J.W. sein Wissen insoweit vor dem Angeklagten C.X. verschleiern wollte. Dazu gab es keinen Anlass, zumal er ansonsten sein Wissen ohne weiteres preisgegeben haben soll. Vielmehr spricht das Verhalten dafür, dass die beiden Angeklagten dem Opfer im Treppenhaus bewusst auflauerten, um es nach dem Öffnen der Wohnungstür sofort zu überwältigen.
210Auch das Verhalten des Angeklagten C.X. kurz nach der Tat im Kiosk spricht eher gegen die von ihm geltend gemachte spontane Tötung und für ein geplantes Vorgehen. So ergibt sich aus der Aussage der Zeugin KOK`in ZA. sowie dem ergänzend verlesenen Auswertevermerk, dass er ab 14:00 Uhr Kunden im Kiosk bediente. Dieses Verhalten erscheint doch eher ungewöhnlich für einen Jugendlichen, nach dessen Einlassung seine Mutter gerade vor seinen Augen von seinem Onkel getötet wurde und der zuvor noch fest davon ausgegangen sein will, dass alles wieder in Ordnung kommt. Auch dass er ausweislich der in Augenschein genommenen Sequenz der Überwachungsaufzeichnung sich um 13:53 Uhr zusammen mit J.W. um die Festplatte für die Überwachungsaufnahme kümmert, spricht indiziell gegen eine angesichts seiner Einlassung zu erwartende Erschütterung. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass er dem J.W. einerseits im G01 wegen der Tötung seiner Mutter Vorwürfe gemacht haben will, andererseits im weiteren Verlauf eine erhebliche Zeit mit ihm im Kiosk verbrachte, obwohl er sich dieser Situation ohne weiteres hätte entziehen können.
211Nach alledem sieht die Kammer außerhalb des Ehrmotives keinen anderen nachvollziehbaren Anlass, warum die beiden Angeklagten das Opfer, das ersichtlich keinen Kontakt mit ihnen haben wollte, unter diesen Umständen aufgesucht haben.
212(i)
Ferner konnte die Kammer nicht gänzlich unberücksichtigt lassen, dass der Angeklagte F.X.W. nach außen seine jesidische Zugehörigkeit durchaus demonstriert hat. Er war etwa im Begriff, zusammen mit anderen Jesiden einen Kulturverein zu gründen, was sich aus dem Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000 ergibt, der über das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Damit korrespondiert, dass er in der Hauptverhandlung wiederholt das Wort ergriff, um auf bestimmte Traditionen und Gebräuche der Jesiden hinzuweisen, wobei er regelmäßig mit den Worten „bei uns Jesiden“ begann. Schließlich verstieg er sich sogar darauf, dass in der Hauptverhandlung ausschließlich Dolmetscher eingesetzt werden sollten, die Jesiden seien, was aus Sicht der Kammer gleichfalls für seine besondere Verbundenheit zum Jesidentum spricht. Zudem sagte der Zeuge YY., ein Mitarbeiter des F.X.W., dass dieser dafür bekannt sei, Jesiden, die neu nach Deutschland kämen, Arbeit zu vermitteln.
(j)
Auch der Angeklagte J.W. ist - entgegen seiner Einlassung - den jesidischen Wertvorstellungen verhaftet. Immerhin erklärte er im Zuge des Eindringens in das Frauenhaus den Polizeibeamten völlig selbstverständlich, dass eine Ehrverletzung der Familie im Raum stünde, ohne sich davon in irgendeiner Form zu distanzieren. Ebenso gab er gegenüber der Zeugin GX. an, dass er seinem Bruder helfen müsse, weil er auf ihn hören müsse. Letzteres entspricht dem hierarchisch-patriarchalischen Werteverständnis, wie es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L. dem Jesidentum zu eigen ist. Zugleich erscheint es auch wenig plausibel, wenn er einerseits behauptet, dem Jesidentum seit seiner Einreise in Deutschland nicht mehr verhaftet gewesen zu sein, andererseits aber geltend macht, er habe sein Hochzeitgold bei dem Opfer deponiert, wie es - sowohl nach Auskunft des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L. als auch des Mitangeklagten F.X.W. - einem Brauch im Jesidentum entspricht, wonach ein lediger Mann sein Gold bei einer Schwägerin deponiert. Soweit der Angeklagte J.W. mit seiner Einlassung geltend gemacht hat, dass er mit den jesidischen Werten nichts tun habe, „um hier als Kaufmann erfolgreich sein Geld verdienen“, ist diese Verknüpfung („um“) bereits für sich genommen wenig nachvollziehbar. Hinzu tritt, dass sein Bruder F.X.W. ein gut gehendes Geschäft betrieb und sich gleichwohl den jesidischen Werten verpflichtet fühlt (s. o.). Dass er vor diesem Hintergrund ernsthaft angenommen hat, für seinen geschäftlichen Erfolg als Betreiber eines Kiosks habe er seine Religion aufgeben müssen, liegt bei lebensnaher Betrachtung fern. Dass er möglicherweise gegen einzelne Ge- und Verbote verstoßen hat, indem er etwa (lose) sexuelle Kontakte zu nichtjesidischen Frauen unterhielt, steht der von der Kammer angenommenen religiösen Bindung nicht entgegen.
(k)
Wenn auch nur am Rande, so spricht nach Ansicht der Kammer auch das sich aus der Spurenlage ergeben massive Kampfgeschehen in der Wohnung des Opfers (zahlreiche Blutspritzer an Wänden, Türen und Einrichtungsgegenständen sowie herausgerissenes Kopfhaar) für das Ehrmotiv. Die Kammer erachtet es als überaus plausibel, dass sich die aus der Ehrverletzung ergebende Verachtung durch ein massives gewalttätiges Verhalten gegenüber dem Opfer ausgewirkt hat. Umgekehrt ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar und wird von dem Angeklagten auch nicht erklärt, dass die Situation an der Wohnungstür bereits zu einem solchen massiven Vorgehen gegen I.E. führte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von der Kammer angenommenen heftigen Gegenwehr des Opfers. Wäre es den beiden Angeklagten tatsächlich nur um eigenes Gold gegangen, hätte es aus Sicht der Kammer doch näher gelegen, aufgrund der Gegenwehr von I. abzulassen.
(l)
Dem von der Kammer angenommenen Tatmotiv der verletzten Familienehre steht auch nicht entgegen, dass sich die verurteilten Angeklagten nach der Tat nicht sogleich öffentlich dazu bekannt haben. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. L. dazu ausgeführt hat, war dies deshalb nicht zwingend erforderlich, weil es bereits ausreicht, dass die Gemeinschaft die Tötung den Angeklagten im Sinne von Gerüchten zuschreibt. Und dies ist zweifelsohne geschehen. Wie u.a der Nebenkläger nachvollziehbar bekundet hat, sei das Verschwinden des Opfers, nicht zuletzt aufgrund der öffentlichen Suchmaßnahmen der Polizei in Presse und Fernsehen innerhalb der jesidischen Gemeinschaft bekannt und Gesprächsthema gewesen. Dabei sei etwa im Großraum ZU., dem Wohnort des Nebenklägers, der Tenor gewesen, dass I.E. von der Familie des Z.P. getötet worden sei.
(m)
Die Kammer hat gesehen, dass Z.P. seit Ende 2014 mit einer neuen Frau nach dem jesidischen Recht liiert war. Dieser Umstand ist letztlich neutral. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L., die sich die Kammer gleichfalls zu eigen macht, hat dies keinen Einfluss auf eine etwaige zu verfolgende Ehrverletzung der I.E., und zwar schon deshalb nicht, weil es einem Mann im Jesidentum ohne weiteres gestattet ist, mehrere Frauen zu heiraten.
(n)
Letztlich offenbleiben musste, ob die neben der Leiche gelegte leere Bierflasche ein Zeichen der Missachtung gegenüber der I.E. darstellen sollte, indem sie zusammen mit Abfall begraben wurde.
(o)
Soweit sich die Angeklagten der Hilfe von Menschen außerhalb des Familienverbandes bedient haben (Zeugen NZ., WJ., OP., LC. pp.), vermag dies gleichfalls nicht das Ehrmotiv zu entkräften, wie die Verteidigung meint. Vielmehr war der Einsatz dieser Menschen jeweils notwendig, um ihr Vorhaben im Sinne eines konspirativen Vorgehens vor dem Opfer verborgen zu halten. Denn aufgrund der Vorgeschichte war ihnen vollkommen klar, dass das Opfer sofort Verdacht schöpfen würde, wenn es einen der Angeklagten wahrgenommen hätte.
(p)
Nach umfassender Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Indizien verblieben bei der Kammer keine Zweifel daran, dass die verurteilten Angeklagten aus dem Motiv der durch das Opfer vermeintlich verletzten Familienehre handelten. Dies belegen insbesondere die entsprechenden Äußerungen der Angeklagten J.W. und R.P., wonach die Trennung von Z.P. als Schande für die Familie gesehen wurde, die im Übrigen auch Gegenstand entsprechender Beratungen der Familie war, sowie ihr Verhalten, wie Abhaltung einer religiös-kulturellen Schlichtung, Ausübung massiven Drucks auf I.E. und deren Herkunftsfamilie sowie das überaus koordinierte und konspirative Verhalten der verurteilten Angeklagten, um des Opfers habhaft zu werden. Dabei wurde das Verhalten nicht nur gegenüber dem Opfer verschleiert, sondern vielmehr insgesamt versucht, die Spuren durch Einschaltung von Mittelsmännern und Einrichtung anonymer technischer Adressen zu verschleiern. Damit korrespondiert auch die Einschätzung der I.E., dass ihr Ehemann und seine Familie sie als Besitz sehen würden und ihr Verhalten als Ehrverletzung ansehen würden, weshalb sie unter Todesängsten litt. Ein anderes Tatmotiv für die Tötung der I.E. ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Soweit der Angeklagte J.W. in seiner Einlassung behauptet hat, es sei ihm nur auf die Wiedererlangung eigenen Goldes angekommen, folgt ihm die Kammer nicht. Die Kammer glaubt bereits nicht, dass er dem Opfer tatsächlich Gold zur Aufbewahrung überlassen hat. Ein entsprechendes Rückgabeverlangen war weder Gegenstand der Schlichtung noch hat er sich an öffentliche Stellen gewandt. Auch der Zeugin GX. gegenüber hat nur von Gold seines Bruders berichtet. Die Überlassung des Goldes wurde lediglich in den Einlassungen der Mitangeklagten C.X. und F.X.W. sowie den Bekundungen der Zeuginnen Y. und N.XF.X. bestätigt, wobei der Umstand jeweils eher pauschal behauptet wurde und sie aufgrund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses ein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatten. Auch der Umstand, dass sich nach der Tat Gold des J.W. bei der Zeugin IP.W. befand, spricht indiziell ebenso gegen seine Einlassung wie die Anwesenheit des Mitangeklagten C.X. bei der Tat, zumal auch er keine plausiblen Angaben gemacht hat, warum er am Tattag die Wohnung des Opfers aufgesucht hat.
bb. Gemeinsamer Tötungsentschluss
221Die Kammer ist vor dem Hintergrund des so belegten Ehrmotivs sowie der sonstigen festgestellten Umstände zudem davon überzeugt, dass jedenfalls die verurteilten Angeklagten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 im Rahmen eines „Familienrates“ gemeinsam beschlossen haben, I.E. zu töten, um dadurch die von ihnen verletzt gesehene Familienehre wiederherzustellen.
222(a)
Dies ergibt sich bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände daraus, dass ihnen spätestens jetzt vollkommen klar war, dass das Opfer auch zukünftig nicht die von ihnen nach wie vor vertretenen Regeln der jesidischen Gemeinschaft anerkennen würde und die Rolle als Besitz des Ehemannes, der allein über das Ob und Wie einer Trennung zu entscheiden hat, respektieren würde. Dies schließt die Kammer daraus, dass für die Angeklagten ersichtlich alle anderen Maßnahmen gescheitert waren. Die seit der Trennung unternommenen Versuche, durch Druckausübung und Drohungen (etwa Eindringen ins Frauenhaus), Einschaltung der Herkunftsfamilie, die gleichfalls Druck auf das Opfer ausüben sollte, sowie schließlich die Durchführung einer religiös motivierten Schlichtung unter Beteiligung sog. hochgestellter jesidischer Persönlichkeiten) waren sämtlich gescheitert. I.E. brachte gegenüber den verurteilten Angeklagten durch ihr Verhalten, aber auch durch entsprechende Äußerungen wiederholt und eindeutig zum Ausdruck, dass sie unter keinen Umständen zu der Familie ihres Ehemannes zurückkehren würde sowie sich auch ansonsten dem Diktat dieser Familie nicht unterwerfen würde.
Auch die nach dem Schlichtungsverfahren unternommenen weiteren Versuche, über die Herkunftsfamilie Druck auszuüben sowie die Versendung von WhatsApp-Nachrichten mit klaren Todesdrohungen (blutiges Messer) konnten das Opfer ersichtlich nicht umstimmen.
224Dass die via WhatsApp versandten Drohnachrichten aus dem Kreis der Angeklagten kamen bzw. auf deren Veranlassung versandt wurden, schließt die Kammer aus Folgendem: Wie sich aus den Bekundungen des Zeugen PK SA. ergibt, wurden die Drohnachrichten von der Mobilfunknummer N11 versandt. Der Zeuge hatte am 00.00.0000 die polizeiliche Strafanzeige des Opfers wegen Bedrohung aufgenommen und zu diesem Zwecke auch den WhatsApp-Verlauf nebst Telefonnummer zur Kenntnis genommen. Wie der Zeuge KHK SN. berichtete, hatte seine Überprüfung der Telefonnummer ergeben, dass sie auf eine nicht existente Person unter einer nicht existenten Anschrift registriert war. Im Zuge der Ermittlungen im hiesigen Strafverfahren wurde ein Mobiltelefon in der Wohnung des Angeklagten Z.P. aufgefunden, in dem unter dem Namen „Chef“ eine nahezu identische Rufnummer gespeichert war und die lediglich eine Ziffer zu viel aufwies, namentlich lautete die Nummer N12. Die von der Zeugin KHK`in YA. dazu angestellten Ermittlungen ergaben, dass die eingespeicherte Rufnummer (mit der überzähligen Ziffer 5) nicht existent ist. Diese Umstände sprechen dafür, dass die WhatsApp-Nachrichten aus dem Bereich der Familie der Angeklagten stammten. Soweit bei der eingespeicherten Nummer eine Ziffer zu viel enthalten ist, handelt es sich aus Sicht der Kammer um einen bloßen Tippfehler. Diese Annahme findet zudem indiziell Bestätigung aus dem vorgelagerten Geschehen, bei dem es den Angeklagten neben der Rückkehr der I.E. zur ehelichen Familie auch auf die Rückerlangung des Goldes ankam. Die umfangreiche Hauptverhandlung hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Drohnachrichten von jemand anderem, außerhalb der Familie der Angeklagten, oder in einem anderen Kontext erfolgt sein könnten, zumal die Art der Drohung durchaus dem bereits zuvor verwendeten Duktus der Angeklagten F.X.W. und J.W. entsprach (vgl. deren verbale Todesdrohungen gegenüber dem Opfer). Wer genau mit „Chef“ gemeint war, ließ sich nicht mehr feststellen. Dabei könnte es sich etwa um F.X.W. als „Familien-Chef“, J.W. als „Kiosk-Chef“ oder - wenn das Mobilfunktelefon von C.X. benutzt worden sein sollte - um Z.P. handeln oder letztlich - nicht ausschließbar eine andere, unbekannt gebliebene Person.
225I.E. entzog sich nun vollständig dem Einflussbereich der verurteilten Angeklagten, in dem sie sich vor ihnen versteckt hielt sowie sich eine neue Mobilfunknummer zulegte. Angesichts dieser Umstände konnte nach Ansicht der Kammer bei den verurteilten Angeklagten kein Zweifel daran bestehen, dass die bloße Fortsetzung ihrer bisherigen Bemühungen das Opfer nicht umstimmen würde. Für die - auch nur vage - Hoffnung, man könne I.E. durch Zureden, Einschüchterung oder Todesdrohungen zur Achtung der jesidischen Werte in ihrem Sinne doch noch veranlassen, bestand schlicht keine Veranlassung mehr. Somit standen die verurteilten Angeklagten nach Überzeugung der Kammer vor der Alternative, die empfundene Ehrverletzung durch das Opfer (s. o.) einfach hinzunehmen oder - gemäß ihrem jesidisch-patriarchalischen Werteverständnis - die vermeintliche „Ehrverletzerin“ zu töten.
226Die angesichts dieser Alternativen unter Beteiligung aller verurteilten Angeklagten ab Mitte September 2014 unternommen Anstrengungen, durch koordiniertes und konspiratives Zusammenwirken des Opfers habhaft zu werden (vgl. Beschattungsversuche, Befragung der Zeugin BZ., Einwohnermeldeamtsanfrage über Strohmann, versuchte Anwerbung GX., Einschaltung der Zeugin LC. als „Lockvogel“, Postieren des Zeugen WJ. vor dem Haus am Tattag, Bereitstellen von Fesselungsmaterial und Teppich), belegt dabei aus Sicht der Kammer eindrucksvoll, dass sie sich für die Tötung des Opfers entschieden haben. Dass es sämtlichen oder auch nur einzelnen männlichen Angeklagten, eingedenk dieses miteinander verzahnten Vorgehens, lediglich darum gegangen sein könnte, ihre bislang ersichtlich erfolglos unternommenen Versuche fortzusetzen, das Opfer durch (Todes-)Drohungen und Einschüchterung zu einem Einlenken zu bewegen, glaubt die Kammer nicht.
227(b)
Dass es den von der Kammer angenommenen „Familienrat“ tatsächlich gegeben hat, ergibt sich zudem inzident aus der über die Vernehmungsbeamten eingeführten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung der Mitangeklagten R.P.. Danach hat der Familienverband über das Verhalten des Opfers und mögliche Reaktionen darauf, kollektiv „beraten“ (so wörtlich). Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass von der Mitangeklagten R. keine zeitliche Einordnung vorgenommen wurde. Allerdings liegt es zur Überzeugung der Kammer fern, dass nach der von dem Opfer nicht weiter beachteten Schlichtungsvereinbarung im Familienverband nicht mehr über die Angelegenheit „beraten“ worden sein sollte, obwohl die Ehrverletzung aufgrund des Verhaltens des Opfers anhielt und sich sogar noch vertieft hatte (s. o.), und steht im Übrigen auch in Widerspruch zu dem sonstigen vorherigen - stets gemeinsam - erfolgten Verhalten der verurteilten Angeklagten. Vielmehr waren nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L. nach dem offensichtlichen Scheitern der Schlichtung die männlichen Angeklagten als Besitzer, Bewahrer und Verteidiger der Ehre mit ihrem Körper für die Wiederherstellung der Familienehre unmittelbar verantwortlich. Angesichts dessen, dass sie vorher dieser Verhaltensanforderung ohne zu zögern entsprachen, wobei sie wiederholt Todesdrohungen ausstießen sowie auch im weiteren Geschehen bis zum Tod des Opfers und auch darüber hinaus zusammenwirkten, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Tötung der I.E. (jedenfalls) zwischen den verurteilten Angeklagten beraten und sodann auch beschlossen wurde. Wie bereits ausgeführt folgt die Kammer den Angaben der Mitangeklagten R.P. lediglich insoweit nicht, als ihre Familie beschlossen habe soll, I.E. „laufen zu lassen“. Wie bereits ausgeführt, ist dies angesichts der geschilderten Betroffenheit aller Familienmitglieder sowie der ergriffenen Bemühungen, verschiedentlich auf das Opfer einzuwirken, nicht glaubhaft.
(c)
Für das Vorliegen eines Tötungskomplotts spricht im Übrigen auch die Äußerung des J.W. gegenüber der Zeugin GX. im Januar 2015, wonach er auf seinen älteren Bruder „hören“ müsse. Dazu bekundete die Zeugin im Einzelnen, dass J.W. sie nachdrücklich gebeten habe, in einem Frauenhaus nach seiner Schwägerin zu suchen. Als sie nach dem Grund gefragt habe, habe er ihr gesagt, die Frau seines Bruders sei „abgehauen“ und habe dessen Gold mitgenommen. Auf die Nachfrage der Zeugin, warum sich sein Bruder nicht selber darum kümmere, habe J.W. geantwortet, dass er „auf ihn hören“ müsse. Damit offenbarte J.W. nach Ansicht der Kammer indiziell, dass es die festgestellte Abrede gegeben hat. Denn es kann nur auf jemanden „gehört“ werden, wenn man mit ihm auch gesprochen hat. Soweit in dem Gespräch nur von dem „Hochzeitsgold“ die Rede war und nicht etwa die Tötung der I.E., lässt sich der Umstand zwanglos damit erklären, dass das Tötungskomplott gegenüber der Zeugin GX. nicht offenbart werden sollte, um sich auf diese Weise vor einer etwaigen Strafverfolgung zu schützen, falls sie den Inhalt des Gesprächs weitertragen sollte.
(d)
Auch das Verhalten der Angeklagten Z.P. und F.X.W. im unmittelbaren Anschluss an die Tatbegehung belegt, dass die Tötung des Opfers auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruhte.
(aa)
Auf den Anruf des J.W. über eine der konspirativen Mobilfunknummern ließ der Angeklagte Z.P. alles stehen und liegen, um ihm den Ersatzautoschlüssel in den G01 zu bringen. Dabei übertrug er dem völlig verdutzten Zeugen NZ. die Aufsicht über den Kiosk sowie die Kasse und Warenbestände, um - wie die in Augenschein genommene Sequenz der Überwachungskamera aus dem Kiosk zeigte - das Ladenlokal buchstäblich fluchtartig zu verlassen. Dieses Verhalten steht bereits in einem völligen Missverhältnis zu den (unter herkömmlichen Umständen) drohenden Konsequenzen, namentlich dass sein Bruder J.W. auf den Ersatzschlüssel etwas länger hätte warten müssen. Ein weiterer außerhalb der Tat liegender Grund, der eine solche Eile auf Seiten Z.P`s hätte erforderlich erscheinen lassen, ist weder von den Angeklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Nach der Rückkehr des J.W. aus dem G01 verbrachte er mehrere Stunden im Bereich des Kiosks, wie sich aus dem auszugsweise in Augenschein genommenen Überwachungsaufzeichnungen, auf denen er immer wieder zu sehen ist (zuletzt um 15:34 Uhr), ergibt. Diese Eile ist demgegenüber nachvollziehbar, wenn man unterstellt, dass Z.P. von der soeben stattgehabten Tötung seiner Ehefrau wusste und nunmehr seinen Bruder und seinen Sohn unterstützen wollte.
Zudem hätten andere Handlungsoptionen bestanden, den Ersatzschlüssel J.W. zukommen zu lassen, bei denen er nicht für eine erhebliche Zeit einem zufällig anwesenden Kunden den Kiosk nebst Kasse und Warenbestand hätte überlassen müssen (etwa abzuwarten, bis die bereits von ihm verständigte Vertretung aus dem Familienkreis im Kiosk eintraf oder Überbringen des Schlüssels allein durch den persönlich bekannten Taxifahrer). Dass Z.P. keine dieser Alternativen wählte, sondern es vielmehr für erforderlich erachtete, unverzüglich und selbst in den G01 zu fahren, spricht in einem hohen Maße dafür, dass er - aufgrund vorheriger Absprache - von der Tötung seiner Ehefrau Kenntnis hatte.
232Angesicht der verlesenen Kommunikationsdaten zu diesem Ereignis ist es auch nicht sehr wahrscheinlich, dass J.W. seinem Bruder anlässlich seiner telefonischen Bitte, den Fahrzeugschlüssel in den Bereich des G01 zu bringen, von der Tötung des Opfers in Kenntnis gesetzt hat. Denn zu diesem Zeitpunkt gab es nur zwei eher kurze Telefongespräche von der ausschließlich am Tattag genutzten konspirativen Mobilfunknummer N09. Zunächst rief J.W. um 11:20 Uhr für 110 Sekunden auf der Festnetzleitung des Kiosks an. Es folgte um 11:29 Uhr ein Anruf zu der Mobilfunknummer des Z.P., wobei das Gespräch gerade einmal 40 Sekunden dauert. Dass hier der Z.P., der nach seiner Einlassung bis dahin vollkommen ahnungslos gewesen sein will, bereits während dieser kurzen Kontakte von J.W. in das Bild gesetzt worden sein soll, hält die Kammer für wenig wahrscheinlich.
233Ferner spricht auch die weitere Einlassung des Z.P. indiziell dafür, dass er von der Tat wusste. So übergab er dem J.W. den Schlüssel, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt nachgefragt zu haben, wie es zu dem Verlust des Schlüssels im G01 gekommen ist oder was sein Bruder dort am Mittag zu tun hatte. Dieses Verhalten trotz der eher ungewöhnlichen Umstände ist wiederum überaus erklärlich, wenn Z.P. den Grund wegen der gemeinsamen Tatabrede schon kannte, weil die Tötung vorher zwischen den verurteilten Angeklagten vereinbart war.
234Für die Annahme der gemeinsamen Tatabrede spricht in diesem Zusammenhang auch, dass Z.P. sich schon vor dem Anruf äußerst nervös verhielt und im Kiosk immer wieder hektisch auf und ab ging. Hiervon konnte sich die Kammer durch die auszugsweise Inaugenscheinnahme der Überwachungsaufnahmen aus dem Kiosk von über vier Stunden Material selbst überzeugen. Ausweislich der Überwachungsaufnahmen befand sich Z.P. seit etwa 9:00 Uhr im Kiosk. Weiter ist auf den Aufnahmen aus verschiedenen Positionen zu sehen, wie er den gesamten Vormittag immer wieder im Kiosk nervös auf und ab geht. Ergänzend wurde zudem die Zeugin KOK`in ZA. vernommen, die das gesamte Video ausgewertet hatte und gleichfalls den Eindruck gewann, dass Z.P. eine augenfällige innere Unruhe trieb. Die Kammer führte seine Nervosität auf die für diesen Vormittag verabredete Tötung seiner Ehefrau zurück.
235Zudem berichtete die Zeugin KOK`in ZA. über die von dem Angeklagten Z.P. im Kiosk geführten Gespräche. Sie hatte während des Ermittlungserfahrens die erhobenen Gesprächsdaten der Angeklagten und die auf den Überwachungsaufnahmen des Kiosks dokumentierten Ereignisse zusammengefasst. Die Gesprächsinhalte konnten nachträglich nicht mehr rekonstruiert werden. Danach telefonierte Z.P. den ganzen Vormittag ausschließlich mit verschiedenen Familienmitgliedern. Von Interesse ist hier vor allem Folgendes: Zwischen 10:48:08 Uhr und 10:48:16 Uhr stellte er eine Verbindung zu dem Mobiltelefon seines Sohnes C.X. für sieben Sekunden her. Ob auch tatsächlich gesprochen wurde, ließ sich nicht mehr feststellen. Auch dieses Detail spricht, wenn auch eher am Rande, für eine vorherige Tatabrede mit den übrigen männlichen Angeklagten. Ein außerhalb der Tat liegender Grund ist nämlich nicht ersichtlich, warum Z.P. seinen Sohn ausgerechnet zu einer Zeit kontaktiert hat, als dieser sich nach Auskunft der Zeugin G., der Klassenlehrerin, ganztägig bei einem Schülerpraktikum hätte befinden sollen, dem er zur Tatbegehung aber tatsächlich fernblieb. Die von Z.P. gewählte Zeit ist auch deshalb von Bedeutung, weil das von der Zeugin LC. nach ihren entsprechenden Bekundungen verabredete Treffen mit I.E., und damit der Beginn der Tatausführung, gegen 10:00 Uhr war. Es wäre - eingedenk der sonstigen vor und nach dem Telefonat liegenden Umstände (Ausforschungsversuch der Zeugin BZ., eigene Ehrbetroffenheit, übereiltes und persönliches Überbringen des Ersatzschlüssels, Zusammentreffen im Kiosk aller männlichen Angeklagten zwischen 13:00 und 14:00 Uhr), schon ein überaus merkwürdiger Zufall, dass Z.P. seinen Sohn rund 50 Minuten nach Tatbeginn versucht hat zu erreichen, ein Zeitpunkt, zu dem der Abschluss der Tat durchaus möglich erschien, ohne dass er über die Tat informiert gewesen zu sein soll.
236Dass das Thema der Trennung seiner Ehefrau für Z.P. selbst nach dem Tod des Opfers für ihn nicht abgeschlossen war, zeigte sich bei einem Elternsprechtag Ende April 2015 in der Schule des C.X.. Die Zeugin G. bekundete nämlich, dass sie sich im Gespräch mit Z.P. nach I.E. erkundigt habe. Daraufhin habe er vollkommen die Fassung verloren, sei wütend aufgesprungen, habe herumgeschrien und wuchtig gegen ihren Schreibtisch „wie gegen einen Körper“ getreten, wobei er ein verächtliches Gesicht gemacht habe. Diese heftige Reaktion, selbst noch nach dem Tod des Opfers zeigt, dass, trotz der Beziehung zu einer anderen Frau, ihn die Angelegenheit überaus beschäftigte. Auch dieser Randaspekt lässt aus Sicht der Kammer die Beteiligung des Z.P. an der Tötung seiner Ehefrau - im Zusammenspiel mit seiner Ehrbetroffenheit - überaus plausibel erscheinen.
237(bb)
Aber auch das Einfinden der männlichen Angeklagten - wie auf ein Kommando - unmittelbar nach der Tatausführung im Bereich des Kiosks, neben dem sich auch die Privatwohnung des Angeklagten J.W. befand, spricht indiziell für eine vorherige Tötungsabrede zwischen ihnen. Den Überwachungsaufnahmen kann entnommen werden, dass als Erster der Angeklagte Z.P. um 13:00 Uhr in den Kiosk zurückkehrt und sich zunächst für längere Zeit in den nicht videoüberwachten Lagerraum zurückzog. Wie die erhobenen Metadaten zeigen, führte er sofort ein längeres Gespräch von rund 14 Minuten mit einer technischen Adresse, die dem Haushalt der Angeklagten R.P. zugeordnet werden konnte. Nur zehn Minuten später (13:10 Uhr) betritt J.W. den Kiosk. Um 13:36 Uhr ist C.X. im Kiosk zu sehen und zwei Minuten später auch der Angeklagte F.X.W.. Dieses Zusammentreffen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbegehung untermauert das von der Kammer angenommene konspirative Vorgehen der männlichen Angeklagten, zumal der Angeklagte F.X.W. dieses Treffen zum Anlass nahm, das Mobiltelefon des Opfers von einer der anderen verurteilten Angeklagten zu übernehmen und es später zu entsorgen.
Die davon abweichende Behauptung des F.X.W., seinen Bruder J.W. nicht angetroffen zu haben, hält die Kammer für gelogen. Dafür, dass sich sein nachweislich vor Ort befindlicher Bruder vor ihm verborgen haben könnte, spricht nichts. Es ist im Übrigen auch nicht plausibel, dass Z.P., der ausweislich des Überwachungsvideos J.W. gesehen hatte und daher wusste, dass er sich vor Ort befand, dies seinem Bruder F.X.W. nicht gesagt haben sollte. Zudem unternahm er im unmittelbaren Anschluss an seinen Besuch im Kiosk keine Versuche, J.W. telefonisch zu erreichen, was angesichts der Einlassung des F.X.W., wonach er gerade überraschend erfahren haben will, dass sein Bruder eine ihm bekannte Person getötet hat, doch überaus nahe gelegen hätte. Wie sich aus dem Auswertevermerk der Kommunikationsdaten der Tatortfunkzelle und der retrograden Verbindungsdaten von technischen Adressen vom 00.00.0000 ergibt, der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab es lediglich einen erfolglosen Kontaktaufnahmeversuch des J.W. um 14:38 Uhr. Die Anwahl erfolgte über eine der technischen Adresse aus dem Nummernblock (N13). Daraufhin erfolgte ein Rückruf des F.X.W. erst um 16:08 Uhr. Ferner lässt die Einlassung des F.X.W. vollkommen im Dunkel, wie er genau an das Mobiltelefon des Opfers gelangt ist.
239Dass es sich auch nach der Einschätzung des Angeklagten J.W. um ein konspiratives Zusammentreffen handelte, ergibt sich daraus, dass auf den Überwachungsaufzeichnungen zu sehen ist, wie er ab 13:55 Uhr wiederholt an der Festplatte manipulierte. Schließlich verständigte er am Nachmittag den Zeugen QF., der sich im Kiosk um die technischen Einrichtungen kümmerte. Nach dessen Bekundungen drängte J.W. hartnäckig darauf, dass der Zeuge sofort in den Kiosk kommen sollte, um die Festplatte mit den Überwachungsaufnahmen zu löschen. Dies empfand der Zeuge QF. sehr verwunderlich, da die Videoanlage von ihm so eingerichtet war, dass die Aufnahmen auf der Festplatte nach drei Tagen überschrieben wurden. Nachdem J.W. aber „nicht locker“ ließ, fuhr er zu dem Kiosk und formatierte die Festplatte mit den Überwachungsaufnahmen, die später durch das Landeskriminalamt NRW wiederhergestellt werden konnten.
240(e)
Aber auch als J.W. am Vorabend zur Tat das Fesselungsmaterial kaufte, telefonierte er ausweislich der über das Selbstleseverfahren eingeführten Auswertungen der Kommunikations- und Standortdaten der Beteiligten im engen zeitlichen Zusammenhang mit F.X.W.. Die Kammer hält diese Kommunikation für keinen Zufall, sondern vielmehr Ausdruck der am nächsten Tag anstehenden Tat im Sinne gemeinsamer Absprache und Koordination. Dass diese Kommunikation sowie das im unmittelbaren Anschluss an die Tatbegehung am 00.00.0000 stattgehabte Treffen angesichts des vorherigen gemeinsamen Zusammenwirkens und der gleichen Ehrbetroffenheit aller Angeklagten lediglich Zufall gewesen sein soll, ist wenig wahrscheinlich.
(f)
Die Annahme gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung der Tötung der I.E. durch alle männlichen Angeklagten wird zudem durch die Äußerung des Angeklagten Z.P. im September 2015 gegenüber einer von der Polizei eingeschalteten Vertrauensperson getragen. Die Polizei hatte im Zuge der Ermittlungen eine arabischsprachige Vertrauensperson eingeschaltet, die als Kunde öfter den Kiosk besuchte. Bei diesen Besuchen kam es zu Gesprächen zwischen der Vertrauensperson und Z.P.. Nach einer Vielzahl von eher belanglosen Zusammentreffen, in der die Vertrauensperson unter der Legende eines von seiner Ehefrau getrennt lebenden Mannes auftrat, der mit ihr in Streit lag, empfahl Z.P. ihm zunächst, seine Frau verschwinden zu lassen; „einfach weg damit“. Schließlich räumte er am 00.00.0000 gegenüber der Vertrauensperson ein, dass seine Ehefrau von ihnen getötet worden sei („Wir haben meine Ex-Schlampe umgebracht/gelöscht.“).
Die Wahrnehmungen der Vertrauensperson wurden durch Vernehmung des Zeugen KHK SD. als Zeuge vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt. Eine Vernehmung der Vertrauensperson selbst war nicht möglich, da deren Identität der Kammer unbekannt geblieben ist. Entsprechende Bemühungen der Kammer, das Innenministerium des Landes NRW zu einer Offenlegung der Identität zu bewegen, scheiterten. Bei dem Zeugen SD. handelt es sich um den aktuellen VP-Führer dieser Vertrauensperson. Eine Vernehmung des zum Zeitpunkt des Einsatzes aktiven VP-Führers KHK XV. war nicht mehr möglich, weil er inzwischen verstorben ist. Daraufhin hat der Zeuge KHK SD. die Vertrauensperson im Hinblick auf die Hauptverhandlung erneut zweimal vernommen, namentlich am 00.00.0000 und 00.00.0000, wobei sich nach dem Bekunden des Zeugen KHK SD. die Vertrauensperson insbesondere an den hier in Rede stehenden Einsatz am 00.00.0000 noch gut erinnern konnte. Im Einzelnen habe die Vertrauensperson ihm gegenüber folgende Angaben gemacht:
243An diesem Einsatztag hätten zwei Polizeibeamte den Kiosk aufgesucht. Sie hätten mit Z.P. geredet, wobei die Vertrauensperson den Inhalt des Gesprächs nicht habe verstehen können. Als die Polizisten das Ladenlokal wieder verlassen hätten, sei Z.P. sehr wütend gewesen. Vor dem Eintreffen der Polizisten sei er hingegen ganz ruhig gewesen. Daraufhin habe die Vertrauensperson ihn auf Arabisch gefragt, was denn los gewesen sei. Der habe gleichfalls auf Arabisch geantwortet, dass „die“ ihm Angst hätten machen wollen. Die Polizisten würden herausfinden wollen, wo seine Ehefrau sei. Sodann habe Z.P. gesagt: „Wir haben meine Ex-Schlampe umgebracht/gelöscht.“ Auf diese spontane Erklärung habe die Vertrauensperson nicht reagiert. Für die Vertrauensperson sei in diesem Kontext klar gewesen, dass er von der Tötung seiner Ehefrau gesprochen habe.
244Dass Z.P. sich ohne jede Einschränkung mit in die durchgeführte Tötung der I. einbezieht („wir haben“), spricht nach Überzeugung der Kammer in einem hohen Maße dafür, dass es das hier zugrunde gelegte Tötungskomplott gegeben hat. Angesichts seiner Versuche, über die Zeugin BZ. den Aufenthaltsort des Opfers ausfindig zu machen, aber auch mit Blick auf das Überbringen des Ersatzschlüssels sowie das Zusammentreffen der männlichen Angeklagten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Tat kann hier auch nicht von einer bloßen nachträglichen Billigung und Vereinnahmung der Tötung ausgegangen werden. Vielmehr verbalisiert er hier nach Überzeugung der Kammer, dass die männlichen Angeklagten - im Sinne der getroffenen Feststellungen - gemeinsam die Tötung des Opfers beschlossen hatten und es sich somit auch um seine Tat handelte.
245Nach der Überzeugung der Kammer unter Beachtung der besonderen Anforderungen im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. o.) bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen hat der Angeklagte Z.P. sich entsprechend gegenüber der Vertrauensperson geäußert. Im Ausgangspunkt ihrer Würdigung hat sich die Kammer nochmals vor Augen geführt, dass hinsichtlich des gemeinsamen Tatentschlusses eine im Wesentlichen durch Einzelindizien geprägte Beweislage vorliegt. Gleichwohl konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass die Angabe der Vertrauensperson nicht durch ein wie auch immer gelagertes Überführungsinteresse oder in sonstiger Weise beeinflusst worden sind.
246Die Kammer schließt aus, dass die von der Vertrauensperson hinsichtlich der Handlungen und Äußerungen des Z.P. gemachten Wahrnehmungen in wesentlichen Teilen versehentlich und unbewusst falsch wiedergegeben wurden. Über den gesamten Einsatz der Vertrauensperson, also auch den hier in Rede stehenden konkreten Einsatz, stand sie unter enger Führung des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen KHK XV., der regelmäßig Kontakt zu ihr hielt. Dies hat der Zeuge KHK SD. berichtet. Auch wenn ihm die Führung der Vertrauensperson zu der Zeit noch nicht oblag, sollte er nach seinem Bekunden sukzessive die Aufgabe des KHK XV. im Hinblick auf dessen Erkrankung übernehmen und arbeitete deshalb eng mit ihm zusammen. Wie der Zeuge SD. weiter bekundet hat, habe ihn KHK XV. deshalb auch über diese Vertrauensperson sowie den Einsatzverlauf regelmäßig informiert.
247Bei der eingesetzten Vertrauensperson handelt es sich nach den Bekundungen des nunmehrigen VP-Führers KHK SD. um eine überaus zuverlässige Vertrauensperson, die bereits seit vielen Jahren vom Landeskriminalamt NRW eingesetzt wurde und auch noch aktuell eingesetzt wird. Verfehlungen oder Unregelmäßigkeiten dieser Vertrauensperson habe er weder selbst zur Kenntnis nehmen müssen noch ergäben sich solche aus der beim Landeskriminalamt geführten Akte, die ihm vollständig bekannt sei. Auch er selbst habe nach seinem persönlichen Eindruck von der Vertrauensperson keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Zudem ist die Vertrauensperson, die zwar aus dem kriminellen (Rotlicht-)Milieu rekrutiert wurde, nach den Angaben des KHK SD. strafrechtlich nicht im Zusammenhang mit Aussagedelikten in Erscheinung getreten. Es gebe lediglich eine ältere Vorbelastung wegen eines „milieutypischen Delikts“. Darüber hinaus wurde sie ausweislich der auszugweise verlesenen VP-Akte sowie der ergänzenden Angaben des Zeugen KHK SD. von dem inzwischen verstorbenen KHK XV. vor ihrem Einsatz umfangreich belehrt und auf die besondere Relevanz ihrer Aussage hingewiesen. Zwar kann ein - über die übliche Aufwandsentschädigung hinausgehendes - finanzielles Eigeninteresse der Vertrauensperson an einem Gelingen der polizeilichen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden und liegt vor dem Hintergrund der Angaben der von der Kammer vernommenen Polizeibeamten, wonach es nach Abschluss dieses Einsatzes zu einer Prämienzahlung gekommen sei (die Aussagegenehmigung ließ eine weitergehende Aussage zu der Höhe der Erfolgsbeteiligung nicht zu) im konkreten Fall sogar nahe. Hieraus lässt sich indes nicht ableiten, dass dieses Eigeninteresse die Aussage der Vertrauensperson beeinflusst hätte. Anhaltspunkte, die für eine in diesem Sinne beeinflusste Aussage der Vertrauensperson sprechen könnten, hat die Hauptverhandlung nicht zutage gefördert und sind auf den konkreten Fall bezogen auch nicht ersichtlich. Eine mit der Polizei zusammenarbeitende Vertrauensperson ist sich des Umstandes bewusst, dass die Ermittlungsbehörden keinerlei Verwendung mehr für sie hätten, wenn sie auch nur in einem Fall eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage tätigen würde. Dass eine hier bereits seit vielen Jahren eingesetzte Vertrauensperson das Risiko einer bewussten Falschbelastung eingeht, liegt auch deshalb nicht nahe, zumal sie immer damit rechnen muss, dass ihre Angaben durch weitere Ermittlungshandlungen (Innenraumüberwachung pp) überprüfbar sind. Nach alledem glaubt die Kammer nicht, dass die Vertrauensperson die Unwahrheit gesagt haben könnte und das Risiko eingegangen ist, durch eine Falschaussage ihre langjährige Einnahmequelle zu verlieren.
248Die Angaben der Vertrauensperson sind auch glaubhaft. Die Umstände der Äußerung und den wesentlichen Inhalt konnte die Vertrauensperson auch in der rund zwei Jahre späteren Nachvernehmung zuverlässig erinnern. Dies spricht in einem hohen Maße für selbst erlebtes Geschehen, weil bei einer lediglich auswendig gelernten Lügengeschichte die Erinnerung in der Regel schnell verblasst. Für die Richtigkeit der Angaben der Vertrauensperson spricht zudem deren Konstanz. Die von ihr gegenüber dem Zeugen KHK SD. gemachten Angaben stimmen mit denen aus 2015 gegenüber dem verstorbenen VP-Führer KHK XV. gemachten Angaben überein. Dies ergibt sich u. a. aus den von KHK XV. erstellten Aussageprotokollen, die gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO ergänzend verlesen wurden. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Vertrauensperson spricht zudem der Umstand, dass sie überprüfbare Details berichtet hat, die sie nur im Rahmen des Einsatzes hat erlangen können und die sich durch objektive Beweise bestätigt haben. So gab sie an, dass vor der Aussage des Z. P. zwei Polizisten in dem Kiosk gewesen wären. Dass es diesen Einsatz an diesem Tag tatsächlich gegeben hat, ergibt sich wiederum aus den Bekundungen des EK-Leiters KHK CJ., der ihn bestätigt hat.
249Die Kammer hat gesehen, dass das Konfrontationsrecht der Verteidigung und der Angeklagten durch die Einführung der Angaben der Vertrauensperson über einen Zeugen vom Hörensagen eingeschränkt ist. Sie hat diesem Umstand u. a. durch die Möglichkeit, Fragen über den VP-Führer an die Vertrauensperson mittelbar richten zu können, und eine besonders kritische Beweiswürdigung Rechnung getragen.
250Die vorstehenden Angaben der Vertrauensperson, die über die Vernehmungsbeamten eingeführt wurden, sind auch uneingeschränkt verwertbar. Veranlasst - wie hier - eine Privatperson unter Verheimlichung ihres Ermittlungsinteresses einen Tatverdächtigen, mit ihr ein Gespräch zu führen, so begründet dies entgegen der Auffassung der Verteidiger keinen Verstoß gegen die unmittelbar oder entsprechend heranzuziehende Regelung der § 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StPO. Das vorliegend allein in Betracht kommende Verbot der Täuschung ist bei systematischer Betrachtung der anderen in § 136a Abs. 1 StPO aufgeführten verbotenen Vernehmungsmethoden einschränkend auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - 3 StR 400/10 -, Rn. 9 f., juris). Mit der Beeinträchtigung der Willensentschließung durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei oder Hypnose lässt sich das Auftreten einer Privatperson unter einer Legende, die sich in einer konkreten Situation lediglich danach erkundigt hat, was gerade geschehen sei, nicht vergleichen. Angesichts der vorstehenden Umstände, namentlich die bloße unspezifische Frage, was los war sowie der vollständige Verzicht auf konkrete Nachfragen, liegt auch kein Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit vor. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Selbstbelastungsfreiheit zum Kernbereich des in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren gehört und daher einen hohen Stellenwert genießt (ebenso BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10 -, Rn. 12 unter Bezugnahme auf EGMR StV 2003, 257, 259, juris). Vorliegend stand es dem Angeklagten Z.P. vollkommen frei, ob und wie er auf die unspezifische Frage des Kioskbesuchers antworten wollte. Dabei war ihm klar, dass er keine Angaben zu der Tat - deren Entäußerung in der konkreten Situation nicht unbedingt nahelagen - gegenüber einer Privatperson machen musste. Vielmehr hat sich in der konkreten Situation ohne Druck der Vertrauensperson freiwillig dazu entschieden, sich zu offenbaren.
251(g)
Die Kammer erachtet es aufgrund der vorstehenden Umstände im Übrigen auch als fernliegend, dass F. X. W. gemäß seiner Einlassung nach dem Schlichtungstreffen nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt habe. Dem steht bereits seine Beteiligung an der Beobachtung vor dem Amtsgericht T. im September 2014 entgegen. Seine Behauptung passt auch nicht zu seiner starken Involvierung im Vorfeld, bei der er u. a. der Herkunftsfamilie gedroht hat, um deren Teilnahme an dem Schlichtungstreffen sicherzustellen. Letztlich vermochte er auch keine - außerhalb der Tat liegenden - plausiblen Gründe für sein Erscheinen im Kioskbereich kurz nach der Tat und für die Mitnahme des Mobiltelefons des Opfers zu benennen. Soweit er in seiner Einlassung geltend gemacht hat, dass er J.W. gesucht habe, weil ihm am Vormittag des Tattages seine Ehefrau mitgeteilt habe, dass sein Bruder ihn habe sprechen wollen, folgt ihm die Kammer nicht. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum sein Bruder nicht direkt versucht haben sollte, ihn zu erreichen, wie er es etwa am Vorabend der Tat oder aber am Nachmittag des Tattages wiederholt getan hat. Es liegt im Übrigen auch nicht nahe, dass J.W. den Kontakt zu ihm ausgerechnet zu einer Zeit gesucht haben sollte, zu der er planmäßig - nach entsprechender Organisation - mit der Tötung des Opfers beschäftigt war (vgl. Würdigung der Einlassung J.W.), jedenfalls dann nicht, wenn F.X.W. nichts von der Tat gewusst hat.
(h)
Die Tötung des Opfers lag auch ersichtlich nicht außerhalb der Vorstellungskraft der verurteilten Angeklagten. So hat F.X.W. bereits 2013 im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Fehlverhalten gegenüber I.E. Todesdrohungen ausgestoßen. In diesem Kontext ist auch seine Äußerung gegenüber der Herkunftsfamilie im Zusammenhang mit dem Schlichtungstreffen zu sehen, wonach sie, wenn sie sich nicht im Sinne der Familie der Angeklagten fügen würden, „wie I.“ behandelt würden. Auch dies war eine klare Drohbotschaft, die sich implizit gegen das Opfer richtete. Ebenso drohte J.W. der I.E. im Zuge des Eindringens in das Frauenhaus, explizit sie umzubringen. Dass diese Ansicht auch von Z.P. getragen wurde, ergibt sich daraus, dass er weder bei den Drohungen des F.X.W. noch denen des J.W. intervenierte und sich in Kenntnis dieser Äußerungen an der Bedrängung seiner Ehefrau und der Suche nach ihr vorbehaltlos beteiligte.
(i)
Die Kammer hat nicht verkannt, dass dem Angeklagten J.W. bei den Vorbereitungshandlungen ein erhebliches Gewicht zukam und dass nach den gescheiterten Beschattungsversuchen bzw. Erkundigungen bei der Zeugin BZ. konkrete Maßnahmen der Mitangeklagten C.X., Z.P. und F.X.W., des Opfers doch noch habhaft zu werden bzw. es dann in die Falle zu locken, nicht festgestellt werden konnten. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass J.W. nunmehr „auf eigene Rechnung“ die verletzte Familienehre wiederherstellen wollte. Gegen diese Annahme spricht - wie bereits ausgeführt - die Involvierung seines Neffen bei der Tatausführung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Tatbegehung durch ein koordiniertes und bewusstes Zusammenwirken der Angeklagten J.W. und C.X. unter zielgerichteter Ausnutzung ihrer gemeinsamen Übermacht erfolgte, auch wenn letztlich nicht alle Einzelheiten des Tatgeschehens aufgeklärt werden konnten. Insbesondere war beiden von vornherein klar, dass bei alleiniger Begehung ein hohes Entdeckungsrisiko bestehen würde. Aufgrund des gesamten Vortatgeschehens mussten sie mit erheblicher Gegenwehr der I.E. rechnen, sobald sie einen von ihnen erkennen würde. Dass die beiden Angeklagten dies bedacht hatten, wird nicht zuletzt an der Postierung des Zeugen WJ. vor dem Wohnhaus und dem Warten im Treppenhaus deutlich. Dabei mussten sie davon ausgehen, dass Nachbarn des Wohnhauses durch Schreie des Opfers auf die Tat aufmerksam würden. Um solche Abwehrmaßnahmen schnell und effektiv zu unterbinden, bedurfte es aus Sicht der Angeklagten nachvollziehbar der Einschaltung von zwei Tätern von Ort.
Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Kammer zudem keinen Zweifel daran, dass J.W. die übrigen beteiligten männlichen Angeklagten über den Fortgang seiner Bemühungen, den Aufenthaltsort des Opfers ausfindig zu machen, jedenfalls in groben Zügen auf dem Laufenden gehalten hat. Wie bereits dargelegt, handelten die männlichen Angeklagten zuvor stets koordiniert zusammen, was eine entsprechende Kommunikation voraussetzt. Aber auch im unmittelbaren Anschluss an die Tat fand ein Austausch der männlichen Angeklagten im Bereich des Kiosks statt. Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer bei lebensnaher Betrachtung als fernliegend, dass die übrigen männlichen Angeklagten während der Zwischenzeit von rund sieben Monaten (etwa Oktober 2014 bis April 2015) mit J.W. über I.E. und ihr Schicksal nicht mehr gesprochen haben sollten. Für ein solches zwischenzeitliches Desinteresse spricht angesichts der ansonsten hohen persönlichen Involvierung - insbesondere der Angeklagten Z.P. und F.X.W. - nichts. Bei dem Angeklagten Z.P. kommt hinzu, dass er auch deshalb ein hohes Interesse am Fortgang der Bemühungen hatte, da es sich immerhin um seine Ehefrau handelte, die die Ehrverletzung der Familie verursacht hatte. Angesicht dessen vermochte sich die Kammer bei wertender Betrachtung die Überzeugung zu bilden, dass er sich über den Fortgang der Bemühungen seines Bruders informiert hat, zumal sein ältester Sohn an der Ausführung maßgeblich mitwirken sollte und er auch den Termin für die Tatausführung kannte (s.o.). Ähnliches gilt für den Angeklagten F.X.W., der im Vorfeld des Geschehens eine maßgebliche Rolle einnahm, ebenfalls den Termin der Tatausführung kannte, sich am Vorabend der Tat noch zweimal telefonisch mit seinem Bruder J.W. austauschte und sich unmittelbar nach der Tatausführung mit ihm und den übrigen männlichen Angeklagten traf.
255(j)
Nach nochmaliger umfassender Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Indizien verbleiben bei der Kammer keine Zweifel, dass die Angeklagten J.W., C.X., Z.P. und F.X.W. gemeinsam die Tötung beschlossen haben, um auf diese Weise die gemeinsame Ehre wiederherzustellen. Nach den entsprechenden Äußerungen des Opfers, dass es unter keinen Umständen zur Familie zurückkehren würde sowie der offensichtlich gewordenen Nichteinhaltung der Schlichtungsvereinbarung war die Ehre der Angeklagten gemäß der von ihnen vertretenen traditionellen jesidischen Wertvorstellungen nachhaltig verletzt. Nunmehr waren sämtliche männlichen Angeklagten nach ihrem Verständnis berufen, die gemeinsame Familienehre mangels anderer Möglichkeiten durch Tötung der I.E. wiederherzustellen. Dass derartige Dinge im Familienverband beraten und beschlossen wurden, ergibt sich mittelbar aus den Angaben der Mitangeklagten R.P., wonach das Verhalten des Opfers und die Reaktion der Familie darauf Thema waren und sich die Familie auf das weitere Vorgehen verständigt hat, auch wenn sie zur Überzeugung der Kammer über die gefasste Entscheidung des Familienverbandes aus den genannten Gründen gelogen hat. Bestätigung findet dieser Schluss auch durch die in eindeutigem Tatzusammenhang getätigte Äußerung des Angeklagten J.W. gegenüber der Zeugin GX., wonach er auf seinen älteren Bruder hören müsse. Auch das Zusammentreffen der männlichen Angeklagten kurz nach der Tat im Bereich des Kiosks, die Bereitschaft des Z.P., alles buchstäblich stehen und liegen zu lassen, um seinem Bruder den Ersatzschlüssel zu bringen sowie die bereitwillige Entsorgung des Mobiltelefons des Opfers durch F.X.W., lassen ebenso wie die Äußerung des Z.P. gegenüber der Vertrauensperson, bei wertender Gesamtschau keine Zweifel an der gemeinsamen Abrede im Rahmen eines Familienrates. Dieses Bündel an belastenden Indizien wird insbesondere nicht dadurch entkräftet, dass dem Angeklagten J.W. bei der Vorbereitung der Tat eine maßgebliche Rolle zukam.
cc. Tötung der I.E.
Gemäß der zuvor aus Ehrgründen getroffenen Abrede wurde die Tötung der I.E. von den Angeklagten C.X. und J.W. ausgeführt.
258(a)
Der Angeklagte J.W. hat den äußeren Geschehensablauf der Tat am 00.00.0000 überwiegend eingeräumt. Danach steht insbesondere fest, dass I.E. im G01 unter Verwendung eines Gummispanngurtes zu Tode gedrosselt wurde. Die Tötungshandlung wird dem äußeren Geschehen nach durch die Einlassung des Mitangeklagten C.X. bestätigt. Der mit der Sektion des Leichnams befasste Rechtsmediziner Dr. med. RO. hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass trotz des starken Verwesungszustandes des Leichnams erhebliche Verletzungen im Halsbereich, insbesondere ein Bruch des Zungenbeins sowie des Kehlkopfes feststellbar seien. Als Ursache dieser Verletzung sei die Strangulation mit dem um den Hals des Opfers gewickelten Gummispanngurt aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
(b)
Wie bereits dargelegt handelten die Angeklagten C.X. und J.W. arbeitsteilig zusammen. Auch wenn die Kammer die Geschehnisse der unmittelbaren Tatausführung nicht mehr im Einzelnen rekonstruieren konnte, hat sie aufgrund der Gesamtumstände keinen Zweifel daran, dass beide Haupttäter sowohl in der Wohnung als auch im G01 planmäßig zusammen wirkten und sich mit jeweils eigenen Handlungen an der Realisierung der Tat beteiligt haben.
Aufgrund des Vortatgeschehens mussten sie an der GP.-straße mit heftiger Gegenwehr des Opfers sowie dem Hinzutreten hilfsbereiter Dritter aus dem Wohnhaus ernsthaft rechnen (s. o.). Dass die beiden Angeklagten diese überaus naheliegende Verlaufsmöglichkeit tatsächlich bedacht hatten, wird nicht zuletzt an der Postierung des Zeugen WJ. vor dem Wohnhaus und dem Warten im Treppenhaus deutlich. Deshalb war es aus ihrer Sicht erforderlich, geschlossen und schnell auf das Opfer einzuwirken, um es handstreichartig kampfunfähig zu machen. Umgekehrt liegt es bei natürlicher Betrachtung äußerst fern, dass die Angeklagten C.X. und J.W. zwar planmäßig zu zweit vor der Wohnung auftauchen, beide das gleiche (Ehr-) Motiv hatten und sich einem hohen Entdeckungsrisiko aufgrund der Umgebung (Wohnhaus) ausgesetzt sahen, gleichwohl aber nur einer von ihnen das sich wehrende Opfer überwältigt haben soll, während der andere dem Geschehen lediglich zugesehen haben soll.
261Die Kammer geht zudem davon aus, dass C.X. und J.W. wussten, dass das Opfer noch lebte, als sie es in den Teppich wickelten. Andernfalls hätte es nämlich keinen Sinn gehabt, das Opfer an Händen und Füßen zu fesseln sowie den Mund zu verkleben. Insbesondere die Knebelung spricht dafür, dass die beiden Angeklagten etwaige Schreie des Opfers fürchteten und ihnen somit - entgegen der Einlassung des Angeklagten C.X. - sehr wohl bewusst war, dass das Opfer noch lebte. Es ist überdies nicht naheliegend, dass ihnen beim Einrollen des Körpers in den Teppich, was mit einer hohen Nähe verbunden ist, nicht aufgefallen sein sollte, dass das Opfer noch atmete. Dabei war für C.X. und J.W. auch ersichtlich, dass nur einer von ihnen alleine unmöglich den Teppich mit dem Körper des Opfers aus der Wohnung zum Fahrzeug tragen konnte. Bestätigt wird dies im Übrigen durch die Bekundungen der Zeugin AD., die von der gegenüberliegenden Wohnung beobachten konnte, wie die beiden Männer den Teppich kaum hätten tragen können, weshalb sie ihn teilweise über den Gehweg geschleift hätten. Dementsprechend war zur Überzeugung der Kammer beiden im Übrigen auch klar, dass das Verpacken und Heraustragen des Opfers, um es in den G01 zu verbringen, nur durch ihre wechselseitige unverzichtbare Mitwirkung möglich war.
262Der Teppich wurde zuvor von dem Angeklagten C.X. zusammengefaltet in einer großen Sporttasche in das Wohnhaus getragen. Dies ergibt sich inzident aus den Bekundungen des Zeugen WJ., die er in seiner Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000 tätigte. In diesem Zusammenhang schilderte er nämlich, wie der Angeklagte C.X., den er aus dem Kiosk kannte, mit einer überdimensionalen Sporttasche am Tatort erschien und anschließend damit in einem Wohnhaus verschwunden sei. Dabei sei die Tasche augenfällig sehr schwer gewesen, da C.X. - obwohl von eher kräftiger Statur - sie kaum habe tragen können. Die Kammer geht davon aus, dass sich in dieser Tasche bereits der Teppich befand. Dies würde das besondere Gewicht, dass von dem Zeugen beschrieben wurde („kaum tragen“), erklären. Es ist auch nicht ersichtlich, was sie sonst zur Wohnung hätten mitbringen sollen.
263Auch wenn nähere Informationen zu der unmittelbaren Tötungshandlung im G01 fehlen, geht die Kammer aufgrund der gemeinsamen Tatabrede, des gemeinsamen Tatmotivs sowie des gemeinsamen Agierens in der Wohnung (s. o.) davon aus, dass die Tötung der I.E. dort unter Beteiligung der beiden anwesenden Angeklagten erfolgte. Dafür, dass sich nunmehr einer von ihnen an die gemeinsame Abrede nicht mehr gebunden gesehen haben könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt, dies liegt angesichts der lang gestreckten Vorgeschichte und der Tatmotivation eher fern.
264V.
265(Hilfsbeweisantrag Rechtsanwalt XK.)
266Dem im Schlussvortrag von Rechtsanwalt XK. für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten F.X.W. gestellten Hilfsbeweisantrag, gerichtet auf Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt VQ., war gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit nicht nachzukommen.
267Die mit den vorstehenden Beweismitteln unter Beweis gestellten Tatsachen stehen ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf. Durch die hypothetische Einstellung der Beweisbehauptungen in die vorstehende Beweiswürdigung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, wird das Beweisergebnis - insbesondere die von der Kammer gezogenen Schlüsse - nicht verändert. Es würde nach freier Überzeugung der Kammer im Rahmen der jeweils gebotenen Gesamtwürdigung weder das Ehrmotiv noch die gemeinsame Tatplanung in Frage gestellt.
268Soweit mit dem Antrag die Glaubwürdigkeit der I.E. bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erschüttert werden sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer hat bereits in ihre Würdigung eingestellt, dass die von dem Opfer im Zuge des familiengerichtlichen Verfahrens angegebenen weiteren Anlässe für die Streitigkeiten, namentlich
z. B. die Beleidigung und Erniedrigung durch Z.P., respektloses Verhalten der älteren Kinder, Verbot, Deutsch zu lernen oder sich mit anderen Menschen zu treffen, (möglicherweise) gelogen waren, daraus aber nicht den Schluss gezogen, dass nunmehr alle Angaben der I.E. unwahr sind (s. o.).
Auch die Berücksichtigung der bereits zuvor von diversen Verteidigern mit gleicher Zielrichtung unbedingt gestellten Beweisanträge würde im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aus den in der Beweiswürdigung genannten Gründen im Ergebnis nicht dazu führen, dass das hier zu bescheidene Beweisbegehren nunmehr an tatsächlicher Erheblichkeit gewinnen würde.
270VI.
271(Rechtliche Würdigung)
2721.
Die Angeklagten J.W. und C.X. haben sich nach den getroffenen Feststellungen des gemeinschaftlichen Mordes zum Nachteil der I.E. gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem sie das Opfer gemeinsam töteten.
Die Mittäterschaft dieser beiden Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere des Grads des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, des Umfangs der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft oder wenigstens des Willens zur Tatherrschaft. Die Angeklagten J.W. und C.X. haben gemeinsam - mit den übrigen männlichen Angeklagten - die Tötung der I.E. beschlossen und sodann unter bewusster Ausnutzung ihrer gemeinsamen Übermacht durch planmäßiges Zusammenwirken ausgeführt. Dabei förderte jeder von ihnen beiden in Kenntnis aller Umstände wechselseitig das Tatgeschehen (z. B. Überwältigen, gemeinsames Verpacken und Heraustragen des Opfers im Teppich). Sie hatten es jeweils in der Hand, die geplante Tat nach ihrem Willen ablaufen zu lassen, zu hemmen und den Gang des Geschehens zu beeinflussen, mithin Tatherrschaft. Dabei hatten sie aufgrund der von ihnen empfundenen Ehrverletzung und der daraus für sie erwachsenen Rolle als Beschützer und Bewahrer der Familienehre das gleiche Interesse an der Durchführung der Tat.
274Sie haben die Tötung des Opfers zur vermeintlichen Wiederherstellung der Familienehre ausgeführt, was das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllt. Ein Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - verachtenswert ist. Die Kammer hat dabei für die Angeklagten J.W. und C.X. jeweils eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Umstände der Tat, der konkreten Lebensverhältnisse der Angeklagten und ihrer jeweiligen Persönlichkeit, angestellt.
275Für sie war das leitende Motiv für die Tötung der I.E., dass diese sich einseitig über ihre kulturell-religiösen Wertvorstellungen hinweggesetzt hatte und nicht bereit war, ihr Verhalten in Übereinstimmung mit den von ihnen vertretenen sittlichen Vorstellungen in Einklang zu bringen. Durch die Weigerung des Opfers, zu ihrem Ehemann zurückzukehren und das Hochzeitsgold herauszugeben, hat es nach dem Werteverständnis dieser Angeklagten seine Rolle als Besitz des Ehemannes und Träger der Familienehre verletzt. Bereits diesen Umstand nahmen sie zum Anlass, dem Opfer kollektiv das Lebensrecht abzuerkennen und die von ihnen gemeinsam beschlossene Tötung sodann mit Nachdruck zu exekutieren.
276Dass sie ihre Tat mit Rücksicht auf die jesidisch-patriarchalischen Wertvorstellungen als subjektiv richtig ansahen, lässt ihr Handeln nicht in einem milderen Licht erscheinen. Denn der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen (vgl. obiter dictum BGH, Beschluss vom 28.11.2017 - 5 StR 480/17 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - 5 StR 341/05 -, Rn. 34, juris). Hiervon abweichende religiöse und kulturelle Wertvorstellungen können Täter jedenfalls dann nicht entlasten, wenn sie - wie die Angeklagten - in Deutschland bereits geraume Zeit leben und daher mit den hier geltenden Maßstäben vertraut sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die es für die Kammer auf einer wertenden Ebene auch nur naheliegend erscheinen lassen, dass einer dieser beiden Angeklagten im tatrelevanten Zeitraum so fest den Wertvorstellungen seines Herkunftslands verhaftet gewesen sein könnte, dass er die mitteleuropäische Bewertung des die Tat auslösenden Handlungsantriebs als niedrig nicht hätte nachvollziehen können oder außer Stande gewesen sein könnte, die seinem Handeln zu Grunde liegenden gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Vielmehr beruhte die Entscheidung zur Tat darauf, dass sie in Kenntnis aller Umstände ihrem individuellen Werteverständnis bewusst den Vorzug vor dem rechtlichen Normensystem eingeräumt haben.
2772.
Zu der vorstehenden vorsätzlichen rechtswidrigen Tat haben die Angeklagten Z.P. und F.X.W. - ebenfalls aus dem Motiv der Wiederherstellung der vermeintlich verletzten Familienehre - (psychische) Beihilfe im Sinne der §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 4, 27 StGB geleistet, indem sie in Kenntnis aller Umstände die Tat mit J.W. und C.X. verabredeten und sie bei Fassung des Tatentschlusses und Durchführung der Tötung zielgerichtet und bewusst bestärkten. Sie vermittelten den beiden Haupttätern dadurch bewusst und gewollt ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit bei der unmittelbaren Tatausführung. Die Angeklagten J.W. und C.X. begingen die Tötung der I.E. aufgrund ihres Verhaltens in dem sie bestärkenden Bewusstsein, dass die Tötung von maßgeblichen Repräsentanten der Familie ebenfalls gewollt war. Das hatten die Angeklagten Z.P. und F.X.W. auch zutreffend erkannt, wobei es ihnen sowohl auf ihre individuelle bestärkende Wirkung als auch die Tötung aus Ehrgründen aufseiten der Haupttäter unmittelbar ankam (sog. doppelter Gehilfenvorsatz).
Zudem wussten sie auch, dass die Haupttäter die Tötung des Opfers aus niedrigen Beweggründen erstrebten, namentlich zur Wiederherstellung der vermeintlich verletzten Familienehre. Zugleich lag auch bei ihnen das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes vor. Die Kammer hat wiederum jeweils eine Gesamtwürdigung nach den bereits genannten Kriterien vorgenommen. Antriebsfeder zur Förderung der Haupttat war für die Angeklagten Z.P. und F.X.W. gleichfalls die Wiederherstellung der vermeintlich verletzten Familienehre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Erwägungen, die für sie entsprechend geltend, Bezug genommen.
279Soweit die Anklageschrift auch den Angeklagten Z.P. und F.X.W. mittäterschaftliche Begehung an der Tötung der I.E. zur Last gelegt hat, spricht bei Vornahme der gebotenen wertenden Betrachtung zwar viel für eine Mittäterschaft der beiden; sie waren an der Tatplanung beteiligt und hatten das gleiche Interesse an der Tötung des Opfers wie J.W. und C.X.. Letztere sollten aber nach der gemeinschaftlichen Vorstellung von der Tat das ausführende Organ sein und die unmittelbare Tötung vollziehen. Am Ende hat die Kammer nicht sicher feststellen können, dass Z.P. und F.X.W. auch im entscheidenden Moment der Tötung Tatherrschaft gehabt haben. Mit Rücksicht hierauf waren die beiden daher - gemäß des zuvor durch die Kammer nach § 265 StPO erteilten Hinweises - (lediglich) wegen Beihilfe zum Mord zu verurteilen.
2803.
Die verurteilten Angeklagten waren auch jeweils voll schuldfähig. Weder war ihre Einsichtsfähigkeit noch ihre Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB) oder gar aufgehoben (§ 20 StGB). Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen des erfahrenen und der Kammer bereits aus früheren Verfahren bekannten Sachverständigen Dr. med. GN., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschließt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich auf der Grundlage des Akteninhaltes, der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie der von ihm angestellten Beobachtungen während der Hauptverhandlung keine Hinweise auf das Vorliegen einer relevanten krankheits- oder störungsbedingten Beeinträchtigung bei einem der verurteilten Angeklagten ergeben hätten. Dieser Befund ergäbe sich insbesondere aus dem Ablauf des Geschehens, der sich durch eine weitreichende Planung über einen erheblichen Zeitraum, einem komplexen Ablauf mit längeren Handlungsketten und einem sowohl im Vorfeld als auch im Nachgang der Tat geordnetem Vorgehen auszeichne.
VII.
282(Strafzumessung)
2831. Angeklagter J.W.
284Die zu verhängende Strafe hinsichtlich des Angeklagten J.W. war dem § 211 Abs.1 StGB zu entnehmen, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
285Es sind keine vertypten Milderungsgründe erfüllt, die zu einer Strafrahmenverschiebung führen (könnten).
286Damit verbleibt es bei der Regelstrafe des § 211 Abs. 1 StGB, so dass die Kammer zwingend auf eine
287lebenslange Freiheitsstrafe
288zu erkennen hatte und auch erkannt hat.
289Die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB vermochte die Kammer angesichts der insoweit entsprechend § 46 StGB vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit letztlich nicht festzustellen. Die gebotene Gesamtwürdigung der schuldbestimmenden Umstände ergab vorliegend - noch - nicht hinreichend, dass Umstände von besonderem Gewicht vorlagen, welche die Schuld des Angeklagten J.W. als besonders schwer erscheinen lassen.
290Zwar sprach insbesondere erheblich zu seinen Lasten die planmäßige Verfolgung des Tötungsplanes über einen langen Zeitraum, in dem der Angeklagte alle erdenklichen Mittel ausschöpfte, um den Aufenthaltsort des Opfers ausfindig zu machen, wobei er durch die Einschaltung einer ganzen Reihe von außenstehenden Personen (etwa LC., OP., NZ., WJ.) seine Bemühungen gegenüber dem Opfer gezielt verschleierte, um es letztlich in die Falle zu locken. Ferner zeichnete sich das unmittelbare Tatgeschehen durch eine hohe Brutalität gegenüber dem Opfer aus.
291Auf der anderen Seite musste zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er seine Tatbeteiligung letztlich grundsätzlich eingeräumt hat und die Polizei zu dem versteckt gehaltenen Leichnam geführt hat.
292Wegen der in Kroatien erlittenen Freiheitsentziehung vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 hat die Kammer gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 StGB einen Anrechnungsmaßstab von eins zu eins (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2004 - 2 StR 147/04) bestimmt. Die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe steht der Notwendigkeit der Anrechnungsanordnung wegen § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen.
2932. Angeklagter C.X.
294Bei der Auswahl und Bemessung der jugendstrafrechtlichen Folgen hat sich die Kammer bei dem Angeklagten C.X. im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
295C.X. war zur Tatzeit 17 Jahre alt und mithin Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 JGG. Er ist für die Tat strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 3 Satz 1 JGG, denn er war nach seiner geistigen Entwicklung reif genug zu erkennen, dass seine Handlungsweise unrecht war, und er besaß zudem die sittliche Reife, um einzusehen, dass sein Handeln sittlich verwerflich war und von der Gemeinschaft abgelehnt wird. Er war überdies in der Lage, seinen Willen zum Handeln entsprechend seiner Einsicht zu bestimmen. Anhaltspunkte, die gegen eine Verantwortlichkeit des Angeklagten im vorstehenden Sinne sprechen könnten, hat die Hauptverhandlung nicht zu Tage gefördert. Der auch zu der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten C.X. im Sinne des § 3 Satz 1 JGG von der Kammer befragte Sachverständige Dr. GN. hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass aus seiner medizinischen Sicht unter Anwendung der hierfür maßgebenden Kriterien keine Zweifel an der Verantwortungsreife des Angeklagten bestünden. Dieser mit dem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten C.X. korrespondierenden Beurteilung schließt sich die Kammer - in Übereinstimmung mit dem gleichlautenden Votum der Jugendgerichtshilfe - vollumfänglich an.
296Gegen C.X. ist gemäß § 17 Abs. 2 JGG sowohl wegen der Schwere der Schuld als auch wegen vorliegender schädlicher Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung sind nicht geeignet, ausreichend erzieherisch auf ihn einzuwirken.
297Bei der Beurteilung der Schuldschwere hat die Kammer berücksichtigt, dass dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbstständige Bedeutung zukommt und dieser nur insofern von Belang ist, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Höhe seiner Schuld gezogen werden können. Ergänzend konnte die Kammer zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld aber auch das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt (BGH, Beschluss vom 17.12.2014 - 3 StR 521/14 -, Rn. 3, juris).
298Die sich in den Gesamtumständen zeigende charakterliche Haltung und die Persönlichkeit - hierauf hat die Kammer maßgeblich abgestellt - des Angeklagten C.X. hat sich in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen. Durch die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat offenbarte er eine eklatante Gewaltbereitschaft. Insbesondere das im Vorfeld besprochene und von ihm mitgetragene strategische Vorgehen über einen erheblichen Zeitraum von mehreren Monaten zeigt nach der Überzeugung der Kammer eine besonders hohe Verwerflichkeit seiner charakterlichen Haltung, was die Annahme eines fehlenden Unrechtsbewusstseins eher nahelegt. Angesichts des zielgerichteten und strategisch-planvollen Vorgehens auch dieses Angeklagten schließt die Kammer im Übrigen aus, dass es sich bei der Tat nur um ein eher jugendtypisches „Augenblicksversagen“ handelte. Bei ihrer Bewertung hat die Kammer durchaus bedacht, dass sein Handeln in das der älteren Familienmitglieder - insbesondere seines Vaters - eingebettet war. Diese Erwägung ändert aber nichts daran, dass schon die mittäterschaftliche Beteiligung an einer solchen Tat die besonders hohe Verwerflichkeit der dahinterstehenden charakterlichen Haltung belegt.
299Der sich in dieser Tat aufgrund der Schuldschwere zeigende erhebliche Erziehungsbedarf besteht nach Auffassung der Kammer auch heute noch. Das nach außen positive und überwiegend beanstandungsfreie Verhalten des Angeklagten, der in der Haft freundlich und kooperativ wirkt, kann angesichts der Schwere der Schuld kein so wesentliches Gewicht erreichen, dass der Erziehungsbedarf derart verringert ist, dass nicht mehr mit einer Jugendstrafe erzieherisch auf ihn einzuwirken wäre.
300Die Kammer hat zudem - trotz der fehlenden Vorbestraftheit des Angeklagten - auch das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 1 JGG angenommen. Dies sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Sie müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen. Schädliche Neigungen können aber auch bereits bei der ersten Tat bejaht werden, wenn die hohe Hemmschwelle eines Tötungsdeliktes überwunden wird, ohne dass außergewöhnliche prägende Umstände vorliegen (BGH, Urteil vom 09.08.2001 - 4 StR 115/01, Rn. 4 - zitiert nach juris).
301Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Er hat bei der vorliegenden Tat, ohne dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten überwunden, was bereits für sich genommen auf erhebliche Persönlichkeitsdefizite schließen lässt. Diese Defizite werden untermauert durch das sich über mehrere Monate erstreckende Vortatgeschehen, an dem er sich teilweise aktiv beteiligt hatte (Verfolgung im Gericht, Taxifahrt) und das von ihm mitgetragen wurde.
302Bei der zu verhängenden Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 1 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Die Vorschrift des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG, die ein Höchstmaß von 15 Jahren Jugendstrafe vorsieht, findet hier jedenfalls deshalb keine Anwendung, weil sie sich allein auf Heranwachsende bezieht. Bei der Bemessung der unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Schuld des Angeklagten sowie insbesondere der von einer Jugendstrafe ausgehenden erzieherischen Wirkung (§ 18 Abs. 2 JGG) zu findenden Strafe hat sich die Kammer vor allem von folgenden Erwägungen leiten lassen:
303Zu seinen Gunsten war insbesondere zu werten, dass er vor der Tat strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, er sich teilweise zum Tatgeschehen eingelassen hat, auch wenn er die Beteiligung an dem vorgeworfenen Tötungsdelikt bestritten hat; sein Bedauern über die Tötung des Opfers erklärt hat; der Entschluss zur Ausführung der Tat letztlich auch einer gewissen Gruppendynamik geschuldet sein mag, dem sich der jugendliche Angeklagten nicht ohne weiteres entziehen konnte, wenngleich er den gemeinsam gefassten Entschluss in vollem Umfang mitgetragen hat; dass das Verfahren eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch genommen hat; er - zumal als Erstverbüßer - aufgrund seines jungen Lebensalters und der haftbedingten längerfristigen Trennung von seiner Familie besonders haftempfindlich ist und zudem aufgrund seiner Verurteilung ausländerrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hat.
304Auf der anderen Seite ging vor allem die in den Tatumständen zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie zu seinen Lasten.
305Nach alledem hielt die Kammer unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C.X. sprechenden Umstände - auch unter besonderer Berücksichtigung der mildernden Aspekte - die Verhängung einer Jugendstrafe im obersten Bereich des gemäß § 18 JGG eröffneten Strafrahmens für ihn für erforderlich. Die Verhängung einer Strafe im obersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bis zu zehn Jahren Jugendstrafe fußt dabei nicht nur auf dem gewichtigen Erziehungsgedanken. Eine derart hohe Strafe ist nämlich in aller Regel allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen (vgl. dazu BGH NStZ 2007, 522; vgl. auch BGH NStZ 1996, 232). Bei dem hier von dem Angeklagten begangenen Kapitalverbrechen hat die Kammer deshalb namentlich auch dem Erfordernis gerechten Schuldausgleichs Rechnung getragen (vgl. BGH NStZ 2007, 522). Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen auch nicht in einem gravierenden Spannungsverhältnis. Denn die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, erweisen sich für die Bewertung der Schuld als ebenso bedeutsam wie das Erziehungsbedürfnis (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 120). Die hier bei dem Angeklagten zu Tage getretenen Persönlichkeitsdefizite begründen nach Auffassung der Kammer einen äußerst hohen Therapie- und damit einhergehend auch höchsten Erziehungsbedarf. Die erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten, der seine religiösen Wertvorstellungen über das Lebensrecht eines Menschen stellt und vermeintliche Verfehlungen seiner leiblichen Mutter mit deren Tötung sanktioniert, wird eine längere Zeit in Anspruch nehmen und den Vollzug mit seinen therapeutischen sowie erzieherischen Mitteln in einem besonderen Maße fordern. Nur so hat der Angeklagte aus Sicht der Kammer eine Chance, unter Ausnutzung aller bei ihm vorhandenen Ressourcen seine sozialschädlichen Wertvorstellung zu überwinden und einen anderen Weg einzuschlagen.
306All dies bedenkend hielt die Kammer bei dem Angeklagten und dem Tatgeschehen eine im obersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende
307Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten
308zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung (§ 18 Abs. 2 JGG) auf ihn, aber auch zur Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs, für unbedingt erforderlich.
309Die Kammer hat dabei bedacht, dass der Angeklagte C.X. einen Teil der verhängten Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten aufgrund seines Lebensalters im Vollzug für Erwachsene verbringen wird. Allerdings kann auch dort durch die Konfrontation mit seiner Tat sowie durch eine therapeutische Begleitung in angemessener Weise auf seine Persönlichkeit und Weiterentwicklung - auch im Erwachsenenalter - eingewirkt werden und, neben dem durchaus auch zu berücksichtigenden gerechten Schuldausgleich, auf diese Weise der mit der verhängten Jugendstrafe verfolgte Zweck der Erziehung erreicht werden (ebenso BGH NStZ 2002, 204).
3103. Angeklagter Z.P.
311Für die Beihilfe zum Mord ist die Kammer bei diesem Angeklagten zunächst vom Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB ausgegangen. Die dort vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe war sodann gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen drei und 15 Jahren ergab.
312Eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB kam bei dem Angeklagten Z.P. nicht in Betracht, weil bei ihm gleichfalls das persönliche Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB) des niedrigen Beweggrundes erfüllt ist.
313Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so zugrunde gelegten Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien alle für und gegen ihn sprechenden Umstände berücksichtigt.
314Zu seinen Gunsten sprach insbesondere, dass er sich teilweise eingelassen hat (Übergabe des Schlüssels), wenngleich er eine Tatbeteiligung abgestritten hat; er keine eigene Tathandlung vorgenommen hat; seine Unvorbestraftheit; das Verfahren eine nicht unerhebliche Zeit gedauert hat; er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist und mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat.
315Demgegenüber hat die Kammer strafschärfend die in den - ihm jedenfalls in den Grundzügen bekannten - Tatumständen zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie berücksichtigt, auch wenn er an der unmittelbaren Ausführung nicht selbst mitgewirkt hat.
316Unter Berücksichtigung aller strafzumessungserheblichen Gesichtspunkte, insbesondere der vorstehend genannten, hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
317zehn Jahren und sechs Monaten
318für tat- und schuldangemessen erachtet und auf diese erkannt.
3194. Angeklagter F.X.W.
320Bei diesem Angeklagten ist die Kammer ebenfalls zunächst vom Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB ausgegangen. Die dort vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe war sodann gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen drei und 15 Jahren ergab.
321Eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB kam auch hier nicht in Betracht, weil bei dem Angeklagten F.X.W. gleichfalls das persönliche Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB) des niedrigen Beweggrundes erfüllt ist.
322Innerhalb des so gewählten Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien zu seinen Gunsten insbesondere berücksichtigt, dass er sich zur Sache eingelassen hat, auch wenn er seine Tatbeteiligung abgestritten hat; das Verfahren eine nicht unerhebliche Dauer in Anspruch genommen hat; er keine eigene Tathandlung vorgenommen hat; als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist und er möglicherweise nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen zu gegenwärtigen hat.
323Demgegenüber hat die Kammer strafschärfend die in den - auch ihm jedenfalls in groben Zügen bekannten - Tatumständen zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie gewertet, auch wenn er an der unmittelbaren Tatausführung nicht selbst mitgewirkt hat. Nicht gänzlich unberücksichtigt lassen konnte die Kammer zudem, dass er - wenn auch in einem völlig anderen Zusammenhang - bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
324Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten F.X.W. sprechenden Umstände, insbesondere der vorstehend genannten, hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von
325zehn Jahren und sechs Monaten
326erkannt.
327VIII.
328(Freispruch bezüglich der Angeklagten R.P.)
329Die Angeklagte R.P. war nach umfassender Gesamtwürdigung aller sie be- und entlastenden Indizien aus tatsächlichen Gründen unter Anwendung des Zweifelssatzes freizusprechen. Zwar sprachen indiziell insbesondere ihre enge Eingebundenheit sowohl innerhalb des in Deutschland lebenden Familienverbandes als auch in die Kernfamilie ihres Bruders Z.P., sowie die von ihr nach der Tat geführten Telefongespräche, in denen sie die Tat, von der sie offensichtlich Kenntnis hatte, gutheißt und das Opfer u. a. als „Hure“ und „Schlampe“ bezeichnete, durchaus für ihre Beteiligung an der Tat. Den Nachweis einer konkreten Mitwirkungshandlung im Planungs- oder Ausführungsstadium hat die Hauptverhandlung jedoch nicht zutage gefördert. Soweit es im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen zu mehreren Telefonkontakten mit Z.P. kam, ließ sich nicht aufklären, ob sie diese Anrufe tatsächlich selbst geführt hat und was der Inhalt dieser Gespräche war.
330IX.
331(Einziehungsentscheidung)
332Den in der Entscheidungsformel bezeichneten A. hat die Kammer gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB als Tatwerkzeug eingezogen. Das Fahrzeug wurde im Rahmen der Tatausführung zum Transport des noch lebenden Opfers zum G01 und anschließenden Weitertransport des Leichnams nach erfolgter Tötung verwendet. Es stand sowohl zur Tatzeit als auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Alleineigentum des Angeklagten J.W.. Der mit der Einziehung verbundene Eigentumsverlust am Fahrzeug und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen stehen gegenüber der Bedeutung des begangenen Tötungsdeliktes und zum Vorwurf, der den Angeklagten trifft, nicht außerhalb angemessenen Verhältnisses (§ 74 b StGB).
333X.
334(Entschädigungsentscheidung bzgl. R.P.)
335Der Ausspruch zur Entschädigung der Angeklagten R.P. für die Durchsuchungsmaßnahme am 00.00.0000 folgt aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG.
336XI.
337(Kosten)
338Die Kosten- und Auslagenentscheidungen folgen hinsichtlich der Angeklagten J.W., Z.P. und F.X.W. aus den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.
339Bei dem Angeklagten C.X. hat die Kammer in Ausübung des ihr nach § 74 JGG zukommenden Ermessens für erzieherisch erforderlich angesehen, dem zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten das besondere Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen, ohne ihn dabei für die Zukunft nachteilig zu beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund sind von ihm (nur) die notwendigen Auslagen des Nebenklägers nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen.
340Hinsichtlich der Angeklagten R.P. beruht die Kostenentscheidung auf § 467 Abs. 1 StPO.
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