Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 1/11

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. August 2005 verkündete Urteil der 11.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird zu-rückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels - das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin …. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2005 sowie weitere …. € zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewie-sen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsver-fahrens trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Die Beschwer der Beklagten wird auf 30.720.831 € festgesetzt; der Beru-fungsstreitwert beträgt 30 Mio. € (§ 39 Abs. 2 GKG).


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