Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-17 U 107/11

Tenor

I.Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Juni 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – teilweise abgeändert und unter Aufhebung des die Klage abweisenden Versäumnisurteils des Landgerichts Duisburg vom 25. November 2010 sowie unter Abweisung der weitergehenden Klage insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin - Zug um Zug gegen die Übertragung ihrer Eigentumswohnung in Senden, verzeichnet im Grundbuch von Senden des Amtsgerichts Lüdinghausen, Bl. 803a, lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, 1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Senden, Flur 17, Flurstück 1273, Hof- und Gebäudefläche Schulze-Bremer-Str., verbunden mit dem Sondereigentum an der in dem Aufteilungsplan mit der Nr. 10 bezeichneten Wohnung im 4. OG rechts, und dem Kellerraum Nr. 10 des Aufteilungsplanes - von ihren Verpflichtungen gegenüber der S. Security Trustee E-MAC DE 2006-I aus dem Darlehensvertrag der Parteien vom 16. September 2005 zu der Finanzprojekt-Nr. 2006601 in Höhe eines Rückstandes von 48.948,15 € für die Zeit bis zum 20. Dezember 2012 und in Höhe von weiteren 648,78 € monatlich in der Zeit seit dem 21. Dezember 2012 freizustellen.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte Zug um Zug gegen die Übertragung der vorbezeichneten Eigentumswohnung außerdem verpflichtet ist, die Klägerin

a)von jeglichen Hausgeldzahlungen gegenüber der WEG Schulze-Bremer-Str. in Senden in Höhe der jeweils noch zu beschließenden monatlichen Hausgelder für die Zeit seit dem 01. Januar 2009 bis zu dem Ausscheiden der Klägerin aus der Eigentümergemeinschaft freizustellen,

b)von Grundsteuerzahlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, die sich auf die unter Ziffer 1 beschriebene Eigentumswohnung beziehen, gegenüber der Gemeinde Senden für die Zeit seit dem 01. Januar 2009 in der jeweils geltenden Höhe freizustellen.

3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung und Übergabe des Besitzes an der unter Ziffer 1 bezeichneten Eigentumswohnung im Annahmeverzug befindet.

II.Die Klägerin trägt vorab die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Münster und die durch ihre Säumnis in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2010 entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 15 % der Klägerin und zu 85 % der Beklagten auferlegt.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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