Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 130/09

Tenor

I)

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger zu 1. und 2. wird das am 03.07.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzel-richter - des Landgerichts Wuppertal - Az. 2 O 448/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1. und 2. 14.501,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2006 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu 1. und 2. denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstehen wird, dass die tatsächlich anfallenden Kosten der Beseitigung des Mangels, der in der fehlenden Standsicherheit der auf dem Grundstück .....straße ... in S..... (Amtsgericht …..) erstellten Hangflorstützwand besteht, den unter 1. genannten Betrag von 14.501,09 € übersteigen.

3.

Die Klage ist in Bezug auf den Klageantrag zu 2. c) aus dem Schriftsatz vom 01.07.2008 erledigt. Des Weiteren ist der Rechtsstreit in Bezug auf den Kla-geantrag zu 3 b) aus dem Schriftsatz vom 06.08.2008 erledigt, soweit er nicht bereits in der Hauptsache beschieden worden ist.

4.

Die weitergehenden Klagen der Kläger zu 1. und 2. sowie die Klagen der Kläger zu 3. - 6. werden abgewiesen.

II)

Die weiter gehenden Berufungen der Beklagten werden ebenso wie die wei-tergehende Anschlussberufung der Kläger zu 1. und 2. zurückgewiesen.

III)

Die Gerichtskosten werden den Klägern zu 1. - 6. zu 78%, den Klägern zu 1. - 2. zu weiteren 5% und den Beklagten zu 17% jeweils als Gesamtschuldner auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. und 2. tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen - jeweils als Gesamtschuldner - die Kläger zu 1. - 6. zu 78% und die Kläger zu 1. und 2. zu weiteren 5%. Im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

IV)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstre-ckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Be-klagten zuvor Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges geleistet haben.

V)

Die Revision wird nicht zugelassen.


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