Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 40/15

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.01.2015 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 39 O 27/14 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 09.01.2015 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 39 O 27/14 – teilweise abgeändert und die Beklagte über die durch das angefochtene Urteil erfolgte Verurteilung hinaus verurteilt, weitere 167.616,74 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05. 2015 zu zahlen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird im Übrigen (soweit es um die Hauptforderung geht) als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte – auch im Hinblick auf diese weitergehende Verurteilung – im Nachverfahren vorbehalten.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Gegenseite durch  Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten jeweils Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision nicht zugelassen.


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