Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 24 U 33/25

Tenor:

  1. I.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 29. Januar 2025 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. II.

    Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zur etwaigen Rücknahme der Berufung aus Kostengründen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

  3. III.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz soll auf bis zu 25.000 € festgesetzt werden.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückerstattung von Verlusten aus Glücksspielen im Internet in Anspruch.

Die Beklagte bot im Zeitraum von Dezember 2021 bis Januar 2023 über eine deutschsprachige Internetseite virtuelle Automatenspiele an. Sie verfügte hierfür über eine Glücksspiellizenz nach dem Recht von M., aber nicht über die Erlaubnis einer deutschen Behörde. Der Kläger beziffert seinen Verlust, dessen Ersatz er mit der Klage begehrt, mit 23.665 €. Er hat seine Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten, der ihn ermächtigt hat, sie im eigenen Namen geltend zu machen.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 14. August 2024 zur Zahlung von 23.665 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen das am 9. September 2024 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 23. September 2024 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Mit dem angefochtenen Urteil vom 29. Januar 2025 hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Es hat die Klage für zulässig und begründet erachtet und ausgeführt: Das Landgericht Hildesheim sei nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO international und örtlich zuständig. In der Sache stehe dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Ersatz seiner Verluste aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2 BGB zu. Seine Zahlungen habe er ohne Rechtsgrund erbracht, weil das Glücksspielangebot der Beklagten wegen Fehlens einer deutschen Erlaubnis gegen § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) von 2021 verstoße und die Verträge deshalb nach § 134 BGB nichtig seien. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Glücksspiele im Internet nach dem GlüStV 2021 stehe mit dem Unionsrecht im Einklang; auch das Erlaubnisverfahren widerspreche nicht unionsrechtlichen Vorgaben. Der Zweck des Verbots, die Bevölkerung vor den von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordere die Nichtigkeit der Verträge. Die Rückforderung sei weder nach § 817 Satz 2 und § 814 BGB noch wegen § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen und auch nicht treuwidrig.

Auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil vom 29. Januar 2025 sowie im Versäumnisurteil vom 14. August 2024 wird Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht seine örtliche und internationale Zuständigkeit angenommen. In der Sache meint sie, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des verspielten Betrages nicht zu. Dass die Beklagte nicht über eine Erlaubnis nach dem deutschen Glücksspielrecht verfügt habe, könne ihr nicht zur Last gelegt werden, weil das Erlaubnisverfahren unionsrechtlichen Vorgaben widerspreche. Das Verfahren sei intransparent und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die Erlaubnisse nicht für diejenigen Anbieter, die ihren Antrag innerhalb einer vorab bekanntgegebenen Frist eine Erlaubnis gestellt hätten, zeitgleich vergeben würden. Dies verletze die Vorgaben der Dienstleistungsfreiheit zum Nachteil von Marktteilnehmern aus dem EU-Ausland. Die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen sei willkürlich, weil es an objektiven Kriterien fehle. Einzelnen Anbietern sei die beantragte Erlaubnis frühzeitig erteilt worden. Der im November 2021 gestellte Antrag der Beklagten sei hingegen ausweislich einer Bestätigung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt noch Ende September 2022 unbearbeitet gewesen.

Zur Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens bezieht sich die Beklagte zudem auf eine Staatshaftungsklage, die sie bereits in erster Instanz als Anlage vorgelegt hat (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2023, LG 60-94). Darin hat sie unter anderem vorgetragen, im Erlaubnisverfahren, dessen Einleitung nicht öffentlich bekanntgegeben worden sei, würden staatliche Anbieter gegenüber privaten bevorzugt. Dass die Erlaubnisse nicht zeitgleich wirksam würden, verschaffe einzelnen begünstigten Anbietern einen uneinholbaren Startvorteil. Bestimmte Anbieter würden durch eine sogenannte "White list" in intransparenter Weise als legale Anbieter bewertet, obwohl zu diesem Zeitpunkt nur Konzessionen für Sportwetten, aber keine Erlaubnisse für andere Glücksspielangebote erteilt worden seien.

Weil das Erlaubnisverfahren gegen Vorgaben des Unionsrechts verstoße, dürfe das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Glücksspielangebote im Internet nach dem GlüStV 2021 ebenso wenig angewendet werden wie das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten nach dem GlüStV 2012. Der vorliegende Fall entspreche deshalb derjenigen Konstellation zu Verträgen über Sportwetten, die der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 - EuGH, Rechtssache C-530/24).

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch sei überdies nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn der Kläger habe zwar, weil das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbar sei, nicht illegal, aber doch verbotswidrig gehandelt. Schließlich bestehe angesichts des Spielzeitraums die tatsächliche und nicht widerlegte Vermutung, dass der Kläger in Kenntnis des seit 2021 gerichtsbekannten Geschäftsmodells "hol dir deine Verluste beim online-Spiel zurück" gespielt habe.

Im übrigen wird wegen des Berufungsvorbringens auf die Berufungsschrift vom 17. März 2025 (OLG 1-26) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 5. Mai 2025 (OLG 112-118) sowie die Berufungserwiderung vom 20. Oktober 2025 (OLG 138 f) Bezug genommen.

II.

Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dürfte nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sein. Nach vorläufiger Beurteilung hat die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat mit Recht das Versäumnisurteil vom 14. August 2024 aufrechterhalten und damit die Beklagte zur Zahlung von 23.665 € nebst Zinsen verurteilt. Weder beruht seine Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Die Klage ist zulässig.

a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Der danach bestehende Verbrauchergerichtsstand erfasst auch eine auf bereicherungsrechtliche Ansprüche gerichtete Klage, wenn die Rückforderung von Zahlungen auf die Nichtigkeit der zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Verträge gestützt wird (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 7 mwN). Die Beklagte hat, indem sie über ihre Internetseite Online-Glücksspiel in Deutschland angeboten hat, ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland, nämlich in H., und ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO.

Der Kläger hat die Verbrauchereigenschaft nicht dadurch verloren, dass er die Forderung zur Sicherheit an einen Prozessfinanzierer abgetreten hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Anwendung der Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen im Sinne der Art. 17 bis 19 EuGVVO entscheidend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner des streitigen Vertrags sind (EuGH, Urteile vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 44 und vom 14. September 2023 - C-821/21, NJW 2024, 569 Rn. 48; jew. mwN). Deshalb kann sich in Fällen der Abtretung der Zessionar, der nicht selbst Verbraucher ist, nicht auf den Verbrauchergerichtsstand berufen (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 aaO Rn. 48; vgl. Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 16). Vorliegend klagt aber nicht der Prozessfinanzierer als Zessionar, sondern der Kläger als am Vertrag beteiligter Verbraucher. Da es nach der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Verbrauchereigenschaft des Klägers ankommt, ist die Anwendbarkeit der Art. 17 bis 19 EuGVVO nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger auf Grund einer stillen Sicherungszession an einen Prozessfinanzierer nicht mehr Forderungsinhaber ist, sondern mit dessen Ermächtigung im eigenen Namen klagt (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 - 5 U 89/24, juris Rn. 26). Schutzwürdige Interessen der Beklagten sind nicht berührt, weil sie nicht von einer anderen Person in Anspruch genommen wird als derjenigen, mit der sie den Vertrag geschlossen hat. Zudem hat der Verbraucher im Falle einer Sicherungsabtretung an einen Prozessfinanzierer, anders als bei einem Forderungskauf, weiterhin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der Forderung (OLG Stuttgart aaO Rn. 27). Das Schutzbedürfnis des Verbrauchers als schwächerer Partei, das für die Einräumung des Verbrauchergerichtsstands leitend ist (vgl. Erwägungsgrund 13 EuGVVO), wird durch die Sicherungsabtretung nicht berührt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2025 - 12 U 49/25, juris Rn. 15).

Eines Vorabentscheidungsverfahrens bezüglich der Auslegung der EuGVVO bedarf es nicht. Die entscheidenden Auslegungsfragen sind durch die oben zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt.

b) Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Er ist im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft ermächtigt, die an den Prozessfinanzierer abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

2. Die Klage ist begründet. Die mit ihr geltend gemachten Ansprüche sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) nach deutschem Sachrecht zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 8). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückerstattung seiner Verluste in Höhe von 23.665 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2 BGB zu. Die Einsätze, die er an die Beklagte erbracht hat, hat er ohne Rechtsgrund geleistet, weil die zugrunde liegenden Verträge über die Teilnahme an den Glücksspielen im Internet wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021; künftig: GlüStV 2021) gemäß § 134 BGB nichtig sind.

a) Die Parteien haben durch die Registrierung des Klägers auf der Internetseite der Beklagten einen Rahmenvertrag über die Teilnahme an Online-Glücksspielen im Geltungsbereich des GlüStV 2021 geschlossen. Auf Grund dieses Rahmenvertrages und der einzelnen Verträge für die jeweiligen Glücksspiele hat der Kläger an die Beklagte Einzahlungen im Umfang von 23.665 € geleistet, denen keine Rückzahlungen aus Gewinnen gegenüberstehen und die damit seinem Verlust entsprechen. Zur Höhe der Verluste hat sich die Beklagte mit Nichtwissen erklärt. Die Voraussetzungen einer Erklärung mit Nichtwissen sind aber nicht erfüllt. Die Höhe der Verluste ist daher als unstreitig zu behandeln.

aa) Dass der Verlust von 23.665 € unstreitig ist, folgt allerdings nicht bereits aus der Beweiskraft des Tatbestandes nach § 314 Satz 1 ZPO. Zwar schildert der Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig, dass der Kläger einen Betrag von 23.665 € verspielt habe. Aus den Entscheidungsgründen geht aber hervor, dass die Beklagte dies bestritten hat und der Vortrag nur deshalb nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln sei, weil die Beklagte ihn verspätet bestritten habe. Ob das Landgericht das Bestreiten, das die Beklagte nicht erst in der letzten mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2025, sondern schon im Schriftsatz vom 23. September 2024 erklärt hat, mit Recht als verspätet zurückgewiesen hat, kann indes offenbleiben. Der Vortrag zur Höhe des Verlusts ist jedenfalls deshalb als unstreitig zu behandeln, weil sich die Beklagte insofern nicht auf eine Erklärung mit Nichtwissen beschränken durfte.

bb) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei juristischen Personen sind insoweit die Handlungen und Wahrnehmungen ihrer gesetzlichen Vertreter maßgeblich. Darüber hinaus hat eine Partei die Obliegenheit, sich die für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen zu verschaffen, soweit es sich um Vorgänge im Bereich von Personen handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (stRspr; zB BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 70/22, BGHZ 239, 77 Rn. 23 mwN). Eine nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässige Erklärung mit Nichtwissen hat zur Folge, dass das entsprechende gegnerische Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, NJW-RR 2016, 1251 Rn. 20).

cc) Danach konnte sich die Beklagte zur Behauptung des Klägers, er habe einen Betrag von 23.665 € verspielt, nicht lediglich mit Nichtwissen erklären. Sie kann sich nicht darauf berufen, sie sei "nicht beim angeblichen Spielen dabei" gewesen (Schriftsatz vom 23. September 2024, S. 4). Denn als Vertragspartnerin und Empfängerin der Zahlungen haben sich diese nicht außerhalb ihrer eigenen Sphäre vollzogen. Weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, die Historie der Zahlungen nachzuvollziehen und auf dieser Grundlage auf das Vorbringen des Klägers substantiiert zu erwidern, ist nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht erläutert.

dd) Soweit die Beklagte die Höhe des Gesamtverlusts in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2025 nur allgemein bestritten und sich nicht nochmals ausdrücklich mit Nichtwissen erklärt hat, rechtfertigt dies eine abweichende Bewertung nicht. Jedenfalls wäre es für die Beklagte als Vertragspartnerin möglich und zumutbar gewesen, den Vortrag des Klägers zu seinen Verlusten substantiiert zu bestreiten und sich darüber zu erklären, aus welchen Gründen sie ihn für unzutreffend halte.

b) Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Diese Leistungen erfolgten ohne rechtlichen Grund. Denn die Verträge zwischen den Parteien über die Teilnahme am Glücksspiel sind wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 nichtig.

aa) Die rechtliche Beurteilung des Glücksspielangebots der Beklagten richtet sich nach dem GlüStV 2021, der am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, weil der Kläger nach diesem Zeitpunkt an den Glücksspielen teilnahm. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nach § 314 Satz 1 ZPO ergibt, handelte er ausschließlich von Niedersachsen aus und damit im Geltungsbereich des GlüStV 2021.

bb) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 verboten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV kann eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet unter anderem für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Das Glücksspielangebot der Beklagten, das der Kläger in Anspruch nahm, hat entgegen der Bezeichnung als "Online-Casino" im Tatbestand des angefochtenen Urteils keine Online-Casinospiele im Sinne von § 22c GlüStV 2021 zum Gegenstand, sondern virtuelle Automatenspiele. Das ergibt sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und dem von der Beklagten geschilderten Erlaubnisverfahren nach § 4b GlüStV 2021. Eine nach § 314 ZPO bindende Feststellung ist die Bezeichnung als "Online-Casino" nicht, weil sie offensichtlich untechnisch gemeint ist und das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht von dem besonderen Konzessionsverfahren für Online-Casinospiele nach § 22c GlüStV 2021 ausgeht.

Über eine Erlaubnis für das Angebot virtueller Automatenspiele verfügte die Beklagte nicht. Ihr Angebot verstieß daher gegen das Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021. Diese Regelung ist nicht nur eine Ordnungsvorschrift, sondern nach Wortlaut und Regelungszielen ein Verbot im Sinne des § 134 BGB (OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 12 U 9/25, juris Rn. 19; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 15 mwN zu den Vorgängerregelungen des GlüStV 2012). Als Verbotsgesetz kommen auch Vorschriften des Landesrechts in Betracht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360, 2361). Der von den Ländern geschlossene GlüStV 2021 wurde vom niedersächsischen Landesgesetzgeber ratifiziert und dadurch in den Rang eines Landesgesetzes erhoben (Gesetz zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 17. März 2021, Nds. GVBl. 2021, 134).

cc) Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 hat nach § 134 BGB die Nichtigkeit der Spielverträge zur Folge.

(1) § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos Nichtigkeit an. Während festgestellte Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann deshalb nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet diese Regelung selbst eine Rechtsfolge an, ist sie maßgeblich; fehlt eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehenzulassen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 34/98, BGHZ 143, 283, 286 mwN).

Für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob das Verbot nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss berechtigt. Die Unterscheidung führt dazu, dass in den Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil trifft, die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht kommt, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (BGH aaO S. 287 mwN). Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist. Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, ZIP 2022, 2272 Rn. 11 mwN).

(2) Aus den in § 1 GlüStV 2021 hervorgehobenen Zielen ergibt sich, dass das Verbot des § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 nicht nur dann dem Schutz des Spielers dienen soll, wenn dieser suchtfördernden, ruinösen und betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels ausgesetzt ist. Das Verbot trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass das Angebot von Glücksspielen im Internet in besonderem Maße Gefahren für den Einzelnen und die Gemeinschaft birgt. Diesen Gefahren kann durch Maßnahmen der Glücksspielaufsicht gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 oder die Verfolgung von Straftaten nach §§ 284 ff StGB nicht hinreichend begegnet werden, weil sie sich typischerweise bereits realisieren, bevor behördliche Maßnahmen angeordnet und durchgesetzt werden können. Dies gilt schon deshalb, weil durch Glücksspielangebote, die über das Internet verbreitet werden, in kurzer Zeit ein großes Publikum angesprochen und eine Vielzahl von Spielverträgen zustande gebracht werden kann, ehe der Glücksspielaufsicht oder der Staatsanwaltschaft - erst recht bei nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässigen Veranstaltern - eine Reaktion möglich ist. Vor diesem Hintergrund erfordert insbesondere der Spielerschutz die Nichtigkeit der Verträge. So kann etwa dem für den Spieler bestehenden Risiko, wegen einer Manipulation des Spiels Einsätze zu tätigen, die nicht der tatsächlichen Gewinnchance entsprechen, praktisch nicht anders Rechnung getragen werden, weil ihm die Manipulation in aller Regel verborgen bleibt und er zudem kaum jemals in der Lage sein wird, eine derartige Täuschung in einem Rechtsstreit zu beweisen. Entsprechendes gilt für den Schutz der Spieler vor sonstigen ruinösen oder suchtfördernden Erscheinungsformen des Glücksspiels. Demgegenüber erwiese sich das Internetverbot als relativ wirkungslos, wenn die unter Verstoß hiergegen zustande gekommenen Verträge wirksam wären und dem Veranstalter damit Aussicht auf die Erzielung rechtlich gesicherter Gewinne böten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, Rückzahlungsansprüche der Spieler setzten den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufende Anreize zur weiteren Inanspruchnahme des Glücksspiels, da den Spielern hierdurch die Wahl zwischen dem Gewinn und der Rückforderung des Einsatzes eröffnet würde. Vielmehr wirkt gerade dieses wirtschaftliche Risiko für den Veranstalter dem verbotenen Glücksspielangebot von vornherein entgegen. Der Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages kann daher nur durch die Nichtigkeit der Verträge Rechnung getragen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2025 aaO Rn. 21; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 17 ff zum Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten nach dem GlüStV 2012).

dd) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte bereits eine Erlaubnis für das Angebot von Glücksspielen im Internet beantragt hatte, das Erlaubnisverfahren aber unionsrechtswidrig durchgeführt worden wäre. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von dem Fall, der dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs zum Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bei Sportwetten nach dem GlüStV 2012 (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO) zugrunde liegt. Verstöße gegen Grundsätze des Unionsrechts im Erlaubnisverfahren sind für das hier maßgebliche Erlaubnisverfahren nach § 4b GlüStV 2021 nicht erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - I ZR 148/22, juris Rn. 9 ff).

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die Regelung von Glücksspielen gehört zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, deren Sache es ist, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 31; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11, C-209/11, NVwZ 2013, 785 Rn. 23 f - Stanleybet International ua). Daher ist es Sache der Mitgliedstaaten zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihnen verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH aaO Rn. 44). Etwaige praktische Probleme des Staats, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung des Verbots nicht in Frage zu stellen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 ua, NVwZ 2010, 1409 [EuGH 08.09.2010 - Rs. C-316/07; Rs. C-358/07; Rs. 359/07; Rs. C-360/07; Rs. C-409/07; Rs. C-410/07] Rn. 86 f - Stoß ua). Eine Pflicht der Mitgliedstaaten, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis anzuerkennen, ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (BGH aaO; EuGH aaO Rn. 113).

Allerdings muss ein Mitgliedstaat bei Einführung eines Glücksspielverbots mit Erlaubnisvorbehalt insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachten. Die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen setzen. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (BGH aaO Rn. 32; EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-46/08, NVwZ 2010, 1422 [EuGH 08.09.2010 - Rs. C-46/08] Rn. 87, 90 - Carmen Media Group; vom 24. Januar 2013 aaO Rn. 47 und vom 4. Februar 2016 - C-336/14, NVwZ 2016, 369 Rn. 55 - Ince).

(2) Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in der sogenannten Experimentierphase bei Sportwetten nach dem GlüStV 2012 (Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011, Nds. GVBl. 2012, 196 ff) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig und das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Schutzgesetz zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO). Er hat Verstöße gegen das Unionsrecht im Konzessionserteilungsverfahren für naheliegend gehalten. Dabei hat er sich insbesondere auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezogen, der eine Verletzung des unionsrechtlich fundierten Transparenzgebots und eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit angenommen und das in der Ausschreibung verwendete Zuschlagskriterium des "wirtschaftlich günstigsten Angebots" als nicht sachgerecht und die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bewertungsmatrix als nicht den Vorgaben des GlüStV 2012 entsprechend beanstandet hat (BGH aaO Rn. 34; VGH Kassel, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 8 B 1028/15, NVwZ 2016, 171 Rn. 54 ff; vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 2017 - 4 A 3244/06, BeckRS 2017, 101452 Rn. 33 ff).

Diese Gründe für die Annahme eines unionsrechtswidrigen Konzessionserteilungsverfahrens können auf den vorliegenden Fall, der nicht Sportwetten betrifft, sondern das Angebot von virtuellen Automatenspielen, nicht übertragen werden. Denn die für das Vorabentscheidungsersuchen ausschlaggebenden Gründe beziehen sich auf das Verfahren für die Vergabe von Konzessionen für Sportwetten in der sogenannten Experimentierphase nach §§ 4a, 4b, 10a GlüStV 2012 und die konkrete Ausschreibung für dieses Verfahren mit dem Zuschlagskriterium des "wirtschaftlich günstigsten Angebots" und der zugrunde gelegten Bewertungsmatrix. Diese Kriterien finden im Erlaubnisverfahren für virtuelle Automatenspiele nach § 4b GlüStV 2021 keine Entsprechung.

(3) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das daraus folgende Transparenzgebot im hier maßgeblichen Erlaubnisverfahren nach § 4b GlüStV 2021.

(a) Ein solcher Verstoß ergibt sich nicht daraus, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, das nach § 27p Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9a Abs. 1 Nr. 3 GlüStV 2021 übergangsweise bis zum 31. Dezember 2022 für die Erteilung der Erlaubnisse für virtuelle Automatenspiele für alle Länder zuständig war, Erlaubnisse nicht zeitgleich erteilte, sondern Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitete und beschied. Die Vorgaben des Unionsrechts an ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren gebieten es nicht, den Beginn des Erlaubnisverfahrens öffentlich bekanntzumachen und die Erlaubnisse für alle Antragsteller, die sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beworben haben, zeitgleich zu erteilen.

(aa) Zwar hat das Verwaltungsgericht Darmstadt im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung angenommen, das Verfahren für die Vergabe von Sportwettenkonzessionen nach dem GlüStV 2012 sei nicht transparent und diskriminierungsfrei gewesen, weil es an einem an alle potentiellen Interessenten gerichteten eindeutigen Aufruf zur Bewerbung nach § 4b Abs. 1 GlüStV 2012 gefehlt habe und kein einheitlicher Zeitpunkt für den gemeinsamen Markteintritt der Konzessionsinhaber festgelegt worden sei (VG Darmstadt, Beschluss vom 1. April 2020 - 3 L 446/20.DA, juris Rn. 37 f). Ein zeitlich unterschiedlicher Markteintritt je nach Zeitpunkt der Genehmigungserteilung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass Bewerber zu jedem selbst gewählten Zeitpunkt ihre Bewerbung abgeben können und damit selbst Einfluss darauf haben, wann eine Konzession für sie erteilt werden kann. Denn der Zeitpunkt der Konzessionserteilung werde nicht allein vom Verhalten des Bewerbers gesteuert, sondern hänge auch davon ab, wann ein Bewerber überhaupt von den notwendigen Voraussetzungen Kenntnis erhalten habe. Zumindest für die ersten Bewerber nach der neu praktizierten Variante des Konzessionsverfahrens müsse es deshalb einen klaren Bewerbungsstart und einen klaren Zeitpunkt geben, bis zu dem die Bewerbung vollständig vorzuliegen habe, wie dies auch in dem ersten, letztlich gescheiterten Durchgang zur Erteilung der Sportwettenkonzessionen der Fall gewesen sei. Dies würde eine gemeinsame Bearbeitung und eine gleichzeitige Konzessionserteilung zur Erhaltung gleicher Wettbewerbschancen ermöglichen (VG Darmstadt aaO Rn. 37).

(bb) Diese Argumentation bezieht sich auf ein konkretes Verfahren für die Vergabe von Sportwettenkonzessionen nach dem GlüStV 2012 in der Fassung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (3. GlüÄndStV; Nds. GVBl. 2019, 414 ff) und kann auf das hier maßgebliche Erlaubnisverfahren für Sportwetten, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele nach dem GlüStV 2021 nicht übertragen werden. Der vom Verwaltungsgericht Darmstadt angesprochene erste Durchgang zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen betraf die Experimentierklausel für Sportwetten in ihrer ursprünglichen Fassung (§ 10a GlüStV 2012). Danach waren die zu vergebenden Konzessionen zahlenmäßig beschränkt (§ 10a Abs. 3 GlüStV 2012), so dass bei einer größeren Anzahl an geeigneten Bewerbern nicht jeder einen Anspruch auf Konzessionserteilung hatte, sondern eine Auswahlentscheidung zu treffen war (vgl. § 4b Abs. 5 GlüStV 2012). Damit bei der Vergabe zahlenmäßig beschränkter Konzessionen alle Bewerber die gleichen Chancen hatten, war es unabdingbar, über die Vergabe nicht für jeden Bewerber einzeln, sondern in einem gebündelten Auswahlverfahren zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist der nach § 4b Abs. 1 GlüStV 2012 vorgesehene Aufruf zur Bewerbung zu sehen, der, verbunden mit einer angemessenen Frist für die Einreichung von Bewerbungen, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen war (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23, juris Rn. 43). Das Kriterium einer angemessenen Frist entfiel mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. b bb 3. GlüÄndStV. Denn infolge der gleichzeitigen Aufhebung der zahlenmäßigen Beschränkung der zu vergebenden Konzessionen nach § 10a Abs. 3 GlüStV 2012 durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b 3. GlüÄndStV bedurfte es einer Frist für die Einreichung von Bewerbungen nicht mehr (Erläuterungen zum 3. GlüÄndStV, Nds. LT-Drs. 18/4571, S. 6).

(cc) Dass das Verwaltungsgericht Darmstadt trotz dieser Änderung einen einheitlichen Zeitpunkt für den gemeinsamen Markteintritt der Konzessionsinhaber für erforderlich hielt, steht im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung bei der Information potentieller Bewerber. Eine solche Ungleichbehandlung sah das Verwaltungsgericht darin, dass nur die in Deutschland damals geduldeten Sportwettenanbieter frühzeitig und eindeutig auf das Konzessionsverfahren hingewiesen worden waren (VG Darmstadt aaO Rn. 34). Darauf beruht das Argument, der Zeitpunkt der Konzessionserteilung hänge nicht nur vom Verhalten des Antragstellers ab, sondern auch davon, wann er die erforderliche Kenntnis erlange (aaO Rn. 37).

Eine solche ungleiche Information ging dem hier maßgeblichen Erlaubnisverfahren nicht voraus. Da die nach § 4b Abs. 1 GlüStV 2012 erforderliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, die ebenfalls durch die Besonderheiten des Auswahlverfahrens bei zahlenmäßig beschränkten Konzessionen und der dafür notwendigen europaweiten Ausschreibung bedingt war (Begründung der niedersächsischen Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Glücksspiel vom 22. Mai 2012, Nds. LT-Drs. 16/4795, S. 79 f), in den Verfahrensvorschriften nach § 4b GlüStV 2021 nicht mehr vorgesehen und ohne Ausschreibung für ein Auswahlverfahren auch nicht erforderlich ist, genügte die für jede gesetzliche Neuregelung maßgebliche Bekanntgabe in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Länder. Hiervon konnten alle potentiellen Antragsteller in gleicher Weise Kenntnis nehmen, so dass sie auch gleichermaßen die Möglichkeit hatten, frühzeitig einen Antrag zu stellen. In dieser Situation hätte eine zeitgleiche Erteilung von Erlaubnissen eine Ungleichbehandlung der Antragsteller nicht vermieden, sondern im Gegenteil diejenigen Antragsteller, die frühzeitig eine Erlaubnis beantragt und die Erteilungsvoraussetzungen nachgewiesen hätten, benachteiligt, weil ihnen die Erlaubnis trotz Vorliegens aller Voraussetzungen noch nicht hätte erteilt werden können.

(b) Dass bei Inkrafttreten des GlüStV 2021 die für die nun zugelassene Marktteilnahme erforderlichen Erlaubnisse noch nicht vorlagen, weil sie erst im Rahmen des vorgesehenen Verfahrens beantragt und erteilt werden mussten, ist einem neu eingeführten Erlaubnisverfahren immanent und gilt für alle Anbieter gleichermaßen. Ein Verstoß gegen Vorgaben des Unionsrechts folgt hieraus nicht.

(c) Eine Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere des Transparenzgebots, ergibt sich auch nicht aus dem Umgang der Erlaubnisbehörde mit der Vorschrift des § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021, nach der eine Erlaubnis nicht erteilt werden darf, wenn der Antragsteller unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt. Da zahlreiche Antragsteller bereits vor Erteilung einer Erlaubnis - und damit nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 GlüStV 2021 in verbotener Weise - Glücksspielangebote in Deutschland unterhielten, könnte ihnen bei strikter Anwendung der genannten Vorschrift keine Erlaubnis erteilt werden, so dass die Überleitung ihres bis dahin verbotenen Angebots in die Legalität nicht möglich wäre. Dies stünde im Widerspruch zu der mit der Neuregelung angestrebten Regulierung des Glücksspielmarkts durch Schaffung eines begrenzten legalen Angebots (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV 2021). Um diesen Widerspruch zu vermeiden, kann in unionsrechtskonformer Auslegung die Verpflichtung entstehen, bei Vorliegen der übrigen Erlaubnisvoraussetzungen § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 nicht anzuwenden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. August 2023 - 3 M 50/23, juris Rn. 13). Dass einzelne Regelungen wie insbesondere § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 durch Bestandsanbieter noch nicht eingehalten werden konnten, bedingt nicht die Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts als solchen, wenn die Nichtbeachtung dem Betroffenen nicht entgegengehalten wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 19). Da danach die Nichtanwendung dieser Vorschrift unionsrechtlich geboten sein kann, kann hieraus nicht, wie die Beklagte meint (S. 10 f der Berufungsschrift), ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine Benachteiligung der Beklagten hergeleitet werden. Dass im Erlaubnisverfahren neben den gesetzlichen Regelungen die sogenannten Gemeinsamen Leitlinien herangezogen wurden, führt ebenfalls nicht zur Intransparenz des Verfahrens. Denn ebenso wie der gleichfalls von der Beklagten angesprochene Umlaufbeschluss verändern sie die Regelungen des Erlaubnisverfahrens nicht, sondern ermöglichen durch konkretisierende Maßstäbe für das Verwaltungsermessen die sachgerechte Handhabung der gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. August 2023 aaO Rn. 12 f; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 12 U 9/25, juris Rn. 36).

(d) Die Erlaubnisbehörde hat auch nicht durch die von ihr geführte "White List" gegen das Transparenzgebot verstoßen. Die Führung dieser amtlichen Liste, in der Anbieter aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession verfügen und damit legal Glücksspiel anbieten, ist durch § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 vorgeschrieben. Sie ist nicht geeignet, den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, ein bestimmter Anbieter agiere legal, obwohl er nicht über eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele, sondern nur über eine Konzession für Sportwetten verfügt. Denn die Liste gibt nicht nur Auskunft über die Anbieter, sondern auch darüber, auf welche Spielformen sich die Erlaubnis bezieht (Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Nds. LT-Drs. 18/8495, S. 75). Dass die Liste diesem Erfordernis nicht entspräche, legt die Beklagte nicht dar. Eine intransparente Wertung der gelisteten Anbieter ergibt sich aus der amtlichen Liste daher nicht. Im Gegenteil dient sie gerade der Transparenz, indem sie der Öffentlichkeit einen Überblick über die erteilten Erlaubnisse und Konzessionen und damit über das legale Glücksspielangebot verschafft.

(e) Dass im Erlaubnisverfahren staatliche Glücksspielanbieter oder Anbieter mit staatlicher Beteiligung bevorzugt behandelt würden, behauptet die Beklagte in der in Bezug genommenen Staatshaftungsklage (dort S. 17) ohne Substanz. Sie bezieht sich insofern auf die Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag des Bundeslandes Sachsen-Anhalt. Dieses Schriftstück befindet sich nicht bei den hiesigen Verfahrensakten. Gemeint ist offensichtlich die öffentlich zugängliche und damit für den Senat einsehbare Antwort der Landesregierung von Sachsen-Anhalt vom 1. März 2022 auf die Kleine Anfrage eines Abgeordneten der AfD (LT-Drs. 8/835). Auf die Frage nach dem Stand des Lizenzierungsverfahrens für die einzelnen staatlichen und privaten Antragsteller hat die Landesregierung mit einer Tabelle geantwortet, die die Art der nicht namentlich genannten Anbieter (privat oder staatlich), den Zeitpunkt der Antragstellung, den Bearbeitungsstand und den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entscheidung ausweist. Danach haben im Juli 2021 ein staatlicher und 13 private Anbieter eine Erlaubnis beantragt, wobei der staatliche Anbieter an elfter Stelle in der chronologischen Liste steht. Alle diese Anträge werden als in Bearbeitung befindlich bezeichnet, überwiegend mit dem Zusatz "Nachforderung fehlender Unterlagen", so auch für den einzigen staatlichen Anbieter. Der Zeitpunkt der voraussichtlichen Entscheidung wird für den staatlichen und einen privaten Anbieter mit "April/Mai 2022" angegeben, für etliche private Anbieter mit "2. Quartal 2022". Weshalb dies eine Bevorzugung des staatlichen Anbieters belegen soll, ist nicht ersichtlich. Überdies ist nicht erkennbar, wie viel Zeit die Nachforderung fehlender Unterlagen jeweils beansprucht hat. Das gilt gleichermaßen für einen weiteren an 18. Stelle genannten staatlichen Anbieter, der am 18. August 2021 eine Erlaubnis beantragt habe, über die - wiederum nach Nachforderung fehlender Unterlagen - voraussichtlich im März 2022 entschieden werde. Insgesamt bleiben die Behauptungen der Beklagten zur bevorzugten Behandlung staatlicher Anbieter eine durch nichts belegte Spekulation.

(f) Eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung folgt auch nicht daraus, dass der Antrag der Beklagten im September 2022 noch nicht bearbeitet war, während anderen Anbietern schon deutlich früher Erlaubnisse erteilt worden waren. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat, wie die Beklagte selbst vorträgt, von Anfang an erklärt, Anträge abhängig von ihrer Vollständigkeit in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten und zu bescheiden. Das ist, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden. Dass die Behörde von dieser Reihenfolge zum Nachteil der Beklagten abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht dargelegt. Wenn deren Antrag im September 2022 noch unbearbeitet war, lag dies lediglich daran, dass die Behörde zunächst die vorher eingegangenen Anträge bearbeitete. Aus der Tabelle, die die Landesregierung auf die erwähnte Kleine Anfrage vorgelegt hat, geht hervor, dass bis einschließlich Oktober 2021 bereits 40 Anbieter eine Erlaubnis beantragt hatten. Die Beklagte hat ab Juni 2021 gegenüber der Behörde ihr Interesse an einer Antragstellung bekundet und verschiedene Fragen nach dem Ablauf des Erlaubnisverfahrens aufgeworfen, ihren Antrag aber erst im November 2021 gestellt. Dass sich dessen Bearbeitung durch die vorrangige Bearbeitung früher gestellter anderer Anträge verzögerte, begründet keine Ungleichbehandlung, sondern belegt vielmehr, dass die Behörde alle Anbieter nach dem objektiven Kriterium der Reihenfolge nach dem Eingang des Antrags gleich behandelte.

(g) Das Erlaubnisverfahren für die einzelnen virtuellen Automatenspiele nach § 22a GlüStV 2021 ist schließlich nicht deshalb intransparent, weil es an objektiven Kriterien für die Entscheidung über die Erlaubniserteilung fehlte. Dass die Behörde "völlig willkürlich unter Berufung auf die nur programmatisch betriebenen Ziele des § 1 GlüStV eine Erlaubnis für das einzelne Spiel ablehnen oder geben könnte" (S. 14 der Berufungsschrift), trifft nicht zu. Denn die Kriterien für die Zulässigkeit virtueller Automatenspiele sind in § 22a Abs. 2 bis 12 GlüStV 2021 detailliert geregelt.

c) Dem Bereicherungsanspruch des Klägers stehen weder § 817 Satz 2 BGB noch § 814 BGB entgegen.

aa) Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden - neben dem Leistungsempfänger oder allein - ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Anwendung der Norm voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (zB BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN).

bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach den gemäß § 314 Satz 2 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil war in erster Instanz unstreitig, dass dem Kläger die Unzulässigkeit des Glücksspielangebots der Beklagten nicht bekannt war. Soweit die Beklagte dies in der Berufungsinstanz mit ihrem Vortrag, der Kläger habe in Kenntnis des seit 2021 gerichtsbekannten Geschäftsmodells "hol dir deine Verluste beim online-Spiel zurück" gespielt (S. 26 der Berufungsschrift), bestreiten möchte, ist dieses Bestreiten neues Vorbringen, das nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger der Einsicht, verbotswidrig zu handeln, leichtfertig verschlossen haben könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht konkret dargelegt.

Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich Teilnehmer an Glücksspielen über die gesetzlichen Voraussetzungen erkundigen müssten, gibt es nicht. Auch kann nicht unterstellt werden, dass jedermann Print- oder Onlinemedien in einer Weise konsumiert, die es bei lebensnaher Betrachtung ausschließt, vor oder jedenfalls während des maßgeblichen Zeitraums keine Kenntnis von rechtlichen Zweifeln an der Zulässigkeit des Online-Glücksspiels erlangt zu haben (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 12 U 9/25, juris Rn. 24). Die Beklagte verfügte zwar nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem deutschen Glücksspielrecht, aber doch über eine Glücksspiellizenz nach dem Recht von M.. Dass der Kläger leichtfertig verkannt haben könnte, dass das Vorhandensein einer Glücksspiellizenz eines anderen EU-Mitgliedstaates nicht ausreicht, kann ohne - hier nicht vorliegende - konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden.

cc) Aus denselben Gründen kommt ein Rückforderungsausschluss nach § 814 BGB ebenfalls nicht in Betracht.

d) Auch § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das auf Grund eines Spiels oder einer Wette Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil durch Spiel oder Wette nach § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Verbindlichkeit nicht begründet wird. § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt danach voraus, dass die Rückforderung gerade auf den Spielcharakter gestützt wird, und ist nicht anwendbar, wenn die Spielvereinbarung aus anderen Gründen nichtig ist (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 72/05, NJW 2006, 45 Rn. 13 mwN).

e) Das Rückforderungsbegehren des Klägers widerspricht schließlich nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 33 mwN).

Zwar mag es vordergründig unbillig erscheinen, wenn ein Spieler einerseits die eingeräumten Gewinnchancen realisieren und andererseits Verluste zurückfordern und damit im Ergebnis risikolos spielen könnte. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann aber schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Interessen der Beklagten nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB, zumal sie selbst den Weg zur Teilnahme an dem Online-Glücksspiel eröffnet und mit der Gestaltung der Internetseiten in deutscher Sprache gezielt deutsche Kunden angesprochen hat. § 817 Satz 2 BGB schafft bei einem beiderseitigen Gesetzesverstoß einen angemessenen Ausgleich. Das Ergebnis der Anwendung oder Nichtanwendung des § 817 Satz 2 BGB kann daher in der Regel - so auch hier - nicht über § 242 BGB in sein Gegenteil verkehrt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 74/23, juris Rn. 102; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. April 2022 - 23 U 55/21, juris Rn. 59). Dass der Kläger bewusst und in Kenntnis der Rechtslage sowie der Erfolgsaussichten einer Rückforderungsklage das "Geschäftsmodell" des "Spielens ohne Risiko" praktiziert hätte, kann nicht festgestellt werden; im Gegenteil ist unstreitig, dass ihm die Unzulässigkeit des Glücksspielangebots nicht bekannt war.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB.

III.

Das Verfahren ist nicht in analoger Anwendung von § 148 ZPO bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 und C-530/24 auszusetzen.

1. Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinn einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht. Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2023 - VIa ZB 10/21, WM 2023, 1609 Rn. 11 und vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24, NJW 2025, 1421 Rn. 23; jew. mwN).

Eine entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist anerkannt, wenn eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung europäischen Unionsrechts bereits Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist. Die Aussetzung dient in dieser Konstellation dazu, den Gerichtshof vor einer Beeinträchtigung seiner Funktion im Vorabentscheidungsverfahren zu schützen, weil eine weitere Vorlage vermieden wird und es genügt, dass über die klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 aaO Rn. 24 mwN).

2. Nach diesem Maßstab liegen Aussetzungsgründe im Hinblick auf die Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-440/23 und C-530/24 nicht vor.

a) Gegenstand der Rechtssache C-440/23 ist insbesondere die Rechtsfrage, ob das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 enthaltene Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet mit Unionsrecht vereinbar ist. Auf die Anwendbarkeit dieser Verbotsnorm kommt es für den vorliegenden Fall, der nach den Regelungen des GlüStV 2021 zu beurteilen ist, nicht an. Das frühere Totalverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterscheidet sich grundlegend vom jetzigen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021. Es ist daher nicht zu erwarten, dass das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens auf den Streitfall zu übertragen sein wird (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 aaO Rn. 27).

b) Auch das durch den Bundesgerichtshof eingeleitete (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, NJW 2024, 2606) Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-530/24 ist nicht vorgreiflich. Es betrifft die Frage, ob es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig und das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Schutzgesetz zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde (BGH aaO). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an, weil das hier maßgebliche Erlaubnisverfahren nach § 4b GlüStV 2021 nicht unter Verstoß gegen Vorgaben des Unionsrechts durchgeführt wurde.

IV.

Da die Berufung aus den vorstehend ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat der Beklagten nahe, unter Kostengesichtspunkten die Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen.

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