Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig (11. Zivilsenat) - 11 U 101/19

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17.06.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17.06.2019 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages.

2

Der Kläger erwarb einen Pkw P. H. B. Technology 1,4 TDI 77 kW zu einem Preis in Höhe von 24.310,- EUR zu privaten Zwecken. Mit der Verkäuferin, der O. & H. GmbH, vereinbarte er ein verbrieftes Rückgaberecht (vgl. Anlage B 21).

3

Er beantragte zur Finanzierung des Kaufpreises unter dem 19.12.2014 bei der Beklagten die Gewährung eines Darlehens über einen Nettodarlehensbetrag von 24.310,- EUR zu einem effektiven Jahreszinssatz von 2,9% (Anlage KGR 1/ Anlage B 4), das in 48 Monatsraten und einer Schlussrate zurückgeführt werden sollte. Dem Darlehensantrag waren die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (Anlage B 6), die Darlehensbedingungen sowie nachfolgende Widerrufsinformation (vgl. Anlage KGR 1/Anlage B 4) beigefügt:

4

Die Beklagte nahm den Darlehensantrag unter dem 19.12.2014 an (vgl. B 5) und zahlte die Darlehensvaluta an die Verkäuferin aus.

5

Das Eigentum an dem Fahrzeug wurde zur Sicherheit auf die Beklagte übertragen.

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

6

Mit Schreiben vom 11.04.2018 (Anlage KGR 2) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, die von ihm erbrachten Tilgungsleistungen bis spätestens zum 26.04.2018 auf sein Konto zu überweisen. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht.

7

Mit der zunächst vor dem Landgericht Bonn erhobenen Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der von ihm an die Beklagte geleisteten Raten abzüglich marktüblicher Zinsen nebst Verzugszinsen sowie mittlerweile die Feststellung, dass sich der von ihm ursprünglich gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung hat, erledigt hat.

8

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bis zu dem von ihm erklärten Widerruf nicht zu laufen begonnen habe, weil die ihm von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft sei und ihm keine Vertragsurkunde ausgehändigt worden sei, die sämtliche Pflichtangaben nach § 492 BGB enthalte.

9

Das Landgericht Bonn hat sich mit Beschluss vom 15.01.2019 (Bl. 257 d. A.) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht Braunschweig verwiesen.

10

Der Kläger hat am 16.03.2019 von seinem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch gemacht und das Fahrzeug an die Verkäuferin zu einem Preis von 9.658,08 EUR veräußert, der direkt von der Verkäuferin an die Beklagte überwiesen worden ist.

11

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 17.06.2019 (Bl. 336 ff. d. A.) abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts, insbesondere die erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

12

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zustehe, weil sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt habe. Bei Erklärung des Widerrufs des Verbraucherdarlehensvertrags im April 2018 sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Denn dem Kläger sei bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB mit ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt worden, und die Unterlagen hätten alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. enthalten. Damit sei die 14tägige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss im Dezember 2014 gelaufen. Ob die weitergehende Geltendmachung der Ansprüche nach Verkauf des finanzierten Fahrzeugs dem Einwand des Rechtsmissbrauchs unterliege, könne dahingestellt bleiben. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs bestünden die Ansprüche auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und auf Zahlung von Verzugszinsen ebenfalls nicht. Darüber hinaus habe dem Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Anträge aus der ursprünglichen Klageschrift zu Ziff. 1 und Ziff. 3 erledigt seien, nicht entsprochen werden, weil die Klage auch insofern nicht begründet gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

13

Das landgerichtliche Urteil ist den Klägervertretern am 18.06.2019 zugestellt worden.

14

Gegen das Urteil hat der Kläger am 18.07.2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 21.10.2019 begründet.

15

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerseite aus, dass sie bei ihrer Auffassung verbleibe, dass es eines unterschriebenen Darlehensvertrages bedürfte.

16

Es fehle auch an einer wirksamen Inbezugnahme der Europäischen Standardinformationen in dem Darlehensvertrag. Darüber hinaus sei es so, dass die Europäischen Standardinformationen keine Doppelnatur aufweisen würden. Richtigerweise hätten diese den Zweck, vorvertragliche Informationen zu gewähren. In Konsequenz daraus fehle es an der Pflichtangabe zur Art des Darlehens.

17

Auf Seite 3 des Darlehensantrages werde dem Darlehensgeber das Recht eingeräumt, nach Vertragsschluss zusätzliche Auszahlungsbedingungen zu bestimmen. Sollten diese nicht erfolgt sein, habe die Bank das Recht, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Diese Klausel räume dem Darlehensgeber ein zusätzliches vertragliches Kündigungsrecht ein, welches gegen § 499 Abs. 1 BGB verstoße. Da es sich vorliegend um ein befristetes Allgemein-Verbraucherdarlehen handele, sei die Klausel unwirksam. Der Verbraucher werde fehlerhaft über vertragliche Kündigungsrechte belehrt.

18

Die Beklagte habe auch über das „Ob“ einer Kündigung ebenso wie über die „Art“ der Kündigung zu belehren. Die Auffassung des Landgerichts, wonach auf die Existenz von Normen des BGB nicht hinzuweisen sei, gehe bereits generell fehl. Dann nämlich bedürfte es überhaupt keiner Pflichtangabe mehr zur Kündigungsmöglichkeit, weil die hierfür normierten Voraussetzungen sich stets im BGB wiederfinden würden. Das Landgericht verkenne weiter, dass lediglich sämtliche Kündigungsmöglichkeiten – in Abgrenzung zu sämtlichen Beendigungsmöglichkeiten wie beispielsweise einer Anfechtung – zu benennen seien.

19

Weiter verkenne das Landgericht, dass die Verbraucherkreditrichtlinie einer sozusagen überschießenden nationalen Regelung nicht entgegenstehe. Daran, dass der Gesetzgeber einen Hinweis auf § 314 BGB für erforderlich gehalten habe, könnten Zweifel nicht bestehen. Schlussendlich verkenne das Landgericht, dass zum Verfahren der von der Beklagten zu skalierenden (eigenen) Kündigung auch die Textform gehöre. Die Vertragsunterlagen enthielten keinen Hinweis auf das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren. In Ziff. 7 der Darlehensbedingungen würden lediglich die Kündigungsrechte der Bank aufgeführt. Es fehle jedoch eine Erörterung der Bedingungen, unter denen der Darlehensnehmer kündigen könne.

20

Die Angaben zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren seien fehlerhaft, weil die Beklagte innerhalb der eigenen Kündigungsmöglichkeiten mit Blick auf § 492 Abs. 5 BGB das Textformerfordernis nicht benenne.

21

Die Benennung einer Obergrenze betreffend die zu zahlende Vorfälligkeitszinsentschädigung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Berechnungsmethode. Hinzu komme, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die fehlende Angabe einer konkreten Berechnungsmethode dazu führe, dass der Darlehensnehmer diese Berechnung generell weder nachhalten noch gar prüfen könne. Der Gesetzgeber habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine der vom Bundesgerichtshof als zulässig erachteten Berechnungsmethoden schon vor Vertragsschluss zu benennen sei. Im Übrigen sei eine Pauschalierung der Vorfälligkeitszinsentschädigung nicht erlaubt. Die Herausforderung nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB habe die Beklagte nicht genommen. Es werde insofern auf die Passage auf Seite 1 des Vertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ verwiesen. Zwar sei es der Beklagten unbenommen, nach § 502 Abs. 3 BGB Höchstgrenzen bzw. Deckelungen vorzunehmen. Hier aber habe die Beklagte nicht nur die Höchstgrenze verschriftlicht, sondern diese gleichzeitig zu dem stets pauschal zu erstattenden Ersatz verklärt, ohne einen konkreten Schaden nachzuweisen bzw. nachweisen zu müssen. Es mangele auch an einer Benennung von § 501 BGB.

22

Infolge der fehlenden Einbeziehung der Europäischen Standardinformationen sei auch die Pflichtangabe zum Kreditvermittler nicht erfüllt. In der Annahmeerklärung sei als vermittelnder Partner lediglich die Firma „Odenthal“ benannt. Hierbei handele es sich um eine unvollständige Benennung ohne Angabe einer (ladungsfähigen) Anschrift.

23

Die Beklagte verstoße auch gegen die Verpflichtung aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB „klar und verständlich“ hinzuweisen. Der Hinweis auf diesen Anspruch unter Ziffer 4 der Darlehensbedingungen sei versteckt. Denn die Überschrift zu Ziff. 4 laute „Besondere Gebühren und Leistungen“. Unter dieser Überschrift werde der durchschnittliche Verbraucher jedoch schon begrifflich diesen Passus nicht vermuten. Hinzu komme, dass der einschlägige Satz in Ziff. 4 der Darlehensbedingungen optisch im Fließtext versteckt sei und es auch aus diesem Grund an dem vom Gesetz geforderten klaren und verständlichen Hinweis fehle.

24

In Ziffer 13 des verwendeten Vertragsformulars werde als „Zuständige Aufsichtsbehörde“ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) genannt. Die Europäische Zentralbank (EZB) sei nur für die Zulassung zuständig. Dies sei jedoch eine unvollständige Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörden. Die EZB veröffentliche gem. Art. 49 Abs. 1 SSM-RahmenVO eine Liste, in der in Abschnitt A unter Nr. 28, die V. Bank GmbH, aufgeführt, sei. Das heiße, dass die V. Bank GmbH und damit alle ihrer in Form von unselbständigen Zweigniederlassungen operierende Teilbereiche der direkten, umfassenden Aufsicht der EZB als sogen. „bedeutende Kreditunternehmen“ unterstünden. Die EZB sei somit auch nicht lediglich „Zulassungsbehörde“ der V. Bank GmbH. Dementsprechend sei auch die EZB gemäß Art. 248 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zwingend als Aufsichtsbehörde und nicht nur als Zulassungsbehörde anzugeben.

25

Die Beklagte führe im streitgegenständlichen Vertrag an, wann die erste Rate zu entrichten sei sowie die 47 „Folgeraten, fällig am gleichen Tag jedes folgenden Monats“ und eine „Schlussrate“ am 15.03.2019. Es bleibe unklar, ob die letzte Rate in der zu leistenden Schlussrate bereits enthalten sei, oder ob es sich bei der „Schlussrate“ um eine zusätzliche, also 48. Rate handele. Sowohl die letzte Einzelrate als auch die „Schlussrate“ fielen nämlich auf den selben Tag. Sei die „Schlussrate“ als eigenständige Rate zu behandeln, dann sei die Angabe, es sei die vorbenannte Anzahl an Raten zu leisten, zumindest irreführend und damit gerade nicht „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB. Damit sei die Pflichtangabe nach Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB fehlerhaft mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei.

26

Auf Seite 3 des Darlehensantrages, letztes Kästchen, werde dem Darlehensgeber das Recht eingeräumt, nach Vertragsschluss zusätzliche Auszahlungsbedingungen zu bestimmen. Die Klausel verstoße jedenfalls gegen § 308 Nr. 4 BGB. Infolgedessen seien die Auszahlungsbedingungen im Darlehensvertrag falsch angegeben.

27

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei auch inhaltlich unzutreffend. Wie bereits in der Klageschrift ausgeführt, belehre die Beklagte in Ziffer 6 a) der Darlehensbedingungen des streitgegenständlichen Darlehensvertrages über die Widerrufsfolgen fehlerhaft und stehe im Widerspruch zu den – zwar musterkonformen – Angaben in der eigentlichen Widerrufsinformation. Die Fehlinformation zur Wertersatzpflicht sei für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher irreführend und auch geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, denn er müsse bei der unpräzisen weiten Formulierung in Ziffer 6a) der Darlehensbedingungen mit der Möglichkeit rechnen, dass er dem Verkäufer wegen der Prüfung des Pkw, beispielsweise im Rahmen von Probefahrten, erhebliche Beträge zu ersetzen haben werde. Demgemäß fehle es auch aus diesem Grund an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Ein Wertersatzanspruch der Beklagten scheide schon auch aus diesem Grund aus.

28

Dem Landgericht sei zuzugeben, dass der BGH für Immobilienkredite entschieden habe, dass der Tageszins nach der Deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode zutreffend angegeben worden sei. Die Pflichtangabe gehe hier allerdings auf die Verbraucherkreditrichtlinie zurück, so dass der EuGH am Ende berufen sein werde, darüber zu befinden, warum in Deutschland die Berechnung des Tageszinses anhand von lediglich und für die Bank günstigen 360 Tagen zu erfolgen habe, obgleich doch mutmaßlich jedem EU-Bürger bekannt sein dürfte, dass ein Jahr in der Regel nicht weniger als 365 Tage habe.

29

Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich der Widerrufsfolgen (konkret: Zinszahlungspflicht im Falle des Widerrufs) unzutreffend. Der von der Beklagten eingesetzte Zinsbetrag in Höhe von 1,78 EUR halte den Verbraucher vom Widerruf ab, da ihm in unzutreffender Weise suggeriert werde, dass er pro Tag der Inanspruchnahme des Darlehens einen Zins an die Bank zu zahlen habe. Im Falle eines Verbundgeschäfts schulde der Darlehensnehmer aufgrund der Regelung des § 358 BGB keine Zinszahlung.

30

Selbst wenn im Falle des Widerrufs ein Zins vom Verbraucher geschuldet wäre – was nochmals unter Hinweis auf die obigen Ausführungen bestritten werde – wäre die Belehrung hinsichtlich des Zeitraums des geschuldeten Zinses fehlerhaft: Der Sollzins könne nur bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bei der Bank geschuldet sein, da das Darlehen nie in die Verfügungsgewalt des Verbrauchers gelangt sei, sondern direkt an den Verkäufer ausgezahlt worden sei.

31

Die Beklagte belehre innerhalb der Widerrufsinformation über die nachfolgenden Leistungen: „KSB/KSB Plus“. Es sei unstreitig, dass die Parteien diese ergänzenden Leistungen nicht vereinbart hätten. Hieraus folge, dass die Beklagte die vorbenannten Leistungen zu einem Verbundgeschäft verkläre, obgleich diese zusätzlichen Leistungen bei Lichte gesehen gar keine Verbundgeschäfte seien. Zum anderen sei die Belehrung insoweit schlicht unnütz und damit falsch. Mithin habe die Beklagte unrichtig den Gestaltungshinweis 2a/6a umgesetzt. Sie sei der Fiktion des Musters verlustig geworden. Die unrichtige Rechtsfolgenbelehrung sei auch geeignet, den Verbraucher von einer Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.

32

Die Beklagte berühme sich eines Anspruchs auf Wertersatz jedenfalls für die gefahrenen Kilometer. Hierzu berufe sie sich auf die Vorschrift des § 357 Abs. 7 BGB. Die Klägerseite habe demgegenüber bereits ausgeführt, dass § 357 Abs. 7 BGB Anwendung nicht finde und die Beklagte daher Wertersatz nicht beanspruchen könne. Sofern allerdings von einer entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB ausgegangen werden würde, wäre zwingende Folge, dass die Beklagte der Klägerseite ein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB als Teil der Widerrufsbelehrung zur Verfügung hätte stellen müssen. Richtig sei allerdings – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen habe -, dass dies kein materiell-rechtlicher Einwand sei, sondern vielmehr bei der Rückabwicklung Berücksichtigung zu finden habe.

33

Die Klägerseite mache sich im Übrigen die Argumente des Landgerichts Saarbrücken im Vorlagebeschluss vom 17.01.2019 (Az.: 1 O 164/18) zu Eigen und rüge explizit die Transparenz der in Rede stehenden Widerrufsinformation qua der verwendeten Kaskadenverweisung.

34

Da sich die Beklagte auf die Fiktion des Musters nicht berufen könne, komme ihr die unreflektierte Übernahme des Musters an dieser Stelle nicht zugute. Die im Muster vorgesehenen Rechtsfolgenbelehrungen seien für sich genommen schon kaum verständlich. Wenn aber – wie hier – die Fiktion des Musters nicht greife, sei die Belehrung materiell-rechtlich zu prüfen.

35

Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten sei in der fehlerhaften Belehrung über die Pflicht, das Darlehen nach erklärtem Widerruf zurückzuzahlen, zu sehen. Zu den Widerrufsfolgen heiße es in der Widerrufsinformation, dass, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt worden sei, der Darlehensnehmer es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen habe. Diese Belehrung sei unzutreffend, weil der Darlehensvertrag und der Kfz-Kaufvertrag verbundene Verträge seien. Gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB trete der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein. Der Verbraucher schulde nur noch die Herausgabe des Fahrzeugs und ggf. Wertersatz.

36

Des Weiteren sei der Sollzins – entgegen dem Wortlaut der Muster-Widerrufsinformation – nicht bis zur Rückzahlung des Darlehens – das der Verbraucher nie erhalten habe – zu entrichten, sondern nur bis zum Zugang der Widerrufserklärung beim Darlehensgeber. Das Darlehen sei schließlich direkt an den Kfz-Händler gezahlt worden.

37

§ 492 Abs. 3 Satz 1 BGB ordne an, dass eine Abschrift des Vertrags nach Vertragsschluss dem Darlehensnehmer zu übergeben sei. Die Klägerseite habe eine Abschrift des Vertrages zum Zeitpunkt der Auskehr der Valuta oder zu späterer Zeit nicht erhalten. Hinzu komme, dass jedenfalls entsprechend § 492 Abs. 6 BGB neu über das Widerrufsrecht zu belehren sei. Dies sei aber nicht erfolgt.

38

Der Kläger hat ferner darauf verwiesen, dass sich seiner Auffassung nach sämtliche von ihm geleistete Zahlungen sowie der Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Verkaufserlöses als Surrogat für das veräußerte Kfz – hier also die ersparte Schlussrate gegenüberstünden. Der Kläger hat insofern die Aufrechnung erklärt und die einzufordernde Schlussrate von den unter 2. geltend gemachten Zahlungsansprüchen in Abzug gebracht.

39

Die Klägerseite beantragt, das Verfahren nach § 148 ZPO analog auszusetzen und im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage nach der Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, hilfsweise werde die Zulassung der Revision beantragt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung Bezug genommen.

40

Mit Schriftsatz vom 28.05.2020 hat die Klägerseite weiter ausgeführt, dass Verwirkung oder Rechtsmissbrauch aufgrund der Inanspruchnahme des mit der Beklagten bei Vertragsschluss vereinbarten verbrieften Rückkaufsrechts unter dem Vorbehalt der Rückforderbarkeit nach Widerruf ersichtlich nicht in Betracht komme. Aufgrund der eindeutigen Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte habe der Kläger von einer jahrelangen Rechtsstreitigkeit zur Durchsetzung seiner Rechte ausgehen müssen, während das streitgegenständliche Fahrzeug fortlaufend an Wert verliere. Hervorzuheben sei auch, dass die Klägerseite die weiteren Zahlungen innerhalb des Widerrufsschreibens unter Vorbehalt gestellt habe. Dieser Vorbehalt unterstreiche hinreichend deutlich, dass die Klägerseite trotz der fortlaufenden Bedienung des Darlehensvertrages die Angelegenheit gerade nicht auf sich habe beruhen lassen wollen. Vor diesem Hintergrund stelle die Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts nach bereits fast ein Jahr andauernden Rechtsstreitigkeiten, in denen die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeugs verweigert habe, vielmehr eine Schadensminderung dar. Hierdurch werde die Beklagte auch nicht benachteiligt, weil sie anstelle der Herausgabe des Fahrzeugs gem. § 285 BGB das erlangte Etwas – den Rückkaufwert – herausverlangen bzw. verrechnen könne. Den Veräußerungserlös habe die Beklagte auch unstreitig und anstandslos vereinnahmt. Alleine sei richtig, dass es sich bei der vertraglichen Vereinbarung betreffend das verbriefte Rückgaberecht um ein Erfüllungssurrogat betreffend die Schlussrate handele. Wer in Umsetzung vertraglicher Verpflichtungen, die streitig seien, ein verbrieftes Rückgaberecht wahrnehme, nehme damit keine gesonderten Rechte war, sondern erfülle seine vertragliche Pflicht aus dem streitig gewordenen Schuldverhältnis. Es sei nicht so, als sei das verbriefte Rückgaberecht von der Beklagten großzügig gewährt worden. Die Beklagte habe dies bereits von Anfang an als Teil der vertraglichen Vereinbarungen angeboten. Auch ansonsten sei ein widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerseite nicht ersichtlich. Sie habe den Darlehens- und den Fahrzeugkaufvertrag rückabwickeln und das Fahrzeug weggeben wollen. Dieser Loslösungswille manifestiere sich geradezu in der Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts. Eine Verwahrung des Fahrzeugs habe allenfalls den Wertverlust am Fahrzeug begrenzt aufhalten können und weiteres Geld für die Verwahrung gekostet, welches am Ende zu Lasten des Prozessverlierers gegangen wäre. Weiter sei es so, dass Rechtsmissbrauch denklogisch voraussetze, dass die Beklagte auch schutzwürdig sei. Woher eine Schutzwürdigkeit hergeleitet werden könne, habe die Beklagte nicht dargetan. Im Übrigen habe die Klägerseite bei Übergabe des Fahrzeugs lediglich einen schuldrechtlichen (Rück-)Kaufvertrag mit dem Darlehensvermittler geschlossen. Eine Rückgabe des Fahrzeugs direkt an die Beklagte wäre auch im Anschluss an die Rückkaufvereinbarungen möglich gewesen. Erst durch die Übertragung des (Sicherungs-)Eigentums von der Beklagten an den Darlehensvermittler – ohne Beteiligung des Darlehensnehmers – sei die Rückgabe an die Beklagte final durch diese selbst vereitelt worden.

41

Der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) bestätigt, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation in europarechtswidriger Art und Weise unzureichende Angaben zu dem Beginn der Widerrufsinformation tätige. Eine richtlinienkonforme Auslegung sei im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs unschwer möglich. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Schutzfunktion des Musters eine richtlinienkonforme Auslegung unmöglich mache, weil sie das gesetzliche Muster einer redaktionellen Änderung unterzogen habe, indem sie über unstreitig nicht abgeschlossene zusätzliche Leistungen (Anmeldung zum KSB Plus) belehrt und einen fehlerhaften und irreführenden Tageszins angegeben habe. Ggf. wäre durch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob sich die Beklagte gegen eine richtlinienkonforme Auslegung von § 492 Abs. 2 BGB auf die im deutschen Recht vorgesehene Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Die Widerrufsfrist habe auch nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte nicht die Pflichtangabe des Verzugszinssatzes sowie die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt habe. Es fehle an einer Angabe des Verzugszinssatzes für den Fall des Zahlungsverzugs bei Vertragsfortführung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.05.2020 Bezug genommen.

42

Der Kläger beantragt,

43

das Urteil des Landgerichts Braunschweig – Landgericht Braunschweig, Urteil vom 17.06.2019, Az.: 5 O 289/19 (111) O 474/19 – aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig zu verurteilen:

44

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 9.929,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.05.2018 zu zahlen;

45

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite weitere 3.929,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus

46

327,48 EUR seit dem 01.05.2018

47

327,48 EUR seit dem 16.05.2018

48

327,48 EUR seit dem 16.06.2018

49

327,48 EUR seit dem 16.07.2018

50

327,48 EUR seit dem 16.08.2018

51

327,48 EUR seit dem 16.09.2018

52

327,48 EUR seit dem 16.10.2018

53

327,48 EUR seit dem 16.11.2018

54

327,48 EUR seit dem 16.12.2018

55

327,48 EUR seit dem 16.01.2019

56

327,48 EUR seit dem 16.02.2019

57

180,34 EUR seit dem 16.03.2019

58

zu zahlen;

59

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.711,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen;

60

4. festzustellen, dass der nachfolgende Antrag – ursprünglicher Antrag zu 1. –

61

festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 11.04.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 19.12.2014 mit der Darlehensnummer 33234162 über ursprünglich 24.310,- EUR kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht, ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Beendigung des Leistungsaustauschs erledigt hat;

62

5. festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 3. – Annahmeverzug – ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich aufgrund der Übergabe des Fahrzeugs erledigt hat.

63

Die Beklagte beantragt,

64

die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17.06.2019 zur Gesch.-Nr.: 5 O 289/19 (111) zurückzuweisen.

65

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie ist der Ansicht, dass die Geltendmachung der Ansprüche aufgrund eines vermeintlichen Widerrufsrechtes nach Verkauf der finanzierten Sache dem Einwand des Rechtsmissbrauchs unterliege.

II.

66

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

67

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

68

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 9.929,53 EUR gem. §§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 495 Abs. 1, 358, 357 ff. BGB in der hier gem. Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung gegen die Beklagte (auch nachfolgende Zitierungen von BGB und EGBGB in dieser Fassung werden im Folgenden als a. F. bezeichnet).

69

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.

70

a.) Im Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung durch den Kläger im April 2018 war das dem Kläger ursprünglich zustehende Widerrufsrecht infolge des Ablaufs der Widerrufsfrist bereits erloschen.

71

Entgegen der Auffassung des Klägers begann die 14-tägige Widerrufsfrist bereits mit Vertragsschluss im Dezember 2014 zu laufen, so dass der Widerruf im April 2018 verfristet war.

72

Gem. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich mit Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, die die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthält (vgl. § 356 b Abs. 1, Abs. 2 BGB a. F.).

73

Diese Vorgaben sind im vorliegenden Fall von der Beklagten erfüllt worden.

74

aa.) Dem Kläger ist unstreitig eine Abschrift seines Antrags sowie die Annahmeerklärung der Beklagten (Anlage B 5) zur Verfügung gestellt worden.

75

Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es insoweit nicht der Überlassung einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertragsurkunde oder des von dem Kläger unterzeichneten Antrags, um die Anforderungen des § 356b Abs. 1 BGB a. F. zu erfüllen. Nach § 356b Abs. 1 BGB a. F. genügt ausdrücklich die Überlassung einer Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers, so dass das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17 -, juris Rn.30 zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der Fassung vom 02.12.2004).

76

bb.) Dem Kläger sind auch die gem. § 492 Abs. 2 BGB a. F. notwendigen Pflichtangaben erteilt worden.

77

(1) Der Kläger ist entgegen der von ihm vertretenen Ansicht ordnungsgemäß über die „Art des Darlehens“ gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. v. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a. F. informiert worden.

78

In den Europäischen Standardinformationen (Anlage B 6) ist unter Ziffer 2 „Kreditart“ ausgeführt, dass es sich um ein Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht handelt. Diese Angaben sind ausreichend, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

79

Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB a. F. erforderliche Urkundeneinheit ist hier durch die Inbezugnahme in dem von dem Kläger unterzeichneten Darlehensantrag („Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus sind zu beachten“) gewahrt worden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19 -, juris Rn. 46). Insoweit ist auch zu beachten, dass die Standardinformationen dasselbe Druckdatum wie der Antrag aufweisen und auf den Namen des Klägers ausgestellt worden sind. Die Beklagte hat hierdurch zum Ausdruck gebracht, nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen.

80

Die in § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzte Schriftform des § 126 BGB erfordert nach der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2019 – XI ZR 662/18 -, juris Rn. 19). So reicht auch eine Bezugnahme auf Anlagen aus, wenn die Anlage im Vertrag so genau bezeichnet ist, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2002 – XII ZR 253/01 -, juris). Durch die Schaffung einer entsprechenden Urkundeneinheit bringt der Darlehensgeber zum Ausdruck, mittels der Standardinformationen nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationen erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 –, juris Rn. 42). Auch aus der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden als Verbraucherkreditrichtlinie bezeichnet) ergibt sich nicht, dass der Kreditvertrag notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, sondern alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Elemente müssen lediglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten und im Kreditvertrag muss klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen werden, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher tatsächlich vor Vertragsschluss ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2016 – C-42/15, juris Rn. 34/ 45).

81

Diese Vorgaben hat die Beklagte im Hinblick auf die dem Kläger ausgehändigten Europäischen Standardinformationen eingehalten.

(2)

82

Entgegen der Auffassung des Klägers war auch ein Hinweis auf sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, insbesondere auf das außerordentliche Kündigungsrecht gem. § 314 BGB, nicht erforderlich.

83

Der Darlehensnehmer ist gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren, sondern die Informationspflicht beschränkt sich nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 -, juris Rn. 31, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 33). Mit der Informationspflicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hat der nationale Gesetzgeber die Richtlinienvorgaben aus Art. 10 Abs. 2 lit s) Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen wollen, wonach der Verbraucher in „klarer, prägnanter“ Form über die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages zu informieren ist“ (vgl. BT-Drucksachen 16/11643, S. 128). Das einzige in der Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch § 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 -, juris Rn. 35; Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 37). Die Verbraucherkreditrichtlinie erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die – zulässigerweise – ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind, weil in Art. 10 Abs. 2 lit s) der Richtlinie lediglich ein bestimmtes Kündigungsrecht, nicht aber eine Mehrzahl von Kündigungsrechten erwähnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 -, juris Rn. 36; Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 38).

84

(3) Darüber hinaus war auch nicht auf die Form der Kündigung durch die Beklagte hinzuweisen.

85

Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, ist nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. lediglich über das Kündigungsrecht gem. § 500 Abs. 1 BGB zu belehren.

86

§ 500 Abs. 1 BGB a. F. sieht aber nur ein Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei einem Verbraucherdarlehensvertrag vor, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist. Bei der Kündigung eines – wie hier - befristeten Darlehensvertrages sind Informationen zum einzuhaltenden Verfahren somit nicht erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19 -, juris Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19 -, juris Rn. 77).

87

(4) Auch die in dem umrahmten Feld auf Seite 3 des Darlehensvertrages enthaltene Belehrung, dass die Bank berechtigt sei, nach Vertragsschluss unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen und die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet sei, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer die Auszahlungsbedingungen nicht erfülle, steht dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen.

88

Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, über Kündigungsrechte zu belehren, weil Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. lediglich eine Informationspflicht für das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB vorsieht. Insofern ist nicht erkennbar, inwiefern die vorgenannte Klausel selbst bei einem Verstoß gegen § 499 Abs. 1 BGB a. F. oder § 308 Nr. 4 BGB die Intransparenz der dem Kläger zu erteilenden Pflichtangaben zur Folge haben sollte.

89

Im Übrigen wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019 – XI ZR 511/18 -, juris). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solche stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019, a. a. O.).

90

Zudem hat die Beklagte unstreitig keine zusätzlichen Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt, so dass eine Kündigungsmöglichkeit gemäß dieser Klausel bereits aus diesen Gründen nicht in Betracht kam.

91

(5) Auch die Angaben unter Ziffer 2 lit c) der Darlehensbedingungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entsprechen den Vorgaben in Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F..

92

Gem. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben zu der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung enthalten, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Insofern genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 -, juris Rn. 42; Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 45). Die finanzmathematischen Formeln, die der konkreten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode oder Aktiv-Passiv-Methode zu Grunde liegen, sind ihrer Natur nach nicht allgemein verständlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 -, juris Rn. 18). Eine Darstellung würde daher zur Klarheit, Verständlichkeit und Prägnanz der Pflichtangabe nichts beitragen, was mit dem Erwägungsgrund 39 der Verbraucherkreditrichtlinie korrespondiert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, a. a. O.). Art. 10 Abs. 2 lit. r) der Verbraucherkreditrichtlinie verlangt so auch lediglich Informationen zur Art der Berechnung (in der englischen Fassung „the way in which that compensation will be determined“ und in der französischen Fassung „le mode de calcul“) der Vorfälligkeitsentschädigung, nicht aber die Angabe einer Berechnungsformel („calculation formula“ oder „la formule de calcul“).

93

Hier hat die Beklagte durch die Angabe der für die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F. und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Zins- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 -, juris Rn. 43 f.; Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 46). Durch die Angabe der vorgenannten Parameter hat sich die Beklagte auch auf die Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt, ohne dass es der Verwendung dieses finanzmathematischen Begriffs bedurfte, der für den Verbraucher ohne Informationsmehrwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 11/19-, juris Rn. 44; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 47).

94

Die Beklagte hat im Weiteren die in § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. genannte Kappungsgrenze wortgleich wiedergegeben, so dass der Darlehensnehmer seine finanzielle Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung abschätzen konnte.

95

Soweit der Kläger auf Seite 25 f. der Berufungsbegründung auf Angaben auf Seite 1 des Vertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ verweist, findet sich eine entsprechende Passage in dem hier streitgegenständlichen Darlehensantrag nicht. Die Ausführungen beziehen sich offensichtlich auf einen anderen – nicht streitgegenständlichen – Darlehensvertrag.

96

(6) Die Beklagte hat auch Name und Anschrift der Darlehensvermittlerin ordnungsgemäß gem. Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB a. F. unter Nr. 1 „Kreditvermittler“ in den dem Kläger ausgehändigten Europäischen Standardinformationen angegeben. Im Hinblick auf deren wirksame Einbeziehung in den Darlehensvertrag wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

97

(7) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Angabe des Anspruchs auf einen Tilgungsplan unter der Überschrift „Besondere Gebühren und Leistungen“ derart versteckt sei, dass der Hinweis entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht klar und verständlich sei.

98

Gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a. F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten. Weder dem Wortlaut der Vorschrift, der Gesetzesbegründung noch der Verbraucherkreditrichtlinie ist insoweit zu entnehmen, dass die Pflichtangaben einer optischen Hervorhebung bedürfen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15 -, juris Rn. 36). Relevant ist insoweit allein die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2019 – C-143/18 -, juris Rn. 54). Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher kann aber erwartet werden, dass er den Text des Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, a. a. O., Rn. 33).

99

Im vorliegenden Fall ist unter Ziff. 4 der Darlehensbedingungen auf Seite 2 des Darlehensantrags der Hinweis enthalten, dass der Darlehensnehmer von dem Darlehensgeber jederzeit unentgeltlich einen Tilgungsplan verlangen kann, den ein verständiger Verbraucher auch bei sorgfältigem Durchlesen wahrnehmen kann. Dieser Hinweis ist aus sich heraus für einen verständigen Verbraucher verständlich, so dass den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a. F. genügt ist.

100

Soweit der Kläger rügt, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine solche Leistung nicht unter der Überschrift zu „Besonderen Gebühren und Leistungen“ suchen würde, greift diese Rüge nicht durch. Ein verständiger Verbraucher wird sich darüber informieren, welche weiteren Leistungen er von dem Darlehensgeber beanspruchen kann und sich somit auch von seinem Anspruch auf Erteilung eines Tilgungsplans in Kenntnis setzen.

101

(8) Die Beklagte hat zudem gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F. mit der Angabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter Ziffer 13 der Darlehensbedingungen die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde zutreffend benannt.

102

Entgegen der Ansicht des Klägers war hier nicht auch die Europäische Zentralbank (EZB) als weitere zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen.

103

Der Begriff der Aufsichtsbehörde ist im KWG gesetzlich definiert. Aufsichtsbehörde ist danach gem. § 1 Abs. 5 Nr. 2 KWG die BaFin, soweit nicht die EZB gem. § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG als Aufsichtsbehörde gilt. Dies ist der Fall, soweit die EZB in Ausübung ihrer gem. Art. 4 Abs. 1 lit a bis i und Art. 4 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gem. Art. 6 Abs. 6 dieser Verordnung durch die BaFin wahrgenommen werden. Gem. Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 berührt die Verordnung jedoch nicht Verantwortlichkeiten und dazu gehörende Befugnisse der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, die der EZB nicht durch diese Verordnung übertragen worden sind. Wie aus dem Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hervorgeht, sollten der EZB nicht übertragene Aufsichtsaufgaben bei den nationalen Behörden verbleiben. Hierzu zählt u. a. der Verbraucherschutz. Aufsichtsbehörde i. S. v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist daher die BaFin, weil Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F. der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. v) der Verbraucherkreditrichtlinie dient (vgl. BT-Drucksache Nr. 16/11643, S. 128). Hierbei ist auch zu beachten, dass anders als in Art. 246b Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F. nicht die für die Zulassung des Unternehmers zuständige Aufsichtsbehörde, sondern lediglich die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde benannt werden soll. Für den Bereich „Verbraucherschutz“ ist dies jedoch die BaFin und nicht die EZB.

104

(9) Die Beklagte hat den Kläger auch gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a. F. über Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen hinreichend genau unterrichtet.

105

Aus dem Darlehensantrag geht hervor, dass der Kläger 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 327,48 EUR (nämlich eine 1. Rate sowie 47 Folgeraten) sowie eine Schlussrate am 15.03.2019 über 10.621,98 EUR zahlen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die letzte Monatsrate in der Schlussrate bereits enthalten sein könnte, sind dem Darlehensantrag nicht zu entnehmen, zumal der Darlehensnehmer unschwer durch einen einfachen Rechenprozess feststellen konnte, dass hier 48 Monatsraten und die Schlussrate zu zahlen waren, um die Darlehenssumme in Höhe von 26.341,02 EUR zu erreichen. Darüber hinaus ist der Annahmeerklärung vom 19.12.2014 (Anlage B 5) der Ratenplan zu entnehmen, wonach eine erste Rate in Höhe von 327,48 EUR, 47 Folgeraten in Höhe von 327,48 EUR und eine Schlussrate über 10.621,98 EUR zu zahlen waren. Für einen verständigen Verbraucher bestanden insoweit keine Unklarheiten.

106

(10) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass durch die Passage auf Seite 3 des Darlehensantrages, wonach die Bank berechtigt sei, nach Vertragsschluss unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen und die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet sei, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer die Auszahlungsbedingungen nicht erfülle, die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. i. V. m. Art. 247 § 3 Nr. 9 EGBGB a. F. mitzuteilenden Auszahlungsbedingungen falsch angegeben seien.

107

Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte tatsächlich zusätzliche Auszahlungsbedingungen nachträglich bestimmt hat. Die dem Kläger zu der Auszahlung auf Seite 5 des Antrags gegebene Information, dass bei Annahme des Darlehensantrages das Darlehen an die Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma überwiesen werden soll, ist daher nicht fehlerhaft (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19 -, juris Rn. 26).

108

(11) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Widerrufsinformation auch nicht deshalb fehlerhaft, weil in Nr. 6 a) der Darlehensbedingungen ausgeführt wird, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen habe.

109

In der auf Seite 5 des Darlehensantrages abgedruckten Widerrufsinformation findet sich unter der Abschnittsüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ der Hinweis, dass, wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren könne, er insoweit Wertersatz zu leisten habe. Dies komme allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen sei, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig gewesen sei.

110

Diese Formulierung gibt insofern den Text des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a. F. genau wieder. Ein Unternehmer muss jedoch nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15 -, juris Rn. 8).

111

Diese inhaltlich zutreffende Widerrufsinformation wird nicht dadurch falsch, dass unter Nr. 6 a) der Darlehensbedingungen ausgeführt wird, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung zu ersetzen habe.

112

Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird – wie bereits erwähnt - nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019 – XI ZR 511/18 -, juris; Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16 -, juris Rn. 25).

113

Hier fehlt es bereits an einer drucktechnischen Hervorhebung der genannten Klausel, die unter Ziff. 6 der fortlaufend abgedruckten Vertragsbedingungen wiedergegeben worden ist. Die Deutlichkeit der Widerrufsinformation, die sich über den Unterschriftsfeldern in einem durch einen schwarzen Rahmen abgesetzten Kasten befindet und mit der fett gedruckten Überschrift „Widerrufsinformation“ versehen ist, wird durch die Klausel daher nicht beeinträchtigt.

114

Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2015 (Az: IV ZR 71/14 -, juris) entgegen. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass bei einer nach dem so genannten Policenmodell geschlossenen Rentenversicherung in dem Begleitschreiben der Versicherung an ihren Versicherungsnehmer zutreffend in durch Fettdruck hervorgehobener und somit drucktechnisch deutlicher Form auf die geltende Widerrufsfrist hingewiesen worden war, während in der Verbraucherinformation fälschlicherweise nur eine kürzere Widerspruchsfrist genannt wurde. Der Bundesgerichtshof führte insofern aus, dass es darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten werde. Dies hat der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall unter Hinweis auf die fehlende drucktechnische Hervorhebung und die Verpflichtung des Versicherers, sich an der im Begleitschreiben genannten längeren Widerspruchsfrist festhalten lassen zu müssen, verneint.

115

Auch in Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch nicht von einer Irreführung des Verbrauchers oder Beeinträchtigung der Widerrufsmöglichkeit im vorliegenden Fall auszugehen. Denn die Klausel in Nr. 6 a) der Versicherungsbedingungen ist – wie bereits ausgeführt - drucktechnisch nicht hervorgehoben und die Beklagte muss sich auch zugunsten des Klägers an der für den Verbraucher günstigeren Wertersatzregelung in der Widerrufsinformation festhalten lassen.

116

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der verständige Verbraucher, die Wendung „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der „zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig“ war, wie es den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19 -, juris Rn. 59). Der als Beispiel für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung aufgeführte Wertverlust aufgrund der Zulassung des Fahrzeugs ist gerade ein Umgang, der über das zur Prüfung der Sache erforderliche Maß hinausgeht und daher nicht mehr von dem Prüfungsprivileg gem. § 357 Abs. 7 BGB, das in der Widerrufsinformation angesprochen ist, erfasst wird (vgl. OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 25.09.2019 – 3 U 68/19 -,vorgelegt als Anlage B 25; Staudinger-Herresthal, BGB, Stand: 2016, § 358, Rn. 207.2).

117

(12) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Angabe des Tageszinses in der Widerrufsinformation fehlerhaft sei, weil der Darlehensnehmer im Fall eines Verbundgeschäfts keinen Tageszins schulde.

118

Auch im Fall eines Verbundgeschäfts schuldet der Darlehensnehmer grundsätzlich den Sollzins.

119

Gem. § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. § 357 a Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. hat der Darlehensnehmer auch bei verbundenen Geschäften grundsätzlich für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 -, juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 – 16 U 102/18 -, juris Rn. 17; Staudinger-Herresthal, BGB, Stand: 2016, § 358, Rn. 207.1). Dieser Anspruch ist lediglich dann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB a. F. ausgeschlossen, wenn der Verbraucher das verbundene Geschäft widerrufen hat. Auch nach der Gesetzesbegründung betrifft diese Regelung lediglich den Anwendungsbereich von § 358 Abs. 1 BGB und ist auf eine zwingende Vorgabe der Fernabsatzrichtlinie zurückzuführen (vgl. BT-Drucksache 14/6040, S. 201). Eine verdeckte Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB auf Fälle, in denen der Darlehensvertrag und nicht das verbundene Geschäft widerrufen worden ist, gebieten würde, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB a. F. auf den vorliegenden Fall die vollharmonisierende Wirkung der hier einschlägigen Verbraucherkreditrichtlinie entgegensteht (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 -, juris Rn. 55), die im Fall des Widerrufs die Zahlung der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits aufgelaufenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens vorsieht, wobei die Zinsen auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen sind (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit b) der Richtlinie). Dementsprechend sieht die Muster-Widerrufsinformation vor, dass in der allgemeinen Belehrung der Tageszins anzugeben ist und dann unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ der Verbraucher darauf hinzuweisen ist, dass, wenn dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zusteht, Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen sind (Gestaltungshinweis 6a der Anlage 7).

120

Da der Kläger im vorliegenden Fall nicht den Kauf-, sondern den Darlehensvertrag widerrufen hat, schuldet er auch den vereinbarten Sollzins.

121

Soweit die bei einer getrennten Abwicklung der beiden Vertragsverhältnisse bestehenden Ansprüche durch den Widerruf und Eintritt des Darlehensgebers in das Abwicklungsverhältnis kraft Gesetzes erlöschen, wenn der Darlehensbetrag an den Unternehmer ausgezahlt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016 – IX ZR 132/15 -, juris Rn. 34), ist in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ ausgeführt, dass, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen ist, der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt. Dies entspricht der Regelung in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a. F. Genauer als der Gesetzgeber braucht der Unternehmer aber – wie bereits ausgeführt - nicht zu formulieren. Die Widerrufsinformation ist daher auch insofern nicht zu beanstanden, soweit zunächst unter „Widerrufsfolgen“ ausgeführt wird, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme pro Tag ein bestimmter Zinsbetrag zu zahlen ist.

122

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den pro Tag anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage der Tageszählmethode berechnet hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a. F. macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben, so dass die Beklagte diese in Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 -, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2020 – 6 O 306/18 -, juris Rn. 35).

123

Auch die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie stehen einer Berechnung des Tageszinses nach der Tageszählmethode nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, sollen die Zinsen auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes berechnet werden. Aus dem Erwägungsgrund 19 der Verbraucherkreditrichtlinie geht jedoch hervor, dass die Kreditgeber, was den Sollzinssatz, die Periodizität der Teilzahlungen und die Anrechnung der Zinsen auf das Darlehen anbelangt, bei dem jeweiligen Verbraucherkredit ihre herkömmlichen Berechnungsmethoden anwenden sollen. Anders als für den Effektivzinssatz bedarf es daher insofern keiner europaweiten Vereinheitlichung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2018 – I-6 U 167/17 -, juris Rn. 44).

124

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28.05.2020 ausgeführt hat, dass sich die Angabe des Tageszinses im Rahmen der Widerrufsinformation nicht auf den vertraglich vereinbarten Sollzins für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses zu beziehen habe, sondern allein der im Fall des Widerrufs gem. § 357 a Abs. 3 Satz 1 BGB geschuldete Tageszins anzugeben sei, hat der Bundesgerichtshof in der von dem Kläger angeführten Entscheidung klargestellt, dass hierunter im Ausgangspunkt der im Darlehensvertrag vereinbarte Vertragszins zu verstehen sei, wobei dann der zu zahlende Zinsbetrag genau beziffert werde (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 22). Etwas Anderes ist auch nicht mit dem Wortlaut („den vereinbarten Sollzins“) und der Systematik des Gesetzes zu vereinbaren, auch wenn es dem Darlehensgeber insofern natürlich freisteht, auf die Geltendmachung von Sollzinsen zu verzichten.

125

(13) Auch der Hinweis in der Widerrufsinformation, dass der Darlehensnehmer bei einem Widerruf des Darlehensvertrages, nicht mehr an den Fahrzeug-Kaufvertrag und an die Anmeldung zur KSB/KSB Plus gebunden ist, führt nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers.

126

Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 -, juris Rn. 14). Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, a. a. O.). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, a. a. O.). Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, a. a. O.). Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, a. a. O.). Der verständige Verbraucher nimmt dabei auch in den Blick, dass eine Bank ein Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte einheitlich gestaltet, ohne dass solche „Sammelbelehrungen“ per se undeutlich und unwirksam sind (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16 -, juris Rn. 9 f.).

127

Für einen Verbraucher, der – wie im vorliegenden Fall - weiß, dass eine Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht erfolgt ist, ist unschwer erkennbar, dass die auf diese Anmeldung abzielenden Ausführungen für ihn nicht einschlägig sind. Im Weiteren wird durch die Verwendung der Formulierung „und/oder“ sogar nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es insofern auf den Fahrzeug-Kaufvertrag, die Anmeldung zum KSB/KSB Plus oder den Kaufvertrag und die Anmeldung bei Bestehen eines Widerrufsrechts ankommen kann. Eine Irreführung hierdurch ist ausgeschlossen. Die Widerrufsinformation ist daher nicht fehlerhaft.

128

(14) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihm ein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB als Teil der Widerrufsbelehrung hätte zur Verfügung stellen müssen, soweit man von einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 357 Abs. 7 BGB ausgehen würde.

129

Unabhängig davon, ob § 357 Abs. 7 BGB im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar ist oder nicht, hätte das Fehlen einer entsprechenden Information lediglich zur Folge, dass der Kläger keinen Wertersatz zu leisten hätte. Es hätte jedoch keine Auswirkungen auf den Fristbeginn des Widerrufsrechts, der sich nach § 356 b Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB a. F. bestimmt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2019 – 6 U 225/18 -, juris Rn. 54).

130

(15) Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, entspricht dem gesetzlichen Muster in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.

131

Der Gesetzgeber hat den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18 -, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2020 – 6 U 306/18 -, juris Rn. 28). Genauer als Gesetzgeber muss der Darlehensgeber die Widerrufsinformation nicht formulieren.

132

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19 -, juris Rn. 47/51) eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, nach den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie nicht ausreicht und Art. 10 Abs. 2 lit p) der Verbraucherkreditrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

133

 Zwar verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Trägern öffentlicher Gewalt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2019 – C-143/18 -, juris Rn. 37; Urteil vom 08.05.2019 – C-486/18 -, juris Rn. 37). Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2019, a. a. O.). So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2019, a. a. O., Rn. 38). Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 702/18 -, juris Rn. 13). Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018, a. a. O.). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018, a. a. O.). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018, a. a. O.). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020 – 6 U 182/19 -, juris Rn. 30; Urteil vom 18.02.2020 – 6 U 306/18 -, juris Rn. 29). Das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers sind derart eindeutig, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019, a. a. O., Rn. 17). Dabei kommt es auch nicht darauf, ob die Gesetzlichkeitsfiktion eingreift oder nicht. Denn der deutsche Gesetzgeber hat den Kaskadenverweis in der Gesetzesbegründung gerade unabhängig von dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion als mit den Vorgaben des nationalen Rechts vereinbar eingestuft (vgl. Hölldampf, BB 2020, 980, vgl. BT-Drucksachen 17/1394, S. 25 f.).

134

(16) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Belehrung über die Rechtsfolgen in der Widerrufsinformation unzutreffend sei, weil dort ausgeführt werde, dass der Darlehensnehmer, soweit das Darlehen bereits ausbezahlt worden sei, es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen habe, obwohl bei verbundenen Verträgen der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintrete.

135

Unabhängig davon, ob die Gesetzlichkeitsfiktion im vorliegenden Fall eingreift oder nicht, entspricht die Widerrufsinformation auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen den gesetzlichen Vorgaben.

136

Der Gesetzgeber hat in der von ihm entworfenen Muster-Widerrufsinformation auch bei verbundenen Verträgen zunächst unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ den allgemeinen Hinweis auf die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens vorgesehen, um dann unter der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten – wie im vorliegenden Fall – zum Gegenstand hat, den Hinweis vorzusehen, dass, wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist und das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmer bereits zugeflossen ist, der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt. Der Darlehensnehmer kann insofern bereits anhand der Überschriften „Widerrufsfolgen“ und „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erkennen, dass der Darlehensgeber zunächst die allgemeine Rechtslage beschreibt, um dann auf besondere Vertragskonstellationen einzugehen. Die Widerrufsbelehrung wird hierdurch nicht undeutlich. Ein Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15 -, juris Rn. 8).

137

Der von der Beklagten gewählte Aufbau der Widerrufsinformation entspricht dem seinerzeit gültigen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Bei sorgfältigem Durchlesen war hier somit für den Kläger unschwer feststellbar, dass die allgemeine Rückzahlungspflicht für ihn nicht galt, weil die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem Kaufvertrag eingetreten war (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019 – 17 U 158/18 -, juris Rn. 51 zur Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung bis zum 12.06.2014).

138

Auch der Hinweis zu den Widerrufsfolgen im Allgemeinen, dass der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, entspricht – wie der Kläger selbst feststellt – den Vorgaben in der Muster-Widerrufsinformation. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter (12) verwiesen.

139

(17) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm nicht der Verzugszinssatz sowie die Art und Weise seiner Anpassung gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a. F. mitgeteilt worden sei.

140

In Ziff. 5 der Darlehensbedingungen hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass der jährliche Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit entsprechend Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Verbraucherkreditrichtlinie die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltende Regelung zutreffend wiedergegeben (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 52) und den Kläger durch den Hinweis auf den jeweiligen Basiszinssatz auch über die Art und Weise seiner Anpassung hinreichend unterrichtet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19 -, juris Rn. 35). Eine weitere Erläuterung der Anpassung würde der nach der Verbraucherkreditrichtlinie geforderten klaren und prägnanten Form der Angabe zuwiderlaufen.

141

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass es an einer Angabe des Verzugszinssatzes für den Fall des Zahlungsverzuges bei Vertragsfortführung fehle, weil die Beklagte unter Ziff. 5 ausführe „Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“, kann dies der Klausel nicht entnommen werden. Die Beklagte stellt lediglich klar, dass sie nach einer Vertragskündigung den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen wird. Im Anschluss daran wird der Verzugszinssatz entsprechend den Vorgaben der Verbraucherrichtlinie mitgeteilt.

142

Insoweit ist auch ein ausdrücklicher Verweis auf § 247 BGB nicht erforderlich, weil es sich bei dem Begriff des Basiszinssatzes um einen gesetzlich definierten Begriff handelt und der jeweils geltende Basiszinssatz öffentlich bekannt gemacht wird.

143

cc.) Soweit der Kläger rügt, dass ihm entgegen § 492 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. keine Abschrift des Vertrages nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt worden sei, führt auch dies nicht zu einem Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist.

144

Die Vorschrift des § 492 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. umschreibt keine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. Diese ergeben sich vielmehr aus § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. § 356 b Abs. 1 BGB a. F. (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17 -, juris Rn. 30). Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

145

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Braunschweig Bezug genommen. Weiteren Vortrag zu fehlenden bzw. nicht ordnungsgemäßen Pflichtangaben hat der Kläger nicht gehalten.

146

b.) Schließlich kann der Kläger sich auf ein etwaiges Widerrufsrecht auch nicht mehr berufen, weil es sich hierbei nach den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls um eine unzulässige Rechtsausübung handeln würde.

147

Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -, juris Rn. 43). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, a. a. O.). Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – IX ZR 501/15 -, juris Rn. 20). Da eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB darüber hinaus auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2017 – XI ZR 369/16 -, juris Rn. 17). So ist auch ein widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, wenn die Darlehensnehmer nach Widerruf weiterhin vorbehaltlos die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Leistungen erbringen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 – 6 U 95/16 -, juris).

148

Zwar handelt es sich bei den i. S. v. § 358 BGB verbundenen Geschäften um rechtlich selbständige Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 220/10 -, juris Rn. 20 zu Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag). § 358 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a. F. ist jedoch gemein, dass sich die Folgen des Widerrufs nach § 355 Abs. 3 BGB und – je nach Vertriebsform §§ 357-357 b BGB - auch auf den verbundenen Vertrag erstrecken (vgl. § 358 Abs. 4 BGB). Es genügt dem Verbraucher mithin ein Widerrufsrecht bezüglich eines Vertrages, um sich vom anderen Vertrag zu lösen (vgl. Hönninger, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. A., § 358 BGB, Rn. 48). Ein Recht zum isolierten Widerruf eines Vertrages besteht hingegen nicht, vielmehr teilen die verbundenen Geschäfte grundsätzlich ihr Schicksal (vgl. Hönninger, a. a. O.; Herresthal, in: Staudinger, BGB, 2016, § 358, Rn. 91; Grüneberg, in: Palandt/, BGB, 79. A., § 358, Rn. 8).

149

Vor diesem Hintergrund stellt das Verhalten des Klägers, der das streitgegenständliche Fahrzeug unter Ausübung seines verbrieften Rückgaberechts nach Erklärung des Widerrufs zurückgegeben hat, einen unauflösbaren Selbstwiderspruch dar.

150

Dem verbrieften Rückgaberecht liegt eine Vereinbarung zwischen der Verkäuferin und dem Kläger zugrunde (Anlage B 21), wonach sich die Verkäuferin zum Rückkauf des Fahrzeugs zu einem bestimmten Preis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate verpflichtet hatte, soweit der Kläger alle Darlehensraten bis auf die letzte Monatsrate und die Schlussrate an die Beklagte gezahlt hatte. Nach erfolgtem Rückkauf sollte der Rückkaufpreis von der Verkäuferin an die Beklagte zur Tilgung der noch offenen Forderung aus dem Darlehensvertrag gezahlt werden, wobei der Kläger sein Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung des Fahrzeugs gegenüber der Bank an die Verkäuferin übertragen hatte.

151

Der Kläger selbst hat mit Schriftsatz vom 28.05.2020 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vereinbarung über das verbriefte Rückgaberecht um ein Erfüllungssurrogat betreffend die Schlussrate handele und die Beklagte das verbriefte Rückgaberecht von Anfang an als Teil der vertraglichen Vereinbarungen angeboten habe.

152

Indem der Kläger von diesem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat, hat er zum Ausdruck gebracht, an dieser Vereinbarung, die eine Ergänzung des zwischen der Verkäuferin und ihm geschlossenen Kaufvertrags darstellt, festhalten zu wollen, obwohl sich der von ihm erklärte Widerruf im Falle seiner Wirksamkeit auch auf den zwischen ihm und der Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag erstrecken würde. Diese Vereinbarung setzt aber einen noch nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelten Darlehensvertrag voraus, weil der Rückkauf z. B. die Fälligkeit der Schlussrate voraussetzt und der Kläger sein Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung des Fahrzeugs an die Verkäuferin übertragen hat. Wenn der Kläger somit in Kenntnis des von ihm erklärten Widerrufs Rechte aus dieser Vereinbarung herleitet, setzt er sich selbst in einen unauflösbaren Widerspruch zu der von ihm abgegebenen Widerrufserklärung, mit der er die Umwandlung des widerrufenen Darlehensvertrages und des mit ihm verbundenen Kaufvertrages in Rückgewährschuldverhältnisse begehrt.

153

Der Kläger kann sich insofern auch nicht darauf berufen, dass er in seiner Widerrufserklärung darauf hingewiesen habe, dass alle nach Zugang dieses Schreibens geleisteten Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgten. Denn es geht hier nicht um die Zahlungen an die Beklagte, sondern die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rechts (nicht Pflicht) des Klägers.

154

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger das Fahrzeug trotz der Erklärung des Widerrufs überhaupt veräußern darf. Entscheidend ist hier vielmehr, dass der Kläger von einem vertraglich vereinbarten Recht Gebrauch gemacht hat, das den Verkauf an die Verkäuferin zu festgelegten Konditionen ermöglicht.

155

Die Interessen der Beklagten erscheinen insofern auch vorrangig schutzwürdig, weil durch die Ausübung des Rückkaufrechts die im Fall eines wirksamen Widerrufs gebotene interne Rückabwicklung zwischen der Darlehensgeberin und dem Unternehmen nicht mehr erfolgen kann. Hierbei ist zu beachten, dass gem. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a. F der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn das Darlehen – wie hier – dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Der Kläger kann sich daher nicht mehr auf den Widerruf seiner Vertragserklärung berufen.

156

Der Kläger kann insoweit auch nicht damit gehört werden, dass es sich um eine Maßnahme zur Schadensminderung gehandelt habe. Denn der Kläger macht hier Ansprüche aus einem vermeintlichen Rückabwicklungsverhältnis und keine Schadensersatzansprüche geltend.

157

Soweit die Beklagte sich im Annahmeverzug befunden haben sollte, hätte der Kläger im Übrigen die Möglichkeit gehabt, sich durch Hinterlegung oder Hinterlegung des Versteigerungserlöses von der Schuld zu befreien (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. A., § 303, Rn. 1).

158

Es kommt insofern auch nicht darauf an, dass die Beklagte das Sicherungseigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug direkt auf die Verkäuferin übertragen hat.

159

Die Beklagte hat durchweg die Ansicht vertreten, dass der Kläger sich gerade nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne. Sie hat daher lediglich entsprechend der ihrer Auffassung nach fortbestehenden vertraglichen Pflichten gehandelt, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht trotz Inanspruchnahme vertraglicher Rechte weiter in Anspruch nehmen dürfe. Vielmehr hat sie sich darauf berufen, dass das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich sei.

160

Der Kläger hat somit den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen und kann deshalb auch nicht die Rückzahlung der von ihm bis zum Widerruf erbrachten Leistungen fordern.

161

2. Mangels Hauptforderung kann der Kläger auch keine Verzugszinsen oder die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten beanspruchen.

162

3. Aus den vorstehenden Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Rückzahlung von weiteren 3.929,76 EUR gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

163

4. Auch die von dem Kläger gestellten Feststellungsanträge sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht begründet.

164

5. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf die Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie kommt nicht in Betracht.

165

Ein Vorabentscheidungsersuchen ist erforderlich, wenn sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 -, juris Rn. 77).

166

Hier ist die Ausübung des Widerrufsrechts aber bereits als rechtsmissbräuchlich anzusehen, so dass die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie nicht entscheidungserheblich sind.

167

Im Übrigen ergeben sich die Erwägungen des Senats zum Europarecht ohne weiteres aus dem Wortlaut der Richtlinie und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2014 – III ZR
87/13 –, juris Rn. 29; Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 -, juris Rn. 48).

168

6. Auch die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

169

Soweit es sich bei der Frage, ob auch bei einem Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion eine richtlinienkonforme Auslegung im Hinblick auf den in der Widerrufsinformation enthaltenen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB ausscheidet, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln könnte, ist diese jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Ausübung des Widerrufsrechts auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung insofern an den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen orientiert.

170

7. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

171

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

172

Der Berufungsstreitwert war insgesamt gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf eine Wertstufe bis 16.000,- EUR festzusetzen.

173

Der Streitwert für die Leistungsanträge unter 1. und 2. bestimmt sich nach den geltend gemachten Beträgen. Ausweislich den Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 33 d. A.) hat der Kläger bereits Zinsforderungen der Bank in Abzug gebracht.

174

Für den Wert des Streitgegenstandes einer Leistungsklage ist der formulierte Antrag wertbestimmend und deshalb maximal der Betrag maßgeblich, dessen Zahlung der Kläger verlangt hat (§ 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Dabei sind Zinsen und Nutzungen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, als Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14 -, juris).

175

Der Antrag zu 3. betrifft eine Nebenforderung i. S. v. § 43 Abs. 1 GKG und ist daher nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

176

Für den Feststellungsantrag zu 4. ist das Feststellungsinteresse hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils maßgeblich, das sich mit dem Kosteninteresse (= Betrag der auf den erledigt erklärten Teil entfallenden Kosten) deckt (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 33. A., § 3, Rn. 16.67).

177

Der Feststellungsantrag zu 5. führt zu keiner Streitwerterhöhung. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs war nicht streitwertrelevant, weil ihm kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2016 – XI ZR 539/15 -, juris Rn. 4).

178

Der Berufungsstreitwert war daher insgesamt auf eine Wertstufe bis 16.000,- EUR festzusetzen.

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE200010506&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen