Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 68/12

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 26.01.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin, der Abweisung der Klage im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, die die Beklagte zu 1) ab dem 23.08.2007 und die Beklagten als Gesamtschuldner ab dem 07.05.2009 zu entrichten haben.

  • 2 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin fortlaufend ab dem 01.12.2005 - lebenslang - eine jeweils zum 1. eines Monats fällige Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 228,00 € zu zahlen.Für die monatlich bis zum 30.08.2013 fällig gewordenen Rentenbeträge haben die Beklagte zu 1) seit dem 23.08.2007, die Beklagten sodann als Gesamtschuldner seit dem 07.05.2009 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

  • 3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 des materiellen Schadens zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 03. November 2005 in D künftig noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger  oder sonstige Dritte übergehen.

  • 4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 03. November 2005 in Düsseldorf künftig entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3, die Beklagten zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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