Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 74/15
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 19.11.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf (15 O 313/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers wie folgt neu gefasst wird:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Feststellungsklage des Klägers in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger hat als Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 16.12.2005 (Eingang bei Gericht) – veröffentlicht im Internet am selben Tag - am 01.02.2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der (Schuldnerin) erstinstanzlich gegenüber dem beklagten Land die Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs in Höhe von insgesamt 168.332,42 € (131.282,17 € zuzüglich Zinsen) geltend gemacht. Das beklagte Land hatte für den Fall des Erfolgs des klägerischen Feststellungsantrags hilfsweise widerklagend die Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt. In der Berufungsinstanz erhebt es die Widerklage nunmehr unbedingt. Der Kläger hat daraufhin seine negative Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
4Der Kläger informierte das Finanzamt X mit Telefax vom 19.12.2005 (Anlage K 9) über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 17.12.2009 (Anlage K 10) forderte er das Finanzamt X zur Rückzahlung der von diesem am 14.11., 15.11., 14.12. und 15.12.2005 im Einzugsermächtigungsverfahren per Lastschrift vom Konto der Schuldnerin eingezogenen Steuerschulden in Höhe von 89.569,53 € nebst Zinsen bis zum 23.12.2009 aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf. Zur Begründung führte er an, dass die im Lastschriftverfahren eingezogenen Belastungen des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam würden, welche aufgrund der Genehmigungsfiktion (Ziffer 7 Abs. 4 der AGB-Banken) frühestens zum 11.02.2006 – zu einem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt X aufgrund der Mitteilung vom 19.12.2005 unstreitig Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte – vorgenommen worden sei. In dem Schreiben heißt es weiter:
5„Sollten Sie Einwendungen gegen die Zahlungsverpflichtung haben, bitte ich um schriftliche Rückäußerung innerhalb der vorbezeichneten Frist. Bitte bedenken Sie, dass ich aufgrund der zum 31.12.2009 eintretenden Verjährung anderenfalls gezwungen bin, die Forderung auf gerichtlichem Wege weiterzuverfolgen. Um dieses zu verhindern, gebe ich Ihnen ergänzend die Möglichkeit, schriftlich auf die Einrede der Verjährung befristet bis zum 31.03.2010 auch hinsichtlich etwaiger im Oktober 2005 eingelöster Lastschriften zu verzichten.“
6Das Finanzamt X teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.12.2009 (Anlagen K 11) durch seinen Mitarbeiter mit,
7„dass ich den in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrag in Höhe von 89.569,53 € sowie die im Zeitraum 02.02.2006 bis 30.12.2009 (Berechnungstag + 5 Arbeitstage) angefallenen Zinsen in Höhe von 25.218,65 € heute zur Erstattung auf das von Ihnen aufgeführte Verfahrenskonto angewiesen habe“
8Mit Schreiben vom 29.12.2009 (Anlage K 13) forderte der Kläger das Finanzamt X ferner zur Rückzahlung der von diesem am 12.10. und 13.10.2005 per Lastschrift vom Konto der Schuldnerin eingezogenen Steuerschulden von 45.083,47 € auf. In dem Schreiben heißt es:
9„Vor dem Hintergrund, dass Sie den in meinem Schreiben vom 17.12.2009 geltend gemachten Anfechtungsanspruch anerkannt haben, gehe ich davon aus, dass auch die vorstehenden Lastschriften nebst Zinsen erstattet werden. Ich bitte insoweit um eine kurze Bestätigung per Rückfax bis spätestens zum 30.12.2009, 12 Uhr.
10Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich angesichts der Verjährungsproblematik ansonsten gezwungen wäre, den Anfechtungsbetrag per Mahnbescheid geltend zu machen.“
11Nachdem das Finanzamt X nicht fristgerecht reagiert hatte, hat er mit Antrag vom 30.12.2009 hinsichtlich dieses Teilbetrages einen dem beklagten Land am 08.01.2010 zugestellten Mahnbescheid erwirkt. Das Finanzamt X teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15.01.2010 (Anlage 15) mit,
12„dass die Auszahlung des in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrages in Höhe von 45.083,47 € sowie die Auszahlung der im Zeitraum vom 02.02.2006 bis 13.01.2010 (Berechnungstag + 5 Arbeitstage) angefallenen Zinsen in Höhe von 12.781,96 € auf das in Ihrem ersten Anfechtungsschreiben vom 17.12.2009 aufgeführte Verfahrenskonto durchgeführt wurde“
13und erstattete die geforderten Beträge von insgesamt 134.652 € – nach Korrektur im Schreiben vom 06.01.2010 (Anlage K 12) - in Höhe von 131.282,17 € zuzüglich Zinsen, insgesamt 168.332,42 €, zurück. Die Gutschriften auf dem Verfahrenskonto des Klägers erfolgten im Januar 2010. Unter dem 29.01.2010 meldete das Finanzamt X die Abgabenforderungen des beklagten Landes zur Insolvenztabelle an (Rang 0, lfd. Nr. 168, Anlage K 5/K 17), welche vom Kläger unter dem 20.01.2011 in voller Höhe festgestellt worden sind (Anlage K 22).
14Unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des OLG München, wonach bei Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen eine Genehmigung der Lastschriften durch schlüssiges Verhalten angenommen werden könne, erließ das beklagte Land unter dem 08.08.2011 einen Rückforderungsbescheid gemäß § 37 Abs. 2 AO gegen den Kläger. Nach dessen Einspruch hob es den Bescheid am 10.07.2014 (Anlage K 8) mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 12.11.2013, VII R 15/13, Anlage K 7) wieder auf und kündigte an, den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
15Der Kläger hat daraufhin im Wege der negativen Feststellungsklage geltend gemacht, ein Rückforderungsanspruch des beklagten Landes aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe nicht, weil das Finanzamt X die Insolvenzanfechtungsansprüche im Hinblick auf seine Anfechtungsschreiben vom 17.12.2009 und 29.12.2009 mit Schreiben vom 22.12.2009 und 15.01.2010 vorbehaltlos anerkannt habe. Unabhängig davon seien die vom Finanzamt X per Lastschrift eingezogenen Beträge auch gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar erlangt. Die Belastung des Schuldnerkontos sei mit Eingreifen der Genehmigungsfiktion - sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses vom 31.12.2005 - zum 11.02.2006 vorgenommen worden. Eine frühere konkludente Genehmigung habe in keiner Weise vorgelegen. Jedenfalls handle das beklagte Land treuwidrig, weil es eine Rechtsprechungsänderung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte anwende. Hiermit verstoße es gegen die von ihm selbst herbeigeführten Vertrauenstatbestände. Damit sei auch die Hilfswiderklage unbegründet. Zumindest scheide der geltend gemachte Erstattungsanspruch, weil das beklagte Land die streitgegenständlichen Leistungen dann auf eine Nichtschuld in Kenntnis der entsprechenden Umstände erbracht habe, nach § 814 BGB aus. Nachdem das Landgericht das Verfahren im Hinblick auf das o.g., beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren durch Beschluss vom 22.07.2013 zunächst zum Ruhen gebracht und aufgrund der Schriftsätze des Klägers vom 11.08.2014 und des beklagten Landes vom 05.09.2014 wieder aufgenommen hatte, hat der Kläger hinsichtlich des vom beklagten Land geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs die Einrede der Verjährung erhoben.
16Das beklagte Land hat geltend gemacht, den Schreiben des Finanzamts X sei kein Anerkenntnis zu entnehmen, dieses habe vielmehr lediglich Wissenserklärungen und eine fehlehrhafte Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht, jedoch keinerlei Aussagen zum endgültigen Verbleib der erstatteten Beträge getroffen. Mit den einseitig gebliebenen Erklärungen in den Schreiben sei lediglich die Erfüllungsbereitschaft angezeigt worden. Die Bezeichnung „in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrages“ habe lediglich der Individualisierung der noch zu leistenden Zahlungen gedient. Es habe auch keinen Grund für die Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gegeben, weil es zwischen den Parteien keine Auseinandersetzung über die streitgegenständlichen Zahlungen gegeben habe. Die Rückzahlung der Beträge an den Kläger sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil ein Anfechtungsrecht nicht bestanden habe. Die Lastschriftabbuchungen seien insolvenzfest erfolgt. Es hätten – da die Schuldnerin in der Vergangenheit entsprechenden Lastschriftbuchungen von Steuervorauszahlungen nicht widersprochen habe – erkennbar regelmäßig wiederkehrende Zahlungen vorgelegen, hinsichtlich derer von einer konkludenten Genehmigung der Lastschrifteinzüge nach jeweils zwei Tagen auszugehen sei und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt X keine Kenntnis von dem Insolvenzeröffnungsantrag gehabt habe. Selbst wenn auf die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken abgestellt werde, seien die Lastschriftabbuchungen nicht anfechtbar, weil der Kläger am 11.02.2006 als bereits endgültiger Insolvenzverwalter mit der Befugnis, eine Abbuchung im Lastschrifteinzugsverfahren ausdrücklich zu genehmigen, die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken mangels Widerrufs gegen sich gelten lassen müsse. Zur Hilfswiderklage hat das beklagte Land geltend gemacht, die im Einzelnen aufgeführten Steuerzahlungen im Lastschrifteinzugsverfahren seien insolvenzfest erfolgt, weswegen die vom Finanzamt X an den Kläger geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien und ihm ein entsprechender Rückzahlungsanspruch zustehe. Eine Verjährung des Anspruchs sei nicht eingetreten.
17Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil vom 19.11.2015 Bezug genommen.
18Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage auf die Klage festgestellt, dass das beklagte Land keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages von insgesamt 168.332,42 € habe, den es aufgrund der vorangegangenen Insolvenzanfechtungserklärung an den Kläger gezahlt habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem beklagten Land stehe ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht zu, weil die an den Kläger geleisteten Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob das beklagte Land die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen seinerzeit insolvenzfest erlangt habe oder ob die Beträge nach §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar gewesen seien. Denn das beklagte Land habe die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers in den Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010 anerkannt. Zwar sei zu beachten, dass Dienststellen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Überprüfung von Rechnungen und der Anweisung von Zahlungen in aller Regel weder Vergleiche abschließen noch Schuldanerkenntnisse abgeben wollten, weshalb davon in aller Regel nicht ausgegangen werden könne, sofern die Parteien keine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung getroffen hätten oder mindestens ganz eindeutige Anzeichen zweifelsfrei eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigten. Solche eindeutigen Anzeichen seien jedoch vorliegend gegeben, weshalb von einem kausalen Anerkenntnis auszugehen sei, denn das beklagte Land habe – anders als in der von ihr zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 09.12.2014 – I-27 U 35/14) - nicht lediglich eine „vorbehaltlose“ Zahlung getätigt, sondern parallel zur Zahlung eine schriftliche Bestätigung abgegeben, die die klägerische Rechtsansicht geteilt habe. Dafür spreche zunächst der Wortlaut der Schreiben vom 22.12.2009, 06.01. und 15.01.2010, in denen von einem „in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrag“ die Rede sei, ohne dass der Ausdruck relativiert werde, weswegen die Formulierung nur so verstanden werden könne, dass der Verfasser die Rechtsansicht des Klägers von der Anfechtbarkeit teile. Auch die Begleitumstände, unter denen die Schreiben an den Kläger versendet worden seien, sprächen für die Erklärung eines Anerkenntnisses. Aus dem Ausgangsschreiben des Klägers vom 17.12.2009 ergebe sich, dass für diesen angesichts der drohenden Verjährung und daraufhin eventuell einzuleitender Maßnahmen ein Bedürfnis nach schneller Klärung der Ansprüche bestanden habe und damit Unsicherheiten in Bezug auf das Bestehen der Forderung zu beseitigen. Dies entspreche auch der gewöhnlichen Interessenlage eines Insolvenzverwalters, der bei Einstieg in die laufenden Geschäfte des jeweiligen Insolvenzschuldners schnell prüfen müsse, ob insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche bestünden. Das beklagte Land sei bei Betrachtung der Interessen in einer solchen Situation auch nicht unangemessen benachteiligt, weil es für dieses ein Leichtes gewesen wäre, die Zahlungen nur unter schriftlichem Vorbehalt bzw. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten oder eine Zahlung ohne eine bestätigende Formulierung zu tätigen. Auch liefere die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem letzten Bestätigungsschreiben des beklagten Landes – nicht nur höchst vorsorglich - erfolgte Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle Rückschlüsse darauf, dass mit dem Bestätigungsschreiben ein Anerkenntnis habe erklärt werden sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass nach der Behauptung des beklagten Landes der Mitarbeiter der Behörde möglicherweise gar nicht befugt gewesen sei, einen solchen Anspruch anzuerkennen. Es entziehe sich nämlich gänzlich dem Horizont des Bürgers, wer in einer Behörde bei derartigen Vorgängen entscheidungsbefugt sei und welche Entscheidungsträger an der behördlichen Entscheidung mitgewirkt hätten.
19Die Widerklage sei, da es sich gerade um den Anspruch handele, dessen Nichtbestehen mit der Klage festgestellt werden solle, aus den zur Klage ausgeführten Gründen unbegründet.
20Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes, mit der es sein Klageabweisungsbegehren – nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in der Berufungsinstanz bezogen auf diese - sowie die Widerklage - nunmehr unbedingt - weiterverfolgt. Es rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht und unter Verstoß gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung vom Vorliegen eines Anerkenntnisses in den Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010 ausgegangen. Es habe lediglich einseitig die Interessen des Klägers berücksichtigt und sich auch mit den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Anforderungen an ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nicht in hinreichendem Maße auseinandergesetzt. Weder habe die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses seiner Interessenlage entsprochen noch habe über das Bestehen eines Anfechtungsrechts des Klägers Streit zwischen den Parteien bestanden, weshalb kein Anlass bestanden habe, das Schuldverhältnis dem Streit zu entziehen. Das Landgericht habe auch verkannt, dass es dem Kläger nach dessen Anfechtungsschreiben vom 17.12.2009 einzig und allein darauf angekommen sei, die Verjährung seines vermeintlichen Insolvenzanfechtungsanspruches zu verhindern, wofür das einseitige, nicht rechtsgeschäftliche Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausreiche. Auf die Abgabe eines kausalen Anerkenntnisses sei es ihm nicht angekommen, denn schon durch die bloße Zahlung des geltend gemachten Betrages sei die Verjährung vermieden worden. Zu Unrecht habe das Landgericht den Umstand, dass die Leistung nicht unter Vorbehalt erfolgt sei, zur Begründung für das Bestehen eines Anerkenntnisses herangezogen. Die vorbehaltlose Zahlung einer Schuld stelle nach ständiger Rechtsprechung kein Anerkenntnis dar. Die Mitarbeiter des Finanzamts X seien auch nicht befugt gewesen, einen solchen Anspruch anzuerkennen. Abzustellen sei nicht auf den „Horizont eines Bürgers“, sondern auf den des Insolvenzverwalters, der in der Lage sein dürfte, zu wissen, dass Behörden in der Regel kein bestätigendes Anerkenntnis abgeben wollten. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es, das beklagte Land, den Schuldgrund gegen sich habe gelten lassen wollen. Die „Gesamtschau von Indizien“ stehe im Widerspruch zur bestehenden Rechtsprechung, weil eine solche nie geeignet sei, zweifelsfrei eine entsprechende Schlussfolgerung zu rechtfertigen. Im Rahmen der Auslegung dürften auch nur solche Umstände herangezogen werden, die dem Empfänger bei Zugang der Erklärung bekannt oder erkennbar gewesen seien, weshalb für die Frage des Bestehens eines Anerkenntnisses die zwei Wochen später erfolgte Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle hätte außer Betracht bleiben müssen. Selbst wenn – wie nicht – von einem konstitutiven Anerkenntnis auszugehen sein sollte, stelle dies eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 2 BGB dar, die nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall, Satz 2 1. Fall BGB kondizierbar sei. Die zugrundliegende Schuld, der Rückzahlungsanspruch aufgrund Insolvenzanfechtung, bestehe nicht, da die Anfechtung unwirksam sei. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 InsO lägen nicht vor.
21Zur Widerklage trägt das beklagte Land vor: Die unbedingte Widerklage sei zulässig, da es sich um eine zulässige Klageerweiterung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO handele, die Änderung der Widerklage auch sachdienlich i.S.d. § 533 ZPO sei. Der Zulässigkeit der Widerklage stehe auch nicht die Feststellung der von ihm angemeldeten Insolvenzforderung (Steuerforderung) entgegen. Dadurch sei das Rechtsverhältnis nicht gemäß § 178 Abs. 3 InsO i.V.m. § 322 ZPO rechtskräftig entschieden worden, weil es sich bei der von ihm geltend gemachten Bereicherungsforderung um eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO handele. Bei zur Tabelle festgestellten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sei eine Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 InsO ohnehin zu verneinen.
22Die Widerklage sei auch begründet, weil ihm ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zustehe. Die Rückzahlung des Betrages an den Kläger sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Das Finanzamt X habe kein Anerkenntnis abgegeben. Die Anfechtungsvoraussetzungen hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Der mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht verjährt. Die Rückforderung sei auch nicht treuwidrig. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass es, das beklagte Land, zukünftig an seiner Rechtsauffassung festhalten würde, nachdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der konkludenten Genehmigung von Lastschriftabbuchungen noch nicht abschließend entwickelt gewesen sei. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rückwirkend in weithin abgeschlossene Vorgänge eingreifen. Zudem sei der Vorgang auch noch nicht abgeschlossen gewesen, weil bisher noch nicht rechtsverbindlich festgestellt worden sei, dass die Anfechtungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
23Das beklagte Land beantragt,
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1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.11.2015, 15 O 313/11, abzuändern und die Klage abzuweisen,
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2. den Kläger zu verurteilen, Zug um Zug gegen Verzicht auf die festgestellte Forderung in der Insolvenztabelle unter Rang 0, lfd. Nr. 168 (Az. 505 IN 268/05, Amtsgericht Düsseldorf), an es 168.332,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger erklärt den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt und bittet im Übrigen um Zurückweisung der Berufung.
28Das beklagte Land widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen.
29Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und macht geltend, das Landgericht sei zu Recht von der Abgabe eines kausalen Schuldanerkenntnisses ausgegangen. Es habe für das beklagte Land ein erhebliches Interesse bestanden, ihn von der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen abzuhalten, zumal er – unstreitig - bereits einen Mahnbescheid beantragt gehabt habe. Da nicht gewährleistet gewesen sei, dass die Zahlungsgutschriften noch zum 31.12.2009 erfolgen würden, seien die streitgegenständlichen Erklärungen zur Herbeiführung von Rechtssicherheit – auch im Interesse des beklagten Landes - erforderlich gewesen. Zu Recht habe das Landgericht zur Erforschung des wirklichen Willens der Vertragsparteien auch auf die im unmittelbaren Nachgang zu der Erklärung eingereichte Forderungsanmeldung abstellen dürfen. Im Übrigen handele es sich dabei um eine weitere Willenserklärung, die als Annahme des Schuldanerkenntnisvertrages gewertet werden könne. Mit der unbedingten und nicht nur für den Ausfall erfolgten Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle habe das beklagte Land gezeigt, dass es den Vorgang abschließend habe regeln wollen. Durch die Anmeldung der Forderung im Rang des § 38 InsO habe das beklagte Land ferner zu erkennen gegeben, dass es seine Forderung als Insolvenzforderung betrachte. Insofern könne es vorliegend schon keine Masseverbindlichkeit mehr geltend machen. Die Mitarbeiter des beklagten Landes seien selbstverständlich auch berechtigt gewesen, durch Abgabe eines Anerkenntnisses einen Schaden in Form von ansonsten entstehenden Rechtsverfolgungskosten abzuwenden. Aufgrund des seinerzeit völlig unzweifelhaft bestehenden Anspruches habe das Anerkenntnis für das beklagte Land auch nur Vorteile gehabt.
30Zur Widerklage trägt der Kläger vor, die nunmehr vorgenommene „Klageänderung“ stelle eine völlig neue Widerklage dar, deren Entscheidung nicht sachdienlich sei, zumal die ihr zugrunde liegenden Ansprüche verjährt seien, eine Prozesswirtschaftlichkeit daher in keiner Weise zu erkennen sei. Die Widerklage sei auch deshalb unzulässig, weil durch die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle über das streitgegenständliche Schuldverhältnis gemäß § 178 Abs. 3 InsO i.V.m. § 322 ZPO bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Ein nachträglicher Verzicht der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung könne an der Rechtskraft nichts ändern. Die Widerklage sei unbegründet, die vom beklagten Land geltend gemachte Forderung verjährt und die Geltendmachung eines etwaig bestehenden Bereicherungsanspruchs gemäß § 242 BGB treuwidrig.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
32II.
33Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat aus den in der Senatssitzung mit den Parteien eingehend erörterten Gründen in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht der negativen Feststellungsklage des Klägers stattgegeben und die Widerklage des beklagten Landes abgewiesen, denn diesem steht ein Erstattungsanspruch bezüglich der im Januar 2010 an den Kläger gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 168.332,42 € nicht zu. Soweit der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage in der Berufungsinstanz einseitig für erledigt erklärt hat, war daher die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Im Hinblick darauf hat der Senat das landgerichtliche Urteil zur Klarstellung neu gefasst.
34A. Feststellungsklage des Klägers
35Die auf Abweisung der Klage gerichtete Berufung hat keinen Erfolg. Auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers in der Berufungsinstanz, die eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung und Änderung des Klageantrags in einen solchen auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache beinhaltet, ist die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der negativen Feststellungsklage festzustellen. Das mit der Klage verfolgte Feststellungsbegehren ist ursprünglich zulässig und begründet gewesen und hat sich durch die Verhandlung zur Hauptsache bezüglich der – unbedingten - Widerklage erledigt.
361. Die negative Feststellungsklage war zulässig, insbesondere bestand das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, nachdem das beklagte Land sich eines Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich der an den Kläger gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 168.332,42 € berühmt hat. Sie war auch begründet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Widerklage ergibt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
372. Das negative Feststellungsbegehren des Klägers hat sich jedoch durch die Verhandlung der Parteien zur Hauptsache erledigt. Denn mit der Verhandlung zur Hauptsache konnte die Leistungswiderklage gemäß § 269 Abs. 1 ZPO vom beklagten Land nicht mehr einseitig zurückgenommen werden, weswegen das Feststellungsinteresse des Klägers aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage vor einer negativen Feststellungsklage entfallen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 04.07.2013 – VII ZR 52/12 = NJW-RR 2013, 1105 f. Rn. 11).
38B. Widerklage des beklagten Landes
39Die Berufung des beklagten Landes gegen die Abweisung seiner Widerklage hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Widerklage ist zwar zulässig, das Landgericht hat diese jedoch mit Recht abgewiesen, weil dem beklagten Land ein Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung von 168.332,42 € nicht zusteht.
401. Gegen die Zulässigkeit der Widerklage bestehen keine Bedenken.
411.1. Die Umstellung des Widerklageantrags von einem Hilfsantrag in einen unbedingten Antrag ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO, so dass sich deren Zulässigkeit nicht nach § 533 ZPO beurteilt. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Antragsänderung. In der Umstellung auf einen unbedingten Widerklageantrag liegt eine Erweiterung der Hauptsache in qualitativer Hinsicht bei ansonsten gleich bleibendem Klagegrund. Gleichzeitig liegt in der Umstellung auf einen Zug-um-Zug-Antrag eine qualitative Beschränkung der Hauptsache, die den Klagegrund ebenfalls unberührt lässt (BAG NZA-RR 2011, 365, 366 Rn. 12; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 264 Rn. 3b). Klagegrund ist weiterhin der bereits mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Bereicherungsanspruch. Da über dessen Bestehen bereits im erstinstanzlichen Verfahren sowohl im Rahmen der negativen Leistungsklage als auch im Rahmen der Hilfs-widerklage entschieden wurde, ist mit der Umstellung keine Erweiterung des bisherigen „Prüfprogramms“ verbunden.
421.2. Der Widerklage steht auch nicht die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Abgabeforderungen zur Tabelle entgegen. Zwar wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen gemäß § 178 Abs. 3 InsO i.V.m. § 322 ZPO ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Ob dies auch für Steuerforderungen in uneingeschränktem Maße gilt (vgl. zum Meinungsstand Schumacher in: MünchKommInsO, 3. Aufl., § 178 Rn. 88), kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es trotz des identischen Zahlungsbetrages an einer Identität der Streitgegenstände, weil diese auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen. Der bei der Anmeldung zugrunde gelegte Sachverhalt bestimmt jedoch den durch die Feststellung zur Insolvenztabelle bewirkten Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern, § 183 InsO (BGH, Beschl. v. 12.11.2015 – IX ZR 313/14 = NZI 2016, 78 Rn. 3). Zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden die Forderungen des beklagten Lands aus dem Steuerrechtsverhältnis, vorliegend geht es jedoch um die Rückforderung des aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung an den Kläger geleisteten Betrages nach § 812 BGB.
432. Die Widerklage ist jedoch nicht begründet.
44Dem beklagten Land steht ein Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund der Insolvenzanfechtungserklärung an den Kläger im Januar 2010 gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 168.332,42 € nicht zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB als der einzig dafür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, weil die streitgegenständlichen Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden sind. Insoweit kann sich der Kläger nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts auf ein kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis des beklagten Landes berufen.
452.1. Ein kausales Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollten und vor diesem Hintergrund eine Einigung herbeiführten (vgl. nur BGH, Beschl. v. 03.06.2008 – XI ZR 239/07 = NJW 2008, 3425 f.; Habersack in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 781 Rn. 3; Gehrlein in: BeckOK BGB, 40. Ed. Stand 01.08.2016, § 781 Rn. 8). Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, zwar nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Eine generelle Vermutung für ein solches Schuldanerkenntnis besteht nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2008 – XI ZR 239/07 = NJW 2008, 3425 f.). Ob ein kausales Schuldanerkenntnis oder lediglich ein Anerkenntnis ohne Vertragscharakter vorliegt, das ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen nur bezweckt, dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern oder ihn durch die Mitteilung der Erfüllungsbereitschaft von sofortigen Maßnahmen abzuhalten (Gehrlein in: BeckOK BGB, a.a.O. § 781 Rn. 16 m.w.N.), beurteilt sich im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB danach, ob die Parteien eine Regelung treffen und ob ihre Bekundungen von dem Willen zu rechtlicher Bindung getragen sind oder nicht; dabei sind ausgehend vom Wortlaut der Erklärung und dem darin zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungsgehalt auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage beider Parteien und die sonstigen Begleitumstände, unter denen das Anerkenntnis erklärt wird, zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 27.01.2010 – VIII ZR 58/09 = NJW 2010, 2422, 2425; BAG, Urt. v. 21.04.2016 - 8 AZR 474/14 = BeckRS 2016, 72191; Habersack in: MünchKommBGB, a.a.O., § 781 Rn. 4).
462.2. Danach liegt, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, ein kausales Schuldanerkenntnis vor. Für ein konstitutives (abstraktes, selbständiges) Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB bestehen von vorneherein keine Anhaltspunkte. Das für das beklagte Land handelnde Finanzamt X wollte ersichtlich keinesfalls eine Schuld unabhängig von dem Schuldgrund als bestehend anerkennen. Vielmehr ging es um die Bestätigung der sich aus insolvenzrechtlicher Anfechtung ergebenden Forderung. Ausweislich des Anfechtungsschreibens des Klägers vom 17.12.2009 bestand ein besonderer Anlass für ein kausales Schuldanerkenntnis, denn in seiner Bitte, bestehende Einwendungen gegen die sich aus der insolvenzrechtlichen Anfechtung ergebende Zahlungsverpflichtung innerhalb der bis zum 23.12.2009 gesetzten Frist geltend zu machen, wird deutlich, dass es dem Kläger darum ging, Unsicherheit über das Bestehen des Anspruchs auszuräumen. Die Schreiben des Finanzamts X vom 22.12.2009 und 15.01.2010 dienten dazu, diese Unsicherheit zu beseitigen und die geltend gemachten Ansprüche einer Auseinandersetzung zu entziehen. Sie beschränkten sich daher nicht lediglich auf die bloße Mitteilung der Zahlungsbereitschaft. Zwar können Erklärungen der öffentlichen Hand nur ausnahmsweise als Schuldanerkenntnis gewertet werden, weil die Behörden wissen, dass sie von den Rechnungsprüfungsbehörden zur Rückforderung überzahlter Beträge aufgefordert werden und dass der für die Überzahlung verantwortliche Sachbearbeiter Regressansprüchen ausgesetzt sein kann. Unter diesen Umständen kann ein Vergleich oder ein ihm gleichstehendes bestätigendes Schuldanerkenntnis in aller Regel nicht angenommen werden, sofern die Parteien keine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung getroffen haben oder mindestens ganz eindeutige Anzeichen zweifelsfrei eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (BGH, Urt. v. 14.01.1982 - VII ZR 296/80 = BeckRS 1982, 31075033; Urt. v. 8. März 1979 - VII ZR 35/78 = BauR 1979, 249). Dass die Erklärungen des Finanzamts X von einem solchen Rechtsbindungswillen getragen waren, ergibt sich jedoch bereits aus dem Wortlaut der Schreiben, der durch die Formulierung, dass die Auszahlung „des in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrages“ durchgeführt wurde, konkret den Schuldgrund benennt und gleichzeitig dessen Richtigkeit bestätigt. Zur bloßen Individualisierung des Anspruchs wäre eine derartige Formulierung nicht erforderlich gewesen, zumal der jeweilige Anspruch durch die Bezugnahme auf die Anforderungsschreiben des Klägers in der Betreffzeile schon hinreichend konkretisiert war, weshalb die Erklärungen objektiv nur so verstanden werden können, dass das Finanzamt X mit Wirkung für das beklagte Land den Schuldgrund gegen sich gelten lassen wollte. Dafür spricht auch, dass es auch nach dem Schreiben des Klägers vom 29.12.2009 (Anlage K 13), in dem ausdrücklich davon die Rede ist, dass das Finanzamt X den im Schreiben vom 17.12.2009 geltend gemachten Anfechtungsanspruch „anerkannt“ hat, uneingeschränkt bei dieser Formulierung geblieben ist und der rechtlichen Beurteilung des Klägers auch nicht widersprochen hat. Schließlich lässt auch der Hinweis auf einen Berechnungsfehler und die hierauf beruhende Herabsetzung des Rückzahlungsbetrages im Schreiben des Finanzamts X vom 06.01.2010 den Schluss zu, dass die vom Kläger geltend gemachten Forderungen bereits geprüft wurden und weitere Einwendungen gegen sie nicht erhoben werden sollten. Insoweit kommt es nicht weiter darauf an, dass auch die im Nachgang zu den Schreiben erfolgte Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle bestätigt, dass das beklagte Land selbst von einer abschließenden Regelung ausgegangen ist.
47Die Annahme eines kausalen Schuldanerkenntnisses steht auch im Einklang mit der beiderseitigen Interessenlage. Wie sich insbesondere aus dem Schreiben des Klägers vom 17.12.2009 ergibt, kam es diesem – für das beklagte Land erkennbar - darauf an, Klarheit über bestehende Einwendungen und damit Unsicherheiten in Bezug auf das Bestehen der Forderung zu erhalten. Dieses Interesse an einer raschen Klärung des Schuldgrunds beschränkte sich nicht lediglich auf die Verhinderung des Eintritts der Verjährung, sondern betraf ausdrücklich überhaupt das Bestehen von Einwendungen. Dies zeigt sich auch daran, dass er dem Finanzamt X einen befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung vorgeschlagen hat, der jedoch nur Sinn macht, wenn überhaupt Einwendungen geltend gemacht werden sollen. Darüber hinaus hatte der Kläger hinsichtlich der mit Schreiben vom 29.12.2009 zurückgeforderten Lastschriften aus Oktober 2005 – nachdem eine Rückäußerung des Finanzamts X nicht fristgerecht erfolgt war – bereits einen Mahnbescheid erwirkt, weshalb es diesbezüglich auf die Verjährungsfrage gar nicht mehr entscheidend ankam. Angesichts dessen entsprach die Abgabe eines kausalen Schuldanerkenntnisses auch der Interessenlage des beklagten Landes, weil es nur dadurch die geltend gemachten Ansprüche einer streitigen Auseinandersetzung entziehen konnte. Bei dem vom Kläger angebotenen befristeten Verzicht auf die Verjährungseinrede wäre dies nicht der Fall gewesen. Insoweit bestand auch auf Seiten des beklagten Landes ein erhebliches Erledigungsinteresse, um weitere Kosten zu vermeiden. Die bloße Zahlung hätte nicht zu demselben Ergebnis geführt, weil nicht gewährleistet war, dass diese jeweils noch rechtzeitig vor einer – mit weiteren Kosten verbundenen - Einleitung eines Mahnbescheids- oder Klageverfahrens durch den Kläger auf seinem Verfahrenskonto einging. Dass der Mitarbeiter der Behörde nach der Behauptung des beklagten Landes nicht befugt gewesen sein soll, einen Anspruch zur Abwendung weiterer Kosten anzuerkennen, war im Außenverhältnis und damit auch gegenüber dem Kläger jedenfalls nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Anerkenntnis hier lediglich zu Beweiszwecken gegeben werden sollte, bestehen nicht, zumal Beweisschwierigkeiten zwischen den Parteien nicht bestanden.
482.3. Durch die Abgabe der kausalen Schuldanerkenntnisse ist das beklagte Land mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen, die es bei Abgabe der Erklärungen kannte oder mit denen es zumindest rechnen musste (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1998 - II ZR 374/96 = WM 1998, 656; Urt. v. 23.03.1983 - VIII ZR 335/81 = NJW 1983, 1903, 1904; BAG, Urt. v. 27.02.1970 - 1 AZR 143/69 = AP BGB § 781 Nr. 2; OLG Jena, Urt. v. 12.03.2012 – 9 U 470/11 = BeckRS 2013, 15915). Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auf die Existenz und den Umfang der vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsansprüche, so dass das beklagte Land diesen nachträglich nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Genehmigung von Lastschriftabbuchungen durch schlüssiges Verhalten im unternehmerischen Geschäftsverkehr (Urt. v. 20.07.2010 - XI ZR 236/07 = NJW 2010, 3510) entgegenhalten kann. Präkludiert wird der Schuldner nicht nur mit Einreden, sondern auch mit echten rechtshindernden oder -vernichtenden Einwendungen und der Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen (RG JW 1916, 960 f; BGHZ 66, 250, 254; BGH NJW 1963, 2316 f; 1980, 1158; 1984, 799). Daher ist der Anerkennende auch an seine Beurteilung der ihm bekannten Vorgänge im Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses gebunden, so dass unbeachtlich ist, ob er hierbei von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist oder nicht, sowie ob er die ihm von vornherein bekannten Vorgänge später rechtlich anders würdigt oder würdigen lassen will (BGH, Urt. v. 19.09.1963 - III ZR 121/62 = NJW 1963, 2316 f., vgl. auch BAG, Urt. v. 27.02.1970 - 1 AZR 143/69 = AP BGB § 781 Nr. 2).
49So liegt der Fall hier. Dass der Kontoinhaber die Belastungsbuchungen gegenüber seiner Bank auch durch schlüssiges Verhalten genehmigen kann, entsprach damals schon dem Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sich aus den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010 unter Rn. 43 ergibt, so beispielsweise die Entscheidung vom 24.06.1985 - II ZR 277/84 (BGHZ 95, 103, 108). Lediglich das bloße Schweigen des Kontoinhabers auf die zugegangenen Kontoauszüge war nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen zu werten, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten (BGH, Urt. v. 24.06.1985 - II ZR 277/84 = BGHZ 95, 103, 108, juris Rn. 16; Urt. v. 25.10.2007 - IX ZR 217/06 = BGHZ 174, 84, juris Rn. 33; offen gelassen in BGH, Urt. v. 06.06.2000 -XI ZR 258/99 = BGHZ 144, 349, 354, juris Rn. 26). Bei dieser Sachlage musste das beklagte Land mit der Möglichkeit einer Konkretisierung und Fortentwicklung der Rechtsprechung rechnen, wie sie denn auch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010, auf die sich das beklagte Land stützt, erfolgt ist (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.10.2013 – 4 U 14/13 = BeckRS 2013, 18899; OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2014 – I 27 U 35/14 = BeckRS 2015, 07181 Rn. 73 ff.). In dieser hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erstmals die Auffassung vertreten, dass ein für eine konkludente Genehmigung maßgeblicher Umstand darin liegen kann, dass es sich bei den Lastschriftbuchungen um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie die zur Steuervorauszahlung, handelt, die bislang im Wesentlichen unbeanstandet geblieben sind. Auch das beklagte Land geht im Zusammenhang mit dem vom Kläger erhobenen Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens davon aus, dass die Rechtsprechung zur Frage der konkludenten Genehmigung von Lastschriftabbuchungen seinerzeit noch nicht abschließend geklärt war, der Kläger somit mit einer Fortentwicklung der Rechtsprechung habe rechnen müssen und daher keinen Vertrauensschutz genieße. Da es den Parteien darum ging, durch das Schuldanerkenntnis eine abschließende Klärung des Schuldgrunds herbeizuführen, war davon auch der Verzicht auf zukünftige Einwendungen infolge einer Fortentwicklung der Rechtsprechung umfasst, zumal der Kläger in seinem Anfechtungsschreiben vom 17.12.2009 auch ausdrücklich auf das Eingreifen der Genehmigungsfiktion abgestellt hatte.
502.4. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht weiter darauf an, ob ein Anfechtungsgrund nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorlag. Ebenfalls dahinstehen kann, ob einem Bereicherungsanspruch des beklagten Landes die Einrede der Verjährung entgegenstehen könnte.
51Da es sich vorliegend nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handelt, scheidet auch eine Kondiktion des Anerkenntnisses nach § 812 Abs. 2 BGB aus.
52III.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vor-
54läufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den vorliegenden Streitfall hinausgehende – Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.
56Die Beschwer des beklagten Landes liegt über 20.000 €.
57Streitwert: 168.332,42 €
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